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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 9 A 2917/02
Rechtsgebiete: AbwAG, WHG, AbwV


Vorschriften:

AbwAG § 9 Abs. 5 Satz 1
WHG § 7 a
AbwV § 3 Abs. 3
Eine Abgabesatzermäßigung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG kann nicht schon dann versagt werden, wenn ein bestimmtes Maß der Verdünnung des Abwassers durch Fremdwasser (hier ein 200 % übersteigender Fremdwasserzuschlag), festzustellen ist. Vielmehr ist ein Kausalitätsnachweis erforderlich, dass die Einhaltung der Anforderungswerte durch (regelwidrige) Verdünnung erreicht worden ist.

Eine generalisierende Aussage, wonach ab einem bestimmten Fremdwasserzuschlag im Abwasser von einem Widerspruch zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. zum Stand der Technik ausgegangen werden muss, ist der einschlägigen Fachliteratur nicht zu entnehmen.

Für die Beantwortung der Frage, wann Anforderungswerte durch eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. dem Stand widersprechende Verdünnung erreicht worden sind, erscheint die Öffnung für eine Einzelfallbetrachtung geboten. Dabei sind die unterschiedlichen Ursachen des Eindringens von Fremdwasser in eine Kanalisation sowie die technischen und wirtschaftlichen Erfordernisse bzw. Möglichkeiten für die Vermeidung desselben in den Blick zu nehmen.


Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der durch den Beklagten für das Veranlagungsjahr 1998 festgesetzten Abwasserabgabe für Abwassereinleitungen aus ihrer kommunalen Kläranlage.

Im Rahmen der Festsetzung der Abwasserabgabe wurde eine Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 AbwAG für keinen Schadstoff gewährt. Zur Begründung gab der Beklagte an: Die Schadstofffracht sei auf Grund Verdünnung und Vermischung nicht so gering gehalten worden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich gewesen sei. Das Abwasser der Klägerin enthalte einen 200 % übersteigenden Fremdwasserzuschlag.

Der nach erfolglosem Vorverfahren auf eine Abgabesatzermäßigung gerichteten Klage gab das VG statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten wies das OVG zurück.

Gründe:

Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als bei der Berechnung der Abwasserabgabe als Abgabesatz für die Parameter CSB, Pges und Nges der Betrag von 70,00 DM/SE zu Grunde gelegt wurde; der Klägerin steht eine Ermäßigung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG um 75 % auf 17,50 DM/Schadeinheit (SE) zu.

Im hier maßgeblichen Veranlagungsjahr 1998 galten bis zum 28.8. gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG für die Ermäßigung des Abgabesatzes folgende Voraussetzungen: Der Abgabesatz nach Abs. 4 ermäßigte sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 % für Schadeinheiten, die nicht vermieden wurden, obwohl nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG der Inhalt des Bescheids nach § 4 Abs. 1 AbwAG mindestens den von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7 a WHG entsprach und nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7 a WHG im Veranlagungszeitraum eingehalten wurden, sofern sie nicht entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch Verdünnung oder Vermischung erreicht wurden. Die zuletzt genannten Voraussetzungen (betreffend Verdünnung und Vermischung) sind in der ab dem 29.8.1998 geltenden Fassung des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG nicht mehr enthalten. Über den dortigen Verweis auf § 7 a WHG und den in Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift enthaltenen Verweis auf die Abwasserverordnung (AbwV) ist insoweit seither § 3 Abs. 3 AbwV maßgeblich. Danach dürfen die als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.

Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG für eine Abgabesatzermäßigung liegen bezüglich der Parameter CSB, Pges und Nges vor. Dies gilt unabhängig davon, welche der beiden vorgenannten Regelungsfassungen bei der Bestimmung des Abgabesatzes zu Grunde gelegt wird.

Für das Abwasser der hier in Rede stehenden Kläranlage der Größenklasse 4 galten im gesamten Veranlagungsjahr 1998 gemäß 4.2.3 des Anhangs 1 Teil C der Abwasserverordnung für CSB 90 mg/l, für Pges 2 mg/l und für Nges 18 mg/l als dem Stand der Technik entsprechende Anforderungswerte. Die im Erlaubnisbescheid des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 25.5.1992 in der Fassung des 1. Änderungsbescheides vom 18.5.1994 festgesetzten Überwachungswerte von 40 mg/l für CSB, von 1 mg/l für Pges und von 15 mg/l für Nges unterschreiten diese Mindestanforderungen. Ausgehend von den Ergebnissen der amtlichen Überwachung sind bei den Abwassereinleitungen aus der Kläranlage die festgesetzten Mindestanforderungen nach § 7 a WHG im Veranlagungsjahr 1998 eingehalten worden.

