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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 30.01.2009
Aktenzeichen: 7 D 11/08.NE
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, BNatSchG, UVPG


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1
BauGB § 2 Abs. 4
BauGB § 30
BauGB § 31 Abs. 1
BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1
BNatSchG § 42 Abs. 1
BNatSchG § 42 Abs. 5
UVPG § 17 Abs. 1 S. 1
1. Bei der Durchführung der Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung ist ein sog. Scoping-Termin (Erörterung mit den Behörden und Trägern öffentlicher Belange) nicht zwingend erforderlich.

2. Für eine Festsetzung im Bebauungsplan, dass betriebsbezogene Wohnungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) nur innerhalb der Betriebsgebäude eingerichtet oder angebaut werden dürfen, gibt es keine Rechtsgrundlage.

3. Werden in einem Bebauungsplan die Nutzungen, deren Ansiedlung mit dem Plan ermöglicht werden soll, nur für ausnahmsweise zulässig erklärt, fehlt dem Plan die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

4. Zur Anwendung des Abstandserlasses NRW 2007.

5. Bei der Ausweisung eines Gewerbegebiets kann auf die Einholung eines speziellen Schallgutachtens im Planaufstellungsverfahren verzichtet werden, wenn durch eine Gliederung nach dem Abstanderlass hinreichend sichergestellt ist, dass bei der Umsetzung des Bebauungsplans voraussichtlich keine unüberwindbaren immissionsschutzrechtlichen Probleme auftreten werden.

6. Zu dem bei der Zulassung von Vorhaben nach § 30 BauGB maßgeblichen Regelungsgehalt der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG.

7. Der Umfang der für die Bauleitplanung maßgeblichen Ermittlungspflichten bei der Prüfung, ob die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss, wird maßgeblich auch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beeinflusst.

8. Naturschutzbezogene Bewertungen im Rahmen der Bauleitplanung sind mangels normativer Vorgaben bereits dann bei der gerichtlichen Prüfung hinzunehmen, wenn sie naturschutzfachlich vertretbar sind.


Tatbestand:

Der Antragsteller wandte sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans... der Antragsgegnerin, weil dieser in der Nachbarschaft des von ihm bewohnten Grundstücks, auf dem er einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb führt, ausgedehnte gegliederte Gewerbe- und Industriegebietsflächen ausweist. Mit seinem - zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen - Urteil hat das Oberverwaltungsgericht eine textliche Festsetzung der 2. Änderung für unwirksam erklärt und den Normenkontrollantrag im Übrigen abgelehnt.

Gründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag ist im Wesentlichen nicht begründet.

Form- und Verfahrensfehler des strittigen Plans, die auch ohne Rüge beachtlich sind, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Sonstige Form- und Verfahrensfehler, die nur auf Rüge beachtlich sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), liegen - abgesehen von eventuellen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mängeln bei der Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), auf die im Zusammenhang mit den nachfolgenden Darlegungen zum Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB eingegangen wird - nicht vor.

Zu dem gemäß § 2a Satz 3 BauGB als gesondertem Teil der Planbegründung erstellten Umweltbericht ist anzumerken, dass nichts Substantielles dafür dargetan ist, dass der Umweltbericht im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 letzter Halbsatz BauGB in wesentlichen Punkten unvollständig ist. Der Umweltbericht enthält insbesondere Aussagen zu den Punkten, die nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB im Umweltbericht enthalten sein müssen.

Soweit in dem vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen X die Durchführung eines "echten Scoping" im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vermisst wird, ist darauf hinzuweisen, dass die in Bebauungsplanverfahren nach § 10 BauGB durchzuführende Umweltprüfung sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG nach den Regelungen des Baugesetzbuches richtet. Letztere sehen einen sog. Scoping-Termin nicht vor. Vielmehr sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB - lediglich - "zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 <BauGB> aufzufordern". Das ist hier geschehen. Eine Vorab-Erörterung der der planenden Gemeinde für jeden Bauleitplan obliegenden Entscheidung, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der (umweltrelevanten) Belange für die Abwägung erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB), mit den zuständige Behörden mag im Einzelfall zweckmäßig sein, um bei der weiteren Abwicklung des Aufstellungsverfahrens überraschende, ggf. zu Planänderungen führende Erkenntnisse zu vermeiden. Aus der Nichtdurchführung eines solchen Termins als solcher lässt sich jedoch nichts für die Frage der Wirksamkeit des Bauleitplans herleiten.

In materieller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass jedenfalls die textliche Festsetzung Nr. 4 der strittigen 2. Änderung einer einschlägigen Rechtsgrundlage entbehrt - zum Erfordernis, dass Festsetzungen eines Bebauungsplans von den Vorgaben des § 9 BauGB und der BauNVO gedeckt sein müssen, vgl. BVerwG, Beschl. vom 31.1.1995 - 4 NB 48.93 -, BRS 57 Nr. 23 m. w. N. - und deshalb ungültig ist.

Diese Festsetzung lautet:

"Die innerhalb der GE- und GI Gebiete gem. § 9 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Betriebspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter dürfen nur innerhalb der Betriebsgebäude eingerichtet oder angebaut werden."

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass für eine Feinsteuerung der nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in Gewerbegebieten und nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in Industriegebieten ausnahmsweise zulässigen betriebsbezogenen Wohnungen ein städtebauliches Interesse bestehen kann. Dies gilt namentlich mit Blick auf die besonderen Probleme bei einer Beendigung der Betriebsbezogenheit zugelassener Wohnungen, aber auch mit Rücksicht auf die in der Praxis gelegentlich "weitherzige" Genehmigungspraxis der Bauaufsichtsbehörden. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Gemeinde zu einer solchen Feinsteuerung ermächtigt sein muss. Daran fehlt es.

§ 1 Abs. 6 BauNVO lässt es lediglich zu, nach den Regelungen der Baunutzungsverordnung in bestimmten Baugebietstypen ausnahmsweise zulässige Nutzungen im Gebiet generell oder in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauNVO jedenfalls für bestimmte Teile des Baugebiets auszuschließen oder - sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt - für allgemein zulässig zu erklären. Weitergehende Feinsteuerungen - zur fehlenden Rechtsgrundlage für eine zahlenmäßige Beschränkung betriebsbezogener Wohnungen vgl. OVG NRW, Urt. vom 28.6. 2007 - 7 D 59/06.NE -, Juris - lässt die Baunutzungsverordnung jedoch nicht zu. Soweit § 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO die ausnahmsweise Zulässigkeit betriebsbezogener Wohnungen an die Voraussetzung knüpfen, dass diese "dem Gewerbebetrieb zugeordnet" sein müssen, handelt es sich um das Erfordernis einer funktionalen Zuordnung. Diese schließt es nicht aus, dass eine betriebsbezogene Wohnung auch "nahe dem Betriebsgrundstück" zulässig sein kann.

Vgl. BVerwG, Beschl. vom 22.6.1999 - 4 B 46.99 -, BRS 62 Nr. 78.

Weitergehende Anforderungen etwa an eine bestimmte räumliche Zuordnung zu den oder gar in den Betriebsgebäuden kann die Gemeinde nicht festlegen. Eventuellen Unvereinbarkeiten mit dem speziellen Gebietscharakter des betreffenden Baugebiets ist von den Bauaufsichtsbehörden bei der ihnen - bei Vorliegen einer hinreichenden funktionalen Zuordnung der Wohnung zum Betrieb und einer hinreichenden Unterordnung der Wohnung gegenüber der Grundfläche und Baumasse des Gewerbebetriebs - obliegenden Ermessensentscheidung - zum Ermessen bei der Zulassung von Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Dez. 2006, § 31 Rdnr. 25 - Rechnung zu tragen.

Im Übrigen unterliegt der strittige Plan jedoch keinen Bedenken.

Der Plan ist sowohl generell als auch hinsichtlich der konkret getroffenen Festsetzungen im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.

