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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: 1 A 10371/02.OVG
Rechtsgebiete: BauGB, ROG, LPflG


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
BauGB § 245 b Abs. 1
ROG § 7 Abs. 4
ROG § 12
LPflG § 12
LPflG § 13 Abs. 1
LPflG § 13 Abs. 2
LPflG § 15 Abs. 4
LPflG § 16
Zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01.OVG -).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

A 10371/02.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baugenehmigung

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider ehrenamtliche Richterin Hausfrau Nothhof ehrenamtliche Richterin Hausfrau Neubauer

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. November 2001 wird der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A.......... vom 13. Februar 2001 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bauantrag der Klägerin in seiner geänderten Fassung vom 28. Dezember 1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts positiv zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung einer Windenergieanlage. Sie beantragte zunächst am 21. August 1998 die Genehmigung zur Errichtung von zwei Windrädern. Unter dem 28. Dezember 1998 beschränkte sie ihren Antrag auf die Genehmigung einer Windenergieanlage auf der im Außenbereich von K................ gelegenen Parzelle Nr. ... in Flur ... der Gemarkung K.................... Errichtet werden soll eine Anlage vom Typ ENERCON - 40/500 kW mit einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotorradius von rund 20 m.

Der derzeit geltende Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde B.......... weist Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen an anderer Stelle bislang nicht aus. Eine derartige Ausweisung von Flächen an anderer Stelle als dem streitigen Standort enthält als Ziel indessen der regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald, in dessen Gebiet das vorgenannte Grundstück liegt. Mit Beschlüssen zunächst vom 1. Juli und 6. Oktober 1998 hatte die Regionalvertretung eine Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans "Standortbereich für Windenergienutzung" beschlossen, die Vorrang- und Vorbehaltsflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen auswies. Dabei waren in dem ersten Beschluss vom 1. Juli 1998 nur einige wenige Standorte festgelegt und zugleich beschlossen worden, dass über weitere Änderungen oder Ergänzungsanträge in der folgenden Sitzung am 6. Oktober 1998 entschieden werden sollte. Das am 6. Oktober 1998 beschlossene Konzept enthielt dann deutlich mehr Standorte für Windenergieanlagen. In der Sitzung des Landesplanungsbeirates vom 26. Oktober 1998 entschied der Minister des Innern und für Sport, dass die oberste Landesplanungsbehörde auf der Grundlage der Teilfortschreibung in der Fassung des Beschlusses vom 1. Juli 1998 keine Genehmigung erteilen könne, dass die Änderungen und Ergänzungen entsprechend dem Beschluss vom 6. Oktober 1998 in das laufende Genehmigungsverfahren einzubeziehen seien und dass insoweit das erforderliche Anhörungs- und Beteiligungsverfahren einzuleiten sei. Mit Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 28. Oktober 1998 wurde die Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald noch einmal darauf hingewiesen, dass bezüglich der Änderung und Ergänzung ein erneutes Anhörungs- und Beteiligungsverfahren und auch eine neue Anhörung des Landesplanungsbeirates erforderlich sei. Mit Blick auf die zum Jahresende 1998 ablaufende Übergangsregelung des § 245 b BauGB wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 13. November 1998 und 17. November 1998 der Vorstand der Planungsgemeinschaft an das Ministerium des Innern und für Sport mit der Bitte, eine Genehmigung der Teilfortschreibung zunächst lediglich insoweit zu erteilen, als Standorte durch den Beschluss vom 1. Juli 1998 festgelegt worden seien bzw. insoweit, als durch diesen Beschluss festgelegte Standorte durch den weiteren Beschluss vom 6. Oktober 1998 zurückgenommen oder geändert worden seien. Soweit Standorte durch den Beschluss vom 6. Oktober 1998 neu aufgenommen worden waren, sollte hierüber später entschieden werden. Dem kam das Ministerium des Innern und für Sport durch den Teilgenehmigungsbescheid vom 9. Dezember 1998 nach, der insgesamt acht Standorte für Windenergieanlagen auswies. Am 4. März 1999 beschloss die Regionalvertretung dann weitere Standortbereiche für Windenergienutzung auszuweisen. Es wurden insgesamt weitere 18 Standorte im Einzelnen benannt, der Planungsgemeinschaft aber zusätzlich aufgegeben, bis zum 31. März zu prüfen, die Ausweisung anderer Standorte noch einmal zu untersuchen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2000 mahnte das Ministerium des Innern und für Sport eine nachvollziehbare fachliche Prüfung der zuvor mit Schreiben vom 23. Juli 1999 im Einzelnen benannten Standorte als unbedingt erforderlich an.

Aufgrund dieser ministeriellen Vorgaben führte die Planungsgemeinschaft ein drittes Beteiligungsverfahren durch, das sich nunmehr auch auf Anfragen von Betreibern erstreckte, die in der Synopse (3) zusammengefasst wurden. Mit Ausnahme einer Erweiterung einer Vorrangfläche wurden die Standortvorschläge ansonsten abgelehnt. Hierzu zählte auch der im Rahmen dieses dritten Beteiligungsverfahrens erstmals behandelte streitige Standort. In den im Rahmen des Beteiligungsverfahrens verfassten Stellungnahmen der Planungsgemeinschaft selbst wie der SGD Nord wurde insbesondere auf den Schutz des Landschaftsbildes, die Erholungsfunktion dieses Raumes, ein in der Nähe beabsichtigtes Landschaftsschutzgebiet und die Lage im Landschaftsschutzgebiet "Rhein-Ahr-Eifel" abgestellt. Das dritte Beteiligungsverfahren wurde durch den Teilgenehmigungsbescheid des Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. August 2001 abgeschlossen, der fünf weitere Standorte für Windenergieanlagen auswies. Zugleich wurde aber die Entscheidung über andere im Einzelnen benannte Standorte zurückgestellt, die noch einmal überprüft werden sollten. Weitere Teilfortschreibungen sind bislang nicht erfolgt.

Zwischenzeitlich war am 16. Februar 1999 der Ablehnungsbescheid der Beklagten ergangen, der damit begründet worden war, dass der streitige Standort im regionalen Raumordnungsplan nicht als Standort für Windenergieanlagen ausgewiesen sei sowie dass die Gemeinde das Einvernehmen versagt habe. Ferner habe die untere Landespflegebehörde dem Vorhaben wegen erheblichen visuellen Belastungen der Landschaft mit Schreiben vom 14. Januar 1999 die Zustimmung verweigert. Der hiergegen rechtzeitig eingelegte Widerspruch wurde durch den Kreisrechtsausschuss des Landkreises A.......... mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2001 unter Hinweis auf die mit der Ausweisung von Standortbereichen für Windenergieanlagen an anderer Stelle verbundenen Ausschlusswirkung des regionalen Raumordnungsplanes zurückgewiesen, wobei des Weiteren darauf abgestellt wurde, dass auch eine Ausnahme hiervon im vorliegenden Fall nicht möglich sei.

Zur Begründung der hiergegen rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Teilfortschreibung sei nichtig. Sie leide sowohl an Verfahrensmängeln als auch an inhaltlichen Mängeln. Ein so weitgehender Ausschluss, wie er in der ersten Teilgenehmigung vom Dezember 1998 geregelt worden sei, sei tatsächlich gar nicht gewollt gewesen. Es handele sich vielmehr um eine Negativplanung, um der selbstverschuldeten Zeitnot durch das Ablaufen der Übergangsregelung des § 245 b BauGB Rechnung tragen zu können. Der Planung habe zudem teilweise falsches Datenmaterial vorgelegen. So seien die Windkarten nachweislich bezüglich einzelner Flächen fehlerhaft. Darüber hinaus seien fachlich falsche Annahmen über Vogelzuggebiete zugrunde gelegt worden. Zu Unrecht seien auch Pauschalpufferzonen von vornherein aus der Betrachtung ausgeschlossen worden, ohne dass deren Notwendigkeit überhaupt geprüft worden sei. Letztlich sei der Ausschluss des konkreten streitigen Standortes zu Unrecht erfolgt. Allein die Nähe zu einem geplanten Naturschutzgebiet könne kein Grund für einen Ausschluss sein, ohne dass geprüft worden sei, welchen Zweck das Naturschutzgebiet verfolge und welche nötige Entfernung einer Windkraftanlage sich hieraus ergebe. Soweit auf die natürlichen Ressourcen abgestellt werde, sei dies nicht tragfähig, weil das Landschaftsbild bereits vorbelastet sei. Der Hinweis auf Rohstoffvorkommen sei unklar und im Übrigen sei nicht erkennbar, inwieweit die geplante Windenergieanlage diese beeinträchtigen könne. Sonstige öffentliche Belange, die gegen die Ausweisung des Standortes sprächen, seien nicht ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 22. November 2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei dem streitigen Vorhaben handele es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben. Ihm stehe § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB entgegen, da es mit den von der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald beschlossenen Teilfortschreibungen des regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald "Standortbereiche für Windenergienutzung" in der Fassung des am 10. September 2001 im Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemachten letzten Genehmigungsbescheides der obersten Landesplanungsbehörde nicht zu vereinbaren sei. Im regionalen Raumordnungsplan seien in einer den Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genügenden Weise andere Standorte mit dem Ziel ausgewiesen worden, dass z.B. auf dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück die Errichtung derartiger Anlagen ausgeschlossen sei. Das sei durch entsprechende Zielaussagen in der Teilfortschreibung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Der Ausschlusswirkung stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass die oberste Landesbehörde im Genehmigungsbescheid vom 8. Juli 1999 der Planungsgemeinschaft aufgegeben habe, weitere Standorte auszuweisen. Hierbei handele es sich lediglich um einen Auftrag zu einer weiteren Prüfung, der den abschließenden und rechtsverbindlichen Charakter des Planes in dem bis dahin genehmigten Umfang selbst nicht in Frage stelle. Zudem sei die Planungsgemeinschaft diesem Auftrag auch nachgekommen und habe weitere Flächenausweisungen beschlossen, die inzwischen genehmigt worden seien. Die Planung und die jeweiligen Genehmigungsverfahren litten entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht an einem Verfahrensfehler. Die Beteiligung der Kommunen sei ordnungsgemäß erfolgt. Sie habe sich auf die Kommunen beschränken dürfen, die durch die Veränderungen gegenüber dem ersten Beschluss vom 1. Juli 1998 betroffen gewesen seien. Auch der Landesplanungsbeirat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Das sei jedenfalls bezüglich der am 8. Juli 1999 bzw. am 1. August 2001 ergangenen Genehmigungen geschehen. Wegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen den Genehmigungen vom 9. Dezember 1998 und vom 8. Juli 1999 sei das formale Erfordernis des § 13 Abs. 2 Satz 1 Landesplanungsgesetz insoweit gewahrt. Der regionale Raumordnungsplan verstoße auch nicht gegen die Anforderungen, die an eine rechtmäßige Abwägung zu stellen seien. Zu beachten sei hierbei, dass es sich um eine rahmenrechtliche Planung handele, die in der Regel nicht detailgetreu sei, sondern der Fachplanung noch Raum für eigene Abwägungsentscheidungen lasse. Zweck der Regelung des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB sei es, den Planungsträgern ein Steuerungsinstrument gegenüber bestimmten grundsätzlich in den Außenbereich gehörenden, privilegierten Vorhaben zu vermitteln. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermögliche jedoch Ausnahmen von diesem generellen Ausschluss, was in der Verwendung des Begriffs "in der Regel" im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck komme. Mithin lasse auch eine Ausschlussregelung Raum für eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörden. Daher sei auch in Ansehung der Rechte der Betreiber von Windenergieanlagen aus Art. 12 und 14 GG eine grobmaschigere Planung als im Fachplanungsrecht zulässig. Hiervon ausgehend sei das Abwägungsgebot nicht verletzt. Der Einwand, der Beschluss der Regionalvertretung vom 6. Oktober 1998 könne nicht als abschließendes Planungskonzept gelten, sodass dem Genehmigungsbescheid des Ministeriums des Innern und für Sport vom 9. Dezember 1998 kein abwägungsfehlerfreies Konzept vorgelegen habe, greife nicht durch, weil jedenfalls durch die nachfolgenden Fortschreibungen eine in sich stimmige Planung vorliege. Die erste Genehmigung vom 9. Dezember 1998 stehe nämlich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschluss der Regionalvertretung vom 4. März 1999 und der hierzu ergangenen weiteren Genehmigung vom 8. Juli 1999. Die Planungsgemeinschaft habe auch die Digitalkarten des Deutschen Wetterdienstes heranziehen können, denn eventuelle Ungenauigkeiten führten nicht zur Unwirksamkeit der Entscheidung, sondern gäben allenfalls Anlass, in solchen Fällen, in denen sich die Karten tatsächlich als fehlerhaft erwiesen, zu prüfen, ob von der Ausnahmemöglichkeit des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch gemacht werden könne. Die Planungsgemeinschaft habe auch in eigener Verantwortung entschieden, ob und welche Standorte für Windenergienutzung auszuweisen seien. Hierbei sei es unbeachtlich, dass sich der Regionalvorstand der Planungsgemeinschaft im April 1998 darauf festgelegt habe, gegen den Willen von Ortsgemeinden keine Vorrangflächen für Windenergie auszuweisen. Das habe die Planungsgemeinschaft bei ihrer Beschlussfassung nämlich nicht binden können. Daran ändere auch nichts, dass die Regionalvertretung bei ihrer Beschlussfassung tatsächlich den Wünschen der Gemeinden gefolgt sei, soweit sich diese gegen die Darstellung von Vorrang- und Vorbehaltsflächen auf ihren Gebieten ausgesprochen hätten. Eine positive Berücksichtigung von Anregungen und Zielvorstellungen der Kommunen entspreche dem Sinn und Zweck der Anhörung i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 2 Landesplanungsgesetz. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Planungsgemeinschaft den Wünschen einzelner Gemeinden, ihr Gebiet von Flächen für Windenergieanlagen völlig freizuhalten, ein unangemessen großes Gewicht beigemessen habe. Denn immerhin seien 26 Vorbehalts- und Vorrangbereiche mit einer Fläche von ca. 500 ha ausgewiesen worden, zu denen durch die im Jahre 2001 genehmigte Teilfortschreibung nochmals ca. 20 ha hinzugekommen seien. In diesem Zusammenhang sei der der Regionalversammlung zukommende weite Gestaltungsspielraum zu berücksichtigen. Zu beanstanden sei ferner nicht, dass die Planungsgemeinschaft grundsätzlich Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Waldgebiete als Standorte nicht in Erwägung gezogen und Pufferzonen von 200 m um solche Gebiete gebildet habe. Auch die Berücksichtigung von Vogelschutz-, Vogelbrut- und Vogelzug- und Vogelrastgebieten sei fehlerfrei erfolgt. Schließlich sei auch nicht erkennbar, dass bei der Planung die eigenen Zielvorgaben systemwidrig missachtet worden seien. Zwar sollten danach Ausnahmen von dem Grundsatz, Landschaftsschutzgebiete von Windenergieanlagen freizuhalten, dann gelten, wenn Vorbelastungen bestehen. Das sei jedoch nicht missachtet worden. Eine derartige Vorbelastung für den streitigen Bereich sei nach den vorliegenden Fotografien nicht gegeben. Deshalb sei der streitige Standort zu Recht ausgeschlossen worden. Letztlich komme hier auch keine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss derartiger Anlagen in Betracht.

