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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: 8 A 3924/03
Rechtsgebiete: WeinG, BHO


Vorschriften:

WeinG § 42 Abs. 1
WeinG § 45 Abs. 1
BHO § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BHO § 105 Abs. 1 Nr. 2
1. Ein Vorstandsmitglied des Deutschen Weinfonds - einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts - hat kein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung der Zustimmung durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu einer (rückwirkenden) Änderung seines mit der Anstalt bestehenden Dienstvertrags.

2. Die Frage, ob sich eine Vertragsänderung als ein Vertrag zum Nachteil des Deutschen Weinfonds i.S.d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO darstellt, ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.

3. Zum Vorliegen eines besonders begründeten Ausnahmefalls i.S.d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO bei (rückwirkender) Änderung eines Dienstvertrags - hier: verneint -.


Tatbestand:

Der Kläger war eines der beiden Vorstandsmitglieder des beigeladenen Deutschen Weinfonds. Der Aufsichtsrat des Beigeladenen hob seine zunächst gefassten Beschlüsse, dem Kläger rückwirkend eine höhere Vergütung zu bewilligen, später wieder auf. Auf die zwischenzeitlich im Zivilrechtsweg erhobene Klage verurteilte das OLG Koblenz den Beigeladenen - die aktuelle Beschlusslage im Aufsichtsrat war nicht in das Verfahren eingeführt worden -, beim zuständigen Bundesministerium die Genehmigung der den Kläger begünstigenden ursprünglichen Aufsichtsratsbeschlüsse zu beantragen. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland erteilte dem Beigeladenen einen ablehnenden Bescheid. Die Klage, mit der der Kläger die Erteilung der Zustimmung der Beklagten zu einer rückwirkenden Änderung seines Dienstvertrags begehrte, blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Gründe:

Die mit dem Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage, mit der der Kläger die Einwilligung zu einer rückwirkenden, auf Vergütungserhöhung gerichteten Änderung des seinerzeitigen Dienstvertrags zwischen ihm und dem Beigeladenen begehrt, ist ungeachtet etwaiger Zweifel bezüglich ihrer Zulässigkeit (a) jedenfalls unbegründet (b).

a) Gegen die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage bestehende Bedenken können auf sich beruhen (aa) bzw. sie greifen nicht durch (bb).

aa) Dahingestellt bleiben kann, ob nach dem Klagevorbringen die Möglichkeit besteht, dass der Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht gegen die Beklagte besitzen kann, die nach § 4 Abs. 2 der Satzung des Beigeladenen erforderliche Einwilligung in eine Vertragsänderung zu erteilen (Klagebefugnis; vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Es erscheint nicht unproblematisch, ob von vornherein offensichtlich und eindeutig auszuschließen ist, dass sich der Kläger für seine Verpflichtungsklage auf eine Norm stützen kann, die ihm Drittschutz in dem Sinne gewährt, dass sie nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch ihn als Dritten schützt.

Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93, vom 3.8.2000 - 3 C 30.99 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 7 S. 12 m.w.N., und vom 22.2.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133.

Dieser Frage ist nicht weiter nachzugehen, weil die Klage jedenfalls im Hinblick darauf unbegründet ist, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte hat, die erstrebte Einwilligung in die rückwirkende Änderung seines Dienstvertrags zu erteilen.

bb) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage fehlt nicht deshalb, weil der Beigeladene nicht mehr bereit ist, den damaligen Vertrag mit dem Kläger rückwirkend zu ändern. Die fehlende Bereitschaft des Beigeladenen betrifft lediglich den Gesichtspunkt der freiwilligen Vertragsänderung. Damit ist nichts über den Fall ausgesagt, dass der Kläger möglicherweise einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Beigeladenen besitzt, den seinerzeitigen Vertrag abzuändern.

b) Die Klage erweist sich mit ihrem Hauptantrag als unbegründet. Denn die im Bescheid des BML vom 6.6.2000 ausgesprochene Aufrechterhaltung der Genehmigungsverweigerung vom 15.10.1997 sowie der Nichtgenehmigung des Aufsichtsratsbeschlusses des Beigeladenen vom 25.6.1997 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat kein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung der begehrten Einwilligung (aa), und das BML war bereits im Rahmen der ihm jedenfalls zustehenden Rechtsaufsicht berechtigt, nicht in eine rückwirkende, auf Vergütungserhöhung gerichtete Änderung des Dienstvertrags zwischen Kläger und Beigeladenem einzuwilligen (bb).

aa) Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, die Einwilligung zu einer rückwirkenden Änderung des zwischen ihm und dem Beigeladenen seinerzeit bestehenden Dienstvertrags zu erteilen.

