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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 23.06.2009
Aktenzeichen: 9 A 3541/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Tarifstelle 15a 1.5 AGT zur AVerwGebO ist mit dem Äquvalenzprinzip vereinbar.
Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen. Im Rahmen einer geplanten Modernisierung zeigte sie Änderungen im Bereich eines Presswerks mit Gesamtkosten in Höhe von 50.000.000 € an. Die Beklagte entschied, dass die angezeigte Änderung keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75.625 € fest. Das VG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.

Gründe:

Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2 GebG NRW i. V. m. Tarifstelle 15a.1.5 des Allgemeinen Gebührentarifs - AGT - zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung i. d. F. vom 3.7.2001 (GV. NRW. S. 262) - AVwGebO NRW -. Danach wird für die Entscheidung über eine Anzeige nach § 15 Abs. 1 und 2 BImSchG 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 AGT erhoben. Nach dieser fallen für die Entscheidung über die Genehmigung, Teilgenehmigung oder Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer im Anhang der 4. BImSchV genannten Anlage mit Errichtungskosten (E) bis zu 500.000 Euro Gebühren von 500 Euro + 0,005 x (E - 50.000), mindestens 500 Euro, bis zu 50.000.000 Euro Gebühren von 2.750 Euro + 0,003 x (E - 500.000) und über 50.000.000 Euro Gebühren von 151.250 Euro + 0,0025 x (E - 50.000.000) an.

Die Tarifstelle 15a.1.5 AGT steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 3 GebG NRW. Das in § 3 GebG NRW enthaltene Äquivalenzprinzip verlangt, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Eine Verletzung dieses Prinzips durch die Gebührennorm liegt nicht bereits dann vor, wenn die festgesetzte Gebühr den Verwaltungsaufwand im Einzelfall um ein Vielfaches übersteigt; die Gültigkeit der Gebührennorm als solche bleibt hiervon unberührt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.1.2000 - 11 C 5.99 -, NVwZ-RR 2000, 533, und vom 30.4.2003 - 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1385; OVG NRW, Urteil vom 22.11.2005 - 9 A 3399/03 -.

Das Äquivalenzprinzip wirkt sich nur insofern begrenzend auf die Gebührenhöhe aus, als dass sich diese nicht vollständig von den Kosten des Verwaltungsaufwands entfernen darf.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2003 - 6 C 5.02 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28.1.2008 - 9 A 2206/07 -, DVBl. 2008, 470, 3.11.2004 - 9 A 1698/02 -, juris, und vom 9.6.2004 - 9 A 161/02 -, NVwZ-RR 2004, 819.

Das Kostendeckungsprinzip, wonach die Gebühren die voraussichtlichen Kosten der in Anspruch genommenen Leistung decken, aber nicht übersteigen sollen, ist hingegen für die Verwaltungsgebühr nicht verbindlich. In § 3 GebG NRW ist ausschließlich bestimmt, dass bei der Höhe der Gebühr der Verwaltungsaufwand "zu berücksichtigen" ist. Das lässt dem Verordnungsgeber im Rahmen der Bemessungsgrundsätze einen Spielraum bei der Abstimmung der Gebühr auf den geleisteten Verwaltungsaufwand.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.1997 - 9 A 5943/96 -, GemH 2000, 280, m. w. N.

Hiernach ist der regelmäßig im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 15 Abs. 2 BImSchG entstehende Verwaltungsaufwand "berücksichtigungsfähig" i. S. d. § 3 GebG NRW. Dieser Aufwand besteht in der Prüfung, ob die angezeigte Änderung einer Genehmigung bedarf (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Dies ist dann der Fall, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG).

Die Amtshandlung hat für die Klägerin einen wirtschaftlichen Wert. Zwar bewirkt die Entscheidung über die Anzeige keine formelle Legalisierung; ihr kommt auch keine Konzentrations- oder Präklusionswirkung zu und hindert die Behörde nicht an einem späteren immissionsschutzrechtlichen Einschreiten.

Zu den im Einzelnen umstrittenen Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 15 Abs. 2 BImSchG vgl. Büge/Tünnesen-Harmes, GewArch 1997, 48 ff.; Fluck, VerwArch 1997, 265 ff.; Führ, UPR 1997, 421 ff.; Jarass, NJW 1998, 1097 ff.; Kiefer, Die Investitionssicherheit bei der Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach den §§ 15, 16 BImSchG, 1999, S. 113 ff.; Kutscheidt, NVwZ 1997, 111; Moormann, UPR 1996, 408 ff.; Rebentisch, in: Feldhaus, BImSchG, Stand Oktober 2001, § 15 Rn. 10, 77; Zöttl, NVwZ 1998, 234 ff.

Der Entscheidung kommt aber gleichwohl faktisch ein wirtschaftlicher Wert für den Anlagenbetreiber zu. Der Wert der behördlichen Tätigkeit besteht darin, Fehlinvestitionen sowie Verzögerungen des Nutzungsbeginns zu vermeiden und eine dauerhafte beanstandungsfreie Nutzungsaufnahme zu fördern.