Zur Begründung der durch Beschluss vom 8. März 2002 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, die Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes, der ihrem Vorhaben entgegengehalten werde, sei unwirksam. Die Teilgenehmigung vom 9. Dezember 1998 sei wegen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften wie auch materieller Mängel der bis dahin erfolgten Planung nicht wirksam. Dieser Mangel sei durch die weiteren Teilfortschreibungen und die hierzu erteilten Genehmigungen nicht geheilt worden. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf einen sachlichen Zusammenhang abstelle, sei das zwar zutreffend, aber nicht ausreichend, weil bezüglich der Heilung der Fehlerhaftigkeit der ersten Teilgenehmigung nicht auf einen sachlichen, sondern auf einen rechtlichen Zusammenhang der weiteren Schritte abzustellen sei, der hier jedoch nicht bestehe. In den weiteren Verfahrensschritten sei die Standortausweisung durch die erste Teilgenehmigung als abgeschlossener und lediglich zu ergänzender, nicht aber als erneut in das Verfahren einzubeziehender Teil der Planung betrachtet und behandelt worden. Bezüglich dieser ersten Teilgenehmigung sei die im Gesetz vorgegebene Beteiligung des Landesplanungsbeirates nicht erfolgt. Dem genehmigten Teil liege auch kein schlüssiges Planungskonzept zugrunde. Die damit geregelte Ausschlusswirkung aller nicht ausgewiesenen Standorte sei in dieser Form nicht einmal von der Planungsgemeinschaft selbst gewollt gewesen. Das Konzept sei auch deshalb fehlerhaft gewesen, weil die Ausweisung von Standorten sich ausschließlich an dem Willen der Gemeinden, solche Standorte hinzunehmen, orientiert habe. Sie sei des Weiteren in einem derart geringem Umfang erfolgt, dass ein schlüssiges Planungskonzept von daher bereits in Frage stehe. Selbst nach der letzten Teilfortschreibung seien lediglich 0,8 °/°° des Gebietes der Planungsgemeinschaft als Standorte für Windenergieanlagen ausgewiesen worden. Angesichts dieser minimalen Flächenausweisung sei es aber erforderlich gewesen, eingehender zu überprüfen, welche öffentlichen Belange einer Ausweisung tatsächlich entgegenstünden. Fehlerhaft sei sowohl bezüglich dieses ersten Planungsschrittes sowie bezüglich der weiteren Planungsschritte aber auch, dass von der Raumplanung betroffene private Eigentümer am Verfahren nicht beteiligt worden seien. Die im Jahre 1999 erfolge zweite Teilfortschreibung, die zu einer Heilung der fehlerhaften ersten nicht habe führen können, weil hierzu ein kompletter Neuerlass notwendig gewesen wäre, leide auch für sich genommen an Verfahrensfehlern und an materiellen Mängeln. Die Änderungen gegenüber der ersten Teilfortschreibung seien derart umfangreich gewesen, dass ein völlig neues Beteiligungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, in dem sämtliche und nicht nur die unmittelbar betroffenen Gemeinden hätten einbezogen werden müssen. Darüber hinaus fehle es auch danach noch an einem schlüssigen und ausreichenden Gesamtkonzept. Das gelte letztlich ebenso für die Situation nach der dritten Teilfortschreibung. Unabhängig von diesen die Planung insgesamt in Frage stellenden Mängeln leide der Ausschluss speziell der streitigen Flächen an durchgreifenden Fehlern. Die Begründung für den Ausschluss der streitigen Fläche sei teilweise nicht nachvollziehbar und, soweit sie das sei, jedenfalls nicht überzeugend. Unberücksichtigt geblieben sei nämlich die Vorbelastung der Landschaft, weshalb die Wahrung des Landschaftsbildes die Nichtausweisung des Standortes nicht rechtfertigen könne. Dem Bauantrag könne ebenso wenig der Flächennutzungsplan der Beklagten entgegengehalten werden, der keine Vorrangflächen für Windenergieanlagen beinhalte. Dem Vorhaben stünden auch keine öffentlichen Belange i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Schädliche Umwelteinwirkungen würden von ihm nicht hervorgerufen, wie sich aus den vorgelegten Schall- und Schattenwurfprognosen ergebe. Soweit die Beklagte auf künftig geplante Baugebiete verweise, sei derzeit überhaupt noch nicht abzuschätzen, wann die Flächennutzungsplanänderung rechtskräftig werde. Das Vorhaben verunstalte ferner nicht das Landschaftsbild angesichts der Vorbelastung der Landschaft durch vom Standort der geplanten Anlage ersichtliche, bereits vorhandene vergleichbare Anlagen. Eine ausreichende Erschließung des im Außenbereich geplanten Vorhabens könne durch den Abschluss einer Vereinbarung mit der Gemeinde über die Nutzung des am streitbefangenen Grundstück vorbeiführenden Wirtschaftsweges sichergestellt werden. Auch bauordnungsrechtliche Vorschriften stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Soweit die nach § 8 LBauO erforderliche Abstandsfläche auf dem Grundstück, auf dem das Vorhaben errichtet werden solle, nicht vollständig eingehalten werden könne, komme nämlich die Eintragung einer Baulast auf den benachbarten, der Klägerin ebenfalls gehörenden Grundstücken in Betracht, was durch eine entsprechende Auflage in der Baugenehmigung geregelt werden könne.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. November 2001 den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A.......... vom 13. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung in der Fassung des geänderten Bauantrags vom 28. Dezember 1998 zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes in der durch die letzte Genehmigung vom Jahre 2001 erhaltenen Fassung sei wirksam. Die Beteiligung der Gemeinden sei insoweit auch ordnungsgemäß erfolgt. Nicht sämtliche Gemeinden hätten nach der ersten Teilgenehmigung erneut in das Anhörungsverfahren einbezogen werden müssen, weil die Änderung gegenüber der ersten Teilgenehmigung nicht derart gravierend gewesen sei, dass die Grundzüge der Planung hierdurch berührt würden. Insgesamt liege nunmehr ein schlüssiges Planungskonzept vor, wobei der untrennbare Sachzusammenhang der verschiedenen Teilschritte berücksichtigt werden müsse. Die Planung beruhe keineswegs ausschließlich auf den Stellungnahmen der Gemeinden. Auch wenn nur wenige Flächen im Verhältnis zum Gesamtgebiet der Planungsgemeinschaft ausgewiesen worden seien, sei das durch den weiten Gestaltungsspielraum der Regionalplanung und den Grundsatz weitgehender Schonung des Außenbereichs gedeckt. Eine Pflicht, in einem bestimmten Umfang Flächen auszuweisen, bestehe nicht. Die Planung beruhe des Weiteren auf ausreichenden fachlichen Stellungnahmen. Speziell der Ausschluss des streitigen Standortes sei gerechtfertigt, weil eine Windenergieanlage hier als Fremdkörper in der Landschaft wirken würde. Die Planung sei schließlich auch unter Beachtung der Verfahrensvorschriften erfolgt. In diesem Zusammenhang sei die Nichtbeteiligung privater Eigentümer unschädlich, weil ihre Belange ohnehin auf der Hand lägen. Eine derartige Beteiligung sei im Übrigen im Landesplanungsgesetz nicht vorgesehen. Bezüglich der dem Vorhaben unabhängig von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehenden öffentlichen Belange sei darauf hinzuweisen, dass das streitige Vorhaben nur etwa 385 bis 420 m entfernt von bestehenden oder neugeplanten Wohngebieten errichtet werden solle. Bezüglich der entsprechenden Flächennutzungsplanänderung solle im Sommer dieses Jahres das Verfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 4 BauGB eingeleitet werden. Dem streitigen Vorhaben fehle aber auch eine ausreichende Erschließung, weil eine wegemäßige Erschließung nur über einen Wirtschaftsweg möglich sei, hierfür indessen eine Vereinbarung über die Wegenutzung und über die Zahlung eines Nutzungsentgeltes erforderlich sei, die bislang noch nicht getroffen sei. Schließlich verstoße das Vorhaben gegen § 8 LBauO, weil es den hiernach erforderlichen Abstand zu den Nachbargrenzen nicht einhalte. Im Übrigen bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil.

