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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 7a D 77/99.NE
Rechtsgebiete: BauGB, FStrG, VwVfG, 16. BImSchV


Vorschriften:

BauGB § 38
FStrG § 17 Abs. 3
VwVfG § 76
16. BImSchV
1. Die in einem Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen für ein nach § 38 BauGB privilegiertes Fachplanungsvorhaben (hier: Planfeststellung für eine Bundesfernstraße nach § 17 FStrG) können vor dessen abschließender Fertigstellung nicht durch einen Bebauungsplan inhaltlich geändert werden; die Änderung eines noch nicht vollständig umgesetzten Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß § 76 der Verwaltungsverfahrensgesetze vor Fertigstellung des Vorhabens nur mit den spezifischen Instrumenten des Planfeststellungsrechts erfolgen.

2. § 17 Abs. 3 FStrG räumt dem Träger eines Vorhabens zwar die Möglichkeit ein, sich bei der Zulassungsregelung für sein planfeststellungsbedürftiges Fernstraßenvorhaben für den - regelmäßigen - Weg der Planfeststellung oder für den der planfeststellungsersetzenden Bebauungsplanung zu entscheiden; ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan kann jedoch nicht die nach § 76 der Verwaltungsverfahrensgesetze erforderliche Änderungsplanfeststellung ersetzen.

3. Trifft ein Bebauungsplan Festsetzungen, die mit der privilegierten Fachplanung für ein noch nicht fertiggestelltes Vorhaben unvereinbar sind, ist der Bebauungsplan vollzugsunfähig und kann damit nicht wirksam werden.

4. Werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV durch neue der 16. BImSchV unterliegende Verkehrsanlagen nicht überschritten, bedeutet dies nicht, dass damit die Immissionen der neuen Verkehrsanlage von den Betroffenen in jedem Fall hinzunehmen wären; eine Summenpegelbetrachtung der Immissionen des neuen Verkehrswegs mit den vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege ist vielmehr dann geboten, wenn in Betracht kommt, dass alle Immissionen zu einer Gesamtbelastung führen, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist.

5. Die zum Schutz des Eigentums und der Gesundheit gezogene Grenze kann situationsbedingt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls überschritten sein, wenn die Lärmwerte mehr als 70 dB (A) tags und mehr als 60 dB (A) nachts betragen; für Wohngebiete ist die Grenze auf Grund einer wertenden Beurteilung innerhalb eines gewissen Spektrums bei Werten von 70 bis 75 dB (A) tags und 60 bis 65 dB (A) nachts anzusetzen.


Tatbestand:

Der Antragsteller wandte sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, weil dieser seine Wohnhäuser als Mischgebiet überplante und die Wohnnutzung nach seiner Auffassung weiteren Nachteilen aussetzte, indem er unter und neben der aufgeständerten Trasse einer neuen autobahnähnlichen Schnellstraße - teilweise abweichend von dem für die Straße erlassenen Planfeststellungsbeschluss - Busbereitstellungsplätze und öffentliche Parkplatzflächen auswies. Der Normenkontrollantrag hatte insoweit Erfolg, als der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wurde.

Gründe:

Der Normenkontrollantrag ist mit der Folge der Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans begründet; Gründe für eine Nichtigkeit des Plans liegen hingegen nicht vor.

Der Plan leidet nicht an formellen Mängeln, die auch ohne Rüge gemäß § 215 Abs. 1 BauGB beachtlich sind. Rügepflichtige Mängel sind nicht gerügt.

In materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan bereits deshalb unwirksam, weil er hinsichtlich bestimmter räumlicher Bereiche in unvereinbarem Widerspruch zu den Regelungen steht, die mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 9.9.1992 für die H.-Straße (HTS) getroffen wurden.

Gegenstand der Planfeststellung sind auch die in dem Bauwerksverzeichnis als Bestandteil der festgestellten Planunterlagen getroffenen Regelungen. Diese sehen für räumlich begrenzte Bereiche neben der aufgeständerten Trasse der HTS Gehölzpflanzungen vor, denen die Planfestsetzungen teilweise widersprechen.

Für die räumlichen Bereiche dieser planfestgestellten Anpflanzungen enthält der Bebauungsplan keine nachrichtliche Übernahme der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung. Er weist sie vielmehr ausschließlich als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung - Busbereitstellungsplatz bzw. Fußgängerbereich - aus. Diese Festsetzungen des Bebauungsplans stehen in unvereinbarem Widerspruch zu den dieselben Flächen betreffenden Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses. Bei Durchführung dieser planfestgestellten Anpflanzungen ließen sich die im Bebauungsplan festgesetzten Busbereitstellungsplätze einschließlich des dazwischen liegenden Fußgängerbereichs ersichtlich nicht realisieren. Umgekehrt hätte eine den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechende Anlage der Busbereitstellungsplätze zur Folge, dass die planfestgestellten Anpflanzungen nach dem Bauwerksverzeichnis jedenfalls in weiten Bereichen nicht in der nach dem Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Form angelegt werden könnten.

