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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.11.2007
Aktenzeichen: 1 A 10253/07.OVG
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB § 35 Abs. 1
BauGB § 35
BauGB § 201
Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann auch dann vorliegen, wenn er überwiegend auf angepachteten Flächen betrieben wird, sofern hinreichende Indizien für die Dauerhaftigkeit des Betriebes vorliegen (vgl. Urteil vom 21. März 2002 - 1 A 11700/01.OVG).

Eine Biogasanlage wird auch dann gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebes betrieben, wenn der Landwirt und Betriebsinhaber den landwirtschaftlichen Betrieb vollständig auf die Erzeugung von Biomasse ausrichtet und beabsichtigt, diese in der geplanten Biogasanlage einzusetzen. Die Erzeugung von Biomasse ist nämlich Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB. Einer darüber hinausgehenden - anderen - landwirtschaftlichen Produktion bedarf es deshalb nicht, um die Voraussetzungen für eine Privilegierung der Biogasanlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu erfüllen, wonach diese nur "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen "Basis"-betriebes im Außenbereich zulässig ist.

An den Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB vorliegen, wonach die für die Anlage benötigte Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und nahe gelegenen Betrieben stammen muss, dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde hat insoweit eine Prognose aufzustellen, dass dies für die voraussichtliche Dauer des Betriebes der Biogasanlage anzunehmen ist.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

1 A 10253/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2007, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider ehrenamtlicher Richter Rentner Barth ehrenamtliche Richterin Bankkauffrau Tremmel

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. Januar 2007 wird der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Februar 2006 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Beklagte und die Beigeladene zu je 1/2.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Widerspruchsbescheides des Beklagten, durch den auf den Widerspruch der Beigeladenen hin die ihm erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage aufgehoben worden ist.

Der Kläger, der ausgebildeter Landwirt und Winzermeister ist, übernahm im Jahre 1987 den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb, der von ihm im Jahre 1991 in den Außenbereich der Beigeladenen ausgesiedelt wurde. Dabei wurden ein Wohnhaus und eine landwirtschaftliche Gerätehalle errichtet. Die Hofstelle ist über einen an dem Anwesen vorbeiführenden Wirtschaftsweg an die ca. 80m entfernte Ortslage der Beigeladenen angebunden. Den ursprünglich flächenmäßig kleineren Betrieb hat der Kläger nach der Betriebsübernahme ausgeweitet. Er hat schließlich ca. 50 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bearbeitet, von denen etwa 5 ha in seinem Eigentum stehen. Die restlichen Flächen sind Pachtflächen. Etwa 23 ha hiervon liegen im Donnersbergkreis, wo der Kläger eine zweite Hofstelle angepachtet hat. Daneben bewirtschaftet der Kläger in unterschiedlichem Umfang als landwirtschaftlicher Lohnunternehmer die Flächen anderer Landwirte.

Mit Schreiben vom 1. September 2003 beantragte der Kläger nach vorangegangenen Abklärungsgesprächen mit dem Beklagten, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Trocken-NassSimultan (TNS) - Vergärungsanlage mit einer Kapazität von 16.000 Mg/a auf dem im Außenbereich von B... gelegenen Grundstück Flur , Parzellen Nrn. ... und .... Das 8.893 qm große Grundstück liegt - getrennt durch einen Wirtschaftsweg - in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Hofstelle des Klägers. Es liegt im Geltungsbereich der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Selztal" vom 13. Februar 1990. Das vorgesehene Blockheizkraftwerk ist auf 500 kW (0,5 MW) ausgelegt. Als Einsatzstoffe beabsichtigte der Kläger nach der Betriebsbeschreibung vom 9. September 2003 jährlich 8.200 t (Mg) Getreide (Triticale mit Untersaat), außerdem 1.200 t Pferdemist aus einem benachbarten Betrieb sowie 6.600 t Grünschnitt-Schredder aus kommunaler Sammlung, insgesamt also 16.000 t einbringen. Die Anlage besteht in baulicher Hinsicht im Wesentlichen aus einer 60 x 40 x 8,31 m großen Halle zur Unterbringung der acht Trockenfermenter sowie aus zwei Rundbehältern (Nassfermenter und Endlager) mit einem Durchmesser von jeweils 20 m und einer Höhe von 6,4 m.

Nachdem im Jahre 2004 das EAG-Bau und damit die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in Kraft getreten war, konkretisierte der Kläger auf entsprechende Anfrage des Beklagten hin seinen Antrag am 2. September 2004 in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB dahingehend, dass die neben dem Pferdemist und dem Grünschnitt-Schredder einzubringende Biomasse in der Größe von 8.200 t von seinem eigenen Betrieb sowie von zwei weiteren im Einzelnen benannten nahen Betrieben aufgebracht werden solle, deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche ca. 300 ha betrage. Bezüglich der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 d BauGB wurde in dem Schreiben erläutert, dass statt des ursprünglich etwas größeren BHKWs ein kleineres mit einer Leistung von maximal 500 kW zum Einsatz kommen solle.

Nachdem der landespflegerische Begleitplan zu dem Ergebnis gelangt war, dass zwar von einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts sowie von einer starken Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen sei, dass dieser Eingriff aber bei Realisierung der im Einzelnen genannten Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als ausgeglichen im Sinne des Landespflegegesetzes angesehen werden könnte, erteilte der Beklagte als obere Landespflegebehörde unter der Voraussetzung der strikten Umsetzung des landespflegerischen Begleitplanes am 15. April 2004 sein Einverständnis.

Die Beigeladene hingegen verweigerte ihr gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen, weil das Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Es handele sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, da von den Flächen in der Größe von 50,9 ha, die der Kläger bewirtschafte, nur 4,7 ha in seinem Eigentum stünden. Das sei ein Indiz für die mangelnde Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Bewirtschaftung. Es fehle auch am Nachweis, dass die Pachtverträge langfristig abgeschlossen worden seien. Außerdem lägen rund 27 ha im Donnersbergkreis und rund 3 ha im Bereich N..., sodass es an einem räumlich- funktionalen Zusammenhang der bewirtschafteten Flächen zu der Biogasanlage fehle. Ferner sei die Voraussetzung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB nicht erfüllt, wonach die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb des Klägers oder überwiegend aus diesem und nahe gelegenen Betrieben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1, 2 oder 4 BauGB stammen müsse. Der Bezug von Pferdemist aus einer nahe gelegenen Hofstelle sei nicht gesichert. Schließlich fehle es an der erforderlichen wegemäßigen Erschließung. Der Wirtschaftsweg, an den das Baugrundstück grenze, sei entsprechend seiner tatsächlichen Belastbarkeit lediglich für ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von maximal 5,5 t freigegeben. Sie habe bereits darauf hingewiesen, dass die Anfahrwege zu der geplanten Biogasanlage der zu erwartenden Belastung nicht standhalten könnten. Der Kläger habe selbst eingeräumt, dass seine Fahrzeuge das Gewicht von 5,5 t von vornherein überschreiten würden.

