Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: 8 A 154/06
Rechtsgebiete: FFH-RL, EG, VwGO


Vorschriften:

FFH-RL Art. 4
FFH-RL Art. 9
FFH-RL Art. 21
EG Art. 211
EG Art. 234
VwGO § 43
Eine Klage, mit der das Land NRW verpflichtet werden soll, sich von seinem Vorschlag, ein Gebiet gemäß Art. 4 FFH-RL in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufzunehmen, nachträglich zu distanzieren, ist wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Eine Klage, mit der die klagende Gemeinde die Feststellung begehrt, dass sie keinen Bindungen aus dem FFH-Regime unterliege, ist wegen Fehlens eines die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes rechtfertigenden besonderen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Im Zusammenhang mit der Anfechtung von Maßnahmen, die der Umsetzung von Art. 6 FFH-RL dienen, kann die Rechtswidrigkeit der Kommissionsentscheidung vor dem nationalen (Verwaltungs-)Gericht geltend gemacht werden, das unter Beachtung des Art. 234 EG zu entscheiden hat.


Tatbestand:

Die klagende Gemeinde wandte sich dagegen, dass die Landesregierung die unter der Bezeichnung "Sennebäche" (DE 4117-301) zusammengefassten, auf ihrem Gemeindegebiet gelegenen Flächen durch Kabinettbeschluss vom 21.11.2000 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Europäischen Kommission als FFH-Gebiet nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. EG Nr. L 206 - FFH-RL - vorgeschlagen hat. Die Klage hatte vor dem VG keinen Erfolg. Im Hinblick auf die Entscheidung der EG-Kommission vom 7.12.2004 - 2004/813/EG - (ABl. L 387 vom 29.12.2004, S. 1, 17), durch die das Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde, änderte die Klägerin ihren Klageantrag im Berufungsverfahren dahin, dass sie beantragte, das beklagte Land zu verurteilen, die Gebietsauswahl zu berichtigen, d.h. der Europäischen Kommission mitzuteilen, dass das Gebiet "Sennebäche" den Kriterien aus Art. 4 Abs. 1 FFH-RL nicht genügt, hilfsweise, festzustellen, dass sie - die Klägerin - keinen Rechtsbindungen aus dem FFH-Schutzregime unterliegt, weiter hilfsweise, festzustellen, dass der Beschluss der Landesregierung des beklagten Landes vom 21.11.2000 rechtswidrig ist, soweit er das Gebiet "Sennebäche" betrifft. Das OVG wies die Berufung zurück.

Gründe:

1. Das mit dem nunmehr gestellten Hauptantrag verfolgte Leistungsbegehren ist wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die begehrte Mitteilung des beklagten Landes an die Europäische Kommission, dass das Gebiet "Sennebäche" den Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL entgegen dem eigenen Gebietsvorschlag nicht genüge, würde keine Verbesserung der Rechtsposition der Klägerin bewirken. Die in einer solchen Mitteilung zu sehende nachträgliche Distanzierung des beklagten Landes von dem eigenen Gebietsvorschlag würde die Folgen des von der Klägerin als fehlerhaft beurteilten Gebietsvorschlags nicht beseitigen.

a) Nachdem die EG-Kommission gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 und Art. 21 FFH-RL entschieden hat, die "Sennebäche" in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufzunehmen, ist die von der Klägerin verlangte Rücknahme des Gebietsvorschlags ohne rechtliche Bedeutung. Sie ist durch die nachfolgende Kommissionsentscheidung überholt und damit gegenstandslos geworden.

Die These der Klägerin, dass die Entscheidung der Kommission vom 7.12.2004 im Falle einer Rücknahme des Vorschlags durch das beklagte Land nur noch eine "leere Hülle" ohne rechtliche Bedeutung wäre, ist ebenso unbegründet wie ihre entsprechende Annahme, dass die Kommission ohne eigenen Entscheidungsspielraum an die Gebietsvorschläge der Mitgliedstaaten gebunden wäre. Die Klägerin verkennt, dass die Kommission aufgrund des in Art. 21 FFH-RL geregelten Verfahrens, d.h. unter Einbeziehung der mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der biogeografischen Konferenzen unter Mitwirkung des EG-Habitatausschusses erörterten naturschutzfachlichen Details, sowie im Übrigen in Kenntnis der von der Klägerin erhobenen Einwände eine eigene "Entscheidung" i.S.d. Art. 211 EG getroffen hat.

