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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 13.05.2004
Aktenzeichen: 7a D 30/03.NE
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 5 Satz 2
BauGB § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8
BauGB § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4
BauGB § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3
BauNVO § 1 Abs. 9
BauNVO § 1 Abs. 5
BauNVO § 8
BauNVO § 1
BauNVO § 8 BauNVO Nr. 9
BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 2
BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 3
1. Die Versorgungsfunktion der Innenstadt einschließlich ihrer Funktion als Treffpunkt und Aufenthaltsbereich und damit ihre Attraktion zu schützen, ist legitime Zielsetzung einer Gemeinde bei ihrer Bauleitplanung.

2. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente für Einzelhandel in Gewerbe- und Mischgebieten ist auch hinsichtlich solcher Sortimente gerechtfertigt, die im Zentrum noch gar nicht vertreten sind.


Tatbestand:

Die Antragsteller wandten sich im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan, der entgegen seiner Ursprungsfassung einen weitgehenden Ausschluss von Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten festsetzt. Der Antrag, den Bebauungsplan für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu erklären, blieb erfolglos.

Gründe:

Der Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.

Was im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen oder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19.

Dafür, welche öffentliche Belange eine Bauleitplanung städtebaulich rechtfertigen können, enthält § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB eine beispielhafte, nicht abschließende Auflistung. Vorliegend lassen sich die angeführten städtebaulichen Zielsetzungen der Antragsgegnerin ohne weiteres auf mehrere der in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB angeführten Belange zurückführen.

Nach der Planbegründung hatte bereits der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung insbesondere durch den grundsätzlichen Einzel- und Großhandelsausschluss in den Misch- und eingeschränkten Gewerbegebieten das Ziel, die Einzelhandelskonzentration im Plangebiet so weit einzuschränken, dass die gewachsenen Stadtzentren in ihrer Versorgungsfunktion und die Aufwertung der Stadtmitte W. durch städtebauliche Umgestaltung nicht gefährdet werden. Dieses Ziel ist insoweit nicht erreicht worden, als sich auf der Grundlage der Ausnahmeregelung für Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben in der Praxis auch Einzelhandelsbetriebe (mit zentrenrelevanten Sortimenten) angesiedelt haben, auch wenn die handwerklichen Leistungen nur in geringem Umfang erbracht wurden; diese tatsächliche Entwicklung geben die Antragsteller ebenfalls wieder, indem sie auf die Entwicklung des intensiven Handwerkshandels (ohne Sortimentsbeschränkung) verweisen.

Die 5. Änderung hält an dem bereits mit dem Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung verfolgten Ziel fest und will es darüber hinaus nunmehr auch effektiv durchsetzen. Es soll u.a. sichergestellt werden, dass der bisherige Ausschluss von Einzelhandel für zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel nicht mehr - wie in der Vergangenheit - "leicht zu unterwandern" ist und "häufig ins Leere" läuft. Gleichzeitig werden jedoch im Interesse der Grundstückseigentümer zusätzliche Handelsnutzungen, die mit dem vorgenannten Ziel zu vereinbaren sind, zugelassen. Namentlich sollen - in den GE(N)-Gebieten - die Nutzungsmöglichkeiten auf Einzelhandel mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten sowie alle Randsortimente erweitert werden, um Leerstand zu vermeiden und "die Entwicklung von ungenutzten Flächen zu forcieren". In den Gewerbegebieten mit eingeschränkter Nutzung soll nur noch "Einzelhandel, der typischerweise einer städtebaulichen Integration bedarf und zentrenrelevant (zentrenschädlich) ist, ausgeschlossen" werden (bzw. bleiben). Durch die Einschränkung (gemeint: den Ausschluss) der innenstadtschädlichen und nahversorgungsrelevanten Sortimente in den GE(N)-Gebieten soll "die Funktion der Innenstadt als belebtes Einkaufszentrum, Treffpunkt und Aufenthaltsbereich gestärkt werden". Die Expansionsmöglichkeiten für Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten soll in den bisherigen uneingeschränkten Gewerbegebieten angesichts der dortigen Einzelhandelsentwicklung, "der beabsichtigten Stärkung der Innenstadt W. durch erhebliche öffentliche Investitionen" und der vorliegenden Gutachten zur Einzelhandelsstruktur dabei nur insoweit beschränkt werden, als die als GE ausgewiesenen Gebiete verringert werden. Die Entwicklung der uneingeschränkten Gewerbegebiete zu einem "monostrukturierten Einzelhandelsbereich" mit Unternehmen, "die in ihrer Ausrichtung und Sortimentsstruktur gemäß Zentrenkonzept in den zentralen Versorgungsbereich am Standort W.-Mitte gehören würden", gefährde das Ziel der Stärkung der einzelnen Stadtteilzentren. Die Stadt W. habe sich zum Ziel gesetzt, mit hohen Investitionen die "Innenstadt zu attraktivieren" und aufzuwerten. Die "Entwicklung eines Gegenzentrums mit ähnlicher Sortimentsstruktur am Standort A. Kreuz" würde die Maßnahmen entwerten. Die Vielfalt der vorhandenen Einzelhandelsnutzungen in der Innenstadt soll erhalten und ausgebaut sowie weitere Einzelhandelsgeschäfte für die Innenstadt gewonnen werden, um einen "Branchenmix" in der Innenstadt zu erhalten und so auch einer Verödung der Innenstadt entgegen zu wirken.