Diesen Widerspruch zwischen den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses und den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin auch zutreffend erkannt. Sie ist jedoch rechtsirrig davon ausgegangen, sie könne durch die Festsetzungen im Bebauungsplan die durch die fernstraßenrechtliche Planfeststellung getroffenen Regelungen unter Vorgabe eines anderweitigen Ausgleichs ersetzen.

Diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigte Einschätzung, eine Gemeinde könne - jedenfalls bei der hier gegebenen Übereinstimmung mit dem Träger der Straßenbaulast - bestimmte, noch nicht realisierte Teilregelungen eines gemäß § 17 FStrG planfestgestellten Straßenbauvorhabens durch anderweitige Überplanung in einem Bebauungsplan inhaltlich ändern, wird dem Verhältnis zwischen privilegierter Fachplanung und kommunaler Bauleitplanung nicht gerecht.

Nach ständiger Rechtsprechung verstößt ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt und deshalb die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag, gegen das Gebot der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Stehen der Verwirklichung des Bebauungsplans im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegen, ist er daher nicht wirksam.

Vgl.: BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - NVwZ 2002, 1509 m.w.N..

Solche dauerhaften rechtlichen Hindernisse können sich nicht nur dann ergeben, wenn Festsetzungen des Bebauungsplans mit anderweitigen Rechtsvorschriften - etwa Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung - nicht vereinbar sind, vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 28.11.1988 - 4 B 212.88 - BRS 48 Nr. 17 - oder wenn die Verwirklichung des Plans zwangsläufig an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern müsste.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - BRS 59 Nr. 29 und Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - BRS 62 Nr. 1.

Eine der Wirksamkeit des Bebauungsplans entgegenstehende Vollzugsunfähigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass seine Festsetzungen mit den verbindlichen Regelungen einer nach § 38 BauGB privilegierten Fachplanung, zu der auch die hier betroffene fernstraßenrechtliche Planfeststellung für die HTS gehört, unvereinbar sind.

Vgl. etwa generell zum Verhältnis zwischen bahnrechtlicher Fachplanung und Bauleitplanung: BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BRS 49 Nr. 3.

Dabei bedarf aus Anlass des vorliegenden Falls keiner näheren Betrachtung, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde das Areal eines fachplanerisch festgesetzten Vorhabens mit anderweitigen Nutzungen überplanen darf, wenn die fachplanerische Nutzung dauerhaft aufgegeben und die - noch nicht rechtsverbindlich entwidmete - Fläche aus der besonderen Zweckbindung jedenfalls zu entlassen ist.

Vgl. hierzu: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 2. Aufl. 2001, RdNr. 244 ff.

Ebenso wenig bedarf weiterer Erörterung die zu bejahende Frage, ob die Gemeinde Flächen, die von einer privilegierten Fachplanung erfasst sind, jedenfalls mit solchen Nutzungen überplanen darf, die mit den aus der fachplanerischen Zulassung - etwa den Regelungen eines Planfeststellungsbeschlusses - folgenden Bindungen vereinbar sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.96 - BRS 49 Nr. 3.

Insoweit unterliegt es daher keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin den überwiegenden Teil der Bereiche, die unter der aufgeständerten Trasse der HTS liegen und für die der Planfeststellungsbeschluss keine Nutzungsregelungen trifft, für eine Nutzung als öffentliche Parkfläche, Busbereitstellungsplatz und Fußgängerbereich vorgesehen hat. Bei der konkreten Umsetzung dieser planerischen Festsetzungen ist lediglich zu berücksichtigen, dass die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehenen Sozialgebäude jedenfalls nicht unterhalb der aufgeständerten Trasse bzw. im Streifen von 5 m neben dieser errichtet werden dürfen.

Hinsichtlich des hier gegebenen Widerspruchs zwischen den Regelungen des Bauwerksverzeichnisses und den Festsetzungen des Bebauungsplans geht es jedoch um die Frage, ob die Gemeinde die in einem Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen für ein privilegiertes Fachplanungsvorhaben vor dessen abschließender Realisierung durch einen Bebauungsplan inhaltlich ändern kann, sodass das Vorhaben letztlich in einer anderweitigen, vom Planfeststellungsbeschluss so nicht vorgesehenen Ausgestaltung zu realisieren ist. Die Antragsgegnerin möchte mit den Festsetzungen im strittigen Bebauungsplan nämlich erreichen, dass die im Planfeststellungsverfahren für die HTS verbindlich vorgesehene weitgehend geschlossene Eingrünung der Straße, die neben der im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich angeführten stadtgestalterisch verträglichen Einbindung des aufgeständerten Straßenzugs in sein Umfeld - "anspruchsvolle Grünkulisse" - auch den vom Antragsteller unter Bezugnahme auf die Erwägungen im Planfeststellungsverfahren vorgetragenen Aspekt einer Minderung der Schadstoffausbreitung erfüllen mag, in anderer Form durchgeführt werden kann. Einer ausdrücklichen Änderung des fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses - ggf. in Form der Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1a FStrG - soll es insoweit nicht bedürfen. Die Gemeinde ist jedoch nicht befugt, die Regelungen eines Planfeststellungsbeschlusses durch Bebauungsplan zu ändern.