Das Erfordernis für die begehrte Einwilligung des BML ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der Satzung des Beigeladenen. Das BML hatte über den - hier vom Beigeladenen gestellten - Genehmigungsantrag nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 WeinG zu entscheiden. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 WeinG untersteht der Deutsche Weinfonds der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Maßnahmen des Deutschen Weinfonds auf Verlangen des Ministeriums aufzuheben, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen.

Diese Vorschriften begründen kein subjektives öffentliches Recht des Klägers auf Erteilung der begehrten Zustimmung zu einer Änderung seines damaligen Dienstvertrags. § 4 Abs. 2 der Satzung des Beigeladenen ist im Zusammenhang mit den Vorschriften des Weingesetzes auszulegen. Sowohl der Wortlaut des § 42 Abs. 1 WeinG als auch die Systematik des Weingesetzes sowie Sinn und Zweck des ministeriellen Einwilligungserfordernisses sprechen gegen die Annahme, dass diese Vorschriften zumindest auch einen Anspruch des Klägers zu gewähren bestimmt sind. Nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 2 WeinG setzen Aufsichtsmaßnahmen des BML voraus, dass die in Rede stehende Maßnahme des Beigeladenen gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstößt oder aber das öffentliche Wohl verletzt. Schon diese Bezugspunkte für etwaige Aufsichtsmaßnahmen legen nicht die Annahme nahe, dass sie zumindest auch zugunsten des Klägers erfolgen sollen. Hinzu kommt, dass § 42 WeinG als Vorschrift über die ministerielle Aufsicht in einem systematischen Zusammenhang zu anderen Bestimmungen des Weingesetzes steht, die ebenfalls ein Genehmigungserfordernis des BML festlegen, ohne dass insoweit die subjektive Betroffenheit beispielsweise des jeweiligen Anstaltsorgans in Rede steht. So stellt der Verwaltungsrat nach § 40 Abs. 4 Satz 2 WeinG allgemeine Richtlinien für den Vorstand und den Aufsichtsrat auf, die der Genehmigung des BML bedürfen. Nach Abs. 5 der Vorschrift gibt der Verwaltungsrat sich und dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung, die ebenfalls der ministeriellen Genehmigung bedarf. Gleiches gilt gemäß § 41 WeinG für die Satzung des Deutschen Weinfonds, über die der Verwaltungsrat beschließt. Gemäß § 45 WeinG bedarf schließlich der vom Deutschen Weinfonds für die Bewirtschaftung seiner Mittel aufzustellende Wirtschaftsplan der Genehmigung des BML. Dieser gesetzgeberischen Konstruktion ist kein Anhalt dafür zu entnehmen, dass mit den Zustimmungsvorbehalten andere als öffentliche Interessen (wie etwa dasjenige sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel oder dasjenige ordnungsgemäßer Erfüllung der dem Deutschen Weinfonds obliegenden Aufgaben) verfolgt würden. Entscheidendes Gewicht kommt Sinn und Zweck des ministeriellen Einwilligungsvorbehalts zu. Es soll sichergestellt werden, dass der Deutsche Weinfonds als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Bewirtschaftung seiner Mittel den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung trägt (vgl. § 105 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. den §§ 7, 34 Abs. 2, 58 BHO). Im Übrigen wird durch § 42 Abs. 1 WeinG als Regelung (zumindest) der Rechtsaufsicht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gewährleistet. Soweit sich aufsichtliche Maßnahmen zugunsten Einzelner auswirken, geschieht dies regelmäßig - so auch hier - nicht in Verwirklichung eines subjektiven Rechts des Betreffenden. Die begünstigende Auswirkung hat lediglich die Bedeutung eines Rechtsreflexes.

Vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 5.2.1996 - NotZ 14/95 -, DNotZ 1997, 167; Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 42 Rdnr. 113 "Aufsichtsmaßnahmen" m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.4.1999 - 1 S 165/99 -, NVwZ-RR 1999, 581.