Für den von der Klägerin behaupteten Automatismus zwischen dem Gebietsvorschlag und der Entscheidung der Kommission geben der Wortlaut der FFH-Richtlinie sowie der erkennbare Sinn und Zweck der Richtlinie nichts her. Insbesondere aus den Art. 4, 5 und 9 FFH-RL geht unmissverständlich hervor, dass die Kommission, unterstützt durch den Habitatausschuss gemäß Art. 20 FFH-RL, eigene fachliche Bewertungen vornimmt, die nicht zuletzt dazu führen können, dass Gebiete, die vom Mitgliedstaat nicht vorgeschlagen wurden, gleichwohl dem FFH-Regime unterstellt werden.

b) Überdies sieht die FFH-Richtlinie für die nachträgliche Aufhebung der Klassifizierung ein im Einzelnen geregeltes Verfahren vor, in dem dem einzelnen Mitgliedstaat nicht die Rechtsmacht eingeräumt ist, ein Schutzgebiet wieder aus dem FFH-Regime auszunehmen. Nach Art. 9 FFH-RL beurteilt die Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Art. 21, d.h. in Abstimmung mit dem nach Art. 20 FFH-RL eingerichteten Habitatausschuss, in regelmäßigen Zeitabständen den Beitrag von Natura 2000 zur Verwirklichung der in den Art. 2 und 3 genannten Ziele. In diesem Zusammenhang kann die Aufhebung der Klassifizierung als besonderes Schutzgebiet in den Fällen erwogen werden, in denen die gemäß Art. 11 von den Mitgliedstaaten beobachtete natürliche Entwicklung dies rechtfertigt.

Danach obliegt die von der Klägerin der Sache nach erstrebte Entscheidung nicht dem beklagten Land, sondern der Kommission, die die (fortbestehende) Schutzwürdigkeit des Schutzgebiets in Abstimmung mit dem Habitatausschuss in eigener Verantwortung "beurteilt". Die Mitgliedstaaten tragen zu der Entscheidung der Kommission zwar insoweit bei, als sie die natürliche Entwicklung der Schutzgebiete nach Art. 11 FFH-RL beobachten und die Kommission über ihre Beobachtungen unterrichten. Ein Weisungsrecht oder eine sonst wie geartete Verbindlichkeit von Vorschlägen und Anregungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission selbstverständlich unterbreiten können, besteht aber nicht. Das folgt schon aus dem Wortlaut des Art. 9 FFH-RL und wird dadurch bestätigt, dass das in Art. 21 FFH-RL geregelte Verfahren, auf das Art. 9 FFH-RL Bezug nimmt, Regelungen für den Fall unterschiedlicher Auffassungen - einschließlich einer Mehrheitsentscheidung des Rates - vorsieht. Auf die Auffassung des Mitgliedstaates, in dem sich das betreffende Schutzgebiet befindet, kommt es nicht entscheidend an.

Daraus folgt zugleich, dass der Folgenbeseitigungsanspruch, auf den die Klägerin ihr Begehren stützt, nicht geeignet ist, die mit der Klage angestrebte Herausnahme des Schutzgebiets "Sennebäche" aus dem FFH-Regime zu bewirken. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete, gewohnheitsrechtlich anerkannte und richterrechtlich geprägte Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Rückgängigmachung der unmittelbaren realen Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandeln gerichtet.

Er verpflichtet die Behörde lediglich, ihr bzw. das von ihr angeordnete Handeln rückgängig zu machen. Der Folgenbeseitigungsanspruch erfasst nicht alle rechtswidrigen Folgen, die durch ein Tun oder ein Unterlassen der vollziehenden Gewalt eingetreten sind. Der Anspruch ist unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der verpflichtete Rechtsträger nicht mehr die Rechtsmacht besitzt, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.8.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100.

