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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 22.05.2006
Aktenzeichen: 7 D 114/05.NE
Rechtsgebiete: BauGB, BImSchG, LuftVG, LuftVO, TA Lärm


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB § 214 Abs. 3
BImSchG § 50
LuftVG § 1 Abs. 2 Nr. 2
LuftVO § 22 Abs. 1 Nr. 6
TA Lärm Nr. 7.2
TA Lärm Anhang A 1.3
Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets neben einem Gewerbegebiet kann eine abwägungsgerechte, die Planungsdirektive des § 50 BImSchG hinreichend berücksichtigende Satzungsentscheidung sein. Zur Bewältigung des sich aus der Nachbarschaft von Gewerbegebiet und allgemeinem Wohngebiet etwaig ergebenden Konflikts können Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB geeignet sein.

Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB möglichen Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind nicht auf dem vorbeugenden Immissionsschutz dienende Maßnahmen beschränkt.

Für die Erfassung und Bewertung des von einem Hubschrauberlandeplatz ausgehenden Lärms kann die entsprechende Anwendung der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) sachgerecht sein.


Tatbestand:

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Hubschrauberlandeplatzes. Er wandte sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag ohne Erfolg gegen einen Bebauungsplan, der im Wesentlichen angrenzend an ein Gewerbegebiet ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Gründe:

Der Bebauungsplan ist abwägungsfehlerfrei.

Er ist zunächst nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, wie der Antragsteller meint, weil die Antragsgegnerin das allgemeine Wohngebiet in der Nähe des Gewerbegebiets sowie des westlich gelegenen Hubschrauberlandeplatzes vorgesehen hat. Dem in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatz ist kein Verbot in dem Sinne zu entnehmen, gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung dürften nie nebeneinander liegend geplant werden. Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Dieser Bestimmung ist jedoch keine Planungsschranke in dem Sinne zu entnehmen, eine Gemeinde dürfe es schon nicht zum Gegenstand ihrer abwägenden Entscheidung machen, ob nicht insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten örtlichen Gegebenheiten und der möglichen Immissionsschutzmaßnahmen ein an ein Gewerbegebiet angrenzendes Wohngebiet festgesetzt werden kann. Vielmehr ist § 50 BImSchG eine der Abwägung unterliegende Planungsdirektive, die der Gemeinde vorgibt, bei der Planung eines neu anzulegenden, einer Wohnbebauung benachbarten Gewerbe- oder Industriegebiets die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in die Abwägung einzustellen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.1992 - 4 NB 41.92 -, juris.

Nichts anderes gilt für den Fall der Festsetzung eines Wohngebiets neben einem Gewerbegebiet. Sollen derartige Gebiete nach der Entscheidung der Gemeinde aneinandergrenzen, muss die Gemeinde durch die Art und Weise der planerischen Festsetzungen den künftigen Konflikt auflösen und damit vermeiden. Dazu können beispielsweise auch planerische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gehören. Nach dieser Vorschrift sind bestimmte bauplanerische Festsetzungen zulässig, mit denen schädlichen Umwelteinwirkungen begegnet werden kann.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.11.1992 - 4 NB 41.92 -, und vom 7.7.2004 - 4 BN 16.04 -, ZfBR 2005, 71.

§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ermächtigt die Gemeinde, zum Schutz und zur Vermeidung von oder zur Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bauliche oder sonstige Vorkehrungen zu treffen. Zu den danach möglichen Vorkehrungen gehören Maßnahmen des aktiven und/oder passiven Schallschutzes. Das "Schutzmodell" des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beschränkt passive Schallschutzmaßnahmen nicht auf dem vorbeugenden Immissionsschutz dienende Maßnahmen. Vielmehr kann auch passiver Schallschutz ein geeignetes Mittel sein, um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden.

Das Immissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen Vorgaben unmittelbar auf die Bauleitplanung ein. Seine rechtlichen Vorgaben greifen grundsätzlich erst auf der Ebene der Anlagenzulassung. Das schließt zwar nicht aus, dass ihm bereits im Rahmen der Bauleitplanung Rechnung getragen werden muss. Eine Schrankenfunktion erfüllt es im Planungsstadium allerdings nur in einer Richtung. Die Gemeinde darf keinen Bebauungsplan aufstellen, der aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist. Trifft sie Festsetzungen, deren Verwirklichung an den Anforderungen des Immissionsschutzrechts scheitert, so verstößt ihre Planung gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit, das dem in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebot rechtlich vorgelagert ist und nicht nach Abwägungsgesichtspunkten überwunden werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67.

Dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist jedoch keine Regelung zu entnehmen, die eine auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte Festsetzung schon deshalb ausschließen würde, weil sie nicht nur dem vorbeugenden Immissionsschutz, sondern (auch für nicht dem Gemeinwohl dienende Vorhaben) dem Schutz vor ohne entsprechende Festsetzung möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen dienen soll. Der Wortlaut und der Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gibt für einen derart eingeschränkten Anwendungsbereich gemeindlicher Festsetzungsmöglichkeiten ebenfalls nichts her. Der Senat schließt sich deshalb nicht der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OVG NRW, Beschluss vom 1.9.2005 - 8 A 2810/03 -, BauR 2006, an, wenn dieser einen anderen Sachverhalt betreffenden Entscheidung etwas anderes zu entnehmen sein sollte.

Die Antragsgegnerin hat die immissionsschutzrechtlich erheblichen Umstände in der Abwägung fehlerfrei berücksichtigt.

Der Bebauungsplanung steht nicht entgegen, dass Wohnbebauung nunmehr näher an den auf dem Grundstück des Antragstellers betriebenen Hubschrauberlandeplatz heranrückt. Weder lässt der Betrieb als Hubschrauberlandeplatz unzumutbare Lärmimmissionen für die Wohnbebauung im allgemeinen Wohngebiet erwarten noch hat die Antragsgegnerin abwägungsbeachtliche Belange des Betriebs fehlgewichtet.

Die durch den Hubschrauberverkehr zu erwartenden Lärmimmissionen sind von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des von ihr eingeholten Gutachtens zutreffend bewertet worden. Die luftverkehrsrechtliche Genehmigung des Hubschrauberlandeplatzes, lässt Geschäfts- und Privatflugverkehr nach Sichtflugregeln zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zu. Eine Immissionsbelastung der Nachbarschaft ist auf Grundlage dieser Gegebenheiten nachts nicht zu erwarten. Allerdings hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, er erhalte dann eine entsprechende Einzelgenehmigung, wenn nachts ein Hubschrauber landen oder starten solle. Ein entsprechendes Geschehen hat er jedoch im Bebauungsplanverfahren nicht vorgetragen, sondern sich auf die ihm erteilte luftverkehrsrechtliche Genehmigung bezogen; diese lässt keinen nächtlichen Flugbetrieb zu. Von diesen betrieblichen Gegebenheiten durfte die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung ausgehen. Die Zahl der Starts und Landungen ist tagsüber allerdings nicht (ausdrücklich) beschränkt, sodass das tatsächlich zu erwartende Hubschrauberaufkommen in die Immissionsbewertung einzustellen war. Dass die Antragsgegnerin die Zahl zu erwartender Flugbewegungen unzutreffend prognostiziert haben könnte, legt der Antragsteller nicht dar. Der von der Antragsgegnerin beauftragte Gutachter hat die Zahl der Flugbewegungen in Rechnung gestellt, die ihm vom Geschäftsführer der GmbH benannt worden sind. Abgesehen von zwei bis drei Tagen im Jahr, an denen Flugveranstaltungen durchgeführt werden, sind dies bis zu zehn Starts und zehn Landungen täglich. Die Starts und Landungen dürfen gemäß Auflage 8 a der insoweit unverändert gültigen luftverkehrsrechtlichen Genehmigung in der Regel nur über den nördlichen An- und Abflugsektor erfolgen. Bei zehn Starts und zehn Landungen pro Tag ergibt sich für das Bebauungsplangebiet keine Lärmbelastung, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht hingenommen werden müsste. Es ergibt sich bei einer Bewertung nach der AzB-L ein äquivalenter Dauerschallpegel von unter 50 dB(A). Nach Angaben des Gutachters kann der nach der AzB-L berechnete Dauerschallpegel mit den Orientierungswerten der DIN 18005 verglichen werden. Ein Dauerschallpegel von bis zu 50 dB(A) tags ist als Immissionsbelastung in einem allgemeinen Wohngebiet hinnehmbar (vgl. Tabelle 1 DIN 18005). Der Antragsteller wendet ein, den Berechnungen des Gutachters sei nicht die in der DIN 18005 (vgl. Nr. 2.3) in Bezug genommene DIN 45643 zu Grunde gelegt worden. Auch die AzB-L verweist jedoch zur Messung und Bewertung von Fluggeräuschen an Flugplätzen auf die DIN 45643 (vgl. Nr. 1 AzB-L). Substantiierte Anhaltspunkte, der Gutachter sei nicht von dem durch diese DIN-Norm bestimmten Verfahren ausgegangen, bestehen nicht. Auch kommt es für die Immissionsbewertung nicht nur auf Starts und Landungen in östlicher Richtung an. In der Tat ist zwar Nr. 8a der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nicht dahin zu verstehen, Starts und Landungen in östlicher Richtung seien im Wesentlichen ausgeschlossen. Wenn danach der An- und Abflug "in der Regel" über den nördlichen An- und Abflugsektor verlangt wird, ist - selbstverständlich - der Ostsektor für den Flugverkehr dann zu nutzen, wenn der Nordsektor nicht genutzt werden kann. Dies ist, worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat, bei entsprechenden Wetterbedingungen der Fall. Wer ein Luftfahrzeug (hierzu gehört auch ein Drehflügler, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG) führt, ist verpflichtet, gegen den Wind zu landen und zu starten, sofern nicht Sicherheitsgründe, die Rücksicht auf den Flugbetrieb, die Ausrichtung der Start- und Landebahnen oder andere örtliche Gründe es ausschließen (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 6 LuftVO).

