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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 17.08.2007
Aktenzeichen: 9 A 2238/03
Rechtsgebiete: KAG NRW


Vorschriften:

KAG NRW § 6
1. Die Kalkulation von Benutzungsgebühren (hier: Abfallentsorgungsgebühren) ist in Bezug auf ein Fremdleistungsentgelt nicht zu beanstanden, wenn dieses nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu Recht eingestellt worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich eine Überprüfung der Höhe des Entgeltes stattgefunden hat.

2. Zur möglichen Überdimensionierung der Abfallbehandlungsanlage eines Fremdleisters. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist insoweit der Zeitpunkt der Planung der Anlage.

3. Etwaige Fehler bei der Ausschreibung sind für die Gebührenkalkulation grundsätzlich unerheblich (Bestätigung der bisherigen Rspr.)


Gründe:

Der Zulassungsantrag legt nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dar. Diese sind nur gegeben, wenn die Gesichtspunkte deutlich überwiegen, die für eine Fehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses sprechen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente, wenn daraus nicht zugleich überwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses folgen.

Ausgehend hiervon liefert die Antragsschrift keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der allein gerügten Annahme des VG, die in der Abfallgebührensatzung geregelten Gebührensätze seien wirksam. Die dagegen erhobenen Einwände der Kläger, mit denen sie sich im Wesentlichen gegen die Höhe des in die Gebührensätze eingeflossenen Verbrennungsentgelts wenden, greifen nicht durch.

a) Das Vorbringen der Kläger, in den vom Abfallentsorger (AVG) kalkulierten und in Rechnung gestellten Verbrennungsentgelten seien im Zusammenhang mit dem Bau der Restmüllverbrennungsanlage (RMVA) sowie der Vergabe der Wartungsarbeiten Kostenansätze enthalten, die korruptionsbedingt überhöht seien, führt nicht weiter.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen. Es ist insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233.

Demgemäß kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte die Kalkulation der AVG geprüft hat oder nicht. Entscheidend ist allein, ob der vom Beklagten angesetzte Verbrennungspreis nach dem Kenntnisstand im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.10.2002 - 9 A 3834/02 -, juris, vom 24.9.2001 - 9 A 4092/00 -, sowie Urteil vom 1.9.1999 - 9 A 3342/98 -, zu Recht eingestellt worden ist.

Dass der Beklagte seiner Pflicht zur Prüfung des vom Fremdleister in Rechnung gestellten Verbrennungsentgeltes möglicherweise weder bei der Erstellung der Gebührenkalkulation für das Jahr 1999 noch bei der Aufstellung der Nachberechnung als Grundlage der neu gefassten Gebührensatzung im Jahre 2001 ausreichend nachgekommen ist, rechtfertigt keine Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes. Vielmehr ist allein danach zu fragen, ob sich das Ergebnis für den Gebührensatz bei ordnungsgemäß durchgeführter Prüfung zu Gunsten der Kläger verändert hätte. Die demgegenüber vom VG vorgenommene Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes führt letztlich dazu, jede noch so sorgfältig erstellte Nachberechnung dem Risiko auszusetzen, aufgrund späterer Erkenntnisse rechtswidrig zu werden. Hierfür gibt es nach Einschätzung des beschließenden Gerichts keinen rechtfertigenden Grund.

Darüber hinaus liegen in den Fällen der Vorauskalkulation regelmäßig noch keine endgültigen Werte fest, d.h. es ist eine Prognoseentscheidung zu treffen. Diese ist wie Ermessensentscheidungen lediglich darauf zu überprüfen, ob Prognosefehler vorliegen (z.B., ob die Verwaltung die richtigen Maßstäbe zu Grunde gelegt hat). Im Falle einer - hier vorliegenden - Nachkalkulation sind, soweit die Zahlen feststehen, die ordnungsgemäß ermittelten tatsächlichen Werte einzusetzen. Soweit die Zahlen noch nicht feststehen, ist das einzusetzen, was im Zeitpunkt der Nachkalkulation bekannt ist oder bekannt sein muss.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 25.2.2003 - 14 K 20010/99 - (im Verfahren gleichen Rubrums, vom Senat entschieden durch Beschluss vom heutigen Tag - 9 A 2239/03 -).