Das ist hier - wie dargelegt - der Fall. Die dem beklagten Land allenfalls mögliche Mitteilung, dass es das Gebiet nicht - mehr - für schutzwürdig halte, würde keine unmittelbaren rechtlichen Folgen entfalten.

2. Auch der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie keinen Bindungen aus dem FFH-Regime unterliege, ist unzulässig.

a) Soweit die Klägerin mit diesem Antrag die Nichtigkeit der Entscheidung der EG-Kommission vom 7.12.2004 festgestellt wissen will, an die die Erhaltungs- und Schutzpflichten gemäß § 48 c LG NRW anknüpfen, fehlt es schon an einer Zuständigkeit der nationalen (Verwaltungs-)Gerichte gemäß § 40 Abs. 1 VwGO.

Die Zuständigkeit der deutschen Verwaltungsgerichte ist nicht gegeben, wenn Rechtsschutz gegen einen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakt begehrt wird. Eine Verweisung des Rechtsstreits kommt dann nicht in Betracht; vielmehr ist das Rechtsschutzgesuch als unzulässig abzuweisen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2007 - 8 B 1521/07 -, juris, unter Hinweis auf Ehlers, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand: Februar 2007, Vorb. § 40 Rn. 69, 70 und 73.

b) Der Verwaltungsrechtsweg ist danach nur insoweit eröffnet, als die Klägerin mit dem Feststellungsantrag Rechtsschutz gegen zukünftig bevorstehende Rechtshandlungen innerstaatlicher Behörden begehrt. Denn die Kontrolle des Verwaltungshandelns der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist in erster Linie Sache der innerstaatlichen Gerichte, unbeschadet der diesen eingeräumten Möglichkeit, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 10.6.1982 - C-217/81 (Interagra) -, Slg. 1982, 2233, Rz. 8; OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2007 - 8 B 1521/07 -.

Aber auch insoweit ist der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag unzulässig.

Die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO dient - soweit nicht die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird - der gerichtlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sowie einzelner Teile eines solchen Rechtsverhältnisses, insbesondere einzelner sich aus dem Rechtsverhältnis ergebender Rechte und Pflichten.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.1975 - 7 C 47.43 -, BVerwGE 50, 19, vom 7.5.1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207 (211), und vom 23.8.2007 - 7 C 13.06 -, NVwZ 2007, 1311; OVG NRW, Urteil vom 14.5.2003 - 8 A 4229/01 -, OVGE 49, 142.

Sie ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht begehrt werden, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann.

Daraus folgt, dass eine Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen drohende Verwaltungsakte in Form einer - vorbeugenden - Feststellungsklage grundsätzlich unzulässig ist. Für vorbeugenden Rechtsschutz ist kein Raum, wo der Betroffene in zumutbarer Weise auf als angemessen und ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 43 Rn. 105.

Anderes gilt, wenn ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG erfordert, etwa weil der drohende Verwaltungsakt aus rechtlichen Gründen nicht aufgehoben werden könnte, weil sonst vollendete Tatsachen geschaffen würden, weil ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn ein mit Strafe oder Bußgeld bewehrter Verwaltungsakt droht.

Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb. vor § 40 Rn. 33 f., m.w.N.

An einem solchen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis fehlt es hier. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, weshalb es der Klägerin unzumutbar sein sollte, die Frage der Schutzwürdigkeit der Sennebäche in den Verfahren zur Prüfung zu stellen, in denen es entscheidend darauf ankommt.

Im Verhältnis zum beklagten Land kommen insoweit in erster Linie Aufsichtsverfahren in Betracht, etwa wenn Uneinigkeit über die Genehmigungsfähigkeit eines Bauleitplans besteht. Der Einwand der Klägerin, dass sie aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europäischen Rechts sogar schon gehindert sei, ihre Bedenken gegen die Schutzgebietsausweisung auch nur geltend zu machen, ist nicht nachvollziehbar. Aus dem Anwendungsvorrang des europäischen Rechts folgt, dass die nationalen Gerichte sowie alle Träger der Verwaltung einschließlich der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften verpflichtet sind, Bestimmungen des nationalen Rechts, denen Gemeinschaftsrecht entgegensteht, nicht anzuwenden. Das gilt sowohl für Rechts- als auch für Verwaltungsvorschriften sowie individuell-konkrete Verwaltungsentscheidungen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 29.4.1999 - C-224/97 - (Ciola), Slg. 1999 I, 2517 = NJW 1999, 2355; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl., 2007, Art. 249 EGV Rn. 27.