Unter dem 30. November 2004 wurde dem Kläger die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG unter Beifügung von Nebenbestimmungen erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei antragsgemäßer Ausführung und unter Beachtung der in diesem Bescheid festgelegten Nebenbestimmungen sei sichergestellt, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt würden. Insbesondere sei sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage hervorgerufen würden. Das rechtswidrig versagte Einvernehmen der beigeladenen Ortsgemeinde B... sei zu ersetzen gewesen. Entgegen deren Auffassung könne am Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes kein Zweifel bestehen. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung trotz des erheblichen Umfanges an Pachtflächen von der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung auszugehen sei, lägen hier vor. Auch die Landwirtschaftskammer habe das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit ausdrücklich bestätigt. Der Privilegierung der Anlage stehe auch nicht entgegen, dass ein Großteil der Flächen im Donnersbergkreis und in Nachbargemarkungen liege. Die Landwirtschaftskammer habe bestätigt, dass der Kläger wegen des Mangels an Pachtflächen im Gebiet der Beigeladenen darauf angewiesen sei, in benachbarte Gemarkungen und Kreise auszuweichen. Es fehle auch nicht an der notwendigen wegemäßigen Erschließung. Bei dem zu erwartenden An- und Abfahrverkehr handele es sich um landwirtschaftlichen Verkehr. Der Kläger habe deshalb einen Anspruch auf die widmungsgemäße Benutzung des Wegenetzes. Die straßenverkehrsrechtliche Beschränkung sei im Hinblick auf die heutigen Anforderungen des landwirtschaftlichen Verkehrs hinfällig.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 ordnete der Beklagte auf Antrag des Klägers die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an.

Hiergegen legte die Beigeladene rechtzeitig Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Genehmigung, was der Beklagte ablehnte. Zur Begründung des daraufhin am 2. März 2005 gestellten Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat sich die Beigeladene im Wesentlichen auf ein Gutachten des Sachverständigen K... vom 18. Februar 2005 gestützt, das zu dem Ergebnis kommt, der Kläger könne die einzusetzende Biomasse von 16.000 t/Jahr nicht überwiegend aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugen, unabhängig davon, ob in Anbetracht der widersprüchlichen Angaben zu den Betriebsflächen von 50 ha oder von 80 ha auszugehen sei. Insgesamt liege das realistische Ertragspotential bei Triticale mit Untersaat (einjähriges Weidelgras) unter Berücksichtigung einer optimalen Ausnutzung aller acker- und pflanzenbaulichen Maßnahmen bei maximal 50 t jährlich/ha. Die Mindestanbaufläche für die Erzielung eines 51-prozentigen Anteils an der Gesamtinputmenge von 16.000 t für die geplante Biogasanlage betrage bei 50 t/ha Biomasseertrag ca. 163 ha. Diese Einschätzung bestätigte der Gutachter Klein in einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 25. März 2005.

Mit Beschluss vom 30. März 2005 (6 L 113/05.MZ) gab das Verwaltungsgericht Mainz dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statt und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB lägen nicht vor. Es könne nämlich ausschließlich von 50 ha Betriebsfläche ausgegangen werden, auf denen der Kläger Biomasse erzeugen könne. Damit könne er jedoch nicht die Menge von über 50 % der erforderlichen Biomasse in seinem Betrieb erzielen, wie das nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB erforderlich sei. Außerdem könne nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden, weil die landwirtschaftliche Betätigung des Klägers weit überwiegend auf fremden Grund und Boden stattfinde. Als sonstiges Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 2 BauGB sei es aber nicht zulässig, weil es zumindest die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige.

Zur Begründung der hiergegen rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat der Kläger vorgetragen, es handele sich bei seinem Betrieb um einen auf Dauer angelegten Betrieb, in dem landwirtschaftliche Produkte in großer Menge erzeugt würden. Das habe auch die Landwirtschaftskammer bestätigt. Schließlich sei sein Betrieb im Einvernehmen mit der Beigeladenen als landwirtschaftlicher Betrieb in den Außenbereich ausgesiedelt worden. Die Tatsache, dass die Landwirtschaft weitgehend auf Pachtland betrieben werde, stehe der Dauerhaftigkeit seines Betriebes nicht entgegen. Darüber hinaus komme es auch nicht darauf an, ob er selbst in seinem eigenen Betrieb mehr als 50 % der erforderlichen Biomasse erzeuge, um die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB zu erfüllen. Dies könne nach der Vorschrift nämlich auch durch den eigenen und andere, nahe gelegene landwirtschaftliche Betriebe gemeinsam geschehen.

Die Beschwerde wurde durch Beschluss vom 28. Juni 2005 (7 B 10510/05.OVG) zurückgewiesen, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB nicht erfüllt seien. Die erforderliche Biomasse müsse danach überwiegend von dem Betrieb erzeugt werden. Nach der hier maßgeblichen Betriebsbeschreibung sollten dort 8.200 t Biomasse erzeugt werden, was nach dem Gutachten des Sachverständigen K... allerdings ausgeschlossen sei. Auch bei Hinzurechnung des Pferdemistes aus einem nahen Betrieb sei es ausgeschlossen, dass der von dem Kläger selbst und der von diesem Betrieb erzeugte Anteil an der insgesamt erforderlichen Biomasse über 50 % liege. Darüber hinaus bestünden auch Zweifel bezüglich der Erschließung.

Nachdem die Beigeladene am 27. Juli 2005 Untätigkeitsklage erhoben hatte, hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2006 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB nicht erfüllt seien. Zwar fordere die Vorschrift keinen Mindestanteil der nötigen Biomasse aus eigener Produktion, wenn im Zusammenwirken mit der Erzeugung nahe gelegener Betriebe insgesamt über 50 % der nötigen Biomasse eingebracht werden könnten. Allerdings sei der Ertrag auf den Betriebsflächen des Klägers derart niedrig, dass auch unter Berücksichtigung der nahen Betriebe nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB erfüllt werden können. Soweit nach den im Widerspruchsverfahren eingeholten Auskünften die Erzeugung von Biomasse bis 100 t/ha und Jahr denkbar sei, sei das an Voraussetzungen geknüpft gewesen, die bei den Flächen des Klägers nicht vorlägen. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Privilegierung nicht erfüllt. Demgegenüber sei die Frage der Erschließung nicht problematisch.