Ausdrückliche Vorschriften darüber, in welcher Form Regelungen eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vor dessen abschließender Umsetzung geändert werden können, enthält das Bundesfernstraßengesetz - FStrG - als das einschlägige Fachplanungsgesetz nicht mehr. Zwar sind im Zuge des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 4. Juli 1974 (BGBl. I S. 1401 - 2.FStrÄndG) in das Bundesfernstraßengesetz die Regelungen des § 18c FStrG aufgenommen worden. Dessen Absatz 1 legte - übereinstimmend mit dem seinerzeit bereits vorgesehenen Wortlaut des erst am 1.1.1977 in Kraft getretenen § 76 Abs. 1 des VwVfG vom 25.5.1976 (BGBl. I S. 1253 - VwVfG) - fest, dass es eines neuen Planfeststellungsverfahrens bedarf, wenn der festgestellte Plan vor Fertigstellung des Vorhabens geändert werden soll. Zusätzlich enthielt § 18c Abs. 2 FStrG dem § 76 Abs. 2 VwVfG weitgehend entsprechende Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen von einem neuen Planfeststellungsverfahren abgesehen werden kann. Die Regelungen des § 18c FStrG sind jedoch im Zuge der Novellierung durch Art. 26 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28.6.1990 (BGBl. I S. 1221) im Bundesfernstraßengesetz wieder ersatzlos gestrichen worden.

Angesichts dieses Fehlens spezialgesetzlicher Regelungen im Bundesfernstraßengesetz ist damit für die hier in Rede stehende Frage der Änderung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses auf die subsidiär (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 VwVfG) auf die fernstraßenrechtliche Planfeststellung anzuwendenden generellen Regelungen des § 76 VwVfG NRW - nunmehr geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV. NRW S. 602) - zurückzugreifen, die mit den früheren Regelungen des § 18c FStrG weitgehend identisch sind. Hiernach bedarf es weiterhin grundsätzlich eines neuen Planfeststellungsverfahrens, wenn vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden soll, sofern nicht unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 der genannten Vorschrift bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung von einem neuen Planfeststellungsverfahren abgesehen werden kann. Ob und inwieweit auch bei Änderungen einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung an Stelle des (Änderungs-) Planfeststellungsbeschlusses eine (Änderungs-)Plangenehmigung nach der Spezialvorschrift des § 17 Abs. 1a FStrG ergehen kann, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Vertiefung.

Die bei Fehlen spezialgesetzlicher Regelungen im einschlägigen Fachplanungsgesetz - hier dem Bundesfernstraßengesetz - subsidiär anzuwendenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetz NRW geben damit vor, dass die Änderung eines noch nicht vollständig umgesetzten Planfeststellungsbeschlusses nur mit den spezifischen Instrumenten des Planfeststellungsrechts erfolgen kann. Bei einer solchen Änderung wird der ursprünglich festgestellte Plan zwar durch einen gesonderten (Änderungs-)Planfeststellungsbeschluss geändert, der seinerseits aus einem gesonderten Verfahren hervorgeht. Der Änderungsbeschluss geht aber in den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss ein. Es entsteht ein einziger Plan, sodass nunmehr der ursprüngliche Plan in der Gestalt maßgeblich ist, die er durch den (Änderungs-) Planfeststellungsbeschluss gefunden hat. Beide Beschlüsse zusammen bilden eine einheitliche Planfeststellung.

Vgl. Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, RdNr. 5 zu § 76.

Nichts anderes würde auch dann gelten, wenn der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss lediglich - wie im vorliegenden Verfahren nunmehr erwogen wird - durch eine Plangenehmigung i.S.v. § 17 Abs. 1a FStrG geändert würde. Auch dies hätte zur Folge, dass eine neue einheitliche Planfeststellung entsteht, die aus dem ursprünglichen Plan in der Gestalt besteht, die er durch die (Änderungs-)Plan-genehmigung erhalten hat.