Die Beigeladenen stellen keinen eigenen Antrag.

Der Senat hat Beweis erhoben darüber, ob das Vorhaben das Landschaftsbild verunstaltet, durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2003.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (1 Heft), 1 Heft "Erläuterungen zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde B.........." vom August 2001, die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 11. März 2003 vorgelegte Schallimmissionsprognose und Schattenwurfprognose für die geplante Windenergieanlage jeweils vom 6. März 2003 der T.................. GmbH sowie 17 Aktenordner Verwaltungsvorgänge betreffend die Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans "Mittelrhein-Westerwald". Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Danach war das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den streitigen Bauantrag positiv zu bescheiden. Dem Vorhaben stehen nämlich weder die Darstellungen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde B.......... noch die als Ziel der Raumplanung erfolgte Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung durch den regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald "Standortbereiche für Windenergienutzung" i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Dem Vorhaben stehen des Weiteren keine öffentlichen Belange i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Insbesondere ist aufgrund der vorgenommenen Ortsbesichtigung nicht davon auszugehen, dass das streitige Vorhaben das Landschaftsbild verunstaltet i.S. von § 35 Abs. 1 Ziff. 5 BauGB. Allerdings ist der erforderliche Ausgleich für den mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundenen Eingriff in die Natur und die Landschaft durch die Beklagte noch in eigener Verantwortung zu regeln. Gleiches gilt bezüglich der einzuhaltenden Schallleistungspegel hinsichtlich des Betriebes der Anlage. Darüber hinaus bedürfen die - aus der Sicht des Senats allerdings bewältigbaren - Fragen der ausreichenden wegemäßigen Erschließung i.S. von § 35 Abs. 1 BauGB und der Einhaltung der nach § 8 LBauO erforderlichen Abstandsfläche noch einer Lösung, weshalb lediglich die Verpflichtung zur positiven Neubescheidung in Betracht kam.

Bei dem streitigen Vorhaben mit einer Gesamthöhe von rund 85 m handelt es sich angesichts seines auf einem Hang oberhalb der Ortslage von K................ beabsichtigten Standortes, der, wie der Senat im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung erkennen konnte, durchaus Wirkungen auf die weitere Umgebung haben kann, um ein raumbedeutsames Vorhaben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2002 - Az.: 4 B 36.02 - in juris - und vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 -; Urteil des Senats vom 28. Februar 2002 - 1 A 11625/01.OVG - m.w.H. und vom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01.OVG -), weshalb die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf das Vorhaben grundsätzlich gegeben ist. Gleichwohl kann die Vorschrift dem streitigen Vorhaben nicht entgegengehalten werden, weil entgegen der Auffassung der Beklagten sowie des Verwaltungsgerichts der regionale Raumordnungsplan eine entsprechende Ausschlusswirkung nicht entfalten kann und eine solche ebenfalls nicht dem geltenden Flächennutzungsplan bzw. dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung der Verbandsgemeinde B.......... zukommt.

Der derzeit geltende Flächennutzungsplan der Beklagten stellt Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht dar. Damit sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht erfüllt, wonach die Ausschlusswirkung an die Darstellung von Flächen für Windenergie an anderer Stelle im Plangebiet geknüpft ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 (BVerwG 4 C 15.01, NVwZ 2003, 733) klargestellt hat. Darüber hinaus dürfte dem damaligen Plangeber aber auch die Vorstellung gefehlt haben, durch den Flächennutzungsplan eine Ausschlusswirkung im Sinne der genannten Vorschrift regeln zu wollen. Auch der Flächennutzungsplanänderungsentwurf kann dem Vorhaben unter Berufung auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegengehalten werden, wie das Bundesverwaltungsgericht durch sein Urteil vom 13. März 2003 (BVerwG 4 C 3.02) entschieden hat. Danach spricht schon der Wortlaut der Vorschrift dagegen, dass Planentwürfe im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beachtlich sein könnten. Hier ist nämlich von Darstellungen im Flächennutzungsplan und nicht - wie sinngemäß in § 33 BauGB - von Planentwürfen die Rede. Ferner setzt die rechtliche Möglichkeit, im Außenbereich privilegierte Vorhaben gleichwohl gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an bestimmten Standorten auszuschließen, voraus, dass diese Vorhaben durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder durch Ausweisung als Ziel der Raumordnung an anderer Stelle zugelassen worden sind. Hierfür bedarf es einer abgewogenen Planung auf der Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzeptes. Nur dann, wenn durch Planung sichergestellt ist, dass die in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB genannten Vorhaben in Teilbereichen des Plangebietes errichtet werden können, lässt sich ihr Ausschluss an anderer Stelle rechtfertigen. Deshalb folgt aus dem Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass eine Ausschlusswirkung nicht nur von einer materiell-rechtmäßigen Planung abhängt, sondern dass die Pläne auch formell in Kraft getreten sein müssen. Daher bedarf es hier keiner Prüfung mehr, ob der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung, die von der Beklagten verfolgt wird, den Anforderungen genügt, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 (a.a.O.) dargelegt hat und die erfüllt sein müssen, um einer Flächennutzungsplanung eine Ausschlusswirkung i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen zu lassen.

Für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich ist im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB deshalb allein die Frage, ob der vorgenannte regionale Raumordnungsplan aufgrund der Tatsache, dass in ihm Flächen für Windenergieanlagen ausgewiesen sind, wozu der streitige Standort allerdings nicht zählt, eine Ausschlusswirkung für den hier zu beurteilenden Standort entfalten kann. Dabei steht zwischen den Beteiligten im Streit, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit derartigen Planungen eine Ausschlusswirkung für all diejenigen Flächen zukommen kann, die nicht positiv als Standorte für Windenergieanlagen festgelegt sind, insbesondere welche Voraussetzungen hierfür sich daraus ergeben, dass diese Planungen private Grundstückseigentümer binden und damit die Nutzungsmöglichkeiten des Grundeigentums beschränken können.

Auszugehen ist dabei von dem Ziel, das der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgt. Hierdurch soll nämlich die Zulässigkeit privilegierter Vorhaben im Außenbereich - insbesondere solcher der Windenergienutzung - gesteuert werden (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1998, ZfBR 1998, 261). § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber den Bauantragstellern mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszone in der Regel unzulässig sind. Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszone bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) "Verhinderungsplanung" ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen. Eine "Verhinderungsplanung" liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, ZfBR 1987, 293 zu den sog. Konzentrationszonen; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 35 BauGB, Rdnr. 123; s. auch Ausschlussbericht in BT-Drucks. 13/4978 vom 19. Juli 1996).

Nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 17. Dezember 2002 (NVwZ 2003, 733 ff.) zu den Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Flächennutzungsplanung in diesem Zusammenhang geäußert hat und in seinem Urteil vom 13. März 2003 (BVerwG 4 C 3.02) bezüglich der Anforderungen an eine Raumordnungsplanung ausdrücklich auf das vorgenannte Urteil verweist, kann nunmehr als hinreichend geklärt angesehen werden, an welchem Maßstab die jeweils zu beurteilende Raumordnungsplanung zu messen ist.

Kernelement einer derartigen Planung ist danach eine Abwägung, die auch die privaten Belange der Grundstückseigentümer berücksichtigen und sich sowohl auf die positive Festlegung von Flächen für Windenergienutzung als auch auf die Ausschlusswirkung bezüglich der übrigen Flächen erstrecken muss. Auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Abwägung hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 20. August 1992 (BVerwGE 90, 329 ff.) im Zusammenhang mit der Bindung der Gemeinden an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB hingewiesen und dies auch in seinem Beschluss vom 7. November 1996 (NVwZ-RR 1997, 523 ff.) noch einmal ausdrücklich festgehalten, wobei die letztgenannte Äußerung zu einem Sachverhalt ergangen ist, in dem eine zielförmige Standortfestlegung der Landesplanung mit einer Ausschlusswirkung für andere Standorte verbunden war. Dementsprechend fordern die Rechtsprechung und die entsprechende Literatur wie auch die Kommentierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übereinstimmend ein schlüssiges Konzept für die Standortausweisung bei gleichzeitiger Ausschlusswirkung für andere Standorte im Sinne eines hinreichend städtebaulich motivierten Planungskonzeptes für das gesamte Gemeindegebiet, aus dem sich die städtebauliche Rechtfertigung des Ausschlusses der nach § 35 Abs. 1 BauGB an sich privilegierten Nutzung für die nicht positiv ausgewiesenen Standorte ableiten lässt (vgl. OVG Münster, NVwZ 2002, 1195; Rühl, UPR 2001, 413 ff.; Enders, ZfBR 2001, 450 ff.; Berliner Kommentar, BauGB, 3. Aufl. § 35 Rdnr. 93; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 35 Rdnr. 125; vgl. auch "Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen", gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport - Oberste Landesplanungsbehörde -, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 18. Februar 1999, MinBl 1999, 148 ff.). Dass ein derartiges, auf einer hinreichenden Abwägung beruhendes Gesamtkonzept auch für die Raumordnungsplanung zu fordern ist, hat der Senat bereits durch Urteil vom 20. Februar 2003 (1 A 11406/01.OVG) entschieden. Diese Rechtsauffassung findet ihre Bestätigung in den grundlegenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2002 (a.a.O.) und vom 13. März 2003. Dementsprechend hat auch der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (Baurecht 2002, 1053 ff.) festgehalten, dass eine fehlerfreie Abwägung der bei der Planung betroffenen Belange Wirksamkeitsvoraussetzung der Regionalplanung sei, wobei sich der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren habe, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die dabei zu beachtenden Abwägungsschritte entwickelt worden sind, und insoweit auf das Urteil des OVG Greifswald (NVwZ 2001, 1063 ff.) Bezug genommen. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt in seinem Urteil vom 13. März 2003 darauf ab, dass die Planung den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots genügen muss. In dem genannten Urteil des OVG Greifswald ist ausgeführt, dass es sich bei dem Raumordnungsplan um eine rahmenrechtliche Planung handele, die in der Regel nicht detailgetreu sei, sondern der Fachplanung noch Raum für eigene Abwägungsentscheidungen lasse, weshalb das in die Abwägung einzustellende Abwägungsmaterial je nach dem Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung in unterschiedlichem Maß einzelne Belange zusammenfassen und vergröbert darstellen dürfe. Das bedeute aber umgekehrt auch, dass bei einer abschließenden, konkreten raumordnungsrechtlichen Zielsetzung, die für die Fachplanung verbindliche Ausschlusswirkung hervorrufe, die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Abwägungsvorgang selbst sich den Anforderungen an die Abwägung bei der Fachplanung annähere. Das Maß der Abwägung müsse daher für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen jeweils konkret ermittelt werden. In Bezug auf Windenergieanlagen sei zu berücksichtigen, dass die mit der positiven Standortfestlegung verbundene Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf außerhalb der Eignungsräume gelegenen Flächen dort durch fachplanerische Abwägung nicht mehr zu überwinden sei.