Hiergegen hat der Kläger am 3. März 2006 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, im Verlaufe des Genehmigungsverfahrens und in Abstimmung mit dem Beklagten die Antragsunterlagen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Vorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 6 BauGB modifiziert und hierzu auch die erforderlichen Nachweise vorgelegt zu haben. Schon im Beschwerdeverfahren habe er weitere Nachweise vorgelegt. Im Widerspruchsverfahren seien nochmals konkrete Nachweise über die Verfügbarkeit von ca. 300 ha nahe gelegener Flächen zur Produktion der Biomasse vorgelegt worden. In einem Aktenvermerk des Beklagten vom 12. Januar 2006 werde bestätigt, dass er ca. 300 ha Flächen zur Produktion von Biomasse nachweisen könne. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB sei er bei der Beschaffung der Biomasse nicht auf seinen eigenen Betrieb angewiesen. Die erforderliche Biomasse könne auch aus nahe gelegenen Betrieben stammen, soweit er selbst zumindest einen Teil hierzu beitrage. Die ca. 300 ha seien ausreichend. Sogar der von der Beigeladenen eingeschaltete Gutachter K... habe angenommen, dass auch bei dem von ihm zugrunde gelegten geringeren Ertrag pro Hektar nur 163 ha Fläche nötig seien. Tatsächlich sei nach der von dem Beklagten im Widerspruchsverfahren eingeholten Auskunft des Prof. Dr. S... sogar ein Ertrag von 100 t/ha und Jahr möglich. Im Widerspruchsbescheid werde auch überhaupt nicht erläutert, weshalb auf den nachgewiesenen Flächen nicht genügend Biomasse erzeugt werden könne. Diesbezüglich habe der Beklagte im Genehmigungsverfahren zu keinem Zeitpunkt angedeutet, die von ihm gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen seien unzureichend. Schon im September 2004 habe er konkrete Angaben über die nahe gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe gemacht, die mit ihm die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB erforderliche Biomasse erzeugen sollten. Die entsprechenden Absprachen mit diesen Betrieben, an denen der Beklagte im Genehmigungsverfahren nicht gezweifelt habe, habe er im Januar 2006 durch den Abschluss von entsprechenden Anbau-und Abnahmeverträgen konkretisiert. Diese spätere Konkretisierung im Widerspruchsverfahren stelle keineswegs einen geänderten Genehmigungsantrag dar. Die diesbezüglich im Verwaltungsstreitverfahren von dem Beklagten vertretene Auffassung, zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB sei es erforderlich, die Grundstücke im Einzelnen zu bezeichnen, auf denen die Biomasse erzeugt werden solle, sei unrealistisch. Vergleichbares werde in keinem anderen Bundesland verlangt. Hier könne allenfalls eine Plausibilitätsprüfung stattfinden. Alles andere sei die Sache einer späteren Kontrolle. Zur Erzeugung der Biomasse im eigenen Betrieb sei die gesamte Eigentums- und Pachtfläche vorgesehen. Hierbei handele es sich um Landwirtschaft i.S. des § 201 BauGB. Soweit er Lohnarbeiten durchführe, solle dabei gewonnener kommunaler Grünschnitt ebenfalls verwertet werden.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage durch Urteil vom 23. Januar 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Widerspruchsbescheid des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe zu Recht die dem Kläger erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgehoben, weil die im Zusammenhang mit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorgenommene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu Unrecht erfolgt sei. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu prüfen, ob der Errichtung und dem Betrieb der Anlage "andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen". Daher sei insbesondere zu prüfen, ob dem Vorhaben Bestimmungen des Bauplanungsrechts entgegenstünden. Das Vorhaben solle unstreitig im Außenbereich verwirklicht werden, weshalb sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB richte. Das habe zur Folge, dass nach § 36 BauGB das Einvernehmen der Beigeladenen erforderlich sei. § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB regele ausdrücklich, dass das Einvernehmen der Gemeinde auch erforderlich sei, wenn - wie hier - in einem anderen Verfahren als dem Baugenehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden werde. Die nach § 36 BauGB vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde diene der Sicherung und dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit. Die Gemeinde könne insbesondere geltend machen, dass ein Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei und öffentliche Belange i.S. von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Der Beklagte hätte daher gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen nur dann ersetzen dürfen, wenn dessen Versagung rechtswidrig erfolgt wäre. Das sei jedoch nicht der Fall. Die Beigeladene habe das Einvernehmen vielmehr zu Recht verweigert, weil das Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB seien nämlich nicht erfüllt. Danach könne im Außenbereich ein derartiges Vorhaben nur zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstünden, wenn die ausreichende Erschließung gesichert sei und wenn es der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nr. 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nr. 4, der Tierhaltung betreibe, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz diene. Dabei müssten weitere, im Einzelnen benannte Voraussetzungen erfüllt sein. Bei der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB handele es sich in Bezug auf Biogasanlagen um eine spezielle und abschließende Regelung. Im vorliegenden Fall scheitere die Zulässigkeit des Vorhabens bereits daran, dass es nicht "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebes (Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) errichtet und betrieben werden solle. Mit dieser Gesetzesformulierung würden Erfordernisse aufgestellt, wie sie mit dem Begriff des "Dienens" bei anderen Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 BauGB verbunden seien. Das Vorhaben müsse in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb ähnlich wie Zubehör eine Hilfsfunktion erfüllen. Eine Biogasanlage sei daher im Außenbereich nur dann "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebes privilegiert, wenn sie gegenüber dem landwirtschaftlich geprägten Schwerpunkt des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sei. Eine Biogasanlage, die demgegenüber den Schwerpunkt des landwirtschaftlichen Betriebes dergestalt darstelle, dass der Betrieb insgesamt, sowohl in Bezug auf die Bewirtschaftung von Flächen als auch bezüglich der Betriebsabläufe ausschließlich auf die Erzeugung von Biomasse ausgerichtet sei, werde nicht mehr "im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs" errichtet und betrieben. Das sei hier der Fall. Der Umstand, dass es sich bei der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes mit nachwachsenden Rohstoffen um landwirtschaftliche Betätigung i.S. von § 201 BauGB handele, ändere daran nichts, weil der Schwerpunkt des Betriebs auf der Biogasanlage liege und daher eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ausscheide. Zwar sei auch die gezielte Herstellung von Biomasse zulässig, um die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB auszulösen. Sie dürfe aber nicht die primäre Tätigkeit des nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilenden Betriebs überwiegen. Ob es sich bei dem Betrieb des Klägers um einen dauerhaften landwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handele, bedürfe deshalb keiner Klärung mehr. Als sonstiges Vorhaben sei die Biogasanlage gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig, weil sie öffentliche Belange i.S. des Abs. 3 der Vorschrift beeinträchtigen würde. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert.

Hiergegen hat der Kläger am 5. März 2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, nach dem Willen des Gesetzgebers solle es nicht mehr auf ein "Dienen" ankommen, sondern lediglich darauf, dass die Biogasanlage "im Rahmen" eines Betriebes gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betrieben werde. Darüber hinaus sei die Rechtsauslegung durch das Verwaltungsgericht auch unlogisch, wenn einerseits § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB als Spezialvorschrift verstanden werde, andererseits insoweit aber dann doch auf das Erfordernis des "Dienens" i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abgestellt werde, wobei sich das Verwaltungsgericht auf die hierzu ergangene aber nicht einschlägige Rechtsprechung stütze. Mit dem Erfordernis, dass eine solche Anlage nur "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebes privilegiert sei, habe der Gesetzgeber rein gewerbliche Anlagen im Außenbereich ausschließen wollen. Hier handele es sich in Bezug auf seinen Betrieb zum einen um eine untergeordnete Anlage und zum anderen um eine solche, bei der eine enge Verbindung zum Betrieb bestehe. Die von dem Verwaltungsgericht aufgestellte Forderung, dass nicht die gesamte eigene landwirtschaftliche Nutzfläche zur Erzeugung von Biomasse eingesetzt werden dürfe, erscheine unsinnig und stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts. Die Erzeugung von Biomasse sei Landwirtschaft i.S. von § 201 BauGB. Das sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt und werde in entsprechenden Erlassen anderer Bundesländer gleichermaßen gesehen. Bei der rechtlichen Beurteilung sei zu trennen zwischen der Erzeugung von Biomasse und der Biogasanlage. Die Erzeugung der Biomasse sei der landwirtschaftliche Basisbetrieb, "in dessen Rahmen" die Biogasanlage betrieben werden solle. Bei diesem Betrieb handele es sich auch um einen nachhaltigen Betrieb. Dass er weitgehend auf Pachtflächen ausgeübt werde, stehe dem nicht entgegen. Die Biogasanlage sei in räumlich-funktionalem Zusammenhangs zur Hofstelle geplant. Der Standort grenze direkt an die Hofstelle. Schließlich sei auch die ausreichende Erschließung über die angrenzenden Feldwege gesichert.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. Januar 2007 den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Februar 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil und trägt ergänzend vor, im Widerspruchsverfahren sei klar geworden, dass die Angaben des Klägers über die einzusetzende Biomasse fehlerhaft gewesen seien. Darüber hinaus könne der von dem Kläger offensichtlich beabsichtigte Biomassebetrieb nicht mit einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gleichgesetzt werden. Wegen der gesetzlichen Anforderung, wonach eine Biogasanlage nur "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebes im Außenbereich privilegiert sei, bedürfe es neben einem solchen Biomassebetrieb eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebes.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes und trägt ergänzend vor, es fehle hier an einem dauerhaften landwirtschaftlichen Basisbetrieb. Die Tatsache, dass der Betrieb des Klägers inzwischen insolvent geworden sei, zeige, dass es sich dabei nicht um einen nachhaltigen Betrieb gehandelt habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Nachhaltigkeit sei vorliegend der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weshalb die eingetretene Insolvenz hierbei zu berücksichtigen sei. Die streitige Biogasanlage solle nicht "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebes errichtet und betrieben werden, weil es an einem primären, nicht auf die Erzeugung von Biomasse ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Gerichtsakten 6 L 113/05.MZ und 3 K 444/05.MZ sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (6 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben und den angefochtenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Februar 2006 aufheben müssen, weil dieser Widerspruchsbescheid, der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO im vorliegenden Fall alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage ist, den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Beklagte als Widerspruchsbehörde hätte nämlich den Widerspruch der Beigeladenen gegen die dem Kläger erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30. November 2004 zurückweisen müssen, weil die in dem Genehmigungsbescheid enthaltene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Beigeladenen zu Recht erfolgt ist. Die Versagung des Einvernehmens zu dem Bauvorhaben des Klägers durch die Beigeladene wäre nur dann rechtens gewesen, wenn das Vorhaben des Klägers deshalb gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften verstoßen würde, weil es im Außenbereich gemäß § 35 BauGB nicht zugelassen werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall, weil hier die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erfüllt sind. Bei dem Betrieb des Klägers handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Darüber hinaus soll die streitige Biogasanlage "im Rahmen" dieses Betriebes verwirklicht werden. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die ausreichende Erschließung nicht gewährleistet wäre.

