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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: 7a D 42/01.NE
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 12
BauGB § 215a
1. Zu den wesentlichen Unterschieden zwischen vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und normalen Bebauungsplänen im Sinne der "Angebotsbebauungsplanung".

2. Die Sonderregelungen des § 12 BauGB für vorhabenbezogene Bebauungspläne lassen es nur zu, einen Bebauungsplan zu erlassen, der für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans die planungsrechtliche Zulässigkeit des konkreten Vorhabens begründet, zu dessen Durchführung sich der Vorhabenträger in dem mit der Gemeinde abgeschlossenen Durchführungsvertrag verpflichtet hat.

3. Ein Vorhaben im Sinne von § 12 BauGB muss nicht in jeder Hinsicht so eng umrissen sein, dass der Vorhaben und Erschließungsplan als seine planerische Grundlage zugleich auch Grundlage der nach Erlass des Plans zu erteilenden Baugenehmigung sein kann; es kann vielmehr von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfassen, damit dem Vorhabenträger bei der Planumsetzung eine gewisse Flexibilität verbleibt.

4. Vorhaben im Sinne von § 12 BauGB kann auch ein Projekt sein, das aus einer Mehrzahl von baulichen Anlagen besteht, die jeweils für sich gesonderte Bauvorhaben im Sinne von § 29 BauGB darstellen, vom Vorhabenträger jedoch zu einer insgesamt zu verwirklichenden Einheit zusammengefasst sind.

5. Bei der Festlegung der normativen Regelungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Gemeinde zwar nicht an den numerus clausus der planerischen Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB und der BauNVO gebunden, hat jedoch die Leitlinien- und Orientierungsfunktion der BauNVO bei der Konkretisierung der Maßstäbe für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu beachten.

6. Umfasst das "Vorhaben", zu dessen Realisierung sich der Vorhabenträger verpflichtet hat, ausschließlich die Errichtung von Wohngebäuden, lässt der vorhabenbezogene Bebauungsplan hingegen auch andere - z.B. gewerbliche - Bauvorhaben zu, ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht von § 12 BauGB gedeckt und daher ungültig; der Mangel kann im ergänzenden Verfahren dadurch behoben werden, dass die zulässige Art der Nutzung auf Wohngebäude beschränkt wird.

7. Begründet ein vorhabenbezogener Bebauungsplan die Zulässigkeit nur von Wohngebäuden, kann er diese Wohngebäude mit Blick auf die Verträglichkeit mit den in ihrer Umgebung zulässigen baulichen Nutzungen zugleich einer bestimmten Baugebietskategorie - etwa reines oder allgemeines Wohngebiet sowie ggf. auch Misch- oder Dorfgebiet - zuweisen.

8. Werden neue Bauflächen für Wohngebäude ausgewiesen, muss die äußere Erschließung über vorhandene Straße auch Begegnungsverkehren zwischen Lastkraftwagen untereinander Rechnung tragen, wenn solche Begegnungsverkehre nicht - etwa durch verkehrsregelnde Maßnahmen - von vornherein ausgeschlossen sind.


Tatbestand:

Die Antragsteller wandten sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, weil dessen äußere Erschließung über vorhandene schmale Straßen diese in verkehrlich unvertretbarer Weise belasten würde. Der Normenkontrollantrag hatte insoweit Erfolg, als der vorhabenbezogene Bebauungsplan für unwirksam erklärt wurde.

Gründe:

In materieller Hinsicht unterliegt der strittige Bebauungsplan bereits deshalb durchgreifenden Bedenken, weil der von der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene normative Planinhalt nicht von den für vorhabenbezogene Bebauungspläne einschlägigen Vorgaben des § 12 BauGB gedeckt ist.

Die Antragsgegnerin hat den strittigen Bebauungsplan in der Rechtsform eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB erlassen. Dessen Sonderregelungen lassen es nur zu, einen Bebauungsplan zu erlassen, der - jedenfalls für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans - die planungsrechtliche Zulässigkeit des konkreten Vorhabens begründet, zu dessen Durchführung sich der Vorhabenträger in dem mit der Gemeinde abgeschlossenen Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte zulässt, ist hingegen fehlerhaft.

Zu Letzterem vgl.: BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - zur Veröffentlichung vorgesehen.

Diesen Anforderungen wird der strittige Bebauungsplan nicht gerecht, weil seine Regelungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans, der hier mit dem Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans identisch ist, neben den Wohnhäusern, zu deren Errichtung sich die Beigeladene als Vorhabenträgerin in dem mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Durchführungsvertrag verpflichtet hat, auch andere - insbesondere auch gewerbliche - Nutzungen zulässt.

Im Einzelnen ist hierzu anzumerken:

Die rechtliche Qualifizierung des strittigen Plans als eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans i.S.v. § 12 BauGB folgt aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen. (wird ausgeführt)

Eine Auslegung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans dahin, dass er 'in Wahrheit' ein 'normaler' - nicht vorhabenbezogener - Bebauungsplan ist, kommt angesichts der noch anzusprechenden Unterschiede eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans i.S.v. § 12 BauGB einerseits und eines 'normalen' Bebauungsplans andererseits nicht in Betracht. Mit der Entscheidung, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, macht die Gemeinde deutlich, dass für den Plan ergänzend zu bzw. in Abweichung von den allgemeinen Regelungen für 'normale' Bebauungspläne die Sonderregelungen des § 12 BauGB gelten sollen. Alle diese Sonderregelungen würden entfallen, wollte man einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan als einen 'normalen' Bebauungsplan qualifizieren.

Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan i.S.v. § 12 BauGB ist - wie schon seine Bezeichnung verdeutlicht - durch seine besondere Vorhabenbezogenheit gekennzeichnet. Diese Vorhabenbezogenheit, die den entscheidenden Unterschied zu einem 'normalen' Bebauungsplan ausmacht, besteht im Wesentlichen darin, dass § 12 BauGB es - neben den noch anzusprechenden ergänzenden Regelungen für "einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans" (§ 12 Abs. 4 BauGB) - nur zulässt, mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens eines bestimmten Vorhabenträgers zu begründen, während mit einem 'normalen' Bebauungsplan im Sinne einer 'Angebotsplanung' die planungsrechtliche Zulässigkeit eines mehr oder weniger breiten Spektrums unterschiedlicher Vorhaben für jedermann begründet wird. Zur Sicherstellung dieser Vorhabenbezogenheit der in ihm geregelten Sonderform eines Bebauungsplans trifft § 12 BauGB spezielle Regelungen, die sich auf die Planaufstellung, die zulässigen Planinhalte und die Rechtsfolgen des Erlasses eines solchen Plans beziehen.

Bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann sich die Gemeinde nicht, wie bei einem 'normalen' Bebauungsplan, darauf beschränken, eine - ggf. aus mehreren Bestandteilen bestehende - Planurkunde zu erstellen, welche die zeichnerisch und/oder textlich festgelegten Festsetzungen enthält, die gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als "Satzung" beschlossen werden und mit ihrem daraus folgenden normativen Regelungsgehalt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB bestimmen. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB lässt den Einsatz des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vielmehr nur dann zu, wenn mit dem "Vorhaben- und Erschließungsplan" ein zwischen Gemeinde und Vorhabenträger abgestimmter Plan "zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen" vorliegt, mithin zur Realisierung gerade des Projekts, dessen Zulässigkeit begründet werden soll. Des weiteren fordert diese Vorschrift, dass vor dem Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen wird, in dem sich der Vorhabenträger "zur Durchführung" verpflichtet, und zwar zur fristgerechten Realisierung eben dieses Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen. Das Vorhaben, dessen Zulässigkeit durch den Bebauungsplan begründet werden soll, hat demnach Gegenstand sowohl des Vorhaben- und Erschließungsplans als auch des Durchführungsvertrags zu sein. Wenn § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB dabei den Begriff "Vorhaben" durchgängig im Plural verwendet, soll dies ersichtlich nur deutlich machen, dass "Vorhaben" im Sinne dieser Vorschrift auch ein Projekt sein kann, das beispielsweise auch aus einer Mehrzahl von baulichen Anlagen besteht, die jeweils für sich gesonderte Bauvorhaben i.S.v. § 29 BauGB darstellen, vom Vorhabenträger jedoch zu einer insgesamt zu verwirklichenden Einheit zusammengefasst sind.

Zwischen den drei genannten Elementen "vorhabenbezogener Bebauungsplan", "Vorhaben- und Erschließungsplan" sowie "Durchführungsvertrag" muss nach dem Regelungssystem des § 12 BauGB weitgehende Übereinstimmung bestehen, die den zulässigen Planinhalt eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans deutlich einengt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan und der Durchführungsvertrag müssen sich - wie dargelegt - auf dasselbe Vorhaben beziehen, nämlich das Vorhaben, dessen Zulässigkeit durch den Plan begründet werden soll. Diese weitgehende Übereinstimmung muss andererseits auch zwischen vorhabenbezogenem Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan bestehen, jedenfalls soweit sie sich auf denselben räumlichen Bereich beziehen. Dies folgt aus § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach der Vorhaben- und Erschließungsplan "Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans" wird. Diese Regelung stellt klar, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan - anders als der Durchführungsvertrag, der als städtebaulicher Vertrag i.S.v. § 11 BauGB lediglich die Vertragsparteien, nämlich Vorhabenträger und Gemeinde, bindet - den normativen Planinhalt mit bestimmt, der für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 2 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Plangebiet gegenüber jedermann verbindlich regelt. Da eine Rechtsnorm, wie der als Satzung erlassene vorhabenbezogene Bebauungsplan, nicht in sich widersprüchlich sein darf, müssen die Inhalte des Vorhaben- und Erschließungsplans und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zwar nicht - wie im vorliegenden Fall - identisch sein, sie müssen aber jedenfalls inhaltlich widerspruchsfrei aufeinander abgestimmt sein. Das ist wiederum nur dann der Fall, wenn sie ihrerseits nur dasselbe Vorhaben zulassen. Dabei kann im vorliegenden Verfahren, in dem vorhabenbezogener Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan inhaltlich identisch sind, dahinstehen, inwieweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan - jedenfalls für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans - vom Vorhaben- und Erschließungsplan abweichende Regelungen enthalten darf, etwa indem er die Zulässigkeit der dort festgelegten Vorhaben zur Vermeidung von Abwägungsfehlern inhaltlich modifiziert oder ergänzt.

Vgl. zur Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 BauGBMaßnG: BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 = BauR 2002, 1655 = NVwZ 2003, 98 - Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass die drei in § 12 BauGB angeführten Elemente des vorhabenbezogenen Bebauungsplans,

- vorhabenbezogener Bebauungsplan als Satzung, die die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans bestimmt,

- Vorhaben- und Erschließungsplan als planerische Grundlage des konkret vom Vorhabenträger geplanten Vorhabens und zugleich Bestandteil der normativen Regelungen des Bebauungsplans als Satzung sowie

- Durchführungsvertrag, in dem sich der Vorhabenträger der Gemeinde gegenüber zur fristgerechten Realisierung des konkret geplanten Vorhabens verpflichtet, aufeinander abgestimmt sein müssen und sich nicht widersprechen dürfen. Ein solcher Widerspruch läge insbesondere dann vor, wenn der Bebauungsplan, jedenfalls für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans, neben dem Vorhaben, das Gegenstand des Durchführungsvertrags ist, alternativ auch andere Vorhaben zulassen würde.

Vgl.: BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - zur Veröffentlichung vorgesehen.

Zusätzlich zu dem Vorhaben, das Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans ist und zu dessen fristgerechter Realisierung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichten muss, kann mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan allerdings auch die Zulässigkeit weiterer Bauvorhaben begründet werden, und zwar nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 BauGB. Diese Vorschrift lässt es zu, "einzelne Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans" als "Abrundung" - so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - zur Veröffentlichung vorgesehen - in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einzubeziehen. Die Gemeinde kann mithin den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans über den das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen erfassenden Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans hinaus erstrecken, um so in einem einheitlichen Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen auch für Bereiche außerhalb des konkret zur Realisierung anstehenden Vorhabens die Zulässigkeit weiterer Bauvorhaben zu begründen. Für diesen weitergehenden räumlichen Bereich gelten jedoch verschiedene Sonderregelungen des § 12 BauGB nicht, insbesondere nicht die noch anzusprechende fehlende Bindung an den "numerus clausus" der planerischen Festsetzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BauGB). Auch die Möglichkeit zur Aufhebung des Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB ist auf die nicht fristgerechte Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans beschränkt und bei einer fehlenden Realisierung der auf den einbezogenen zusätzlichen Flächen für zulässig erklärten Bauvorhaben nicht gegeben. Weitergehender Erörterungen der zulässigen Grenzen einer "Abrundung" des vorhabenbezogenen Bebauungsplans über den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans hinaus bedarf es im vorliegenden Verfahren jedoch gleichfalls nicht, weil hier Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan auch räumlich identisch sind.