Handelt es sich also um eine planerische Entscheidung, der keine weiteren Planungsschritte mehr folgen, die eine Abwägungsmöglichkeit eröffnen, so folgt daraus, dass bezüglich der Anforderung an die raumplanerische Abwägung zu differenzieren ist zwischen derartigen verbindlichen Letztentscheidungen und solchen Rahmenregelungen, die noch eine weitere Abwägung ermöglichen. Mithin sind an eine planerische Letztentscheidung, wie sie hier in Rede steht, hinsichtlich der Abwägung höhere Anforderungen zu stellen, als es der Fall wäre, wenn es sich lediglich um eine durch weitere abwägende Planungsschritte auszufüllende Rahmenplanung handeln würde.

Das Erfordernis einer entsprechenden Abwägung hat schließlich auch seinen Niederschlag im Raumordnungsgesetz gefunden. So spricht die Begriffsbestimmung der Ziele der Raumordnung in § 3 Nr. 2 ROG ausdrücklich vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogene textliche oder zeichnerische Festlegungen in Raumordnungsplänen an. In § 7 Abs. 7 Satz 2 ROG ist festgelegt, dass sonstige öffentliche Belange - neben den Grundsätzen der Raumordnung - sowie private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen seien.

Die ordnungsgemäße Abwägung der privaten Belange erhält im Zusammenhang mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen dadurch besonderes Gewicht, dass die Ziele der Raumordnung hier - anders als die Zielfestlegung der Raumordnung im Regelfall - durch die vom Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB getroffene Regelung den privaten Grundstückseigentümer unmittelbar binden, er seine privaten Belange in keinem der Raumordnung nachfolgenden Planungsschritt mehr in eine Abwägung einbringen kann. Macht die Raumordnungsplanung von der positiven Standortzuweisung bei gleichzeitiger Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen Gebrauch, so dienen entsprechende Zielfestlegungen nicht mehr nur der Steuerung nachfolgender Planungen, sondern erlangen über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbare Außenwirkungen. Der Gesetzgeber verleiht den raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen. Das steht in Einklang mit § 4 Abs. 5 ROG 1998, nach dem weitergehende Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung aufgrund von Fachgesetzen unberührt bleiben, und wirkt sich auf das raumordnerische Abwägungsprogramm aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003).

Da der Gesetzgeber, wie aus der Entstehungsgeschichte des § 35 Abs. 3 BauGB in seiner derzeit geltenden Fassung ableitbar ist und wie es auch das Bundesverwaltungsgericht in dem vorgenannten Urteil sieht, eine strikte Rechtsbindung Privater an die Zielaussagen des Regionalplanes hat regeln wollen und diese Zielsetzung verfassungskonform nur dergestalt planerisch umgesetzt werden kann, dass die entsprechende Abwägung privater Belange bereits auf der jeweiligen Stufe der Planung erfolgt, muss demgemäß die Regionalplanung die privaten Belange der betroffenen Grundstückseigentümer in einer dem Abwägungsgebot genügenden Art und Weise berücksichtigen. Dabei geht es vorliegend, bei der Festlegung einer Ausschlusswirkung bezüglich der nicht als Standort für Windenergieanlagen ausgewiesenen Flächen, um das private Interesse, die aufgrund der Windverhältnisse geeigneten Flächen durch Errichtung von Windkraftanlagen wirtschaftlich zu nutzen. Dem stehen die hiervon möglicherweise betroffenen öffentlichen Belange gegenüber, die im Rahmen der Abwägung in einen sachgerechten Ausgleich zu bringen sind.

Hieraus folgt, dass im Rahmen der Regionalplanung zwar nicht die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen auf allen für diese Nutzung potentiell geeigneten Flächen erfolgen muss, wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (a.a.O.) festgehalten hat, aber andererseits sich auch nicht lediglich als das Ergebnis einer kommunalpolitischen Willensbildung darstellen kann, deren sachliche Fundiertheit zu hinterfragen, den von der Ausschlusswirkung betroffenen Grundeigentümern verwehrt wäre und die deshalb auch der gerichtlichen Abwägungskontrolle entzogen wäre. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner vorgenannten Rechtsprechung Vorgaben für die Standortfestlegung wie für die Festlegung der Ausschlusswirkung macht, gilt dies gleichermaßen für die Beteiligung der Gemeinde im Rahmen der regionalen Raumordnungsplanung. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass im Rahmen der Flächennutzungsplanung bzw. der Raumordnungsplanung die Festlegung einer Ausschlusswirkung einer entsprechenden Rechtfertigung bedürfte, demgegenüber eine solche entbehrlich wäre, wenn die jeweilige Gemeinde im Rahmen der Raumordnungsplanung eine gegen eine Standortausweisung in ihrem Gebiet gerichtete Stellungnahme abgibt. Insoweit ist die Situation zumindest im Ansatz mit derjenigen vergleichbar, bei der im Rahmen des § 36 BauGB das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen ist, das gemäß Abs. 3 der Vorschrift auch nur aus den sich in §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden städtebaulichen Gründen versagt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die in § 13 Abs. 1 Satz 2 Landesplanungsgesetz geregelte Beteiligung der Gebietskörperschaften zu sehen. Hiernach können diese zu den sie berührenden Zielaussagen des Planentwurfs im Aufstellungsverfahren Stellung nehmen. Fehlt es an einer entsprechenden, die Rahmen der Abwägung erforderliche Gewichtung erlaubenden sachlichen Begründung der gegen eine Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen gerichteten Stellungnahme der Gemeinde und liegt der sachliche Hintergrund dieses Votums nicht etwa aufgrund der im Raumplanungsverfahren erarbeiteten Grundlagen für die Abwägung ohnehin auf der Hand, dann greift die raumplanerische Abwägung zu kurz, wenn sie lediglich die Tatsache, ob eine Gemeinde der Standortausweisung zustimmt oder nicht, ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legt. Denn auch wenn die positive Berücksichtigung von Anregungen und Zielvorstellungen der Kommunen dem Sinn und Zweck der Anhörung i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 2 Landesplanungsgesetz entspricht, kann das nur dann zu deren positiver Berücksichtigung führen, wenn die Anregungen und Zielvorstellungen der Kommunen sich auf entsprechend gewichtige Belange stützen (vgl. insoweit auch OVG Lüneburg, Baurecht, 2002, 592 ff.).

Der Abwägungsvorgang leidet in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Klägerin indessen nicht bereits deshalb an Mängeln, weil die privaten Grundstückseigentümer im regionalen Raumordnungsverfahren nicht beteiligt worden sind. Das Landesplanungsgesetz enthält zwar keine die Beteiligung privater Grundstückseigentümer regelnde Bestimmung. Das macht, wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (a.a.O.) bereits ausgeführt hat, die regionale Raumordnungsplanung aber nicht fehlerhaft, weil der Raumordungsplan Mittelrhein-Westerwald "Standortbereiche für Windenergienutzung" die diesbezüglichen Interessen der Grundeigentümer bei seinem Planungskonzept nämlich ohnehin bereits von vornherein als abwägungserheblich zugrunde legt, weil er zunächst alle Grundstücke, die wegen ihrer Windhöffigkeit überhaupt als potentielle Standorte für Windenergieanlagen in Frage kommen, in die Planabwägung eingestellt und erst dann eine Abschichtung anhand entgegenstehender öffentlicher Belange vorgenommen hat. Damit ist - jedenfalls im Regelfall - ungeachtet der Tatsache, dass die Berücksichtigung der privaten Belange nicht verfahrensrechtlich abgesichert ist, gewährleistet, dass sie gleichwohl tatsächlich abgewogen worden sind. Das ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. März 2003 ausgeführt hat, nicht zu beanstanden, weil die Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihre weiträumige Sichtweise und ihr Rahmencharakter den Planungsträger dazu berechtigen, das private Interesse an der Nutzung der Windenergie auf geeigneten Flächen im Planungsraum verallgemeinernd zu unterstellen und als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen. Dabei darf der Träger der Regionalplanung auch berücksichtigen, dass die Privatnützigkeit der Flächen, die von der Ausschlusswirkung der Konzentrationsentscheidung erfasst werden, zwar eingeschränkt, aber nicht beseitigt wird. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfGE 100, 226 [242 f.]).

Soweit die privaten Belange in der vorstehend dargestellten Form, auch ohne förmliche Verfahrensbeteiligung, tatsächlich in die Abwägung eingestellt worden sind, ist für eine diesbezügliche nachvollziehende Abwägung kein Raum mehr. Unverhältnismäßigen Beschränkungen des Eigentums aufgrund besonderer (atypischer) Umstände des Einzelfalles, die aufgrund der naturgemäß "groberen" Raumordnungsplanung nicht mit dem notwendigen Gewicht berücksichtigt worden sind, hat der Gesetzgeber durch den in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierten "Ausnahmevorbehalt" vorgebeugt, der eine strikte und unabdingbare Durchgriffswirkung der Ziele Raumordnung auf die Ebene der Vorhabenzulassung von vornherein ausschließt (vgl. auch Urteil des Senats vom 20. Februar 2003), womit dem durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrecht hinreichend Genüge getan ist. Soweit hingegen die privaten Belange im Einzelfall aus unterschiedlichen Gründen überhaupt nicht in das Blickfeld des Plangebers treten konnten - aufgrund fehlerhaften oder dem der Raumordnungsplanung grundsätzlich zugebilligten groberen Datenmaterials und der damit verbundenen zwangsläufigen Ungenauigkeit der Abwägungsgrundlagen - und deshalb insoweit eine Abwägung der privaten Belange auch nicht stattfinden konnte, berührt auch das, wie der Senat in dem vorgenannten Urteil dargelegt hat, nicht die Wirksamkeit der Raumordnungsplanung und die mit ihr verbundene Ausschlusswirkung im allgemeinen, sondern eröffnet lediglich die Möglichkeit zu einer räumlich beschränkten "nachvollziehenden Abwägung", soweit der Fehler nicht die Grundzüge der Planung insgesamt berührt. Deshalb ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, ob, wie die Klägerin vorträgt, die der regionalen Raumordnungsplanung zugrunde liegenden Windkarten in Einzelfällen fehlerhaft sind, sofern sie nicht schlechterdings unbrauchbar sind, was aber auch die Klägerin selbst nicht vorträgt.