Das vorstehende Ergebnis, wonach der Kläger kein subjektives öffentliches Recht auf die Erteilung der begehrten Einwilligung besitzt, wird durch die Überlegung bestätigt, dass sich die Aufsicht des BML auf den Deutschen Weinfonds als Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 WeinG) bezieht. Demgemäß richten sich Aufsichtsmaßnahmen des BML an den Beigeladenen, nicht aber den Kläger. Weder den Bestimmungen des Weingesetzes noch sonstigen Vorschriften lässt sich im Übrigen etwas für ein eigenes Recht des Klägers, die nach § 4 Abs. 2 der Satzung des Beigeladenen erforderliche Einwilligung des BML zu beantragen, entnehmen. Ob in Fallgestaltungen, in denen - anders als hier - ein zivilrechtlicher Anspruch auf höhere Vergütung durch (rechtskräftiges) Urteil zuerkannt ist, das Einwilligungserfordernis besteht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. In Betracht käme, § 4 Abs. 2 der Satzung des Beigeladenen in derartigen Fällen nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung möglicherweise lediglich ausgehandelte, nicht aber Vertragsänderungen, zu denen ein rechtskräftiges Urteil verpflichtet, erfassen will. Auf sich beruhen kann daher auch, ob die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) insoweit eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift im vorerwähnten Sinne sogar verlangt.

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass der betreffende Verwaltungsakt des BML letztlich das privatrechtliche Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beigeladenem beeinflusst. Denn aus dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Recht, den Inhalt von vertraglichen Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln, folgt für sich genommen noch kein Anspruch auf Erteilung der Einwilligung. Etwas Gegenteiliges folgt nicht aus dem Urteil des BVerwG vom 21.12.1995 - 3 C 34.94 -, BVerwGE 100, 230, 233 f.; vgl. auch Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93.

Diese Entscheidung betrifft die - hier nicht gegebene - Fallgestaltung, dass die Verwaltung nachträglich in bestehende Vertragsverhältnisse durch Verwaltungsakt eingreift.

bb) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen war das BML im Rahmen der Aufsicht berechtigt, nicht in eine rückwirkende, auf Vergütungserhöhung gerichtete Änderung des Dienstvertrags zwischen Kläger und Beigeladenem einzuwilligen.

In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob dem BML gemäß den §§ 42, 45 WeinG lediglich eine Rechtsaufsicht, eine erweiterte Rechtsaufsicht oder aber eine auch Ansätze einer Fachaufsicht einschließende Rechtsaufsicht zukommt.

Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschlüsse vom 5.12.2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 -, BVerfGE 107, 59, und vom 5.3.1974 - 1 BvL 27/72 -, BVerfGE 37, 1 (zum Rechtsvorgänger des Beigeladenen, dem Stabilisierungsfonds für Wein).

Denn das BML war bereits im Rahmen der ihm jedenfalls zustehenden Rechtsaufsicht berechtigt, nicht in eine rückwirkende, auf Vergütungserhöhung gerichtete Änderung des Dienstvertrags zwischen Kläger und Beigeladenem einzuwilligen. Der Kläger hatte weder einen Anspruch gegen den Beigeladenen auf Zahlung einer höheren Vergütung (1) noch durfte der Beigeladene den mit dem Kläger abgeschlossenen Dienstvertrag nach den maßgeblichen haushaltsrechtlichen Vorschriften ändern (2).

(1) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich weder aus § 22 Abs. 2 BAT noch mit Blick auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz - sei es in direkter, sei es in analoger Anwendung - oder aber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Auch die Beschlüsse des Aufsichtsrats des Beigeladenen vom 28.11.1996 und vom 25.6.1997 konnten den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf höhere Vergütung nicht rechtfertigen. Zur näheren Begründung nimmt der Senat auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Urteils des LG Mainz vom 5.5.1999 - 9 O 388/98 -, denen er folgt, Bezug. Diesen Ausführungen ist der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal klargestellt hat, nicht weiter entgegengetreten.

Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Änderung seines Dienstvertrags auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) stützen. Das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (heute, nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts: Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB; vgl. auch die Überleitungsvorschrift des Art. 229, § 5 EGBGB) greift nicht ein. Denn es setzte voraus, dass nach Vertragsschluss wesentliche Änderungen bezüglich der Vergütung oder aber der Tätigkeit des Klägers - hinsichtlich ihres Umfangs und/oder aber ihres Inhalts - eingetreten wären. Mit Blick darauf, dass die letzte Vertragsverlängerung im Jahre 1995 (für die Zeit bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst) erfolgt ist, lässt sich derartiges bereits im Ansatz nicht annehmen. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass auch dann kein Anhaltspunkt für derartige Veränderungen vorliegt, wenn man zu Gunsten des Klägers einen längeren Zeitraum (etwa ab dem Jahr 1990) in den Blick nimmt.