Hinsichtlich der zulässigen Planinhalte trifft § 12 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BauGB ferner die Sonderregelung, dass die Gemeinde - jedenfalls für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans - bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der auf Grund von § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Verordnung - mithin der BauNVO - gebunden ist. Diese fehlende Bindung an den sog. "numerus clausus" der planerischen Festsetzungsmöglichkeiten bedeutet, dass die Gemeinde sich in Abstimmung mit dem Vorhabenträger grundsätzlich frei entscheiden kann, ob sie die nach § 30 Abs. 2 BauGB für die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans maßgeblichen normativen Regelungen konkret-individuell umschreiben oder ob sie insgesamt oder teilweise auf die für die 'normale' Bebauungsplanung maßgebliche Plansprache zurückgreifen will. Dabei ist sie inhaltlich jedoch nicht völlig nicht frei. Sie ist, wie bei jeder Aufstellung eines Bebauungsplans, an die normativen Vorgaben etwa der §§ 1, 1a und 2 BauGB für die Festlegung der Planinhalte gebunden und hat dabei insbesondere auch die Leitlinien- und Orientierungsfunktion der Baunutzungsverordnung bei der Konkretisierung der Maßstäbe für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu beachten.

Zu letzterem vgl.: BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 = BauR 2002, 1655 = NVwZ 2003, 98 -

Schließlich bestehen auch hinsichtlich der Rechtsfolgen wesentliche Unterschiede zwischen einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und einem 'normalen' Bebauungsplan. Zum einem gelten die in § 12 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB aufgelisteten Regelungen - etwa hinsichtlich der Sicherung der Bauleitplanung durch Zurückstellungen und Veränderungssperren, des Planungsschadenrechts, der Umlegung und des Erschließungsbeitragsrechts - jedenfalls für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht. Zum anderen hat die Gemeinde nach § 12 Abs. 6 BauGB - wie bereits angesprochen - die als Soll-Vorschrift normierte Möglichkeit, den Bebauungsplan aufzuheben, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht in der im Durchführungsvertrag vereinbarten Frist durchgeführt wird, ohne aus der Aufhebung mit Ansprüchen des Vorhabenträgers rechnen zu müssen. Gerade diese Sonderregelung spricht ebenfalls dafür, eine Übereinstimmung von Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Durchführungsvertrag in dem Sinne zu fordern, dass sich beide auf dasselbe Vorhaben beziehen müssen.

Das dargelegte, aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang des § 12 BauGB folgende Verständnis der Regelungen über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, namentlich die zu fordernde widerspruchsfreie Übereinstimmung zwischen dem Vorhaben, zu dessen Realisierung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet, und dem, was der vorhabenbezogene Bebauungsplan - jedenfalls für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans - zulässt, entspricht auch dem aus der Entstehungsgeschichte ablesbaren Willen des Gesetzgebers.

Mit der Aufnahme der Regelungen über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in das Baugesetzbuch durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 trat diese Sonderform des Bebauungsplans an die Stelle der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 BauGBMaßnG. Der wesentliche Unterschied zwischen dieser Satzung und einem 'normalen' Bebauungsplan bestand bereits seinerzeit darin, dass es bei ersterer darum ging, für ein bestimmtes Vorhaben und für einen konkreten Bauwilligen/Investor die Voraussetzungen für die planungsrechtliche Zulässigkeit dort zu schaffen, wo sie bislang nicht bestand, während der 'normale' Bebauungsplan die Zulässigkeit für eine mehr oder weniger große Zahl von Bauvorhaben begründete, ohne dass hierfür ein Vorhabenträger feststand.

Vgl.: Bielenberg, "Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans (VE-Plans)", ZfBR 1996, 6 (6).

An diesen Unterschied knüpfte der Bundesgesetzgeber bei der Novellierung des Baugesetzbuches durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 an. Ihm kam es lediglich darauf an, die Regelungen über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 BauGBMaßnG "mit ihrem materiellen Gehalt unverändert" in das Baugesetzbuch zu übernehmen. Die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan sollte zwar "zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung als ein Unterfall des Bebauungsplans geregelt werden", zugleich sollte jedoch "die weiterhin bestehende besondere Vorhabenbezogenheit des Bebauungsplans" verdeutlicht werden. Dabei sollte nicht nur "der wesentliche Regelungsgehalt der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übertragen" werden, vielmehr sollten "zur Wahrung der gesetzgeberischen Kontinuität auch die zentralen Begriffe 'Vorhaben- und Erschließungsplan' und 'Durchführungsvertrag' übernommen werden".

Vgl. hierzu die Amtliche Begründung zum Bauund Raumordnungsgesetz 1998 in BT-Drs 13/6392, S. 51.

Ziel des Gesetzgebers war es dabei, das nach seiner Einschätzung "bewährte" Instrument der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan - neben den Regelungen des Maßnahmegesetzes zum Baugesetzbuch über die städtebaulichen Verträge - als Dauerrecht in das Baugesetzbuch zu überführen, "da durch diese Regelungen im Gegensatz zur Angebotsplanung auf den Einzelfall zurecht geschnittene planerische Lösungen auch in Abweichung von der Baunutzungsverordnung ermöglicht werden".

Vgl. BT-Drs 13/6392, S. 38.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll mithin im Gegensatz zur Angebotsbebauungsplanung im klassischen Sinne gleichsam "maßgeschneiderte" planerische Lösungen ermöglichen.

Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 6.4.2001 - 7a D 143/00.NE -, BRS 64 Nr. 227.

Bereits nach den Regelungen des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch bildeten der Vorhaben- und Erschließungsplan, der die Errichtung eines oder mehrerer konkreter Vorhaben regelt, die das Baurecht schaffende - nunmehr als "vorhabenbezogener Bebauungsplan" bezeichnete - Satzung der Gemeinde und der Baupflichten begründende städtebauliche Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Investor eine "Paketlösung".

So bereits die Amtliche Begründung zum BauGBMaßnG in BT-Drs 12/3944, S. 24.

Hieran sollte sich durch die Neuregelungen des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 nichts ändern und hat sich nichts geändert.

