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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.02.2003
Aktenzeichen: 1 A 11406/01.OVG
Rechtsgebiete: BauGB, ROG, LPlG


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5
BauGB § 245 b Abs. 1
ROG § 7 Abs. 4
ROG § 12
LPlG § 12
LPlG § 13 Abs. 1
LPlG § 13 Abs. 2
LPlG § 15 Abs. 4
LPlG § 16
1. Eine Windenergieanlage mit einer Höhe von knapp 100m Höhe ist raumbedeutsam.

2. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB regelt nicht die Befugnis zu einer Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich durch die Ausweisung entsprechender Konzentrationszonen, sondern die rechtlichen Folgen derartiger Planungen, die bezüglich der Flächennutzungsplanung ihre Ermächtigungsgrundlage im BauGB und bezüglich der regionalen Raumordnungsplanung im LPlG finden. Auch wenn der Landesgesetzgeber die rahmenrechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 4 ROG bislang noch nicht im Landesrecht umgesetzt hat, bedeutet das nicht, dass in einem regionalen Raumordnungsplan eine Zielfestlegung dergestalt nicht erfolgen dürfte, dass mit der positiven Standortausweisung von Flächen für die Windenergienutzung zugleich die Festlegung der Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen verbunden sein soll.

3. Die Steuerung der Windenergienutzung im Außenbereich durch die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan bzw. durch die Ausweisung von Standortbereichen als Ziel der Raumordnung, die gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB als öffentlicher Belang der Errichtung einer Windenergieanlage entgegensteht, erfordert eine sachgerechte Abwägung nicht nur der positiven Standortfestlegung für die Windenergienutzung, sondern auch der Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen. Diese setzt ein schlüssiges Planungskonzept für den gesamten Planungsraum voraus. In die Abwägung sind auch die privaten Belange der von der beabsichtigten Ausschlusswirkung betroffenen Grundstückseigentümer einzubeziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine entsprechende regionale Raumordnungsplanung private Grundeigentümer unmittelbar bindet, weshalb an die Abwägung hier höhere Anforderungen zu stellen sind, als sie üblicherweise an die Rauordnungsplanung gestellt werden.

4. Auch, wenn der Landesgesetzgeber bislang nicht verfahrensrechtlich sichergestellt hat, dass auf der Stufe der Regionalplanung die Privatpersonen ihre Eigentumsbelange geltend machen können, ist eine auch die privaten Grundeigentümer bindende Zielfestlegung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn deren Belange in der Abwägung tatsächlich berücksichtigt worden sind. Sofern im Einzelfall private Belange auf Grund der Tatsache unberücksichtigt bleiben, dass die Raumordnungsplanung in der Regel nicht derart detailgenau sein kann wie die Bauleit- und Flächennutzungsplanung, ist das im Rahmen der Rechtsanwendung durch eine nachvollziehende Abwägung ausgleichbar. Dabei ist allerdings der Grundsatz der Planerhaltung zu beachten. Der Raumordnungsplanung kommt deshalb nur dann keine Ausschlusswirkung zu, wenn bei Berücksichtigung der - übersehenen - privaten Belange ein anderes Abwägungsergebnis nahegelegen hätte.

5. Grundsätzlich zulässig im Rahmen der Abwägung ist die Festlegung von "Tabuflächen", bezüglich derer von vornherein feststeht, dass sie aus städtebaulichen Gründen als Standorte für Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen. Dem Plangeber steht insoweit ein Gestaltungsspielraum zu. Gleichwohl muss die Abgrenzung derartiger "Tabuflächen" städtebaulich begründbar sein.

6. Sofern durch die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan eine Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen bewirkt werden soll, muss das im Erläuterungsbericht eindeutig zum Ausdruck gebracht werden.

7. Für die Festlegung einer lediglich als vorläufig gewollten Ausschlusswirkung bis zur bereits ins Auge gefassten Erweiterung der Standortfestlegung für die Windenergienutzung fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage.

8. Die Frage, ob ein fehlerhafter regionaler Rauordnungsplan in einem nachfolgenden Planungsschritt geheilt worden ist, ist anhand der Kriterien zu beantworten, die die Rechtsprechung zur Heilung von Satzungen oder Rechtsverordnungen entwickelt hat.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baugenehmigung

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2003, an der teilgenommen haben

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Februar 2001 wird der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 11. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 18. Juni 1999 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Bauantrag des Klägers vom 16. Dezember 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts positiv zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung einer Windenergieanlage.

Im Dezember 1997 stellte er einen entsprechenden Antrag für eine Anlage des Typs ENERCON E 58 mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotorradius von 29 m, welcher auf dem Außenbereichsgrundstück Parzelle Nr. ..... in Flur ... der Gemarkung E............ errichtet werden soll.

Nachdem das Baugesuch zunächst für die Dauer einer beabsichtigten und in der Folgezeit auch beschlossenen, Darstellungen zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen beinhaltenden Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 245 b BauGB zurückgestellt worden war, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. März 1999 die beantragte Baugenehmigung unter Hinweis auf dem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehende öffentliche Belange ab. Aufgrund ihrer Größe sei die Anlage raumbedeutsam im Sinne des Raumordnungsgesetzes. Durch die am 9. Dezember 1998 genehmigte Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald seien Vorrangbereiche für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen worden, zu denen der gewählte Standort jedoch nicht gehöre. Diesen Vorrangbereichen stehe vorliegend gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 ROG zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 ROG zu, womit die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der festgelegten Bereiche regelmäßig ausgeschlossen sei. Gesichtspunkte, welche eine Ausnahme von diesem Regelausschluss rechtfertigten, seien nicht erkennbar.

Hiergegen erhob der Kläger am 12. April 1999 Widerspruch, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, die dem Vorhaben entgegengehaltene Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes sei mangels ausreichender Prüfung möglicher weiterer Standorte für die Windenergienutzung mit dem Raumordnungsgesetz und dem Landesplanungsgesetz unvereinbar.

Mit Bescheid vom 18. Juli 1999 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch unter Hinweis auf die Gründe des ablehnenden Bescheides sowie auf seine Bindung an den bestehenden Raumordnungsplan zurück.

Zur Begründung der hiergegen rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft und zur Frage der Wirksamkeit des regionalen Raumordnungsplanes ein Rechtsgutachten sowie zwei Fachgutachten zu naturschutzrechtlichen Fragen vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, auch der Flächennutzungsplan stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Dieser begegne bereits deshalb Wirksamkeitsbedenken, weil zwischen Beschlussfassung und In-Kraft-Treten mehr als ein Jahr verstrichen und daher fraglich sei, ob der Ratswille im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens noch unverändert fortbestanden habe. Überdies sei ein gesamträumliches Konzept nicht erkennbar. Zudem lasse die dort erfolgte Ausweisung von Sonderflächen aber auch nicht hinreichend deutlich die Absicht erkennen, damit die Errichtung von Windenergieanlagen an anderen Standorten auszuschließen.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 8. Februar 2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Baugenehmigung, weil das Vorhaben gegen baurechtliche Vorschriften verstoße. Ihm stünden nämlich öffentlich-rechtliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, weil durch Darstellungen im Flächennutzungsplan bzw. Festsetzungen im regionalen Raumordnungsplan - Teilfortschreibung Standortbereich für Windenergienutzung - eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei. Umstände, die ein Abweichen von der gesetzlichen Regelvermutung nahe legen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei könne dahinstehen, ob die Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes überhaupt wirksam sei und ob es sich bei dem Vorhaben um ein raumbedeutsames Vorhaben handele. Wenn das nicht der Fall sei, ergebe sich die Unzulässigkeit des geplanten Vorhabens nämlich aus der entgegenstehenden Darstellung des Flächennutzungsplanes, der an anderer Stelle im Gemeindegebiet von Eppenberg Sondergebiete für Windenergienutzung ausweise. Der Flächennutzungsplan sei auch wirksam. Der zwischen der Beschlussfassung und dem In-Kraft-Treten verstrichene Zeitraum von mehr als einem Jahr begründe keine Bedenken gegen die Wirksamkeit. Des Weiteren komme der Festsetzung von Sondergebieten für die Nutzung der Windenergie Ausschlusswirkung i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für diejenigen Flächen zu, bezüglich derer eine entsprechende Ausweisung nicht erfolgt sei. Zum einen habe der Verbandsgemeinderat eine entsprechende Absicht gehabt, wie sich aus der Sitzungsvorlage zur Verbandsgemeinderatsitzung vom 26. Februar 1997 ergebe, die auf § 35 Abs. 3 BauGB und das darin geregelte planerische Instrumentarium zur Verhinderung einer unerwünschten Entwicklung bei der Errichtung von Windenergieanlagen verweise. Zum anderen seien Abwägungsfehler insoweit nicht ersichtlich.