Entgegen seiner Auffassung ist auch nicht davon auszugehen, dass seinerzeit ein einwilligungsunabhängiger Vertrauenstatbestand zu seinen Gunsten entstanden ist, der einen Anspruch auf Vergütungserhöhung begründen könnte. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Beigeladene (ggf. in der Person des Vorsitzenden des Aufsichtsrats) dem Kläger in Aussicht gestellt hat, mit Blick auf die im November 1996 erfolgte Stellenbewertung durch das BML seine Vergütung erhöhen zu wollen, ist wegen der allen Beteiligten bekannten öffentlich-rechtlichen Bindungen des Beigeladenen (vgl. etwa § 4 Abs. 2 seiner Satzung) nicht anzunehmen, dass eine derartige, rechtlich nicht gebotene Vertragsänderung unabhängig davon erfolgen sollte, ob sie haushaltsrechtlich zulässig ist. Vor diesem Hintergrund hat ein Vertrauenstatbestand des Klägers dahin gehend, der Beigeladene werde seine Vergütung selbst bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des Haushaltsrechts (dazu unter [2]) erhöhen, auszuscheiden.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte, auf Vernehmung des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden des Beigeladenen gerichtete Beweisantrag des Klägers war abzulehnen. Denn für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob Herr Dr. M. dem Kläger zumindest seit 1994 wiederholt eine Erhöhung der Vergütung nach Maßgabe der bevorstehenden Stellenbewertung nicht nur unverbindlich zugesagt hat. Dem Aufsichtsratsvorsitzenden des Beigeladenen war und ist wegen § 8 der Satzung des Beigeladenen, der Pflichten und Rechte des Aufsichtsrats bestimmt und hierbei grundsätzlich das Gremium als Ganzes im Blick hat (vgl. zu Ausnahmen etwa § 8 Abs. 3 der Satzung), eine Rechtsmacht zur Erteilung derartiger Zusagen nicht eingeräumt. Hinzu kommt, dass eine Zusage zu einer rechtlich nicht gebotenen Vertragsänderung, wie sowohl dem Kläger als auch Herrn Dr. M. bewusst war, dem ministeriellen Einwilligungsvorbehalt unterlag. Eine Zusage dieser Art ginge aus den zum Vertrauenstatbestand dargestellten Gründen ins Leere, wenn sie unabhängig davon erfolgen sollte, ob sie haushaltsrechtlich zulässig ist. Vor diesem Hintergrund hängt die Beantwortung der Frage, ob die Verweigerung der Einwilligung in die Vertragsänderung rechtmäßig ist, nicht davon ab, ob der Kläger seinerzeit eine Zusage erhalten hat.

(2) Hatte der Kläger nach alledem keinen Anspruch gegen den Beigeladenen auf Zahlung einer höheren Vergütung, durfte dieser den mit dem Kläger abgeschlossenen Dienstvertrag nach den maßgeblichen haushaltsrechtlichen Vorschriften nicht in diesem Sinne ändern.

Dabei kann auf sich beruhen, dass der Beigeladene seit dem Beschluss seines Aufsichtsrats vom 4.2.2000 - dessen Abänderung zu Gunsten des Klägers er nochmals in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen hat - zu einer rückwirkenden Vergütungserhöhung mittlerweile nicht mehr bereit ist. Denn er war nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht befugt, den Dienstvertrag mit dem Kläger rückwirkend abzuändern. Einer vertraglichen Vergütungserhöhung stand § 105 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO entgegen. Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 2 BHO gilt für den Beigeladenen als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. § 37 WeinG) u.a. § 58 BHO entsprechend, soweit - wie hier - nicht durch Gesetz oder auf Grund Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die entsprechende Anwendung bedeutet, dass der sachliche Gehalt der Vorschriften auf die Verhältnisse bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu übertragen ist.

Vgl. Eibelshäuser/Wallis, in: Heuer, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand: November 2003, § 105 BHO Anm. C.9; von Köckritz/Ermisch/Ditt-rich/Lamm, Bundeshaushaltsordnung, Stand: 1.9.2003, § 105 BHO Anm. 3; Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 2. Aufl. (Stand: August 2003), § 105 Rdnr. 5.

Demgemäß durfte der Beigeladene Verträge zu seinem Nachteil nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO ist hier anwendbar, weil der Kläger - wie dargelegt - keinen Anspruch auf Vertragsänderung besitzt.

Vgl. in diesem Zusammenhang Heuer/Reuter, in: Heuer, a.a.O., § 58 BHO Anm. II.2; von Köckritz/Ermisch/Dittrich/Lamm, a.a.O., § 58 BHO Anm. 2.1; vgl. auch Ziff. 1.1 der Verwaltungsvorschriften (VV) zur BHO.

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt sich die erstrebte rückwirkende Vergütungserhöhung als ein Vertrag zum Nachteil des Beigeladenen i.S.d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO dar. Denn diese Frage ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, und ein wirtschaftlicher Nachteil des Beigeladenen liegt vor, wenn er durch die Vertragsänderung schlechter gestellt ist als bei einem Festhalten an der unveränderten Rechtsposition.

