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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 02.02.2005
Aktenzeichen: 9 A 3590/03
Rechtsgebiete: GebG NRW


Vorschriften:

GebG NRW § 8 Abs. 1 Nr. 2
Ein als Anstalt des öffentlichen Rechts geführtes Universitätsklinikum, dessen Geschäftsbetrieb auf Rechnung der Anstalt geführt wird, ist nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW von Verwaltungsgebühren befreit.
Tatbestand:

Der Kläger, von der Beklagten durch Bescheid zu Verwaltungsgebühren herangezogen, berief sich darauf, nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW von Verwaltungsgebühren befreit zu sein. Die gegen den Gebührenbescheid gerichtete Klage und der Antrag auf Zulassung der Berufung blieben ohne Erfolg.

Gründe:

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Hiervon ausgehend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung durch das VG mit der Begründung, dem Kläger stehe eine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW für die hier maßgebliche Amtshandlung der Beklagten, nämlich der Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 7 Strahlenschutzverordnung, nicht zu. Zu Recht geht das VG davon aus, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW, wonach das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts von Verwaltungsgebühren befreit sind, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, nicht erfüllt, weil der Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums nicht nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet wird, sondern für die eigene Rechung der Anstalt.

Soweit der Kläger rügt, das VG habe die Verknüpfung zwischen Forschung und Lehre, denen nach wie vor Gebührenfreiheit zustehe, sowie der Krankenversorgung verkannt mit der Folge, dass auch im Bereich der Krankenversorgung eine Gebührenbefreiung für Verwaltungshandeln bestehen müsse, wird damit das Argument des VG nicht ernstlich in Zweifel gezogen, dass der Verordnungsgeber gerade auch in Kenntnis der vielfältigen Verzahnung mit dem weiterhin der Universität angehörenden und über diese von der Gebührenpflicht befreiten Fachbereich Medizin gleichwohl durch die Verordnung über die Errichtung des Klinikums Bonn der Universität Bonn als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1.12.2000 (GVBl. 2000, 734) - ErrV- eine andere Entscheidung getroffen habe. Insoweit verweist das VG zutreffend auf § 19 Abs. 5 ErrV, wonach der Geschäftsbetrieb der Medizinischen Errichtungen ab dem 1.1.2001 als auf Rechnung der Anstalt geführt gilt. Der Einwand des Klägers, § 19 Abs. 5 ErrV betrefffe nur das "Innenverhältnis" zwischen Anstalt und dem Land, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Unbeschadet seiner sachlichen Richtigkeit ändert das jedenfalls nichts daran, dass danach eine Verwaltung der Anstalt für Rechnung des Landes i.S.d. § 8 Abs. I Nr. 2 GeBG NRW nicht mehr gegeben ist. Im Übrigen hat der Verordnungsgeber wegen der Finanzierung des Universitätsklinikums eindeutig in § 9 Abs. 1 ErrV dahingehend unterschieden, dass das Klinikum seine Kosten im Wesentlichen mit den für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Vergütungen deckt und es zusätzlich Mittel für seine Aufwendungen für Forschung und Lehre erhält sowie das Land nach § 9 Abs. 3 ErrV lediglich die Gewährsträgerschaft übernimmt.

Auch die Auffassung des Klägers, das VG habe zu Unrecht eine Analogie zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW mangels planwidriger Regelungslücke abgelehnt, greift nicht durch. Denn zu Recht weist das VG daraufhin, dass das Landesgebührengesetz selbst keine Lücke enthält. Der Wortlaut und der Wille des Gesetzgebers sind insoweit eindeutig. Die hier in Streit stehende Gebührenbefreiung ist durch die Verselbständigung des Klägers infolge der oben genannten Verordnung entstanden (vgl. u.a. § 8 Abs. 1 ErrV), die aus der Ermächtigung in § 41 HG resultiert und vom Landesgesetzgeber auch so gewollt ist.



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