Mit diesen Regelungen trägt das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW übereinstimmend mit den bundesrechtlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes dem besonderen Rechtscharakter eines - fernstraßenrechtlichen - Planfeststellungsbeschlusses als Verwaltungsakt Rechnung. Dieser bildet nicht nur den Abschluss des Planungsverfahrens, in dem die Vereinbarkeit des festgestellten Vorhabens mit den von ihm berührten öffentlichen und privaten Belangen einschließlich der Umweltverträglichkeit abwägend zu prüfen ist (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Der Planfeststellungsbeschluss ist zugleich mit der ihm zukommenden Konzentrationswirkung alleiniger Zulassungsbescheid für das Vorhaben, neben dem andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich sind (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW = § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Er regelt alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW = § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Schließlich kommt jedenfalls dem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung zu, wie aus § 19 Abs. 1 Satz 3 FStrG folgt; nichts anderes gilt im Übrigen auch für die Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1a Satz 2 FStrG, der insoweit über die generelle Regelung des § 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG NRW (= § 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG) hinausgeht. Soll ein Verwaltungsakt mit diesen umfassenden Wirkungen vor seiner abschließenden Umsetzung inhaltlich geändert werden, so kann dies nur durch einen Verwaltungsakt geschehen, der - wie ein (Änderungs-) Planfeststellungsbeschluss bzw. eine (Änderungs-) Plangenehmigung - dieselben Rechtswirkungen hat. Nur in diesem Fall kann, wie bereits angesprochen, ein neuer einheitlicher Plan mit einem gegenüber dem ursprünglich festgestellten Plan modifizierten Inhalt entstehen.

Ein anderes Ergebnis, nämlich dass ein fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss vor abschließender Realisierung des planfestgestellten Vorhabens nicht nur durch einen neuen Planfeststellungsbeschluss bzw. eine Plangenehmigung, sondern auch durch einen Bebauungsplan inhaltlich geändert werden kann, lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus den Regelungen des § 17 Abs. 3 FStrG herleiten.

Allerdings sah § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG bereits in seiner Urfassung durch das Bundesfernstraßengesetz vom 6.8.1953 (BGBl. I S. 903) vor, dass Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne oder andere förmlich festgestellte städtebauliche Pläne unter bestimmten Voraussetzungen die Planfeststellung ersetzen. Diese Vorschrift wurde in der Folgezeit lediglich durch § 183 Nr. 2 des BBauG vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341) dahin geändert, dass ausschließlich Bebauungspläne nach § 9 BBauG (nunmehr: BauGB) eine solche planfeststellungsersetzende Funktion haben können, wobei auf die weiteren einschränkenden Voraussetzungen der Mitwirkung der Träger der Straßenbaulast bzw. des nachträglichen Anerkenntnisses verzichtet wurde. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber dem Träger des Vorhabens allerdings die Möglichkeit eingeräumt, sich bei der Zulassungsregelung für sein planfeststellungsbedürftiges Fernstraßenvorhaben für den - regelmäßigen - Weg der Planfeststellung oder für den der planfeststellungsersetzenden Bebauungsplanung zu entscheiden.

Zu dieser Freiheit vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 3.6.1971 - IV C 64.70 - BRS 24 Nr. 1.

Er hat dabei seinerzeit bereits erkannt, dass die Zulassungsregelung planfeststellungsbedürftiger Fernstraßenvorhaben im Wege der planfeststellungsersetzenden Bebauungsplanung unvollständig und ergänzungsbedürftig sein kann, und deshalb in Satz 2 der genannten Vorschrift bereits festgelegt, dass in den Fällen, in denen eine Ergänzung (des Bebauungsplans) notwendig ist, insoweit die Planfeststellung zusätzlich durchzuführen ist. Ausdrückliche Regelungen darüber, in welcher Form Planfeststellungsbeschlüsse bzw. planfeststellungsersetzende Bebauungspläne (über die Ergänzung hinaus) geändert werden können, enthielt die Urfassung des Bundesfernstraßengesetz jedoch nicht.

Erst durch das bereits angesprochene 2. Änderungsgesetz wurden die Möglichkeiten zur Änderung von Planfeststellungsbeschlüssen und planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen gemeinsam gesetzlich geregelt. Zum einen wurde der bereits angesprochene - nunmehr mit Blick auf § 76 der Verwaltungsverfahrensgesetze wieder gestrichene - § 18c in das Bundesfernstraßengesetz eingefügt. Zum anderen wurden die Regelungen des § 17 Abs. 3 FStrG für planfeststellungsersetzende Bebauungspläne dahin ergänzt, dass auch dann die Planfeststellung "insoweit zusätzlich durchzuführen" ist, wenn von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden soll. Mit diesem "Regelungspaket" hat der Gesetzgeber es zwar dabei belassen, dass sich der Träger der Straßenbaulast bei der Zulassungsregelung grundsätzlich für den - regelmäßigen - Weg der Planfeststellung oder für den der planfeststellungsersetzenden Bebauungsplanung entscheiden kann. Zugleich hat er jedoch eindeutig klargestellt, dass in beiden Fällen eine Änderung des Plans nur mit den Mitteln der Planfeststellung erfolgen kann. Hieran hat sich durch die bereits angesprochene Streichung des § 18c FStrG, die lediglich im Hinblick auf die inhaltsgleichen Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze erfolgt ist, nichts geändert.