Das streitige Vorhaben soll unstreitig im Außenbereich der Beigeladenen errichtet werden. Seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich demgemäß nach § 35 BauGB. Unter welchen Voraussetzungen die Beigeladene ihr daher grundsätzlich erforderliches Einvernehmen versagen kann bzw. unter welchen Voraussetzungen der Beklagte ein fehlendes Einvernehmen im Rahmen des hier durchzuführenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ersetzen kann, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil im Einzelnen dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Im vorliegenden Fall ist die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Beklagten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts indessen zu Recht erfolgt, weil das Bauvorhaben des Klägers mit § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in Einklang steht.

Das Vorbringen der Beteiligten im Klageverfahren wie im Eilverfahren zu der Frage, was Gegenstand des Genehmigungsantrages gewesen sei, gibt allerdings Anlass, auf die besonderen Umstände des vorliegend zu beurteilenden Genehmigungsverfahrens hinzuweisen, die möglicherweise zu Unklarheiten oder Fehlvorstellungen geführt haben mögen. Dabei mag auch zu berücksichtigen sein, dass es sich bei dem genannten § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB um eine während des Genehmigungsverfahrens neu in Kraft getretene Vorschrift handelte, bezüglich deren Anwendung weder eine gefestigte Verwaltungspraxis noch Vorgaben wie etwa Verwaltungsvorschriften vorlagen, anhand derer das Maß der notwendigen Konkretisierung des Vorhabens in den Antragsunterlagen ohne weiteres ablesbar wäre. Hinzu kommt, dass die Gesetzesänderung - die Einfügung der neuen Nr. 6 in § 35 Abs. 1 BauGB - in das bereits eingeleitete Genehmigungsverfahren hineinwirkte und demgemäß darauf abstellende Anpassungen des Genehmigungsantrages durch den Kläger nach sich zog. Schließlich ist zu sehen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten - beginnend schon vor der eigentlichen Antragstellung - ein fortwährender Austausch über das Vorhaben bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens stattfand, wie sich den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ohne weiteres entnehmen lässt. Von daher wäre es verfehlt, die abschließende und endgültige Konkretisierung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens in dem ursprünglich formulierten Antrag und der seinerzeitigen Beschreibung des Vorhabens vom September 2003 zu sehen. Maßgeblich ist allein, welche Konkretisierung das Vorhaben durch ergänzende Angaben des Klägers im Genehmigungsverfahren bis zu dessen Abschluss erhalten hat, weil letztlich allein darüber der Beklagte befunden hat. Deshalb ist der zwischen den Beteiligten - vorwiegend im Eil- und im Widerspruchsverfahren - ausgetragene Streit darüber, welche Flächen zur Produktion von Biomasse der Kläger in seinem Antrag vom September 2003 genannt hat, ob diese Flächen eigene Flächen sind und wie viel Biomasse allein darauf erzeugt werden kann, für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Der Kläger hat nämlich nach der Einfügung der neuen Nr. 6 in § 35 Abs. 1 BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz - EAGBau - den an der ursprünglich geltenden Rechtslage orientierten Genehmigungsantrag an die neue Rechtslage bezüglich § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b und Buchst. d angepasst. Diese Anpassung des Genehmigungsantrags ist unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die neu geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Buchst. b und d in dem Schreiben vom 2. September 2004 (Bl. 375 f. VA) vorgenommen worden. Bezüglich der Anforderungen gemäß Buchst. b der Vorschrift ist ausgeführt worden, dass die Biomasse überwiegend aus dem eigenen Betrieb des Klägers und zwei im Einzelnen benannten nahen Betrieben kommen solle, die insgesamt über 300 ha bewirtschaften. Bezüglich der Anforderung gemäß Buchst. d der Vorschrift wurde angezeigt, dass anstelle "des bisher zur Genehmigung eingereichten BHKWs mit einer elektrischen Leistung von 531 kW ein etwas kleineres mit einer Leistung von maximal 500 kW zum Einsatz kommen wird". Durch diese Anpassung des Genehmigungsantrages sollte der neu in Kraft getretenen und bei der Genehmigung zu beachtenden Regelung Rechnung getragen werden. In dieser Form ist das Vorhaben letztlich zur Genehmigung gestellt und von dem Beklagten auch beschieden worden. Unverändert geblieben ist danach die Konzeption, insgesamt 16.000 t Biomasse einzusetzen. Soweit das dergestalt an die neue Rechtslage angepasste Vorhaben von dem ursprünglichen Antrag abweicht und der Kläger hierzu im Eil- und im Widerspruchsverfahren weitere Nachweise vorgelegt hat, handelt es sich also nicht um ein gegenüber der Genehmigung verändertes Vorhaben oder gar um ein aliud, das deshalb der Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens bedürfte, wie dies der Beklagte im Widerspruchsverfahren vertreten hat. Das von dem Kläger im Verlauf des Genehmigungsverfahrens modifizierte Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zulässig, weshalb der Beklagte seinerzeit zu Recht die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Ersetzung des von der Beigeladenen verweigerten Einvernehmens erteilt hat.