Der Senat kann anhand der Angaben des Beklagten nicht feststellen, dass die Klägerin die Einhaltung der Mindestanforderungen durch eine regelwidrige Verdünnung des Abwassers erreicht hat; letzteres ist auch nicht offenkundig. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob es bezüglich der Regelwidrigkeit einer etwaigen Verdünnung des Abwassers auf einen Widerspruch gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (Rechtslage bis zum 28.8.1998) oder einen Verstoß gegen den Stand der Technik (Rechtslage ab dem 29.8.1998) ankommt. Das Eingreifen der genannten Voraussetzungen für eine Versagung der Abgabesatzermäßigung ist jedenfalls vom Beklagten darzulegen und (gegebenenfalls) zu beweisen, weil es sich um eine anspruchsvernichtende Regelung handelt.

Vgl. dazu auch: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 29.4.1999 - 12 A 13126/96 -, NVwZ-RR 1999, 671; Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG und AbwAG, Loseblattkommentar, Band 2, Stand: Dezember 2004, § 9 AbwAG, Rdnr. 39.

Der Beklagte hat bereits nicht ansatzweise plausibel gemacht, dass die Einhaltung der Mindestanforderungen bei den Parametern CSB, Pges und Nges auf einer regelwidrigen Verdünnung des Abwassers beruht. Hierzu wäre eine nachvollziehbare Darlegung erforderlich gewesen, dass eine den allgemein anerkannten Regeln bzw. dem Stand der Technik widersprechende Verdünnung des Abwassers stattgefunden hat sowie dass die Einhaltung der Anforderungswerte ursächlich auf dieser (regelwidrigen) Verdünnung beruhte. Das zuletzt genannte Erfordernis der Ursächlichkeit kann entgegen der vom Beklagten geübten Verwaltungspraxis nicht bei Überschreiten einer bestimmten Fremdwassermenge im Abwasser unterstellt werden. Deshalb liegen die Voraussetzungen für eine Versagung der Abgabesatzermäßigung zunächst nicht schon deswegen vor, weil - so die Aufassung des Beklagten - ein bestimmtes Maß der Verdünnung des Abwassers durch Fremdwasser, namentlich etwa ein 200 % übersteigender Fremdwasserzuschlag, festzustellen ist. Vielmehr ist die vom VG im angefochtenen Urteil vertretene Ansicht zutreffend, wonach für die Versagung der Abgabesatzermäßigung auch ein Kausalitätsnachweis dahin zu fordern ist, dass die Einhaltung der maßgeblichen Werte durch (regelwidrige) Verdünnung erreicht worden ist. Auf die Begründung des VG wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen. Dieses Verständnis der einschlägigen bundesrechtlichen Regelungen wird von der hierzu bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.9.2000 - 2 S 944/98 -, NVwZ-RR 2001, 330; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28.3.2002 - 12 A 11616/01 -, ZfW 2003, 53.

Das Regelungsverständnis hat zudem ausdrücklich Niederschlag in verschiedenen Landesrechten gefunden. So verlangt § 8 a des bayerischen Ausführungsgesetzes zum AbwAG, dass im Falle des Überschreitens des zulässigen Fremdwasseranteils die Entscheidung über die Abgabesatzermäßigung von einem gesondert zu ermittelnden Anforderungswert abhängig gemacht wird.

Vgl. dazu und zum Beurteilungsspielraum bei der "Schätzung" des Fremdwasseranteils: BayVGH, Urteil vom 23.12.2004 - 22 B 01.3142 -, juris.

Auch nach baden-württembergischem Landesrecht ist der umschriebene Kausalitätsnachweis erforderlich. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte mitgeteilt, dieser Sichtweise künftig folgen zu wollen.

Auf der Grundlage dieses Regelungsverständnisses kann die bislang praktizierte Vorgehensweise des Beklagten, wonach bei Überschreitung eines 200-prozentigen Fremdwasserzuschlags immer die Abgabesatzermäßigung versagt wurde, nicht aufrecht erhalten bleiben. Im Übrigen fehlt es an jeglicher durch nachvollziehbare Tatsachengrundlagen gestützter Darlegung des Beklagten, dass im vorliegenden Fall überhaupt eine den allgemein anerkannten Regeln bzw. dem Stand der Technik widersprechende Verdünnung des Abwassers stattgefunden hat, bzw., dass die Einhaltung der Mindestanforderungen durch eine regelwidrige Verdünnung des Abwassers erreicht wurde.

Unter den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind diejenigen Prinzipien und Lösungen zu verstehen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.9.1996 - 4 B 175.96 - NVwZ-RR 1997, 214.

Unter dem Stand der Technik ist der Entwicklungsstand technisch und wirtschaftlich durchführbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen zu verstehen, die als beste verfügbare Techniken zur Begrenzung von Emissionen praktisch geeignet sind (vgl. § 7 a Abs. 5 WHG).

Der Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass es überhaupt eine fachlich fundierte Aussage gibt, wonach generell - unabhängig von den Umständen des Einzelfalles - ab einem bestimmten Fremdwasserzuschlag im Abwasser von einem Widerspruch zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. zum Stand der Technik ausgegangen werden kann. Eine einheitliche normative Vorgabe existiert in der Bundesrepublik Deutschland und auch innerhalb von NRW hierzu nicht. In einigen Bundesländern bestehen Regelungen, die den "zulässigen" Fremdwasserzuschlag im Abwasser mehr oder weniger konkret bestimmen; dabei werden unterschiedliche Werte als "zulässig" angesehen bzw. teilweise (Sachsen) die Einhaltung der Regeln der Technik für jeden Einzelfall separat festgelegt. Andere Bundesländer (Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Berlin) verfügen hingegen über keinerlei Regelungen. Schließlich lassen wiederum andere Bundesländer (Brandenburg, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern) den Fremdwasserzuschlag bei der Gewährung der Abgabesatzreduzierung völlig unberücksichtigt.

