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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 16.02.2007
Aktenzeichen: 9 A 605/04
Rechtsgebiete: GebG NRW


Vorschriften:

GebG NRW § 8 Abs. 2, 2. Fall
1. Für die Frage, ob eine Verwaltungsgebühr i.S.v. § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW auf Dritte umgelegt werden kann, ist das jeweilige Fachrecht maßgebend.

2. Ein Landschaftsverband kann nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes nicht Dritte insbesondere Leistungsempfänger - i.S.v. § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW sonstwie mit etwaigen Gebühren für von ihm in seiner Eigenschaft als überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Zusammenhang mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe veranlasste Amtshandlungen (hier: Baugenehmigungsgebühr betreffend ein Wohnheim für geistig Behinderte) belasten.


Tatbestand:

Der Kläger beantragte in seiner Eigenschaft als überörtlicher Träger der Sozialhilfe eine Genehmigung zur Errichtung eines Wohnheims für geistig behinderte Menschen. Seine unter Hinweis auf die persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW erhobene Klage gegen die vom Beklagten geforderte Baugenehmigungsgebühr hatte vor dem VG Erfolg. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.

Gründe:

Die Erhebung der vom Beklagten festgesetzten Baugenehmigungsgebühr scheidet aus, weil der Kläger gemäß § 8 GebG NRW von Verwaltungsgebühren befreit ist.

In Übereinstimmung mit den Beteiligten geht das Gericht davon aus, dass § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.8.1999, GV. NRW. S. 524) zu Gunsten des Klägers eingreift. Danach sind u.a. die Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlung - wie hier - nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft, von Verwaltungsgebühren befreit.

Die persönliche Gebührenfreiheit des Klägers ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nach § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW - § 8 Abs. 2, 1. Fall GebG NRW scheidet nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten zu Recht aus - ausgeschlossen. Hiernach reicht es für den Ausschluss der Gebührenfreiheit aus, wenn "sonstwie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können". Diese Wendung wurde durch Art. 7 des Ersten Modernisierungsgesetzes vom 15.6.1999, GV. NRW. S. 386, 390, in das Gebührengesetz eingefügt. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 12/3730, S. 117) heißt es:

"... Die Änderung soll bewirken, dass in Zukunft auch solche Fälle erfasst werden, in denen die Gebühr über eine zwischengeschaltete Stelle einem Dritten auferlegt werden soll. Dabei braucht der Dritte, der letztlich mit den Kosten belastet wird, zunächst noch nicht festzustehen. Auch ist nicht erforderlich, dass die Gebühr als individualsierter Kostenbeitrag einem Dritten angelastet wird. Sie kann auch als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte einfließen. Beispiele hierfür sind Zweckverbände, die Müllverbrennungsanlagen oder Abwasserbehandlungsanlagen betreiben."

§ 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW greift mithin immer dann ein, wenn Dritte mit dem betreffenden Betrag auch nur mittelbar, insbesondere durch Einstellen als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte, belastet werden können. Ob das Entgelt letztlich tatsächlich entrichtet wird, ist unerheblich. § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW stellt für den Ausschluss der Gebührenfreiheit lediglich auf die rechtliche Möglichkeit ab, den betreffenden Gebührenbetrag auf Dritte umzulegen. Die Vorschrift soll bewirken, dass Dritten nicht die Gebührenfreiheit eines Hoheitsträgers zugute kommt, wenn die betreffende Gebühr rechtlich auf sie abgewälzt werden kann. Allerdings ist für die Frage, ob überhaupt ("wenn") eine Verwaltungsgebühr auf Dritte umgelegt werden kann, das jeweilige Fachrecht maßgebend. Das Landesgebührengesetz trifft hierzu keine Aussage.

Vgl. für die ähnliche Regelung des § 6 Abs. 3 GebG BW VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.2.2003 - 5 S 153/02 -, juris, mit Hinweis auf die einschlägige Entstehungsgeschichte.

In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW hier nicht vor. Der Kläger kann zwar die Baugenehmigungsgebühr bei der Festlegung der Pflegesätze rechtlich berücksichtigen; es fehlt aber nach Maßgabe des einschlägigen Fachrechts an der darüber hinaus erforderlichen Möglichkeit, diesen Betrag sonstwie auf Dritte abzuwälzen.

