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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: 9 A 2864/07
Rechtsgebiete: BauO NRW


Vorschriften:

BauO NRW § 54
1. Tarifstelle 2.4.1. des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW knüpft entscheidend daran an, dass sich die Genehmigung auf einen Sonderbau bezieht.

2. Büro- und Verwaltungsgebäude sind unabhängig von ihrer Größe als Sonderbauten i.S.v. § 54 BauO NRW einzustufen.


Tatbestand:

Der Bekl. zog den Kl. für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Büro- und Verwaltungsgebäude zu Gebühren auf der Grundlage eines Sonderbaus heran. Hiergegen wandte sich der Kl. mit dem Hinweis, die Gebühren müssten niedriger sein, weil der Bekl. lediglich das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt habe. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Gründe:

Die Antragsschrift liefert zunächst keine durchgreifenden Anhaltspunkte für das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Insbesondere ist nicht der Auffassung der Klägerin zu folgen, der Landesgesetzgeber habe durch die Änderung der Bauordnung zum Ausdruck gebracht, dass er als Sonderbauten im Sinne des § 54 Abs. 3 BauO NRW n.F. lediglich die Büro- und Verwaltungsgebäude betrachten wolle, die eine bestimmte Größe überschritten. Die Klägerin setzt sich in diesem Zusammenhang bereits nicht mit der Annahme des VGs auseinander, die Formulierung "insbesondere" in dieser Vorschrift zeige, dass es neben so genannten Sonderbauvorhaben im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW auch andere Sonderbauten gebe. Im Übrigen hat das VG zutreffend angenommen, dass der Landesgesetzgeber mit der Änderung der Bauordnung zum Jahre 2000 nicht die Definition des Sonderbaus als solche ändern wollte, als er in § 54 Abs. 3 BauO NRW die Vorschriften über Sonderbauten "inbesondere" für die in § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW aufgeführten Vorhaben für einschlägig erklärte. Aus diesem Begriff folgt zwanglos, dass der Verweis auf Sonderbauten im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW nicht abschließend gemeint ist. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt dieses Verständnis. Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW 1995 galt § 54 Abs. 1 und 2 BauO NRW für Büro- und Verwaltungsgebäude ohne Begrenzung auf ein bestimmtes Flächenmaß. § 54 Abs. 3 BauO NRW 2000 enthält demgegenüber nunmehr nur noch einen Verweis auf den Katalog der "großen" Sonderbauten in § 68 BauO NRW. Eine sachliche Änderung war damit nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht verbunden. Für "kleine" Sonderbauten - z.B. Büro- und Verwaltungsgebäude mit bis zu 3.000 m2 Geschossfläche - ist lediglich das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW einschlägig.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2008 - 10 A 1277/07 -, juris, m.w.N.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht, wie die Klägerin meint, entscheidend darauf an, ob aus Sicht der Feuerwehr besondere Anforderungen an den Bau zu stellen waren. Ebenso ist nicht entscheidend, ob die Errichtung notwendiger Flure im Sinne von § 38 BauO NRW wegen geringer Geschossfläche entbehrlich gewesen ist. Diese Umstände betreffen nicht die Einstufung des Bauvorhabens als Sonderbau. Sie lassen den vom VG zu Recht in den Blick genommenen Gesichtspunkt einer großen Variationsbreite möglicher Büronutzungen mit nachfolgendem erheblichem Publikumsverkehr als Kennzeichen eines Sonderbaus unberührt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2008 - 10 A 1277/07 -, a.a.O.

Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, es sei gerechtfertigt, im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu entscheidende Bauanträge wegen geringerer Prüfungsarbeiten einem günstigeren Tarif zu unterwerfen. Sie stellt nicht in Frage, dass die einschlägige Tarifstelle entscheidend daran anknüpft, dass sich die Genehmigung auf einen Sonderbau (etwa der in Rede stehenden Art) bezieht.

Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die von der Klägerin allenfalls mittelbar aufgeworfene Rechtsfrage, ob Büro- und Verwaltungsgebäude unabhängig von ihrer Größe als Sonderbauten im Sinne von § 54 Abs. 3 BaauO NRW n.F. einzustufen sind, bedarf zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist mit Blick auf die vorerwähnte obergerichtliche Spruchpraxis ohne Weiteres im bejahenden Sinne zu beantworten. Dessen ungeachtet knüpft die einschlägige Tarifstelle daran an, ob es um einen Sonderbau i.S.v. § 54 (Abs. 1 bis 3) BauO NRW geht. Die aufgeworfene Frage erweist sich demgemäß auch als nicht entscheidungserheblich.

Ende der Entscheidung

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