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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: 8 A 732/09
Rechtsgebiete: RGebStV, RStV, GG


Vorschriften:

RGebStV § 1 Abs. 1 Satz 1
RGebStV § 1 Abs. 2
RGebStV § 2 Abs. 2 Satz 1
RGebStV § 5 Abs. 3 Satz 1
RStV § 2 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
GG Art. 20 Abs. 3
1. Bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet als sog. "Livestream" handelt es sich um Rundfunk i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV.

2. Ein internetfähiger PC ist ein Rundfunkempfangsgerät i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.

3. Ein PC mit Internetanschluss wird gemäß § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten, weil mit ihm ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können.

4. Die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.


Tatbestand:

Der Kläger, ein Student, zeigte dem Beklagten an, dass er einen PC mit Internetanschluss bereithalte, der unter die Definition "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" des Rundfunkgebührenstaatsvertrags falle. Dieses Gerät benötige er für sein Studium. Rundfunk empfange er damit nicht. Der Beklagte zog den Kläger daraufhin zu Rundfunkgebühren heran. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage, die er im Wesentlichen damit begründete, dass es sich bei der Verbreitung von Programminhalten als Internet-Livestream nicht um Rundfunk handele. Ein PC mit Internetanschluss sei daher auch kein rundfunkgebührenpflichtiges Rundfunkempfangsgerät. Von einem Bereithalten zum Empfang könne ebenfalls nicht gesprochen werden, weil ein internetfähiger PC typischer Weise nicht zum Rundfunkempfang genutzt werde. Schließlich verstoße die diesbezügliche Erhebung von Rundfunkgebühren gegen Grundrechte. Das VG gab der Klage statt, weil mit dem Kläger davon auszugehen sei, dass ein internetfähiger PC noch nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise zum Rundfunkempfang genutzt werde. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg.

Gründe:

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren ist im Hinblick auf den streitgegenständlichen Gebührenzeitraum von Juni bis August 2007 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31.8.1991 (GV. NRW. S. 408) i. d. F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 31.7.bis 10.10.2006 (GV. NRW. 2007 S. 112) - RGebStV -.

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrags technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk oder Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).

Danach ist der Kläger für seinen PC mit Internetzugang rundfunkgebührenpflichtig.

Der Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist eröffnet, weil es sich bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet um Rundfunk handelt (1.). Der internetfähige PC des Klägers ist ein Rundfunkempfangsgerät i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (2.). Mit diesem ist der Kläger gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV Rundfunkteilnehmer, weil er ihn gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereithält (3.). Die-se Auslegung der Bestimmungen der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RGebStV ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (4.).

1. Bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet handelt es sich um Rundfunk, so dass der Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV eröffnet ist.

Rundfunk ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) vom 31.8.1991 - hier anzuwenden in der Fassung des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 26.8.bis 11.9.1996 (GV. NRW. S. 484) - die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters.

"Rundfunk" bedeutet schon seinem Wortlaut nach ein "Rundum"-Funken, also - im Gegensatz zur Individualkommunikation - eine Übermittlung nicht gezielt an bestimmte Empfänger, sondern flächendeckend im Verbreitungsbereich an eine verstreute unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.9.2004 - 4 A 772/98 -, NWVBl. 2005, 229 = juris, Rn. 25, m. w. N.

Rundfunk ist maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass sich die "Allgemeinheit" die Programminhalte gleichsam durch Knopfdruck, nämlich "durch Ein- und Ausschalten" verfügbar machen kann.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.3.1987 - 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 -, BVerfGE 74, 297 = NJW 1987, 2987 = juris Rn. 135 f.; OVG NRW, Urteil vom 13.9.2004, a. a. O., juris, Rn. 27 ff.

Der unter Heranziehung des Rundfunkbegriffs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Interpretationshilfe auszulegende landesrechtliche Rundfunkbegriff,

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.9.2005 - 6 C 16.04 -, NWVBl. 2006, 180 = NJW 2006, 632 = juris, Rn. 19; Schulz, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 2 RStV Rn. 10; Libertus, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 13 RStV Rn. 30,

lässt sich nicht in einer allgemeingültigen Definition erfassen. Inhalt und Tragweite verfassungsrechtlicher Begriffe und Bestimmungen hängen (auch) von ihrem Normbereich ab; ihre Bedeutung kann sich bei Veränderungen in diesem Bereich wandeln. Das gilt auch für den Rundfunkbegriff. Soll die Rundfunkfreiheit in einer sich wandelnden Zukunft ihre normierende Wirkung bewahren, dann kann es nicht angehen, nur an eine ältere Technik anzuknüpfen, den Schutz des Grundrechts auf diejenigen Sachverhalte zu beschränken, auf welche diese Technik bezogen ist, und auf diese Weise die Gewährleistung in Bereichen obsolet zu machen, in denen sie ihre Funktion auch angesichts der neuen technischen Möglichkeiten durchaus erfüllen könnte.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.3.1987, a. a. O., juris, Rn. 132.

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet um Rundfunk i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV.

Die über das Internet als "Livestream" verbreiteten Hörfunk- und Fernsehdarbietungen unterscheiden sich ihrem Inhalt nach nicht von den auf herkömmlichem Wege - d. h. etwa terrestrisch oder über Satellit - zum Empfang durch Radio- und Fernsehgeräte ausgestrahlten Darbietungen.

Vgl. zu diesem Erfordernis Tschentscher, AfP 2001, 93.

