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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 28.10.2005
Aktenzeichen: 7 D 17/04.NE
Rechtsgebiete: BauGB, BImSchG


Vorschriften:

BauGB § 90 Abs. 1 Nr. 2
BImSchG § 5
BImSchG § 22
1. Ist eine Gemeinde Eigentümerin eines Grundstücks, das für Maßnahmen zum Ausgleich eines durch den Bau öffentlicher Einrichtungen verursachten Eingriffs in Natur und Landschaft geeignet ist, ist die Inanspruchnahme einer im Eigentum eines Privaten stehenden, landwirtschaftlich genutzten Fläche durch eine dem Eingriffsausgleich dienende Bebauungsplanfestsetzung regelmäßig abwägungsfehlerhaft.

2. Die Bewertung von Geruchsbelästigungen auf Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie genügt den Anforderungen einer sachgerechten Prognose nicht, wenn die zur Bewertung gebildeten Flächenmittelwerte die Geruchsbelastung im Nahbereich eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht in aussagekräftiger Weise erfassen.

3. Die Bewertung der zu erwartenden Geruchsbelastung gibt keine hinreichende Abwägungsgrundlage, wenn sie mittels eines Programmsystems erfolgt, das selbst noch der Überprüfung bedarf.


Tatbestand:

Der Antragssteller ist Eigentümer der Flurstücke 43 und 44. Auf der Parzelle 44 befindet sich die Hofstelle seines landwirtschaftlichen Betriebs, die nördlich angrenzende Parzelle 43 dient als hofnahe Weidefläche. Der Bebauungsplan Nr. 1 ordnete die Parzelle 44 einem allgemeinen Wohngebiet, die Parzelle 43 jeweils teilweise einem überbaubaren Bereich eines allgemeinen Wohngebiets, einer öffentlichen Verkehrsfläche sowie einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur, Boden und Landschaft zu.

Der gegen den Bebauungsplan gerichtete Normenkontrollantrag hatte Erfolg.

Gründe:

Der Bebauungsplan genügt jedenfalls den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht.

In die Abwägung waren hier namentlich die Interessen des Antragstellers einzustellen, seine Hofstelle im Rahmen des bestehenden und von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellten Bestandsschutzes weiterhin nutzen zu können. Das private, namentlich durch bestehende Nutzungsrechte geprägte Eigentum gehört selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.11.1994 - 4 C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6.

Die Antragsgegnerin hat bereits nicht berücksichtigt, in welchem Ausmaß der Betrieb des Antragstellers durch die Bebauungsplanfestsetzungen betroffen ist. Der Bebauungsplan setzt auf der im Eigentum des Antragstellers stehenden Parzelle 43 eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur, Boden und Landschaft fest. Dass diese Parzelle jedoch (wie auch die in südlicher Richtung anschließende Parzelle 48) als hofnahe Weidefläche genutzt und benötigt wird, hat die Antragsgegnerin nicht abgewogen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden durch die Art der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpflanzen von Obstbäumen) in gewissem Umfang jedenfalls beeinträchtigt, da die Fläche insoweit nicht mehr als Weide zur Verfügung stehen würde, als sie mit Obstbäumen bepflanzt werden soll. Darüber hinaus geht aus der Festsetzung nicht hervor, ob die Nutzung der hofnahen Weideflächen in bisherigem Ausmaß weiterhin zulässig sein soll, obwohl das Grünland nur "extensiv" bewirtschaftet werden und eine intensive Nutzung daher nicht mehr in Betracht kommen soll. Die Belastung, die sich aus dieser Festsetzung ergibt, lässt sich auch nicht mit der - von der Antragsgegnerin ohnehin nicht verlautbarten - Erwägung stützen, mit dieser Festsetzung solle der Ausgleich eines Eingriffs in Natur und Landschaft bewirkt werden, der durch Maßnahmen eines Privaten, namentlich des Antragstellers, ausgelöst werden kann, wenn er von ihm günstigen Festsetzungen des Bebauungsplans Gebrauch macht. Ausweislich der textlichen Festsetzungen Nr. 10 unter Spiegelstrich 2 des Bebauungsplans dient diese Fläche dazu, Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen, die durch den Bau der öffentlichen Einrichtungen (namentlich der öffentlichen Verkehrsflächen) entstehen.