Bei dem Betrieb des Klägers handelt es sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Insoweit verwundert die Argumentation der Beigeladenen bereits vor dem Hintergrund, dass der landwirtschaftliche Betrieb im Jahre 1991 in den Außenbereich der Beigeladenen ausgesiedelt worden ist, was gewiss nicht ohne Erteilung ihres Einvernehmens geschehen sein dürfte. Ob sich seitdem das Verhältnis zwischen den von dem Betrieb bewirtschafteten Eigentumsflächen zu den Pachtflächen maßgeblich verändert hat, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Klärung, weil die Überlegung, mit der die Beigeladene die Privilegierung des klägerischen Betriebes in Zweifel zieht, nicht überzeugt. Die Beigeladene vertritt nämlich insoweit den Standpunkt, die Tatsache, dass der Kläger seine landwirtschaftliche Tätigkeit fast ausschließlich aus Pachtland ausübe, spreche dagegen, die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geforderte Nachhaltigkeit zu bejahen. Bei dieser Argumentation lässt die Beigeladene allerdings außer Acht, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 3. November 1972, BVerwGE 140, S. 138 ff.; Urteil vom 3. Februar 1989, BauR 1989, 182 f.) keineswegs eine starre Regel dahingehend aufgestellt hat, ein privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb liege dann nicht vor, wenn er weitestgehend auf Pachtflächen geführt werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich ausgesprochen, dass in aller Regel eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremden Grund und Boden verwirklicht wird, nicht den Voraussetzungen für eine Privilegierung i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt. So führt es in seinem Urteil vom 3. November 1972 (a.a.O.) zwar aus:

"Der Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gebietet, wenn er sein planungsrechtliches Ziel verwirklichen soll, dass nicht jede auch nur kurzfristige land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit die Zulassung von Bauten im Außenbereich rechtfertigen kann. Das entspricht dem Begriff des - zumal land- oder forstwirtschaftlichen - Betriebs im Allgemeinen, es gilt aber erst recht dann, wenn im Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Frage steht, ob zugunsten einer land- oder forstwirtschaftlichen Betätigung dauerhafte Bauten errichtet werden dürfen".

Hieraus leitet das Bundesverwaltungsgericht ab, dass das Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllt sein muss, es sich also um einen dauerhaften Betrieb handeln muss. Dabei ist jedoch zu sehen, dass die genannte Entscheidung wie auch die ansonsten ergangenen einschlägigen höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen vorwiegend im Zusammenhang mit der Errichtung von Wohnbauten im Außenbereich stehen. In derartigen Fällen stellt sich die Problematik der Nachhaltigkeit in ganz anderer Weise. Dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist nämlich nicht genügt, wenn über eine lediglich kurzfristige landwirtschaftliche Tätigkeit ein dauerhaftes Gebäude im Außenbereich ermöglicht wird, das auch dann im Außenbereich fortbesteht und die Gefahr einer nicht privilegierten Umnutzung in sich birgt, wenn der nicht nachhaltige, also nicht ernsthaft betriebene Betrieb nicht mehr existiert. Abgesehen von dieser Intention des Bundesverwaltungsgerichts, die bei der Anwendung der in seiner Rechtsprechung niedergelegten Maßstäbe an den jeweils zu beurteilenden Betrieb nicht außer Acht gelassen werden kann, verkennt die Beigeladene aber auch, dass in Bezug auf die prüfende Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung dem Umstand, ob dies auf Eigentumsflächen erfolgt, nicht gleichsam die Bedeutung einer Tatbestandsvoraussetzung, sondern allenfalls indizielle Bedeutung beizumessen ist (so BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989, a.a.O.). Mithin sind auch Ausnahmefälle denkbar, in denen § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB selbst dann nicht ohne weiteres ausscheidet, wenn sich der Antragsteller für das Vorhandensein eines Betriebes einzig auf gepachteten Grund und Boden beruft (BVerwG, Urteil vom 3. November 1972, a.a.O., S. 144). Somit ist es keinesfalls so, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich oder zumindest vorrangig die Privilegierung daraus abzuleiten wäre, dass der Landwirt seine Tätigkeit überwiegend auf eigenen Flächen ausübt. Ob es sich im konkreten Fall tatsächlich um eine beständige und auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung handelt, ist anhand verschiedener, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelter Merkmale zu beurteilen, denen indizielle Bedeutung zukommt (vgl. auch Urteil des Senats vom 21. März 2002, BauR 2002, 1213).

Im vorliegenden Fall bestehen hinreichende Indizien dafür, dass der Kläger einen dauerhaften landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreibt. Dabei ist zunächst zu sehen, dass es sich um einen bereits von dem Vater des Klägers geführten Betrieb handelt, den der Kläger 1987 übernommen hat und der von ihm im Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bereits seit fast 20 Jahren fortgeführt worden war. Dabei hat der Kläger, wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2000 (Bl. 621 VA) ergibt, den ursprünglich relativ kleinen elterlichen Gemischtbetrieb (Acker-, Wein- und Obstbau) zu einem flächenstarken Marktfruchtanbauunternehmen entwickelt, in dem schwerpunktmäßig Getreide (Weizen, Triticale) und Zuckerrüben angebaut werden. Diese Einschätzung, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, hat die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in einer weiteren Stellungnahme vom 4. November 2004 (Bl. 661 VA) noch einmal ausdrücklich bestätigt. Des Weiteren ist der Kläger ausgebildeter Landwirt und Winzermeister. Deshalb kann es keinem Zweifel unterliegen, dass es sich hier um einen - in der Generationenfolge - langjährig und ernsthaft geführten Betrieb handelt, der von dem Kläger zudem deutlich ausgeweitet worden ist.

Der Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB steht auch nicht der von der Beigeladenen besonders hervorgehobene Umstand entgegen, dass der Kläger während des erstinstanzlichen Verfahrens - im November 2006 - insolvent geworden ist. Dabei muss in diesem Zusammenhang nicht der Frage nachgegangen werden, ob diese Insolvenz erst durch die Verzögerung der Verwirklichung des Vorhabens hervorgerufen worden ist, die ihre Ursache in den gerichtlichen Streitigkeiten hierüber hat, wie der Kläger vorträgt und welche rechtlichen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen wären. Der landwirtschaftliche Betrieb wird nämlich ungeachtet der Insolvenz von dem Insolvenzverwalter fortgeführt, wie dieser in der mündlichen Verhandlung dem Senat auf Befragen noch einmal ausdrücklich bestätigt hat. Angesichts dessen sieht der Senat keine Anhaltspunkte, die die Schlussfolgerung rechtfertigen könnten, der hier in Rede stehende Betrieb sei nicht dauerhaft, weshalb auch nicht der Frage nachzugehen ist, auf welchen maßgeblichen Zeitpunkt bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um einen dauerhaften Betrieb handelt, abzustellen ist, worüber die Beteiligten ebenfalls streiten.

Das streitige Vorhaben soll auch "im Rahmen" dieses landwirtschaftlichen Betriebes verwirklicht werden. Insoweit folgt der Senat nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die von dem Beklagten und der Beigeladenen im Berufungsverfahren ebenfalls vertreten wird, der Kläger betreibe lediglich einen "Biomasse-Betrieb" und es ermangele deshalb eines "landwirtschaftlichen Basisbetriebs", der aber vorliegend gegeben sein müsse, damit das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden könne, weil er beabsichtige, die gesamte landwirtschaftliche Erzeugung seines Betriebes als Biomasse der geplanten Biogasanlage zuzuführen.