Das Ergebnis für den Gebührensatz hätte sich bei ordnungsgemäß durchgeführter Prüfung nicht zu Gunsten der Kläger verändert. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die neu gefasste Gebührensatzung für das Gebührenjahr 1999 im September 2001 war der Einfluss von Korruptionsgeldern in die vom Fremdleister in Rechnung gestellten Verbrennungsentgelte weder objektiv bekannt noch musste er bekannt sein. Mit den Beteiligten und dem VG geht der Senat davon aus, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die neu gefasste Satzung am 11.9.2001 für den Rat objektiv kein Anhaltspunkt dafür vorlag, dass bzw. inwieweit im Zusammenhang mit dem Bau der RMVA sowie der Vergabe der Wartungsarbeiten nach den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) nicht berücksichtigungsfähige Schmiergelder geflossen sind, die sich auf die Ansatzfähigkeit einzelner Kostenpositionen bei der Kalkulation der AVG ausgewirkt haben. Der Rat insgesamt hat vielmehr erst Ende Februar/Anfang März 2002 aus der Presse vom Spendenskandal erfahren. Die etwaige frühere Kenntnis einzelner Ratsmitglieder aufgrund ihrer Verstrickung in den Spendenskandal oder wegen ihnen ausgestellter fingierter Spendenquittungen begründet keine Kenntnis des Rates als Beschlussorgan. Demgemäß ist - bezogen auf bestechungsbedingt überhöhte Verbrennungsentgelte - rechtlich nicht zu beanstanden, dass dem Satzungsbeschluss nach wie vor das für 1999 vereinbarte Verbrennungsentgelt, das gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Entsorgungsvertrages nach Maßgabe der LSP zu kalkulieren war, zugrunde gelegt wurde.

Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen kommt es insbesondere weder auf die von den Klägern in den Blick genommene Höhe der Schmiergeldzahlungen noch darauf an, ob neben den Investitionskosten für den Bau der RMVA auch die laufenden Betriebskosten von Bestechungsgeldern beeinflusst sind.

b) Die Rüge der Kläger, die RMVA sei unter dem Gesichtspunkt des Bedarfs für den aus dem Stadtgebiet stammenden Restmüll überdimensioniert, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. So räumen die Kläger selbst ein, dass die vom Stadtrat des Beklagten beschlossene Kapazität für die RMVA von 421.400 t/a im Ergebnis richtig gewesen ist, wenngleich sich die Ist-Zahlen für Hausmüll und Gewerbeabfälle im Streitzeitraum anders entwickelt hätten als prognostiziert. Das weitere Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass die tatsächliche Kapazität der RMVA die für die Verbrennung von 412.400 t/a erforderliche Kapazität in rechtlich erheblichem Umfang übersteigt und deshalb in das Verbrennungsentgelt überhöhte Ansätze eingeflossen sind.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine von der Gemeinde getrennte Gesellschaft eine Müllverbrennungsanlage baut, für die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Vorauskalkulation des Verbrennungspreises durch den Fremdleister die von den Klägern in den Vordergrund gerückte Frage der Überdimensionierung der Verbrennungsanlage im Hinblick auf den zu erwartenden oder zu prognostizierenden Müllmengenanfall im Bereich des Beklagten unmittelbar keine Rolle spielt. Die Anlage ist Eigentum des Fremdleisters, eines Dritten. Es ist seine Sache, ob er die für seine betrieblichen Leistungen erforderliche Anlage zu groß oder zu klein plant. Allerdings werden nach Nr. 4 Abs. 1 LSP im Rahmen der Kalkulation die Kosten aus Menge und Wert der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter und in Anspruch genommenen Dienste ermittelt. Nach Nr. 4 Abs. 2 LSP sind in Preisermittlungen aufgrund von Selbstkosten nach Art und Höhe nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistung entstehen. Insoweit sind die zum Zeitpunkt der Planung der RMVA erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der seinerzeit erstellten Gutachten (z. B. ITU, Hamburg) maßgeblich.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.8.2002 - 9 A 5580/00 - sowie Urteil vom 5.4.2001 - 9 A 1795/99 -, NVwZ-RR 2002, 223.