Die vorgenannte Festsetzung ist aus einem weiteren Grunde abwägungsfehlerhaft. Bei der Inanspruchnahme von Grundeigentum ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsprinzips Geltung zu verschaffen. Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind. Mit dem stärkeren Schutz des Privateigentums im Rahmen der Abwägung wird auch der Gleichklang mit § 90 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hergestellt, wonach Grundstücke Privater zur Beschaffung von Ersatzland nur enteignet werden dürfen, wenn die öffentliche Hand über geeignetes Ersatzland nicht verfügt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 8.

Für Ausgleichsmaßnahmen geeignete stadteigene Flächen standen der Antragsgegnerin jedoch zur Verfügung. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der südlich an die Hofstelle des Antragstellers angrenzenden Parzelle 45 gewesen; auf dieser hätte sie die Festsetzung vorsehen können, die dem Ausgleich des Eingriffs durch den Bau öffentlicher Einrichtungen dienen soll. Ferner hat die Antragsgegnerin, wie sich aus der textlichen Festsetzung Nr. 11 ergibt, stadteigene Flächen außerhalb des Bebauungsplangebiets zur Verfügung gestellt, um dort solche Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen, die auf privaten Grundstücken in Folge von Eingriffen in Natur und Landschaft ausgelöst werden. Diese stadteigene Fläche hätte auch für Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden können, die dem Bau öffentlicher Einrichtungen zuzuordnen sind. Weshalb Ausgleichsmaßnahmen Privater nicht nahe des Eingriffs auf Grundstücken im Bebauungsplangebiet möglich gewesen sein sollten, dort aber Ausgleichsmaßnahmen der öffentlichen Hand erfolgen müssten und zudem im Wesentlichen zu Lasten der Grundstücke des Antragstellers, ist nicht ersichtlich, jedenfalls aber nicht Gegenstand der erforderlichen Abwägung des Rats der Antragsgegnerin geworden. Es ist auch nicht etwa so, dass die nunmehr zum Ausgleich des Eingriffs durch den Bau öffentlicher Einrichtungen ausgewiesene Fläche, würde der entsprechende Eingriffsausgleich anderen Orts bewirkt, für Ausgleichsmaßnahmen Privater zur Verfügung stehen müsste. Dass eine solche Planung erforderlich gewesen wäre, ergibt sich weder aus der Bebauungsplanbegründung noch dem Inhalt der Akten. Die Festsetzung lässt sich auch nicht mit dem Gesichtspunkt rechtfertigen, die Fläche diene zugleich dem Schutz der Hofstelle des Antragstellers, nämlich der Schaffung eines ausreichenden Abstandes zum westlich gelegenen allgemeinen Wohngebiet. Eine solche Begründung forderte keine die Nutzbarkeit der hofnahen Weideflächen des Antragstellers beschränkende Festsetzung.

Die Antragsgegnerin hat ferner dem Interesse des Antragstellers daran keine hinreichende Beachtung gegeben, dass nahe seiner Hofstelle keine mit der landwirtschaftlichen Nutzung unverträgliche Wohnnutzung entsteht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6.89 -, BRS 50 Nr. 25.

Die Belange des Antragstellers waren nicht etwa deshalb von vornherein gering gewichtig, wie die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG vom 14.1.1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175 meint, weil schon in der Vergangenheit Wohnbebauung an den östlichen Bereich seiner Hofstelle vergleichbar nahe herangerückt sei, wie die hinzutretende Wohnbebauung geplant ist, und er daher nicht mit wesentlichen zusätzlichen Erschwernissen seiner Betriebsführung durch die hinzutretende Wohnbebauung zu rechnen habe. Vielmehr hat das BVerwG in dem von der Antragsgegnerin zitierten Fall ausgeführt, Nachbarschutz komme für landwirtschaftliche Betriebe auch dann in Betracht, wenn Wohnbebauung in geringem Abstand zur Hofstelle vorhanden sei, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her an die Hofstelle heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftstypischen Immissionen unempfindlich war. So ist die Situation auch hier. Die Fenster der Stallanlagen des Antragstellers sind nach Süden (2 Fenster) zum neu ausgewiesenen Wohngebiet bzw. nach Westen ausgerichtet und nicht nach Osten zur dort jenseits der Straße Q. vorhandenen Wohnbebauung.