Die gegenteilige Auffassung, ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan könne auch eine Änderungsplanfeststellung ersetzen, vgl. Menke, Die Änderung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen durch Bebauungsplan, NVwZ 1999, 950, lässt unberücksichtigt, dass die frühere fernstraßenrechtliche Spezialregelung des § 18c FStrG und die jetzigen Regelungen des § 76 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder eindeutige Regelungen für die Änderung einer Planfestellung enthalten. Mit der Zulässigkeit planfeststellungsersetzender Bebauungspläne hat der Gesetzgeber gerade nicht eine beliebige Austauschbarkeit der Regelungsinstrumente der Planfeststellung und der Bebauungsplanung festgelegt. Er hat die Freiheit vielmehr - jedenfalls bis zur Fertigstellung des Vorhabens - auf die Wahl des Verfahrens für die ursprüngliche Zulassungsregelung beschränkt, die Möglichkeit zu Änderungen des einmal festgestellten Plans jedoch durch die Änderungen des 2. FStrÄndG eindeutig dahin beschränkt, dass diese nur im Wege der Planfeststellung erfolgen kann.

Konnte die Antragsgegnerin nach alledem die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen mit dem strittigen Bebauungsplan nicht inhaltlich ändern, bleibt es bei der Unvereinbarkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans mit den bei seiner Inkraftsetzung geltenden und noch nicht umgesetzten Regelungen des Bauwerksverzeichnisses. Folge dieses Widerspruchs ist, dass der Bebauungsplan, soweit er mit der privilegierten Planfeststellung unvereinbare Festsetzungen enthält, vollzugsunfähig ist und damit nicht wirksam werden konnte.

Neben der hiernach gegebenen - räumlich begrenzten - Vollzugsunfähigkeit weist der strittige Bebauungsplan entgegen der Auffassung des Antragstellers jedoch keine weiteren durchgreifenden Mängel auf. (wird ausgeführt)

Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen auch keine durchgreifenden Abwägungsmängel vor.

Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Bebauung an der Nordseite der D. Straße als Mischgebiet zu überplanen, ist - vorbehaltlich der im Nachfolgenden noch gesondert zu prüfenden Aspekte des Immissionsschutzes - im Ergebnis nicht zu beanstanden. (wird ausgeführt)

Die Antragsgegnerin hat auch die im Vordergrund ihrer Abwägungsentscheidung stehenden Belange des Immissionsschutzes nicht verkannt.

Zum Lärmschutz ist im Hinblick auf den umfangreichen Vortrag des Antragstellers zunächst klarzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplans nicht die immissionsmäßigen Auswirkungen des Neubaus der HTS sind. Die Antragsgegnerin konnte und musste ihrer Planungsentscheidung vielmehr die Auswirkungen des Neubaus der HTS einschließlich der hiermit zusammenhängenden Folgemaßnahmen an anderen Anlagen zu Grunde legen, die bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch die auch vom Antragsteller nicht mehr anfechtbare fernstraßenrechtliche Planfeststellung bereits abschließend geregelt waren. Unter Abwägungsgesichtspunkten stellte sich für die Antragsgegnerin hiernach lediglich zum einen die Frage, ob die im Wesentlichen unter der HTS vorgesehenen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Busbereitstellungsplätze, öffentliche Verkehrsfläche) festgesetzt werden konnten, ohne die benachbarten schützenswerten (Wohn)Nutzungen Immissionsbelastungen auszusetzen, die bei gerechter Abwägung nicht mehr vertretbar erschienen (a). Zum anderen hatte sie abwägend zu prüfen, ob die Bebauung an der D.straße auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Gesamtbelastungen an Immissionen mit der auch Wohnnutzungen zulassenden Ausweisung eines Mischgebiets überplant werden konnte (b).

Beide Fragen hat die Antragsgegnerin im Ergebnis bejaht. Die hierzu angestellten Erwägungen unterliegen keinen durchgreifenden Abwägungsmängeln. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken:

zu a):

Bei den neuen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung handelt es sich um Flächen, die künftig dem öffentlichen Verkehr - wenn auch mit Beschränkungen - gewidmet werden sollen, wie schon aus den hierzu getroffenen Planfestsetzungen folgt. Bei ihnen geht es daher um die Anlage neuer Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von ihnen ausgehenden Lärmimmissionen ist mithin - worauf der Antragsteller zutreffend hinweist - die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12.6.1990 (BGBl. I S. 1036 - 16. BImSchV) einschlägig. Dabei ist für die Frage, ob die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV durch die Neuanlage dieser Verkehrswege eingehalten werden, ausschließlich auf die Beurteilungspegel des von diesen neuen Verkehrswegen ausgehenden Verkehrslärms abzustellen. Eine Summenpegelbetrachtung, die auch die von anderen Verkehrswegen ausgehenden Lärmimmissionen einbezieht, findet nach der 16. BImSchV nicht statt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 9.95 - NVwZ 1996, 1003 (1004).