Zur Begründung der durch Beschluss vom 12. September 2001 zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, die geplante Anlage sei nicht raumbedeutsam. Die vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung in Kenntnis der Dimensionen solcher Anlagen und ihrer optischen Wirkung in der Landschaft laufe letztlich leer, wenn praktisch jede Windkraftanlage raumbedeutsam sein solle. Der Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes komme eine Ausschlusswirkung i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zu, weil sie unwirksam sei. Schon die wegen des seinerzeitigen Zeitdrucks erfolgte Unterteilung der Teilfortschreibung in mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Schritte spreche gegen die Annahme, der ersten Teilfortschreibung solle eine Ausschlusswirkung für die nicht als Standorte für Windenergieanlagen ausgewiesenen Restflächen zukommen. Eine lediglich vorübergehende Ausschlusswirkung - bis zur Vervollständigung der Standortausweisung - finde im Gesetz aber keine Grundlage. Des Weiteren leide die Teilfortschreibung aber auch an Abwägungsmängeln. Es sei nämlich, wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebe, die planerische Leitlinie gewesen, keine Standorte gegen den Willen der Gemeinden auszuweisen. Das sei jedoch kein geeignetes Auswahlkriterium, wie das OVG Lüneburg für vergleichbare Sachverhalte entschieden habe. Hier habe die regionale Planungsversammlung in keinem einzigen Fall geprüft, ob nicht doch gegen den Willen der Gemeinde eine Fläche als Standort für Windenergieanlagen auszuweisen sei. Die Standortauswahl stütze sich außerdem auf nachweisbar fehlerhaftes Datenmaterial über die Windverhältnisse. Die Ausschlusswirkung für die nicht als Standorte für Windenergieanlagen ausgewiesenen Flächen im Raum E............ sei auch fachlich nicht zu rechtfertigen. Der Hinweis auf Vogelzuggebiete orientiere sich nicht an den tatsächlichen Verhältnissen. Soweit auf Biotop- und Waldgebiete verwiesen werde, sei das teilweise unsinnig. Speziell für den Bereich E............ sei bis heute unklar, warum dort eine Standortausweisung nicht erfolgt sei. Die angegebenen Gründe seien nämlich nachweisbar falsch. Gerade das raumplanerische Ziel der Konzentration von Windenergieanlagen hätte hier zu einer Ausweisung führen müssen, weil dort schon solche Anlagen vorhanden seien. Sei aber die Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes unwirksam, dann komme es auf die Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes an, die das Verwaltungsgericht unzureichend überprüft habe. Es fehle schon an der Absicht, eine Ausschlusswirkung i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit der entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplanes zu regeln. Aus der Vorlage zur Verbandsgemeinderatsitzung vom 26. Februar 1997 lasse sich eine solche Absicht nicht herleiten. Auch ansonsten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür aus den vorliegenden Unterlagen. Die Flächennutzungsplanung leide zudem an Abwägungsmängeln. So seien die privaten Belange nicht berücksichtigt, sogar nicht einmal erwähnt worden. Lediglich vorliegende Bauanträge hätten Berücksichtigung gefunden. Außerdem fehle es an einem schlüssigen Konzept. Die dafür nötigen Untersuchungen seien nicht durchgeführt worden und hätten in der kurzen Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB am 1. Januar 1997 und der Beschlussfassung am 26. Februar 1997 gar nicht vorgenommen werden können. Selbst wenn der Flächennutzungsplan wirksam sei, müsse im vorliegenden Fall aber eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gemacht werden, weil der Verbandsgemeinderat die Windverhältnisse bezüglich des streitigen Standortes fehlerhaft eingeschätzt habe. Das Vorhaben sei aber auch nicht deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig, weil ihm öffentliche Belange entgegenstünden. Schädliche Umwelteinwirkungen gingen von der geplanten Windenergieanlage nicht aus, wie sich aus der Schallimmissionsprognose der TERRAGraphika GmbH vom 9. August 2002 ergebe. Nach der Schattenwurfprognose der genannten Gesellschaft vom 9. August 2002 sei zudem eine Beeinträchtigung der Wohnbebauung von E............ ausgeschlossen. Die Beeinträchtigung von Biotopen sei ebenfalls ausgeschlossen. Die geplante Anlage verunstalte auch nicht das Landschaftsbild. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass in der Nähe des geplanten Standortes bereits eine Windenergieanlage vorhanden sei. Dieser Standort liege auch außerhalb des "Landschaftsschutzgebietes Moselgebiet von Schweich bis Koblenz", wie es in der entsprechenden Landesverordnung vom 17. Mai 1979 räumlich bestimmt worden sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Februar 2001 den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 11. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 18. Juni 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstünden, weil es dem Flächennutzungsplan widerspreche. Hier greife nämlich die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, weil der Verbandsgemeinderat K.................. von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, durch die Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen, die Errichtung derartiger Vorhaben zu steuern. Dieser Planungsentscheidung liege auch eine ordnungsgemäße Abwägung zugrunde. Der Kläger habe von der Möglichkeit, im Flächennutzungsplanänderungsverfahren Anregungen vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht. Die Planungsabsichten der Verbandsgemeinde K............... seien insgesamt schlüssig. Anhand der Windkarte der RWE Energie AG seien hinsichtlich des Windangebotes günstige Flächen ermittelt worden, die eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Anlage als aussichtsreich erscheinen lassen. Hier sei also eine Abwägung dahingehend vorgenommen worden, dass an wirtschaftlich günstigen Standorten die Windenergienutzung zugelassen worden sei und andere Standorte zugunsten des Naturschutzes und des Landschaftsbildes, das in der Verbandsgemeinde Kaisersesch als Ferienregion ebenfalls ein wichtiges Kapital darstelle, ausgeschlossen worden seien. Dem Vorhaben stünden darüber hinaus auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob es sich um ein förmlich unter Schutz gestelltes Gebiet handele. Maßgebend sei, ob die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S. der §§ 1 und 2 BNatSchG negativ getroffen würden. Das sei hier der Fall. Vorliegend sei mit Auswirkungen auf die Tierwelt zu rechnen, wobei insbesondere die Störungen für den Vogelzug von Bedeutung seien. Durch die Bewegungen der Rotoren und die Vertikalstrukturen von Windkraftanlagen komme es zu Scheuchwirkungen. Da der betroffene Landschaftsraum einen Schwerpunkt für den Vogelzug darstelle, müsse von entsprechenden Beeinträchtigungen durch die geplante Windkraftanlage ausgegangen werden. Um das aber abschließend beurteilen zu können, sei die Erstellung eines fundierten ornithologischen Gutachtens notwendig. Die dem geplanten Standort der Anlage benachbarten Bachtäler und der Hochportener Wald dienten nachweislich als Lebensraum für den bedrohten Schwarzstorch. Auswirkungen auf diese Vogelarten seien deshalb nicht auszuschließen. Auch werde das Vorhaben das Landschaftsbild verunstalten. Die Windkraftanlage solle ca. 700 m westlich der Ortslage E............ und 100 m südlich des Z................. errichtet werden. Es handele sich hier um hängiges, nach Nordosten abfallendes Gelände, wobei der Standort für die Anlage auf einer Höhe von ca. 470 m über N.N. liege. Durch die Höhe der Windkraftanlage und die Exponiertheit des Standortes werde die Anlage sehr weit in nördlicher Richtung sichtbar und somit besonders landschaftswirksam sein und sich nicht in die Maßstäblichkeit dieses Landschaftsraumes einfügen. Die Windkraftanlage werde als technisches Bauwerk dauerhaft einen optisch störenden Fremdkörper darstellen und sich nicht in den naturnahen, ländlich geprägten Charakter der betroffenen Landschaft integrieren lassen. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass die Windkraftanlage optisch weit in das Landschaftsschutzgebiet "Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" hineinwirke, auch wenn sie selbst nicht innerhalb dieses ausgewiesenen Gebietes errichtet werden solle.

Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag stellt, trägt vor, die Flächennutzungsplanänderung sei wirksam. Ihr komme auch eine Ausschlusswirkung i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu. Eine solche sei hier tatsächlich gewollt worden. Das sei im Vorfeld der Beschlussfassung mehrfach angesprochen worden und habe zudem dem Willen des Ortsgemeinderates von E............ entsprochen. Schließlich ergebe sich das auch aus der Vorlage zur Verbandsgemeinderatsitzung vom 26. Februar 1997. Die privaten Belange seien bei der seinerzeitigen Abwägung keineswegs verkannt worden. Bei der Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen seien die Windverhältnisse berücksichtigt worden, wie sie sich aus der REW Windkarte ergäben. Vor der Entscheidung hätten zudem interfraktionelle Gespräche mit Ortsbürgermeistern und Standortbesichtigungen stattgefunden. Der Kläger habe im Offenlegungsverfahren keine Anregungen vorgetragen, obwohl dazu Gelegenheit bestanden habe. Die Abwägung sei daher fehlerfrei erfolgt. Eine Ausnahme von der Regelvermutung komme nicht in Betracht, weil kein atypischer Fall vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte), die Gerichtsakte 7 K 1734/98.KO, 17 Aktenordner Verwaltungsvorgänge betreffend die Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes "Mittelrhein-Westerwald", den in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2002 vorgelegten Aktenordner "1. Änderung (Fortschreibung) des Flächennutzungsplanes" der Verbandsgemeinde K..............., die vom Kläger mit Schriftsatz vom 22. August 2002 vorgelegten "Ergänzungsunterlagen zur Prüfung" (1 Hefter enthaltend eine Schallimmissionsprognose für die geplante Windkraftanlage vom 9. August 2002 sowie eine Schattenwurfprognose für die geplante Windkraftanlage vom 9. August 2002 jeweils von der TERRAGraphika GmbH, 1 Biotopkartierungskarte sowie eine Typenprüfung ENERCON E-58, 1000 Kw, 70 m Stahlrotor) und das von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 16. September 2002 vorgelegte "Gutachten zur Ermittlung definierter Lebensraumfunktionen bestimmter Vogelarten (Vogelbrut-, -rast- und -zuggebiete) in zur Errichtung von Windkraftanlagen geeigneten Bereichen von Rheinland-Pfalz" der Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie Rheinland-Pfalz vom April 2001. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Danach war das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Beklagte zu verpflichten, den streitigen Bauantrag positiv zu bescheiden. Dem Vorhaben stehen nämlich weder die Darstellung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde K............... noch die als Ziel der Raumordnung erfolgte Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung durch den regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald "Standortbereich für Windenergienutzung" i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Das Vorhaben beeinträchtigt des Weiteren keine öffentlichen Belange i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Allerdings ist der erforderliche Ausgleich für den mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundenen Eingriff in die Natur und die Landschaft durch den Beklagten noch in eigener Verantwortung zu regeln, weshalb lediglich die Verpflichtung zur positiven Neubescheidung in Betracht kam.