Das demnach abwägungsbeachtliche Interesse des Antragstellers hat die Antragsgegnerin nicht zutreffend bewertet. Der Rat der Antragsgegnerin hat bei seiner neuerlichen Abwägung auch auf die Stellungnahme der V. GmbH abgestellt, die allerdings in der unveränderten Bebauungsplanbegründung nur einen die tatsächlichen Gegebenheiten eher verschleiernden Niederschlag gefunden hat, wonach zur Hofstelle des Antragstellers die nächste vorhandene Wohnbebauung einen Abstand von 40 m aufweise; die geplante Neubebauung rücke "etwas näher" an den landwirtschaftlichen Betrieb heran. In der Beschlussvorlage zur Ratssitzung heißt es hierzu ohne weitergehende Substantiierung, die Wohnnutzung werde "nicht unzumutbar nahe an die Hofstelle gerückt", ein "ausreichender Abstand" werde eingehalten. In der ergänzenden Beschlussvorlage hat der Rat dann allerdings unter Bezugnahme auf die "Geruchsuntersuchung" der V. GmbH die Bewertung im Einzelfall vornehmen wollen, ob sich Unverträglichkeiten zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung und der Wohnnutzung ergeben. Er hat die südöstlichen Wohnbauflächen angesprochen und ausgeführt, die dort zu erwartenden "Geruchsimmissionen (sog. Platzgerüche)" seien geringfügig und deshalb tolerierbar. Die vom Rat seiner Prognose, ob die Geruchsimmissionen als zumutbar anzusehen sind, zugrunde gelegte "Geruchsuntersuchung" genügt insoweit im Ausgangspunkt den Anforderungen einer methodisch geeigneten Aufarbeitung des Sachverhalts, den der Rat in die Abwägung einzustellen hatte, als die Gutachter die Geruchsbelastung auf Grundlage der GIRL bewertet haben. Da für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsbelästigungen keine untergesetzlichen Rechtsvorschriften bestehen, können (mit der gebotenen Vorsicht) Rückschlüsse aus der GIRL (bzw. aus der VDI-Richtlinie 3471) auf die Erheblichkeit der Belästigungen durch Geruchsimmissionen im Rahmen der Beurteilung nach § 22 oder § 5 BImSchG gezogen werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 - 4 C 90.90 -, BRS 55 Nr. 175; OVG NRW, Urteile vom 19.12.1997 - 7 A 258/96 - und vom 25.9.2000 - 10a D 8/00.NE -, BRS 63 Nr. 7.

Da der GIRL keine Bindungswirkung zukommt, sind die dort unter Nr. 3.1 genannten Immissionswerte von 0,10 für Wohngebiete keine Grenz-, sondern Orientierungswerte für die Abwägung. In gleicher Weise hat die Zuordnung dieser Werte zu bestimmten Gebietstypen für die Abwägung keine abschließende Bedeutung. Vielmehr kann in begründeten Einzelfällen - ggf. auch im Übergang zum Außenbereich - eine Überschreitung der Immissionswerte oder eine Festlegung von Zwischenwerten abwägungsgerecht sein, zumal die Bildung eines Mittelwerts auch bei Geruchsbelästigungen in der Rechtsprechung durchaus anerkannt ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.9.1993 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 165.