Zusammenfassend will die Antragsgegnerin die Versorgungsfunktion der Innenstadt (bzw. der Stadtteilzentren) einschließlich deren Funktion als Treffpunkt und Aufenthaltsbereich und damit die Attraktivität der Innenstadt schützen und darüber hinaus ausbauen. Damit verfolgt die Antragsgegnerin legitime Zielsetzungen für eine verbindliche Bauleitplanung.

Die zentrale Zielsetzung einer Erhaltung der Attraktivität und Einzelhandelsfunktion der Innenstadt

- vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 -

ist von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB gedeckt. Diese Regelung, nach der bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. "die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung", zu berücksichtigen sind, ist ein Beleg dafür, dass es dem Gesetzgeber ein wichtiges Anliegen ist, dem Interesse an gut erreichbaren und an den Bedürfnissen der Verbraucher orientierten Einzelhandelsbetrieben Rechnung zu tragen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.4.2004 - 7a D 142/02.NE - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BRS 65 Nr. 10.

Mit der verbrauchernahen Versorgung sind dabei Fragen der flächenmäßigen Zuordnung von Einkaufsmöglichkeiten und Dienstleistungsangeboten zu Wohnstandorten, der Sicherung der Vielfalt von Warenangeboten und Dienstleistungen an bestimmten Standorten sowie der räumlich ausgewogenen Verteilung des Waren- und Dienstleistungsangebots angesprochen.

Vgl. Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, Randnr. 68 zu § 1.

Letztlich geht es dabei um den Schutz und die Sicherung der Versorgung an integrierten, namentlich auch für die nicht motorisierte Bevölkerung möglichst gut erreichbaren Standorten. Nichts anderes soll mit dem strittigen Bebauungsplan erreicht werden, wenn dieser nach der oben wiedergegebenen Planbegründung darauf abzielt, in den GE(N)-Gebieten solche Hauptsortimente auszuschließen, die "typischerweise einer städtebaulichen Integration" bedürfen und deren Verkauf außerhalb des Zentrums zu einer Schädigung der Innenstadt sowie zur Bildung eines "Gegenzentrums" führen könnten.

Soweit die Antragsgegnerin über die bloße Erhaltung der Einzelhandelsfunktion der Innenstadt hinaus auch deren Stärkung und eine Verbesserung der Attraktivität der Innenstadt anstrebt, geht es nach den Ausführungen der Planbegründung zusätzlich darum, die mit demselben Zweck getätigten Investitionen nicht zu entwerten. Die unerwünschte weitere städtebauliche Entwicklung des Plangebiets hin zu einem "Gegenzentrum" würde die Funktion der Innenstadt als "belebtes Einkaufszentrum, Treffpunkt und Aufenthaltsbereich" gefährden. Diese Zielsetzung einer Stärkung der Attraktivität in diesem Sinne entspricht der Vorgabe des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach neben der Erhaltung auch die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen ist. Mit den positiv zu fördernden städtebaulichen Kriterien "Attraktivität", "belebtes Einkaufszentrum, Treffpunkt und Aufenthaltsbereich" sind darüber hinaus auch die in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB angeführten sozialen und im weitesten Sinne auch kulturellen Belange der Bevölkerung erfasst. Plastisch wird dies z.B. an dem allgemein verbreiteten Schlagwort "Erlebniseinkauf", das gerade die den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung tragende Möglichkeit erfasst, in einem städtebaulich attraktiven, auch Möglichkeiten zum Verweilen und Kommunizieren bietenden Umfeld zugleich die Versorgungsbedürfnisse befriedigen zu können.