Soweit der Kläger die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf sein Vorhaben in Frage stellt, weil dieses nicht raumbedeutsam sei, vermag der Senat ihm allerdings nicht zu folgen. Auch wenn die genannte Vorschrift als Voraussetzung für ihr Eingreifen die Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens nicht ausdrücklich nennt, ist davon auszugehen, dass wegen des systematischen Zusammenhangs von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und Satz 2, der expressis verbis raumbedeutsame Vorhaben zur Grundlage seiner Regelung macht, die Anwendbarkeit des in Rede stehenden Satzes 3 ein raumbedeutsames Vorhaben voraussetzt (vgl. Urteil des Senats vom 28. Februar 2002 - 1 A 11625/01.OVG - m.w.H.). Im vorliegenden Fall plant der Kläger die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotorradius von 29 m. Angesichts dieser Dimensionierung des Vorhabens hegt der Senat keinen Zweifel daran, dass dessen Raumbedeutsamkeit vorliegend zu bejahen ist, auch wenn sich diese Frage nicht nach einer bestimmten Meterangabe beantworten lässt. Insoweit ist auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2002 (Az.: 4 B 36/02 in juris) zu verweisen, wonach eine Windkraftanlage mit einer Höhe von knapp 100 m wegen ihrer Höhe und ihrer Wirkungen auf die weitere Umgebung als raumbedeutsam angesehen werden kann (vgl. auch VG Weimar, Urteil vom 9. November 2000, NuR 2001, 536 f.).

Steht also die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht grundsätzlich in Frage, kann die Vorschrift dem streitigen Vorhaben gleichwohl nicht entgegengehalten werden, weil entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen sowie des Verwaltungsgerichts weder der regionale Raumordnungsplan noch der auch den streitigen Standort erfassende Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde K............... eine entsprechende Ausschlusswirkung entfalten können. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass beide genannten Planungen Flächen für Windenergieanlagen ausweisen, zu denen der streitige Standort nicht zählt. Dabei steht hier zwischen den Beteiligten im Streit, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit derartigen Planungen eine Ausschlusswirkung für all diejenigen Flächen zukommen kann, die nicht positiv als Standorte für Windenergieanlagen festgelegt sind, insbesondere welche Voraussetzungen hierfür sich daraus ergeben, dass diese Planungen private Grundstückseigentümer binden und damit die Nutzungsmöglichkeiten des Grundeigentums beschränken können.

Auszugehen dabei ist von dem Ziel, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgt. Hierdurch soll nämlich die Zulässigkeit privilegierter Vorhaben im Außenbereich - insbesondere solcher der Windenergienutzung - gesteuert werden (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1998, ZfBR 1998, 261). Um dies zu erreichen, hat sich der Gesetzgeber bei Erlass der vorgenannten Bestimmung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. "Konzentrationszonen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, ZfBR 1987, 293) orientiert, die dahin geht, dass infolge konkreter positiver Standortzuweisungen im Plan der übrige Planungsraum von den jeweiligen privilegierten Anlagen freizuhalten ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 35 BauGB Rdnr. 123; s. auch Ausschussbericht in BT-Drucks. 13/4978 vom 19. Juni 1996). Dabei ist allerdings festzuhalten, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht die Ermächtigung zur Steuerung regelt, sondern die Folgerungen, die sich aus entsprechenden Planungen ergeben, die bezüglich der Flächennutzungsplanung ihre Ermächtigungsgrundlage im BauGB und bezüglich der Regionalplanung in § 12 Abs. 1 und 3 Landesplanungsgesetz i.V.m. §§ 10 und 2 Landesplanungsgesetz finden, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 - 1 A 11625/01.OVG - (Urteilsabdruck S. 14) ausgeführt hat.

Auch wenn sich das Bundesverwaltungsgericht , soweit ersichtlich, zu den Voraussetzungen einer verbindlichen Zielfestlegung, auf die § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB insoweit abstellt, bislang lediglich zu einer entsprechenden Flächennutzungsplanung abschließend geäußert hat ( Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - ), erlaubt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Raumordnung und Landesplanung gleichwohl einen hinreichend sicheren Schluss auf die hier zu erfüllenden Anforderungen. Kernelement einer derartigen Planung ist danach eine Abwägung, die auch die privaten Belange der Grundstückseigentümer berücksichtigen und sich sowohl auf die positive Festlegung von Flächen für Windenergienutzung als auch auf die Ausschlusswirkung bezüglich der übrigen Flächen erstrecken muss.

So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 20. August 1992 (BVerwGE 90, 329 ff.) im Zusammenhang mit der Bindung der Gemeinden an die Ziele der Raumordnung- und Landesplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ausgeführt , dass sich in den Zielen der Raumordnung bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen widerspiegele. Sie seien anders als die Grundzüge nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraums das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Habe bereits auf der Stufe der Landesplanung eine überörtliche und überfachliche gesamtplanerische Interessenabwägung und Konfliktklärung stattgefunden, so sei es systemgerecht, wenn § 1 Abs. 4 BauGB die Bindungswirkung der landesplanerischen Letztentscheidung auf die Gemeinde als Träger der örtlichen Planungshoheit erstrecke.

In seinem Beschluss vom 7. November 1996 (DVBl 1997, 434 f.) hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen entschieden, dass zielförmige Standortfestlegungen der Landesplanung für andere Standorte eine Ausschlusswirkung entfalten können und zum anderen noch einmal festgehalten, dass eine entsprechende landesplanerische Zielfestlegung auf einer ordnungsgemäßen Abwägung beruhen muss. Hierzu wird ausgeführt:

"Ein nachteilig Betroffener kann Maßnahmen der Raumordnung und der Landesplanung nicht als solche beanspruchen oder bekämpfen, da durch sie eigene Rechtspositionen weder geschaffen noch entzogen werden. Das bedeutet aber nicht, dass er ihnen gegenüber schutzlos ist. Knüpft das Recht, das unmittelbare Bodennutzungen regelt, tatbestandlich an das Raumordnungsrecht an, so hat sich die Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Norm erfüllt sind, auch darauf zu erstrecken, ob die raumordnungsrechtlichen Vorgaben wirksam sind. Ziel- qualität haben auf der Ebene der Raumordnung und Landesplanung nur solche Ausweisungen, die das Ergebnis einer überörtlichen und überfachlichen gesamtplanerischen Interessenabwägung und Konfliktbewältigung sind. Eine rechtserhebliche Verletzung des Abwägungsgebots zieht die Ungültigkeit nach sich, die in einem Rechtsstreit um die Zulassung einer bestimmten Bodennutzung vom Gericht zu beachten ist, da sie einen aus einer Raumordnungsklausel gegebenenfalls herleitbaren Versagungsgrund entfallen lässt."

Bezüglich der Klarstellung, dass zielförmige positive Standortausweisungen in der Raumplanung auch eine negative Aussage dergestalt mitenthalten können, dass für derartige Nutzungen an einem anderen Standort in der Region kein Raum ist, verweist das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung zwar darauf, dass eine solche Standortfestlegung nicht die Merkmale einer Negativplanung aufweise, da sie sich nicht in einer bloßen Abwehrfunktion erschöpfe. Eine derartige Zielfestlegung könne ein zulässiges planerisches Mittel sein. Zur Begründung dieser Rechtsauffassung verweist das Bundesverwaltungsgericht aber auf sein Urteil vom 22. Mai 1987 (BVerwGE 77, 300), in dem es grundsätzlich zur Flächennutzungsplanung entschieden hat, dass die Ausweisung von "Konzentrationsflächen" in dem Sinne zulässig ist, dass die an einem bestimmten Standort konzentrierte Nutzung ansonsten im Außenbereich ausgeschlossen sein soll. Damit schlägt das Bundesverwaltungsgericht zugleich auch einen Bogen zu den in dem genannten Urteil dargelegten Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um einer derartigen Konzentrationsflächenausweisung eine Ausschlusswirkung für andere Standorte zubilligen zu können. In dem Urteil wird nämlich auf ein gesamträumliches Entwicklungskonzept für das Gemeindegebiet abgestellt, aus dem sich die Konzentration einer Nutzung auf eine bestimmte Zone und die Freihaltung des übrigen Außenbereichs von derartigen Nutzungen ableiten lässt, wobei es hier nicht darum geht, den Außenbereich für derartige Nutzungen schlechthin zu sperren, sondern die entsprechende Nutzungsmöglichkeit durch die Darstellung einer Konzentrationszone gleichsam zu "kanalisieren". Voraussetzung für die Wirksamkeit einer derartigen Konzentrationszone ist danach, dass sie auf einer gerechten Abwägung beruht, die sich nicht nur auf die positive Standortzuweisung, sondern auch auf die Negativwirkung für andere Standorte erstrecken muss.

