Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: 8 B 1042/07
Rechtsgebiete: StVZO


Vorschriften:

StVZO § 31 a
Die Führung eines Fahrtenbuchs kann nach einem Verkehrsverstoß auch dann auferlegt werden, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, weil der Fahrzeughalter entweder eine nicht existente Person als Fahrer benannt oder eine unzutreffende Adresse des Fahrers angegeben hat.
Tatbestand:

Die Antragstellerin unterhält ein Firmenfahrzeug, das sie Mitarbeitern ihrer Firma überlässt. Nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung gab der Geschäftsführer im Ermittlungsverfahren als Fahrer einen ausländischen Staatsangehörigen mit Namen und Heimatanschrift an. Der an diese Person versandte Anhörungsbogen kam mit dem Post-Vermerk "unbekannt" zurück. Nachforschungen bei der Ausländerbehörde ergaben, dass der angebliche Fahrer in Deutschland nicht registriert war. Die Antragstellerin legte auch keinen Nachweis vor, dass der angegebene Fahrer für sie tätig war. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Daraufhin verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin zur Führung eines Fahrtenbuchs und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Beschwerde gegen den die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ablehnenden Beschluss des VG blieb erfolglos.

Gründe:

Das VG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Fahrtenbuchauflage eine präventive und damit entgegen dem Beschwerdevorbringen gerade keine strafende Funktion zukommt. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.1989 - 7 B 90.89 -, NJW 1989, 2704, und Urteil vom 17.5.1995 - 11 C 12.94 -, DAR 1995, 458, 459; OVG NRW, Beschluss vom 14.3.1995 - 25 B 98/95 -, NJW 1995, 2242, 2243, und Urteil vom 29.4.1999 - 8 A 699/97 -, DAR 1999, 375; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, § 31 a StVZO Rn. 2).

Dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem Zweck entspricht es, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat, sodass die Führung eines Fahrtenbuchs auch dann angeordnet werden kann, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind (vgl. Stollenwerk, Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, DAR 1997, 459; Hentschel, Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 1992, NJW 1993, 1171, 1177; Hentschel, a.a.O., § 31 a StVZO Rn. 4).

Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, der abstrakten, in der Risikosphäre des Fahrzeughalters liegenden Gefahr zu begegnen, dass künftig mit einem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug unaufklärbar bleibende Verkehrsverstöße begangen werden (vgl. auf die Ursächlichkeit des Verhaltens des Fahrzeughalters für den Misserfolg der Ermittlungsbemühungen abstellend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.7.1990 - 10 S 962/90 -, NZV 1992, 46, 47).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird mit der Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere wendet sich die Antragstellerin nicht gegen die Sachverhaltswürdigung des VG, dass sie nicht an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt habe; entweder habe die Antragstellerin eine nicht existierende Person oder jedenfalls eine unzutreffende Anschrift dieser Person bezeichnet.

Die Führung eines Fahrtenbuchs ist entgegen dem Beschwerdevorbringen geeignet, zukünftige Ermittlungen nach Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug der Antragstellerin zu fördern.

Die Antragstellerin oder ihr Beauftragter ist gemäß § 31 a Abs. 2 Nr. 1 StVZO verpflichtet, Name, Vorname und Anschrift des jeweiligen Fahrzeugführers in das Fahrtenbuch einzutragen. Die Gefahr, dass die Antragstellerin eine nicht existente Person als Fahrzeugführer benennt oder eine unzutreffende Adresse angibt, und damit zum Misserfolg der Ermittlungsbemühungen beiträgt, ist bei Führung eines Fahrtenbuchs deutlich geringer, da die Antragstellerin bei falschen Angaben im Fahrtenbuch damit rechnen muss, wegen einer Ordnungswidrigkeit zur Rechenschaft gezogen zu werden. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Benennung des Fahrzeugführers stellt gemäß § 69 a Abs. 5 Nr. 4 StVZO eine Ordnungswidrigkeit dar, die leicht festzustellen ist, weil der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch gemäß § 31 a Abs. 3 StVZO der das Fahrtenbuch anordnenden oder von ihr bestimmten Stelle oder sonstigen zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen hat.

Zudem trägt die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ... dazu bei, dass etwaige Verstöße künftig unterbleiben. Ein Fahrzeugführer, der damit rechnen muss, dass er wegen der durch das Fahrtenbuch feststellbaren Fahreridentität für einen von ihm begangenen Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen wird, wird Verkehrszuwiderhandlungen zu vermeiden suchen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.3.1995 - 25 B 98/95 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, NZV 1998, 126, 127).

Ende der Entscheidung

Zurück