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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 20.04.2007
Aktenzeichen: 9 A 4859/04
Rechtsgebiete: UVPG, GebG NRW


Vorschriften:

UVPG § 3 a Satz 2 Halbsatz 2
GebG NRW § 10 Abs. 1 Nr. 3
GebG NRW § 14 Abs. 2
§ 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG ermächtigt die Behörde, die Entscheidung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben solle, öffentlich bekannt zu geben (a.A. Werner/Au, UPR 2004, 100, und UPR 2005, 141, die eine öffentliche Bekanntgabe für unzulässig halten).
Gründe:

Die Annahme des VG, § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG i.d.F. v. 18. 6. 2002, BGBl. I S. 1914, ermächtige die Behörde zu einer öffentlichen Bekanntgabe der Entscheidung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben solle, wird durch die Antragsbegründung nicht ernsthaft in Zweifel gestellt.

Der Einwand der Klägerin, aus der Wortwahl in § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG im Vergleich zu anderen Vorschriften folge, dass in der zitierten Regelung nur die Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an den Vorhabenträger gemeint sein könne, greift nicht durch. Das VG verweist wegen der Verwendung des Wortes Bekanntgabe zu Recht auf die amtliche Überschrift des § 41 VwVfG. Diese zeigt in Verbindung mit den einzelnen Absätzen der Norm, dass der Gesetzgeber den Begriff "Bekanntgabe" weit versteht und sowohl die Bekanntgabe an einen bestimmten Betroffenen als auch die öffentliche Bekanntgabe in der Form der öffentlichen Bekanntmachung erfassen will. Die von der Klägerin angeführten Vorschriften sind nicht geeignet, das Gegenteil zu belegen. Keine von ihnen verwendet den Begriff der Bekanntgabe ohne Zusatz. Alle Regelungen bezeichnen vielmehr im einzelnen, an wen die Bekanntgabe zu erfolgen hat: die Eigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 11 Abs. 3 VermKatG NRW a. F.), die festgehaltene Person bzw. den Wohnungsinhaber (§§ 37 Abs.1, 42 Abs. 3 PolG NRW), den Verurteilten (§ 18 Abs. 1 GnO NRW) oder eben die Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG, § 10 Abs. 3 und 8 BImschG, § 8 Abs. 1 der 9. BImschV). Insofern lässt sich aus den angeführten Vorschriften nicht herleiten, die Verwendung der Formulierung "bekannt zu geben" ohne zusätzliche Angabe des Adressaten schließe eine Bekanntgabe an die Öffentlichkeit aus.

Zudem stützt das VG seine Auffassung maßgeblich auf die systematische Auslegung von § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG und verweist darauf, dass der Vorschrift bei der von der Klägerin vertretenen Auslegung lediglich deklaratorische Bedeutung zukäme. Zu Recht geht das VG davon aus, dass § 3 a Satz 2 UVPG in seiner Gesamtheit die Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Ergebnis der Vorprüfung betreffend die UVP-Pflichtigkeit regelt, und zwar differenziert je nach positivem oder negativem Ausgang. Im ersten Fall lässt er das passive Abwarten eines Antrags auf Zugang zu den entsprechenden Umweltinformationen ausreichen, bei negativem Ausgang sieht er ein aktives Handeln der Behörde vor.

Vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band III, Kommentar, Stand August 2002, § 3 a UVPG, Rdnrn. 14ff., und Dienes, in: Hoppe, UVPG, Kommentar, 2. Aufl. 2002, § 3 a, Rdnr. 7; ebenso Balla u.a., UPR 2006, 17,19. Dass es in § 3 a Satz 2 UVPG insgesamt nur um die Unterrichtung der Öffentlichkeit geht, wird bereits daran deutlich, dass beide Fälle im selben Satz lediglich getrennt durch ein Semikolon behandelt werden. Beträfe lediglich der 1. Halbsatz die Unterrichtung der Öffentlichkeit, während der 2. Halbsatz sich mit der Unterrichtung des Vorhabenträgers hätte befassen wollen, hätte es nahe gelegen, wegen des unterschiedlichen Regelungsgehalts getrennte Sätze zu bilden.