Dass nach diesem Verständnis des zulässigen Anwendungsbereichs von § 12 BauGB zahlreiche Pläne, die in der gegenwärtigen Planungspraxis mit dem Etikett "vorhabenbezogener Bebauungsplan" versehen werden, nicht von § 12 BauGB gedeckt sind, gibt keinen Anlass zu einer dieser Praxis entsprechenden erweiternden Auslegung dieser Vorschrift. Sie eröffnet den Gemeinden zwar die Möglichkeit, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zum Anlass zu nehmen, neues, über die aktuell gegebene Rechtslage hinausgehendes Planungsrecht zu schaffen. Bei dessen Festlegung ist sie nicht strikt an die für 'normale' Bebauungspläne maßgeblichen normativen Vorgaben des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung gebunden, hat aber - wie dargelegt - jedenfalls die Leitlinien- und Orientierungsfunktion der Baunutzungsverordnung bei der Konkretisierung der Maßstäbe für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu beachten. Auch kann sie das neue Planungsrecht bei seiner nicht fristgerechten Umsetzung durch den Vorhabenträger aufheben, ohne mit Ansprüchen von seiner Seite rechnen zu müssen. Diese Möglichkeit hat sie nach dem dargelegten Willen des Gesetzgebers, der sich auch im Wortlaut und Sinnzusammenhang des Gesetzes niedergeschlagen hat, jedoch nur, wenn sie sich jedenfalls für den räumlichen Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans darauf beschränkt, das konkrete, zur fristgerechten Realisierung vorgesehene Vorhaben rechtlich abzusichern. Will die Gemeinde hingegen dort nicht nur das konkret zur Realisierung anstehende Vorhaben ermöglichen, sondern von vornherein - ggf. auch erst im Wege einer späteren Umnutzung der zugelassenen baulichen Anlagen nach Ersterrichtung des vom Vorhabenträger zunächst vorgesehenen Vorhabens - eine mehr oder weniger breite Palette unterschiedlicher baulicher Nutzungsmöglichkeiten eröffnen, steht ihr das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht zur Verfügung. Ihr ist es jedoch unbenommen, dann den weiterhin uneingeschränkt möglichen Weg des Erlasses eines 'normalen' Bebauungsplans als 'Angebotsplanung' zu gehen, zumal sie auch dann ggf. städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB - etwa bezüglich der Tragung von Planungskosten, der Erschließung sowie ggf. bestimmter Modalitäten zur Planumsetzung - abschließen kann.

Den dargelegten Anforderungen des § 12 BauGB wird der strittige Bebauungsplan nicht gerecht. Ihm liegt zwar die Realisierung eines konkreten Vorhabens der Beigeladenen als Vorhabenträgerin zugrunde, zu deren fristgerechter Durchführung sich diese auch im Durchführungsvertrag in der hier maßgeblichen Fassung verpflichtet hat. Die normativen Regelungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, in den hier keine zusätzlichen, über das Vorhaben hinausgreifende Flächen nach § 12 Abs. 4 BauGB einbezogen sind, lassen jedoch neben dem konkret beabsichtigten Vorhaben der Beigeladenen auch andere, als "aliud" zu wertende Vorhaben zu.

"Vorhaben" der Beigeladenen ist die Errichtung einer begrenzten Zahl von Wohnhäusern, wie aus dessen Umschreibung in der Begründung des Bebauungsplans und der hiermit übereinstimmenden Durchführungsverpflichtung in § 1 des Durchführungsvertrags folgt. (wird augeführt)

Übereinstimmend mit der Umschreibung des "Vorhabens" in der Planbegründung als Errichtung einer begrenzten Zahl von Wohnhäusern umschreibt auch § 1 des Durchführungsvertrags in der hier maßgeblichen letzten Fassung das "Vorhaben", zu dessen Realisierung die Beigeladene sich verpflichtet hat, dahin, dass die Beigeladene sich verpflichtet, "die Grundstücke mit den Wohnhäusern zu bebauen". Diese Formulierung entspricht derjenigen der Urfassung, in der bereits die Rede war von der "Errichtung von Wohnbaugrundstücken".

Mit den genannten Umschreibungen ist das "Vorhaben" im Sinne von § 12 BauGB, dessen Realisierung durch den strittigen Plan planungsrechtlich gesichert werden soll, hinreichend konkret festgelegt. "Vorhaben" im Sinne der genannten Vorschrift muss nicht ein in jeder Hinsicht so eng umrissenes Projekt sein, dass seine planerische Grundlage - der Vorhaben- und Erschließungsplan - zugleich auch Grundlage der nach Erlass des Plans zu erteilenden Baugenehmigung sein kann. Der Vorhabenbegriff i.S.v. § 12 BauGB und der Begriff des Bauvorhabens i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB sind nicht identisch.

Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 16.10.1997 - 11a D 116/96.NE - BRS 59 Nr. 255.

Das im Durchführungsvertrag vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan festzulegende Vorhaben kann vielmehr von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfassen und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung tragen.

Vgl.: BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - zur Veröffentlichung vorgesehen.

Insoweit besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, der Frage weiter nachzugehen, welches Ausmaß an Flexibilität bezüglich der "Art der Nutzung" mit § 12 BauGB noch vereinbar ist. Das hier maßgebliche Vorhaben "Wohnhäuser" ist hinsichtlich der Nutzungsart jedenfalls hinreichend eng gefasst, um noch den Begriff des "Vorhaben" i.S.v. § 12 BauGB zu erfüllen. Auch hinsichtlich der die zulässigen Baukörper als solche festlegenden Parameter - Standort, Grundfläche, Höhe u.a.m. - ist es mit dem Begriff des "Vorhabens" i.S.v. von § 12 BauGB jedenfalls noch vereinbar, wenn dem Vorhabenträger eine Flexibilität bei der Planumsetzung verbleibt.

Mit seinem normativen Regelungsgehalt geht der strittige vorhabenbezogene Bebauungsplan über eine Zulassung nur des dargelegten Vorhabens - Errichtung einer begrenzten Zahl von Wohnhäusern auf großzügig geschnittenen Grundstücken - deutlich hinaus. Zwar lässt er in der Tat nur eine Bebauung mit geringer Dichte für eine begrenzte Zahl von Gebäuden zu. Hinsichtlich deren Nutzung gibt er jedoch nicht ausschließlich eine Nutzung als Wohnhäuser vor, sondern lässt auch als "aliud" zu wertende - insbesondere auch gewerbliche - Nutzungen zu. Letzteres ist, wie dargelegt, mit § 12 BauGB nicht vereinbar.