Dementsprechend fordert die Rechtsprechung und die entsprechende Literatur wie auch die Kommentierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übereinstimmend ein schlüssiges Konzept für die Standortausweisung bei gleichzeitiger Ausschlusswirkung für andere Standorte im Sinne eines hinreichenden städtebaulich motivierten Planungskonzepts für das gesamte Gemeindegebiet, aus dem sich die städtebauliche Rechtfertigung des Ausschlusses der nach § 35 Abs. 1 BauGB an sich privilegierten Nutzung für die nicht positiv ausgewiesenen Standorte ableiten lässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2001, BauR 2002, 886 ff.; Rühl, Planungsrechtliche Aspekte der Ansiedlung von Windenergieanlagen, UPR 2001, 413 ff.; Enders, Zur planerischen Steuerungsmöglichkeit der Gemeinde von Windkraftanlagen durch Ausweisung sog. Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan, ZfBR 2001, 450 ff.; Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 35 Rdnr. 93; Söfker, a.a.O., § 35 Rdnr. 125; vgl. auch "Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen", Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport - Oberste Landesplanungsbehörde -, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 18. Februar 1999, MinBl. 1999, 148 ff.).

Diese Rechtsauffassung findet ihre Bestätigung in dem grundlegenden - bisher noch nicht veröffentlichten - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2002 (BVerwG 4 C 15.01). Hierin wird ausgeführt (Urteilsabdruck S. 15 ff.):

"Bedient sich die Gemeinde der ihr in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgezeigten Planungsmöglichkeiten, so kommt dies einer planerischen Kontingentierung gleich. Wie aus der Entstehungsgeschichte der Norm erhellt (vgl. den Ausschlussbericht vom 19. Juli 1996, BT-Drucks. 13/4978 S. 7), orientiert sich der Gesetzgeber mit dem in dieser Vorschrift verankerten Darstellungsprivileg an der Rechtsprechung des Senats zu Konzentrationsflächen für den Kiesabbau (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, BVerwGE 77, 300). Danach ist eine Gemeinde befugt, im Flächennutzungsplan Abgrabungsflächen mit dem Ziel darzustellen, den Abbau am ausgewiesenen Standort zu konzentrieren und im übrigen Außenbereich zu unterbinden. In § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB greift der Gesetzgeber das Konzept, eine positive Ausweisung an einer bestimmten Stelle mit einer Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum zu kombinieren, ausdrücklich auf (vgl. den Ausschlussbericht vom 19. Juli 1996, BT-Drucks. 13/4978 S. 7). Die negative und die positive Komponente der Darstellung bedingen einander. Das Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierender Nutzung durchsetzt. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bietet ihr die Möglichkeit, Windenergieanlagen ebenso wie die in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB genannten sonstigen Vorhaben auf bestimmte Standorte zu konzentrieren... Der Gemeinde ist es daher verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, das ihr auch dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Mit einer bloßen 'Feigenblatt'-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substantieller Weise Raum schaffen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bietet keine Handhabe dafür, die Zulassung von Windkraftanlagen in der Weise restriktiv zu steuern, dass die Gemeinde sich einseitig von dem Ziel leiten lässt, die Entfaltungsmöglichkeiten dieser Nutzungsart auf das rechtlich unabdingbare Minimum zu beschränken. Der Gesetzgeber gestattet es, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen ggf. zurückzustellen. Ein solches 'Wegwägen' ist indessen rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Beschränkt sich die Gemeinde darauf, eine einzige Konzentrationszone auszuweisen, so ist dies, für sich genommen, noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe der Gemeindegebietsteile, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommt.... Das Berufungsgericht verwendet die Formel von der 'restriktiven Steuerung' indes nur, um in pointierter Form vom Kläger ebenso pointiert vertretenen Auffassung entgegenzutreten, dem Gesichtspunkt der Förderung der Windenergienutzung müsse auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestmöglich Rechnung getragen werden. Stattdessen stellt es klar, dass es der Gemeinde nicht verwehrt ist, den Stellenwert der Windenergienutzung in der Konkurrenz mit anderen Belangen als einen Abwägungsposten zu behandeln, der je nach dem, welches Gewicht ihm in der konkreten Planungssituation zukommt, nach den zum Abwägungsgebot entwickelten allgemeinen Grundsätzen überwindbar ist. ... Auch der Umstand, dass es nach der Darstellung des Klägers im Gemeindegebiet der Beigeladenen weitere Flächen gibt, die sich von ihren Standortbedingungen her im Vergleich mit der ausgewiesenen Konzentrationszone für die Errichtung von Windkraftanlagen ebenso gut oder noch besser eignen, deutet nicht schon als solcher auf eine beanstandenswerte restriktive Tendenz hin. Macht die Gemeinde von der Möglichkeit des Planungsvorbehalts Gebrauch, so ist sie nicht gehalten, die Wertungen, die sich in den Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB widerspiegeln, schlicht nachzuvollziehen. Die Festlegung, dass sich diese oder jene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss. Eine andere Beurteilung ist allenfalls dann geboten, wenn die Größe der Konzentrationsfläche durch verbindliche Bedarfsprognosen oder sonstige rechtliche Vorgaben, etwa der Landesplanung, mitbestimmt wird, an denen sich die gemeindliche Planung auszurichten hat. Ansonsten hat sich die Gemeinde an den allgemeinen Anforderungen zu orientieren, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Dem Belang der Förderung der Windenergienutzung muss sie nur insoweit den Vorrang einräumen, als ihm keine gegenläufigen Belange gegenüberstehen, die sie als gewichtiger einstufen darf. In diesem Zusammenhang ist die Eignungsfrage nur einer der für die Abwägungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte. Auch Standorte, die im Vergleich mit der Wahllösung besser geeignet erscheinen, dürfen unberücksichtigt bleiben, wenn das Gewicht der entgegenstehenden Belange das an dieser Stelle rechtfertigen. ... Richtig ist, dass die Darstellung einer Konzentrationszone die ihr zugedachte Negativwirkung in Anlehnung an das Senatsurteil vom 22. Mai 1987 (a.a.O.) nur dann besitzt, wenn ihr ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt (vgl. den Ausschlussbericht vom 19. Juli 1996, BT-Drucks. 13/4978 S. 7). Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windkraftanlagen freizuhalten. Das folgt schon daraus, dass es Aufgabe des Flächennutzungsplanes ist, ein gesamträumliches Entwicklungskonzept für das Gemeindegebiet zu erarbeiten. Die Ausweisung an bestimmter Stelle muss Hand in Hand mit der Prüfung gehen, ob und inwieweit die übrigen Gemeindegebietsteile als Standorte ausscheiden. Die öffentlichen Belange, die für die negative Wirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden, sind mit dem Anliegen, der Windenergienutzung 'an geeigneten Standorten eine Chance' zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird (vgl. den Ausschlussbericht vom 19. Juli 1996, BT-Drucks. 13/4978 S. 6), nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB abzuwägen. Ebenso wie die positive Aussage müssen sie sich aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen. Aus dem Regelungszusammenhang, in den § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hineingestellt ist, ergibt sich, dass nicht beliebige Gründe einen Ausschluss rechtfertigen. Die mit der positiven Standortzuweisung verbundene Ausschlusswirkung muss durch städtebauliche Gründe legitimiert sein. Die Gemeinde darf nicht im Gewande der Bauleitplanung eine Windkraftpolitik betreiben, die den Wertungen des Baugesetzbuches zuwiderläuft und darauf abzielt, die Windenergienutzung aus anderweitigen Erwägungen zu reglementieren oder gar gänzlich zu unterbinden. Auskunft darüber, welche Gesichtspunkte aus städtebaulicher Sicht einen Ausschluss rechtfertigen, gibt § 1 Abs. 5 BauGB. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bietet weitere Anhaltspunkte dafür, welche Belange bei der Ausführung von Vorhaben im Außenbereich städtebaulich relevant sind. Denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ändert nichts an der Außenbereichsqualität des überplanten Bereichs. Im Ausschlussbericht vom 19. Juli 1996 werden als Belange, die der Windenergienutzung vorgehen können, beispielhaft der Fremdenverkehr, der Naturschutz und der Landschaftsschutz genannt (vgl. BT-Drucks. 13/4978 S. 6). Windenergieanlagen werfen auch immissionsschutzrechtliche Probleme auf. Je nach der konkreten Situation können die verschiedensten sonstigen Schutzgüter, wie etwa der Schutz von Rohstoffvorkommen und militärischen Einrichtungen oder anderen technischen Systemen, Einschränkungen gebieten. 'Welchen Belangen der Vorrang gebührt, kann' nach der Aussage des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 19. Juni 1996 (BT-Drucks. 13/4978 S. 6) 'nicht pauschal ..., sondern nur im Einzelfall oder vor Ort abgewogen und entschieden werden."