Ausgehend hiervon weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstliche Zweifel an der Annahme des VG, es sei nicht feststellbar, dass die RMVA in beachtlichem Maß größer geplant und errichtet worden sei als für eine wirtschaftliche Betriebsführung aufgrund des zur Zeit der Planung absehbaren Bedarfs der Stadt Köln erforderlich. Insbesondere ist nicht dem Vortrag der Kläger zu folgen, dass die RMVA eine Verbrennungskapazität von bis zu 850.000 t/a besitzt. Die Kläger stellen in diesem Zusammenhang schon nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Planung, sondern auf die tatsächliche Entwicklung der Restmüllentwicklung in den Jahren 1998 bis 2001 ab. Darüber hinaus führen sie eine von der Bezirksregierung in der 8. Sitzung des Regionalrats am 12.7.2002 erteilte Auskunft an. Allerdings belegen sie die herangezogene Auskunft nicht näher, geschweige denn, dass sie die in den Raum gestellte Zahl von 850.000 t/a in irgendeiner Weise näher konkretisierten. Der in den Gerichtsakten befindlichen Tischvorlage für die Sitzung (Beiakte 19) ist die Zahl jedenfalls nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass die Kläger den Einfluss der Veränderung des Heizwertes angelieferter Abfälle auf die Kapazität der RMVA vollständig ausblenden.

Vgl. in diesem Zusammenhang: Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA (Beiakte 21).

Näherer Ausführungen zur behaupteten Verbrennungskapazität hätte es zudem insbesondere deswegen bedurft, weil die RMVA (ausgehend von den ermittelten Heizwerten) eine Höchstkapazität von 569.400 t/a besitzt.

Vgl. die Tischvorlage für die 8. Sitzung des Regionalrats am 12.7.2002 (Beiakte 19) sowie LT NRW-Drucks. 13/2648, Anlage.

Dessen ungeachtet ist die seinerzeit angestrebte Jahreskapazität eine Höchstlastkapazität. Sie setzt voraus, dass sämtliche Verfahrensketten das ganze Jahr über ununterbrochen mit Volllast gefahren werden können und zur Verfügung stehen. Erfahrungsgemäß führen - wie vom VG angenommen - Abschaltvorgänge und Stilllegungszeiten infolge auftretender Betriebsstörungen oder notwendiger wiederkehrender Wartungsmaßnahmen dazu, dass nur ein Bruchteil der Volllast-Jahreskapazität tatsächlich zur Verfügung steht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.4.2001, a.a.O.

Ihre Einschätzung, dass Revisionstage und Ausfallzeiten der RMVA sowie gesunkene Heizwerte die ihrer Meinung nach vorliegende Überkapazität der RMVA nicht begründen, machen die Kläger gemessen an den vorstehenden Ausführungen nicht hinreichend plausibel. Insbesondere verfängt ihr Hinweis nicht, die tatsächliche Verfügbarkeit der Anlage betrage 95 %. Es kommt nicht auf die tatsächliche Verfügbarkeit im laufenden Betrieb an, sondern darauf, von welcher Verfügbarkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Planung der RMVA bei wirtschaftlicher Betriebsführung ausgegangen werden durfte. Die Kläger führen auch keine nähere Begründung für ihre Auffassung an, dass die Auswirkungen des Vermeidungs- und Verwertungsgebots des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) aus dem Jahre 1994 in der Vorprojektstudie der AVG nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Das gilt auch insoweit, als die Kläger meinen, zum Zeitpunkt der Vorprojektstudie sei bereits absehbar gewesen, dass Gewerbetreibende aufgrund des KrW-/AbfG den in ihren Betrieben anfallenden Abfall zur Verwertung anderweitig würden entsorgen können. Die von den Klägern in den Vordergrund gerückte Tatsache des Inkrafttretens des Gesetzes vom 27.9.1994 (am 6.10.1996) spielt dabei keine ausschlaggebende Rolle. Entscheidend ist, dass die Kläger jegliche Unwägbarkeit hinsichtlich der tatsächlichen Folgen des KrW-/AbfG und ihres Umfangs ausblenden und hinsichtlich der Erkennbarkeit für den Fremdleister bzw. den Beklagten nichts Konkretes vorbringen.

Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, dass die verantwortlichen Stellen bei der Planung von Kapazitäten von Abfallbeseitigungsanlagen das Inkrafttreten der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz vom 14.5.1993 (Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen) zum 1.6.1993 zu berücksichtigen hatten. Hiernach war die Ablagerung unvorbehandelter, organisch belasteter Abfälle so schnell wie möglich zu beenden.

Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen erweisen sich die übrigen in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen der Kläger als nicht weiterführend. Das gilt insbesondere für ihre Vermutung, die niedrigeren Heizwerte seien auf die Verbrennung von Fremdmüll zurückzuführen, dessen Zusammensetzung und Heizwertqualitäten bislang unbekannt seien. Auch insoweit stellen die Kläger - abgesehen von allem Weiteren - nicht den erforderlichen Bezug zur Erkennbarkeit derartiger Gesichtspunkte bei der seinerzeitigen Planung der RMVA her. Dass der Rat des Beklagten durch Beschluss vom Juli 2002 die Verwaltung beauftragt haben soll, die ihm vorgelegten Entscheidungsgrundlagen für den Bau der RMVA mit einer Kapazität von 421.400 t/a einer gesonderten Schlüssigkeitsprüfung durch geeignete Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und durch technische Sachverständige zu unterziehen, führt schließlich auch nicht weiter. Der bloße Hinweis auf ein in Auftrag gegebenes Gutachten mit Blick auf die vorstehenden Darlegungen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Demgemäß war dem Antrag auf Anforderung des Gutachtens beim Beklagten nicht nachzugehen. Nach alledem kann auf sich beruhen, ob das Zulassungsvorbringen der Kläger die erforderlichen Darlegungen dazu enthält, ob bzw. inwieweit die auf die von ihnen gerügte Überkapazität entfallenden Kosten in rechtlich erheblichem Umfang Auswirkungen auf den Gebührensatz gehabt hätten.

c) Unergiebig ist die Rüge der Kläger, das VG sei nicht der Frage nachgegangen, ob der fast vierfach höhere Selbstkostenpreis für die Gebührenzahler als Folge der Korruption den niedrigen Dumpingpreis für Fremdmüllanlieferer (60 € pro Tonne verbrannten Mülls) ermöglicht habe und demgemäß willkürlich festgesetzt worden sei. Die Kläger setzen sich in diesem Zusammenhang schon nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander, die von der AVG gewählte Berechnungsmethode sei für die Gebührenzahler günstiger gewesen, solange nicht zu erwarten gewesen sei, dass die AVG von Fremdanlieferern Einnahmen von mehr als 9.845.000 DM netto (353,54 DM/t Verbrennungspreis x 27.500 t) erzielt oder in der Kalkulation durch Verbrennung von Fremdabfällen verursachte Kosten in einer Höhe enthalten gewesen seien, die den Vorteil durch den höheren Divisor überstiegen. Stattdessen verweisen sie ohne nähere Substantiierung allgemein auf einen angeblichen Dumpingpreis für Fremdmüllanlieferer von 60 € pro Tonne verbrannten Mülls.

Welche weitergehende Bedeutung die etwaige wirtschaftliche Verflechtung eines privaten Entsorgers mit der AVG sowie staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren haben sollen, ist nicht konkretisiert.

d) Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger zu unterbliebenen Ausschreibungen. Soweit sie zunächst unter Hinweis auf das Urteil des Schl.-H. OVG, vom 24.6.1998 - 2 L 113/97 -, KStZ 1999, 135, auf die fehlende Ausschreibung bei der Gründung der AVG verweisen, genügt das diesbezügliche Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Kläger behaupten lediglich im Anschluss an die vorerwähnte Rechtsprechung des Schl.-H. OVG eine Benachteiligung der Gebührenzahler infolge eingeschränkten oder ausgeschlossenen Wettbewerbs. Derartiges führt nicht auf ernstliche Zweifel. Das gilt um so mehr, wenn - wie hier - in dem in Bezug genommen Urteil ausdrücklich die abweichende Auffassung des Senates angeführt wird, wie sie aus dem Teilurteil vom 15.12.1994 - 9 A 2221/93 -, NVwZ 1995, 1238, hervorgeht. Mit dieser Senatsrechtsprechung setzen sich die Kläger nicht auseinander.