Soweit die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren die frühzeitige Ausscheidung sog. "Tabuflächen" beanstandet hat, ist das zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 (a.a.O.) ausgeführt hat. Danach ist es grundsätzlich zulässig, Flächen, bei denen von vornherein feststeht, dass sie für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen, wie z.B. geschlossene Siedlungsgebiete und Waldbereiche, als Standorte für Windenergieanlagen auszuschließen. Bei der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung muss sichergestellt werden, dass durch die dort zulässigen Windkraftanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. BVerwGE 109, 246 ff.). Vor diesem Hintergrund ist der Plangeber nicht daran gebunden, lediglich solche Flächen aus der weiteren Abwägung auszuscheiden, die gerade noch die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen maßgebenden Grenzwerte gewährleisten. Abwägungsfehlerhaft ist ein solcher Vorsorgegrundsatz der an § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG orientierten Planung im Rahmen des Darstellungsprivilegs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber dem Plangeber zubilligt, städtebaulich nicht mehr begründbar ist. Gleiches muss auch dann gelten, wenn derartige "Tabuflächen" zur Wahrung des Landschaftsbildes oder des Naturschutzes zu einer frühzeitigen Abschichtung von potentiell für die Windkraftnutzung geeigneten Flächen im Rahmen der Abwägung führen. Das bedeutet, dass für die Festlegung von "Tabuflächen" und Pufferzonen zwar grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum besteht, sie sich aber dann als fehlerhaft erweist, wenn sich die Festlegung der "Tabuflächen" und ihre Ausdehnung nicht mehr aus dem Schutzzweck des durch sie geschützten Gebietes begründen lässt. Soweit sich die Festlegung der Pufferzonen im vorliegenden Fall an den "Hinweisen zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen" in dem Rundschreiben verschiedener Ministerien vom 18. Februar 1999 (MinBl 1999, 148 ff.) orientiert, ersetzt das allein eine entsprechende Begründung ihrer Ausdehnung nicht, vielmehr verlagert sich die Prüfung der Begründetheit insoweit allenfalls auf die Frage, ob die Vorgaben in dem genannten Rundschreiben ihrerseits der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen. Ungeachtet der Tatsache, dass eine derartige Abschichtung in einem frühen Stadium der Abwägung erfolgt, bleibt sie nämlich gleichwohl Bestandteil der Abwägung und muss sich deshalb an den für diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen messen lassen. Daraus folgt, dass die frühzeitige Aussonderung derartiger "Tabuflächen" oder Pufferzonen auf entsprechend gewichtigen öffentlichen Belangen beruhen muss.

Soweit die Klägerin insbesondere im Berufungsverfahren die Raumordnungsplanung mit dem Argument angegriffen hat, sie weise einen zu geringen Teil des Planungsgebiets als Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen aus, ist festzuhalten, dass der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Februar 2003 unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2002 (a.a.O.) darauf hingewiesen hat, dass § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB nicht einseitig unter dem Aspekt der Förderung der Windenergienutzung zu betrachten sei. Auch kann die Frage, ob eine zu geringe Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen sich faktisch als "Verhinderungsplanung" darstellt, nicht schematisch anhand bestimmter Größenangaben oder Größenverhältnisse beurteilt werden. Diese Auffassung findet ihre Bestätigung in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003, worin ausgeführt ist, dass den europarechtlichen Vorgaben wie auch sonstigen internationalen Vereinbarungen (Protokoll von Kyoto) konkrete, vom jeweiligen Plangeber zu beachtenden Vorgaben zur Förderung der Windenergieannutzung nicht entnommen werden können. Eine Planung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil bei einer großzügigeren Ausweisung von Standorten für die Windenergienutzung die im Klimaschutzabkommen festgelegten nationalen Reduktionsziele schneller erreichbar wären. Auch aus der Richtlinie 2001/77/EG könne eine Unwirksamkeit der streitigen Teilfortschreibung nicht abgeleitet werden, weil hieraus auf der Ebene der Landesplanung keine verbindlichen Bedarfsprognosen und andere Vorgaben zur Anzahl und zum Umfang von Konzentrationsflächen in den regionalen Planungsräumen entnommen werden können, an denen die Standortbereiche für Windenergieanlagen im Regionalplan Mittelrhein-Westerwald gemessen werden könnten.

Zwischen den Beteiligten besteht aber nicht nur Streit darüber, ob die hier in Rede stehende Planung auf einer sachgerechten Abwägung beruht und somit Ausschlusswirkung für den streitigen Standort entfalten kann. Streitig ist vielmehr auch, ob gegebenenfalls bei den ersten Teilschritten der Teilfortschreibung "Standortbereiche für Windenergieanlagen" festzustellende Mängel möglicherweise im Rahmen des fortschreitenden Planungsprozesses geheilt worden sind. Da das Landesplanungsgesetz eigenständige Heilungsvorschriften nicht enthält und § 10 Abs. 3 ROG, der die Heilung durch ein ergänzendes Verfahren regelt, vom Landesgesetzgeber bislang nicht in das Landesrecht umgesetzt worden ist, lassen sich die Anforderungen, die an eine derartige Heilung zu stellen sind, lediglich aus dem Rechtscharakter der regionalen Raumordnungsplanung ableiten. Insoweit ist auf die §§ 13, 15 und 16 Landesplanungsgesetz zurückzugreifen, die die Rechtsform der hier tätig werdenden Planungsgemeinschaften, die Aufgaben ihrer Organe, die Aufstellung und das Wirksamwerden der regionalen Raumordnungspläne regeln. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Landesplanungsgesetz sind die Planungsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, auf die die Vorschriften des Zweckverbandsgesetzes über Zweckverbände entsprechend anzuwenden sind, soweit im Landesplanungsgesetz keine eigenständigen Regelungen getroffen worden sind. Organe der Planungsgemeinschaft sind gemäß § 16 Abs. 2 Landesplanungsgesetz die Regionalvertretung und der Regionalvorstand, wobei die Regionalvertretung, deren Zusammensetzung § 16 Abs. 3 Landesplanungsgesetz regelt, gemäß § 15 Abs. 4 Landesplanungsgesetz die Erarbeitung des Planentwurfes, die Anhörung zum Planentwurf und den regionalen Raumordnungsplan selbst sowie seine Vorlage zur Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde beschließt. Gemäß § 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz findet eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und eine Anhörung der Gebietskörperschaften statt, wobei die Regionalvertretung darüber zu beschließen hat, ob den von den Gebietskörperschaften eingereichten Stellungnahmen Rechnung getragen wird oder nicht. Gemäß § 13 Abs. 2 Landesplanungsgesetz werden die regionalen Raumordnungspläne von der obersten Landesplanungsbehörde genehmigt. Die gleiche Vorschrift regelt, dass der Genehmigungsbescheid im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen ist und erst damit verbindlich wird. Angesichts dieser der Bauleitplanung und der Fachplanung angenäherten Ausgestaltung des regionalen Raumordnungsplanungsverfahrens liegt es nahe, den regionalen Raumordnungsplan als normähnliche hoheitliche Maßnahme eigener Art zu qualifizieren (vgl. Hendler, DVBl 2001, 1233 ff. [1241]). Vor diesem Hintergrund erachtet es der Senat als sachgerecht, die Frage, ob ein möglicher Fehler der regionalen Raumordnungsplanung in einem nachfolgenden Planungsschritt geheilt worden ist, anhand der Kriterien zu beantworten, die etwa zur Heilung von Satzungen oder Rechtsverordnungen wie z.B. Landschaftsschutz- oder Wasserschutzgebietsverordnungen entwickelt worden sind.

Auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Überlegung gelangt der Senat zu dem Schluss, dass dem streitigen Vorhaben der regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald "Standortbereiche für die Windenergienutzung" nicht entgegengehalten werden kann, weil dieser nicht wirksam ist und deshalb keine Ausschlusswirkung entfalten kann.

Zwar fehlt dem Plangeber nicht die erforderliche Ermächtigung, im Rahmen der regionalen Raumordnungsplanung auch eine Ausschlusswirkung durch entsprechende Zielfestlegung zu regeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. November 1996 (NVwZ-RR 1997, 523) nämlich festgehalten, dass ebenso wie zuvor zur Ausweisung von Konzentrationsflächen in der Flächennutzungsplanung entschieden, auch im Rahmen der Raumordnungsplanung eine positive Ausweisung eines Nutzungsstandortes mit der gleichzeitigen Aussage, dass für eine derartige Nutzung auf den übrigen Flächen in der Region kein Raum ist, ein zulässiges planerisches Mittel sein kann. Vor diesem Hintergrund ist der Senat in seinen Urteilen vom 28. Februar 2002 (a.a.O.) und vom 20. Februar 2003 (1 A 11406/01.OVG) zu dem Ergebnis gelangt, dass es insoweit unschädlich ist, dass der Landesgesetzgeber die im Raumordnungsgesetz eröffnete Möglichkeit, derartige Regelungen zu treffen, bislang noch nicht ins Landesrecht umgesetzt hat. Daher folgt aus der grundsätzlichen Ermächtigung in §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz zur regionalen Raumordnungsplanung zugleich auch die Ermächtigung zu einer die Ausschlusswirkung beinhaltenden Zielfestlegung. Diese Rechtsauslegung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. März 2003 nicht als fehlerhaft angesehen. Somit kann hier nicht in Frage stehen, ob die grundsätzliche Ermächtigung zu einer derartigen Planung vorliegt, sondern lediglich, ob von dieser Ermächtigung sachgerecht Gebrauch gemacht worden ist. Das ist jedoch nicht der Fall.

Das streitige Planungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass die Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen bei gleichzeitigem Ausschluss dieser Nutzung auf allen übrigen Flächen des Planungsgebietes nicht durch einen einzigen Planungsschritt vorgenommen worden ist, sondern durch mehrere aufeinander folgende Teilschritte. Wie das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Urteil ausgeführt hat, ist es zwar grundsätzlich möglich, eine großräumige Planung in mehreren Planungsschritten zu bewältigen. Die Teilfortschreibungen eines Regionalplanes, die jeweils Vorranggebiete für Windenergieanlagen festlegen, können aber erst dann die angestrebte Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erlangen, wenn sie für sich oder im Zusammenhang betrachtet Ausdruck einer schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeption sind. Teilfortschreibungen die (noch) kein vollständiges ausgewogenes Gesamtkonzept der Konzentrationsflächen (Positiv- und Negativflächen) im Plangebiet erkennen lassen, weil dieses noch in Entwicklung begriffen ist, können die Ausschlusswirkung nicht für sich in Anspruch nehmen. Demgemäß stellt sich für das vorliegende Verfahren die Frage, ob die bislang vorliegenden Planungsschritte zu einer materiell-rechtmäßigen Planung geführt haben. Allerdings genügt es nicht, dass die Planungsschritte lediglich in einem sachlichen Zusammenhang stehend insgesamt eine materiell rechtmäßige Planung darstellen. Vielmehr ist weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit der streitigen Planung, dass darüber hinaus auch ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Planungsschritten in dem Sinne besteht, dass entweder sämtliche Teilschritte jeweils für sich gesehen formell und materiell rechtmäßig sind oder doch zumindest fehlerhafte Teilschritte im jeweils nachfolgenden Teil in einer den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechenden Weise geheilt worden sind. Die vorgenannten Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt.