Die Fluglärmbelastung, die die Antragsgegnerin als mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets vereinbar ansehen durfte, musste sie jedoch nicht anhand des Immissionswertes bewerten, der sich dann ergibt, wenn an einem Tag bei entsprechenden Wetterbedingungen alle Starts und Landungen über den östlichen An- und Abflugsektor erfolgen. Hat der Gesetz- und Verordnungsgeber wie hier für einen Hubschrauberlandeplatz weder Lärmgrenzwerte noch ein Mess- oder Beurteilungsverfahren für die Bewertung von Beurteilungspegeln vorgegeben, ist ein zur Erfassung und Bewertung des Lärms geeignetes Verfahren auszuwählen. Ein solches Bewertungsverfahren muss nicht auf den Dauerschallpegel abstellen, der sich für einen einzelnen Tag mit der stärksten Lärmbelastung ergibt. Sachgerecht kann auch sein, in entsprechender Anwendung der AzB (Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen, Erlass des Bundesministers des Innern vom 27.2.1975, GMBl. 1975, 162, mit Ergänzung vom 20.2.1984 - U II 4-560-120 43 -), auf den über die sechs verkehrsreichsten Monate gemittelten äquivalenten Dauerschallpegel abzustellen. Bei schwankenden tatsächlichen Verhältnissen wie der von der Windrichtung abhängigen Flugbetriebsrichtung können Mittelungen sogar unumgänglich sein, weil kein Beurteilungszeitraum für sich genommen ohne weiteres repräsentative Werte aufweist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.12.2004 - 20 D 134, 135, 155, 164 und 167/00.AK -; BVerwG, Beschluss vom 18.8.2005 - 4 B 18.05 -.