Der normative Regelungsgehalt eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der nach § 30 Abs. 2 BauGB allein die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans festlegt, wird nach dem dargelegten Regelungssystem des § 12 BauGB ausschließlich durch den als Satzung zu beschließenden Bebauungsplan selbst einschließlich des seinen Bestandteil bildenden Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmt. Auf den Durchführungsvertrag, der - wie dargelegt - als städtebaulicher Vertrag lediglich die Vertragsparteien bindet, kann zur einschränkenden Auslegung des jedermann bindenden normativen Regelungsgehalts der Satzung nicht zurückgegriffen werden. Ebenso wenig kommt eine den Regelungsgehalt einschränkende Auslegung des Plans auf Grund der ihm beizufügenden Begründung in Betracht. Die Begründung dient nur der Erläuterung des Bebauungsplans und kann zwar in Zweifelsfällen Auslegungshilfe für den Plan sein, hier trifft der Plan aber eine eindeutige Regelung.

Demgemäß kommt auch eine einschränkende Auslegung des normativen Planinhalts auf der Grundlage der bereits angesprochenen Planzeichnungen "Geländeschnitte zum Vorhaben- und Erschließungsplan" sowie "Gestaltplan zum Vorhaben- und Erschließungsplan" nicht in Betracht. Diese sind lediglich Anlage zur Begründung und nicht etwa Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans und damit auch nicht Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

In der mit Ausfertigungsvermerk versehenen Planurkunde, die sowohl als "Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP)" als auch als "Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)" bezeichnet ist, hat sich die Antragsgegnerin in Abstimmung mit der Beigeladenen ausschließlich der Festsetzungsmöglichkeiten bedient, die § 9 Abs. 1 bis 3 BauGB i.V.m. der Baunutzungsverordnung ausdrücklich vorsieht. Von der bereits angesprochenen Möglichkeit, gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BauGB die maßgeblichen normativen Regelungen des Plans - ganz oder teilweise - konkret-individuell zu umschreiben, hat sie keinen Gebrauch gemacht. Geht die Gemeinde diesen Weg, indem sie bei der Bestimmung des normativen Planinhalts die Instrumente des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung benutzt, verzichtet sie auf die Erfindung neuer eigener Festsetzungen mit der Folge, dass bei Auslegungszweifeln die herangezogenen Begriffe und Vorschriften den Planinhalt bestimmen, der zugleich Beurteilungsmaßstab für eine etwaige spätere Baugenehmigung ist.

Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 4.01 -.

Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich hinsichtlich der für die Zulässigkeit der Baukörper als solche maßgebenden Parameter - Standort, Grundfläche, Höhe u.a.m. - allerdings noch eine hinreichende widerspruchsfreie Übereinstimmung der Festsetzungen des Plans mit dem vorstehend umschriebenen "Vorhaben" i.S.v. § 12 BauGB feststellen. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den durch Baugrenzen festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen lassen allerdings eine deutliche Flexibilität bei der Planumsetzung zu. Ob allein durch diese Festsetzungen bereits das gebotene widerspruchsfreie Aufeinander-Abgestimmtsein des Vorhabens der Beigeladenen mit den Planfestsetzungen gewährleistet wäre, erscheint indes nicht zweifelsfrei. So käme auf Grund der uneingeschränkten Festsetzung einer offenen Bauweise, die gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO auch die Errichtung von Hausgruppen (Reihenhäusern) mit maximal 50 m Länge zulässt, auch eine beachtliche Verdichtung der neuen Bebauung in Betracht, die möglicherweise nicht mehr mit der angeführten Festlegung des "Vorhabens" auf die Errichtung einer begrenzten Zahl von Wohnhäusern auf relativ großzügig geschnittenen Grundstücken vereinbar wäre. Einer abschließenden Prüfung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, weil der Plan jedenfalls in der für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Fassung der ersten Änderung die - schon in der Begründung als Planziel und damit Element des "Vorhabens" angeführte - Beschränkung der zulässigen Grundstücksgröße auf ein Mindestmaß von 600 m2 vorgibt. Diese Mindestgröße der Baugrundstücke stellt, wie in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert wurde, jedenfalls sicher, dass im Plangebiet im Ergebnis nur rd. 20 Baugrundstücke gebildet werden können und damit die vorausgesetzte Großzügigkeit der Neubebauung gewahrt bleibt.

Anders liegt es hingegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Insoweit sind in der Planurkunde "Allgemeine Wohngebiete WA gemäß § 4 BauNVO" festgesetzt. Das bedeutet, dass im Geltungsbereich des Plans der Art nach grundsätzlich alle Bauvorhaben zulässig sind, die § 4 Abs. 2 BauNVO als allgemein zulässig und § 4 Abs. 3 BauNVO als ausnahmsweise zulässig festlegt. Die Antragsgegnerin hat sich hier in Abstimmung mit der Beigeladenen als Vorhabenträgerin allerdings ergänzend dazu entschlossen, den in § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO festgelegten Katalog der zulässigen Nutzungsarten in Anwendung von § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO einzuschränken, indem verschiedene der allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Konkret ergibt sich hiernach, dass nach den in der Planurkunde niedergelegten Festsetzungen des strittigen Plans in seinem Geltungsbereich folgende Nutzungsarten zulässig sind:

- Allgemein zulässig sind Wohngebäude, der Versorgung des Gebiets dienende nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für gesundheitliche Zwecke.

- Ausnahmsweise zulässig sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.

Jedenfalls mit diesem Regelungsgehalt geht der vorhabenbezogene Bebauungsplan deutlich über das Vorhaben der Beigeladenen hinaus. Er lässt es zu, dass in dem - mit dem Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans identischen - Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht nur Wohnhäuser zugelassen werden können, sondern auch verschiedene, gegenüber einer Wohnnutzung als "aliud" zu wertende gewerbliche Nutzungen und gesundheitlichen Zwecken dienende Anlagen. Dies ist mit dem dargelegten Regelungsgehalt des § 12 BauGB nicht vereinbar.

Der hiernach gegebene Mangel des angegriffenen Plans führt allerdings nicht zu seiner Nichtigkeit, sondern nur zu seiner Unwirksamkeit, denn er kann durch ein ergänzendes Verfahren nach § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB behoben werden.

Eine Behebung im ergänzenden Verfahren kommt bei allen Mängeln in Betracht, die nicht die Grundzüge der Planung berühren.

Vgl.: BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - 4 CN 7.97 - BRS 60 Nr. 52.

Dies gilt auch für solche Mängel, deren Behebung inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen des Plans erfordern.

Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BRS 62 Nr. 44.