Vgl. von Köckritz/Ermisch/Dittrich/Lamm, a.a.O., § 58 BHO Anm. 2.4.

Unabhängig davon, dass der Beigeladene bei rückwirkender Vergütungserhöhung zugunsten des Klägers keine zusätzliche Gegenleistung erhielte, ist das Vorliegen eines wirtschaftlichen Nachteils für den Beigeladenen wegen des etwaigen Erbringens weiterer finanzieller Leistungen offensichtlich.

Ein besonders begründeter Ausnahmefall i.S.d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO, der die Vertragsänderung ermöglichte, liegt nicht vor. Eine Vertragsänderung zum Nachteil des Beigeladenen ist haushaltsrechtlich dann zulässig, wenn ein Festhalten am Vertrag für seinen Vertragspartner (hier: den Kläger) eine unbillige Härte darstellte. Bei der Beantwortung dieser nach Lage des Einzelfalles zu beurteilenden Frage kommt es auf das Vorliegen von Umständen an, die bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen werden konnten.

Vgl. Heuer/Reuter, in: Heuer, a.a.O., § 58 BHO Anm. II.2.

Neben einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners seit Vertragsschluss ist Voraussetzung, dass hierfür Umstände maßgeblich sind, die ihm nicht zuzurechnen sind. Demgemäß muss das Festhalten am Vertrag den Vertragspartner unbillig benachteiligen.

Vgl. von Köckritz/Ermisch/Dittrich/Lamm, a.a.O., § 58 BHO Anm. 2.5.

Ungeachtet der vom VG in diesem Zusammenhang vorgenommenen detaillierten Darstellung etwaiger Unterschiede der Vergütung des Klägers im Vergleich zu den Bezügen eines Beamten der Besoldungsgruppe B 5 liegt ein besonders begründeter Ausnahmefall nach Maßgabe vorstehender Grundsätze nicht vor. Eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seit der Vertragsverlängerung im Jahr 1995 bzw. derjenigen im Jahre 1990 ist nicht ersichtlich. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man zu Gunsten des Klägers auf das Jahr 1975 als den Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses abstellt. Wegen der bereits im damaligen Dienstvertrag enthaltenen Vergütungsanpassungsklausel lässt sich nicht annehmen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit Vertragsschluss insgesamt erheblich verschlechtert hätten. Hinzu kommt, dass es dem Kläger um die rückwirkende Erhöhung seiner Vergütung für die letzten vier Jahre seines Dienstverhältnisses geht. Schließlich ist kein hinreichender Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass das Festhalten am Dienstvertrag den Kläger unbillig benachteiligte. Bei dieser Bewertung ist - unabhängig von der durch das BML im November 1996 vorgenommenen Stellenbewertung - zu berücksichtigen, dass hinsichtlich einer etwaigen Vergütungserhöhung einschließlich etwaiger Zusatzleistungen eine gewisse Bandbreite an Ergebnissen denkbar ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt mit Blick auf die Prüfungsbemerkung des Bundesrechnungshofes vom 30.3.1979, wonach die Gesamtvergütung des Klägers bereits seinerzeit oberhalb der Besoldungsgruppe B 5 lag und derjenigen gemäß Besoldungsgruppe B 7 nahe kam. Dass die vom Kläger bezogene Vergütung grob unangemessen gewesen wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Das Fehlen eines besonders begründeten Ausnahmefalls ergibt sich des Weiteren im Hinblick auf das Lebensalter, das der Kläger im Zeitpunkt der ihn begünstigenden Aufsichtsratsbeschlüsse vom November 1996 bzw. Juni 1997 erreicht hatte. Seinerzeit stand der Kläger vor der Vollendung seines 65. Lebensjahres, d.h. sein Ausscheiden aus dem Dienst stand kurz bevor. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es dem Kläger nicht verwehrt gewesen ist, anlässlich der Vertragsverlängerungen alle fünf Jahre, zuletzt 1995, eine höhere Vergütung auszuhandeln.

Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, ob § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO auch deshalb nicht eingreift, weil sich das BML im Anschluss an die Beanstandung von Höhe und Zusammensetzung der Bezüge der Vorstandsmitglieder des Beigeladenen durch den Bundesrechnungshof im November 1985 gegenüber dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages verpflichtet hatte, die Stellen der Vorstandsmitglieder funktionsgerecht zu bewerten und das Bewertungsergebnis erstmals bei Neubesetzungen im Vorstand zu Grunde zu legen (vgl. hierzu den Vermerk des Referats 111 des BML vom 22.11.1996).

Ende der Entscheidung

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