Die generelle städtebauliche Rechtfertigung des Plans steht außer Zweifel. Anlass der Planung mit dem Ziel einer Änderung der Festsetzungen der Urfassung des Bebauungsplans... war - wie bereits bei der 1. Änderung - insbesondere der konkrete Ansiedlungswunsch zur Errichtung der Europa-Zentrallogistik von Y im gesamten westlich des Grünstreifens gelegenen Planbereich, hinsichtlich des östlichen Industriegebiets ferner der Ansiedlungswunsch eines Stahlhandels. Dies zieht sich gleichsam wie ein roter Faden durch die Aufstellungsvorgänge und hat seinen Niederschlag gefunden in zahlreichen Passagen sowohl der Planbegründung als auch der Vorlage, die Grundlage des abschließenden Beschlusses des Rates der Antragsgegnerin über die 2. Änderung war. Nimmt eine Gemeinde solche Ansiedlungs- und Erweiterungswünsche bestimmter Unternehmen, deren Umsetzung mit dem geltenden Baurecht nicht vereinbar ist, zum Anlass, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren städtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht, stellt dies die städtebauliche Rechtfertigung der Planung als solche nicht in Frage.

Vgl.: OVG NRW, Urt. vom 22.6.1998 - 7a D 108/96.NE -, BRS 60 Nr. 1.

Der Umstand, dass sich zwischenzeitlich - nach Inkraftsetzung der 2. Änderung - herausgestellt hat, dass der konkrete Ansiedlungswunsch gerade dieses Unternehmens nicht realisiert wird, steht dem nicht entgegen.

Zum einen kommt es für die städtebauliche Rechtfertigung - wie im Nachfolgenden noch näher anzusprechen ist - auf die Situation bis zum Inkrafttreten des Plans an. Danach eingetretene Umstände mögen bei Wegfall (auch) der städtebaulichen Rechtfertigung ggf. eine Pflicht zur Änderung des Plans begründen können.

Zu eventuellen aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB folgenden Planungspflichten vgl. BVerwG, Urt. vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1.

Sie führen - abgesehen von den Fällen, dass Bebauungspläne wegen nachträglicher Änderungen ihrer Umsetzbarkeit ggf. funktionslos - zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschl. vom 9.10.2003 - 4 B 85.03 -, BRS 66 Nr. 52 m. w. N. - werden können - jedoch nicht dazu, dass ein wirksam in Kraft getretener Bebauungsplan im Nachhinein ungültig wird.

Zum anderen steht auf Grund des erst nach Bekanntmachung des Plans eingetretenen Wegfalls des konkreten Ansiedlungswunsches von Y nicht etwa fest, dass die hier strittige 2. Änderung damit gleichsam obsolet geworden wäre. Die Antragsgegnerin weist - unwidersprochen - darauf hin, dass nach dem Entfallen von Y als Investor konkrete Verhandlungen mit einem anderen Unternehmen geführt werden, das für eine Ansiedlung im Plangebiet in Betracht kommt. Im Übrigen wurde bereits im Planaufstellungsverfahren darauf hingewiesen, dass bei einer eventuellen künftigen Betriebsaufgabe von Y (nach dessen Ansiedlung) eine weitere Nutzung des Logistikstandortes durchaus möglich sei. Diese Erwägungen sind nicht von der Hand zu weisen, denn es erscheint in der Tat nicht ausgeschlossen, dass vergleichbare Unternehmen ihre Zentrallogistik am hier in Rede stehenden Standort ansiedeln können bzw. auch ausschließlich auf Logistik ausgerichtete Unternehmen für eine Ansiedlung in Betracht kommen.

Der in Nr. 3 der textlichen Festsetzungen geregelte generelle Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben sowie von Verkaufs- und Handwerksbetrieben, die sich ganz oder teilweise an die Endverbraucher wenden, ist in der Begründung zur 2. Änderung u. a. mit "der Sicherung der Standortqualität als hochwertiger Gewerbe- und Dienstleistungsbereich" motiviert, "da es sich wegen der Verkehrsgunst um einen hochwertigen Gewerbestandort und keinen Versorgungsstandort handelt". Der Antragsgegnerin kam es danach maßgeblich darauf an, die Gewerbe- und Industriegebiete für die gewerbegebietstypischen Nutzungen (produzierendes und Dienstleistungsgewerbe) zu sichern und den Einzelhandel hieraus fern zu halten. Dies unterliegt keinen Bedenken (wird ausgeführt).

Der 2. Änderung fehlt auch nicht im Hinblick auf die für die Gewerbe- und Industriegebiete festgesetzten Feinsteuerungen nach der der Planurkunde aufgedruckten "Abstandsliste 2007" - Anlage 1 zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6.6.2007 - Abstandserlass - (MBl. NRW. 2007 S. 659) - die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Bedenken könnten insoweit bestehen, als die textliche Festsetzung Nr. 1.1 für das am Westrand des Plangebiets ausgewiesene Gewerbegebiet in Anwendung des Abstandserlasses u. a. für Anlagen nach Nr. 159 der Abstandsliste 2007 festsetzt, dass diese nach § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn die von ihnen ausgehenden Emissionen so begrenzt werden, dass sie die von den allgemein zulässigen Anlagen ausgehenden Emissionen nicht überschreiten. Bei den Anlagen nach Nr. 159 der Abstandsliste 2007 handelt es sich um Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag großer Gütermengen.

Die Bedenken gegen die städtebaulichen Rechtfertigung dieser Festsetzung, die ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 4, 5 und 9 BauNVO findet, könnten sich daraus ergeben, dass nach dem von der Antragsgegnerin bei der Aufstellung der 2. Änderung verfolgten Plankonzept dieser Plan im gesamten Bereich westlich des das Plangebiet von Norden nach Süden durchquerenden Grünstreifens die Ansiedlung der Europa-Zentrallogistik von Y ermöglichen sollte, mithin eines Betriebes zum Umschlag großer Gütermengen im Sinne von Nr. 159 der Abstandsliste 2007. Würde der hier strittige Plan in der Tat - vergleichbar der 1. Änderung, für deren gesamten Geltungsbereich Betriebe der hier in Rede stehenden, seinerzeit noch Nr. 153 der Abstandsliste 1998 unterfallenden Art nur für ausnahmsweise zulässig erklärt wurden - darauf abzielen, im gesamten Gewerbegebiet allein die nur ausnahmsweise zulässigen Anlagen (hier: Betrieb zum Umschlag großer Gütermengen) anzusiedeln, würde dies die städtebaurechtliche Rechtfertigung jedenfalls der festgesetzten Feinsteuerung des Gewerbegebiets und damit auch die Gebietsausweisung als solche in Frage stellen.

Eine Bebauungsplanung, deren maßgebliche planerische Zielsetzung solche Nutzungsmöglichkeiten sind, die nicht für allgemein zulässig, sondern nur für ausnahmsweise zulässig erklärt werden, verfehlt den ihr zukommenden planerischen Gestaltungsauftrag und ist deshalb mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vereinbar.

Vgl. OVG NRW, Urt. vom 13.9.2007 - 7 D 91/06.NE -, Juris, unter Bezugnahme auf VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 18.1.1995 - 3 S 3153/94 -, BRS 57 Nr. 215.

Bei einer der planerischen Zielsetzung entsprechenden Umsetzung des Bebauungsplans müsste die Ausnahme zur Regel werden. Für die regelmäßige Zulassung von Ausnahmen gibt § 31 Abs. 1 BauGB jedoch keine Grundlage. Ausnahmsweise zulässige Vorhaben müssen den Ausnahmecharakter in Bezug auf das Gesamtgebiet wahren.

Vgl. Söfker, a. a. O., § 31 Rdnr. 25.

Will eine Gemeinde mit ihrer Planung in einem bestimmten Baugebiet ausschließlich die Ansiedlung eines konkreten Betriebs (oder Betriebstyps) ermöglichen, hat sie sich der - letztlich abwägend zu prüfenden - Frage zu stellen, unter welchen Voraussetzungen dieser Betrieb (oder Betriebstyp) in dem betreffenden Gebiet allgemein zulässig sein kann.

