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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 25.02.2005
Aktenzeichen: 9 A 1034/03
Rechtsgebiete: UAG, UAGGebV, Anlage zur UAGGebV


Vorschriften:

UAG § 15 Abs. 1
UAG § 36
UAGGebV § 1
Anlage zur UAGGebV Nr. 14
Die Regelaufsicht nach § 15 Abs. 1 UAG beinhaltet keine subjektive Berufszulassungsbeschränkung.

Die Gebühr nach Nr. 14 b der Anlage zum UAGGebV verstößt nicht gegen Art. 3 GG.


Tatbestand:

Der Kläger ist seit September 1995 zugelassener Umweltgutachter nach dem Umweltauditgesetz. Für eine Regelüberprüfung im Juli bis Dezember 1998, in dessen Rahmen u.a. mehrere vom Kläger vor Mai 1998 erstellte Umweltgutachten für Standorte überprüft worden waren, setzte der Beklagte durch Bescheid Gebühren in Höhe von 19.162,-- DM fest. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die er auf die geltend gemachte Leistungsgebühr für die Überprüfung der Standortgutachten beschränkte. Der gegen die Klageabweisung gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Der Vortrag des Klägers lässt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtig-keit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erkennen. Solche bestehen nur dann, wenn bei der im Zulassungsverfahren durchzuführenden Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels - hier der Berufung - wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Davon kann nach dem Vorbringen des Klägers nicht ausgegangen werden.

Überwiegende Erfolgsaussichten folgen nicht aus dem Einwand des Klägers, die der UAG-Gebührenverordnung zugrunde liegende Verordnungsermächtigung der §§ 36 Abs. 2, 15 Abs. 1 Umweltauditgesetz vom 7.12.1995, BGBl I S. 1591, (UAG) sei wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 GG verfassungswidrig; sie enthalte eine unzulässige, weil nicht erforderliche und unangemessene, subjektive Berufszulassungsbeschränkung. Es kann dahinstehen, ob ein entsprechender Verstoß bereits deshalb nicht vorliegt, weil es einen eigenständigen Beruf eines Umweltgutachters nach dem Umweltauditgesetz nicht gibt.

Vgl. verneinend für Sachverständige nach § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.10.1995 - 8 S 2713/94 -, NVwZ-RR 1996, 642, 644.

Jedenfalls trifft die Prämisse des Klägers nicht zu, bei der Regelaufsicht handele es sich um eine subjektive Berufszulassungsbeschränkung. Eine mögliche Untersagung der Gutachtertätigkeit kann der Kläger nicht mit Erfolg für seine Auffassung ins Feld führen. Nicht zugelassene Gutachter sind keine Umweltgutachter im Sinne des Umweltauditgesetzes (vgl. § 2 Abs. 2 UAG) und unterliegen deshalb auch nicht der Regelaufsicht nach § 15 UAG. Eine Untersagung kann daher nicht Folge einer Regelaufsicht sein. Der vom Kläger weiter angesprochene Widerruf der Zulassung als Folge einer nicht bestandenen Regelaufsicht setzt gerade die vorherige Zulassung voraus, kann also aus diesem Grund keine Zulassungsbeschränkung sein. Die Regelaufsicht ist vielmehr eindeutig allenfalls als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit anzusehen.

So auch Scheuß, Die Zulassung und Beaufsichtigung der Umweltgutachter, UPR 2000, 104,105 f.

Dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff nicht gegeben sein könnten, wird vom Kläger nicht dargelegt.

Die Zulässigkeit der Regelaufsicht bejahend: Scheuß, a.a.O., S. 106.

Das weitere Vorbringen des Klägers zur Nichtigkeit der UAG-Gebührenverordnung rechtfertigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Die Ausführungen sind nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darzulegen. Der Ansicht des Klägers, mit der Regelung würden ungleiche Sachverhalte unzulässig gleich behandelt, weil die Zahl der Standortvalidierungen durch die einzelnen Umweltgutachter bei der Gebührenhöhe unberücksichtigt bleibe, ist nicht zu folgen. Mit der Gebühr nach Nr. 14 b der Anlage zur UAGGebV sollen nicht die Kosten abgedeckt werden, die gerade durch die Überprüfungen der Standortvalidierungen entstehen; sie soll vielmehr die sog. Fixkosten decken. Diese sind von der Zahl der im Einzelnen vorgenommenen Überprüfungen unabhängig und decken den allgemeinen Aufwand ab, der in jedem Fall einer Regelüberwachung entsteht. Fehler bei der Berechnung der Fixkosten hat der Kläger nicht geltend gemacht.

Auch der Einwand, Nr. 14 b der Anlage zur UAGGebV enthalte mit der Unterteilung lediglich in drei Gebührenstufen eine zu grobe Staffelung, greift nicht durch. Wie bereits das VG zutreffend ausgeführt hat, steht dem Verordnungsgeber ein weiter Ermessensspielraum in der Gestaltung von Gebührentatbeständen zu, der eine weitgehende Pauschalierung und Typisierung gestattet. Die Auffassung des VG, die in der Verordnung vorgenommene Staffelung nach der Zahl der Beschäftigten und in drei Gruppen sei jedenfalls nicht sachwidrig, wird durch das Antragsvorbringen nicht hinreichend widerlegt. Die Einführung einer differenzierteren Abstufung in der Novelle der UAGGebV vom 4.9.2002 und der möglicherweise unterschiedlich hohe tatsächliche Verwaltungsaufwand bei den einzelnen Validierungen sind insoweit wenig aussagekräftig. Die Möglichkeit einer stärkeren Differenzierung und unterschiedlich hoher Aufwand im jeweiligen Einzelfall besagen für sich genommen gerade wegen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung nicht, dass eine weniger starke Differenzierung unzulässig ist. Ausführungen dazu, woraus sich bereits 1998 bei Erlass der hier maßgeblichen Gebührenregelung eine Verpflichtung zu einer verfeinerten Abstufung ergeben haben soll, enthält die Antragsschrift nicht.

Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen des Klägers, das VG habe zu Unrecht in Bezug auf Nr. 14 der Anlage zur UAGGebV das Vorliegen einer unzulässigen Rückwirkung verneint. Zutreffend ist das VG davon ausgegangen, dass allenfalls ein Fall unechter Rückwirkung gegeben ist, weil die Gebühr nicht für die vor Inkrafttreten der Norm durch die 2. Änderungsverordnung vom 5.5.1998, BGBl. I S. 857, gefertigten Umweltgutachten des Klägers erhoben wird, sondern an die erst nach Inkrafttreten der Vorschrift erfolgten Aufsichtsmaßnahmen anknüpft. Diese sind die Gegenleistung für die Gebühr. Nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des VG, auch bei Zugrundelegung einer unechten Rückwirkung (oder tatbestandlichen Rückanknüpfung) liege im Hinblick auf die Regelung in §§ 36 und 15 UAG kein Verstoß gegen den dann anzuwendenden Grundsatz des Vertrauensschutzes vor.

So auch der vom Kläger in anderem Zusammenhang zitierte Aufsatz von Scheuß, Die Gebührenbelastung der Umweltgutachter, ZfU 2001, 319, 327.

Hiergegen vermag der Vortrag des Klägers schon deshalb nicht durchzudringen, weil er von einer echten Rückwirkung der Norm ausgeht und seine Argumentation darauf aufbaut. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das BVerwG für die ähnliche Konstellation der rückwirkend in Kraft getretenen Telekommunikationsnummernverordnung i.V.m. § 43 Abs. 3 TKG sogar unter Zugrundelegung einer echten Rückwirkung ebenfalls die Gewährung von Vertrauensschutz versagt hat und zwar auch, soweit die Höhe der Gebühr in Rede stand.

Vgl: BVerwG, Beschluss vom 30.4.2003 - 6 C 6.02 -, BVerwGE 118, 128 ff.

Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot vorteilsgerechter Verteilung der Lasten gerechtfertigt. Der Kläger beruft sich insoweit zu Unrecht auf das Urteil des BVerwG vom 22.11.2000 - 6 C 8.99 -, BVerwGE 112, 194ff. Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf eine Beitragserhebung, die in dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten geregelt ist und neben der in diesem Gesetz ebenfalls vorgesehenen Gebührenerhebung steht. Sie stellt in ihrer Begründung gerade in Abgrenzung von der Gebührenerhebung auf die Besonderheit der Beitragserhebung ab. Diese bezweckt einen Ausgleich von Vorteilen, die Dritte infolge der Aufgabenerfüllung durch die Behörde haben. Aus diesem Grund kommt das BVerwG zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Behörde nicht nur einer Personengruppe aus dem Kreis der Begünstigten auferlegt werden dürfen, sondern eine gerechte Verteilung entsprechend den jeweiligen Vorteilen vorzunehmen ist. Vorliegend ist demgegenüber eine Gebühr erhoben worden, der nicht wie im Fall des BVerwG eine allgemeine Aufgabenerfüllung der Behörde, sondern eine aus konkretem Anlass erfolgte Amtshandlung zugrunde liegt.

Ebenso wenig kann der Kläger etwas aus den Entscheidungen des BVerwG vom 25.5.1984 - 8 C 58.82 -, BVerwGE 69, 242 ff., und vom 7.4.1989 - 8 C 90.87 -, BVerwGE 81, 371 ff., herleiten. Beide Entscheidungen sind zu Straßenreinigungsgebühren ergangen, d.h. zu Benutzungsgebühren. Auch hier geht es letztlich um einen Ausgleich von Vorteilen, die aus der (ggf. fingierten) Benutzung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke einerseits, dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen andererseits entstehen. Insoweit liegt der Sache nach eine Vergleichbarkeit des gebührenrechtlichen Leistungsbegiffs mit dem beitragrechtlichen Vorteilsbegriffs vor.

So BVerwG, Urteil vom 25.5.1984 - 8 C 58.82 -, a.a.O.

Die vorliegend erhobene Verwaltungsgebühr unterscheidet sich hiervon grundlegend. Sie ist anlassbezogen und setzt keinen besonderen Vorteil des Umweltgutachters voraus. Er allein ist Veranlasser der Kosten auslösenden Amtshandlung. Wäre er nicht tätig geworden, bedürfte es nicht der Überwachung. Dass Überwachungen im Interesse der Allgemeinheit erfolgen, um diese vor unfähigen Umweltgutachtern zu schützen, ändert nichts daran, dass allein der Umweltgutachter die Ursache für die Tätigkeit der Behörde ausgelöst hat. Das rechtfertigt es auch, ihn allein mit den entstehenden Kosten in Form einer Gebühr zu belasten.

Ende der Entscheidung

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