Ein derartiges, auf einer hinreichenden Abwägung beruhendes Gesamtkonzept ist nicht nur für die Flächennutzungsplanung, sondern auch für die Raumordnungsplanung zu fordern. Dass eine derartige Abwägung auch der raumplanerischen Zielfestlegung, den Ausschluss der Windenergienutzung an den nicht als Standorten für Windenergienutzung ausgewiesenen übrigen Flächen zu regeln, zugrunde liegen muss, ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Aussage, derartige Ausschlusswirkungen könnten auch in der Raumplanung durch eine positive Standortausweisung geregelt werden, ausdrücklich auf sein Urteil vom 22. Mai 1987 (a.a.O.) verweist, in dem das Erfordernis einer solchen Abwägung im Einzelnen dargelegt wird (vgl. auch Runkel, Steuerung von Vorhaben der Windenergienutzung im Außenbereich durch Raumordnungspläne, DVBl 1987, 275 ff.).

Dementsprechend hat auch der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (1 A 11625/01.OVG) festgehalten, dass wie bei jeder raumplanerischen Festlegung auch bei dieser landesplanerischen Aussage eine fehlerfreie Abwägung der von der Planung betroffenen Belange Wirksamkeitsvoraussetzung sei, wobei sich der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren habe, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die dabei zu beachtenden Abwägungsschritte entwickelt worden sind (Urteilsabdruck S. 14), und insoweit auf das Urteil des OVG Greifswald vom 13. Januar 2001 (NVwZ 2001, 1063 ff.) Bezug genommen. In diesem Urteil ist ausgeführt, dass es sich bei der Raumordnung zwar um eine rahmenrechtliche Planung handele, die in der Regel nicht detailgetreu sei, sondern der Fachplanung noch Raum für eigene Abwägungsentscheidungen lasse, weshalb das in die Abwägung einzustellende Abwägungsmaterial je nach dem Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung in unterschiedlichem Maße einzelne Belange zusammenfassen und vergröbert darstellen dürfe. Das bedeute umgekehrt aber auch, dass bei einer abschließenden, konkreten raumordungsrechtlichen Zielsetzung, die für die Fachplanung verbindliche Ausschlusswirkung hervorrufe, die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Abwägungsvorgang selbst sich den Anforderungen an die Abwägung bei Fachplanung annähere. Das Maß der Abwägung müsse daher für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen jeweils konkret ermittelt werden. In Bezug auf Windenergieanlagen sei zu berücksichtigen, dass die mit der positiven Standortfestlegung verbundene Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf außerhalb der Eignungsräume gelegenen Flächen dort durch fachplanerische Abwägung nicht mehr zu überwinden sei.

Handelt es sich also um eine planerische Entscheidung, der keine weiteren Planungsschritte mehr folgen, die eine Abwägungsmöglichkeit eröffnen, so folgt daraus, dass bezüglich der Anforderung an die raumplanerische Abwägung zu differenzieren ist zwischen derartigen verbindlichen Letztentscheidungen und solchen Rahmenregelungen, die noch eine weitere Abwägung ermöglichen. Mithin sind an eine planerische Letztentscheidung, wie sie hier in Rede steht, hinsichtlich der Abwägung höhere Anforderungen zu stellen als es der Fall wäre, wenn es sich lediglich um eine durch weitere abwägende Planungsschritte auszufüllende Rahmenplanung handeln würde.

Das Erfordernis einer entsprechenden Abwägung hat schließlich auch seinen Niederschlag im Raumordnungsgesetz gefunden. So spricht die Begriffsbestimmung der Ziele der Raumordnung in § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz ausdrücklich vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogene textliche oder zeichnerische Festlegungen in Raumordnungsplänen an. In § 7 Abs. 7 Satz 2 Raumordnungsgesetz ist festgelegt, dass sonstige öffentliche Belange - neben den Grundsätzen der Raumordnung - sowie private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen seien.

Die ordnungsgemäße Abwägung der privaten Belange erhält im Zusammenhang mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen dadurch besonderes Gewicht, dass die Ziele der Raumordnung hier - anders als die Zielfestlegung der Raumordnung im Regelfall - durch die vom Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 getroffene Regelung den privaten Grundstückseigentümer unmittelbar binden, er seine privaten Belange in keinem der Raumordnung nachfolgenden Planungsschritt mehr in eine Abwägung einbringen kann. Macht die Raumordnungsplanung wie die Flächennutzungsplanung von der positiven Standortzuweisung bei gleichzeitiger Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen Gebrauch, so dienen entsprechende Zielfestlegungen nicht mehr nur der Steuerung nachfolgender Planungen, sondern erlangen über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbare Außenwirkungen.

In diesem Zusammenhang gewinnt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2001 (BVerwGE 115, 17) besondere Bedeutung. Das gilt ungeachtet dessen, dass sich die vorgenannte Entscheidung nicht auf die hier maßgebliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bezieht, sondern § 35 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauGB 1987 erörtert. Hinsichtlich der letztgenannten Vorschrift spricht das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es sich hierbei um eine Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von § 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmende Regelung handelt, und leitet daraus ab, dass die privaten Belange unter der Geltung des damaligen Rechts jedenfalls im Rahmen der "nachvollziehenden Abwägung" berücksichtigt werden müssten. Hierzu wird ausgeführt:

"Unter der Geltung des Bundesbaugesetzes (und seitdem) gewährleistete die zu § 35 BauGB entwickelte Rechtsfigur der "nachvollziehenden Abwägung" im Einklang mit der Eigentumsgarantie, dass sich Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht in unverhältnismäßiger oder gleichheitswidriger Weise auf ein im Außenbereich privilegiertes (Abbau-) Vorhaben auswirkt. Die eigentumssichernde Funktion der (nachvollziehenden) Abwägung wäre möglicherweise verzichtbar gewesen, wenn die durch das Außenbereichsvorhaben berührten privaten Belange bereits bei der Zielfestlegung auf der Ebene der raumplanerischen Abwägung ausreichende Berücksichtigung hätten finden können und müssen. Die Vorverlagerung des Eigentumsschutzes auf die Abwägungsebene der Raumordnung wäre dann die Kehrseite der "strikten" Raumordnungsklausel für den Außenbereich."

Das Bundesverwaltungsgericht kommt in der Entscheidung indessen auf der Grundlage seiner Überlegung, eine derartige raumordnerische Einbindung privater Eigentumsbelange lasse sich für den Geltungszeitraum des § 35 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauGB 1987 nicht feststellen, weil eine entsprechend klare und unmissverständliche Anordnung des Gesetzgebers hinsichtlich der Abwägung der privaten Belange an die Träger der Landes- und Regionalplanung beim BauGB 1987 nicht getroffen worden sei, zu dem Ergebnis, für diese Vorschrift könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesetzgeber für eine "echte" Raumordnungsklausel entschieden habe, nach der die Ziele der Raumordnung und Landesplanung unmittelbar und unabdingbar (strikt) auf die Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhaben durchschlagen sollten.

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung die Frage ausdrücklich offen lässt, wie vor diesem Hintergrund die nunmehr geltende Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu verstehen ist, lässt sich aus den vorstehend zitierten Ausführungen jedoch der Umkehrschluss ziehen, dass dann, wenn der Gesetzgeber eine strikte Rechtsbindung privater Grundstückseigentümer an die Zielfestlegungen eines Regionalplanes geregelt hat, eine ausreichende Abwägung der privaten Belange jedenfalls auf der Ebene der Raumplanung gewährleistet sein muss. Das vorgenannte Urteil vom 19. Juli 2001 führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 bezüglich der Flächennutzungsplanung ausdrücklich an und führte in diesem Zusammenhang aus ( S. 29 f. UA ):

"Bei § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hält der Gesetzgeber an der Privilegierung fest, gibt der Gemeinde aber ein Mittel an die Hand, das ihr ermöglicht, die Ausführung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB bezeichneten Bauvorhaben im Interesse einer geordneten Entwicklung zu kanalisieren und an bestimmten Stellen im Plangebiet zu konzentrieren. Die damit verbundenen Beschränkungen sind vom geregelten Sachbereich her geboten, um einem "Wildwuchs" vorzubeugen. Sie gehen nicht weiter als der Schutzzweck reicht, dem sie dienen. Auch beim Modell des § 35 Abs. 3 BauGB hängt die Zulassungsfähigkeit von dem Gewicht der Interessen und Belange ab, die einander gegenüber stehen. Im Vergleich mit § 35 Abs. 1 BauGB verschiebt sich nur die Perspektive. Welches Interesse überwiegt, ist nicht allein standortbezogen, sondern in erster Linie gemeindegebietsbezogen zu beurteilen. Bei dieser Sichtweise können öffentliche Belange einen höheren Stellenwert als im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB erlangen. Es läuft indessen nicht auf eine Aufhebung der Privilegierung hinaus. Auch bei Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB müssen die öffentlichen Belange, aus denen die Ausschlusswirkung hergeleitet wird, so gewichtig sein, dass sie - objektiv nachvollziehbar - geeignet sind, die gesetzgeberische Wertung, die in den Privilegierungstatbeständen zum Ausdruck kommen, zu überwinden. Unzumutbaren Belastungen beugt der Gesetzgeber dadurch vor, dass in Ausnahmefällen der Planvorbehalt nicht greift."

