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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.09.2005
Aktenzeichen: 1 A 10759/05.OVG
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 34
BauGB § 34 Abs. 2
BauGB § 31
BauGB § 31 Abs. 2
BauNVO § 12
BauNVO § 12 Abs. 2
Eine in der Vergangenheit bauaufsichtlich genehmigte gewerbliche Nutzung, die in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet einen Fremdkörper bildet (vgl. BVerwGE 84, 322 ff.), ist keine zugelassene Nutzung im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO, sofern sie aktuell nicht wenigstens im Wege der Befreiung gemäß § 41 Abs. 2 BauGB zugelassen werden könnte.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

1 A 10759/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen baurechtlicher Nachbarklage

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Günther ehrenamtliche Richterin kfm. Angestellte Rast ehrenamtliche Richterin Dipl.Betriebswirtin (FH) Rödel

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2004 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2004 aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge haben der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich als Grundstücksnachbarin gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Sie ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten, im unbeplanten Innenbereich von S........ (Verbandsgemeinde W............) gelegenen Grundstücks Flur ..., Parzelle ...... (D........ Straße ..). An dieses Grundstück grenzt südlich im hinteren Grundstücksbereich auf ca. 13 m Länge die Parzelle ......., M.................., seitlich an. Auf dem sich daran anschließenden Grundstück Mühlenweg ... (Flurstück .........) befindet sich ein Wohnhaus und eine im Jahre 1962 bauaufsichtlich genehmigte Werkhalle mit einer Grundfläche von gut 200 qm, die die Beigeladene für ihren Betonbaubetrieb nutzt.

Mit Bauschein vom 10. Juli 2003 genehmigte der Beklagte der Beigeladenen die Errichtung von 10 Pkw-Stellplätzen für Firmenmitarbeiter und Besucher im mittleren und hinteren Bereich der Parzelle .......... Den Widerspruch u.a. der Klägerin dagegen wies der Kreisrechtsausschuss durch Widerspruchsbescheid vom 30. März 2004 zurück, weil die Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens zwar einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, die umstrittenen Stellplätze dort aber gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO zulässig seien und auch nicht zulasten der Klägerin gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften verstießen.

Die gegen die Baugenehmigung gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. November 2004 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

Das Bauvorhaben der Beigeladenen verletze keine Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin als Grundstücksnachbarin zu dienen bestimmt seien. Weder gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme noch gegen § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO werde verstoßen. Die Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens werde von der Werkhalle der Beigeladenen mitgeprägt. Sie entspreche keiner der Gebietsarten der Baunutzungsverordnung, sondern sei als Gemengelage einzustufen. Die Beigeladene sei grundsätzlich berechtigt, dort die für ihren Betrieb erforderlichen Stellplätze zu errichten. Die genehmigten Stellplätze verursachten keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Wohnhaus der Klägerin. Der Beklagte habe die zum Schutz der Nachbarn erforderlichen Auflagen getroffen. Die konkrete Anordnung der Stellplätze sei ebenfalls nicht zulasten der Klägerin rücksichtslos. Das Abstellen von Lastkraftwagen sei nicht Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung macht diese im Wesentlichen geltend:

Das Verwaltungsgericht habe den Charakter der näheren Umgebung des Bauvorhabens unzutreffend gewürdigt. Wie schon der Kreisrechtsausschuss zu Recht angenommen habe, handele es sich um ein allgemeines Wohngebiet. Die Werkhalle der Beigeladenen bilde in der ansonsten einheitlich im Sinne eines Wohngebiets strukturierten Umgebung einen Fremdkörper, der bei der bauplanungsrechtlichen Einordnung des Gebiets außer Betracht bleibe. In einem faktischen allgemeinen Wohngebiet seien Stellplätze für nicht gebietsverträgliche gewerbliche Nutzungen indessen unzulässig und verletzten den Anspruch der Nachbarn auf Wahrung des Gebietscharakters. Außerdem übersteige die Anzahl der genehmigten Stellplätze das gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO festgelegte Maß des durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarfs. Die derzeitige Nutzung der Werkhalle sei von der 1962 erteilten Baugenehmigung nicht gedeckt. Wie der Betriebsbeschreibung zu dem Bauantrag zu entnehmen sei, diene die Halle nicht mehr der Herstellung von Betonwaren. Die Bedürfnisse des jetzt dort geführten Betriebs der Beigeladenen seien daher im Rahmen von § 12 Abs. 2 BauNVO nicht maßgeblich. Gegen die Annahme eines Bedarfs von 10 Stellplätzen spreche nicht zuletzt der Umstand, dass der Betrieb bislang ohne die fraglichen Plätze ausgekommen sei. Wegen des für die Stellplätze gewählten Standorts verstoße die Baugenehmigung außerdem gegen § 15 Abs. 1 BauNVO und gegen § 47 Abs. 6 und Abs. 7 Satz 2 LBauO. Die Anzahl der Plätze, ihre Ausrichtung auf die Ruhebereiche der benachbarten Wohngrundstücke hin und die lange Zufahrt zu den öffentlichen Verkehrsflächen verursachten für die Grundstücksnachbarn eine unzumutbare Beeinträchtigung.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2004 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. In der vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen Gemengelage seien die fraglichen Stellplätze bauplanungsrechtlich zulässig. Ihre Anzahl sei in Anbetracht der Verhältnisse des Betriebs und der Umgebung nicht überhöht. Es handele sich ausschließlich um Pkw-Stellplätze, auf denen zur Nachtzeit keine Fahrzeugbewegungen erfolgen dürften.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Selbst wenn man ihren Betrieb in bauplanungsrechtlicher Hinsicht in der betroffenen Umgebung als Fremdkörper einstufe, leite sich daraus noch nicht die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der umstrittenen Stellplätze ab. Diese dienten nämlich dazu, einen Bedarf in dem Baugebiet zu decken, der dort durch eine zugelassene Nutzung verursacht werde. Die Stellplätze seien daher gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen und auf die Bau- und Widerspruchsakten des Beklagten (3 Hefte) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zehn Pkw-Stellplätzen vom 10. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2004 nicht abweisen dürfen. Denn diese Baugenehmigung verstößt gegen die zugunsten der Klägerin nachbarschützenden Bestimmungen der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 4, 12 Abs. 2 BauNVO; dadurch wird der sog. Gebietserhaltungsanspruch (Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart) verletzt, der der Klägerin als Eigentümerin eines in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücks zusteht (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, BVerwGE 94, 151, 155 ff. = NJW 1994, 1546 f. und Beschluss vom 11. April 1996, NVwZ-RR 1997, 463, 464).

Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks der Beigeladenen entspricht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO. Die auf dem Grundstück Parzelle ...... (M...............) befindlichen Baulichkeiten der Beigeladenen weisen keinen die nähere Umgebung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht prägenden Charakter auf. Weitere baurechtmäßige Nutzungen, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht wenigstens ausnahmsweise zulässig wären, sind in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Daher ist es nicht gerechtfertigt, diese als ein faktisches Mischgebiet oder als eine sog. Gemengelage einzustufen.

Von der bauplanungsrechtlichen Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks hat sich der Senat mit Hilfe der durchgeführten Ortsbesichtigung und des vom Beklagten vorgelegten Flurkartenauszugs mit eingetragenen baulichen Nutzungen ein Bild gemacht. Danach vermittelt das Gebiet, das im Wesentlichen durch die H........ (K 145), den S....... Bach, die Straße Z....... und die D............ Straße (K 148) umgrenzt wird, den Eindruck eines relativ ruhigen Wohngebiets, das im Nordwesten und Norden allerdings den Immissionen des recht regen Verkehrs auf den beiden Kreisstraßen ausgesetzt ist. Diese Straßen bilden gegenüber den jenseits davon gelegenen baulichen Nutzungen eher ein trennendes als ein verbindendes Element. In dem in Rede stehenden Baugebiet sind vereinzelt Räume i.S. des § 13 BauNVO anzutreffen. Auf zwei Grundstücken befinden sich in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässige sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe. Darunter fällt zum einen der Computerladen in der H............... Das Gleiche gilt jedoch auch für den Automobilhandel auf den Grundstück D......... Straße ..... Dabei handelt es sich um einen Kleinbetrieb, dem nur in sehr beschränktem Umfang Raum zur Verfügung steht und in dessen Rahmen offensichtlich keine Arbeiten an Fahrzeugen durchgeführt werden. Auch aufgrund seiner Lage am nordwestlichen Rand des Baugebiets und an der D............ Straße (K 148) sind seine Ausstrahlungswirkungen auf die Umgebung nur gering. Mit wohngebietsunverträglichen Emissionen dieses Betriebs ist nicht zu rechnen. Die beiden eben erwähnten Gewerbebetriebe stellen mangels einer entsprechenden prägenden Wirkung den Charakter der Umgebung als allgemeines Wohngebiet nicht in Frage (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000, BRS 63 Nr. 102, S. 493 f.). Dass sie ihrer Art nach überwiegend auf außerhalb des betreffenden allgemeinen Wohngebiets ansässige Kundschaft abzielen, steht ihrer Einordnung unter § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht entgegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2005, BauR 2005, 1288, 1290 m.w.N.).