Sie sind ebenso wie diese für eine flächendeckende Verbreitung an eine verstreute unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern - mithin die Allgemeinheit - bestimmt. Uneingeschränkt gilt dies für die Ausstrahlung öffentlich-rechtlicher Radioprogramme als "web-radio", deren Empfang über einen Computer mit Internetzugang flächendeckend als "Livestream" möglich ist.

Vgl. zu dem verfügbaren Radioangebot etwa www.wdr.de/radio/home/webradio/index/phtml.

Nicht anders als beim herkömmlichen Radio- und Fernsehempfang kann sich die Allgemeinheit die Programminhalte auch bei einem Empfang mittels eines internetfähigen PCs durch einfaches Ein- und Ausschalten bzw. Anklicken verfügbar machen. Wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Offenheit des Rundfunkbegriffs für technische Neuerungen ist die Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen als "Stream-Programm" über das Internet nach alledem als elektronisch vermittelte Kommunikation und damit als Rundfunk i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV anzusehen.

Vgl. dazu Schulz, a. a. O., § 2 RStV Rn. 20; Tschentscher, a. a. O., 94; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, Art. 5 Rn. 100; Lent, K & R 2003, 502, 503 ff.; Janik, K & R 2001, 572, 576 ff.

Die Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV durch Art. 1 Nr. 3 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 18.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 199) ändert an diesem Befund nichts. Zum einen tritt sie erst am 1.6.2009 in Kraft. Zum anderen geht mit der Neudefinition des Rundfunkbegriffs in § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV - "Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild und Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen" - keine Einengung des Rundfunkbegriffs einher, sondern eine Erweiterung. Durch den Verzicht auf das Merkmal "Darbietungen" sollen dem Rundfunkbegriff künftig alle Inhalte unterfallen, die an die Allgemeinheit verbreitet werden.

Vgl. die Begründung zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drucks. 14/8630, S. 55; Schütz, MMR 2009, 228, 229 f.

2. Der internetfähige PC des Klägers ist ein Rundfunkempfangsgerät i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.

Er ist dazu geeignet, Hörfunk und Fernsehen nicht zeitversetzt als "Livestream" hör- bzw. sichtbar zu machen. Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind mithin unbeachtlich.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009 - 7 A 10959/08 -, juris, Rn. 20; VG Regensburg, Urteil vom 24.3.2009 - RO 3 K 08.01829 -, juris, Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 27.1.2009 - W 1 K 08.1886 -, juris, Rn. 15; VG Ansbach, Urteil vom 10.7.2008 - AN 5 K 08.00348 -, juris, Rn. 21; Naujock, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rn. 15; Kitz, NJW 2006, 406, 407; Tschentscher, a. a. O., 95.

Daher sind auch die in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV genannten "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" wie insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Rundfunkempfangsgeräte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.

So auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., VG Regensburg, Urteil vom 24.3.2009, a. a. O., VG Würzburg, Urteil vom 27.1.2009, a. a. O., Rn. 14 f.; VG Berlin, Urteil vom 17.12.2008 - 27 A 245.08 -, juris, Rn. 16; VG Hamburg, Urteil vom 24.7.2008 - 10 K 1261/08 -, juris, Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 10.7.2008, a. a. O., Rn. 18; Naujock, a. a. O., § 1 RGebStV Rn. 12 und Rn. 17 a; Naujock/Siekmann, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 12 RGebStV Rn. 3; Libertus, a. a. O., § 13 RStV Rn. 31; Tschentscher, a. a. O., 94; Nolden/Schramm, MMR 2009, 65, 66.

3. Der Kläger ist mit seinem internetfähigen PC Rundfunkteilnehmer i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, weil er diesen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereithält.

a) Mit dem PC des Klägers können über das Internet ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden. Auf einen entsprechenden Nutzungswillen des Rundfunkgebührenpflichtigen kommt es ebensowenig an wie darauf, ob der Rundfunkteilnehmer tatsächlich Rundfunkleistungen in Anspruch nimmt bzw. welche Programme er empfangen will oder tatsächlich nutzt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1998 - 6 C 13.97 -, BVerwGE 108, 108 = NJW 1999, 2454 = juris, Rn. 21 f.; OVG NRW, Beschluss vom 1.3.2006 - 19 A 3253/04 -, juris, Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.10.2008 - 7 A 10551/08 -, juris, Rn. 5.

Dafür, dass PCs mit Internetzugang "zum Empfang bereitgehalten" werden und damit der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, spricht nicht nur der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, sondern auch die Systematik der hier interessierenden Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags und ihre Entstehungsgeschichte.

Durch Art. 5 Nr. 3 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 16.7. bis 31.8.1999 (GV. NRW. 2000 S. 106) wurde in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein die "Rundfunkwiedergabe aus dem Internet" betreffender § 5 a eingefügt. Danach waren bis zum 31.12.2003 für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten (sog. "PC-Moratorium"). In einer Protokollerklärung zu dieser Bestimmung vertraten die Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Sachsen die Auffassung, dass solche Rechner keine Rundfunkempfangsgeräte seien. Sie gingen daher davon aus, dass spätestens zum 31.12.2003 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechend angepasst werde.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., Rn. 23; Göhmann/Naujock/ Siekmann, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 55b; Naujock/Siekmann, a. a O, § 12 RGebStV Rn. 8; Libertus, a. a. O., § 13 RStV Rn. 32.