Ohne Zweifel fehlerhaft war die Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans "Standortbereiche für Windenergienutzung" in der Form, die sie durch die Genehmigung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 9. Dezember 1998 erhalten hat und wie sie am 21. Dezember 1998 im Staatsanzeiger veröffentlicht worden ist. Diese Planung ist nämlich sowohl materiell fehlerhaft, weil sie angesichts der geringen Zahl der Standorte, die durch sie ausgewiesen worden sind, ein schlüssiges Planungskonzept nicht darstellen kann, als auch formell fehlerhaft, weil sie gegen maßgebliche Verfahrensvorschriften verstößt. Außerdem war mit ihr keine Ausschlusswirkung im Sinne des Gesetzes, sondern lediglich eine "vorübergehende Ausschlusswirkung" beabsichtigt, für die jede gesetzliche Grundlage fehlt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 20. Februar 2003 (1 A 11406/01.OVG) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Nach den vorliegenden Unterlagen geht der Senat davon aus, dass die vorstehend beschriebenen Mängel der Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans auch durch die beiden nachfolgenden Planungsschritte nicht geheilt worden sind. Aus den Verwaltungsvorgängen der Planungsgemeinschaft ergibt sich nämlich ohne Zweifel, dass der zweite und dritte Planungsschritt keineswegs als etwa Mängel des ersten Planungsschrittes heilende Neuplanungen, sondern als eigenständige, den ersten Planungsschritt jeweils nur ergänzende weitere Planungen verstanden worden sind. Das zweite Beteiligungsverfahren, das durch die am 30. August 1999 öffentlich bekannt gemachte Genehmigung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 8. Juli 1999 seinen Abschluss gefunden hat, ist durch das Schreiben der Planungsgemeinschaft vom 23. Dezember 1998 eingeleitet worden, in dem darauf hingewiesen wurde, dass durch die Genehmigung vom 9. Dezember 1998 lediglich ein Teil der bis dahin beschlossenen Standorte für Windenergienutzung genehmigt worden sei und dass nunmehr bezüglich der Änderungen und Ergänzungen der Genehmigungsvorlage vom 1. Juli 1998 das weitere Beteiligungsverfahren durchgeführt werden solle. Das ist allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nicht lediglich auf die Gemeinden beschränkt worden, die durch diese Änderungen und Ergänzungen unmittelbar betroffen waren, sondern es wurden auch diejenigen einbezogen, die infolge der räumlichen Nähe zu dem vorgesehenen Standort berührt werden konnten. Im danach ergangenen Beschluss der Regionalvertretung vom 4. März 1999 wird u.a. ausgeführt:

"2. In Abänderung und Ergänzung der Beschlüsse vom 6. Oktober 1998 beschließt die Regionalvertretung die gegenüber dem 6. Oktober 1998 modifizierte Übersichtstabelle der weiteren Standortbereiche für Windenergieanlagen mit Stand 2/1999 einschließlich der modifizierten Detailkarte.

3. Die Regionalvertretung beauftragt die Geschäftsstelle, das Ergebnis des ergänzenden Beteiligungsverfahrens sowie die vorliegende ergänzende Beschlussfassung im laufenden Genehmigungsverfahren unverzüglich der obersten Landesplanungsbehörde vorzulegen."

Auch die Regionalvertretung selbst ging somit lediglich von einer Ergänzung des aus ihrer Sicht abgeschlossenen ersten Planungsschrittes aus, nicht aber von einer umfassenden neuen Überplanung des Planungsgebiets. Damit fehlte dem zur Abwägung berufenen Organ der Planungsgemeinschaft erkennbar die Vorstellung, der erste Planungsschritt sei heilungsbedürftig. Eine unbewusste und damit auch unwillentliche Heilung des fehlerhaften ersten Planungsschrittes kann deshalb der Abwägungsentscheidung der Regionalvertretung in dem Beschluss vom 4. März 1999 rechtlich begründbar kaum entnommen werden. Auch dann, wenn man es als ausreichend ansehen wollte, für eine Heilung des ersten fehlerhaften Planungsschrittes nicht eine umfassend Neuplanung - auch wenn sie im Ergebnis unschädlich als Änderungsplanung bezeichnet wird - zu fordern, es vielmehr ausreichen ließe, wenn durch das Hinzufügen weiterer Standorte für Windenergienutzung - losgelöst von den Vorstellungen des jeweiligen Plangebers - eine bis dahin materiell fehlerhafte Planung in ihre materielle Rechtmäßigkeit gleichsam hineinwachsen würde, könnte dies allenfalls den materiellen Mangel des ersten Planungsschrittes beseitigen, nicht aber dessen formelle Fehlerhaftigkeit. Zu fordern wäre nämlich, dass nach dem zweiten Planungsschritt die nicht zur Wirksamkeit führende erste Bekanntmachung durch eine ordnungsgemäße Neubekanntmachung der Gesamtplanung geheilt wird. Hieran mangelt es aber im vorliegenden Fall. Der Genehmigungsbescheid des Ministeriums des Innern und für Sport vom 8. Juli 1999 (Ordner XIII Bl. 91 ff.) macht durch seinen Wortlaut deutlich, dass hier nur "über die bereits mit Bescheid vom 9. Dezember 1998 erteilte Genehmigung hinaus" weitere Standorte "in dem nachstehend beschriebenen Umfang genehmigt" werden sollten, die in der Genehmigung im Einzelnen bezeichnet worden sind. Lediglich in dieser auf die neu festgelegten Standorte beschränkten Form ist der Genehmigungsbescheid auch am 30. August 1999 öffentlich bekannt gemacht worden (s. Ordner, Beschlussvorlage und Genehmigungen 12/98, 07/99 und 01.08.01). Ungeachtet der gegen eine tatsächlich gewollte Heilung des ersten Planungsschrittes sprechenden Vorstellung der Planungsgemeinschaft sowie des Ministeriums des Innern und für Sport ist also auch keine umfassende neue Bekanntmachung der bis dahin in mehreren Schritten beschlossenen Planungskonzeption erfolgt.

Unabhängig davon, dass aus den vorstehenden Erwägungen nicht von einer Heilung des fehlerhaften ersten Planungsschrittes ausgegangen werden kann, ergeben sich aus den vorliegenden Planungsunterlagen aber auch durchgreifende Zweifel, ob, selbst wenn eine derartige Heilung gewollt gewesen wäre, das bis zum Sommer 1999 vorliegende Planungskonzept inhaltlich den Anforderungen entsprach, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sein müssen. Derartige Bedenken hatte offensichtlich bereits das Ministerium des Innern und für Sport, wie sich sowohl aus dem Tenor als auch aus der Begründung des Genehmigungsbescheides vom 8. Juli 1999 ergibt. Darin ist der Planungsgemeinschaft nämlich aufgegeben worden zu prüfen, ob bei genehmigten Standortflächen auch Arrondierungen möglich sind, ob die vollständige oder teilweise Ablehnung einzelner Standorte aufrecht erhalten bleibt und ob die Ausweisung weiterer geeigneter Standorte möglich ist. In der Begründung des Genehmigungsbescheides wird hierzu ausgeführt:

"Die Gesamtheit der Flächen, die mit dieser Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden, wird nur bedingt dem Willen der Landesregierung zur Förderung regenerativer Energien gerecht. Daher soll die Planungsgemeinschaft - im Wege einer weiteren Teilfortschreibung - prüfen, welche weiteren Flächen für eine Windenergienutzung in Betracht kommen."

Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 forderte das Ministerium des Innern und für Sport die Planungsgemeinschaft zur erneuten Überprüfung der Ablehnungen im Einzelnen bezeichneter Standorte auf und mahnte auch die Überprüfung der von Privaten vorgeschlagenen Standorte an, die bis dahin offensichtlich unterblieben war (Ordner IX, Bl. 60 ff.). Mit weiterem Schreiben vom 7. Januar 2000 (Ordner XIII, Bl. 220 f.) forderte das Ministerium des Innern und für Sport eine nachvollziehbare fachliche Prüfung sowohl für die im Schreiben vom 23. Juli 1999 genannten Standorte als auch eventueller zusätzlicher neuer Standorte. Demnach hatte das Ministerium des Innern und für Sport noch im Januar 2000 deutliche Zweifel, ob die Ablehnung bestimmter Standorte auf einer derartigen nachvollziehbaren Prüfung beruhte.

Eine derart "nachvollziehbare fachliche Prüfung" der in Betracht kommenden Standorte lag aber offensichtlich im Zeitpunkt des das dritte Beteiligungsverfahren abschließenden Genehmigungsbescheides vom 1. August 2001, der am 10. September 2001 öffentlich bekannt gemacht worden ist, immer noch nicht vor, weil dieser Genehmigungsbescheid als Teilgenehmigungsbescheid erging und festlegte, dass bezüglich im Einzelnen benannter Standorte noch weitere Prüfungen erforderlich seien.

Anhaltspunkte dafür, dass das Planungskonzept tatsächlich fehlerhaft ist, ergeben sich aus den vorliegenden Planaufstellungsunterlagen. So hat das Referat 43 der Struktur und Genehmigungsdirektion im Rahmen der dritten Teilfortschreibung unter dem 21. Juli 2000 (dritte Teilfortschreibung Standortbereich Windenergienutzung, Beteiligungsverfahren, Stellungnahmen, Träger öffentlicher Belange) bemängelt, dass die Planung letztlich zu einer Planung von kleinen Standorten geführt habe, auf denen das technische Standortpotential angesichts heutiger Anlagengrößen gering sein dürfte. Schon in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (a.a.O.) hat der Senat festgehalten, dass lediglich zwei der im Zeitpunkt der dritten Teilfortschreibung insgesamt festgelegten Standortbereiche ohne weiteres als Windpark genutzt werden könnten und die übrigen "zumindest zur Errichtung einer raumbedeutsamen Windenergieanlage grundsätzlich geeignet seien", was durchaus Zweifel mit Blick auf das Ziel einer "Standortkonzentration" begründet.

Bedenken könnten sich weiterhin daraus ergeben, dass der Plangeber auch nach der dritten Teilfortschreibung lediglich in sehr geringem Umfang Standortbereiche für Windenergienutzung ausgewiesen hat. Auch nach der dritten Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans kommen nämlich lediglich nur etwa 0,8 °/°° des gesamten Planungsraumes für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Selbst wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein bestimmtes Maß für die Windenergienutzung nicht in dem Sinne gefordert werden kann, dass etwa ein bestimmter Prozentsatz des Planungsgebiets dementsprechend ausgewiesen werden müsste, so findet der planerische Gestaltungsspielraum gleichwohl dort seine Grenze, wo die Planung auf eine "Verhinderungsplanung" hinausläuft.

Im vorliegenden Fall hat die Planungsgemeinschaft in erheblichem Umfang von vornherein Flächen als Standortbereiche für Windenergieanlagen ausgeschlossen (s. Erläuterungen zur Planung - Anlage 2 - Karten 2 bis 4; s. auch Plankarte 2 zum Schreiben der Planungsgemeinschaft vom 5. März 1998 [Ordner I, Bl. 3]). Anhand welcher Kriterien das geschehen ist, ist zum einen in einem nicht datierten Vermerk des leitenden Planers und zum anderen in der Anlage 2 - den Erläuterungen - zum Anhörungsschreiben der Planungsgemeinschaft vom 3. Februar 1998 (Ordner I, Bl. 1 ff.) zusammengefasst worden. Danach sollten die großen Flusstäler von Rhein, Mosel, Lahn, Ahr und Sieg in einem breiten Korridor von Standortbereichen freigehalten werden. Im Ergebnis reichte keiner der Standorte mehr als 10 km an die großen Flusstäler heran. Standortbereiche für Windenergieanlagen sollten auch so angeordnet werden, dass eine Barrierewirkung gegen den Vogelzug vermieden wird. Bezüglich Letzterem bestehen nach den Planaufstellungsunterlagen, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. Februar 2003 angemerkt hat, durchaus Bedenken, ob das auf ausreichender fachlicher Grundlage geschehen ist (vgl. auch das Schreiben des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde S........... vom 28. Juni 1998 an die Planungsgemeinschaft [Ordner VII, Bl. 133 ff.]). Weiterhin sind in erheblichem Unfang Pufferzonen um Siedlungen und Naturschutzflächen von vornherein aus der weiteren Untersuchung ausgeschlossen worden. Eine derartige Praxis ist, wie vorstehend ausgeführt, grundsätzlich zulässig. Der Umfang derartiger Tabuflächen muss aber, auch wenn dem Plangeber insoweit ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, immer noch begründbar sein. Inwieweit das vorliegend der Fall ist, lässt sich anhand der vorliegenden Planungsunterlagen nicht ohne weiteres klären.