Auch der Gewerbebetrieb der Beigeladenen ändert nichts an der Einstufung der näheren Umgebung des Baugrundstücks als faktisches allgemeines Wohngebiet. Allerdings handelt es sich bei diesem Betrieb, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht um einen wohngebietsverträglichen Betrieb i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Dass er bei der Bestimmung der bauplanungsrechtlichen Eigenart der näheren Umgebung nicht zu berücksichtigen ist, folgt vielmehr daraus, dass die ihm zugeordneten baulichen Anlagen und gewerblichen Nutzungen auf den Grundstücken 1145/7 und 1143/6 einen sog. Fremdkörper im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung bilden (vgl. dazu zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, BVerwGE 84, 322, 325 ff. = NVwZ 1990, 755; bestätigend BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 - juris, dort Rdziff. 11 und 44, insoweit in BRS 63 Nr. 102 nur teilweise abgedruckt).

Nach dieser gefestigten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, können aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung solche Anlagen auszuschließen sein, die zwar in quantitativer Hinsicht nicht völlig unbedeutend sind, sondern die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, die nach ihrer Qualität jedoch völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Nach ihrer auch äußerlich erkennbaren Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartige bauliche Anlagen bilden umso eher ein zu vernachlässigendes "Unikat" in diesem Sinne, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt wird. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen solche Anlagen nicht deren Eigenart mit, weil sie wegen ihrer vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als Fremdkörper ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Dabei muss bedacht werden, dass einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter auch ein solches Gewicht aufweisen können, dass sie trotz ihrer evidenten Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken und die Eigenart der Umgebung mitbestimmen (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, BVerwGE 84, 322, 325 ff. = NVwZ 1990, 755 f.).

Nach diesen Grundsätzen sind die gewerblich genutzten Baulichkeiten der Beigeladenen im rückwärtigen Bereich der Parzellen ........ und ........ (im Jahre 1962 bauaufsichtlich genehmigte Werkhalle und daran angebaute Garage) als ein Fremdkörper einzustufen, der bei der Bestimmung der bauplanungsrechtlichen Eigenart der näheren Umgebung außer Betracht bleibt. Der Baukörper, den diese Anlagen bilden, steht sowohl nach seiner äußeren Gestalt als auch nach seiner Nutzung in einem auffälligen Kontrast zur sonstigen Bebauung des in Rede stehenden Baugebiets. Diese besteht durchweg aus einzeln stehenden Wohnhäusern mit den entsprechenden Hausgärten, dabei zumindest weitaus überwiegend aus Einfamilienhäusern. Auch auf den beiden durch nichtstörende Gewerbebetriebe (mit-)genutzten Grundstücken H........... und D...... Straße ... befinden sich keine Baulichkeiten, die mit denen der Beigeladenen vergleichbar sind. Insbesondere hebt sich aber die Nutzung der Grundstücke und Anlagen der Beigeladenen zum Betrieb einer Baufirma deutlich von den Gegebenheiten der näheren Umgebung ab, in der keine auch nur annähernd vergleichbaren Nutzung anzutreffen ist. Die auf den Grundstücken der Beigeladenen abgestellten bzw. gelagerten Container, Bauwagen, Baumaterialien, Leitern und Schalungselemente unterstreichen noch den von der Umgebungsbebauung deutlich abweichenden Charakter der Werkhalle mit Garage.