Auf den seitens der Antragsgegnerin betonten Aspekt, durch die Planfestsetzungen werde die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt und zudem das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen den der Zweckbestimmung des Plangebiets entsprechenden allgemein zulässigen Nutzungsarten und mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nicht zu vereinbarenden ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht tangiert, kommt es nicht an. Die vorstehenden Erwägungen stellen nicht in Frage, dass eine Feinsteuerung der hier vorgenommenen Art von § 1 Abs. 4, 5 und 9 BauNVO, die solche Feinsteuerungen von Nutzungs(unter)arten unter Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des betreffenden Baugebiets zulassen - zur Geltung dieser Einschränkung für alle Feinsteuerungen nach den Absätzen 4 bis 9 des § 1 BauNVO vgl. BVerwG, Beschl. vom 22.12. 1989 - 4 NB 32.89 -, BRS 49 Nr. 74 -, gedeckt sein kann. Es geht vielmehr darum, dass eine Planung der städtebaulichen Rechtfertigung entbehrt, wenn die Gemeinde für ein gesamtes Baugebiet die Nutzung, die nach ihrer planerischen Zielsetzung dort ausschließlich angesiedelt werden soll, nur für ausnahmsweise zulässig erklärt, so dass die Planung konkret darauf abzielt, dass die festgesetzte Ausnahme von vornherein die das gesamte betreffende Baugebiet erfassende Regel sein soll.

Gleichwohl ist die in der hier strittigen 2. Änderung festgesetzte Feinsteuerung des Gewerbegebiets gemessen an den genannten Anforderung städtebaulich gerechtfertigt; anderes mag für die 1. Änderung gelten, in der Betriebe der Nr. 153 der Abstandsliste 1998 für das gesamte Plangebiet nur für ausnahmsweise zulässig erklärt wurden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen der 2. Änderung unterzieht nur die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen "Gewerbebetriebe aller Art" einer Feinsteuerung, indem diese Festsetzung bestimmte von der Abstandsliste 2007 erfasste Anlagen und Betriebe ausdrücklich ausschließt bzw. nur für ausnahmsweise zulässig erklärt. Im Übrigen lässt die Festsetzung die Zulässigkeitsregelungen des § 8 BauNVO unberührt. Es bleibt mithin dabei, dass die Gewerbebetriebe nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO so "erheblich belästigend" sein dürfen, dass sie nur in einem Industriegebiet i.S.v. § 9 BauNVO verwirklicht werden dürfen.

Zu letzterem vgl. BVerwG, Beschl. vom 8.11. 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34.

Des Weiteren sind auch solche Gewerbebetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe allgemein zulässig, die nicht den Regelungen der Abstandsliste 2007 unterfallen. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen im letzten Absatz von Nr. 2.2.1 des Abstandserlasses, wonach die Abstandsliste nicht abschließend ist und in ihr insbesondere gewerbliche Anlagen fehlen, die selbst in Wohn- oder gemischt genutzten Gebieten zulässig sind. Auch die weiteren allgemein zulässigen Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 BauNVO - d.h. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke - sind im hier betroffenen Gewerbegebiet allgemein zulässig. Des Weiteren können dort auch die in § 8 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BauNVO aufgeführten Nutzungen ausnahmsweise zugelassen werden.

Ausgehend von diesem Spektrum der im hier betroffenen Gewerbegebiet allgemein zulässigen und ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungen lässt sich nicht feststellen, dass die strittige Planung der Antragstellerin konkret darauf abzielte, in diesem Gewerbegebiet nur die Ansiedlung einer nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 lediglich ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzung zu ermöglichen. Das der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Ansiedlungskonzept von Y, wie es an verschiedenen Stellen der Planbegründung ausdrücklich angesprochen ist, sah vor, die dem Logistikbereich des Unternehmens zuzuordnenden Anlagen im Wesentlichen im Industriegebiet anzusiedeln, für das in der hier strittigen 2. Änderung des Bebauungsplans... nicht wie in der 1. Änderung Anlagen nach Nr. 159 der Abstandsliste 2007 (= Nr. 153 der Abstandsliste 1998) nur ausnahmsweise zulassungsfähig, sondern allgemein zulässig sind... Für das Gewerbegebiet war hingegen im Wesentlichen der bis zu 20 m hohe Verwaltungsbereich der Europa-Zentrale vorgesehen sowie eine Fahrverbindung vom Lagerbereich zum südlichen Wendekreis der neuen, am Westrand des Plangebiets ausgewiesenen Erschließungsstraße für abfahrende Lkw. Aus dem vorstehend dargelegten, der planerischen Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Plankonzept folgt, dass die Planung keineswegs darauf abzielte, in dem Gewerbegebiet ausschließlich eine dort nur ausnahmsweise zulassungsfähige Nutzung anzusiedeln. Schwerpunkt der Ansiedlung im Gewerbegebiet am Westrand des Plangebiets sollte vielmehr der bis zu 20 m hohe Verwaltungstrakt der Europa-Zentrale sein, der nach dem Vorstehenden in dem Gewerbegebiet allgemein zulässig ist. Als Nr. 159 der Abstandsliste 2007 unterfallende, nur ausnahmsweise zulassungsfähige Anlage mag die Lkw-Abfahrt zum Wendekreis anzusehen sein. Sie sollte ersichtlich jedoch nur einen geringen Teilbereich des Gewerbegebiets erfassen und hätte damit - bei ihrer Errichtung - das Regel-Ausnahme-Verhältnis der für das Gewerbegebiet festgesetzten Nutzungen nicht in Frage gestellt.

Der vorstehenden Wertung steht der Einwand des Antragstellers nicht entgegen, ein einheitlicher Betrieb könne nicht gleichsam "filetiert" werden. Die normativen Regelungen des § 8 Abs. 2 BauNVO machen vielmehr deutlich, dass insbesondere Büro- und Verwaltungsgebäude einer eigenständigen bauplanungsrechtlichen Beurteilung unterworfen werden können, und zwar unabhängig davon, ob der Betrieb (oder Konzern), der von dort aus verwaltet wird, seinerseits nicht mehr in einem Gewerbegebiet zulässig, sondern in einem Industriegebiet anzusiedeln ist. So unterliegt es keinem Zweifel, dass beispielsweise ein in einem Industriegebiet angesiedelter - und auch nur dort zulässiger - größerer Industriebetrieb etwa sein Verwaltungsgebäude in einem benachbarten Gewerbegebiet unterbringen kann.

Dem strittigen Plan fehlt auch nicht deshalb die städtebauliche Rechtfertigung, weil seine Umsetzung zwangsläufig an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss und der Plan deshalb im Hinblick auf den Immissionsschutz vollzugsunfähig ist.

Insoweit ist in der Rechtsprechung seit längerem anerkannt, dass die Gemeinde keinen Bebauungsplan aufstellen darf, der aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, z.B. weil für seine Verwirklichung erforderliche Genehmigungen wegen einer Verletzung zwingenden Rechts nicht erteilt werden dürften. Ein solcher Bebauungsplan wäre wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung unwirksam (früher: nichtig). Allerdings kann von einer Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans nur ausgegangen werden, wenn dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Dies ist zu verneinen, wenn z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren - oder durch von vornherein vorgesehene Beschränkungen des zuzulassenden betrieblichen Geschehens - Hindernisse überwindbar sind.

Vgl. BVerwG, Urt. vom 12.10.1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1 (zum Lärm von Sportanlagen), unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 (zu artenschutzrechtlichen Verboten des BNatSchG).

Im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Immissionsschutz sind solche unüberwindbaren Hindernisse bei der Umsetzung der Planung nicht erkennbar.

Die Antragsgegnerin hat ihre Planung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht an einer Feinsteuerung der in den Gewerbe- und Industriegebieten zulässigen Nutzungen nach der Abstandsliste 2007 ausgerichtet. Dabei hat sie zutreffend berücksichtigt, dass im Umfeld des Plangebiets nur solche Wohnnutzungen anzutreffen sind, die - wie die Hofstelle des Antragstellers wegen ihrer Außenbereichslage - allenfalls die Schutzmaßstäbe eines Mischgebiets für sich in Anspruch nehmen können.

Zum Schutzmaßstab eines Mischgebiets für im Außenbereich gelegene Wohnnutzungen vgl. OVG NRW, Urt. vom 6.8.2003 - 7a D 100/01.NE -, BRS 66 Nr. 220.

Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit Nr. 2.2.2.5 des Abstandserlasses hinsichtlich der Betriebs- und Anlagenarten, die in der Abstandsliste 2007 wegen ihrer ausschließlich oder weit überwiegend auf Lärmschutzgründen basierenden Abstandserfordernisse mit (*) gekennzeichnet sind (vgl. Nr. 2.2.2.4 des Abstandserlasses) und zu denen u. a. auch Nr. 159 der Abstandsliste 2007 gehört, mit Blick auf die südwestlich des Plangebiets gelegene Wohnbebauung - namentlich auch des Antragstellers - die Abstände der übernächsten Abstandsklasse zugrunde gelegt, nämlich statt des Abstands von 300 m gemäß Abstandsklasse V einen solchen von 100 m gemäß Abstandsklasse VII. Dies unterliegt schon deshalb keinen Bedenken, weil die regulären Abstände der Abstandsliste 2007 nach Nr. 2.2.2.4 des Abstandserlasses auf den Geräuschimmissionsrichtwerten zum Schutz reiner Wohngebiete basieren. Die für gewerbliche Nutzungen einschlägigen Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete liegen sowohl tags als auch nachts 10 dB(A) über den Richtwerten für reine Wohngebiete. Angesichts dessen ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass Betriebe und Anlagen, deren Lärmemissionen nach der typisierenden Betrachtung des Abstandserlasses bei einem Abstand von 300 m zu reinen Wohngebieten regelmäßig keine unüberwindbaren immissionsschutzrechtlichen Probleme aufweisen, solche jedoch bei einem Abstand von 100 m zu Wohnbebauung mit dem um 10 dB(A) höheren Mischgebietsschutzmaßstab aufweisen würden, denn die Reduzierung des Abstands von 300 m auf 100 m führt regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Lärmpegels um 10 dB(A).

Soweit Betriebe und Anlagen aus der Abstandsklasse V, die in der Abstandsliste 2007 mit (*) gekennzeichnet sind, im westlichen Gewerbegebiet nur für ausnahmsweise zulassungsfähig erklärt worden sind, ist auch insoweit gegenüber der südwestlich des Plangebiets gelegenen Außenbereichsbebauung ein Abstand jedenfalls von 100 m eingehalten worden; ergänzend ist die ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit daran geknüpft, dass "die von ihnen ausgehenden Emissionen so begrenzt werden, dass sie die von den allgemein zulässigen Anlagen ausgehenden Emissionen nicht überschreiten". Soweit schließlich alle Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI mit der vorstehend genannten Beschränkung für ausnahmsweise zulassungsfähig erklärt worden sind, liegt dem ersichtlich die in Nr. 2.4.1.1 Buchst. b) des Abstandserlasses dargelegte Erwägung zugrunde, dass bei ihnen durch besondere technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen - insbesondere Verzicht auf Nachtarbeit - im Einzelfall die Emissionen so begrenzt werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Gebieten - hier: Überschreiten der für Mischgebiete einschlägigen Maßstäbe - vermieden werden können. Dafür, dass diese Erwägungen im Abstandserlass technisch verfehlt wären und in der Praxis "zwangsläufig" zu rechtlichen Hindernissen im Zulassungsverfahren führen müßten, sind substanzielle Anhaltspunkte weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Dem Einwand des Antragstellers, die Emissionen eines Speditionsbetriebs ließen sich nicht auf das Emissionsniveau beispielsweise einer Schreinerei "miniaturisieren", übersieht, dass es bei den hier in Rede stehenden Emissionen nicht etwa um die einzelnen Emissionen der unterschiedlichen emittierenden Anlagen des Betriebs an ihrer jeweiligen Quelle geht, sondern um die Gesamtheit der das Betriebsgelände verlassenden und damit dem jeweiligen Betrieb zuzurechnenden Emissionen, die dann an unterschiedlichen Immissionsorten zu unterschiedlichen Immissionen führen. Diese Gesamtheit der dem Betrieb zuzurechnenden Emissionen lässt sich selbstverständlich in vielfältiger Weise steuern. So kommen neben Begrenzungen der Emissionsquellen als solcher (z. B. Begrenzung der eingesetzten Fahrzeuge) und der Dauer ihrer zeitlichen Wirkung insbesondere auch bautechnische Maßnahmen der Abschirmung, Einhausung und anderer Art auf dem Betriebsgelände selbst in Betracht, die im Ergebnis dazu führen, dass der Betrieb als solcher gegenüber seiner Umgebung nur in deutlich reduzierten Maß emittiert.

Schließlich fehlt dem strittigen Plan auch nicht deshalb die städtebauliche Rechtfertigung, weil seine Umsetzung zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss und der Plan deshalb im Hinblick auf den Artenschutz vollzugsunfähig ist.

Auch insoweit gelten die bereits dargelegten Grundsätze zur Vollzugsunfähigkeit von Bebauungsplänen, d.h. dass die Gemeinde keinen Bebauungsplan aufstellen darf, dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen - hier: solchen des im Bundesnaturschutzgesetzes geregelten Artenschutzes - scheitern müsste.

Vgl. bereits: BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29.

Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass die Regelungen des Artenschutzes sich deutlich von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unterscheiden. Letztere ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen bereits im Planaufstellungsverfahren selbst zu prüfen, mit der Folge, dass sie bei der Zulassung von Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nicht mehr zu prüfen ist, weil sie im Planaufstellungsverfahren bereits "abgearbeitet" ist. Insoweit stellt § 21 Abs. 2 BNatSchG ausdrücklich klar, dass die §§ 18 bis 20 BNatSchG - mithin die Regelungen des BNatSchG über Eingriffe in Natur und Landschaft - u.a. auf Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nach § 30 BauGB nicht anzuwenden sind. § 21 Abs. 1 BNatSchG stellt ferner klar, dass dann, wenn auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen - um Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB geht es hier nicht - Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden ist. Letztere geben in § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB vor, dass die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen "in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 (BauGB) zu berücksichtigen" sind. Das Folgenbewältigungsprogramm der Eingriffsregelung ist in der Bauleitplanung mithin im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach den hierfür einschlägigen Maßstäben abzuarbeiten. Dies bedeutet bei der Aufstellung von Bebauungsplänen auch, dass für diese Abwägungsentscheidung gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend ist.

Demgegenüber sind die naturschutzrechtlichen Regelungen des Artenschutzes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nicht abschließend - sowie auch nicht nach Maßgabe der Anforderungen des Abwägungsgebots - abzuarbeiten. Die Aufstellung von Bebauungsplänen lässt vielmehr die artenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes, namentlich die in § 42 BNatSchG zum Schutz bestimmter Arten normierten Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote, unberührt mit der Folge, dass diese Verbote auch bei der Zulassung und (ggf. genehmigungsfreien) Realisierung von Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen greifen. Dies folgt aus den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz, die hier in der Fassung maßgeblich sind, die sie durch das am 18.12.2007 - mithin bereits vor dem Satzungsbeschluss zur strittigen 2. Änderung und auch vor deren Bekanntmachung - in Kraft getretene Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873) erhalten haben (BNatSchG n. F.).

§ 42 Abs. 1 BNatSchG n. F. normiert sog. Zugriffsverbote, die im hier gegebenen Zusammenhang ersichtlich allein von Interesse sein können und sich auf vier unterschiedliche Tatbestände beziehen:

- § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n. F. erfasst den unmittelbaren Zugriff auf die jeweilige individuelle Spezies wild lebender Tiere besonders geschützter Arten bzw. ihrer Entwicklungsformen, die vor bestimmten verbotenen Tathandlungen (Nachstellen, Fangen, Verletzen und Töten bzw. Entnahme aus der Natur, Beschädigung und Zerstörung) geschützt sind.

- § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. normiert ein Störungsverbot für wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten, die während bestimmter Zeiten nicht in dem Sinne erheblich gestört werden dürfen, dass sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der Art verschlechtert.

- § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n. F. verbietet es, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

- § 42 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG n. F. verbietet es schließlich, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen sowie sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Ergänzt werden diese Regelungen durch § 10 Abs. 2 Nrn. 9 bis 11 BNatSchG, in denen die Begriffe "europäische Vogelarten", "besonders geschützte Arten" und "streng geschützte Arten" näher definiert sind.

Allen Zugriffsverboten gemeinsam ist, dass gegen sie regelmäßig nur durch tatsächliche Handlungen verstoßen werden kann. Die Aufstellung von Bebauungsplänen als solche - jedenfalls soweit sie keinen planfeststellungsersetzenden Charakter haben - stellt jedoch grundsätzlich keine Handlung dar, die einen der genannten Verbotstatbestände erfüllen kann. Eine Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 42 BNatSchG kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn in Umsetzung des Bebauungsplans konkrete (Bau-)Vorhaben realisiert werden sollen.