Vgl. zur behördlichen Bauüberwachung und Schlussabnahme OVG NRW, Beschlüsse vom 23.5.2005 - 9 A 1422/05 -, NVwZ-RR 2006, 302, und vom 9.6.2004 - 9 A 161/02 -, a. a. O.

Gelöst von den strengen rechtlichen Voraussetzungen eines Genehmigungsverfahrens wird eine präventive Kontrolldienstleistung erbracht, vgl. BT-Drs. 13/3996, S. 9, die dem Anlagenbetreiber bei positivem wie negativem Ausgang einen für die weitere Vorhabensdurchführung bedeutsamen Aufschluss zur weiteren rechtlichen Vorgehensweise verschafft. Bei einer Entscheidung, das Vorhaben sei genehmigungsbedürftig, zeigt sie dem Anlagenbetreiber frühzeitig die bestehende Notwendigkeit des Genehmigungsverfahrens auf. Dies versetzt den Anlagenbetreiber in die Lage, zügig das Stadium der zulässigen Nutzungsaufnahme durch Genehmigungserwirkung zu erreichen, was wiederum zur Vermeidung oder Verringerung ansonsten auftretender Fehlinvestitionen führt.

Vgl. zu baurechtlichen Überwachungsgebühren OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2004 - 9 A 1698/02 -, a. a. O.

Kommt die Behörde zu der Entscheidung, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, wird dem Anlagenbetreiber jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht ein höheres Maß an vorteilhafter Sicherheit vermittelt, dass die Änderung formell ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und deshalb künftig kein behördliches Einschreiten zu erwarten ist, als dies ohne die mit der Entscheidung erfolgende Prüfung und einer vollständigen Eigenverantwortlichkeit des Anlagenbetreibers der Fall wäre.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2004 - 9 A 161/02 -, a. a. O.

Zudem erspart er sich zeitliche Verzögerungen des Nutzungsbeginns gegenüber einem Genehmigungsverfahren.

Hieran ändert nichts der Hinweis der Klägerin auf den Umstand, dass lediglich Modernisierungsmaßnahmen in Rede stehen. Insbesondere bewirkt die Anwendung der Tarifstelle 15a.1.5 AGT keine doppelte Abschöpfung desselben Vorteils. Die Pflicht zur Anzeige einer beabsichtigten Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage besteht (nur), wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter auswirken kann. Als Auswirkungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht alle mit einer Änderung zusammenhängenden Folgewirkungen anzusehen, sondern nur solche, denen die genannten Schutzgüter nach der Zweckbestimmung des Gesetzes in Bezug auf genehmigungsbedürftige Anlagen nicht oder nur begrenzt ausgesetzt werden dürfen. Führt eine Änderung nicht zu solchen Auswirkungen, ist sie also insoweit schutzgutneutral, so entfällt auch die Anzeigepflicht.

Vgl. Rebentisch, in: Feldhaus, Immissionsschutzrecht, Stand Oktober 2001, § 15 Rn. 49, m. w. N.

Ob eine Modernisierungsmaßnahme schutzgutneutral ist oder das Genehmigungserfordernis auslöst, ist gerade Gegenstand der hier interessierenden Amtshandlung.

Einer Auseinandersetzung mit vereinzelt in der Literatur angenommenen noch weitergehenden Vorteilen der Amtshandlung, als sie soeben dargestellt worden sind, bedarf es hiernach nicht.

Vgl. insbesondere Jarass, NJW 1998, 1097; Rebentisch, in: Feldhaus, Immissionsschutzrecht, Stand Oktober 2001, § 15 Rn. 103.

Ist in den dargelegten gesetzlichen Wirkungen der Vorteil der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu erblicken, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Höhe dieses Vorteils in pauschalierender Betrachtungsweise an der Investitionssumme festgemacht wird. Der Wert eines Objektes ist nach der Lebenserfahrung regelmäßig der maßgebliche Indikator für das Interesse des Kostenschuldners an der im Rahmen der Äquivalenzbetrachtung maßgebenden beantragten Amtshandlung.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.1997 - 9 A 5943/96 -, a. a. O.

Im Übrigen bildet die Investitionssumme auch auf anderen Gebieten die Grundlage für die von der gefestigten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligten Gebührenbemessung.

Vgl. zur Bemessung der Baugenehmigungsgebühr nach landesdurchschnittlichen Rohbaukosten OVG NRW, Urteil vom 19.12.1997 - 9 A 5943/96 -, a. a. O., und Beschluss vom 5.9.2007 - 9 A 3531/05 -.

Der Senat hat keinen Anlass, hiervon im vorliegenden Zusammenhang abzurücken.

Die Pauschalierung verletzt auch den im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtenden Grundsatz der Typengerechtigkeit (Gesichtspunkt der Binnengerechtigkeit) nicht. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Gesetzgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an die Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.1997 - 9 A 5943/96 -, a. a. O.