Vgl. grundlegend zur städtebaulichen Rechtfertigung der Stärkung einer Innenstadt: OVG NRW, Urteil vom 22.4.2004 - 7a D 142/02.NE -.

Städtebaulich gerechtfertigt ist auch der konkrete Ausschluss der in Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen aufgelisteten Sortimente des Einzelhandels in den GE(N)-Gebieten.

Anhaltspunkte für die Annahme, diese Festsetzungen seien untauglich, das von der Antragsgegnerin verfolgte planerische Ziel des Schutzes und Stärkung der Innenstadt, insbesondere ihrer Einzelhandelsfunktion, zu erreichen

- vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.7.2001 - 4 B 55.01 -, BRS 64 Nr. 29 -,

sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Antragsgegnerin aus den in der Planbegründung dargelegten Gründen die bisher uneingeschränkten Gewerbegebiete nur zu etwas mehr als der Hälfte der Fläche nunmehr als GE(N)-Gebiete festgesetzt und die Ausschlussregelung von Ziffer 4.3 der textlichen Festsetzungen nicht auf die verbleibenden, insgesamt höchstens ca. 40.000 qm großen GE-Gebiete erstreckt hat. Die Grundstücke in den fortbestehenden GE-Gebieten sind bereits, auch durch Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten, weitgehend ausgenutzt, so dass nur eingeschränkt mit weiteren Ansiedlungen dieser Art gerechnet werden musste. ...

Die Ausschlussregelung in Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen ist gestützt auf § 1 Abs. 9 BauNVO. Nach dieser Vorschrift kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, u.a. bei Anwendung von Absatz 5 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein zulässigen baulichen Anlagen nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die - vorliegend - nach § 8 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern - wie hier - die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

§ 1 Abs. 9 BauNVO lässt auch Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels zu, wenn diese Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28.

Die hier gewählten Sortimentsbezeichnungen, die im Wesentlichen der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass entnommen sind, entsprechen marktüblichen Gegebenheiten.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.4.2004 - 7a D 142/02.NE -.

Allerdings fordert eine Feindifferenzierung der zulässigen Art der baulichen Nutzung auf dieser Grundlage eine städtebauliche Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und geeignet ist, die Abweichung vom normativen Regelfall der Baugebietsausweisung zu rechtfertigen. Das "besondere" an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht dabei nicht darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Mit "besonderen" städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist nur gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für eine noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung als nach den Absätzen 5 bis 8 des § 1 BauNVO geben muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58.

Für Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass spezielle städtebaulichen Gründe vorliegen.

Vgl. BVerwG, Urteil 30.6.1989 - 4 C 16.88 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 9 (insoweit nicht abgedruckt in BRS 49 Nr. 30).

Demgemäss bedarf es einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.6.2002 - 7a D 92/99.NE -, BRS 65 Nr. 38.

Aus dieser konkreten örtlichen Situation ist abzuleiten, weshalb der Ausschluss der gewählten Sortimente für die betroffenen Bereiche im Rahmen der planerischen Konzeption der Gemeinde einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und damit legitimerweise der Verfolgung des Planziels (hier: Schutz, Stärkung und Erhöhung der Attraktivität der Innenstadt) dient.

Ob oder inwieweit es zur Beantwortung der Frage nach der städtebaulichen Erforderlichkeit eines festgesetzten Einzelhandelsausschlusses nach § 1 Abs. 9 iVm. Abs. 5 BauNVO mit dem Ziel, beispielsweise das Stadtzentrum zu schützen, in jedem Fall eines Nachweises durch ein Einzelhandelsgutachten bedarf, dass ohne den Ausschluss im Plangebiet diese Nutzungsarten an anderen Standorten gefährdet sind, bedarf vorliegend keiner Vertiefung.

Diese Frage verneinend: HessVGH, Urteil vom 18.12.2003 - 4 N 1372/01 -, JURIS-Dokumentation.