Diese Überlegungen knüpfen, wie das sowohl in dem Urteil des Verwaltungsgerichts als auch in den Ausführungen des Beklagten und der Beigeladenen zum Ausdruck kommt, an den Begriff des "Dienens" i.S. des von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und die hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze an und schlagen außerdem die Produktion der Biomasse im Sinne eines gedanklichen Konstruktes eines "Biomassebetriebes" dem eigentlichen Bauvorhaben - der Biogasanlage - zu, was weder in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB noch in der Kommentarliteratur hierzu eine Stütze findet, auf die sich die vorstehend geschilderte Auffassung indessen stützt. Schon der gedankliche Ansatz, gleichsam uneingeschränkt auf die bezüglich des "Dienens" in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sowie bezüglich der von landwirtschaftlicher Nutzung mitgezogenen Nutzungen von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien auch bezüglich der für Biogasanlagen geltenden Anforderung zurückzugreifen, wonach die Biogasanlage "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebes verwirklicht werden soll, wird der Intention des Gesetzgebers bei der Neuschaffung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht gerecht. Biogasanlagen waren zwar auch in der Vergangenheit im Außenbereich zulässig, soweit sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienten oder als nichtlandwirtschaftliche Nutzung von der landwirtschaftlichen Nutzung mitgezogen wurden. Diese Rechtslage trug aber nach der Auffassung der Bundesregierung, wie sie in der Begründung des Gesetzentwurfes vom 17. Dezember 2003 (BT-Drucks. 15/2250, S. 54 f.) zum Ausdruck kommt, den Bedürfnissen der Praxis nicht hinreichend Rechnung. Deshalb war es das gesetzgeberische Motiv für die Neuschaffung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, die Zulässigkeit dieser Anlage im Außenbereich wesentlich zu erweitern und zwar über die Möglichkeiten hinaus, die § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hierfür eröffnete. Dies sollte den Strukturwandel in der Landwirtschaft fördern (vgl. Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 35 BauGB Rdnr. 52; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 35 BauGB, Rdnr. 59; Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., Rdnr. 38a). Deshalb kann bei bei der Klärung, was der Gesetzgeber mit den Worten "im Rahmen eines Betriebes" regeln wollte, nicht uneingeschränkt auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die die Rechtsprechung zu dem Begriff des "Dienens" entwickelt hat. Vielmehr muss der gesetzgeberischen Intention, die Möglichkeiten für die Zulassung derartiger Anlagen zu erweitern, Rechnung getragen werden. Angesichts dessen können auch die Ausführungen in der Kommentierung von Söfker (a.a.O., Rdnr. 59 b), wonach in Bezug auf den "Basisbetrieb" (Betrieb, in dem die Biomasseanlage betrieben werden soll) die Merkmale der "dienenden Funktion" des Vorhabens in Fällen des landwirtschaftlichen Betriebes i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entsprechend angewandt werden können, worauf sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich stützt, nicht dergestalt verstanden werden, dass die bezüglich des "Dienens" entwickelten Kriterien gleichsam 1:1 auf das Verhältnis von der Biogasanlage zu dem Basisbetrieb übertragen werden könnten. Das gilt auch für die Überlegungen des Verwaltungsgerichts wie des Beklagten und der Beigeladenen, ob die landwirtschaftliche Betätigung des Klägers noch den Schwerpunkt des Betriebes darstelle, dem sich die Biogasanlage unterordne, oder die Biogasanlage als gewerblicher Betriebsteil den Gesamtbetrieb derart präge, dass der landwirtschaftliche Charakter verloren gehe und der klägerische Betrieb dadurch den Charakter eines "Biomassebetriebes" annehme. Gerade die Problematik des rentablen Betriebes von Biomasseanlagen bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben ist nämlich von dem Gesetzgeber gesehen worden, bei denen im Verhältnis zum Umfang der von ihnen betriebenen Landwirtschaft und ihres eigenen Strombedarfs auch nur kleinere und damit weniger rentable Vorhaben zur Nutzung von Biomasse nach der bisherigen Rechtslage genehmigungsfähig waren, was aber den Bedürfnissen der Praxis nicht hinreichend Rechnung trug (Berliner Kommentar zum BauGB, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat also ersichtlich von dem Grundsatz Abstand nehmen wollen, eine Biogasanlage müsse sich in dem Maße der landwirtschaftlichen Betätigung unterordnen, wie dies bezüglich des "Dienens" i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gefordert wird. Das gleichermaßen verfolgte Ziel, keine "Biogasfabriken" im Außenbereich entstehen zu lassen, hat der Gesetzgeber deshalb nicht unter Rückgriff auf das Kriterium der Unterordnung im Sinne des "Dienens" verfolgt, sondern durch die Beschränkung der maximalen elektrischen Leistung durch die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d BauGB.

Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts, ob die Biogasanlage gegenüber dem landwirtschaftlichen Basisbetrieb den Schwerpunkt des Gesamtbetriebes darstelle, erscheinen zudem vor dem Hintergrund der Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) BauGB problematisch, der gerade auch eine Kooperation naher landwirtschaftlicher Betriebe zur Erzeugung der benötigten Biomasse ermöglicht. Die Forderung einer strengen Unterordnung der Biogasanlage unter den "Basisbetrieb", in dessen Rahmen sie verwirklicht werden soll, würde im Fall einer derartigen Kooperation verschiedener naher Betriebe im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass losgelöst von den jeweiligen günstigen oder ungünstigen betrieblichen Gegebenheiten und sonstigen Standortbedingungen die Biogasanlage nur bei demjenigen Kooperationspartner genehmigt werden könnte, der einen so großen "Basisbetrieb" führt, dass sich die Biogasanlage demgegenüber unterordnet. Eine derartige Vorstellung des Gesetzgebers ist der Kommentierung der Vorschrift indes nicht zu entnehmen.

Auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Fall werde nach der Verwirklichung der Biogasanlage gar kein landwirtschaftlicher "Basisbetrieb" mehr vorliegen, in dessen Rahmen die Biogasanlage betrieben werde, weil hierdurch der Gesamtbetrieb einen nicht landwirtschaftlichen Charakter annehme, erweisen sich nicht als schlüssig. Das Verwaltungsgericht wie auch der Beklagte und die Beigeladene stellen nämlich im Kern darauf ab, der Betrieb sei, weil die gesamten landwirtschaftlichen Flächen des Klägers zur Erzeugung von Biomasse eingesetzt werden sollen, insgesamt - zusammen mit der Biogasanlage - ausschließlich auf die Erzeugung und Verwertung von Biomasse ausgerichtet, wodurch hier ein landwirtschaftsfremder "Biomassebetrieb" entstehe. Damit fehle es aber dann aber an einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, "in dessen Rahmen" die streitige Biogasanlage verwirklicht werden solle. Dem folgt der Senat nicht.