Für diese Auslegung sprechen auch die Gesetzesmaterialien. Der Einwand der Klägerin, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit habe die Modifizierung des § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG damit begründet, dass es sich bei der Feststellung, ob eine UVP durchzuführen sei, nicht um eine förmliche Entscheidung der zuständigen Behörde i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG handele, deshalb sei zur Klarstellung - wie vorgeschlagen - zu formulieren, führt nicht weiter. Die Art der Entscheidung gibt keinen Aufschluss für die Frage, wem diese bekannt zu geben ist. Dieser Teil der Begründung bezieht sich zudem, wie sich aus der Überschrift "Zu Artikel 1 Nr. 5 - § 3 a Satz 2 und 3 (neu) UVPG" in Verbindung mit dem folgenden Text ergibt, auf Satz 3 von § 3 a UVPG. Letzterer schließt wegen der fehlenden Verwaltungsaktqualität - insoweit tatsächlich klarstellend - ausdrücklich eine selbständige Anfechtbarkeit der Entscheidung aus. Erst der folgende Absatz der näheren Begründung beschäftigt sich mit Satz 2 der Norm. Wie dem Einleitungssatz mit dem Hinweis auf Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3.3.1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Abl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5-15, zu entnehmen ist, geht es dabei nur um die Frage der Unterrichtung der Öffentlichkeit. Insoweit wird festgestellt, dass es einer einzelfallbezogenen Bekanntgabe nur in den Fällen eines negativen Ausgangs der Vorprüfung bedarf. Habe die Vorprüfung ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sei eine gesonderte Bekanntgabe nicht erforderlich, weil die Öffentlichkeit im weiteren Fortgang des Verfahrens nach § 9 UVPG über diese Ergebnis unterrichtet werde. Im Übrigen kämen die Vorschriften über das Umweltinformationsgesetz zur Anwendung.

Vgl. BT-Drs 14/5750, S. 127.

Hieraus folgt, dass die gesetzliche Regelung die umfassende Unterrichtung der Öffentlichkeit sicherstellen will und nicht die Bekanntgabe der Entscheidung an den Vorhabenträger im Blick hat.

Das vom VG im angefochtenen Urteil vertretene Verständnis des § 3 a Satz 2 UVPG entspricht im Übrigen dem "Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten". Diese von Fachleuten des Bundes und der Länder für das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung im Anschluss an die Einführung von § 3 a UVPG mit Änderungsgesetz vom 27.7.2001 erarbeitete Arbeitshilfe für den Vollzug des UVP-Gesetzes geht ebenfalls davon aus, dass für die Behörde eine Pflicht zur aktiven Veröffentlichung (z.B. Amtstafel, Amtsblatt etc.) besteht. Entspräche diese der Vollzugspraxis an die Hand gegebene Auslegung nicht dem Willen des Gesetzgebers, hätte es sich aufgedrängt, dass dieser einen abweichenden Willen gesetzlich klargestellt hätte.

Die Rüge der Klägerin, der Gesetzgeber habe bewusst den Formulierungsvorschlag der Ausschüsse im Bundesrat "soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies ortsüblich bekannt zu machen" nicht übernommen, sondern die Fassung " ..., ist dies bekannt zu geben" gewählt, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufzuzeigen. Insoweit verkennt die Klägerin, dass die Anforderungen an eine ortsübliche Bekanntmachung ggfs. umfassender (und kostenintensiver) sein können als an die nun durch das Gesetz eröffnete flexiblere Handhabungsmöglichkeit, die gerade keine bestimmte Form der Bekanntgabe vorschreibt. Die Klägerin kann auch aus der Verwendung des Formulierung "bekannt zu geben" statt "bekannt zu machen" nichts zu ihren Gunsten herleiten. Wie sich aus § 41 Abs. 4 VwVfG ergibt, ist die (ortsübliche) Bekanntmachung eine Form der öffentlichen Bekanntgabe, der Begriff Bekanntgabe also der umfassendere.

Ende der Entscheidung

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