Andererseits weisen die baulichen Anlagen der Beigeladenen indessen kein ausreichendes Gewicht auf, um in ihrer Umgebung trotz ihrer Andersartigkeit tonangebend zu wirken und deren Eigenart in bauplanungsrechtlicher Hinsicht mitzubestimmen. Nach ihrer Größe und äußeren Gestalt wirkt die Werkhalle ziemlich unauffällig. Auch überragt sie die in der Nähe gelegene Wohnbebauung nicht, sondern ist eher niedriger als diese. Ihr Standort im rückwärtigen Grundstücksbereich trägt ebenfalls zur relativ geringen Auffälligkeit bei. Den Blick des Betrachters ziehen zunächst eher die auf den Grundstücken abgestellten Container und Bauwagen sowie die sonstigen dort abgelagerten Gegenstände auf sich als die im hinteren Grundstücksbereich befindlichen Baulichkeiten. Wenn sich der Betrachter nur etwas von den Grundstücken der Beigeladenen entfernt, so treten diese Bauten bereits nicht mehr in Erscheinung. Es ist aber auch nicht zu erkennen, dass die von der Werkhalle und der Garage ausgehenden Immissionen diesen Anlagen eine die Umgebung beherrschende Stellung vermittelten. Die Emissionen, die von der gewerblichen Tätigkeit der Beigeladenen - dabei aber mehr von der Nutzung des Außengeländes als von derjenigen der Halle und Garage - ausgehen, mögen von der unmittelbaren Nachbarschaft als störend empfunden werden. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass der Betrieb der Beigeladenen den Gebietscharakter mitprägt. Von entsprechendem Gewicht ist der Betrieb nicht. Davon, dass er Auswirkungen auf den Charakter des gesamten den Rahmen der Betrachtung bildenden Gebiets hätte, kann nicht die Rede sein.

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des umstrittenen Bauvorhabens somit einem allgemeinen Wohngebiet i.S. des § 4 BauNVO, so sind für die Zulässigkeit von Stellplätzen die Regelungen gemäß § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BauNVO maßgeblich. Da es vorliegend nicht um Stellplätze für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht von über 3,5 t sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge geht, kommt es allein auf § 12 Abs. 2 BauNVO an. Danach sind in den dort bezeichneten Gebieten, zu denen auch die allgemeinen Wohngebiete zählen, Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Nach dieser nachbarschützenden (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, BVerwGE 94, 151, 157 f. = NJW 1994, 1546, 1547) Regelung, die auch im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB heranzuziehen ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 30. August 1994, BRS 56 Nr. 121; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 12 BauNVO Rdnr. 6; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 12 Rdnr. 3; Sarnighausen, NVwZ 1996, 7, 8), dürfen die in Rede stehenden Stellplätze nicht zugelassen werden.

Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass sich die Beigeladene für die Nutzung der Werkhalle im Rahmen ihres Betonbaubetriebs nicht mehr auf die im Jahre 1962 für diese Baulichkeit erteilte Baugenehmigung berufen könne. Vielmehr hält sich die aktuelle Nutzung der Werkhalle noch im Rahmen der Variationsbreite der seinerzeit genehmigten Nutzung (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, NVwZ 1999, 523, 524 und Beschluss vom 7. November 2002, BRS 66 Nr. 70 m.w.N.) als Werkhalle zur Herstellung von Betonware. Diese Nutzung hat nach den glaubhaften Angaben der Geschäftsführerin der Beigeladenen damals bereits die Herstellung von Holzschalungen für Hochsilos und Güllebehälter und damit der heutigen Betriebstätigkeit durchaus ähnliche Vorgänge umfasst.

Aus dem Umstand, dass für die Werkhalle 1962 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, folgt indessen nicht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der umstrittenen Stellplätze, weil diese i.S. von § 12 Abs. 2 BauNVO der Deckung des "durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarfs" dienten. Dieser vom Kreisrechtsausschuss und nunmehr auch von der Beigeladenen gezogene Schluss berücksichtigt nicht ausreichend die Fremdkörpereigenschaft der den Stellplatzbedarf auslösenden gewerblichen Nutzung in dem betroffenen faktischen allgemeinen Wohngebiet. Der Umstand, dass der Stellplatzbedarf durch eine Nutzung verursacht wird, die - wenn auch bauaufsichtlich genehmigt - als bei der Bestimmung der Gebietsart als allgemeines Wohngebiet zu vernachlässigender Fremdkörper einzustufen ist, muss im vorliegenden Fall vielmehr dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BauNVO letztlich zu verneinen sind.