Im vorliegenden Fall setzt die von § 12 BauGB gebotene Schaffung einer grundsätzlichen Übereinstimmung des Durchführungsvertrags mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan und den hiermit identischen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne eines widerspruchsfreien Aufeinander-Abgestimmtseins lediglich voraus, dass die Zulässigkeit der vom Bebauungsplan erfassten Nutzungsarten auf "Wohnhäuser" - ggf. in der Sprache der Baunutzungsverordnung auf "Wohngebäude" - beschränkt wird. Damit würden die Grundzüge der Planung nicht verlassen, denn der Antragsgegnerin kam es nach den bereits angesprochenen Ausführungen in der Planbegründung letztlich nur darauf an, der Beigeladenen als Vorhabenträgerin die von ihr aktuell vorgesehene Errichtung von Wohnhäusern bzw. Wohngebäuden zu ermöglichen. Wenn die Antragsgegnerin mit der Festsetzung von eingeschränkten allgemeinen Wohngebieten gleichsam über das Ziel hinaus geschossen ist, würde eine Reduzierung der als zulässig festgesetzten Art der baulichen Nutzung auf die 'eigentlich' nur beabsichtigten Wohnhäuser bzw. Wohngebäude sich ohne weiteres im Rahmen der Grundzüge der Planung bewegen.

Die Antragsgegnerin wird im ergänzenden Verfahren auch zu prüfen haben, ob sie für die neuen Wohnbauflächen an der zusätzlichen Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets festhält.

Wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat, kam es der Beigeladenen ausschließlich darauf an, im Plangebiet Wohnhäuser errichten zu können. Mit Blick auf die vorhandene Umgebungsnutzung wollte die Antragsgegnerin jedoch davon absehen, die neuen Wohnbauflächen als reines Wohngebiet auszuweisen, sah sich andererseits jedoch gehindert, für sie ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen, in dem nur Wohnhäuser bzw. Wohngebäude zulässig sind. Dies hätte nach ihrer Einschätzung einen unzulässigen - nämlich mit § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO unvereinbaren - "Etikettenschwindel" dargestellt.

Diese Einschätzung lässt unberücksichtigt, dass die Gemeinde bei der Festlegung der normativen Regelungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans - wie dargelegt - gerade nicht an den "numerus clausus" der planerischen Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung gebunden ist. Sie kann vielmehr insbesondere auch von den strikten normativen Vorgaben der Baunutzungsverordnung abweichen, hat dann aber jedenfalls die Leitlinien- und Orientierungsfunktion der Baunutzungsverordnung bei der Konkretisierung der Maßstäbe für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu beachten.

Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, dass vorhabenbezogene Bebauungspläne wegen ihrer notwendigen Vorhabenbezogenheit sich häufig auf Zulässigkeitsregelungen nur für einen kleinen räumlichen Bereich - ggf. nur ein einzelnes Grundstück - beschränken. Des weiteren lässt das dargelegte Erfordernis einer widerspruchsfreien Übereinstimmung zwischen dem Vorhaben, zu dessen Realisierung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet, und dem, was der vorhabenbezogene Bebauungsplan zulässt, zumeist oder gar in aller Regel hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nur die Zulassung eines eng begrenzten Ausschnitts aus dem Katalog einer bestimmten Baugebietskategorie im Sinne der §§ 2 bis 9 BauNVO zu. Gleichwohl kann es zur Steuerung der Verträglichkeit des im Plan als zulässig erklärten Vorhabens mit den in seiner Umgebung gelegenen, planerisch festgesetzten oder nach den Maßstäben des § 34 BauGB näher zu qualifizierenden Nutzungen städtebaulich angezeigt oder gar geboten sein, das nur einen kleinen Ausschnitt des Zulässigkeitskatalogs einer bestimmten Baugebietskategorie ausfüllende Vorhaben einer bestimmten Baugebietskategorie zuzuweisen.

Dementsprechend kann etwa ein vorhabenbezogener Bebauungsplan die Zulässigkeit eines konkret umschriebenen gewerblichen Vorhabens - z.B. "landwirtschaftliches Lohnunternehmen" - mit der Festlegung einer zusätzlichen Baugebietskategorie - z.B. "Mischgebiet" - verknüpfen, um die Verträglichkeit dieses gewerblichen Vorhabens mit seiner (auch) zu Wohnzwecken genutzten Umgebung zu sichern. Eine solche Kombination bedeutet nicht, dass alternativ zu dem konkret umschriebenen gewerblichen Vorhaben im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans auch alle übrigen, in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässigen Nutzungsarten zugelassen würden. Sie ist vielmehr dahin zu verstehen, dass das vom Plan konkret zugelassene betriebliche Geschehen im Interesse der in der Nachbarschaft zulässigen baulichen Nutzungen so abzuwickeln ist, dass es noch als mischgebietsverträglich, d.h. "nicht wesentlich störend" i.S.v. § 6 Abs. 1 BauNVO zu qualifizieren ist.

Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 6.6.2001 - 7a D 143/00.NE - a.a.O..

Gleichermaßen kann es in Fällen der vorliegenden Art, in denen nur eine begrenzte Zahl von Wohnnutzungen für zulässig erklärt werden soll, aus städtebaulichen Gründen angezeigt erscheinen, durch Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan diese Wohnnutzungen einer bestimmten Baugebietskategorie zuzuweisen. Dies gilt namentlich mit Blick auf die für die Zulassung baulicher Anlagen maßgeblichen Regelungen des Immissionsschutzrechts, das z.B. in Nr. 6.6 der TA Lärm hinsichtlich der Schutzmaßstäbe an die Festlegungen in den Bebauungsplänen anknüpft. Durch eine solche Zuweisungsfestsetzung kann mit Blick auf die wechselseitige Verträglichkeit der neuen Wohnnutzungen einerseits und der in ihrer Nachbarschaft zulässigen baulichen Nutzungen andererseits klargestellt werden, ob den neuen Wohnnutzungen der Schutzmaßstab eines reinen Wohngebiets, eines allgemeinen Wohngebiets oder unter Umständen sogar nur eines Misch- oder Dorfgebiets zukommt. Die Baunutzungsverordnung lässt nämlich Wohngebäude sowohl in reinen und allgemeinen Wohngebieten als auch in Misch- und Dorfgebieten zu. Sie steht damit der Wertung einer begrenzten Zahl neuer Wohngebäude, die in ein ansonsten gemischt oder jedenfalls nicht ausschließlich zu Wohnzwecken nutzbares Umfeld hineingesetzt werden, als Erweiterung oder Ergänzung eines größeren allgemeinen Wohngebiets oder - jedenfalls bei nur einigen wenigen Wohngebäuden - u.U. sogar eines Misch- oder Dorfgebiets nicht entgegen.