Hiervon ausgehend liegt nach dem im Planaufstellungsverfahren eingeholten Lärmgutachten kein Anhalt dafür vor, dass die vom Busbereitstellungsplatz an den maßgeblichen Immissionsorten zu erwartenden Lärmimmissionen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV auch nur annähernd erreichen. (wird ausgeführt)

Hinsichtlich der öffentlichen Parkfläche, die vor dem Bereich unter der HTS angelegt werden soll, sind im Planaufstellungsverfahren zwar keine gesonderten Ermittlungen angestellt worden. Dies war jedoch auch entbehrlich, weil ersichtlich davon ausgegangen werden konnte, dass die Immissionen dieser neuen Anlage erst Recht nicht höher liegen werden als die Immissionen des Busbereitstellungsplatzes. (wird ausgeführt)

Konnte die Antragsgegnerin hiernach davon ausgehen, dass die Werte der 16. BImSchV deutlich unterschritten werden, bedeutet dies jedoch nicht, dass damit die Immissionen dieser neuen Verkehrsanlagen in jedem Fall von den Betroffenen hinzunehmen wären. Eine Summenpegelbetrachtung der Immissionen des neuen Verkehrswegs mit den vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege ist vielmehr dann geboten, wenn in Betracht kommt, dass alle Immissionen zu einer Gesamtbelastung führen, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist. Insoweit verstieße der Staat gegen die ihm im Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG obliegende grundrechtliche Pflicht zum Schutz der Gesundheit des Einzelnen, wenn er es zuließe, dass durch den Bau oder durch die wesentliche Änderung eines öffentlichen Verkehrswegs eine die menschliche Gesundheit gefährdende Verkehrsbelastung entsteht, und sei es auch nur durch die Erhöhung einer bereits vorhandenen Vorbelastung.

Vgl.: BVerwG, Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 9.95 - NVwZ 1996, 1003 (1005).

Wann Gesundheitsgefahren oder Eingriffe in die Substanz des Eigentums in diesem Sinne zu erwarten sind, lässt sich nicht abstrakt generell feststellen. Die durch die Grundrechtsordnung zum Schutze des Eigentums und der Gesundheit gezogenen Grenzen können nach der Rechtsprechung des BVerwG jedoch situationsbedingt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bei Lärmwerten von mehr als 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts überschritten sein.

So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 26.1.2000 - 4 VR 19.99 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 156 (S. 38) unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 11 A 3.98 - NVwZ 1999, 539.

Dabei ist in der Rechtsprechung des BVerwG bislang nur bei Nachtwerten von mehr als 64/65 dB (A) - vgl. das o.a. Urteil vom 28.10.1998 (S. 541) - bzw. von 68/69 dB (A) - so die Fallgestaltung, die BVerwG, Urteil vom 12.4.2000 - 11 A 18.98 - NVwZ 2001, 82 (88) zu Grunde lag - ein Erreichen bzw. deutliches Überschreiten der Schwelle für Gesundheitsbeeinträchtigungen ausdrücklich bejaht worden.

Gleichermaßen ist nach der Rechtsprechung des BGH die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Verkehrsimmissionen auf Grund einer wertenden Beurteilung innerhalb eines gewissen Spektrums von Möglichkeiten im Rahmen tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalls in Wohngebieten bei Werten von 70 bis 75 dB (A) tagsüber und von 60 bis 65 dB (A) nachts anzusetzen.

So: BGH, Urteil vom 25.3.1993 - III ZR 60/91 - BGHZ 122, 76 (81) m.w.N.

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin zutreffend im Planaufstellungsverfahren eine Summenpegelbetrachtung der gesamten Straßenverkehrsimmissionen des hier betroffenen Raums vorgenommen. Wenn sie dabei auf Grund der im Lärmgutachten gewonnenen Erkenntnisse bei den hier prognostizierten Gesamtwerten von maximal 70,7 dB (A) tags und 61,4 dB (A) nachts davon ausgegangen ist, dass in der gegebenen Situation die absolute Schwelle für Gesundheitsgefahren oder Eingriffe in die Substanz des Eigentums noch nicht überschritten ist, unterliegt das keinen durchgreifenden Bedenken, die einer Ausweisung der neuen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung entgegenstünden.

Fehlerfrei konnte die Antragsgegnerin darauf abstellen, dass nach den im Gutachten prognostizierten Werten die Gesamtbelastung einschließlich der Auswirkungen der HTS sich auf Grund der Reduzierungen des Verkehrsaufkommens namentlich der F. Straße und der F. straße nicht erhöhen und weitgehend sogar reduzieren wird. Hinzu kommt, dass die Zusatzbelastungen durch die neuen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit ihren absoluten Werten von maximal um 55 dB (A) am Tag so deutlich unter der Gesamtbelastung liegen, dass letztlich jedenfalls rechnerisch keine nennenswert ins Gewicht fallende Erhöhung der Gesamtbelastung eintritt. So führt der hier gegebene Unterschied von rd. 15 dB (A) bei der Summation zweier Lärmpegel nach den einschlägigen technischen Regeln lediglich dazu, dass der höhere Pegel - hier der Pegel der Vorbelastung - um allenfalls 0,1 dB (A) erhöht wird.