Vgl. zu § 20 f BNatSchG a. F. bereits: BVerwG, Beschl. vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29; ferner OVG Rh.-Pf., Urt. vom 13.2.2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514 = juris (Rdnr. 27).

Insoweit bedarf es im vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung, inwieweit etwa der individuenbezogene Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative BNatSchG n. F. (z.B. die Tötung einzelner Tiere) auch dann erfüllt sein kann, wenn er unausweichliche Folge eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns - z.B. durch Zulassung eines Straßenbauvorhabens - ist.

Vgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, juris (Rdnr. 91).

Um einen solchen Sachverhalt geht es hier ersichtlich nicht.

Für Vorhaben, die im Geltungsbereich von Bebauungsplänen zulässigerweise umgesetzt werden sollen, werden die vorstehend dargelegten Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG n. F. durch dessen Absatz 5 näher modifiziert. Satz 1 der genannten Vorschrift stellt klar, dass u.a. für nach den Vorschriften des BauGB zulässige Vorhaben i. S. v. § 21 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG n. F. - mithin auch für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nach § 30 BauGB - die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG n. F. sowie die hier nicht interessierenden Besitz- und Vermarktungsverbote des § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG n. F. "nach Maßgabe von Satz 2 bis 7" des § 42 Abs. 5 BNatSchG n. F. gelten. Im Einzelnen folgt hieraus:

- § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n. F. modifiziert die auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten bezogenen Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n. F. dahin, dass sie - bezogen auf die in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten und europäische Vogelarten - nicht greifen, "soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird"; diese Einschränkung wird auch erstreckt auf die mit Handlungen im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n. F. verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen wild lebender Tiere, soweit sie den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n. F. erfüllen.

- § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG n. F. lässt es zu, dass "auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden können", soweit dies erforderlich ist.

- § 42 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG n. F. erstreckt die Modifizierungen der Sätze 2 und 3 auch auf die von § 42 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG n. F. erfassten Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

- § 42 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG n. F. legt ausdrücklich fest, dass bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vorliegt, wenn andere besonders geschützte Arten betroffen sind; diese Regelung lässt mithin die für streng geschützte Arten bestehenden Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG einschließlich der Nr. 2 unberührt.

- Die Sonderregelung des § 42 Abs. 5 Satz 6 BNatSchG n. F., dass die Zugriffs- und Besitzverbote nicht für Handlungen zur Vorbereitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gelten, ist hier nicht weiter von Interesse; einen Satz 7 enthält § 42 Abs. 5 BNatSchG n. F. schließlich nicht.

Aus den vorstehenden Regelungen folgt, dass die hier nur interessierenden Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG n. F. für zulässige Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nach Maßgabe der Regelungen von Absatz 5 der genannten Vorschrift nur in folgendem Umfang greifen:

- Die auf wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten bezogenen Störungsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n. F. gelten uneingeschränkt, mithin mit der in der genannten Vorschrift bereits normierten Maßgabe, dass eine erhebliche Störung nur dann vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der Art verschlechtert. Soweit sich die weiteren Regelungen des § 42 Abs. 1 BNatSchG n. F. auch auf streng geschützte Arten beziehen, gelten diese gleichfalls unverändert.

- Die auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere besonders geschützter Arten bezogenen Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n. F. sind beschränkt auf die in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten sowie europäische Vogelarten und greifen nicht, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

- Die letztgenannte Einschränkung gilt auch für die auf wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten bezogenen Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BnatSchG n. F., soweit es um unvermeidbare Beeinträchtigungen geht, die mit Handlungen im Sinne der Nr. 3 des § 42 BNatSchG n. F. verbunden sind.

- Hinsichtlich der Standorte der in Anhang IV b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Pflanzenarten gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG n. F. mit der Einschränkung des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n. F.

Anlass zu Zweifeln daran, dass die vorgenannten Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG n. F. mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaft nicht vereinbar wären, besteht nicht.

Vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, juris (Rdnrn. 98, 104).

Der Umstand, dass ein Bebauungsplan aufgestellt worden ist, schützt auch nach der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes den jeweiligen Bauherren eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans zulässigen Vorhabens mithin nicht davor, dass die Realisierung bzw. Zulassung seines Vorhabens im konkreten Fall daran scheitern kann, dass dem artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn und soweit keine (erforderlichen) vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG n. F. - z.B. für Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der dem Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n. F. unterfallenden Tierarten oder für Standorte wild lebender Pflanzen der dem Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 4 BNatSchG n. F. unterfallenden Arten - im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans festgesetzt sind und auch nicht die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 oder einer Befreiung nach § 62 BNatSchG n. F. in Betracht kommt.

Diese Rechtsfolge, dass die Aufstellung von Bebauungsplänen die Geltung der Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht aufhebt, ist letztlich Grund für die angesprochene Rechtsprechung, dass einem Bebauungsplan die städtebauliche Rechtfertigung fehlt, wenn seine Umsetzung zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass die Gemeinde keinen Bebauungsplan aufstellen darf, bei dem sie erkennt, dass seine Umsetzung aus Rechtsgründen nicht möglich sein wird.

Hieraus folgt zugleich, dass bei der Prüfung, ob die Umsetzung eines Bebauungsplans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss, nicht - wie bei der bauleitplanerischen Abwägung - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abzustellen ist. Ergeben sich nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans rechtliche Hindernisse, die der Umsetzung des Bebauungsplans entgegenstehen, ist die Gemeinde auch dann gehindert, den Bebauungsplan durch seine Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft zu setzen.

Vgl. zum Inkrafttreten von der Planung entgegenstehenden Zielen der Raumordnung im Zeitraum zwischen Satzungsbeschluss und Bekanntmachung BVerwG, Beschl. vom 14.5. 2007 - 4 BN 8.07 -, BRS 71 Nr. 29.

Der planenden Gemeinde obliegt es auch nach der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes, zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegen stünde, Abstand zu nehmen.

So ausdrücklich bereits BVerwG, Beschl. vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29.

Sie hat daher zu prüfen, ob nach den ihr - ggf. bis zum Inkraftsetzen des Bebauungsplans - vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Stellt sich erst nach der Bekanntmachung und damit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans heraus, dass einer Umsetzung des Plans unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse vorliegen, vermag dies die Gültigkeit des in Kraft gesetzten Plans grundsätzlich nicht in Frage zu stellen.

...Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, der Vollzug des Bebauungsplans könnte mit der Folge seiner Unwirksamkeit insgesamt - und auf eine dahingehende Fragestellung zielt der vorliegende Normenkontrollantrag - an artenschutzrechtlichen Verboten scheitern.

Der Senat unterstellt dabei, dass die vom Antragsteller konkret benannten Tierarten tatsächlich im Plangebiet anzutreffen (gewesen) sind. Auch in diesem Fall läge jedenfalls kein Anhalt dafür vor, dass ein Vorhandensein dieser Arten über den Bereich der früheren Hofstelle hinaus etwa die Umsetzbarkeit der Festsetzungen für das gesamte Plangebiet des strittigen Bebauungsplans oder zumindest für einen weit überwiegenden Bereich dieses Plans in Frage gestellt hätte.

Gemessen an den vorstehenden Maßstäben sind die im vorliegenden Planungsverfahren seitens der Antragsgegnerin angestellten artenschutzrechtlichen Prüfungen nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist im Avifauna-Ergänzungsgutachten fehlerfrei zu der Beurteilung gelangt, dass bei der Umsetzung der strittigen 2. Änderung Verstöße gegen die nunmehr maßgeblichen artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 BNatSchG n. F. nicht zu erwarten seien und sich deshalb die Frage einer Erteilung eventueller Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 BNatSchG n. F. - entgegen der früheren Einschätzung im Avifauna-Gutachten - nicht mehr stellte.

Die Antragsgegnerin hat dieser Beurteilung in nicht zu beanstandender Weise das ihr - bis zum Inkraftsetzen des strittigen Bebauungsplans - zur Verfügung stehende Informationsmaterial zugrunde gelegt.

Die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche nach § 42 BnatSchG n. F., entgegenstehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die planende Gemeinde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen - etwa durch spezielle Begehungen - sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den "wahren" Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle. Schließlich ist der - auch europarechtlich verankerte - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Dieser Grundsatz würde verfehlt, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden.