Die Stellungnahme der V. GmbH machte dem Rat der Antragsgegnerin eine Abwägung auf hinreichend gesicherter Prognosegrundlage jedoch nicht möglich, obwohl diese von der GIRL als Grundlage der Beurteilung der Geruchssituation ausgegangen ist. Die Gutachter haben die GIRL nur insoweit berücksichtigt, als sie ihrer Systematik entsprechend "Flächenmittelwerte" ermittelt und diese mit den Immissionshäufigkeiten verglichen haben, die die GIRL als Orientierungswert für die Zumutbarkeitsbewertung angibt. Es ist jedoch nicht ansatzweise erkennbar, dass das von den Gutachtern zu Grunde gelegte Raster einer Kantenlänge von 60 m hier den Anforderungen einer geeigneten Prognose genügen würde. Der Stellungnahme der V. GmbH liegt ausweislich der beigefügten Skizze eine Betrachtung zugrunde, die ein Raster mit der Kantenlänge von 60 m um die Hofstelle des Antragstellers sowie um das allgemeine Wohngebiet südlich der Hofstelle zieht. Ein solches Raster wird der hier erforderlichen Bewertung im Nahbereich nicht gerecht. Das Gutachten wirft entsprechend für das südlich angrenzende allgemeine Wohngebiet einen flächenbezogenen Immissionswert aus, den es mit einer relativen Geruchshäufigkeit von 0,05 bis 0,06 angibt. Es kommt jedoch für die maßgeblichen Beeinträchtigungen, die zu Immissionsschutzabwehransprüchen der südlich angrenzenden Wohnbebauung und mit entsprechenden nachteiligen Auswirkungen für die Betriebsführung des Antragstellers verbunden sein können, nicht allein darauf an, wie sich die Geruchsbelastung gemittelt und verteilt auf eine Fläche der Kantenlänge von 60 m errechnet, sondern gerade darauf, wie die Immissionsbelastung im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis anzusetzen ist. Ist mit anderen Worten im grenznahen Wohnbereich - hierzu gehören auch die Außenwohnbereiche - mit einer nicht hinnehmbaren Geruchsbelastung zu rechnen, kommt es nicht darauf an, ob die Geruchsbelastung rechnerisch durch Verteilung auf eine größere Fläche gemindert werden kann.

Dass das Gutachten V. GmbH dem Rat der Antragsgegnerin keine hinreichende Abwägungsgrundlage vermittelt hat, wird durch die Stellungnahme der Gutachter in ihrem Schreiben vom 25.2.2004 im Ergebnis bestätigt. Dort führen die Gutachter zwar aus, selbst wenn unterstellt würde, die gesamten Geruchsstoffemissionen würden aus dem südlichen Stallgebäude emittiert und bei Winden aus Richtung der Hofstelle zu Wahrnehmungen auf dem südlich angrenzenden Wohngrundstück kommen, ergebe sich eine Wahrnehmungshäufigkeit von (nur) 10 % der Jahresstunden. Auch diese Aussage ist jedoch bezogen auf die Beurteilungsfläche mit einer Kantenlänge von 60 m. Wie sich die Geruchsbelastung im Grenzbereich darstellt und ob nicht gerade wegen der windunabhängigen Platzgerüche auch dann mit einer Geruchsbelastung dort zu rechnen sein dürfte, wenn keine nordwestlichen bis nordöstlichen Winde anstehen, ist auch in dieser Stellungnahme nicht berücksichtigt. Dass gerade bei sog. Platzgerüchen mit einer Geruchsbelastung zu rechnen ist, die von der allgemeinen Windrichtung grundsätzlich unabhängig ist, hat das Staatliche Umweltamt in seiner Stellungnahme bereits dargelegt.

Das Geruchsgutachten war aus einem weiteren Grunde nur bedingt geeignet, dem Rat der Antragsgegnerin eine verlässliche Grundlage für die Bewertung der tatsächlichen Immissionssituation zu vermitteln. Das dem Gutachten zu Grunde gelegte Programmsystem MEPOD 1.8.e ist nach eigener Angabe der Gutachter ein Programm, das sich noch in einer "Erprobungsphase" befindet. Dass es im Hinblick auf die Verwertbarkeit seiner Ergebnisse im vorliegenden Verfahren verifiziert worden sei, ist nicht dargetan. Die Abwägung der durch eine Bebauungsplanung betroffenen Belange kann jedoch nicht abwägungsgerecht auf solche Sachverhaltsgegebenheiten gestützt werden, über deren Bedeutung bzw. über deren Gewichtigkeit deshalb keine hinreichende Klarheit besteht, weil sie mit Hilfe eines Verfahrens bewertet worden sind, das selbst erst noch der Überprüfung bedarf.

Ende der Entscheidung

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