Diese Bewertungsgrundsätze können auf die Bewertung des vom Hubschrauberlandeplatz ausgehenden Fluglärms entsprechend Nr. 3.14 AzB-L übertragen werden. Wenn die Antragsgegnerin die zwei bis drei Flugtage im Jahr mit bis zu 50 Starts und 50 Landungen und ferner an anderen als diesen Flugtagen fünf Starts und Landungen über den östlichen An- und Abflugsektor als seltene Ereignisse bezeichnet hat, die als Ausnahmefall anzunehmen seien, mag diese Formulierung in dem vom Antragsteller aufgegriffenen Sinne missverständlich sein; seltene Ereignisse seien nur solche, die an nicht mehr als zehn Tagen im Jahr auftreten dürften. Auf eine solche Bewertungsgrundlage kommt es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht an. Ein seltenes Ereignis mit der vom Antragsteller angenommenen Bedeutung ist ein Ereignis, das wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten im Kalenderjahr zu erwarten ist, vgl. Nr. 7.2 der TA Lärm. Die Starts und Landungen, die über den östlichen An- und Abflugsektor führen, sind jedoch in dem Sinne selten zu erwarten, dass ausgeschlossen werden kann, im Plangebiet würde es zur Überschreitung der maßgebenden Orientierungswerte kommen, wenn der Bewertung der über die sechs verkehrsreichsten Monate gemittelte Dauerschallpegel zu Grunde gelegt wird. Selbst bei einer Flugverteilung von jeweils fünf Starts und fünf Landungen täglich auf den östlichen und den nördlichen An- und Abflugsektoren kommt es ausweislich des Gutachtens zur Überschreitung des Orientierungswertes nur in einem kleinen nordwestlichen Bereich des Bebauungsplangebiets. Eine solche Flugverteilung ist jedoch durch die Auflage 8 a der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung ausgeschlossen. Die Zahl der Flugbewegungen über die Ostroute wird ganz erheblich hinter der Zahl der Flugbewegungen in nördlicher Richtung zurückbleiben. Die Ostroute muss nur dann gewählt werden, wenn der Wind bei Landungen aus Westen bzw. bei Starts aus Osten weht. Selbst bei stetigem exakten Westwind führen nur 50% der Flugbewegungen über den Ostsektor, denn die Starts dürfen dann nicht mit dem Wind in Ostrichtung, sondern lediglich die Landungen von Osten erfolgen. Die sich bei solchen Windverhältnissen ergebende 50:50 - Verteilung der Flugbewegungen entspricht jedoch nicht den tatsächlichen Verhältnissen, da der Nordsektor für alle Starts und Landungen immer dann genutzt werden muss, wenn der Wind aus nördlichen und südlichen Richtungen weht oder Windstille herrscht.

Die Lärmbelastung des nordwestlichen Bebauungsplanbereichs durch Hubschrauberlärm wird damit noch deutlich hinter der Lärmbelastung zurückbleiben, die der Gutachter für eine 50:50 - Verteilung der Flugbewegungen über den Nord- bzw. den Ostsektor errechnet hat. Die sich dort ergebende Lärmbelastung ist ohne weitergehende, durch den Bebauungsplan vorgegebene Maßnahmen zumutbar. Die insoweit maßgebende Lärmbelastung wird von der vom Gutachter berücksichtigten Rechtsprechung (unter Beachtung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, aus denen sich hier jedoch nichts zu Gunsten des Antragstellers ergibt) bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB(A) angenommen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.12.2004 - 20 D 134, 135, 155, 164 und 167/00.AK -, a.a.O.

Eine solche Immissionsbelastung wird hier auch im nordöstlichen Bereich des Bebauungsplangebiets nicht annähernd erreicht.

Die Antragsgegnerin hat Erweiterungsabsichten abwägungsfehlerfrei berücksichtigt. (wird ausgeführt)

Die Antragsgegnerin hat ferner die Lärmbelastung des Plangebiets durch die Spedition und weitere Gewerbebetriebe abwägungsfehlerfrei in die Abwägung eingestellt. Sie hat mehrere Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten kommt unter Berücksichtigung des im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwalls zu dem insoweit vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten Ergebnis, die nächtlichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet würden mit Ausnahme eines kleinen Bereichs im Nordosten des Bebauungsplans und dort für die Obergeschossebene nicht eingehalten, im Erdgeschoss jedoch eingehalten. Für die Obergeschossebene hat die Antragsgegnerin die im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen passiven Schallschutzes (Anordnung der nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume) aufgegriffen und festgesetzt. Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht deshalb ein unzulässiges Vorgehen, weil passive Schallschutzmaßnahmen gar nicht festgesetzt werden dürften. Zugleich hat die Antragsgegnerin mit der Festsetzung, welche Räume in Obergeschossen der Wohnhäuser wo angeordnet werden dürfen, der Vorgabe gemäß Anhang A 1.3 der TA Lärm Rechnung getragen, wonach der maßgebende Immissionsort 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes liegt. Schutzbedürftige Räume sind der Spedition im nordöstlichen Bebauungsplanbereich unter Berücksichtigung der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans in den Obergeschossen nicht zugewandt. Der so genannte Außenwohnbereich hier mit Terrassen pp. im Erdgeschoss bzw. Balkonen am Obergeschoss im lärmabgewandten Bereich wird durch den Lärmschutzwall bzw. die Wohnhäuser selbst vor unzumutbaren Lärmimmissionen abgeschirmt.

Ende der Entscheidung

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