Die Baugenehmigung vom 5.6.2001 bezieht sich auf den Neubau eines Wohnheims für geistig behinderte Menschen. In ihm sollen Personen untergebracht werden, die im Sinne von § 39 BSHG (in der bis zum Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches, 12. Buch - Sozialhilfe -, Art. 1 des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3022, gültigen Fassung) geistig behindert sind. Unterhaltung und Betreuung dieses Wohnheims obliegen dem Zentrum L., einem unselbständigen Eigenbetrieb des Klägers ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Nach § 1 Abs. 1 der Satzung hat es die Aufgabe u.a. der Förderung und Pflege von psychisch/geistig Behinderten nach §§ 39 f. BSHG. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sollen die Kosten durch die Erlöse aus den Pflegesätzen und übrigen Leistungsentgelten sowie sonstigen Einnahmen gedeckt werden. Vor diesem Hintergrund bemisst sich die Vergütung für die Inanspruchnahme dieser dem Förderbereich der Eingliederungshilfe (§§ 39 ff. BSHG) zuzuordnenden Einrichtung nach den §§ 93 ff. BSHG. Gemäß § 93 a Abs. 2 Satz 1 BSHG erstreckt sich die zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Träger der Einrichtung (vgl. § 93 Abs. 2 BSHG) zu schließende Vereinbarung über die Vergütung u.a. auf den Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Hierzu zählen insbesondere Aufwendungen für die Herstellung des Gebäudes, vgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Aufl. 2002, § 93 a Rdnr. 18, zu denen auch die Baugenehmigungsgebühren gehören.

Die vereinbarte Vergütung kann der Kläger indes nicht, wie von § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW vorausgesetzt, rechtlich an einen "Dritten" weiterleiten. Dabei kann auf sich beruhen, welcher Personenkreis genau unter diesen Begriff zu fassen ist, insbesondere, ob Dritter im Sinne von § 8 Abs. 2 GebG NRW nur solche (natürlichen oder juristischen) Personen sind, die nicht in Abs. 1 der Vorschrift aufgeführt sind. Denn der Kläger selbst ist - in seiner Eigenschaft als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl. §§ 100 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1 BSHG, § 1 AG-BSHG NRW, Art. 11 des Ersten Modernisierungsgesetzes - rechtlich verpflichtet, die Eingliederungshilfe zu gewähren sowie die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass die Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. BSHG keine reine Kostentragung darstellt, sondern in erster Linie einen Anspruch des Betreffenden auf Leistung, etwa zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft (vgl. §§ 40 Abs. 1, 39 Abs. 3 BSHG), beinhaltet. Im Übrigen ergibt sich die Rechtspflicht zur Kostenaufbringung aus der Zuständigkeitsregelung: Die sachliche (und örtliche) Zuständigkeit schließt die finanzielle Zuständigkeit mit ein.

Vgl. Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 9.

Die weiteren Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes stellen die vorstehende Beurteilung, dass Dritte nicht im Sinne von § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW mit dem betreffenden Gebührenbetrag belastet werden können, nicht in Frage. Insbesondere fehlt es an Bestimmungen, wonach der betreffende Gebührenbetrag an den Leistungsempfänger bzw. an Personen weitergereicht werden könnte, die an seiner Stelle leistungspflichtig wären. Das gilt zunächst für § 28 BSHG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift wird Hilfe in besonderen Lebenslagen nach den Bestimmungen des Abschnitts 3 gewährt, soweit dem Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist die Hilfe in den hier in Rede stehenden Fällen (nämlich wenn die Behinderung die Gewährung der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim o.ä. erfordert) auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den in § 28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. Die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers entfällt lediglich dann, wenn den in § 28 genannten Personen die volle Aufbringung der aufzuwendenden Kosten zuzumuten ist oder sie diese tatsächlich selbst zahlen oder von Dritten erhalten.

Vgl. Schoch, in: Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG), 6. Aufl. 2003, § 43 Rdnr. 5 m.w.N.

Diese rechtliche Möglichkeit ist allerdings als Ausnahmefall anzusehen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes auf eine derartige Kostentragung durch die in § 28 BSHG genannten Personen angelegt sind.

§ 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Nach dieser Vorschrift haben die in § 28 genannten Personen in Höhe des Teils zu den Kosten der Hilfe beizutragen, der ihnen zuzumuten ist. Ein derartiger Kostenbeitrag zielt schon nicht auf Kostendeckung ab. Im Übrigen bestimmt er sich nach dem Einkommen des jeweiligen Betroffenen (vgl. §§ 79 ff. BSHG) und nicht etwa am Aufwand des Sozialhilfeträgers (insbesondere für die Baugenehmigungsgebühr).

Die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über den Kostenersatz (§§ 92 ff. BSHG) führen ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Gemäß § 92 Abs. 1 BSHG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nach diesem Gesetz nur in den Fällen der §§ 92 a und 92 c. Kostenersatz gemäß § 92 a BSHG setzt grundsätzlich die Herbeiführung der Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe seitens eines Volljährigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten voraus. Gemäß § 92 c Abs. 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers oder seines Ehegatten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger stirbt, zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe grundsätzlich verpflichtet. Auch diese Vorschriften verdeutlichen, dass der Kostenersatz nur in besonderen Ausnahmegestaltungen zu leisten ist. Auch insoweit kann keine Rede davon sein, dass die Abwälzung der betreffenden Baugenehmigungsgebühr in den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes rechtlich angelegt wäre.