Jedenfalls hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall ein entsprechendes Gutachten eingeholt, das sie zur städtebaulichen Begründung der Festsetzungen in Ziffer 4 herangezogen hat. Im Übrigen will die Antragsgegnerin mit den textlichen Festsetzungen ihre Innenstadt und ihre Stadtteilzentren nicht nur vor einem weiteren Verlust an Attraktivität insbesondere durch Abwanderung von bestimmten Einzelhandelsnutzungen schützen, sondern - positiv - ihre Innenstadt in ihrer Versorgungsfunktion für innenstadtrelevante Sortimente ausbauen und stärken. Dazu sollen, gestützt auf ihr Einzelhandelskonzept und das Gutachten, diese Arten von Einzelhandel einschließlich Erweiterungen und Neuansiedlungen vor allem in der Innenstadt konzentriert werden. Im Plangebiet hingegen werden die uneingeschränkten Gewerbegebiet flächenmäßig erheblich verkleinert sowie der bisher vollständige grundsätzliche Ausschluss von Einzel- und Großhandel in den GE(N)-Gebieten aufgehoben und auf einen Ausschluss von Einzelhandel mit bestimmten innenstadttypischen Hauptsortimenten reduziert.

Gemessen an diesen Vorgaben und der Plankonzeption der Antragsgegnerin genügt der in Ziffer 4.3 der textlichen Festsetzungen festgelegte Ausschluss bestimmter Einzelhandelssortimente in den Gewerbegebieten mit Nutzungsbeschränkungen den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO.

Die Antragsgegnerin hat sich zur Gewährleistung des Planziels "Schutz und Stärkung der Einzelhandelsfunktion der Innenstadt" dazu entschlossen, den Ausschluss auf sämtliche 10 Sortimentsgruppen zu erstrecken, die nach Teil A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 als "zentrenrelevante Sortimentsgruppen gelten". Dieser Erlass nimmt allerdings nicht für sich in Anspruch, die Zentrenrelevanz bestimmter Sortimentsgruppen abschließend festzulegen. Vielmehr knüpft die Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 daran an, dass sich Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz aus dem vorhandenen Angebotsbestand in den gewachsenen Zentren in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien ergeben.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.6.2002 - 7a D 92/99.NE -, BRS 65 Nr. 38.

Solche Anhaltspunkte sind in dem Gutachten, das Grundlage der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin war, konkret ermittelt und dargestellt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bestehen gegen dessen Verwertung keine grundsätzlichen Bedenken. Insbesondere bedurfte es keiner erneuten, "zeitnahen" Untersuchung. Dies gilt bereits deshalb, weil das auf Erhebungen aus dem Jahre 1998 basierende Gutachten eine Prognose für das Jahr 2005 enthält. Das Aufstellungsverfahren begann formell im Jahre 2001 und war im April 2003 abgeschlossen. Zudem waren Vorarbeiten innerhalb der Verwaltung für ein Entwicklungskonzepts für den Einzelhandel vorausgegangen, die in dem erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden. Unabhängig hiervon sind keine Umstände dafür ersichtlich oder von den Antragstellern aufgezeigt, dass die tatsächliche Entwicklung bis zum Satzungsbeschluss in einem solchen Maße von den Feststellungen im Gutachten abgewichen ist, dass diese nicht zur Grundlage der Entscheidungen der Antragsgegnerin hätten gemacht werden dürfen. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass auslösender Anlass für das Gutachten eine mögliche Erweiterung eines Möbelhauses war. Im Gegenteil diente das Gutachten, wie bereits der Titel zum Ausdruck bringt, sogar in erster Linie der "Zentrenplanung und Stadtentwicklung", indem "Analysen, Prognosen und Empfehlungen zur Entwicklung des Einzelhandels im Zentrensystem" erstellt wurden. Dies entspricht auch seinem Inhalt. In Nr. 1.1 ist ausdrücklich darauf hingewiesen, es stelle auf Wunsch der Antragsgegnerin eine "fundierte Entscheidungshilfe für Belange von Städtebau und Einzelhandel" dar, auf die sich das Gutachten konzentriere; die Vereinbarkeit der Möbelhauserweiterung werde hingegen in einem gesonderten Gutachten vertieft. Ziel des Gutachtens war die Erarbeitung eines aktuellen Zentrenkonzepts mit nachprüfbaren Bestandsdaten und damit einer aktualisierten Gesamtkonzeption für die Entwicklung der Stadt. Das Gutachten stellt die Struktur des Einzelhandels in W. dar. Aus der Tabelle 64 Blatt 1 folgt, dass nach der Bestandsermittlung 1998 die Sortimente der Nummern 1 bis 10 des Teils A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 bzw. von Ziffer 4.3 der textlichen Festsetzungen in der Tat von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen in der nach der planerischen Zielvorstellung der Antragsgegnerin zu schützenden Innenstadt mit relativ hohen Anteilen am Verkaufsflächenangebot der Gesamtstadt vertreten sind. Obwohl die Verkaufsflächen der Innenstadt nach dieser Tabelle und deren Blatt 2 lediglich 16 % der Gesamtverkaufsflächen ausmachen (allein das Plangebiet "A. Kreuz" weist hiernach 73,4 % der Verkaufsflächen für Einzelhandelssortimente auf), ergibt sich hieraus, dass die von der Antragsgegnerin als schützenswert erachtete Versorgungsfunktion der Innenstadt hinsichtlich nahezu aller Sortimente des Teils A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 zutrifft.