Zu Zweifeln Anlass gibt außerdem die Berücksichtigung der Stellungnahmen der Gemeinden im Beteiligungsverfahren. Auch dann nämlich, wenn die Planungsgemeinschaft im Rahmen der vorzunehmenden Abwägungsentscheidung das an die Raumordnungsplanung generell zu stellende Gebot zu beachten hat, nur in dem erforderlichen Umfang in die Planungsentscheidungen nachgeordneter Planungsträger einzugreifen, bedeutet das nicht, dass deshalb jedes negative Votum einer Gemeinde gleichsam ungeprüft zu übernehmen wäre. Vielmehr können allenfalls auf sachlichen Gründen beruhende Planungsentscheidungen in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen. Hieran könnten im vorliegenden Fall durchaus Zweifel bestehen. Die Stellungnahmen der Verbandsgemeinde B.......... im regionalen Raumordnungsverfahren beschränken sich bezüglich des hier streitigen Raums nämlich lediglich darauf, mitzuteilen, dass die Ortsgemeinde K................ in ihrem Gemarkungsbereich keine Vorbehaltsbereiche für Windenergienutzung wünscht und dass sich der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung vom 26. Mai 1998 dem Votum der Ortsgemeinde angeschlossen hat (s. Schreiben der Verbandsgemeinde B.......... vom 1. April 1998 [Ordner II, Bl. 79 f.] und vom 10. Juni 1998 [Ordner VII, Bl. 119 f.]). Städtebauliche Gründe, auf denen der vorgenannte Wunsch beruhen würde, sind von der Verbandsgemeindeverwaltung im Planaufstellungsverfahren an keiner Stelle vorgetragen worden.

Nach den Planaufstellungsunterlagen spricht vieles dafür, dass sich die Planungsgemeinschaft bei der Erarbeitung der Beschlussvorlagen gleichsam in einer Selbstbindung gesehen hat, den Wünschen der Ortsgemeinden dergestalt zu entsprechen, dass gegen ihren Willen Standortbereiche nicht ausgewiesen werden, dies vielmehr nur dort geschieht, wo die Gemeinden dies konkret wünschten. Das konnte die Regionalvertretung bei ihrer Beschlussfassung als dem letztlich zuständigen Organ, zwar nicht rechtlich binden, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausführt. Unabhängig von der Frage, ob sich die Regionalvertretung an den Beschluss des Regionalvorstandes vom 21. April 1998 (s. Ordner I, Bl. 130), den Wünschen der Ortsgemeinden zu folgen, gebunden gefühlt hat und dies zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis geführt hat, kann dieser Beschluss aber auch auf andere Weise zu einem mangelhaften Abwägungsergebnis geführt haben. Er könnte nämlich bereits die Aufbereitung der Abwägungsgrundlagen in dem Sine beeinflusst haben, dass der Regionalvertretung überhaupt nur noch solche fachlich geprüften Standortbereiche zur endgültigen Entscheidung vorgelegt worden sind, die dem Willen der Ortsgemeinde entsprachen. Das hätte zur Konsequenz gehabt, dass andere Standortbereiche von vornherein gar nicht mehr in der Abwägung berücksichtigt worden wären, weil sich die Regionalvertretung lediglich auf die Abwägung dieser demgemäß vorsortierten Standortbereiche beschränkt hätte. Ein Anhaltspunkt für eine solche Vorgehensweise der Planungsgemeinschaft ergibt sich aus der Forderung des Ministeriums, weitere Bereiche zu prüfen, und insbesondere aus der Ermahnung, von privater Seite vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren überhaupt erst einmal einzubeziehen, was ersichtlich bis dahin deshalb nicht geschehen war, weil die Ortsgemeinden entsprechende Wünsche nicht geäußert hatten. Mithin können sich die hier aufdrängenden Fragen nicht mit dem bloßen Hinweis darauf beantwortet werden, dass ein entsprechender Beschluss des Regionalvorstandes die Regionalvertretung nicht habe binden können.

Zwar hat der Plangeber zumindest im dritten Beteiligungsverfahren - auf ausdrückliche Weisung des Ministeriums des Innern und für Sport - sich nunmehr auch mit dem streitigen Standort beschäftigt und eine Ausweisung mit einer Begründung ausgeschlossen, die nicht auf das negative Votum der Ortsgemeinde abstellt. Daraus allein kann aber nicht gefolgert werden, dass nach dem dritten Planungsschritt eine wirksame Planung vorläge, der für den streitigen Standort Ausschlusswirkung zukomme. Zwar hat der Senat in dem Urteil vom 28. Februar 2002 (a.a.O.) angenommen, dass aufgrund des damit erreichten Gesamtbestandes an Flächen für Windenergienutzung nicht mehr von einer bloßen "Negativplanung" ausgegangen werden könne, weil ein "grobes Missverhältnis" der Flächen mit Blick auf den gesamten Planungsraum nicht festgestellt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. März 2003 indessen hierzu ausgeführt, dass bei der Frage, ob ein ausgewogenes Verhältnis von Positiv- und Negativflächen im Planungsraum gegeben ist, jedenfalls nicht Vorbehaltsgebiete mit einbezogen werden dürfen. In diesem Zusammenhang verweist es auf das Urteil vom 17. Dezember 2002 (a.a.O.) in dem ausgeführt wird, dass sich das Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Plangebiets nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen lässt, wenn der Planungsträger sicherstellt, dass sich die privilegierten Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Diese gesetzgeberische Konzeption verbietet es, Vorbehaltsgebiete i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. ROG als positive Ausweisung zu werten. Sie bieten nämlich nicht die Gewähr dafür, dass sich die privilegierte Nutzung an dem ihr zugewiesenen Standort gegenüber konkurrierenden Nutzung durchsetzen kann. Sie entfalten typischerweise eine geringere Steuerungskraft. Sie wirken als Gewichtungsvorgaben auf nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen ein und dürfen durch öffentliche oder private Belange von höherem Gewicht überwunden werden. Das Raumordnungsgesetz sieht folgerichtig auch nicht vor, dass Vorbehaltsgebiete mit einer Ausschlusswirkung auf anderen Flächen verbunden werden können. Im vorliegenden Fall ist die Gesamtfläche der Vorbehaltsgebiete im Vergleich zur Gesamtfläche der Vorranggebiete nicht unerheblich. Angesichts der lediglich 18 ausgewiesenen Vorranggebiete mit etwa 300 ha hat das Bundesverwaltungsgericht weiteren Klärungsbedarf gesehen, ob ein "grobes Missverhältnis" im Verhältnis zum Umfang der Ausschlussflächen verneint werden kann.

Dem muss im vorliegenden Verfahren aber nicht weiter nachgegangen werden, weil die vorstehend aufgezeigten zur Unwirksamkeit führenden formellen Mängel bezüglich des zweiten Planungsschrittes gleichermaßen hinsichtlich des dritten Planungsschrittes vorliegen, der seinen Abschluss durch die Genehmigung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. August 2001 gefunden hat, die am 10. September 2001 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Auch dieser Planungsschritt beschränkt sich nämlich lediglich auf eine Ergänzung der beiden vorangehenden Planungsschritte, wobei anzumerken ist, dass die vorgenannte Genehmigung sich ausdrücklich nicht als abschließende, sondern lediglich als Teilgenehmigung versteht, wobei eine abschließende Prüfung einzelner Standortbereiche erst noch folgen sollten.

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald "Standortbereiche für Windenergienutzung" nicht wirksam ist und demgemäß auch keine Ausschlusswirkung für den streitigen Standort entfalten kann. Daher war im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu untersuchen, ob die gegen eine Ausweisung des streitigen Standortes vorgetragenen sachlichen Bedenken die Ausschlussentscheidung tatsächlich zu tragen vermögen.

Erweist sich § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB somit im vorliegenden Fall nicht als einschlägig, ist das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich zulässig, weil ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bezüglich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit streiten die Beteiligten im Wesentlichen darüber, ob öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 5 BauGB eine Verwirklichung des Vorhabens ausschließen könnten bzw. welche Folgerungen sich in diesem Zusammenhang aus dem Flächennutzungsplan-Neuaufstellungsverfahren der Beklagten ergeben könnten. Auf der Grundlage der vorliegenden Verwaltungsvorgänge, der von den Beteiligten vorgelegten weiteren Unterlagen sowie des Ergebnisses der Ortsbesichtigung ist indessen davon auszugehen, dass bauplanungsrechtliche Vorschrift dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die beabsichtigten Darstellungen des in der Neuaufstellung befindlichen - künftigen - Flächennutzungsplanes dem Vorhaben nicht als öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegengehalten werden können. Hiergegen spricht zwar nicht schon, dass der Entwurf eines Flächennutzungsplanes in dem Katalog der öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausdrücklich erwähnt wird. Denn diese Abzählung ist nicht ausschließend (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997, ZfBR 1997, 322). Fraglich ist aber, ob nach der Wertung des Gesetzgebers, wie sie sich aus den Regelbeispielen der Vorschrift ergibt, nicht nur die Darstellungen eines wirksamen Flächennutzungsplans, sondern bereits die eines Planentwurfes für eine Zulassung von Vorhaben im Außenbereich beachtlich sein sollen. In seinem Beschluss vom 9. August 1976 (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 129) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass sich Flächennutzungspläne, die sich in der Aufstellung befinden, als hinderliche öffentliche Belange jedenfalls dann nicht auswirken, wenn das Anregungsverfahren nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG (= § 3 Abs. 2 BauGB) noch nicht durchgeführt worden ist. Denn der Entwurf eines Flächennutzungsplans kann jedenfalls nur dann ein öffentlicher Belang i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB sein, wenn er i.S. von § 33 BauGB "planreif" ist (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 -). Von einer "Planreife" kann nach den von der Beklagten in dem Schriftsatz vom 7. April 2003 gemachten Angaben zum Verfahrensstand des Flächennutzungsplan-Neuaufstellungsverfahrens indessen nicht gesprochen werden, weil danach in diesem Zusammenhang zunächst die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB erfolgen sollte. Von einer Durchführung des Offenlageverfahrens, wie es für die "Planreife" erforderlich ist, ist deshalb für den jetzigen Zeitpunkt nicht auszugehen. Ob das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, ist deshalb, soweit hier die Beeinträchtigung durch Lärm und Schattenwurf in Rede steht, mit Blick auf die vorhandene Bebauung und allenfalls unter Berücksichtigung der durch die Darstellungen des bestehenden Flächennutzungsplanes konkretisierten Planungsvorstellungen der Beklagten zu beurteilen.

