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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 02.05.2003
Aktenzeichen: 9 E 492/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
In Verfahren, mit denen eine Erhöhung der in einem Zuteilungsbescheid festgesetzten zahlenmäßigen Obergrenze prämienberechtigter Tiere (hier: Mutterschafe) erreicht werden soll, beträgt der Streitwert regelmäßig 75% der in einem Wirtschaftsjahr für die nicht berücksichtigten Tiere erzielbaren Prämien, sofern nicht im Einzelfall ein kürzerer Zeitraum im Streit steht.
Gründe:

Nach dem hier einschlägigen § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die vom Kläger beantragte Aufhebung des Zuteilungsbescheides des Beklagten vom 27.9.2001 (in der Fassung eines späteren Änderungsbescheides und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides) verfolgte den Zweck, den Verlust einer in früheren Zuteilungsbescheiden zuerkannten Rechtsposition, nämlich die Berücksichtigung von 74 Mutterschafen bei der Festsetzung der Obergrenze von Prämienansprüchen, zu verhindern. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Rechtsposition ist grundsätzlich nach der Prämienhöhe zu bemessen, die für jene 74 Mutterschafe zu erzielen waren bzw. sind. Insofern sind allerdings zwei Einschränkungen geboten. Da die Festsetzung der Obergrenze lediglich den zahlenmäßigen Rahmen vorgibt, innerhalb dessen überhaupt Prämien beantragt werden können, die Gewährung der Mutterschafprämien dann jedoch zusätzlich vom Vorliegen der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen bzw. vom Fehlen prämienhindernder Umstände abhängt, kann zum Einen nicht - wie die Beschwerde meint - der volle erzielbare Prämienbetrag (je Tier) herangezogen werden. Vielmehr sind in derartigen Fallgestaltungen, in denen es um eine behördliche Bescheinigung oder Erklärung als Voraussetzung für eine Subvention geht, nach Nr. II. 43.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605) lediglich 75% der zu erwartenden Subvention, hier der Prämie, zugrunde zu legen. Zum Anderen kommt es entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht in Betracht, die (anteiligen) Prämien für mehrere Jahre zu berücksichtigen. Die Festsetzung der jeweiligen Obergrenze ist zwar im Regelfall nicht auf nur ein Wirtschaftsjahr bezogen und kann von daher durchaus für mehrere Wirtschaftsjahre rechtliche Wirkungen entfalten. Ob und, wenn ja, über welchen genauen mehrjährigen Zeitraum hinweg die Zuteilung der Obergrenze genutzt wird, um Prämien zu erlangen, hängt jedoch vom Verhalten des jeweiligen Adressaten des Zuteilungsbescheides ab. Angesichts dieser "Offenheit" der Bescheinigung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 15 GKG) erscheint es, nicht zuletzt auch unter den Gesichtspunkten der Praktikabilität und Rechtssicherheit, sachgerecht und angemessen, in Anlehnung an den in § 16 Abs. 1 GKG zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken auf die erzielbaren (anteiligen) Prämien für ein Wirtschaftsjahr abzustellen, sofern nicht im Einzelfall ein kürzerer Zeitraum im Streit steht. Eine solche Vorgehensweise entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fallgestaltungen, etwa im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen über Milchreferenzmengen.

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