Vgl. im Einzelnen: Arbeitsbericht der ATV-DVWK-Arbeitsgruppe ES-1.3 "Fremdwasser", Fremdwassersituation in Deutschland, KA - Abwasser, Abfall 2003, 70, 72.

Eine diesbezügliche generalisierende Aussage zum Stand der Technik bzw. zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist auch der Fachliteratur nicht zu entnehmen. Aus der Angabe des Beklagten, es entspreche "der einvernehmlichen Aufassung sämtlicher Fachleute, die sich mit der Fremdwasserproblematik beschäftigen", dass ein gerade noch zulässiger Fremdwasseranteil kleiner als 100 % sein müsse, lässt sich nichts Entscheidendes herleiten. Insbesondere ist damit weder eine Aussage über die Größe des etwa nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. dem Stand der Technik entsprechenden Fremdwasserzuschlags getroffen noch darüber, dass die baden-württembergische Regelung für den Kausalitätsnachweis auf die Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen ohne weiteres übertragen werden kann. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang als Beleg angeführte - oben zitierte - Arbeitsbericht gibt für eine verallgemeinerbare Aussage zum zulässigen Fremdwasserzuschlag nichts her. Der Bericht enthält insofern lediglich die Angabe, dass der Fremdwasseranteil immer kleiner als 100 % ist. Dies liegt indes auf der Hand, denn anderenfalls bestünde das Abwasser nur aus Fremdwasser. Der Fremdwasserzuschlag hingegen kann nach dem zitierten Arbeitsbericht ohne weiteres über 100% betragen.

Eine bezüglich des zulässigen Fremdwasserzuschlages für die Beurteilung des vorliegenden Falles aussagekräftige Angabe ist auch ansonsten in der Fachliteratur nicht offenkundig vorhanden. Einigkeit besteht nur insoweit, dass das Eindringen von Fremdwasser in eine Kanalisation in der Regel als unvermeidlich angesehen wird. Gegen die Existenz einer - auch nur für NRW existierenden - generell verbindlichen Aussage zur Höhe eines noch dem Stand oder den allgemeinen Regeln der Technik entsprechenden Fremdwasserzuschlags sprechen im Übrigen die regional höchst unterschiedlichen Verhältnisse in Bezug auf die Fremdwasserproblematik. Sie liegen unter anderem in den verschiedenen Ursachen des Fremdwasseranfalls und ihrer Beherrschbarkeit begründet. Die Höhe des Fremdwasseranteils im Abwasser von Kläranlagen hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls im Einzugsgebiet der jeweiligen Kläranlage ab. Insbesondere sind die Niederschlagsmengen und im Zusammenhang damit die Bodenbeschaffenheit, der Grundwasserspiegel und andere hydrologische und topografische Verhältnisse sowie die Kanalbeschaffenheit entscheidend.

Vgl. Pecher, Fremdwasseranfall im Kanalnetz - ein wasserwirtschaftliches Problem?, in: KA 1998, 2250 ff. Angesichts der unterschiedlichen Ursachen des Eindringens von Fremdwasser in eine Kanalisation sind naturgemäß auch die technischen Erfordernisse bzw. Möglichkeiten für die Vermeidung desselben von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Bei diesem Befund ist zusätzlich in den Blick zu nehmen, dass die Festlegung eines Standes der Technik nach dem Wortlaut des § 7 a Abs. 5 WHG auch den Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen beachten muss. Dementsprechend erscheint für die gesetzeskonforme Beantwortung der Frage, wann Anforderungswerte durch eine dem Stand bzw. den allgemein anerkannten Regeln der Technik widersprechende Verdünnung erreicht worden sind, die Öffnung für eine Einzelfallbetrachtung geboten.

Vgl. auch Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, S. 149

Gemessen an den vorbeschriebenen, im Einzelfall in den Blick zu nehmenden Besonderheiten hat der Beklagte nicht im Ansatz - wie dies zumindest erforderlich wäre - dargelegt, dass die Einhaltung der Mindestanforderungen im Fall der Klägerin auf einer regelwidrigen Verdünnung des Abwassers beruht. Der Versuch einer gerichtlichen Sachaufklärung ist nicht veranlasst. Denn es ist zunächst Sache des einzelnen Prozessbeteiligten, dem Gericht die Umstände, aus denen er die für ihn günstigen Rechtsfolgen herleiten will, vollständig und richtig darzulegen. Erst hierdurch wird dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, etwaige sachdienliche Beweise zu erheben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.7.1976 - IV A 1.75 -, NJW 1977, 163.

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