Gleichwohl wurde das in § 5 a RGebStV geregelte Gebührenmoratorium zunächst durch Art. 5 Nr. 1 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 6.7.bis 7.8.2000 (GV. NRW. S. 706) bis zum 31.12.2004 und sodann durch Art. 4 des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 23. bis 26.9.2003 (GV. NRW. 2004 S. 34) bis zum 31.12.2006 verlängert. Schließlich wurde es durch Art. 5 Nr. 7 und 11 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags durch eine inhaltsgleiche Regelung in § 11 Abs. 2 RGebStV ersetzt. Gemäß Art. 7 Nr. 4 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags wurde der bisherige § 11 Abs. 2 RGebStV inhaltlich unverändert zu § 12 Abs. 2 RGebStV.

In der Gesetzesbegründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag heißt es mit Blick auf § 11 Abs. 2 RGebStV, dass in dieser Bestimmung nur festgelegt werde, dass für die bisher von § 5 a RGebStV erfassten Geräte bis zum 31.12.2006 keine Gebühren zu entrichten seien. Es ändere sich nichts an der Qualifzierung als Rundfunkempfangsgeräte.

Vgl. die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drucks. 13/6202, S. 44.

Außerdem wurde § 5 RGebStV durch Art. 5 Nr. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags neu gefasst und in § 5 Abs. 3 RGebStV folgende Neuregelung getroffen: Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RGebStV) und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV). Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten (§ 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV).

In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass § 5 Abs. 3 RGebStV Bestimmungen im Hinblick auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte enthalte und damit der Konvergenz der Medien Rechnung trage. Das bisherige "PC-Moratorium" in § 5 a RGebStV habe nur Teilaspekte erfasst. Damit bleibe weiterhin der umfassende Gerätebegriff nach § 1 Abs. 1 RGebStV Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht. Grundsätzlich habe sich für die Gebührenpflicht der Rundfunkempfangsgeräte i. S. d. § 1 Abs. 1 RGebStV im nicht privaten Bereich deshalb keine Änderung ergeben. Der neu eingeführte § 5 Abs. 3 RGebStV regele aber als Ausnahme die Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich. Die Regelung verfolge das Ziel einer umfassenden Zweitgerätefreiheit für bestimmte neuartige Geräte.

Vgl. die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, a. a. O., S. 40.

Aus alledem ergibt sich, dass für internetfähige PCs als sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RGebStV ab dem 1.1.2007 Rundfunkgebühren zu entrichten sind. Das sog. "PC-Moratorium" ist gemäß § 12 Abs. 2 RGebStV mit Ablauf des 31.12.2006 ausgelaufen. Der neu geschaffene Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 3 RGebStV für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich hat zudem nur dann einen Anwendungsbereich, wenn derartige Empfangsgeräte grundsätzlich der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen.

b) Der Begriff des "Bereithaltens zum Empfang" ist für die vorliegende Fallgestaltung nicht teleologisch zu reduzieren.

Nach dem Sinn und Zweck der rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften ist das Abstellen auf die (bloße) Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in den Ausnahmefällen nicht gerechtfertigt, in denen die § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät werde auch tatsächlich zum Empfang genutzt, nicht zutrifft. Es widerspräche dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, auch dann ausschließlich auf die Möglichkeit des Empfangs abzustellen, wenn der Eigentümer oder Besitzer typischerweise und für jedermann sichtbar bei ihm vorhandene Rundfunkempfangsgeräte nicht zum Empfang nutzt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.3.2007, Urteil vom 2.3.2007 - 19 A 378/06 -, juris, Rn. 22.

Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nämlich nicht um eine schlichte "Besitzabgabe", sondern es ist eine gewisse Zweckbestimmung "zum Empfang" erforderlich, für die der Besitz lediglich die notwendige Voraussetzung ist. In Ermangelung tauglicher Maßstäbe ist es - auch mit Blick auf den Charakter des Rundfunkgebühreneinzugs als Massenverwaltungsverfahren - allerdings zulässig, im privaten Bereich die Gebührenpflicht allein an das Vorhandensein eines Empfangsgeräts zu knüpfen. Insoweit spricht nach der Verkehrsanschauung die Vermutung dafür, dass der Besitz des Empfangsgeräts auch auf dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch gerichtet ist. Die objektive Zweckbestimmung des Besitzes besteht gerade in der Nutzung des Geräts zum Rundfunkempfang.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.10.2008, a. a. O., Rn. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 27.6.2006 - 10 UE 43/06 -, juris, Rn. 27.

Davon ausgehend ist der Begriff des "Bereithaltens zum Empfang" vorliegend nicht teleologisch zu reduzieren. Es handelt sich nicht um einen besonders gelagerten Ausnahmefall, in dem die § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein Rundfunkempfangsgerät werde entsprechend seiner objektiven Zweckbestimmung auch tatsächlich zum Empfang genutzt, offensichtlich nicht zutrifft.

Dabei ist nicht zu verkennen, dass sich ein Computer mit Internetzugang, auch wenn er objektiv zum Radio- und Fernsehempfang geeignet ist, von herkömmlichen (monofunktionalen) Rundfunkempfangsgeräten durch seine Multifunktionalität unterscheidet und dass bei einem Rechner regelmäßig andere Anwendungen als der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen im Vordergrund stehen werden. Ihm kann anders als herkömmlichen (monofunktionalen) Empfangsgeräten nicht von vornherein eine objektive Zweckbestimmung ausschließlich zum Rundfunkempfang zugeschrieben werden.

Die Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang ist aber ungeachtet dessen nicht in der Weise offensichtlich atypisch, dass die aus der objektiven Eignung zum Empfang folgende Vermutung, das Gerät werde auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt, ausnahmsweise nicht zutrifft.