Vgl. zu alledem bezogen auf die Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung BVerwG, Urt. vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, juris, m. w. N..

Zu letzterem ist für die hier interessierende Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans anzumerken, dass ein solcher - anders als etwa eine straßenrechtliche Planfeststellung oder ggf. ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan - in der Regel noch nicht die Handlungen konkret zulässt, die die Verbotstatbestände der Zugriffsverbote erfüllen können. Dies geschieht regelmäßig vielmehr erst im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren, in dem - wie bereits angesprochen wurde - die Zugriffsverbote greifen und der Zulassung konkreter Vorhaben entgegenstehen können. Auch dieser Aspekt kann bei der Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht vernachlässigt werden.

Soweit in der vorerwähnten Rechtsprechung des BVerwG schließlich ausgeführt ist, dass auf Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars "allenfalls in Ausnahmefällen verzichtet werden" kann, kann dies für die Planung von umfangreichen Straßenbauvorhaben gelten, die - wie in jenem Fall - weiträumig natürliche Freiräume mit einem ersichtlich breiten und intensiven Artenspektrum durchschneiden. Diese Einschätzung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf eine Bebauungsplanung der hier in Rede stehenden Art übertragen, bei der im Wesentlichen nur ausgedehnte Ackerflächen überplant werden, in die punktuell eine frühere Hofstelle mit Garten und einer Obstwiese eingestreut ist, zumal das typische Artenspektrum auch einer Obstwiese in Fachkreisen in aller Regel bekannt ist.

Gemessen an diesen Maßstäben ist es in der hier gegebenen konkreten Planungssituation nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich im Rahmen ihrer artenschutzrechtlichen Prüfung auf die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse namentlich aus Untersuchungen und Ermittlungen vielfältiger Art gestützt hat und eine zusätzliche aktuelle Bestandsaufnahme durch Begehungen vor Ort aus Anlass der hier anstehenden Planung nicht durchgeführt worden ist.

In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass das hier betroffene Plangebiet selbst im Wesentlichen aus früher landwirtschaftlich genutzter Ackerfläche besteht, in der sich im mittleren südlichen Bereich eine ehemalige Hofstelle (nunmehr Wohngebäude) mit angrenzenden Gärten und einer Obstwiese befindet, wie aus der Umschreibung des Plangebiets im Umweltbericht folgt. Als für den Artenschutz hervorragender Bereich ist dort die B.-Aue betont, die auf Grund der vielfältigen Biotopstrukturen einen Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten darstellt. Dieser Bereich ist, wie sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial ablesen lässt, jedoch deutlich vom Plangebiet abgesetzt und von diesem weit überwiegend mehr als 100 m entfernt. Auch das Naturschutzgebiet südöstlich des Plangebiets ist von letzterem deutlich abgesetzt und weit überwiegend deutlich mehr als 100 m entfernt.

Bei diesen Gegebenheiten konnte sich die Antragsgegnerin darauf beschränken, auf das ihr bereits vorliegende Untersuchungsmaterial zurückzugreifen. Dabei handelte es sich - neben der bereits 2006 für die Aufstellung des Bebauungsplans... durchgeführten Biotopkartierung, die auch die nunmehr von der 2. Änderung erfasste Erweiterung um die frühere Hofstelle einbezogen hatte, dem Biotopkataster der LANUV und dem Fachinformationssystem der LANUV - insbesondere auch um das eigene Umweltinformationssystem der Antragsgegnerin, wie aus den Darlegungen im Umweltbericht und dem Avifauna-Gutachten folgt. In alle diese Informationen sind konkrete Ermittlungen und Beobachtungen vor Ort eingeflossen, u.a. auch die Brutergebnisse mehrerer geschützter Vogelarten, die in den Jahren seit 2001 zwar nicht alle in jedem Jahr, aber doch jeweils zumindest über mehrere Jahre hinweg konkret ermittelt wurden. Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin namentlich potentielle Beeinträchtigungen des Steinkauzes und des Neuntöters mit dem - im Nachfolgenden noch näher zu erörternden - Avifauna-Ergänzungsgutachten einer konkreten artenschutzrechtlichen Prüfung durch einen Landschaftsökologen nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen des § 42 BNatSchG n. F. unterziehen lassen.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine spezielle Begehung etwa der nunmehr überplanten früheren Hofstelle oder auch des weiteren Umfelds des Plangebiets aus Anlass der hier anstehenden Planung einen substantiellen zusätzlichen Erkenntnisgewinn über mögliche Verwirklichungen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen hätte erbringen können, waren im Planungsverfahren nicht verlautbart worden. Hinsichtlich des nach den Ausführungen im Umweltbericht im Bereich der B.-Aue nachgewiesenen Laubfroschbestandes, auf den auch der BUND ausdrücklich hingewiesen hatte, konnte die Antragsgegnerin gemäß den Darlegungen in Abschnitt 1.5.3.2 des Umweltberichts davon ausgehen, dass diese Aue - ebenso wie die S.-Aue - erhalten bleiben würde und aufgrund des großen Abstandes der Gewerbe- und Industrieflächen nicht mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Fließgewässer und ihre begleitende Flora und Fauna zu rechnen sei. Soweit der NABU unter Bezugnahme auf das Untersuchungsgebiet zur Verlängerung der Autobahn auf die dortige Nennung mehrerer Fledermausarten hingewiesen hatte, ist die Antragsgegnerin dem mit dem Hinweis entgegengetreten, der diesbezügliche Untersuchungskorridor ende auf der Westseite der Bundesstraße, mithin rd. 300 m westlich des hier in Rede stehenden Plangebiets. Hierzu wurde seitens des Antragstellers selbst vorgetragen, die Untersuchung zur Planung der Autobahn habe keine Aussagen für den hier relevanten Raum östlich der Bundesstraße gemacht. Eine Begehung quasi "ins Blaue hinein" konnte unter diesen Umständen unterbleiben. Dies gilt auch bezüglich der nach den vorliegenden Erkenntnissen in den vergangenen Jahren nicht konkret nachgewiesenen Schleiereule. Schließlich war eine solche zeit- und kostenaufwändige Begehung auch mit Rücksicht auf den bereits angesprochenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der hier gegebenen Situation nicht geboten.

Die somit im Hinblick auf die der Antragsgegnerin obliegenden Ermittlungsanforderungen nicht zu beanstandende Beschränkung der im Avifauna-Ergänzungsgutachten durchgeführten artenschutzrechtlichen Prüfung auf den Steinkauz und den Neuntöter ist auch inhaltlich nicht beanstanden.

Insoweit ist - namentlich mit Blick auf die fachlichen Einwände in dem seitens des Antragstellers vorgelegten Privatgutachten - zunächst klarzustellen, dass die für die artenschutzrechtliche Prüfung maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen (z. B. ob eine "erhebliche Störung" einer Art vorliegt und ob ihre Population in einem "günstigen Erhaltungszustand" verweilt) ökologische Bewertungen und Einschätzungen erfordert, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Anders als in anderen Bereichen des Umweltrechts, wie etwa dem Bundes-Immisionsschutzgesetz mit inzwischen 36 Durchführungsverordnungen und weiteren Verwaltungsvorschriften (TA Luft, TA Lärm), in denen solche Maßstabsetzung in hohem Maß erfolgt ist, hat der Normgeber im Bereich des Artenschutzes bislang weder selbst noch durch Einschaltung und Beauftragung fachkundiger Gremien insoweit auch nur annähernd hinreichende Vorgaben für den Rechtsanwender aufgestellt. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Dieser Befund hat Bedeutung für alle Ebenen der naturschutzfachlichen Prüfung, die (zumindest auch) Wertungen einschließen, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Es liegt auf der Hand, dass das Ergebnis der als gesetzliches Erfordernis unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je nach dem, welches methodische Vorgehen und welche Kriterien und Maßstäbe angewandt werden. Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Planungsbehörde als "falsch" oder "nicht rechtens" zu beanstanden. Deren Annahmen sind nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Vgl. zu alledem gleichfalls BVerwG, Urt. vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, juris, m. w. N..

Diesen Anforderungen werden die artenschutzrechtlichen Prüfungen im Avifauna-Ergänzungsgutachten hinreichend gerecht.