Als eine Vorschrift, die die Art der baulichen Nutzung in einzelnen Baugebieten betrifft, soll § 12 Abs. 2 BauNVO sicherstellen, dass in diesen Baugebieten parallel zur jeweils heranzuziehenden Regelung gemäß §§ 2 bis 4 BauNVO Stellplätze und Garagen nicht über den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf hinaus zugelassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, BVerwGE 94, 151, 157 = NJW 1994, 1546, 1547). Im Falle eines allgemeinen Wohngebiets ist "zugelassene Nutzung" mithin zunächst einmal die durch den Bebauungsplan zugelassene (also bauplanungsrechtlich zulässige) Nutzung, deren Inhalt durch § 4 BauNVO eingegrenzt wird (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO). Für die nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu beurteilenden Baugebiete, für die kein Bebauungsplan existiert, kann insoweit nur auf § 4 BauNVO abgestellt werden. Demgemäß entspricht es der allgemeinen Auffassung des Schrifttums, dass zugelassene Nutzung i.S. von § 12 Abs. 2 BauNVO (zunächst einmal) die durch den Bebauungsplan zugelassene Nutzung ist (Dürr, BauR 1997, 7, 10; vgl. ferner König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 12 Rdnr. 20; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 12 BauNVO Rdnr. 54; Ziegler, in Brügelmann, BauGB, § 12 BauNVO Rdnr. 41). Darüber hinaus geht die im Schrifttum einhellig vertretene Auffassung indessen dahin, dass der Begriff der zugelassenen Nutzung gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO auch die im Wege einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB zuzulassenden Vorhaben sowie die Räume i.S. des § 13 BauNVO umfasse (vgl. außer den soeben genannten Autoren noch Sarnighausen, NVwZ 1996, 7, 8; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 12 Rdnr. 6; Meiners/Kronsbein, in Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, A II Rdziff. 337). Allein auf dieser Grundlage darf für die vorliegend umstrittenen Stellplätze jedoch keine Baugenehmigung erteilt werden. Denn die (Haupt-) Nutzung, der sie zugeordnet sind, ist als ein Fremdkörper in dem maßgeblichen faktischen Baugebiet nach § 4 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Für sie ist weder eine Ausnahme noch eine Befreiung erteilt worden. Auch dürfte die Werkhalle heute nicht im Wege der Befreiung zugelassen werden, da die Abweichung von dem Gebietscharakter als allgemeines Wohngebiet, die in der Zulassung des Betonbaubetriebs der Beigeladenen läge, die Grundzüge der Planung berühren würde (§ 34 Abs. 2, letzter Halbsatz i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB; dazu vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000, NVwZ-RR 2000, 759 und Urteil vom 9. März 1990, NVwZ 1990, 873, 874).

Der Umstand, dass die Werkhalle 1962 tatsächlich bauaufsichtlich genehmigt worden ist, bedeutet nicht, dass eine zugelassene Nutzung i.S. des § 12 Abs. 2 BauNVO vorliegt. Wie soeben dargelegt, bezieht sich "zugelassen" in diesem Sinne nämlich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit, die hier nicht gegeben ist. Der vorliegende Sachverhalt macht vielmehr deutlich, dass ein Bauvorhaben zwar die positive Feststellungswirkung einer Baugenehmigung auf seiner Seite haben kann, gleichwohl aber keine zugelassene Nutzung i.S. von § 12 Abs. 2 BauNVO bilden muss; das gilt, wenn das Vorhaben in dem betreffenden Baugebiet planungsrechtlich nicht wenigstens im Wege der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden könnte. Verstünde man den Begriff der zugelassenen Nutzung dahingehend, dass darunter auch bauplanungsrechtlich als Fremdkörper einzustufende, zu früherer Zeit aber genehmigte Nutzungen fielen, so könnten diese Vorhaben nachträglich noch mit - einer gebietsunverträglichen Nutzung zugeordneten - Stellplätzen ausgestattet werden, obwohl sie in ihrer Umgebung einen Fremdkörper bilden, der bei der bauplanungsrechtlichen Einstufung des jeweiligen Gebiets außer Betracht bleibt. Darin läge letztlich ein Wertungswiderspruch. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Erweiterung oder Änderung eines solchen Vorhabens nach den früher in der Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen über den sog. überwirkenden Bestandsschutz kein Raum mehr besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, NVwZ 1999, 523, 524 f. m.w.N.). Eine Verfestigung derartiger Nutzungen darf auch nicht über eine Auslegung des § 12 Abs. 2 BauNVO erfolgen, die zur Genehmigung von (weiteren) Stellplätzen jegliche vorliegende bauaufsichtliche Genehmigung für das (Grund-) Vorhaben ohne Rücksicht auf dessen aktuelle materielle bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ausreichen lässt.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der umstrittenen Stellplätze ergibt sich des Weiteren nicht aus § 34 Abs. 3 a Satz 1 BauGB i.d.F. des Art. 1 Nr. 24 Buchst. b des EAGBau vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1359). Die dort vorgesehene Lockerung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für zulässigerweise errichtete Gewerbe- oder Handwerksbetriebe bezieht sich ausdrücklich nur auf Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. In Bezug auf § 34 Abs. 2 BauGB und auf Abweichungen von dem für die nähere Umgebung des Bauvorhabens maßgeblichen Gebietscharakter verbleibt es dagegen bei der gesetzlich alleine vorgesehenen entsprechenden Anwendung von § 31 Abs. 1 und 2 BauGB.