Die Ergebnisse der ARD/ZDF-Online-Studie 2008 sowie neuere Erkenntnisse des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer insbesondere aus der jüngeren Generation den PC tatsächlich auch zum Rundfunkempfang einsetzt.

Ausweislich der Darstellung der "Entwicklung der Radionutzung über das Internet 1999 bis 2008" in der ARD/ZDF-Online-Studie 2008 hörten im Jahr 2006 von insgesamt 38,6 Millionen Onlinenutzern 24 % (9,26 Millionen) Radio über das Internet, im Jahr 2007 von insgesamt 40,8 Millionen Onlinenutzern 21 % (8,57 Millionen) und im Jahr 2008 von insgesamt 42,7 Millionen Onlinenutzern 23 % (9,9 Millionen).

Vgl. van Eimeren/Frees, Internetverbreitung: Größter Zuwachs bei den Silver-Surfern, Media Perspektiven 7/2008, 330, 339.

Ferner empfingen 10 % der Deutschen ab dem Alter von 14 Jahren mindestens einmal in der Woche über das Internet Radioprogramme.

Vgl. van Eimeren/Frees, a. a. O., 336.

In der Altersgruppe zwischen 14 und 29 Jahren ist der Anteil der Nutzer von Internetradio höher. Hier gebrauchten 11 % der Frauen und 19 % der Männer das Internet, um live Radio zu hören.

Vgl. van Eimeren/Frees, a. a. O., 336.

Die zitierten Prozentzahlen beziehen sich auf die Gesamtheit der Onlinenutzer. Nimmt man lediglich die privaten Haushalte in den Blick, in denen kein anderes herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, wird ein internetfähiger PC typischerweise besonders häufig auch zum Rundfunkempfang genutzt werden.

Vgl. dazu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., Rn. 30; VG Ansbach, Urteil vom 10.7.2008, a. a. O., Rn. 20; siehe auch Kitz, a.a.O., 407; Nolden/Schramm, a. a. O., 67; van Eimeren/Frees, a. a. O., 339.

Zuwachsraten zeigen sich der ARD/ZDF-Online-Studie 2008 zufolge auch im Hinblick auf die Nutzung der "Livestreams" von Fernsehsendungen im Internet. Im Jahr 2006 verwendeten 7 % der Onlinenutzer ihren PC "zumindest selten" zu diesem Zweck, im Jahr 2007 8 % und im Jahr 2008 12 %. Bei den 14- bis 29-jährigen waren es im Jahr 2006 9 %, im Jahr 2007 12 % und im Jahr 2008 bereits 21 % der Onlinenutzer.

Vgl. van Eimeren/Frees, Bewegtbildnutzung im Internet, in: Media Perspektiven 7/2008, 350, 351.

Da das Internet gerade von Jugendlichen mehr und mehr als ein Unterhaltungsmedium angesehen wird, das an die Stelle des Fernsehens tritt,

vgl. van Eimeren/Frees, Media Perspektiven 7/2008, 330, 337; siehe auch Janik, a. a. O., 578, der auf die große Reichweite von Internetseiten von Fernsehanbietern bei jugendlichen Internetnutzern hinweist,

ist auch für die Zukunft mit einer weiteren Zunahme der Zahl derjenigen zu rechnen, die mit Hilfe ihres PCs über das Internet Fernsehprogramme empfangen.

Vgl. auch hierzu Janik, a. a. O., 580.

Neuere Untersuchungen des Statistischen Bundesamtes,

Wirtschaftsrechnungen, Private Haushalte in der Informationsgesellschaft - Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) 2008, erschienen am 22.1.2009,

deuten in dieselbe Richtung. Sie zeigen ebenfalls, dass Internetradio und Internetfernsehen in nicht unerheblichem Umfang in Anspruch genommen werden. Ihnen zufolge haben 27 % der befragten Personen, die das Internet im 1. Quartal 2008 genutzt haben, ihren Computer zum Empfang von Internetradio und -fernsehen eingesetzt. Bei Schülern und Studierenden lag der Anteil sogar bei 47,1 % und bei männlichen Personen im Alter von 16 bis 24 Jahren bei 48,3 %.

Vgl. Statistisches Bundesamt, a. a. O., Tabellen P2.1, P2.3 und P2.4.1.

Bei dieser Sachlage kann die private Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang nicht als offensichtlich atypisch angesehen werden. Ein "Bereithalten zum Empfang" trotz objektiver Eignung zum Rundfunkempfang ist hier nicht ausnahmsweise zu verneinen.

4. Die Auslegung der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RGebStV, wonach internetfähige PCs der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot der Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, gegen die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Die Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.

Das in Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Gesetzliche Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab sowie davon, in welchem Ausmaß Grundrechte betroffen sind. Für Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 u. a. -, BVerfGE 81, 186 = NVwZ 2003, 1241 = juris, Rn. 172 ff., m. w. N.

Dies wird durch nachträgliche Auslegung des Gebührentatbestandes dann gewährleistet, wenn ein Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2006 - 10 C 9.05 -, BVerwGE 126, 222 = NVwZ 2006, 1413 = juris, Rn. 34.

Gemessen daran verstößt eine Auslegung der zwar weit gefassten, aber der Interpretation zugänglichen,

vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.5.2003 - 2 S 669/02 -, juris, Rn. 16; Naujock, a. a. O., § 1 RGebStV Rn. 31,

Regelungen in § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV, welche die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs begründet, nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.

Ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., Rn. 36; VG Regensburg, Urteil vom 24.3.2009, a. a. O., Rn. 30; VG Würzburg, Urteil vom 27.1.2009, a. a. O., Rn. 16.

Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu den Begriffen des "Rundfunks", des "Rundfunkempfangsgerätes" und des "Bereithaltens zum Empfang" lässt sich mit den gängigen Auslegungsmethoden herleiten, dass es sich bei Rechnern mit Internetzugang um Rundfunkempfangsgeräte handelt, die zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten werden. Dass PCs als "Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können" der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen sollen, wird überdies - wie dargelegt - durch § 5 Abs. 3 RGebStV und § 12 Abs. 2 RGebStV deutlich. In Verbindung mit den jeweils geltenden Vorschriften des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) kann der Gebührenpflichtige auch voraussehen, in welcher Höhe eine Rundfunkgebühr für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät auf ihn entfallen wird.

Ob der in § 5 Abs. 3 RGebStV gebrauchte Begriff des "neuartigen Rundfunkempfangsgeräts" für sich genommen hinreichend bestimmt ist - was im Übrigen nicht zweifelhaft erscheint -, ist für die Frage, ob die Einbeziehung von PCs in die Rundfunkgebührenpflicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt, ohne Belang. Denn diese Frage lässt sich - wie ausgeführt - bereits anhand der allgemeinen Vorgaben der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV beantworten. § 5 Abs. 3 RGebStV - und damit auch der Terminus der "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" - kann hinweggedacht werden, ohne dass sich dadurch an der Bestimmtheit einer Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PCs auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV etwas änderte.

Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit bestehen auch nicht insofern, als es zu Abgrenzungsproblemen kommen kann, soweit es bei einem Rechner an einem tatsächlichen Internetzugang oder anderen technischen Voraussetzungen für einen Rundfunkempfang fehlt.

So aber VG Wiesbaden, Urteil vom 19.11.2008 - 5 K 243/08.WI(V) -, juris, Rn. 18; Fiebig, K & R 2005, 71, 73.

Dann hängt die Beantwortung der Frage, ob auch dieses Gerät schon zum Empfang bereitgehalten wird und damit die Gebührenpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV auslöst, davon ab, ob mit diesem Gerät "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Dass hierbei im Einzelfall Zweifelsfragen auftreten können, rechtfertigt nicht die Annahme, die Gebührenpflicht sei nicht hinreichend bestimmt geregelt. Die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe ist Aufgabe des Normanwenders und bei dessen Überprüfung die der Gerichte. Es lassen sich aus dem verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" auch hinreichend objektive Kriterien gewinnen, die eine letztlich unvorhersehbare Handhabung der Vorschrift ausschließen.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., Rn. 36; VG Regensburg, Urteil vom 24.3.2009, a. a. O., Rn. 30; siehe zu dieser Frage allgemein außerdem BVerwG, Urteil vom 12.7.2006, a. a. O., Rn. 33.

b) Die Rundfunkgebührenpflicht für Computer mit Internetzugang verletzt nicht die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG.

aa) Das Grundrecht der Informationsfreiheit enthält keine Garantie kostenloser Information. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.9.1999 - 1 BvR 1013/99 -, DVBl. 2000, 39 = juris, Rn. 11.

Ob die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs davon ausgehend einen Eingriff in die Informationsfreiheit darstellt, weil hierdurch eine faktische Zugangshürde errichtet wird, die objektiv geeignet ist, potentielle Nutzer von der Informationsbeschaffung aus dem Internet abzuhalten,

vgl. dazu verneinend VG Würzburg, Urteil vom 27.1.2009, a. a. O., Rn. 22; VG Ansbach, Urteil vom 10.7.2008, a. a. O., Rn. 22; demgegenüber bejahend VG München, Urteile vom 10.12.2008 - M 6a 08.1072 -, juris, Rn. 73, und vom 21.11.2008 - M 6a K 08.191 -, juris, Rn. 60; VG Koblenz, Urteil vom 15.7.2008 - 1 K 496/08.KO -, juris, Rn. 29; Zimmermann, K & R 2008, 523, 524; Jutzi, NVwZ 2008, 603, 604,

kann letztlich offen bleiben.

So auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., juris, Rn. 41.

Denn unabhängig davon, ob die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf internetfähige PCs in die Informationsfreiheit eingreift oder ob sie als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit lediglich an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist, ist der Eingriff jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

bb) Die Rundfunkgebührenpflicht von PCs mit Internetzugang verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, wenn der Eingriff zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Das Gebot der Geeignetheit verlangt den Einsatz solcher Mittel, mit deren Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Das benutzte Mittel muss nicht das bestmögliche oder -geeignete sein und nicht in jedem Einzelfall Wirkung entfalten. Die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt.

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3.4.2001 - 1 BvL 32/97 -, BVerfGE 103, 293 = DVBl. 2001, 1128 = juris, Rn. 51, m. w. N.; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 20 Rn. 84, m. w. N.

Nach dem Gebot der Erforderlichkeit darf keine Maßnahme über das zur Verfolgung ihres Zwecks notwendige Maß hinausgehen. Eine Regelung darf nicht weiter gehen, als der mit ihr intendierte Schutzzweck reicht. Das Gebot ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme auch durch ein anderes gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das das betroffene Grundrecht nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt. Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss eindeutig feststehen. Nicht jeder einzelne Vorzug einer anderen Lösung gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten muss schon zu deren Verfassungswidrigkeit führen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1989 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 -, BVerfGE 81, 70 = DVBl. 1990, 202 = juris, Rn. 65; Jarass, a. a. O., Art. 20 Rn. 85, m. w. N.