Es ist nämlich zu trennen zwischen der Biogasanlage einerseits und der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers andererseits. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens wie auch des Verwaltungsstreitverfahrens ist zunächst einmal allein die von dem Kläger geplante Biogasanlage. Den Begriff des "Biomassebetriebes" kennt das Gesetz nicht. Es stellt vielmehr darauf ab, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Den Begriff der Landwirtschaft hat der Gesetzgeber in § 201 BauGB definiert. Daraus lassen sich bestimmte Grundmerkmale entnehmen. Das sind die planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Bodens sowie die unmittelbare Bodenertragsnutzung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 201 BauGB Rdnr. 11). Zu dieser unmittelbaren Bodenertragsnutzung ist auch die Gewinnung von Biomasse zu zählen, die der Kläger beabsichtigt (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 8 A 10125/01.OVG -, RdL 2003, 295 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8.August 2006 in juris). Das stellt auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (S. 14 UA) nicht in Abrede. Diesen Charakter als Landwirtschaft i.S. des § 201 BauGB verliert eine derartige Bodenertragsnutzung nicht dadurch, dass die gesamte Bodenertragsnutzung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf die Erzeugung von Biomasse ausgerichtet ist. Auch einem Landwirt, der seinen gesamten landwirtschaftlichen Betrieb auf die Erzeugung von Biomasse und deren Ablieferung in eine - fremde - Biogasanlage oder in eine Anlage zur Erzeugung von Biokraftstoffen umstellt, kann nicht abgesprochen werden, dass er einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führt. Gerade vor dem Hintergrund der Überlegungen des Gesetzgebers, einen Strukturwandel in der Landwirtschaft positiv zu begleiten und den Landwirten zusätzliche oder andere, bessere Einnahmemöglichkeiten zu eröffnen, wäre eine gegenteilige Auffassung verfehlt. Die Einordnung eines Betriebes als landwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann also nicht daran geknüpft sein, dass ein derartiger Betrieb zu einem wie auch immer festzulegenden Anteil außer Biomasse auch andere landwirtschaftliche Produkte erzeugt. Somit verliert eine Bodenertragsnutzung ihren landwirtschaftlichen Charakter nicht dadurch, dass sie nicht auf die Erzeugung von Lebensmitteln, sondern auf die Verwertung der im Betrieb erzeugten Produkte zur Biogas- oder Biokraftstoffherstellung ausgerichtet ist. An dieser die Voraussetzungen des § 201 BauGB grundsätzlich erfüllenden, auf die Erzeugung von Biomasse ausgerichteten landwirtschaftlichen Betätigung ändert sich rechtlich aber auch nichts dadurch, dass eine Biogasanlage, wie hier, in einem solchen Betrieb verwirklicht werden soll, der auschließlich Biomasse produziert. Hierdurch entsteht aus dem bisherigen und nach wie vor fortbestehenden landwirtschaftlichen Betriebsteil und der neu hinzukommenden Biogasanlage keineswegs ein neuartiger, der Landwirtschaft nicht mehr zuzuordnender Gesamtbetrieb im Sinne eines "Biomassebetriebes". Vielmehr liegen nach wie vor zwei Betriebsteile vor, die gesondert zu betrachten sind und von denen der fortbestehende landwirtschaftliche Teilbetrieb den landwirtschaftlichen Charakter nicht dadurch verliert, dass er auf die Erzeugung von Biomasse für die - eigene - Biogasanlage ausgerichtet ist. Ebenso wie ein ausschließlich für eine fremde Biogasanlage Biomasse produzierender landwirtschaftlicher Betrieb wird ein Betrieb, wie ihn der Kläger beabsichtigt, durch die ausschließliche Erzeugung von Biomasse nicht dergestalt landwirtschaftsfremd geprägt, dass er nicht mehr als landwirtschaftlicher Betrieb abgesehen werden könnte. Soweit hier die Erzeugung von Biogas stattfindet, indem die Biomasse einer Umwandlung in Biogas unterzogen wird, stellt dies letztlich nichts anderes als eine Veredelung von Bodenprodukten der Landwirtschaft dar, wie sie auch bei der Vergärung von Most zu Wein oder Vergärung von Gras zu Silage vorkommt. Dabei ist es unerheblich, dass der eigentliche Grundstoff, die Biomasse, nicht erhalten bleibt, sondern in Form des Biogases ein Stoff in einem anderen Aggregatzustand entsteht (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Oktober 2001, a.a.O.; OVG SH, Beschluss vom 8. August 2006, a.a.O.).

Der Zielsetzung rein gewerbliche Biogasanlagen oder "Biogasfabriken" im Außenbereich zu verhindern, hat der Gesetzgeber durch die Regelungen in § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a und d BauGB bereits Rechnung getragen. Danach muss die Biogasanlage in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb stehen, was hier zwischen den Beteiligten nicht streitig und nach den vorliegenden Unterlagen auch gegeben ist. Darüber hinaus ist die insgesamt zulässige elektrische Leistung der Biogasanlage durch den Gesetzgeber begrenzt worden, worauf der Kläger, wie oben ebenfalls bereits dargelegt worden ist, durch eine entsprechende Anpassung seines Genehmigungsantrages reagiert hat. Das Ziel, unerwünschte Fehlentwicklungen zu verhindern, erfordert deshalb nicht das Vorhandensein eines nicht Biomasse erzeugenden landwirtschaftlichen Betriebsteiles.

Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen erfüllt das Vorhaben auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BauGB. Danach ist ein derartiges Vorhaben nur dann zulässig, wenn die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb, in dem die Biogasanlage errichtet werden soll, oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben stammt. Hierüber ist von den Beteiligten bereits im Eilverfahren gestritten worden. Allerdings ist diese Auseinandersetzung, wie bereits ausgeführt, von unzutreffenden Annahmen ausgehend, nämlich gestützt auf die ursprüngliche Betriebsbeschreibung bei der Antragstellung, geführt worden. Maßgeblich ist indessen allein, ob das Vorhaben, wie es im Genehmigungsverfahren weiter konkretisiert und letztlich zur Genehmigung gestellt worden ist, diese Voraussetzung erfüllt. Das ist zu bejahen. Nach dem bereits genannten Schreiben vom 2. September 2004 (Bl. 375 VA) soll die Biomasse zur Erfüllung der Anforderung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB in drei Betrieben produziert werden, die über 300 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften. Insgesamt sollen in die Biogasanlage 16.000 t Biomasse eingebracht werden, weshalb den gesetzlichen Anforderungen genügt ist, wenn über 8.000 t Biomasse aus dem klägerischen Betrieb und den mit ihm kooperierenden nahen landwirtschaftlichen Betrieben in die Biogasanlage eingebracht werden. Vor diesem Hintergrund bedarf der zwischen den Beteiligten schwebende Streit, wie viel Biomasse pro Hektar und Jahr erzeugt werden kann und unter welchen besonderen Voraussetzungen ein größerer Ertrag als 50 t pro Hektar und Jahr möglich ist, keiner weiteren Klärung, weil auch der Sachverständige K... in seinem Gutachten vom 18. Februar 2005, auf das sich die Beigeladene ausdrücklich stützt, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Mindestanbaufläche für die Erzielung eines 51%igen Anteils an der Gesamtinputmenge von 16.000 t ca. 163 ha betrage. Die aus dem vorgenannten Schreiben vom 2. September 2004 ersichtliche Nutzfläche der darin genannten benachbarten Betriebe zuzüglich der von dem Kläger bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen in der Größe von ca. 50 ha machen insgesamt ca. 310 ha aus, sodass es grundsätzlich möglich erscheint, durch diese drei landwirtschaftlichen Betriebe die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Bei den benannten weiteren Betrieben handelt es sich darüber hinaus um Betriebe aus Ingelheim, die demgemäß in einer solchen Entfernung liegen, dass sie als "nahe Betriebe" im Sinne der Vorschrift verstanden werden können (vgl. hierzu OVG SH, Urteil vom 8. August 2006, a.a.O., wonach solche Betriebe bis zu 10 km von der Anlage entfernt liegen können).