Indessen steht auch diese Regelung dem Erfolg der vorliegenden Nachbarklage nicht entgegen. Die Ausnahmemöglichkeiten nach § 4 Abs. 3 BauNVO kommen den streitbefangenen, einem störenden Gewerbebetrieb zugeordneten Stellplätzen nicht zugute. Die Klägerin braucht sich aber auch nicht entgegenhalten zu lassen, dass eine gewisse Anzahl von Stellplätzen für die Betonbaufirma der Beigeladenen eventuell im Wege einer Befreiung zugelassen werden könnte. Die grundsätzliche Frage, ob überhaupt noch Raum für eine derartige Befreiung besteht, wenn die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO hinsichtlich der fraglichen Stellplätze nicht erfüllt sind, kann dabei letztlich offen bleiben. Denn die angefochtene Baugenehmigung ist jedenfalls nicht auf eine Befreiung gemäß § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB gestützt worden. Der Erteilung der Baugenehmigung für die Stellplätze, ohne dass die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Befreiung gesehen worden ist, ist keine positive Befreiungsentscheidung zu entnehmen. Die hierfür gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LBauO erforderliche Beteiligung der Nachbarn (vgl. dazu Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO, § 68 Rdnrn. 43, 48 f. und 60) ist unterblieben. Ferner hat bislang keine entsprechende Ermessensbetätigung (vgl. dazu zuletzt Beschluss des Senats vom 9. Mai 2005 - 1 A 10331/05.OVG - Umdruck S. 5 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 19. September 2002, BVerwGE 117, 50 = NVwZ 2003, 478) stattgefunden. Es obliegt indessen nicht dem Senat, das Befreiungsermessen anstelle der dafür zuständigen Bauaufsichtsbehörde auszuüben. Daher braucht hier auch nicht entschieden zu werden, ob hinsichtlich der genehmigten zehn Stellplätze die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sein könnten. Dafür, dass das durch diese Bestimmung eingeräumte Ermessen auf Null reduziert sein könnte, ist jedenfalls nichts ersichtlich. Auch liegt kein Fall des § 114 Satz 2 VwGO vor. Denn in Bezug auf die Erteilung einer Befreiung geht es hier nicht um die Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern um die nicht unter § 114 Satz 2 VwGO fallende erstmalige Ermessensbetätigung (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 114 Rdnr. 12 e; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 114 Rdnr. 50).

Somit verbleibt es dabei, dass die angefochtene Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen die zugunsten der Klägerin nachbarschützenden Vorschriften der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 4, 12 Abs. 2 BauNVO aufzuheben ist. Die Frage, ob daneben noch andere nachbarschützende Bestimmungen des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verletzt sind, bedarf keiner näheren Erörterung. Angemerkt sei allerdings, dass nicht allzu viel für einen Verstoß der Baugenehmigung gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme oder die Regelung des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO spricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO wird die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin für notwendig erklärt.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache für die Auslegung des § 12 Abs. 2 BauNVO grundsätzliche Bedeutung hat.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,-- € festgesetzt (§§ 72 Nr. 1, 2. Halbsatz, 52 Abs. 1 GKG n.F. i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 - NVwZ 2004, 1327).



Ende der Entscheidung

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