Das Gebot der Angemessenheit verlangt schließlich, dass der Eingriff in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts steht. Die Schwere des Eingriffs darf bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 5.7.1989 - 1 BvL 11/87 u. a. -, BVerfGE 80, 297 = NJW 1989, 1983 = juris, Rn. 56; Jarass, a. a. O., Art. 20 Rn. 86, m. w. N.

Dem Gesetzgeber kann bei der Einschätzung der Auswirkungen einer neuen Regelung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ein beträchtlicher Spielraum zustehen. Der Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers kommt insbesondere bei der Geeignetheit und der Erforderlichkeit zum Tragen. Bei der Geeignetheit reduziert sich die Prüfung dann auf die Frage, ob die Regelung offensichtlich oder schlechthin ungeeignet ist. Bei der Erforderlichkeit kommt es darauf an, ob bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststeht, dass er den fraglichen Zweck sachlich gleichwertig erreicht.

Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 5.2.2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, BVerfGE 105, 17 = NJW 2002, 3009 = juris, Rn. 61, und Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00 -, BVerfGE 110, 177 = NVwZ 2005, 797 = juris, Rn. 44 f.; Jarass, a. a. O., Art. 20 Rn. 87, m. w. N.

Gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit besteht auch bei der Festlegung der Rundfunkordnung sowie bei der Wahl der Art ihrer Finanzierung. Der Gesetzgeber hat durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Gebührenfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, BVerfGE 119, 181 = NVwZ 2007, 1287 = juris, Rn. 122 und 136; BVerwG, Urteile vom 21.9.2005, a. a. O., juris, Rn. 18, und vom 9.12.1998, a. a. O., juris, Rn. 28; BayVerfGH, Entscheidung vom 15.12.2005 - Vf. 8-VII-04 -, BayVBl. 2006, 400 = juris Rn. 90.

Nach diesen Grundsätzen ist die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs verhältnismäßig.

(1) Mit der Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs verfolgt der Gesetzgeber einen legitimen Zweck:

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung - d. h. dem Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk - gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung.

Vgl. BVerfG, Urteile vom 6.10.1992 - 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92 -, BVerfGE 87, 181 = NJW 1992, 3285 = juris, Rn. 71 f., vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 = DVBl. 1994, 465 = juris, Rn. 150, und vom 11.9.2007, a. a. O., juris, Rn. 121.

Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Rahmen des dualen Systems gerecht zu werden und die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen. Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerecht werden.

Vgl. BVerfG, Urteile vom 5.2.1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, BVerfGE 83, 238 = DVBl. 1991, 310 = juris, Rn. 406, und vom 11.9.2007, a. a. O., juris, Rn. 130.

Dabei muss das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offenbleiben. Da der Funktionsauftrag dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist, darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11.9.2007, a. a. O., juris Rn. 130.

Der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung über "Gebühren". Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkopplung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11.9.2007, a. a. O., juris Rn. 133.

(2) Die Einbeziehung internetfähiger PCs in die Rundfunkgebührenpflicht ist zur Erreichung des Zwecks der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geeignet. Mit ihrer Hilfe kann der gewünschte Erfolg zumindest gefördert werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen Anteil die für internetfähige PCs erhobenen Rundfunkgebühren am Gesamtgebührenaufkommen derzeit haben.

Vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., Rn. 55; siehe dazu außerdem den Geschäftsbericht 2007 der GEZ, S. 42, abrufbar unter www.gez.de/e160/e161/e1037/gb2007.pdf.

(3) Die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch erforderlich.

(a) Der Gesetzgeber bewegt sich mit seiner Entscheidung, auch für PCs mit Internetzugang Rundfunkgebühren zu erheben, innerhalb des ihm bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eingeräumten Einschätzungsspielraums. Er ist nicht dazu verpflichtet, von der Systementscheidung zugunsten der Gebührenfinanzierung abzuweichen und mit Blick auf den Rundfunkempfang über das Internet ein abweichendes Finanzierungsmodell einzuführen.

Als alternatives, gegenüber einer an das Bereithalten zum Empfang anknüpfenden Gebührenerhebung für den Einzelnen milderes Mittel der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kommt in Betracht, den Empfang öffentlich-rechtlicher Programme über das Internet von einer Registrierung oder Anmeldung als Nutzer abhängig zu machen, wobei z. B. die Rundfunkteilnehmernummer als Passwort verwendet werden könnte, deren Eingabe zur Freischaltung führte.

Vgl. dazu auch Zimmermann, a. a. O., 525.

Bei einem solchen "Registrierungsmodell" stünde allerdings nicht in jeder Hinsicht eindeutig fest, dass sich der Finanzierungszweck mit ihm sachlich gleichwertig erreichen lässt.

Zum einen ist die Gefahr einer Umgehung des Registrierungserfordernisses nicht von der Hand zu weisen, was zu erheblichen Gebührenausfällen führen könnte.

Vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., juris, Rn. 58; Naujock/Siekmann, a. a. O., § 12 RGebStV Rn. 10.

Zum anderen wäre die Einführung eines "Registrierungsmodells" in mehrfacher Hinsicht rechtlich risikobehaftet. Auf ein rechtlich zweifelhaftes Mittel muss sich der Gesetzgeber aber nicht verweisen lassen.

Die Anmeldepflicht im Rahmen eines "Registrierungsmodells" müsste gesetzlich auf die privaten Rundfunksender erstreckt werden, weil auch der Empfang allein der privaten Rundfunkprogramme die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk begründet. Jeder private Rundfunkveranstalter müsste daher zu einer entsprechenden Registrierung verpflichtet werden. Es ist aber zumindest zweifelhaft, ob dies wegen der damit verbundenen Kosten gerade für die kleineren privaten Rundfunkveranstalter, wie etwa die Vielzahl kleiner privater Lokalradiosender, zumutbar ist.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., Rn. 58; VG Regensburg, Urteil vom 24.3.2009, a. a. O., Rn. 31.