Der Anwendungsvorrang entzieht die auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage beruhenden Vorgaben aber nicht einer inhaltlichen Kontrolle. Er hindert die aus ihm verpflichteten Träger öffentlicher Gewalt nicht daran, die Gültigkeit einer Kommissionsentscheidung in Frage zu stellen. Das verdeutlicht Art. 234 EG, wonach der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung unter anderem über die Gültigkeit der Handlungen der Organe der Gemeinschaft entscheidet.

Auch die Ausführungen der Klägerin zu den verschiedenen Vorhaben bzw. Planungen, hinsichtlich deren sie sich in ihrer Planungshoheit verletzt sieht, belegen eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes nicht. Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat und insbesondere in dem vorgelegten Schriftwechsel mit dem Kreis Gütersloh - Untere Landschaftsbehörde - angesprochen wird, sind die Sennebäche schon vor der streitbefangenen Gebietsmeldung als gesetzlich geschützte Biotope i.S.d. § 62 LG NRW kartiert und im geltenden Landschaftsplan ergänzend geschützt worden. Das bedeutet, dass Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Sennebäche führen können, ohnehin verboten sind (§ 62 Abs. 1 LG NRW). Ausnahmen können grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die beabsichtigte Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind (§ 62 Abs. 2 LG NRW). Bei dieser Sach- und Rechtslage muss die Klägerin bei etwaigen Planungen den Schutz der Sennebäche ohnehin in den Blick nehmen und in ihre Überlegungen die Möglichkeit einstellen, dass Planungen, die den Belangen des Naturschutzes nicht gerecht werden, angreifbar sind.

3. Der weitere Hilfsantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Landesregierung vom 21.11.2000 begehrt, soweit er das Gebiet der "Sennebäche" betrifft, ist ebenfalls unzulässig.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es sich bei dem Gebietsvorschlag um einen verwaltungsinternen Akt innerhalb eines in drei Phasen gegliederten Verfahrens handelt, der kein Rechtsverhältnis zwischen dem beklagten Land und den betroffenen Grundeigentümern begründet.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.2006 - 4 B 58.05 -, UPR 2006, 351, und Urteil vom 1.4.2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276; OVG NRW, Urteil vom 14.5.2003 - 8 A 4229/01 -, OVGE 49, 142; OVG Bremen, Urteil vom 31.5.2005 - 1 A 346/02 -, NuR 2005, 654; Nds. OVG, Beschluss vom 21.3.2006 - 8 LA 150/02-, ZUR 2006, 315.

Zudem fehlt es für eine diesbezügliche, wiederum vorbeugende Feststellungsklage an einem qualifizierten Rechtsschutzinteresse.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.5.2003 - 8 A 4229/01 -, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 31.5.2005 - 1 A 346/02 -, a.a.O.

Für die Klägerin, die sich außer auf ihr Grundeigentum auch auf ihre Planungshoheit beruft, gilt im Ergebnis nichts Anderes. Dabei kann dahinstehen, ob schon die hier angegriffene Gebietsmeldung des beklagten Landes mit Blick auf die europarechtlichen Vorwirkungen des geplanten FFH-Schutzes in der Zeit bis zu der Entscheidung der EG-Kommission vom 7.12.2004 unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet hat.