Hiervon ausgehend erscheint im vorliegenden Fall jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin die hier vorgesehenen 20 neuen Wohngebäude mit Blick auf die zulässigen baulichen Nutzungen in ihrer Umgebung ggf. auch fehlerfrei der Baugebietskategorie "allgemeines Wohngebiet" zuweisen kann, wie sie in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebiets festgesetzt ist.

Neben dem nach alledem im ergänzenden Verfahren behebbaren Mangel einer fehlenden Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 12 BauGB weist der strittige vorhabenbezogene Bebauungsplan einen weiteren zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel auf.

Die städtebauliche Rechtfertigung des Plans im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB steht allerdings außer Streit. (wird ausgeführt)

Die strittige Planung wahrt - wie die Antragsteller zu Recht geltend machen - jedoch nicht die Erfordernisse des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. Der Rat der Antragsgegnerin hat bei seiner Entscheidung, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der hier maßgeblichen letzten Fassung als Satzung zu beschließen, jedenfalls die im Vordergrund der im vorliegenden Fall vorzunehmenden Abwägung stehenden verkehrlichen Belange, namentlich mit Blick auf die äußere Erschließung des Plangebiets, verkannt.

Von Bedeutung ist insoweit die bereits im Aufstellungsverfahren besonders betonte Frage, ob die neuen Wohnbauflächen an das im Geltungsbereich des benachbarten Bebauungsplans tatsächlich bestehende Erschließungssystem angebunden werden können. Insoweit hatte der Rat der Antragsgegnerin abwägend zu prüfen, ob die vorhandenen Straßen die durch Ausnutzung der neu ausgewiesenen Wohnbauflächen voraussichtlich bewirkten verkehrlichen Mehrbelastungen aufnehmen können. Seine Einschätzung, dass dies jedenfalls unter Berücksichtigung der in Abstimmung mit der Beigeladenen im Erschließungsvertrag im Detail vorgegebenen einzelnen Aufweitungen der Straßen S., I. und D. bejaht werden kann, begegnet durchgreifenden Bedenken.

Dass eine Anbindung der neuen Wohnbauflächen an das vorhandene Erschließungssystem in seiner derzeitigen Ausgestaltung in verkehrlicher Hinsicht unvertretbar wäre, unterliegt keinem Zweifel. (wird ausgeführt)

In Kenntnis dieser Unzulänglichkeiten der vorhandenen, zur äußeren Erschließung vorgesehenen Straßen hat sich der Rat der Antragsgegnerin dafür entschieden, diese Straßen nach Maßgabe der im Erschließungsvertrag festgelegten Baumaßnahmen durch die Beigeladene in verschiedenen Teilbereichen aufweiten zu lassen.

Derartige punktuelle Aufweitungen zur Abwicklung der zu erwartenden und damit abwägend zu berücksichtigenden Begegnungsverkehre sind vom Grundsatz her allerdings nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht etwa gehalten, die für die Abwicklung der äußeren Erschließung des hier strittigen Plangebiets benötigten Straßen insgesamt entsprechend den in den Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsmaßnahmen (EAE 85/95) für bestimmte Wegetypen vorgesehenen Standards auszubauen. Die EAE 85/95 sind keine bindenden Rechtsnormen. Es handelt sich bei ihnen vielmehr um allgemein anerkannte Regeln der Technik, die nach § 9 Abs. 2 StrWG NRW beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen "angemessen" zu berücksichtigen sind. Auch als solche beanspruchen sie keine absolute Geltung. Bei Anwendung der Empfehlungen ist, wie in ihrem Abschnitt 0 generell hervorgehoben wird, kein starrer Maßstab anzulegen. Zwar bewegt sich eine Gemeinde dann, wenn den Vorschlägen der EAE 85/95 entsprechende Straßen- bzw. Wegetypen gewählt und unter Berücksichtigung der Einsatzgrenzen angelegt werden, regelmäßig im Rahmen des Angemessenen. Dies hindert sie jedoch nicht, abweichend von den vorgeschlagenen Straßen- bzw. Wegetypen individuelle Lösungen zu verwirklichen.

Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 6.7.2001 - 7a D 20/99.NE - BRS 64 Nr. 20.

Entscheidend ist jedoch, ob ein hinter den Regelmaßen der EAE 85/95 zurück - bleibender Minderausbau - auch und gerade unter Berücksichtigung einer angepassten Fahrweise - die Erfordernisse der Verkehrssicherheit noch wahrt. Dass diese Grenze hier eingehalten wäre, lässt sich nicht feststellen.

Allerdings lassen die vorgesehenen Ausweichbuchten mit einer Breite von 4,75 m die hier in erster Linie Betracht kommenden Begegnungsverkehre - Pkw/Pkw, Pkw/Lkw sowie auch von Lieferwagen untereinander (Lfw/Lfw) - durchaus zu. Die Ausweichstellen sind weitgehend auch dergestalt positioniert, dass sie an Stellen liegen, die durchaus von weitem einsehbar sind und verschiedene kritische Punkte, namentlich beim Einbiegen von der Straße D. in die Straße S. und umgekehrt, abdecken. Ausgeschlossen sind Begegnungsverkehre jedoch weiterhin im Zug des W.wegs und des B.wegs. Dies erscheint schon für Pkw-Verkehre deshalb nicht unproblematisch, weil beide Straßen nach dem Erschließungskonzept der Antragsgegnerin einer Anbindung (auch) der neuen Bauflächen an die G. Straße dienen sollen und sie diese Funktion ersichtlich nur dann erfüllen können, wenn sie jeweils nur für eine Fahrtrichtung geöffnet sind. Eine solche Einbahnstraßenregelung ist nach den Ausführungen in der Planbegründung jedoch nur für den W.weg - und zwar für die Bauphase - vorgesehen, nicht aber für den B.weg. Ob bereits hierin ein beachtlicher Mangel der Abwägung der Antragsgegnerin liegt, kann allerdings letztlich dahinstehen.