Dabei folgt der Senat allerdings nicht der Einschätzung der Beklagten, die auf den Parzellen Nr. ..... und ...... in Flur .. errichteten, an der Straße "Im G......." gelegenen Wohnbauten seien der im Zusammenhang bebauten Ortslage von K................ zuzuordnen. Vielmehr spricht mehr dafür, dass die durch einen Weg von der übrigen Bebauung getrennten Bauten bereits im Außenbereich i.S. von § 35 BauGB errichtet worden sind, weil sich diese Bebauung in etwa als fingerförmige Verlängerung der Bauzeile entlang der Straße "Im G........." in den Außenbereich hinein darstellt. Dementsprechend kann im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Schallimmissionen auch lediglich in Rede stehen, ob bezüglich der vorgenannten Bauten die Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet eingehalten werden.

Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Schallimmissionsprognose der TERRA Grafica GmbH vom 6. März 2003 werden die maßgeblichen Nachtimmissionsrichtwerte an den nächstgelegenen Wohnbauten entsprechend ihrer bauplanungsrechtlichen Einordnung weit unterschritten. Nach der zeichnerischen Darstellung der Immissionsbelastung (letztes Blatt der Schallimmissionsprognose) ist sogar davon auszugehen, dass auch die von der Beklagten geplanten weiteren Baugebiete (s. Anlagen zum Schriftsatz vom 7. April 2003), soweit dort die Lärmbelastung weitgehend nicht schon unter 35 dB(A) liegen wird, lediglich mit Immissionen zwischen 35 und 37 dB(A) belastet werden könnten, weshalb sogar mit Blick auf die noch nicht planreife Neuplanung der Beklagten Bedenken gegen das Vorhaben nicht bestehen dürften. Das gilt daher auch für den Fall, dass die Annahme der Beklagten zutreffend wäre, dass die auf den Parzellen Nrn. ................ vorhandenen Wohnbauten noch der bebauten Ortslage von K................ zuzuordnen wären. Auch dort ist nach der Prognose nämlich lediglich eine Lärmbelastung von 35 bis 37 dB(A) zu erwarten, die immer noch unter dem Nachtorientierungswert für ein allgemeines Wohngebiet liegt. Angesichts dieser, von der Beklagten in ihrer Richtigkeit nicht angezweifelten Schallimmissionsprognose kann deshalb allein aus dem von der Beklagten gemessenen Abstand des Standortes der Windenergieanlage zur vorhandenen oder künftig geplanten Wohnbebauung nicht abgeleitet werden, dass das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könne.

Die von der Klägerin vorgelegte Schattenwurfprognose der TERRA Grafica GmbH vom 6. März 2003, die von der Beklagten ebenfalls nicht angegriffen worden ist, gelangt zu dem Ergebnis, dass auch insoweit keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zu erwarten stehen. Die Prognose legt das sog. worst-case-Modell zugrunde, geht davon aus, dass am maßgeblichen Immissionspunkt bei permanentem Sonnenschein die Schattenwurfzeiten maximal 30 Stunden im Jahr und maximal 3 Stunden am Tag betragen dürfen und orientiert sich damit, auch wenn insoweit bislang keine verbindlichen Richtwerte vorliegen, an den hierzu gemachten Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 1998, BRS 60 Nr. 193; OVG Greifswald, Beschluss vom 8. März 1999, BRS 62 Nr. 109; VG Gießen, Urteil vom 30. März 2001 in juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Oktober 2002 in juris). Auf dieser Grundlage gelangt die Prognose (S. 9) zu dem Ergebnis, dass die vorgenannten Werte bezüglich sämtlicher hier in Betracht zu ziehenden Wohnbauten - sei es im Innen- oder im Außenbereich - weit unterschritten werden. Lediglich an zwei Punkten sind überhaupt Schattenwurfzeiten zu erwarten. Am stärksten belastet wird der im Außenbereich gelegene Hof E............. Straße. Dabei werden jedoch auch hier die vorgenannten Werte deutlich unterschritten. In dem Zusammenhang ist ohnehin zu berücksichtigen, dass dieser Prognose eine Sonnenscheindauer zugrunde liegt, die im hier fraglichen Raum eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat, sodass der Senat keinen Zweifel daran hat, dass hier nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung und demgemäß nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgegangen werden kann. Das gilt nach der zeichnerischen Darstellung der ISO-Schattenlinien (letztes Blatt der Prognose) auch für die erst noch geplanten weiteren Baugebiete, sodass auch insoweit die Planungsabsichten der Beklagten zur Erweiterung der Wohnbebauung von K................ durch das streitige Vorhaben in keiner Weise berührt werden können.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Vorhaben Belange des Naturschutzes i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen könnten. Soweit hierauf im Rahmen der Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes "Mittelrhein-Westerwald" im Zusammenhang mit dem dritten Beteiligungsverfahren abgestellt worden ist und Bedenken angemeldet worden sind, sind diese nach den vorliegenden Unterlagen indessen nicht zu verifizieren. Die Struktur und Genehmigungsdirektion Nord weist in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2000 (Ordner 3. Teilfortschreibung, Beteiligungsverfahren, Stellnahmen, Träger öffentlicher Belange) insoweit lediglich auf die Lage im Landschaftsschutzgebiet Rhein-Ahr-Eifel und die Nähe zu einem geplanten Naturschutzgebiet "Engelner Kopf", ohne dass erläutert wird, was dort unter Schutz gestellt werden soll und weshalb das geplante Vorhaben zu Beeinträchtigungen führen könnte. Ebenso wenig aussagekräftig ist die Stellungnahme der unteren Landespflegebehörde vom 20. September 2000 im Widerspruchsverfahren (Bl. 73 f. Widerspruchsakte), die sich darin erschöpft, dass "negative Auswirkungen auf das geplante Naturschutzgebiet 'Engelner Kopf' nicht ausgeschlossen werden können". Substantiiertere Ausführungen hierzu hat auch die Beklagte im Verfahren nicht gemacht, weshalb hier nicht der Schluss gerechtfertigt ist, Belange des Naturschutzes stünden dem Vorhaben entgegen.

Ebenso wenig ist anzunehmen, dass Belange des Landschaftsschutzes mit Blick auf die Lage des Standortes im Landschaftsschutzgebiet "Rhein-Ahr-Eifel" dem Vorhaben entgegenstünden. Wie der Senat im Rahmen seiner Ortsbesichtigung nämlich unschwer feststellen konnte, handelt es sich hier um einen bereits durch vergleichbare Anlagen vorbelasteten Bereich. In geringer Entfernung von dem Standort - etwa 2 bis 3 km - sind nämlich bereits mehrere Windenergieanlagen und ein Funkrichtturm zu erkennen. In deutlich geringerer Entfernung vom Standort befindet sich eine Mobilfunkstation auf einem Gittermast. Vom Standort aus gesehen jenseits der Talsenke, in der K................ liegt, ist hinter dem dort vorhandenen Waldgelände eine Fernsehumsetzer zu sehen. Es handelt sich hier also keineswegs um eine von technischen Einrichtungen bislang unbelastete Landschaft, die das streitige Vorhaben gleichsam erstmals beeinträchtigen würde. Vor diesem Hintergrund ist die Schutzwürdigkeit dieses Bereiches ungeachtet seiner Lage innerhalb des vorgenannten Landschaftsschutzgebietes eher gering zu gewichten. Andererseits ist nach dem Eindruck der Ortsbesichtigung aber auch nicht davon auszugehen, dass die Verwirklichung des Vorhabens zu einer nicht mehr hinnehmbaren Häufung derartiger Anlagen im fraglichen Raum führen würde, die aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht toleriert werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist zu verneinen, dass Belange des Landschaftsschutzes dem Vorhaben entgegenstehen.

Das gilt letztlich auch, soweit das Landschaftsbild hier in Rede steht, das nach der Auffassung der Beklagten eine Zulassung des Vorhabens ausschließen soll. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung nämlich nicht zu befürchten. Für einen vergleichbaren Sachverhalt führt das OVG Münster in seinem Urteil vom 30. November 2001 (BauR 2002, 886 ff.) aus:

"Der Umstand, dass die Anlage auf ihrem Standort dominiert hätte, wie insbesondere die Beigeladene stets hervorgehoben hat, mag ein hinreichender städtebaulicher Grund gewesen sein, den betroffenen Bereich bei der Ausweisung von Vorrangzonen für Windenergieanlagen aus den potentiellen Vorrangflächen auszuschließen. Ein entgegenstehender öffentlicher Belang bei der Einzelfallprüfung nach § 35 Abs. 1 BauGB folgt hieraus jedoch nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in einer Mittelgebirgslandschaft, wie sie im Stadtgebiet der Beigeladenen anzutreffen ist, für Windenergieanlagen praktisch nur exponierte Standorte in Betracht kommen. Wollte man in einer solchen Landschaft jede exponierte Lage, in der Windenergieanlagen mit der heute üblichen Gesamthöhe von rund 100 m zwangsläufig jedenfalls im Nahbereich 'dominant' wirken, ohne weiteres eine Verunstaltung annehmen, wären solchen Anlagen im Mittelgebirge praktisch ausgeschlossen. Eine zur Verunstaltung führende Wirkung von Windenergieanlagen ist daher nur dann anzunehmen, wenn es sich bei optisch betroffenen Bereich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schützwürdige Umgebung handelt oder wenn ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild in Rede steht."

Das sieht der Senat gleichermaßen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen bezüglich des streitigen Standortes erfüllt sein könnten, hat die Ortsbesichtigung allerdings nicht ergeben. Hiergegen spricht bereits, dass die von dem Standort aus sichtbare Umgebung bereits durch vergleichbare technische Anlagen, die optisch weit in die Landschaft hineinwirken, vorbelastet ist. Weiterhin konnte der Senat auch nicht den Eindruck gewinnen, dass es sich hier um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung handelt. Wahrnehmbar war vielmehr eine Landschaftssituation, wie sie für die Mittelgebirge in Rheinland-Pfalz durchaus üblich ist im Wechsel zwischen bebauten Tallagen, Freiflächen und bewaldeten Höhenrücken. Von einem gegenüber der "normalen" Mittelgebirgslandschaft besonders herausragenden Landschaftsbild, das besonders markante oder nur singulär vorkommende und deshalb besonders schutzwürdige Züge aufwiese, kann hier indessen nicht gesprochen werden. Soweit die letztgenannten Landschaftsbilder in Rede stehen, mag die Errichtung einer Anlage, wie sie hier geplant ist, im Einzelfall einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild bedeuten. Hier ist das nach der Auffassung des Senats jedoch nicht der Fall.

Ist das streitige Vorhaben somit im Grundsatz zuzulassen, kam gleichwohl eine uneingeschränkte Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung - derzeit - nicht in Betracht, weil insoweit von der Beklagten noch zu prüfen ist, welche Ausgleichsmaßnahmen für den mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundenen Eingriff in die Natur und Landschaft i.S. von 4 LPflG bzw. den entsprechenden Regelung der Landschaftsschutzverordnung zu regeln sind. Darüber hinaus hat die Beklagte in eigener Zuständigkeit auch Regelungen zu treffen zur Einhaltung der von der Klägerin vorgelegten Schallimmissionsprognose zugrunde gelegten Schallleistungspegel (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. November 2001 in juris und Beschluss vom 6. August 2002 [Baurecht 2003, 674]); weiterhin bedürfen die Fragen der Sicherung der erforderlichen Erschließung und der Einhaltung der nach § 8 LBauO erforderlichen Abstandsfläche einer abschließenden Klärung, die nach der Auffassung des Senats indessen durchaus möglich ist, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zulassung des Vorhabens hieran letztlich scheitern wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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