Die nach Art. 3 Abs. 1 GG zulässige Typisierung und Pauschalierung setzt lediglich voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.10.1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348.

Solche Härten sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Staffelung der Gebühr in der streitigen Tarifstelle ist nicht zu beanstanden. Ihr liegt die plausible Überlegung zugrunde, dass mit zunehmendem Wert der zur immissionsschutzrechtlichen Prüfung gestellten Änderung regelmäßig auch der zu berücksichtigende Verwaltungsaufwand steigt. Zugleich wird durch die gestaffelte Berechnungsmethode dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verwaltungsaufwand nicht proportional mit dem Wert der Investition steigt.

Auch im Vergleich zur Tarifstelle 15a.1.1 AGT sind Bedenken hinsichtlich der Binnengerechtigkeit nicht erkennbar. Der Tatsache, dass der Prüfungsumfang im Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG im Gegensatz zur Prüfung im Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG verringert ist, trägt die streitige Tarifstelle Rechnung. Hiernach werden lediglich die Hälfte der Gebühren erhoben, die für das Verfahren nach § 16 BImSchG anfallen. Erstreckt sich eine nachfolgende Genehmigung einer wesentlichen Änderung auf einen Sachverhalt, der zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § 15 BImSchG war, so wird die Gebühr nach Tarifstelle 15a1.5 AGT auf die Gebühr für die Änderungsgenehmigung nach Tarifstelle 15a.1.1 AGT angerechnet (vgl. Tarifstelle 15a.1.1 AGT Ergänzung 6).

Gegen eine solche pauschalierende Gebührenbemessung ist nichts einzuwenden. Das BVerwG und ihm folgend der erkennende Senat halten es im Rahmen des Äquivalenzprinzips nicht für willkürlich, wenn aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf eine weiter differenzierende Gebührenregelung verzichtet wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.4.2000 - 11 B 20.00 -, DÖV 2000, 821; OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2007 - 9 A 3531/05 -.

Der Senat geht daher insbesondere nicht der Frage nach, ob gerade der Ansatz der Hälfte der für eine Genehmigung entstehenden Gebühr hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes und des wirtschaftlichen Vorteils einer Entscheidung nach § 15 Abs. 2 BImSchG zwingend ist oder ob nicht vielmehr ein geringeres Verhältnis anzusetzen wäre. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Normgebers ohne sachliche Erwägungen, sprich: willkürlich, erfolgt wäre; sie beruht vielmehr auf nachvollziehbaren Gründen.

Ausgehend von der hiernach wirksamen Ermächtigungsgrundlage der Tarifstellen 15a.1.5 i. V. m. 15a.1.1 AGT ist die konkrete Gebühr für die Entscheidung über die Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG nicht überhöht. Die konkrete Festsetzung verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Dieses ist erst dann verletzt, wenn die festgesetzte Gebühr in einem gröblichen Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung steht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2003 - 6 C 4.02 -, BVerwGE 118, 123; OVG NRW, Urteil vom 19.12.1997 - 9 A 5943/96 -, a. a. O.

Die Kosten des Verwaltungsaufwands dürfen nicht völlig vernachlässigt werden, auch wenn bei der Bemessung der Gebühr der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung in Rechnung gestellt wird. Auch in diesem Fall muss der Entgeltcharakter der Gebühr dadurch gewahrt bleiben, dass diese sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwands lösen darf.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2003 - 6 C 4.02 -, a. a. O.

Ein solches Ergebnis kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Zwar liegen die erhobenen Gebühren deutlich über den der Beklagten bei der Bearbeitung der Entscheidung entstandenen Kosten. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt damit aber noch nicht vor, denn das insoweit erforderliche Missverhältnis zwischen verlangter Gebühr und Verwaltungsaufwand wird nicht erreicht. Das BVerwG hat Verwaltungsgebühren wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips verworfen, weil ihre Höhe die Kosten des Verwaltungsaufwands um etwa das 4.444fache überstiegen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2003 - 6 C 5.02 -, a. a. O.; s. a. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2004 - 9 A 161/02 -, a. a. O.

Der Senat hat einen Verstoß bei einem Verhältnis von 1 zu 1.000 angenommen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2008 - 9 A 2206/07 -, a. a. O.

Diese Grenzen sind vorliegend nicht annähernd erreicht. Der Verwaltungsaufwand steht zur Gebühr von 75.625 € selbst nach der Berechnung der Klägerin nur in einem Verhältnis von 1 zu 35,5. Vergegenwärtigt man sich im Übrigen die Größenordnung des hier in Rede stehenden Vorhabens von rund 50.000.000 €, steht der Wert der der Klägerin erteilten Entscheidung, d. h. die erlangte faktische Investitionssicherheit, angesichts eines Verhältnisses von 1,5% offensichtlich in keinem gröblichen Missverhältnis zur festgesetzten Gebühr.

Ende der Entscheidung

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