Vgl. hierzu die grafische Darstellung bei Müller, Technische Akustik im Immissionsschutz - Grundlagen und Begriffe, in Lärmschutz in der Praxis, München/Wien 1986, S. 28 (oben).

Weiter kommt hinzu, dass das relativ geringe Überschreiten des unteren Bereichs der genannten Marge, innerhalb der von absolut nicht mehr hinnehmbaren Lärmbelastungen auszugehen ist, hier Wohnnutzungen trifft, die im Wesentlichen ohnehin bereits seit alters her außerordentlich hohen Belastungen des Straßenverkehrs - etwa der F. Straße und der F. straße - ausgesetzt sind und die weiteren Belastungen durch die HTS, die sie jedenfalls gegenüber dem in der Vergangenheit weitgehend unmittelbar einwirkenden Schienenverkehrslärm der umfangreichen Bahnanlagen in gewissem Umfang abschirmt, hinzunehmen haben. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die betroffene Wohnnutzung in den Bereichen, die den neuen Verkehrsanlagen besonderer Zweckbestimmung zugewandt sind, gleichfalls schon immer ersichtlich keine besonders schützenswerten Außenwohnbereiche aufwies, sodass bei entsprechendem passivem Schallschutz, wie er jedenfalls für die Bebauung an der D.straße nunmehr für (Neu-)Errichtungen und Modernisierungen auch ausdrücklich vorgesehen ist, jedenfalls ein weitgehend störungsfreies Wohnen im Gebäude sichergestellt werden kann.

Zu den insoweit maßgeblichen Innenpegeln von 40 dB (A) an Tag bzw. 30 dB (A) in der Nacht vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17.5.1995 - 4 NB 30.94 - BRS 57 Nr. 2.

Die Verwertung der angeführten prognostizierten Abschätzungen im Lärmgutachten war entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht sachwidrig. (wird ausgeführt)

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Antragsgegnerin nach den letztlich nicht zu beanstandenden prognostischen Ermittlungen im Lärmgutachten sachgerechterweise davon ausgehen konnte, die im Plan festgesetzten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung - Busbereitstellungsplatz und öffentliche Parkfläche - würden keine nennenswert ins Gewicht fallende Erhöhung der Gesamtbelastung durch Kfz-Geräusche bewirken. Sie konnte deshalb die Festsetzung dieser Verkehrsflächen auch unter Berücksichtigung der hohen Gesamtbelastung des betroffenen Raums als noch vertretbar ansehen, zumal sie zugleich davon ausgehen konnte, dass jedenfalls in weiten Bereichen des betroffenen Umfelds die Gesamtbelastung sogar etwas zurückgehen würde.

zu b):

Bei der Überplanung der Wohnbebauung an der D.straße stand der Rat der Antragsgegnerin vor der Frage, ob er angesichts der hohen Lärmbelastung die Wohnnutzung überhaupt planerisch festschreiben konnte. Insoweit hat er zutreffend erkannt, dass die für Neuplanungen einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 - sowohl für allgemeine Wohngebiete als auch für Mischgebiete - deutlich überschritten werden. Dies war für ihn mit Blick auf die Umgebungstruktur sachgerechterweise Anlass, auch die Zulassung stärkerer Entwicklungsmöglichkeiten für gewerbliche Nutzungen in den Blick und von einer reinen oder allgemeinen Wohngebietsausweisung Abstand zu nehmen. Zusätzlich hat er sich dazu entschieden, der erheblichen Lärmbelastung für die Fälle der Neubebauung oder Modernisierung durch die in den textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen zum passiven Lärmschutz Rechnung zu tragen und den Bereich als jedenfalls auch zu Wohnzwecken nutzbares Mischgebiet auszuweisen. Auch dies ist letztlich nicht zu beanstanden.

Zwar liegen die schon angesprochenen sachgerechterweise prognostizierten Gesamtbelastungen der zu Wohnzwecken genutzten Bebauung an der D.straße (IP 3 und IP 4) mit Größen bis 70,7 dB (A) am Tag und bis 61,4 dB (A) in der Nacht innerhalb der bereits angesprochenen Marge, bei der sich die Frage stellt, ob in einem solchen Dauergeräuschmilieu Wohnen städtebaulich überhaupt noch vertretbar ist. Die Akzeptanz der genannten Werte unterliegt in der hier gegebenen Situation aus den bereits angesprochenen Gründen jedoch keinen Bedenken. Auch insoweit ist maßgeblich, dass die vom Plangeber vorgefundene Lärmbelastung - einschließlich der durch die Planfeststellung der HTS bindend vorgegebenen Zusatzbelastung - nach der sachgerechten Prognose nicht erhöht sowie im Hinblick auf die von der F. straße ausgehenden Belastungen sogar deutlich vermindert wird.