Vgl. diese Frage offenlassend Gatz, jurisPR-BVerwG, 14/2006 Anm. 3; zu den Vorwirkungen in Bezug auf von den Mitgliedstaaten gemeldete, aber von der Kommission noch nicht ausgewählte Gebiete vgl. EuGH, Urteil vom 13.1.2005 - C-117/03 -, NVwZ 2005, 311; BVerwG, Beschluss vom 31.1.2006 - 4 B 49.05 -, NVwZ 2006, 823; Wagner/ Emmer, NVwZ 2006, 422; vgl. auch Stüer/ Spreen, NordÖR 2003, 221 (224).

Unabhängig davon ist der Feststellungsantrag jedenfalls deshalb unzulässig, weil ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit des Klageantrags ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung. Zu diesem gegenwärtigen Zeitpunkt beruhen die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen der gemeindlichen Planungshoheit nicht auf dem Gebietsvorschlag des beklagten Landes aus dem Jahr 2000, sondern darauf, dass die "Sennebäche" aufgrund der Entscheidung der EG-Kommission vom 7.12.2004 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind und demzufolge den für FFH-Gebiete geltenden Schutzbestimmungen unterliegen, nämlich insbesondere § 48 c und § 48 d LG NRW, durch die die Vorgaben des Art. 6 FFH-RL in nationales Recht umgesetzt worden sind. Der im vorliegenden Verfahren streitbefangene Gebietsvorschlag ist durch die Kommissionsentscheidung, mit der das Meldeverfahren abgeschlossen wurde, überholt worden. Für die zukünftige Beurteilung, ob die Sennebäche zu Recht dem FFH-Regime unterstellt worden sind, ist der Gebietsvorschlag ohne Belang, da es in Ermangelung der von der Klägerin angenommenen Bindung der Kommission an die Ländervorschläge allein darauf ankommt, ob das Gebiet unter Berücksichtigung eines naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums - vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.2.2004 - 4 B 101.03 -, juris Rn. 13, m.w.N. - die maßgeblichen qualitativen Voraussetzungen erfüllt.

Umstände, die Anlass geben könnten, in Bezug auf die Vergangenheit zu klären, ob der Gebietsvorschlag des beklagten Landes naturschutzfachlich berechtigt war, sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Sofern etwaige Planungen an den Vorwirkungen des FFH-Schutzes gescheitert sein sollten, hätte es der Klägerin oblegen, insoweit um Rechtsschutz nachzusuchen.

Die Versagung des gegen den Gebietsvorschlag begehrten Rechtsschutzes führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu, dass ihr effektiver Rechtsschutz in Bezug auf die von ihr als fehlerhaft gewertete Gebietsmeldung nicht zur Verfügung steht. Ihre Bedenken dagegen, dass die Schutzwürdigkeit im Rahmen eines Vorlageverfahrens geprüft werden können, sind unbegründet.

Auch wenn die Klägerin unmittelbar weder die Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Kommissionsentscheidung noch des mitgliedstaatlichen Gebietsvorschlags erreichen kann, kann sie gleichwohl die sie berührenden Maßnahmen zur Umsetzung von Art. 6 FFH-RL anfechten; in diesem Zusammenhang kann sie die Rechtswidrigkeit der Kommissionsentscheidung vor dem nationalen (Verwaltungs-)Gericht geltend machen, das unter Beachtung des Art. 234 EG zu entscheiden hat.

So ausdrücklich: EuG, Beschluss vom 22.6.2006 - T-136/04 -, ZUR 2006, 535, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7.4.2006 - 4 B 58.05 -, a.a.O., mit Anmerkung von Gatz, a.a.O.; OVG S.-H., Beschluss vom 26.4.2002 - 1 L 162.01 -, NordÖR 2002, 317.

Dabei obliegt die Ermittlung des entscheidungserheblichen Tatsachenmaterials dem jeweiligen nationalen Gericht.

Vgl. Gärditz, ZUR 2006, 536.

Es sind keine rechtlichen oder tatsächlichen Umstände ersichtlich, die ernstlich für die von der Klägerin angenommene fehlende Prüfungskompetenz des Europäischen Gerichtshofs sprechen könnten.

Vgl. auch OVG S.-H., Beschluss vom 26.4.2002 - 1 L 162.01 -, a.a.O.

Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass für die von der Klägerin angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.

Ende der Entscheidung

Zurück