Die Einführung eines "Registrierungsmodell" liefe zudem auf ein (öffentlich-rechtliches) "Pay-TV" im Internet hinaus. Dies würde aber der rundfunkgebührenrechtlichen Grundannahme zuwiderlaufen, dass die Rundfunk"gebühr" gerade keine Gegenleistung für den Rundfunkempfang im Sinne eines Nutzungsentgeltes darstellt.

Vgl. insoweit BVerfG, Urteil vom 27.7.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314 = NJW 1971, 1739 = juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 9.12.1998, a. a. O., juris, Rn. 28; VG Ansbach, Urteil vom 10.7.2008, a. a. O., Rn. 22; Naujock/Siekmann, a. a. O., § 12 RGebStV Rn. 10.

Eine Verdrängung des (öffentlich-rechtlichen) Rundfunkempfangs im Internet auf ein "Pay-TV" wäre auch im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest bedenklich. Denn dies stellte letztlich auch seine Bestands- und Entwicklungsgarantie in Frage. Es bestünde eine ähnliche Gefährdung wie in dem Fall, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk überwiegend auf Werbeeinnahmen verwiesen würde.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.12.1998, a. a. O., juris, Rn. 28.

Im Übrigen käme ein "Registrierungsmodell" einer technischen Einschränkung der Empfangbarkeit von Rundfunk im Internet nahe. Bei einer Verweisung auf eine technisch eingeschränkte Empfangsmöglichkeit ließe sich die besondere Funktion, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im dualen System notwendig obliegt, jedoch nicht sicherstellen. Wesensmerkmal der ihm aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich, inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen - über welche Verbreitungstechnik auch immer - ansprechen und erreichen zu können. Eine nur zugangsbeschränkte Verbreitung von Rundfunk über das Internet würde die Universalität dieses Auftrags beeinträchtigen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1998, a. a. O., juris, Rn. 28; BayVerfGH, Entscheidung vom 15.12.2005, a. a. O., Rn. 87; VG Regensburg, Urteil vom 24.3.2009, a. a. O., Rn. 31; VG Würzburg, Urteil vom 27.1.2009, a. a. O., Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 10.7.2008, a. a. O., Rn. 22.

Soweit noch andere Wege zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Betracht kommen - wie etwa eine Finanzierung aus Steuermitteln oder eine geräteunabhängige Haushaltsabgabe -, muss sich der Gesetzgeber wegen der auch insoweit aufgeworfenen rechtlichen Zweifelsfragen ebenfalls nicht auf diese verlegen.

Vgl. im Einzelnen OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., Rn. 59 ff.; zu den diskutierten Finanzierungsmodellen siehe auch von Coelln, jurisPR-ITR 23/2008 Anm. 2; Hess/Jury-Fischer, AfP 2007, 545, 548; Tschentscher, a. a. O., 97; Jutzi, a. a. O., 607.

(b) Die Einbeziehung internetfähiger PCs in die Rundfunkgebührenpflicht ist überdies erforderlich, weil mit ihr im Sinne der Entwicklungsoffenheit des Rundfunk- und Rundfunkgebührenrechts auf eine technische Entwicklung im Bereich des Rundfunkempfangs sowie auf eine zu beobachtende Veränderung der Mediennutzungsgewohnheiten reagiert wird, die das System der Rundfunkgebührenfinanzierung und damit auch den Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährden könnte, wenn auf die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs und sonstige neuartige Rundfunkempfangsgeräte verzichtet würde.

Vgl. dazu auch Tschentscher, a. a. O., 93 f.

Angesichts des sich verstärkenden Trends gerade in der jüngeren Generation, Rundfunk über das Internet zu empfangen - siehe dazu die unter 3. b) zitierten statistischen Erkenntnisse -, kann der Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Zukunft die Erforderlichkeit nicht abgesprochen werden.

(4) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch angemessen.

Die Schwere des Grundrechtseingriffs durch die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs in der in Rede stehenden Form steht bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe.

Die Sicherung des Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im dualen System ist ein Gemeinschaftsziel von hohem Rang. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck kommt. Anlass der gesetzlichen Ausgestaltung der Rundfunkordnung ist die herausgehobene Bedeutung, die dem Rundfunk unter den Medien wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft zukommt. Hier sollen es die gesetzlichen Regelungen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11.9.2007, a. a. O., juris, Rn. 122 f. und 129.

Zu dem Gewicht dieses die Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs rechtfertigenden hochrangigen Gemeinschaftsziels steht die Schwere des Eingriffs in einem angemessen Verhältnis.

Dies gilt schon deswegen, weil die derzeit für internetfähige PCs erhobene Rundfunkgebühr relativ gering ist. Denn aufgrund einer Übereinkunft der Ministerpräsidenten vom 18.10.2006,

vgl. dazu Libertus, a. a. O., § 13 RStV Rn. 32,

wird für Rechner mit Internetzugang gegenwärtig lediglich die sog. Grund- oder Radiogebühr gefordert, die sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf 5,52 € im Monat belief (vgl. § 8 Nr. 1 RFinStV in der Fassung von Art. 6 Nr. 4 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. bis 15.10.2004 - GV. NRW. 2005 S. 192).