Die vorstehende Bewertung, wonach nicht sonstwie Dritte im Sinne von § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW mit dem betreffenden Betrag belastet werden können, steht mit der in tatsächlicher Hinsicht beabsichtigten Handhabung durch den Kläger überein. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BSHG sollen die Träger der Sozialhilfe zur Gewährung von Sozialhilfe eigene Einrichtungen grundsätzlich nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können. D.h. wenn der überörtliche Träger der Sozialhilfe wie hier ein Wohnheim für geistig Behinderte baut, bedarf es für die Annahme, dies geschehe aus anderen Gründen als der gesetzlich auferlegten Pflicht zur Gewährung von Eingliederungshilfe, ganz konkreter - hier nicht erkennbarer - Anhaltspunkte. Im Übrigen übernimmt der Kläger nach seinen unbestritten gebliebenen Angaben in seiner Eigenschaft als überörtlicher Träger der Sozialhilfe in etwa 96 % der abzurechnenden Betreuungsverhältnisse die auf der Grundlage der Pflegesätze berechneten Kosten für den Förderbereich im Wege der Eingliederungshilfe. In den übrigen Fällen tragen die Bewohner entweder nur Teile der Kosten oder aber - etwa nach einer Erbschaft - die Kosten für einen kurzen Zeitraum selbst. Nur in Einzelfällen kommt eine Teilleistung der Pflegekasse hinzu. Letzteres macht lediglich 10 % der Aufwendungen (zulässig waren seinerzeit nicht mehr als 256,00 € monatlich) aus. Diese, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld dem Grunde nach mit Eingang des Bauantrags bei der Behörde im März 2001 (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW) abzusehende, tatsächliche Entwicklung bestätigt, dass von einer rechtlichen Möglichkeit der Abwälzung der betreffenden Baugenehmigungsgebühr auf Dritte im Sinne von § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW hier nicht die Rede sein kann.

Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine andere Bewertung. Das gilt zunächst für seinen Einwand, für den Wegfall der persönlichen Gebührenfreiheit reiche die grundsätzliche Möglichkeit, die auferlegte Gebühr als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder Entgelte einfließen zu lassen. Gleiches gilt für das Vorbringen, Einrichtungen der in Rede stehenden Art refinanzierten sich regelmäßig durch Pflegesätze, die sie den jeweiligen Kostenträgern in Rechnung stellten. Hieran ändere sich nichts dadurch, dass der Kostenträger ausnahmsweise mit dem Gebührenschuldner identisch sei. Diese Betrachtung stellt nicht das zuvor beschriebene Erfordernis in Rechnung, wonach die persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW nur dann entfällt, wenn das maßgebliche Fachrecht die Abwälzbarkeit des betreffenden Gebührenbetrags auf Dritte vorsieht. Dessen ungeachtet führte die Ansicht des Beklagten zu einer Diskrepanz der beiden Ausnahmetatbestände in § 8 Abs. 2 GebG NRW. Die persönliche Gebührenfreiheit ist bei der ersten Variante dieser Vorschrift ("soweit") nur insoweit ausgeschlossen ist, als der Gebührenschuldner die Verwaltungsgebühr unmittelbar auf einen feststehenden Dritten abwälzen kann. Bei der zweiten Variante wäre nach Auffassung des Beklagten trotz des Gesetzeswortlauts "wenn" selbst dann eine Abwälzung anzunehmen, wenn die rechtliche Möglichkeit zur Abwälzung von vornherein nur auf einen (geringen) Teil der Verwaltungsgebühr zugeschnitten ist.

Der Hinweis des Beklagten auf den Nachrang der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG) ist im vorliegenden Zusammenhang unergiebig. Ob jemand Sozialhilfe nicht erhält, weil er sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen (insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen) erhält, sagt nichts darüber aus, ob das einschlägige Fachrecht die Abwälzbarkeit des betreffenden Gebührenbetrags auf Dritte vorsieht.

Der Vortrag, das Gebührengesetz beinhalte keine spezielle Regelung für Sozialhilfeträger, sie seien daher wie die übrigen Adressaten des § 8 Abs. 1 GebG NRW zu behandeln, führt schließlich auch nicht weiter. Er geht ebenfalls an den vorangegangenen Darlegungen zur Frage insbesondere des "Dritten" im Sinne von § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW vorbei. Gleiches gilt für den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Hinweis auf § 8 Abs. 4 GebG NRW, wonach die in Absatz 1 der Vorschrift genannten Rechtsträger für Amtshandlungen bestimmter, im Einzelnen aufgezählter Behörden grundsätzlich verpflichtet bleiben.

Ende der Entscheidung

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