Die Antragsgegnerin hatte des weiteren bei ihrer abwägenden Berücksichtigung der äußeren Erschließung auch möglichen Begegnungsverkehren von Lastkraftwagen untereinander (Lkw/Lkw) Rechnung zu tragen. Auch wenn die neuen Bauflächen nach den Bauabsichten der Beigeladenen nur für Wohnhäuser genutzt werden sollen, ist ein - wenn auch geringer - Lkw-Verkehr in das und aus dem Plangebiet nicht etwa von vornherein ausgeschlossen. So müssen die Wohnhäuser mit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen erreichbar sein; in Betracht kommen auch Möbelwagen bei Umzügen sowie Anlieferungen sperriger Güter mit größeren Fahrzeugen. Dabei lassen sich Begegnungsverkehre Lkw/Lkw - jedenfalls bei einem Verzicht auf ein durchgängiges Einbahnstraßensystem - nicht vermeiden. Hinsichtlich der inneren Erschließung ist dem ersichtlich in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Anders liegt es jedoch hinsichtlich der äußeren Erschließung.

Ein Begegnungsverkehr Lkw/Lkw benötigt eine Ausbaubreite von 5,50 m. Diese ist nach dem Lageplan "Gestaltung Zufahrtsstraßen in das Baugebiet" nur in der Straße I zwischen W.weg und B.weg vorgesehen. Dort ist eine Ausweichbucht für den Begegnungsverkehr Lkw/Lkw im Grunde jedoch sinnlos, weil sie voraussetzen würde, dass auch der B.weg in beiden Richtungen für Lkw-Verkehr offen steht. Eine Nutzung des B.wegs für gegenläufigen Lkw-Verkehr zwecks Anbindung an die G. Straße scheidet wegen der geringen Ausbaubreite des B.wegs jedoch aus. Wie aus den vorliegenden Lichtbildern anschaulich deutlich wird und mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingehend erörtert wurde, können Fahrzeuge, die gleichzeitig von der G. Straße und von der Straße I., in den B.weg einbiegen wollen, wechselseitig erst dann erkannt werden, wenn sie bereits einen Teil des Abbiegevorgangs abgewickelt haben. Da ein Begegnungsverkehr auf dem B.weg ausgeschlossen ist, muss eines der Fahrzeuge sodann zurücksetzen. Dass dies sowohl beim Abbiegen von einer Landesstraße als auch beim Zurücksetzen in eine nur 3,35 m breite Straße aus verkehrlicher Sicht unvertretbar ist, liegt auf der Hand.

Hinzu kommt, dass für die Lkw-Verkehre, die über die D. Straße und sodann die Straße S. abgewickelt werden, außerhalb des Plangebiets überhaupt keine Ausweichbuchten vorgesehen sind, über die auch ein Begegnungsverkehr Lkw/Lkw abgewickelt werden kann. Kommen sich hier zwei solche Fahrzeuge entgegen, können sie auch bei Realisierung der vorgesehenen Ausweichbuchten nicht im ausgebauten Straßenraum aneinander vorbei fahren. Da die Wegeparzellen hier lediglich Breiten um 5,00 m haben, müssen die Fahrzeuge für den Begegnungsverkehr privates Eigentum in Anspruch nehmen oder über weite Strecken zurücksetzen. Das Verkehrsband D. Straße/S. ist auch nicht etwa derart übersichtlich, dass in den Fällen, in denen ein Lkw in dieses Verkehrsband hineinfährt, der Fahrzeugführer bereits erkennen könnte, dass aus der entgegengesetzten Richtung gleichfalls ein Lkw in dieses Verkehrsband hineinfährt, so dass eine wechselseitige Verständigung darüber möglich wäre, welches Fahrzeug das Verkehrsband zuerst benutzen darf.

Die nach alledem unzulängliche Abwicklung der auch bei den hier zu erwartenden baulichen Nutzungen nicht auszuschließenden Begegnungsfälle Lkw/Lkw lassen die Abwägung der Antragsgegnerin, es nur bei den nach dem Erschließungsvertrag vorgesehenen Ausweichbuchten zu belassen, fehlerhaft erscheinen.

Dieser Mangel beschränkt sich nicht auf den Abwägungsvorgang, sondern erfasst auch das Ergebnis der Abwägung (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin den hier strittigen Bebauungsplan als vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB beschlossen hat. Da sich die Beigeladene im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet hat, ihr Vorhaben - die Errichtung einer begrenzten Zahl von Wohnhäusern im Plangebiet - zu verwirklichen, und eine unter Aspekten der Verkehrssicherheit vertretbare Abwicklung der Lkw-Verkehre nur für die Bauzeit durch eine auf diesen Zeitraum befristete Nutzung des provisorisch hergerichteten Wirtschaftswegs mit Einbahnstraßenregelung vorgesehen ist, muss für die Zeit nach diesem Provisorium Vorsorge getroffen werden. Unter dem Aspekt "planerischer Zurückhaltung" ist ein Verzicht auf eine Lösung bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hier nicht möglich. Die Antragsgegnerin hat gerade keine "planerische Zurückhaltung" ausgeübt, sondern - unter Verkennung des Erfordernisses, gefährlichen Zurücksetzungsvorgängen bei Begegnungsverkehren von Lastkraftwagen zu begegnen - die im Erschließungsvertrag festgelegten Baumaßnahmen als ausreichend gewertet.

Dem steht nicht entgegen, dass im Grunde bereits die vorhandenen baulichen Nutzungen mit einer unzulänglichen verkehrlichen Erschließung 'leben' müssen. Der Umstand, dass eine vorhandene Erschließungssituation bereits verschiedene verkehrliche Mängel aufweist, rechtfertigt es nicht, diesen Zustand dadurch zu verfestigen und zu verschärfen, dass noch zusätzliche Verkehre über diese Erschließung abgewickelt werden.

Auch dieser Mangel kann allerdings im ergänzenden Verfahren behoben werden. Der Antragsgegnerin ist es unbenommen, das vorhandene Erschließungssystem baulich dergestalt umzugestalten bzw. durch die Beigeladene umgestalten zu lassen, dass auch Begegnungsverkehre Lkw/Lkw in verkehrlich vertretbarer Weise abgewickelt werden können. Sie kann sich dabei auch - ggf. sogar ausschließlich - des Einsatzes verkehrslenkender Mittel bedienen, etwa indem sie sich dazu entschließt, durch ein System von Einbahnstraßen oder andere Steuerungsmittel mögliche Begegnungsverkehre, namentlich von Lastkraftwagen untereinander, von vornherein auszuschließen, und hierauf aufbauend einen - wegen des dargelegten anderweitigen Mangels des Plans ohnehin zu treffenden - neuen Satzungsbeschluss zu fassen.

Ende der Entscheidung

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