Darüber hinaus gehen die Kläger nicht auf die Erwägung des VG ein, es sei weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit die Person des privaten Mitgesellschafters Auswirkungen auf die Höhe der Abfallgebühren haben könne; in die Kalkulation der Entgelte für bezogene Fremdleistungen und damit mittelbar in die Gebühren dürften lediglich die Kosten einfließen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistung entstünden.

Unergiebig ist des Weiteren die Rüge, bei der Auftragsvergabe zum Bau der RMVA sei keine europaweite, sondern lediglich eine beschränkte Ausschreibung erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Senats führen fehlende Ausschreibungen nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit abgeschlossener Verträge. Sie schließen mithin die Berücksichtigungsfähigkeit daraus entstehender Kosten nicht grundsätzlich aus.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2002 - 9 A 4766/99 -, m.w.N.

Etwaige Fehler bei der Ausschreibung sind für die Gebührenkalkulation im Übrigen grundsätzlich unerheblich. Etwas anderes gilt zum einen, wenn die vom beauftragten Unternehmen in Rechnung gestellten Kosten außer Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen und demgemäß mit den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips unvereinbar sind. Fehler bei der Ausschreibung sind für die Gebührenkalkulation zum anderen dann erheblich, wenn sich die Auftragsvergabe als rein willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende Maßnahme darstellt, die sich der Sache nach nicht mehr mit dem weiten Organisationsermessen des Entsorgungsträgers in Einklang bringen lässt, seine Aufgabe entsprechend seinen Zweckmäßigkeitserwägungen durchzuführen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.9.1999 - 9 A 3341/98 -.

Hierfür bietet das Zulassungsvorbringen keinen konkreten Anhaltspunkt. Die Kläger begründen insoweit ihre Behauptung nicht näher, die Auftragsvergabe stelle sich als rein willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende Maßnahme dar, die mit dem weiten Organisationsermessen des Beklagten nicht mehr in Einklang zu bringen sei. Der pauschale Hinweis auf ein der Beklagten vorliegendes Gutachten, wonach Manipulationen bei der Auftragsvergabe dazu geführt hätten, dass eine andere als die letztlich beauftragte Firma den Auftrag hätte erhalten müssen, legt die Voraussetzungen für eine rein willkürliche Auftragsvergabe nicht dar. Das gilt auch insoweit, als die Kläger auf die dem Auftragnehmer zugebilligte Preisgleitklausel verweisen.

Die in diesem Zusammenhang angestellte Überlegung, der Rat des Beklagten sei entgegen den Vorschriften der Gemeindeordnung hinsichtlich der Verteuerung bzw. des Gesamtbetrags der Kosten für den Bau der RMVA nicht beteiligt worden, setzt sich schon nicht mit den einschlägigen Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinander. Das VG hat angenommen, ein derartiger Verstoß hätte allenfalls zur Folge, dass die Stadt an die für den Auftrag abgegebene Bürgschaftserklärung nicht gebunden wäre. Derartiges habe keine Auswirkungen auf die Bindung der Stadt an den mit der AVG abgeschlossenen Entsorgungsvertrag als Grundlage für die Erhebung von Verbrennungsentgelten oder die Bindung der AVG an ihren Vertrag mit der Firma T., der die Höhe der der Stadt durch die AVG in Rechnung zu stellenden Verbrennungsentgelte wesentlich beeinflusst.

e) Schließlich führt die Rüge nicht weiter, die Nutzer der städtischen Deponie "V" seien anteilig an den Verbrennungskosten zu beteiligen. In diesem Zusammenhang lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen, welche genauen Auswirkungen eine - wie auch immer geartete - Beteiligung der Nutzer dieser städtischen Deponie an den Verbrennungskosten und damit letztlich auf die Abfallentsorgungsgebühren im Streitzeitraum hätte. Derartige Erwägungen wären erforderlich gewesen, weil das VG angenommen hat, die Verteilung der in die Nachberechnung eingestellten Kosten sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, auch soweit es um die fehlende Beteiligung der gegenwärtigen Nutzer der Deponie "V" an den Verbrennungskosten durch den Beklagten gehe.

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