Dass auch einzelne Sortimente der Nummern 1 bis 10 des Teils A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996, die in der Innenstadt (möglicherweise) nicht vertreten sind, in die Liste der ausgeschlossen Hauptsortimente aufgenommen sind, macht die Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin nicht fehlerhaft. In den Einzelhandelsausschluss können im Interesse der Stärkung des Zentrums auch solche Sortimente einbezogen werden, die dort (noch) nicht oder nur mit einem geringen Prozentanteil vertreten sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.4.2004 - 7a D 142/02.NE -.

Vorliegend handelt es sich um die in der genannten Tabelle 64 Blatt 1 (Seite 75) des Gutachtens nicht aufgeführten Sortimente "Kunst/Antiquitäten" und "Musikalienhandel". Sie konnten nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung der Antragsgegnerin bereits deshalb in die Ausschlussliste aufgenommen werden, weil sie in der Tat einer Stärkung der Innenstadt dienen. Ihr Ausschluss hat immerhin zur Folge, dass eventuelle Neuansiedlungen in der Innenstadt oder einem der Stadtteilzentren, in die diese Sortimente nach der planerischen Entscheidung der Antragsgegnerin eigentlich hineingehören, zumindest eher wahrscheinlich sind. Von dieser Überlegung hat sich die Antragsgegnerin insoweit leiten lassen, wie aus der Planbegründung folgt. Dort ist ausführlich begründet, warum auch diese Hauptsortimente in den GE(N)-Gebieten im Plangebiet ausgeschlossen wurden. Zwar seien sie im Zentrum W. nicht vertreten. Allerdings solle eine eventuelle Ansiedlung dieser Branchen im Innenstadtbereich erfolgen, um die Sortimentsvielfalt und Qualität (des Einzelhandels in der Innenstadt) zu erhöhen. Im Ergebnis stützt sich die Antragsgegnerin damit auf die Empfehlung im Gutachten, wonach in der Innenstadt Verkaufsflächendefizite bei zentrumstypischen Gütern abzubauen und auch aus diesem Grunde insbesondere am A. Kreuz auf Dauer jegliche Einzelhandelsgroßbetriebe mit zentrumstypischen Sortimenten auszuschließen seien.

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin ebenfalls die Sortimentsgruppen Nr. 11 und 12 - "Lebensmittel, Getränke" sowie "Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren" - im Plangebiet ausgeschlossen hat. Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausweitung der Verkaufsflächen für diese Warengruppen als Hauptsortiment im Plangebiet (in den GE- und MI-Bereichen) für die Nahversorgung einer Wohnbevölkerung im Plangebiet - soweit vorhanden - oder in angrenzenden Bereichen erforderlich sein könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Übrigen kommt es vorliegend nicht darauf an, inwieweit diese Sortimente im engeren Sinne auch zentrenrelevant sind. In Teil A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 sind diese Sortimente als "nahversorgungs- (ggf. auch zentren-)relevante Sortimentsgruppen" bezeichnet. In der hier gegebenen örtlichen Situation sind sie zumindest nahversorgungsrelevant und damit im Sinne von Ziffer 4.3 Satz 3 der textlichen Festsetzungen innenstadtrelevant. Dies folgt bereits aus dem räumlich funktionalen Zentrenkonzept der Antragsgegnerin, wie es sich aus Abbildung 7 des Gutachtens ergibt. Außerdem beträgt nach der bereits angesprochenen Tabelle 64 Blatt 1 des Gutachtens der Anteil der Innenstadt an den in der Gesamtstadt angebotenen Verkaufsflächen immerhin:

- Nahrungs- und Genussmittel insgesamt 23,6 %

- Drogerie, Parfümerie 36,5 %

- Hausrat, Werkzeug, Eisenwaren (= Teil von Haushaltswaren) 15,8 %

- Porzellan, Glas (= Teil von Haushaltswaren) 10,4 %

Gleichzeitig sind im "Gewerbegebiet A. Kreuz" - das nach der Einzeichnung in der Abbildung nur den westlichen Teil des Plangebiets erfasst, auf den sich der Einzelhandel konzentriert - beispielsweise bereits 26,4 % der Verkaufsflächen für Nahrungs- und Genussmittel insgesamt vorhanden. Es liegt auf der Hand, dass eine weitere Ausweitung dieser Flächen an diesem nicht integrierten Standort die Nahversorgung der (nicht motorisierten) Bevölkerung in der Innenstadt und den Stadtteilen mit diesen Sortimenten gefährden kann.

Darüber hinaus wird das Ziel der Antragsgegnerin, ihr Zentrum zu stärken und dort gegebenenfalls Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten anzusiedeln, durch den Ausschluss auch dieser Sortimente gefördert. Dies rechtfertigt es, die genannten Sortimente jedenfalls in den GE(N)-Bereichen im Plangebiet als zentren- und nahversorgungsrelevant auszuschließen.

Entsprechendes gilt für die Sortimente "Blumen" und "Fahrräder u. Zubehör, Mofas", die in Teil B der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass als in der Regel zentrenrelevant benannt sind. Die Antragsgegnerin hat auch nicht unreflektiert diese fünf Sortimente umfassende Liste einfach übernommen, sondern nach der Planbegründung die Zentrenrelevanz im Einzelnen geprüft. Sie ist hiernach - in Anwendung des vorletztes Absatzes in Ziffer 2.2.5 des Einzelhandelserlasses - mit plausiblen Gründen zu dem Ergebnis gelangt, dass lediglich diese beiden Sortimentsgruppen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten in der Gemeinde zentren- und nahversorgungsrelevant sind. Ergänzend ist auch in der Planbegründung dargelegt, warum hingegen Teppiche, Campingartikel, Tiere und Tiernahrung sowie Zooartikel nicht in den Ausschluss in Ziffer 4.3 der textlichen Festsetzungen übernommen wurden. Auch dies zeigt auf, dass die Antragsgegnerin sehr wohl in Rechnung gestellt hat, welche Hauptsortimente im Plangebiet nicht ausgeschlossen bleiben müssen, um die Umsetzung ihrer geplanten "Städtebaupolitik", insbesondere ihres Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zu fördern.

Schließlich hat der Senat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass - wie auf Seite 4 der Bebauungsplanbegründung ausgeführt - das Hauptsortiment "Telekommunikation" in dem oben dargelegten Verständnis bereits in vielfältiger Weise in der Innenstadt der Antragsgegnerin ("und den benachbarten Städten") vertreten ist und deshalb zu Recht als zentrenrelevant gewertet wurde. Auch die Antragsteller zeigen entgegenstehende Umstände nicht auf.

Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung gerügt, es sei städtebaulich nicht gerechtfertigt, dass in den Mischgebieten nach Nr. 4.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen alle Einzelhandelsbetriebe - insbesondere auch mit zentrenrelevanten Sortimenten - ausgeschlossen sind, die nicht der Versorgung des Gebiets dienen, während in den GE(N)-Gebieten jeglicher Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Haupt- und allen Randsortimenten zugelassen wird. Diese unterschiedliche Regelung steht im Einklang mit dem Planungskonzept der Antragsgegnerin. Nach der Planbegründung sollen in Mischgebieten Läden, die der Versorgung des Gebiets dienen, zugelassen werden. Diese sehr kurze Begründung ist vor folgendem Hintergrund zu sehen: Grundsätzlich war nach der Ursprungsfassung des angegriffenen Bebauungsplans in den eingeschränkten Gewerbegebieten und den Mischgebieten u.a. jeder Einzelhandel ausgeschlossen. Warum in der Praxis die Bauaufsichtsbehörde auf Grund der - nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegenden - Ausnahmeregelung in Satz 2 der Ziffer 4.3 der ursprünglichen textlichen Festsetzungen die Ansiedlung eines "intensiven Handwerkshandels" bzw. von weiterem Einzelhandel auch mit zentrenrelevanten Sortimenten ermöglichen musste, erschließt sich nicht ohne weiteres. Jedenfalls ist das erklärte Ziel der Bauleitplanung der Antragsgegnerin, dieser Entwicklung im Plangebiet entgegenzutreten. Hierbei hat sie sich nicht darauf beschränkt, den bisherigen grundsätzlichen (Groß- und) Einzelhandelsausschluss beizubehalten und lediglich die Ausnahmeregelung so zu fassen, dass ein Missbrauch ausgeschlossen wird. Vielmehr hat sie im Einzelnen geprüft, welche weiteren Nutzungen sie von dem bisherigen Ausschluss ausnehmen kann, ohne insbesondere das Ziel "Schutz und Stärkung der Innenstadt" zu gefährden. In den GE(N)-Gebieten, in denen sich ein nennenswerter Einzelhandel bereits entwickelt hatte, hat sie dessen Bestandsschutz und den bisherigen Gegebenheiten Rechnung getragen. Im Interesse der Grundstückeigentümer hat sie den bisherigen Ausschluss auf Einzelhandel mit im Einzelnen bestimmten, innenstadtrelevanten Hauptsortimenten zurückgenommen. In den Mischgebieten, aus denen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens Anregungen und Bedenken nicht erhoben wurden, stellte sich die Situation anders dar. Dort hatte es eine Fehlentwicklung wie in den GE(N)-Gebieten nicht gegeben. Offenkundig war, wie von dem Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung bezweckt, kein nennenswerter Einzelhandel entstanden. Deshalb ist es gerechtfertigt, dort den grundsätzlichen Ausschluss jeglichen Einzelhandels beizubehalten, jedoch im Interesse der Grundeigentümer und der Wohnbevölkerung im umliegenden Gebiet solche Einzelhandelbetriebe mit beliebigen Sortimenten (erstmals) zuzulassen, die der Versorgung des Gebiets dienen.

Der Bebauungsplan genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots.

Die Antragsteller sehen einen Abwägungsmangel darin, dass durch die textlichen Festsetzungen massiv in die Eigentümerrechte eingegriffen werde, ohne hierfür eine überzeugende Rechtfertigung zu liefern. Während die von der Antragsgegnerin berücksichtigten Gutachten einen vollständigen Ausschluss des Einzelhandels im Plangebiet empfohlen hätten, seien in den textlichen Festsetzungen nur die in Nr. 4.3 genannten Sortimente ausgeschlossen worden. Hierfür fehle eine fachliche Untersuchung für eine notwendige differenzierte Begründung, warum gerade die genannten Hauptsortimente ausgeschlossen worden seien. Hiermit ist ein Abwägungsfehler nicht dargetan.

Es trifft bereits nicht zu, dass das Gutachten den Ausschluss jeglichen Einzelhandels empfohlen hat. Beispielsweise wird empfohlen, weitere Einzelhandelsgroßbetriebe mit zentrumstypischen Sortimenten u.a. am "A. Kreuz" auszuschließen und den Zusatzbedarf an allen zentrumstypischen Gütern ausschließlich auf das Stadtzentrum zu konzentrieren. Unabhängig hiervon hat die Antragsgegnerin, wie oben dargelegt, umfangreiche Erwägungen darüber angestellt, warum der Einzelhandel mit den 15 von ihr als zentren- und nahversorgungsrelevant bewerteten Hauptsortimenten in den GE(N)-Gebieten ausgeschlossen bleiben und nicht wie anderer Einzelhandel, jede Form von Großhandel und Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO gegenüber der bisherigen Rechtslage zugelassen werden sollte. Angesichts des Gutachtens konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der Einzelhandel mit den ausgeschlossenen Sortimenten im Plangebiet die Attraktivität der Innenstadt und ihre Funktion zur wohnungsnahen Grundversorgung beeinträchtigen würde. Das ergänzend berücksichtigte Gutachten der Firma J. bestätigt diese Einschätzung, indem es gerade mit Blick auf die "bipolare" Struktur zwischen dem Gewerbegebiet A. Kreuz und der Innenstadt u.a. empfiehlt, die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsgroßbetriebe (der Lebensmittelbranche) und anderer Fachmärkte am "A. Kreuz" zu unterbinden, um die Attraktivität der Innenstadt zu stärken. Insoweit ist es folgerichtig und plausibel, wenn die Antragsgegnerin die Entwicklung eines Gegenzentrums (auch) mit zentrenrelevanten Sortimenten als Abwertung ihrer Bemühungen ansieht, die Innenstadt und Stadtteilzentren zu stärken sowie u.a. weitere Einzelhandelsgeschäfte für die Innenstadt zu gewinnen.

Desweiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin insoweit hinter den Empfehlungen der genannten Gutachten zurückgeblieben ist, als sie den Einzelhandelsausschluss nicht auf die verbleibenden uneingeschränkten Gewerbegebiete ausgeweitet hat. Die Entwicklung im Plangebiet erforderte eine Bauleitplanung, um der teilweise nach dem Gutachten bereits eingetretene Schwächung der Innenstadt entgegenzuwirken. Dabei mag dahinstehen, ob insoweit ein städtebaulicher Missstand bereits eingetreten oder zumindest zu erwarten war. Unter "Ausnutzung" der Ausnahmeregelung für Handwerkshandel waren im Plangebiet bereits nahezu 110.000 qm Verkaufsfläche für Einzelhandel entstanden. Ohne planungsrechtliches Tätigwerden drohte eine weitere Verschlechterung bis hin zur Verödung der Innenstadt. In dieser Situation hat die Antragsgegnerin allerdings zutreffend auch die Interessen der Grundeigentümer im Plangebiet in ihre Abwägung eingestellt und ist zu dem Ergebnis gelangt, die vollständige Aufgabe der GE-Gebiete sei nicht vertretbar, da hierdurch übermäßig in bestehende Strukturen und Nutzungsrechte eingegriffen und im Übrigen bei bestimmten Grundstücken die Gefahr der Bildung von Gewerbebrachen bestünde. Dies ist sachgerecht und plausibel. Diesen Überlegungen steht nicht entgegen, dass auf der anderen Seite die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke insbesondere in den GE(N)-Gebieten erheblich, und zwar speziell auf Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten im Sinne von Ziffer 4.3 der textlichen Festsetzungen erweitert wurden. Diese Art von Einzelhandel im Plangebiet berührt nicht die Plankonzeption der Antragsgegnerin, nämlich die Innenstadt zu schützen und zu stärken.

Die Antragsteller rügen eine Ungleichbehandlung, namentlich eine günstigere Regelung gegenüber dem nach Ziffer 4.4 Satz 2 der textlichen Festsetzungen ausnahmsweise zulässigen Einzelhandel von Handwerksbetrieben. Im Mischgebiet dürfe der "Handwerkshandel" ausschließlich Sortimente aus eigener Herstellung anbieten, während in den GE(N)-Gebieten nur das Hauptsortiment des "Handwerkshandels" aus eigener Herstellung stammen müsse. Eine Ungleichbehandlung in diesem Sinne liegt bereits deshalb nicht vor, weil Ziffer 4.4 Satz 2 und Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen völlig unterschiedliche Sachverhalte betreffen. So bezieht sich Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen auf jede Art von Einzelhandel, der Sortimente aus eigener Herstellung anbietet, nicht nur auf "Handwerkshandel". Dies ist auch in der Planbegründung nochmals hervorgehoben. Ziffer 4.4 Satz 2 der textlichen Festsetzungen begründet hingegen ausdrücklich nur eine Ausnahme für Einzelhandel von bestimmten Handwerksbetrieben. Außerdem stellt Nr. 4.5 eine Abweichung nur von Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen dar. In dieser Regelung ist jeder Einzelhandel - auch der "Handwerkshandel" - mit bestimmten Hauptsortimenten, nicht jedoch mit entsprechenden Nebensortimenten ausgeschlossen. Folgerichtig wird betreffend den Einzelhandel mit entsprechenden Nebensortimenten in Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen keine (Ausnahme-)Regelung getroffen. Hingegen ist in den Mischgebieten schon nach Nr. 4.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen nur jeder Einzelhandel - grundsätzlich auch "Handwerkshandel" - unabhängig von der Zentrenrelevanz der angebotenen (Haupt- und Rand-)Sortimente unzulässig, der nicht der Versorgung des Gebietes dient. Die Ausnahmeregelung in Satz 2 verhält sich demzufolge ebenso wenig zur Art des Sortiments. Im Übrigen dürfte sich eine Ungleichbehandlung auch aus den oben zur städtebaulichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Regelungen in Nr. 4.3 und Nr. 4.4 der textlichen Festsetzungen dargelegten Gründen rechtfertigen.



Ende der Entscheidung

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