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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: 9 A 281/05
Rechtsgebiete: KAG NRW


Vorschriften:

KAG NRW § 6
In Fällen, in denen die einschlägige Gebührensatzung die Erhebung einer Einheitsgebühr für die Niederschlagsentwässerung vorsieht, nimmt der Grundstückseigentümer jedenfalls ab Herstellung einer technischen Verbindung zwischen dem Grundstück mit seinen vom Gebührenmaßstab erfassten Flächen und der städtischen Kanalisation die von der Gemeinde angebotenen Vorhalteleistungen der öffentlichen Abwasseranlage und damit Teilleistungen der öffentlichen Einrichtung Abwasserentsorgung in Anspruch.
Tatbestand:

Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Dachfläche des auf seinem Grundstück befindlichen Gewächshauses (Gartencenter). Dessen Regenrinne mündet in eine große Zisterne, die durch eine Überlaufeinrichtung mit der städtischen Kanalisation verbunden ist. Klage sowie Antrag auf Zulassung der Berufung waren erfolglos.

Gründe:

Der Kläger legt die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar. Nicht zu folgen ist der klägerischen Auffassung, hinsichtlich der an die Zisterne angeschlossenen Flächen seines Grundstücks fehle es an der die Gebührenerhebung rechtfertigenden Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage. Entgegen der Meinung des Klägers rechtfertigt die für die technische Sicherheit hergestellte Überlaufeinrichtung, die zugleich eine abwassertechnische Verbindung darstellt, die Annahme einer (ausreichenden) Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage. In Fällen der in Rede stehenden Art, in denen die einschlägige Gebührensatzung die Erhebung einer Einheitsgebühr für die Niederschlagsentwässerung vorsieht, nimmt der Grundstückseigentümer jedenfalls ab Herstellung einer technischen Verbindung zwischen dem Grundstück mit seinen vom Gebührenmaßstab erfassten Flächen und der städtischen Kanalisation die von der Gemeinde angebotenen (nicht gesondert mit einer Gebühr belegten) Vorhalteleistungen der öffentlichen Abwasseranlage und damit Teilleistungen der öffentlichen Einrichtung Abwasserentsorgung entgegen. Derartiges genügt, um eine Inanspruchnahme zu bejahen unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang der Betreffende tatsächlich Niederschlagswasser der städtischen Kanalisation zuführt. Dahinstehen kann demgemäß, ob im Fall des Klägers schon deshalb die Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zu bejahen ist, weil unstrittig (auch) der ganz überwiegende Teil der übrigen Grundstücksflächen an die Abwasseranlage angeschlossen ist.

Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteile vom 25.8.1995 - 9 A 3888/93 -, m.w.N., und vom 7.10.1996 - 9 A 4154/94 - sowie Beschluss vom 5.10.2000 - 9 B 1214/00 -.

Erfolglos rügt der Kläger, der in § 3 der einschlägigen Gebührensatzung gewählte Flächenmaßstab sei unwirksam. Seine (weiteren) Ausführungen legen nicht dar, dass dieser Maßstab nach den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität und Pauschalierung ungerechtfertigt wäre. Danach ist dem Satzungsgeber bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen grundsätzlich gestattet, an die Regelfälle des Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu vermeiden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.5.2004 - 9 A 2646/03 -, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19.9.2005 - 10 BN 2.05 -, juris.

In seiner Antragsbegründung stellt der Kläger lediglich auf die Verhältnisse in seinem Einzelfall ab. Ihnen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist.

Diese Erwägungen gelten entsprechend für die klägerische Rüge, hinsichtlich der Gebührenermäßigung für Dachbegrünungsflächen und Versickerungsanlagen (§ 3 Abs. 2 der maßgeblichen Gebührensatzung in der ab dem 1.1.2001 gültigen Fassung, im Folgenden: GBS) fehle es an einer sachgerechten und den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Differenzierung. Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen erweisen sich die Erwägungen zum Grundsatz der Leistungsproportionalität ebenfalls als unergiebig.

Wenngleich das Anliegen des Klägers scheitert, seinen besonders gelagerten Einzelfall über die Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung in die Satzung in den Griff zu bekommen, ist mit dem Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit hinzuweisen, zur Regelung des einzelnen Falls einen Antrag auf Herabsetzung der Gebühr im Wege der Billigkeitsentscheidung zu stellen. Ein solcher Antrag dürfte nicht ohne weiteres erfolglos sein. Vielmehr spricht Einiges dafür, bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden (ausreichend große Regenwasserauffangvorrichtung, z.B. Zisterne, Entnahme des hierin gesammelten Niederschlagswassers zu einer Nutzung, die eine Mündung des Wassers in der öffentlichen Abwasseranlage zumindest ganz überwiegend ausschließt) in Anlehnung an die Ermäßigungsbestimmungen des § 3 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 GBS für Dachbegrünungsflächen und Flächen, von denen das Niederschlagswasser in eine Versickerungsanlage mit Notüberlauf zur Abwasseranlage eingeleitet wird, eine mindestens vergleichbare Gebührenermäßigung im Einzelfall zu gewähren (vgl. die §§ 12 Abs. 1 Buchstabe 4 b) KAG NRW i.V.m. § 163 Satz 1 AO).

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