Die Antragsgegegnerin konnte sich hinsichtlich Schutzes vor Schadstoffimmissionen auf die umfangreichen Ermittlungen in dem Schadstoffgutachten stützen, das gleichfalls den genannten Anforderungen an eine sachgerechte Prognose gerecht wird.

Die Angriffe des Antragstellers gegen die Qualifizierung des Gutachtenverfassers sowie die fehlende Nachvollziehbarkeit der Ermittlungen liegen neben der Sache bzw. sind unsubstantiiert. So konnte der Gutachter insbesondere auch bei der Schadstoffbetrachtung die ihm von der Antragsgegnerin übermittelten Belastungswerte der hier relevanten Straßen ansetzen.

Die Beschränkung der Betrachtung auf die Schadstoffe Benzol, Ruß und NO2 entspricht dem Ansatz der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immmissionsschutzgesetzes vom 16.12.1996 (BGBl. I S. 1962 - 23. BImSchV) und ist schon deshalb nicht zu beanstanden.

Mit dem ermittelten Ergebnis - keine Überschreitung der Werte der 23. BImSchV und ersichtlich keine relevante Auswirkung des Busbereitstellungsplatzes (zugleich Mitberücksichtigung der öffentlichen Parkfläche) - ist das Gutachten nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Gesamtbelastung ging es auch hier im Wesentlichen um die Frage, ob in dem gegebenen Belastungsniveau Wohnen noch abgesichert werden kann. Das ist zu bejahen, wenn die Werte der 23. BImSchV nicht erreicht werden. So legt § 2 der 23. BImSchV ausdrücklich fest, dass Maßnahmen zur Verminderung oder zur Vermeidung des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu prüfen sind, wenn eine Überschreitung der nachfolgenden Konzentrationswerte festgestellt wird. Genau dies ist nach der prognostischen Einschätzung im Schadstoffgutachten jedoch nicht zu erwarten. (wird ausgeführt)

Zusammenfassend bleibt zum Immissionsschutz festzuhalten, dass der Rat der Antragsgegnerin zutreffend davon ausgehen konnte, dass die sachgerechterweise prognostisch zu erwartenden Immissionsbelastungen hinsichtlich des Verkehrslärms wie auch hinsichtlich der durch Kraftfahrzeugverkehr bedingten Schadstoffe weder unter dem Aspekt einer relevanten Erhöhung noch unter dem Aspekt einer kritisch zu wertenden Gesamtbelastung seiner Entscheidung, die neuen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festzusetzen und den Bereich an der D.straße als ein auch zu Wohnzwecken nutzbares Mischgebiet auszuweisen, entgegenstanden.

Dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem Ausmaß verkannt worden wären, dass der Plan deshalb wegen eines gravierenden Abwägungsmangels zusätzlich zu dem bereits bejahten Mangel unwirksam wäre, ist gleichfalls nicht erkennbar. (wird ausgeführt)

Der nach alledem zu bejahende Mangel der Unvereinbarkeit der Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans mit den bei seinem Inkraftsetzen geltenden Regelungen der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung für die HTS bezieht sich zwar nur auf bestimmte räumlich abgegrenzte Bereiche des Plans. Gleichwohl kann daraus nicht eine räumlich begrenzte Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Sinne seiner Teilnichtigkeit bzw. Teilunwirksamkeit hergeleitet werden, weil diese Flächen sich nicht aus dem gesamten Regelungsgeflecht des Bebauungsplans herauslösen lassen, ohne zugleich die Wirksamkeit auch der für die weiteren Flächen getroffenen Festsetzungen in Frage zu stellen.

Dieser Mangel ist jedoch im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB heilbar. Ein solches ergänzendes Verfahren kommt in Betracht, wenn der Mangel nicht die Grundzüge der Planung berührt oder der Fehler nicht so schwer wiegt, dass er den Kern der Abwägung betrifft.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - 4 CN 7.97 - BRS 60 Nr. 52 sowie Beschluss vom 10.11.1998 - 4 BN 45.98 - BRS 60 Nr. 53 und vom 25.5.2000 - 4 BN 17.00 - BRS 63 Nr. 225.

Das ist hier der Fall. Der Mangel besteht lediglich darin, dass die Antragsgegnerin rechtsirrig davon ausgegangen ist, sie könne durch ihren Bebauungsplan die fernstraßenrechtliche Planfeststellung für die HTS inhaltlich modifizieren. Er ist, wie im Übrigen auch bereits in Angriff genommen worden ist, ohne weiteres behebbar, wenn die fernstraßenrechtliche Planfeststellung durch Änderungs-Planfeststellung - ggf. auch durch Änderungs-Plangenehmigung - einen Inhalt erhalten hat, mit dem die planerischen Zielsetzungen der Antragsgegnerin vereinbar sind, und die Antragsgegnerin an ihrem Plan unter Berücksichtigung der neuen Sachlage festhält.

Ende der Entscheidung

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