Hinsichtlich des Steinkauzes kann unterstellt werden, dass es sich um eine Tierart handelt, die von den Zugriffsverboten des § 42 BNatSchG n. F. in der hier maßgeblichen Ausgestaltung erfasst ist. Zu dieser Vogelart ist im Avifauna-Ergänzungsgutachten näher ausgeführt, dass insbesondere die hier in erster Linie in Betracht zu ziehenden Verbote der erheblichen Störung (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n. F.) und der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n. F.) nicht greifen, weil keine erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Population i.S.v. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n. F. und auch keine Funktionseinschränkung im räumlichen Zusammenhang (§ 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n. F.) zu erwarten sind. Dies ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Steinkauz bis 1975 im Stadtgebiet nur ein spärlicher Brutvogel war, namentlich durch intensive Nisthilfeaktionen des ehrenamtlichen Naturschutzes der Bestand im Stadtgebiet 2005 jedoch auf bis 130 Brutpaare gesteigert werden konnte. Dabei seien aktuell wegen des Mangels an höhlenreichem Alt- und Totholz allerdings nur Brutvorkommen in Nisthilfen bekannt, die entsprechend betreut werden müssten. Durch den hohen Besatz und die große Akzeptanz der Brutröhren - eine solche befindet sich nach dem Vortrag des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung auch auf seinem Grundstück - könne der Bestand des Steinkauzes im Stadtgebiet insgesamt als auf einem hohen Niveau stabil angesehen werden. Auch der dauerhafte Wegfall des Eingriffsbereichs - d. h. der Nisthilfe(n) im Bereich der nunmehr überplanten früheren Hofstelle - führe nicht einer Einschränkung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten in der Betrachtung des räumlichen Zusammenhangs.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese auf fachkundiger Einschätzung beruhende Wertung nach den vorstehend dargelegten Maßstäben naturschutzfachlich unvertretbar wäre, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil bestätigt der Vortrag des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung die Vertretbarkeit dieser Einschätzung. Wenn der - vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich so bezeichnete - "Steinkauzpapst" von... als "sparsamer Mensch" im Hinblick auf die anstehende Umsetzung der strittigen Planung die im Bereich der im Plangebiet gelegenen Streuobstwiese aufgehängten Niströhren entfernt und an anderer Stelle aufgehängt hat, bestätigt dies letztlich, dass die Sicherung der lokalen Population und die im räumlichen Zusammenhang gegebene ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätten nicht davon abhängt, dass die Niströhren ausgerechnet an dem hier in Rede stehenden Standort im Plangebiet weiterhin vorhanden sind. Dies gilt umso mehr, wenn - wie seitens des Antragsteller nicht substantiell in Frage gestellt wurde - die Steinkauz-Population im Gebiet der Antragsgegnerin ohnehin vollständig von der Präsentation geeigneter Nisthilfen abhängt.

Hinsichtlich des Neuntöters kann gleichfalls unterstellt werden, dass es sich um eine Tierart handelt, die von den Zugriffsverboten des § 42 BNatSchG n. F. erfasst ist. Hierzu ist im Avifauna-Ergänzungsgutachten näher ausgeführt, bei einem Vergleich der Biotopausstattung des Eingriffsbereichs mit den Lebensraumansprüchen des Neuntöters lasse sich feststellen, dass typische, präferierte Habitatstrukturen weder im Eingriffsbereich noch im unmittelbaren Umfeld vorkämen. Zwar lasse sich für das Jahr 2001 entweder ein isoliertes Vorkommen oder die Aufnahme einer Zufallsbeobachtung vermuten, unmittelbare Auswirkungen des Bauvorhabens auf einzelne Individuen bzw. die Population des Neuntöters könnten jedoch ausgeschlossen werden. Aus den vorliegenden Erkenntnissen des städtischen Umwelt-Informationssystems lasse sich für 2007 ein Vorkommen von max. 20 Brutpaaren ableiten. Entsprechend den Habitatansprüchen des Neuntöters konzentrierten sich wesentliche Vorkommen auf heckenreiche Landschaftsbereiche des Stadtgebiets vor allem im Süden und Südosten.

Auch insoweit sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese auf fachkundiger Einschätzung beruhende Wertung nach den vorstehend dargelegten Maßstäben naturschutzfachlich unvertretbar wäre, weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass es der vom Antragsteller beantragten Beweiserhebung durch Vernehmung des Sachverständigen X zum Vorhandensein streng geschützter Arten im Planbereich nicht bedurfte. Dies folgt bereits daraus, dass es nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben nur darauf ankommt, inwieweit die Antragsgegnerin bis zum Inkraftsetzen der strittigen 2. Änderung Anlass hatte, sich mit potentiellen Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbote näher zu befassen und ggf. eine durch die strittige Planung veranlasste konkrete Begehung vor Ort durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Diese Frage ist aus den bereits dargelegten Gründen zu verneinen. Ergänzend ist anzumerken, dass das Steinkauzvorkommen - wie vorstehend dargelegt - einer rechtlich nicht zu beanstandenden artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen wurde. Mit einem möglichen Vorhandensein von Fledermäusen hat sich die Antragsgegnerin gleichfalls hinreichend befasst. Auch für das Vorhandensein von Schleiereulen lag kein hinreichender Anhalt vor, der zu weiteren Prüfungen vor Ort hinreichenden Anlass gegeben hätte. Soweit der Beweisantrag sich auf weitere - nicht näher benannte - streng geschützte Arten bezieht, bestand für weitere Überprüfungen durch die Antragsgegnerin, die insoweit in der Tat "ins Blaue hinein" hätten erfolgen müssen, kein Anlass.

Der nach alledem in jeder Hinsicht hinreichend städtebaulich gerechtfertigte strittige Plan ist auch nicht mit Blick auf die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die hier abwägungsrelevanten Belange hinreichend ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB). Ebensowenig ist ihr bei der abwägenden Gewichtung der Belange unter- und gegeneinander ein beachtlicher Fehler unterlaufen.

Gegenstand der planerischen Abwägung waren hier zunächst die Belange des Immissionsschutzes. Die hierzu angestellten Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden.

Wie aus den vorstehenden Darlegungen folgt, hat sich die Antragsgegnerin im Wesentlichen darauf beschränkt, das Plangebiet im Hinblick auf das seinerzeit verfolgte Plankonzept der konkret in Betracht zu ziehenden Investoren einer Feinsteuerung nach Maßgabe des Abstandserlasses zu unterziehen. Dass die hierzu angestellten Erwägungen letztlich keinen Bedenken unterliegen, wurde bereits dargelegt. Insbesondere konnte die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung auch davon ausgehen, dass nach der gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB bei Erlass des Satzungsbeschlusses maßgeblichen Sach- und Rechtslage die künftigen Nutzungen im Plangebiet so ausgestaltet werden können, dass bei ihrer Zulassung keine immissionsrechtlich beachtlichen Probleme auftreten würden.

Bestätigt wird dies durch das im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für den - nunmehr nicht mehr zur Realisierung anstehenden - I. Bauabschnitt der Logistik-Zentrale eingeholte Schallgutachten vom... (wird ausgeführt).

Aus dem Vorstehenden erhellt zugleich, dass es in der hier gegebenen Situation nicht fehlerhaft war, auf die Einholung eines speziellen Schallgutachtens bereits im Planaufstellungsverfahren zu verzichten. Die Antragsgegnerin konnte vielmehr darauf vertrauen, dass die an dem Abstandserlass orientierte Feinsteuerung im Hinblick auf den - relativ - geringen Schutzmaßstab der im Umfeld des Plangebiets vorhandenen Wohnbebauung als solche bereits hinreichenden Lärmschutz sicherstellte.

Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin darauf verzichtet hat, über die Feinsteuerung der zulässigen Nutzungen hinaus das Plangebiet mit Festsetzungen zur Emissionskontingentierung nach der nunmehr einschlägigen DIN 45691 (früher: immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) zu belegen. Bei der Emissionskontingentierung geht es nicht etwa darum, von vornherein bereits bestimmte bauliche Ausgestaltungen, betriebliche Modalitäten, Betriebszeiten u.a.m. verbindlich vorzugeben, um die Wahrung zumutbarer Immissionen in der Nachbarschaft sicherzustellen. Bei einer Emissionskontingentierung bleibt dem jeweiligen Vorhabenträger die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung seines Kontingents verhindert.