Dass hiernach die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6. b BauGB erfüllt sind, hat auch der Beklagte angenommen, wie aus dem handschriftlichen Vermerk auf dem vorgenannten Schreiben ersichtlich ist. Diese Einschätzung hat er noch im Januar 2006 vertreten, wie sich aus dem Vermerk vom 12. Januar 2006 (Bl. 55 Widerspruchsakte) ergibt. Soweit er im gerichtlichen Verfahren hierzu nunmehr eine andere Auffassung vertritt, beruht das auf ersichtlich überzogenen - nachträglich von ihm aufgestellten - Anforderungen an einen solchen Genehmigungsantrag. So dürfte die Forderung nach bei der Antragstellung bereits fest abgeschlossenen Verträgen mit den kooperierenden nahen Betrieben, nach der konkreten Benennung jeder einzelnen Parzelle, die zur Produktion von Biomasse eingesetzt werden soll, und möglichst noch der Festlegung der darauf - dauerhaft - zu ziehenden Früchte, die der Erzeugung der Biomasse dienen sollen, an der auch in einem solchen Genehmigungsverfahren zu beachtenden Lebenswirklichkeit vorbeigehen. Allerdings ist zu sehen, dass der Gesetzgeber eine weitere Konkretisierung, wann die Erfüllung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB von dem Antragsteller hinreichend dargetan ist, nicht vorgenommen hat, und dass auch, soweit ersichtlich, keine Verwaltungsvorschriften existieren, welche diesbezüglichen Antragsunterlagen mit dem Genehmigungsantrag hierzu einzureichen wären. Im vorliegenden Fall hat, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, eine kontinuierliche Abstimmung zwischen dem Kläger und dem Beklagten auch über diese Frage stattgefunden, als deren Ergebnis festzuhalten ist, dass aus der Sicht des Beklagten die Frage als geklärt angesehen werden konnte. Mehr ist in diesem Zusammenhang allerdings auch nicht zu leisten, wie sich Anhaltspunkte hierfür der Kommentarliteratur entnehmen lassen. Danach ist erforderlich eine Prognose darüber, dass die Erfüllung der Voraussetzung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB - der überwiegenden Verwendung von Biomasse aus dem eigenen bzw. einem eigenen und nahen Betrieben in der zur Genehmigung stehenden Biomasseanlage für die voraussichtliche Dauer des Betriebes - anzunehmen ist, wobei mögliche Produktionsschwankungen und dergleichen zu berücksichtigen sein können (vgl. Söfker, a.a.O., Rdnr. 59 d). Eine derartige Prognose hat der Beklagte hier indessen aufgestellt und ist dabei zu einem positiven Ergebnis gelangt. Das genügte.

Dass der Kläger im Verlaufe des Widerspruchs- und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Untermauerung dieser Prognose seinerseits weitere Unterlagen vorgelegt hat, bedeutet nicht, dass dadurch nunmehr ein neuer Antrag vorläge, über den erst noch zu befinden wäre. Vor diesem Hintergrund ist es letztlich auch unerheblich, ob die hiernach benötigte Biomasse aus den in dem Genehmigungsantrag ursprünglich benannten landwirtschaftlichen Produkten oder aus anderen gleichermaßen geeigneten und in den genannten Betrieben angebauten Produkten erzeugt werden kann. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Biomasse auch aus anderen landwirtschaftlichen Produkten erzeugt werden kann, ohne dass dies Auswirkungen in technischer Hinsicht auf die zur Genehmigung gestellte Anlage hat. Deshalb wird die streitige Anlage auch nicht dadurch zu einer anderen Anlage, dass insoweit möglicherweise statt der ursprünglich genannten Triticale mit Untersaat etwa Mais oder ein anderes landwirtschaftliches Produkt verwertet würde. Maßgeblich ist allein, dass es sich um landwirtschaftliche Produkte handelt, die in den Betrieben produziert werden, die hier zu kooperieren beabsichtigen, und dass die so erzeugte Biomasse mindestens 51 % der Gesamtinputmenge ausmacht, auf die die Anlage ausgerichtet ist. Ob die von dem Beklagten vorgenommene positive Prognose bei dem Betrieb der zu genehmigenden Anlage auch tatsächlich umgesetzt wird, ist dann eine Frage der nachträglichen Kontrolle durch den Beklagten. Das Bemühen, diese Kontrolle zu erleichtern und Fehlverhalten bei der Erfüllung der Voraussetzung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB möglichst von vornherein zu verhindern, darf allerdings nicht dazu führen, an die Antragstellung überzogene Anforderungen zu stellen.

Schließlich steht dem Vorhaben auch nicht entgegen, dass gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ein derartiges Vorhaben nur dann zulässig ist, wenn die ausreichende Erschließung gesichert ist. Anders als die Erschließungsanforderung in Gebieten mit qualifizierten Bebauungsplänen sowie im nichtbeplanten Innenbereich verlangt § 35 Abs. 1 BauGB nur eine ausreichende Erschließung. An die gesicherte Erschließung sind damit geringere Anforderungen zu stellen. Die ausreichende Erschließung richtet sich nach den jeweiligen Vorhaben, den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Erschließung und den örtlichen Gegebenheiten. Mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll insgesamt berücksichtigt werden, dass ein Mindestmaß an Zugänglichkeit der Grundstücke für Kraftfahrzeuge, und zwar nicht nur des Nutzers des privilegierten Betriebes, sondern auch für öffentlichen Zwecken dienende Fahrzeuge, wie z.B. der Feuerwehr und der Entsorgung erfüllt wird, und weiter, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsmaßnahmen aufgedrängt werden. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass die Zulassung von privilegierten Vorhaben nicht an übertriebenen Anforderungen an die Erschließung scheitern darf (Söfker, a.a.O., Rdnr. 69 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall soll die streitige Biogasanlage im unmittelbaren Anschluss an die Hofstelle des Klägers verwirklicht werden, die ihrerseits über eine ca. 80 m lange Teilstrecke eines Wirtschaftsweges an die Ortslage der Beigeladenen angebunden ist. Soweit die Beigeladene - im Gegensatz zu dem Beklagten - die ausreichende Erschließung nicht als gesichert ansieht, stützt sie sich lediglich darauf, dass die Benutzung des vorgenannten Wirtschaftsweges durch ein Verkehrsschild, dessen Aufstellung letztlich ungeklärt geblieben ist, auf Fahrzeuge bis maximal 5,5 t beschränkt ist. Wie die Landwirtschaftskammer in ihrem Schreiben vom 2. November 2005 im Widerspruchsverfahren (Bl. 33 f. Widerspruchsakte) ausgeführt hat, finden sich auch anderswo derartige alte und durch die Entwicklung in der Landwirtschaft längst überholte Schilder, die indessen die Nutzung der Wirtschaftswege mit heute üblichen landwirtschaftlichen Maschinen und der üblichen Zuladung nicht hindern können, weil die Eigentümer der hierdurch erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücke die Wege nutzen müssen, um zu ihren Feldern zu gelangen. Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass heute übliche Zugmaschinen mit Anhängern und Zuladung durchweg ein Mehrfaches des nach dem Schild zulässigen Höchstgewichtes haben. Schließlich fährt der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, mit entsprechend großen Maschinen bereits derzeit über den Wirtschaftsweg zu seinem ausgesiedelten landwirtschaftlichen Betrieb und nutzen auch andere Landwirte diesen Weg mit vergleichbaren landwirtschaftlichen Maschinen, ohne dass die Beigeladene hiergegen einschreiten würde. Des Weiteren hat der Kläger dargelegt, dass die Biomasse, soweit er sie nicht im eigenen Betrieb selbst erzeugt, keineswegs mit größeren Transportern zu der Biogasanlage angefahren werden soll, als er sie in seinem Betrieb schon derzeit nutzt. Dass dies nicht möglich sei, sondern dass größere Transporter erforderlich würden, hat die Beigeladene nicht vorgetragen. Ebenfalls hat sie nicht substantiiert dargelegt, dass als Folge der Genehmigung des Vorhabens auf sie unangemessene Erschließungsmaßnahmen zukämen. Angesichts dessen sieht der Senat keinen Anlass für Zweifel an der Einschätzung des Beklagten wie auch der Landwirtschaftskammer, dass die ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert ist.

Nach alledem war der Widerspruchsbescheid des Beklagten aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil bislang eine höchstrichterliche Klärung der Frage aussteht, unter welchen Voraussetzungen eine Biogasanlage "im Rahmen" eine landwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betrieben wird.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 60.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKGK).



Ende der Entscheidung

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