Auch der Umstand, dass ein Teil der Internetnutzer die Verbreitung von Rundfunkdarbietungen über das Internet als "aufgedrängte Leistung" empfindet, der man sich nicht anders als durch Abschaffung des PCs entziehen kann, verleiht den einer Rundfunkgebührenpflicht für Computer mit Internetzugang gegenläufigen privaten Interessen kein Durchsetzungsvermögen gegenüber dem gesetzgeberischen Ziel, Finanzierung und Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.

Die fehlende Wahlmöglichkeit des Besitzers eines PCs mit Internetzugang ist vor allem technisch durch die Eigenschaft eines PCs als Multifunktionsgerät bedingt; sie ist keine unmittelbare Folge gesetzgeberischen Handelns. Aus diesem Grund ist es nicht geboten, internetfähige PCs aus der Rundfunkgebührenpflicht zu entlassen, weil sie eine technische Einheit bilden, die vielfältige Nutzungsmöglichkeiten bietet, von denen der Rundfunkempfang nur eine ist. Dies verdeutlicht die hypothetische Überlegung, dass auch Fernsehgeräte nicht von der Rundfunkgebührenpflicht freizustellen wären, wenn die technische Entwicklung dahin gegangen wäre, diese zu Multifunktionsgeräten fortzuentwickeln, die neben dem Rundfunkempfang alle Anwendungsmöglichkeiten auf sich vereinigt hätten, welche heute ein PC zur Verfügung stellt.

Im Übrigen ist die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf Computer mit Internetzugang notwendige Folge der Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Rahmen des dualen Systems.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., Rn. 63; VG Würzburg, Urteil vom 27.1.2009, a. a. O., Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 10.7.2008, a. a. O., Rn. 22.

Denn mit ihren Internetauftritten kommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, soweit sie bereits bestehende Programme über das Internet ausstrahlen, ihrem Auftrag nach, die Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk auch in der Zukunft zu gewährleisten.

Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 27.1.2009, a. a. O., Rn. 26; Lent, a. a. O., 506; Tschentscher, a. a. O., 94.

Von einer "aufgedrängten Leistung" lässt sich daher insofern nicht sprechen.

Aus § 241 a Abs. 1 BGB ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift sieht vor, dass durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher ein Anspruch gegen diesen nicht begründet wird. Sie bezieht sich auf zivilvertragliche Schuldverhältnisse, enthält also keinen auf die öffentlich-rechtlich auferlegte Rundfunkgebührenpflicht übertragbaren Rechtsgedanken. § 241 a BGB ist eine im Kern wettbewerbsrechtliche Norm, die den Verbraucher vor anstößigen oder belästigenden Vertriebsformen schützen soll.

Vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 241 a Rn. 1,

Er verfolgt also einen Schutzzweck, der gegenüber der Verbreitung von Rundfunk über das Internet ersichtlich nicht Platz greift.

c) Die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs verstößt schließlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Beeinträchtigung des Gleichheitsgrundsatzes setzt eine Ungleichbehandlung voraus, d. h. eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte oder Personengruppen. Darüber hinaus verbietet Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der allgemeine Gleichheitssatz verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164 = NJW 2005, 1923 = juris, Rn. 32; Jarass, a. a. O., Art. 3 Rn. 17 ff., jeweils m. w. N.

Gemessen daran verletzt eine Auslegung der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV, welche die Rundfunkgebührenpflicht auf Rechner mit Internetzugang erstreckt, nicht Art. 3 Abs. 1 GG.

Rundfunkteilnehmer, die Rundfunkdarbietungen mittels eines internetfähigen PCs empfangen, werden rundfunkgebührenrechtlich genauso behandelt wie Rundfunkteilnehmer, die zum Rundfunkempfang auf herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte zurückgreifen. Insofern ist keine Ungleichbehandlung zweier Personengruppen gegeben.

Eine Ungleichbehandlung liegt insoweit vor, als Besitzer von Computern mit Internetzugang anders als Personen ohne Empfangsgerät zu Rundfunkgebühren herangezogen werden. Diese Differenzierung ist aber genauso gerechtfertigt wie die entsprechende Unterscheidung zwischen Nutzern herkömmlicher Empfangsgeräte und Personen, die nicht über ein Rundfunkempfangsgerät verfügen. Legt man den großzügigeren Willkürmaßstab an, ist die Ungleichbehandlung aus sachlichem Grund gerechtfertigt, weil auch Besitzer von Internet-PCs die objektive Möglichkeit zum Rundfunkempfang haben.

Vgl. insoweit auch BVerfG, Urteil vom 22.2.1994, a. a. O., juris Rn. 193.

Führt man eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung durch, ergibt sich nichts anderes als das unter 3. b) bb) Ausgeführte.

In der Gleichstellung von Nutzern von PCs mit Internetzugang mit Nutzern herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte liegt schließlich keine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Diese Vergleichsgruppen sind nicht deshalb als wesentlich ungleich anzusehen, weil der Besitzer eines PCs der Rundfunkgebührenpflicht nicht anders als durch Weggabe des PCs ausweichen, er mithin eine Rundfunkgebührenpflicht nicht durch eigenes Verhalten vermeiden kann, ohne zugleich auf die anderweitigen Nutzungen eines PCs zu verzichten. Dies ist - wie bereits dargelegt - die vor allem technisch bedingte Konsequenz der Multifunktionalität eines PCs. Ein wesentlicher Unterschied zum Besitz eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräts wird aufgrund dessen aus rundfunkgebührenrechtlicher Sicht nicht begründet.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.3.2009, a. a. O., Rn. 69.



Ende der Entscheidung

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