Vgl. OVG NRW, Urt. vom 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE -, ZfBR 2009, 62.

Anlass zur Festsetzung einer solchen Kontingentierung kann namentlich dann bestehen, wenn mit der Ansiedlung verschiedener Betriebe in einem größeren gewerblich nutzbaren Bereich zu rechnen ist und damit die Gefahr auftreten kann, dass einzelne sich dort ansiedelnde Betriebe bereits derart stark emittieren, dass weitere Betriebe im Hinblick auf den akzeptorbezogenen Ansatz der TA Lärm - vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. vom 26.2. 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176 - gehindert sind, die Gesamtbelastung an maßgeblichen Immissionspunkten durch ihre Zusatzbelastung zu erhöhen, und so für ihr Grundstück an sich zulässige Nutzungen gar nicht realisieren können. Um eine solche Fallkonstellation ging es hier jedoch gerade nicht. Die Antragsgegnerin ist vielmehr bei ihrem Satzungsbeschluss davon ausgegangen und konnte auch davon ausgehen, dass der gesamte westliche Planbereich von einem Investor genutzt würde und im Übrigen (im Osten) auch nur ein weiterer Investor (Stahlhandel) zur Ansiedlung anstand. Die Emissionen dieser Betriebe überlagern sich an den hier in erster Linie einschlägigen Immissionspunkten südwestlich bzw. westlich des Plangebiets ersichtlich nicht in nennenswerter Weise, da der östliche für den Stahlhandel vorgesehene Planbereich von den genannten Immissionspunkten deutlich mehr als 600 m entfernt ist. Hiernach war es ersichtlich abwägungsgerecht, von einer Emissionskontingentierung abzusehen.

Der Umstand, dass sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, dass eine Ansiedlung von Y ausscheidet, steht dem nicht entgegen. Zum Einen können solche erst lange nach Erlass des Satzungsbeschlusses eingetretenen Umstände die Abwägung nicht im Nachhinein als fehlerhaft qualifizieren. Zum Anderen ist im vorliegenden Fall auch deshalb nicht davon auszugehen, dass einzelne Grundeigentümer bei Ansiedlungen nach dem "Windhundprinzip" gehindert sein könnten, eine an sich zulässige gewerbliche Nutzung auf ihrem Grundstück zu realisieren, weil die Grundflächen des Plangebiets nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Eigentum ihrer Wirtschaftsförderungsgesellschaft stehen. Diese wird schon im eigenen finanziellen Interesse bei der Vermarktung der Bauflächen des Plangebiets darauf bedacht sein, für alle Bauflächen eine angemessene (gewerbliche) Nutzung sicherzustellen. Ohnehin könnte die Antragsgegnerin - soweit städtebaulich erforderlich - durch eine Planergänzung reagieren.

Schließlich ist im Hinblick auf den Immissionsschutz noch anzumerken, dass die vorgenommenen Gliederungen nach dem Abstandserlass auch sonstigen Immissionen - etwa durch Gerüche, Stäube u. a. m. - Rechnung tragen. Dass die Antragsgegnerin insoweit im vorliegenden Fall Anlass zu weiteren Ermittlungen und Prüfungen hatte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Auch die Ermittlungen und Bewertungen sowie abwägenden Gewichtungen der Antragsgegnerin zu den weiter abwägungsrelevanten Aspekten des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nicht zu beanstanden.

Insoweit hatte die Antragsgegnerin, wie bereits dargelegt wurde, das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB abzuarbeiten. Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen, wie aus den umfangreichen Darlegungen im Umweltbericht folgt. Konkrete Anhaltspunkte für insoweit gegebene Defizite bei der Bestandsaufnahme des vorgefundenen Bestands der relevanten Aspekte des Landschaftsbilds und Naturhaushalts sind weder dargetan noch sonst ersichtlich...

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin bei den zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs vorzunehmenden Bewertungen nach den Darlegungen im Einleitungsteil "Methodik" des Abschnitts 1.6.3 des Umweltberichts die Bewertungsmethode der Stadt... angewandt hat. Zwar trifft es zu, dass im Land NRW auch andere, komplexere Bewertungsverfahren zur Anwendung kommen, wie in dem vom Antragsteller vorgelegten Privatgutachten ausgeführt wird. Hieraus lässt sich ein rechtlich beachtlicher Mangel der durch die Antragsgegnerin vorgenommenen Bewertungen jedoch nicht herleiten. Auch insoweit gelten die bereits vorstehend zu den artenschutzrechtlichen Prüfungen dargelegten Grundsätze, dass für alle Ebenen der naturschutzfachlichen Prüfung, die (zumindest auch) Wertungen einschließen, sich bislang keine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herausgebildet haben. Die Folge, dass bei naturschutzfachlichen Bewertungen sich je nach dem, welches methodische Vorgehen und welche Kriterien und Maßstäbe angewandt werden, unterschiedliche Ergebnisse ergeben können, ist letztlich hinzunehmen. Entscheidend ist allein, ob die dem konkreten Bewertungsverfahren zu Grunde liegenden Ansätze naturschutzfachlich vertretbar sind.

Vgl. BVerwG, Urt. vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, juris, m. w. N..

Dementsprechend ist seit langem anerkannt, dass es bei der Abarbeitung des Folgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung Aufgabe der planenden Gemeinde ist, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz abwägend zu entscheiden.

Vgl. bereits BVerwG, Beschl. vom 23.4.1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter ein höherer Ausgleichsbedarf errechnen ließe. Zu Beanstandungen besteht vielmehr erst dann Anlass, wenn ein Bewertungsverfahren sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.

Vgl. BVerwG, Urt. vom 22.1.2004 - 4 A 32.02 -, NVwZ 2004, 722, insoweit in BRS 67 Nr. 216 nicht abgedruckt.

Substantielle Anhaltspunkte dafür, dass das hier angewandte Bewertungsverfahren ungeeignet wäre, im Rahmen einer Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung den Ausgleichsbedarf zu ermitteln, sind nicht dargetan.

Schließlich besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Deckung des Ausgleichsbedarfs, soweit sie nicht bereits durch im Plan getroffene Festsetzungen, sondern planextern erfolgen soll, nicht hinreichend gesichert wäre (wird ausgeführt).

Ergänzend ist hervorzuheben, dass zu den abwägend zu berücksichtigenden erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts auch der vorstehend bereits erörterte Artenschutz gehört. Zu den abwägend zu berücksichtigenden Bestandteilen des Naturhaushalts im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB gehören auch Tiere und Pflanzen, so dass auch eventuelle Auswirkungen namentlich auf geschützte Tier- und Pflanzenarten bei der Abarbeitung des Folgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen an die Abwägung stehen neben der bereits erörterten, nicht nach Abwägungsgesichtspunkten abzuwickelnden Prüfung eventueller Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote im Hinblick auf die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und können diese - wie dargelegt - nicht etwa ersetzen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Berücksichtigung eventueller artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für die hier in Rede stehende Abwägung ohne Bedeutung ist. Ergeben die artenschutzrechtlichen Prüfungen wie im vorliegenden Fall, dass bei einer Umsetzung des Bebauungsplans Verstöße gegen die einschlägigen artenschutzrechtlichen Verbotsnormen in der maßgeblichen Fassung - hier: § 42 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG - nach den vorliegenden, fehlerfrei berücksichtigten Erkenntnissen nicht zu erwarten sind, kann regelmäßig auch davon ausgegangen werden, dass erhebliche Beeinträchtigungen i. S. v. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB hinsichtlich der geschützten Arten nicht zu erwarten sind.

Abschließend ist anzumerken, dass Anhaltspunkte für weitere eventuelle Mängel bei der Berücksichtigung abwägungserheblicher Belange weder dargetan noch sonst ersichtlich sind.

Ergibt sich nach alledem, dass lediglich die textliche Festsetzung Nr. 4 wegen Fehlens einer einschlägigen Rechtsgrundlage ungültig, der strittige Plan im Übrigen aber nicht zu beanstanden ist, führt dieser Mangel lediglich dazu, dass nur die genannte textliche Festsetzung für unwirksam zu erklären ist (wird ausgeführt).

Ende der Entscheidung

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