Da der Gesetzgeber, wie aus der Entstehungsgeschichte des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in seiner derzeit geltenden Fassung ableitbar ist, hier eine strikte Rechtsbindung Privater an die Zielaussagen des Regionalplanes wie an die Darstellungen des Flächennutzungsplanes hat regeln wollen, kann diese Zielsetzung durch entsprechende Planungen verfassungskonform nur dergestalt planerisch umgesetzt werden, dass die entsprechende Abwägung privater Belange bereits auf der jeweiligen Stufe der Planung erfolgt. Demgemäß sind auch bei der Regionalplanung die privaten Belange der betroffenen Grundstückseigentümer in einer dem Abwägungsgebot genügenden Art und Weise zu berücksichtigen. Dabei geht es vorliegend - bei der Festlegung einer Ausschlusswirkung bezüglich der nicht als Standort der für Windenergieanlagen ausgewiesenen Flächen - um das private Interesse, die aufgrund der Windverhältnisse geeigneten Flächen durch Errichtung von Windkraftanlagen wirtschaftlich zu nutzen. Dem stehen die hiervon möglicherweise betroffenen öffentlichen Belange, wie sie vorstehend dargelegt worden sind, gegenüber, die im Rahmen der Abwägung in einen sachgerechten Ausgleich zu bringen sind. Hieraus folgt, dass im Rahmen der Regionalplanung die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen nicht auf allen für diese Nutzung potentiell geeigneten Flächen erfolgen muss, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (1 A 11625/01.OVG) festgehalten hat, sondern dort unterbleiben kann, wo im Rahmen der Abwägung höher zu gewichtende öffentliche Belange den Ausschluss einer derartigen Nutzung rechtfertigen.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt aber auch, dass sich die Steuerung der Windenergienutzung im Außenbereich, wie sie § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB voraussetzt, sich nicht lediglich als das Ergebnis einer kommunalpolitischen Willensbildung darstellen kann, deren sachliche Fundiertheit zu hinterfragen den von der Ausschlusswirkung betroffenen Grundeigentümern verwehrt wäre und die deshalb auch der gerichtlichen Abwägungskontrolle entzogen wäre. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner vorgenannten Rechtsprechung entsprechende Vorgaben für die Standortfestlegung wie für die Festlegung der Ausschlusswirkung macht, gelten diese gleichermaßen für die Beteiligung der Gemeinde im Rahmen der regionalen Raumordnungsplanung. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass im Rahmen der Flächennutzungsplanung die Festlegung einer Ausschlusswirkung einer entsprechenden Rechtfertigung bedürfte, demgegenüber eine solche entbehrlich wäre, wenn die jeweilige Gemeinde im Rahmen der Raumordnungsplanung eine gegen eine Standortausweisung in ihrem Gebiet gerichtete Stellungnahme abgibt. Insoweit ist die Situation zumindest im Ansatz mit derjenigen vergleichbar, bei der im Rahmen des § 36 BauGB das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen ist, das gemäß Abs. 3 der Vorschrift auch nur aus den sich in §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden städtebaulichen Gründen versagt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die in § 13 Abs. 1 Satz 2 Landesplanungsgesetz geregelte Beteiligung der Gebietskörperschaften zu sehen. Hiernach können diese zu den sie berührenden Zielaussagen des Planentwurfes im Aufstellungsverfahren Stellung nehmen. Fehlt es an einer entsprechenden, die im Rahmen der Abwägung erforderliche Gewichtung erlaubenden sachlichen Begründung der gegen eine Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen gerichteten Stellungnahme der Gemeinde und liegt der sachliche Hintergrund dieses Votums nicht etwa aufgrund der im Raumplanungsverfahren erarbeiteten Grundlagen für die Abwägung ohnehin auf der Hand, dann greift die raumplanerische Abwägung zu kurz, wenn sie lediglich die Tatsache, ob eine Gemeinde der Standortausweisung zustimmt oder nicht, ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legt. Denn auch wenn die positive Berücksichtigung von Anregungen und Zielvorstellungen der Kommunen dem Sinn und Zweck der Anhörung i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 2 Landesplanungsgesetz entspricht, kann das nur dann zu deren positiver Berücksichtigung führen, wenn die Anregungen und Zielvorstellungen der Kommunen sich auf entsprechend gewichtige Belange stützen (vgl. insoweit auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 2001, BauR 2002, 592).

Allerdings regelt im Gegensatz zur Beteiligung der Gemeinden das Landesplanungsgesetz nicht die Beteiligung der privaten Grundeigentümer an der regionalen Raumordnungsplanung. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Juli 2001 (a.a.O.) ausgeführt:

"Eine strikte Rechtsbindung Privater an Zielaussagen eines Regionalplanes kann deshalb nur dann in Betracht gezogen werden, wenn auf der Stufe der Regionalplanung verfahrensrechtlich sichergestellt ist, dass die betroffenen Privatpersonen ihre Eigentumsbelange geltend machen können."

Gleichwohl muss das Fehlen einer entsprechenden Regelung im Landesplanungsgesetz und auch die tatsächliche Nichtbeteiligung Privater im Rahmen der hier streitigen Regionalplanung nicht zwangsläufig dazu führen, dass eine entsprechende Rechtsbindung Privater an das Ziel des Regionalplanes, dass außerhalb der positiv ausgewiesenen Standorte für Windenergienutzung eine Windenergieanlage nicht zulässig sein soll, von vornherein ausgeschlossen ist.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (- 1 A 11625/01.OVG - ) bereits ausgeführt hat, legt der regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald "Standortbereiche für Windenergienutzung" deren diesbezügliche Interessen bei seinem Planungskonzept nämlich ohnehin bereits von vornherein als abwägungserheblich zugrunde, weil er zunächst alle Grundstücke, die wegen ihrer Windhöffigkeit überhaupt als potentielle Standorte für Windenergieanlagen in Frage kommen, in die Planabwägung eingestellt und erst dann eine Abschichtung anhand entgegenstehender öffentlicher Belange vorgenommen hat. Damit ist - jedenfalls im Regelfall - ungeachtet der Tatsache, dass die Berücksichtigung der privaten Belange nicht verfahrensrechtlich abgesichert ist, gewährleistet, dass diese gleichwohl tatsächlich abgewogen worden sind. Deshalb kann sich die im Lichte der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise unvollständige Regelung des Landesplanungsgesetzes, soweit die privaten Belange tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben, auf das Ergebnis der Abwägung nicht auswirken, weshalb zur Überzeugung des Senats mit dem Hinweis allein darauf, dass die Verfahrensbeteiligung Privater bei der regionalen Raumordnungsplanung in Rheinland-Pfalz nicht vorgesehen ist, die Wirksamkeit einer entsprechenden Planung nicht in Zweifel gezogen werden. Mithin kann, soweit die privaten Belange ungeachtet der fehlenden Beteiligung Privater am Verfahren tatsächlich in die Abwägung eingestellt worden sind, für eine diesbezügliche nachvollziehende Abwägung kein Raum mehr sein.

Dann kann sich allenfalls noch die Frage stellen, ob sich hieraus ergebenden unzumutbaren Belastungen für den Grundeigentümer dadurch begegnet werden kann, dass in Ausnahmefällen der Planvorbehalt nicht greift, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 ausgeführt hat. Eine derartige Möglichkeit hat der Gesetzgeber durch die Formulierung "in der Regel" eröffnet. Diese zielt, wie der Senat in seinem vorgenannten Urteil bereits dargelegt hat, auf die atypischen Fälle, die der Plangeber an dieser Stelle nicht ausschließen wollte.

Diese für den weitaus überwiegenden Regelfall geltenden Grundsätze greifen jedoch dort nicht, wo die privaten Belange im Einzelfall aus unterschiedlichen Gründen nicht in das Blickfeld des Plangebers treten konnten und deshalb insoweit eine Abwägung dieser privaten Belange auch nicht stattfinden konnte. Das kann z.B. der Fall sein, wenn aufgrund fehlerhaften Datenmaterials die Windhöffigkeit einer Fläche nicht erkannt wurde, wenn aufgrund eines groberen Datenmaterials und der damit verbundenen Ungenauigkeiten die Geeignetheit bestimmter Flächen nicht erkennbar wurde. Das kann aber auch dann der Fall sein, wenn an sich als geeignet erkannte Flächen frühzeitig durch die Festlegung von "Tabuflächen" oder Pufferzonen abgeschichtet wurden und sich die weitere Abwägung dann hierauf nicht mehr erstreckte, sofern diese Tabuflächen oder Pufferzonen auch unter Berücksichtigung des dem Plangeber zuzubilligenden Gestaltungsspielraums sachlich nicht gerechtfertigt zu weit ausgedehnt worden sind.

Wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2002 ergibt, ist die Berücksichtigung solcher "Tabuflächen", bei denen von vornherein feststeht, dass sie für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen, wie z.B. geschlossene Siedlungsgebiete und Waldbereiche, grundsätzlich zulässig. Bei der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung muss sichergestellt werden, dass durch die dort zulässigen Windkraftanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999, BVerwGE 109, 246). Vor diesem Hintergrund ist der Plangeber nicht daran gebunden, lediglich solche Flächen aus der weiteren Abwägung auszuscheiden, die gerade noch die Einhaltung der immissionsschutzrechtlich maßgebenden Grenzwerte gewährleisten. Abwägungsfehlerhaft ist eine solche am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG orientierte Planung im Rahmen des Darstellungsprivilegs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraumes, den der Gesetzgeber dem Plangeber zubilligt, städtebaulich nicht mehr begründbar ist. Gleiches muss auch dann gelten, wenn derartige "Tabuflächen" zur Wahrung des Landschaftsbildes oder des Naturschutzes zu einer frühzeitigen Abschichtung von potentiell für die Windkraftnutzung geeigneten Flächen im Rahmen der Abwägung führen. Das bedeutet, dass für die Festlegung von "Tabuflächen" und Pufferzonen zwar grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum besteht, sie sich dann aber als fehlerhaft erweist, wenn sich die Festlegung der Fläche und ihre Ausdehnung nicht mehr aus dem Schutzzweck des durch sie geschützten Gebietes begründen lässt. Ungeachtet der Tatsache, dass eine derartige Abschichtung in einem frühen Stadium der Abwägung erfolgt, bleibt sie gleichwohl Bestandteil der Abwägung und muss sich deshalb an den für diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen messen lassen. Daraus folgt, dass die frühzeitige Aussonderung derartiger Tabuflächen oder Pufferzonen auf entsprechend gewichtigen öffentlichen Belangen beruhen muss.

In den vorstehend geschilderten Fallgestaltungen, in denen die Abwägung lediglich insoweit fehlerhaft ist, als die privaten Belange entweder überhaupt nicht oder, obwohl erkannt, zu Unrecht nicht in die abschließende Abwägung einbezogen worden sind, führt dies zu einem - begrenzten - Abwägungsausfall. Das lässt dem Flächennutzungsplan wie dem regionalen Raumordnungsplan für diesen räumlichen Bereich eine den einzelnen Eigentümer unmittelbar bindende Ausschlusswirkung nicht zukommen, wenn die dadurch eröffnete nachvollziehende Abwägung zu dem Ergebnis führt, dass bei sachgerechter Abwägung dieser privaten Belange ein anderes Ergebnis nahe gelegen hätte. Diese Rechtsfigur als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips konkretisiert - anders als die rechtsgestaltende Abwägung des § 1 Abs. 6 BauGB - im Wege der Rechtsanwendung die allgemeine gesetzliche Wertung für den Einzelfall und stellt die jeweils berührten öffentlichen Belange dem Interesse an der Verwirklichung des privilegierten Vorhabens gegenüber. Dabei kommt auf der einen Seite einem privilegierten Vorhaben im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber es generell dem Außenbereich zugewiesen hat, ein besonders starkes Gewicht zu. Auf der anderen Seite darf aber nicht außer Acht bleiben, dass der Gesetzgeber die Durchsetzungskraft von Raumordnungszielen hat stärken wollen, indem er geregelt hat, dass diese Ziele sich grundsätzlich auch privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegenstellen können (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2002, DÖV 2002, 744 ff. und Beschluss vom 20. März 2000, BRS 63 Nr. 113). Führt eine derartige nachvollziehende Abwägung im Wege der Rechtsanwendung, die insoweit verfassungskonform die durch den teilweise vorliegenden Abwägungsausfall bestehende Lücke schließt, zu dem Ergebnis, dass unter Zugrundelegung des Planungskonzeptes, die privaten Belange hinter gewichtigeren öffentlichen Belangen zurückzustellen sind, erweist sich also, dass der Abwägungsmangel auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist, stellt allein die Tatsache, dass bestimmte private Belange nicht berücksichtigt worden sind, die Ausschlusswirkung des regionalen Raumordnungsplanes wie des Flächennutzungsplanes nicht in Frage. Für die Flächennutzungsplanung folgt das bereits aus der Vorschrift des § 214 Abs. 3 BauGB, in dem der Gesetzgeber den Grundsatz der Planerhaltung niedergelegt hat. Gleiches gilt aber auch für die Regionalplanung. So hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Raumordnungsgesetz eine vergleichbare Regelung getroffen. Auch wenn es sich hierbei, wie sich aus § 6 Raumordnungsgesetz ergibt, nicht um eine unmittelbar geltende, sondern von den Ländern - hier vom Landesgesetzgeber Rheinland-Pfalz - umzusetzende Rahmenvorschrift handelt, eine solche Umsetzung aber bislang nicht erfolgt ist, bedeutet das nicht, dass der Grundsatz der Planerhaltung vorliegend keine Berücksichtigung zu finden hätte. Hierbei handelt es sich nämlich um einen allgemein zu beachtenden Grundsatz, den das Bundesverwaltungsgericht zur gerichtlichen Abwägungskontrolle entwickelt hat.

Unabhängig hiervon unterliegt die eine Ausschlusswirkung bezweckende Planung aber auch der in einem Verwaltungsrechtsstreit über die Zulassung einer Windenergieanlage gegebenenfalls gebotenen Inzidentkontrolle der planerischen Abwägung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze. Erweist sich dabei, dass ein beachtlicher Abwägungsmangel vorliegt, dann wird dieser, sofern die Grundzüge der Planung dadurch nicht berührt werden, was in der Regel nicht der Fall sein wird, die Anwendbarkeit des regionalen Raumordnungsplanes nicht insgesamt ausschließen können, sondern nur in den Teilbereichen, in denen sich dieser Mangel tatsächlich ausgewirkt hat (vgl. Urteil des Senats vom 28. Februar 2002 - 1 A 11625/01.OVG - und Urteil des Sächsischen OVG vom 26. November 2002 in juris, das für einen vergleichbaren Sachverhalt ebenfalls lediglich von einer Teilnichtigkeit eines regionalen Planes ausgeht). Auch insoweit ist nämlich der Grundsatz der Planerhaltung zu beachten.

Zwischen den Beteiligten besteht aber nicht nur Streit darüber, ob die hier in Rede stehenden Planungen auf einer sachgerechten Abwägung beruhen und somit Ausschlusswirkung für den streitigen Standort entfalten können. Streitig ist bezüglich des regionalen Raumordnungsplanes auch, ob gegebenenfalls bei ersten Teilschritten der Teilfortschreibung "Standorte für Windenergieanlagen" vom Kläger geltend gemachte Mängel möglicherweise im Rahmen des fortschreitenden Planungsprozesses geheilt worden sind. Da das Landesplanungsgesetz eigenständige Heilungsvorschriften nicht enthält und § 10 Abs. 3 Raumordnungsgesetz, der die Heilung durch ein ergänzendes Verfahren regelt, vom Landesgesetzgeber bislang nicht in das Landesrecht umgesetzt worden ist, lassen sich die Anforderungen, die an eine derartige Heilung zu stellen sind, lediglich aus dem Rechtscharakter der regionalen Raumordnungsplanung ableiten. Insoweit ist auf die §§ 13, 15 und 16 Landesplanungsgesetz zurückzugreifen, die die Rechtsform in der hier tätig werdenden Planungsgemeinschaften, die Aufgaben ihrer Organe und die Aufstellung und das Wirksamwerden der regionalen Raumordnungspläne regeln. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 sind die Planungsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, auf die die Vorschriften des Zweckverbandsgesetzes über Zweckverbände entsprechend anzuwenden sind, soweit im Landesplanungsgesetz keine eigenständigen Regelungen getroffen worden sind. Organe der Planungsgemeinschaft sind gemäß § 16 Abs. 2 die Regionalvertretung und der Regionalvorstand, wobei die Regionalvertretung, deren Zusammensetzung § 16 Abs. 3 Landesplanungsgesetz regelt, gemäß § 15 Abs. 4 Landesplanungsgesetz die Erarbeitung des Planentwurfes, die Anhörung zum Planentwurf und den regionalen Raumordnungsplan selbst sowie seine Vorlage zur Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde beschließt. Gemäß § 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz findet eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und eine Anhörung der Gebietskörperschaften statt, wobei die Regionalvertretung darüber zu beschließen hat, ob den von den Gebietskörperschaften eingereichten Stellungnahme Rechnung getragen wird oder nicht. Gemäß § 13 Abs. 2 Landesplanungsgesetz werden die regionalen Raumordnungspläne von der obersten Landesplanungsbehörde genehmigt. Die gleiche Vorschrift regelt, dass der Genehmigungsbescheid im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen ist und erst damit verbindlich wird. Angesichts dieser der Bauleitplanung und der Fachplanung angenäherten Ausgestaltung des regionalen Raumordnungsplanungsverfahrens liegt es nahe, den regionalen Raumordnungsplan als normähnliche hoheitliche Maßnahme eigener Art zu qualifizieren (vgl. Hendler, Raumordnungsziele und Eigentumsgrundrecht, DVBl 2001, 1233 ff. [1241]). Vor diesem Hintergrund erachtet es der Senat als sachgerecht, die Frage, ob ein möglicher Fehler der regionalen Raumordnungsplanung in einem nachfolgenden Planungsschritt geheilt worden ist, anhand der Kriterien zu beantworten, die etwa zur Heilung von Satzungen oder Rechtsverordnungen wie z.B. Landschaftsschutz- oder Wasserschutzgebietsverordnungen entwickelt worden sind.

Auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Überlegungen gelangt der Senat zu dem Schluss, dass dem streitigen Vorhaben weder der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde K............... noch der regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald "Standortbereiche für Windenergienutzung" entgegengehalten werden können, weil diese Planungen für den vorliegend zu beurteilenden Bereich keine Ausschlusswirkung entfalten.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass der vorgenannte Flächennutzungsplan der Verwirklichung des Vorhabens entgegenstehe, weil dieser in Bezug auf den streitigen Standort Ausschlusswirkung besitze. Demgegenüber hat es die Frage, ob das auch für den regionalen Raumordnungsplan gelte, letztlich offen gelassen. Die Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplanes hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus der Sitzungsvorlage zur Verbandsgemeinderatssitzung vom 26. Februar 1997 abgeleitet und im Übrigen Abwägungsmängel verneint. Dem folgt der Senat nicht, weil die vorliegend zu beurteilende Flächennutzungsplanung den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Ausweisung von Konzentrationszonen bereits in der Vergangenheit entwickelt hat und durch das Urteil vom 17. Dezember 2002 (BVerwG 4 C 15.01) noch einmal konkretisiert hat, nicht gerecht wird. Das gilt in zweifacher Hinsicht. Zum einen mangelt es der Flächennutzungsplanung an einer hinreichend deutlichen Aussage des Ausschlusswillens, zum anderen vermag der Senat ein auf einer ausreichenden Abwägung beruhendes schlüssiges Planungskonzept für das gesamte Verbandsgemeindegebiet nicht zu erkennen.

Bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 1987 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht auf die maßgebende Bedeutung des Erläuterungsberichts für die Ermittlung des Inhalts der Darstellungen des Flächennutzungsplans hingewiesen und ihm eine besondere Bedeutung für die Beantwortung der Frage beigemessen, ob mit der Ausweisung einer sog. Konzentrationszone zugleich eine Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen festgelegt worden ist. Der Erläuterungsbericht solle nämlich - ebenso wie die Begründung des Bebauungsplans - zu den zentralen Punkten des Bauleitplans, dessen Inhalt, Ziele und Auswirkungen verdeutlichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das noch einmal in seinem Urteil vom 6. Oktober 1989 (UPR 1990, 30) wiederholt. Einer entsprechend klaren Aussage bedarf es nämlich vor dem Hintergrund, dass mit einer positiven Standortausweisung nicht automatisch, d.h. ohne dass dies deutlich gemacht werden müsste, eine Ausschlusswirkung für alle übrigen Flächen einherginge. Vielmehr erfordert dies eine entsprechende Absicht des Plangebers (vgl. Söfker, a.a.O. Rdnr. 125; Dürr in Brügelmann, § 35 BauGB Rdnr. 107). An einer entsprechenden Verdeutlichung der Absicht, eine Ausschlusswirkung zu regeln, ermangelt es bereits im vorliegenden Fall.

Das Verwaltungsgericht stellt insoweit lediglich auf die Vorlage zur Verbandsgemeinderatssitzung vom 26. Februar 1997 ab. Diese weist zwar auf § 35 Abs. 3 BauGB und den darin geregelten Planungsvorbehalt zugunsten der Flächennutzungsplanung und der Raumordnung und Landesplanung hin. Damit werden aber lediglich die Möglichkeiten, die eröffnet sind, aufgezeigt, ohne einen entsprechenden konkreten Vorschlag zu machen, der hinreichend deutlich eine gewollte Ausschlusswirkung für nicht als Standorte ausgewiesenen Flächen des Verbandsgemeindegebiets aufzeigen würde. Die Sitzungsvorlage gibt im Übrigen lediglich die Entscheidungen einzelner Ortsgemeinden wieder und führt des Weiteren aus, dass der Bau- und Planungsausschuss des Verbandsgemeinderats zwar hierüber beraten, aber keine Beschlussempfehlung ausgesprochen habe. Mithin liegt keine hinreichend konkretisierte Beschlussempfehlung vor, deren unveränderte Übernahme durch den Verbandsgemeinderat auf eine tatsächlich bestehende Absicht schließen lassen könnte, bezüglich aller nicht positiv als Standorte für Windenergieanlagen dargestellten Flächen eine Ausschlusswirkung regeln zu wollen. Welche Vorstellungen einzelne Verbandsgemeinderatsmitglieder dabei gehabt haben mögen - darauf stellen letztlich die Beigeladene und der Beklagte in ihrer Argumentation ab - ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, weil es nicht ausreicht, dass eine derartige Vorstellung möglicherweise bestanden hat. Sie muss vielmehr, um Ausschlusswirkung auch tatsächlich entfalten zu können, ihren Niederschlag im Flächennutzungsplan selbst mit der gebotenen Deutlichkeit finden.

Im Erörterungsbericht wird unter 1.2 Allgemeines auf den Seiten 12 und 13 lediglich in allgemeiner Form zur Windenergienutzung Stellung genommen, wobei die hier einschlägigen Vorschriften erwähnt werden. Sodann heißt es weiter:

"Die Ortsgemeinden Düngenheim, E............, Gamlen und Ka.............. haben sich daraufhin für die Ausweisung von Vorrangflächen entschieden. Alle Flächen befinden sich im Windklassenbereich 6 der RWE Windkarte und sind somit für ökologisch sinnvolle Anlagen geeignet, die einen wirtschaftlichen Betrieb garantieren.

Durch die Darstellung im Flächennutzungsplan soll die Möglichkeit zur Windkraftnutzung eröffnet werden.

Naturgemäß sind diese Flächen offene Landschaftsbereiche. Ihre Anlagen, die weit einsehbar sind, stellen somit eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar.

Die Beurteilung der landespflegerischen Belange solle jedoch in einzelnen Genehmigungsverfahren erfolgen."

Dieser auf das gesamte Verbandsgemeindegebiet bezogenen Aussage kann nicht mit der von der Rechtsprechung und Kommentierung geforderten Deutlichkeit entnommen werden, hierdurch werde festgelegt, dass alle übrigen Flächen von Windenergieanlagen freigehalten werden sollen. Mit der Benennung der positiv als Standortflächen für Windenergieanlagen ausgewiesenen Flächen als "Vorrangflächen" greift der Flächennutzungsplan nämlich auf einen Begriff zurück, den der Bundesgesetzgeber in § 7 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 Raumordnungsgesetz definiert hat. Danach hat die Festlegung von Vorrangflächen - anders als die von Eignungsflächen gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Raumordnungsgesetz - im Regelfall keine Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen des Planungsgebietes. Sofern eine Ausschlusswirkung gewollt ist, eröffnet § 7 Abs. 4 S. 2 Raumordnungsgesetz die Möglichkeit, dies ausdrücklich im Raumordnungsplan vorzusehen. Dementsprechend müssten, um den Darstellungen des Flächenutzungsplanes eine entsprechende Ausschlusswirkung zuerkennen zu können, die Flächen nicht nur als "Vorrangflächen" bezeichnet sein. Der Erläuterungsbericht müsste darüber hinaus die Aussage enthalten, dass hier - anders als im Regelfall - mit der Darstellung derartiger "Vorrangflächen" zugleich eine Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen verbunden sein soll.

In den übrigen Aussagen des Erläuterungsplanes zu den einzelnen Änderungen (Änderungsflächen 2.5 und 2.8 bezüglich der Ortsgemeinde Düngenheim, 3.11 bezüglich der Ortsgemeinde E............, 5 a.1 bezüglich der Ortsgemeinde Gamlen und 9 a.1 bezüglich der Ortsgemeinde Ka..............) wird durchweg lediglich auf entweder bestehende Absichten von Investoren oder auf die positive Geeignetheit dieser Flächen abgestellt.

Darüber hinaus mangelt es an dem ausreichend abgewogenen schlüssigen Planungskonzept, wie es das Bundesverwaltungsgericht in der vorstehend erwähnten Rechtsprechung fordert. Ein solches Gesamtkonzept kann insbesondere nicht der Niederschrift über die Verbandsgemeinderatssitzung vom 26. Februar 1997 entnommen werden. Die darin dokumentierte Diskussion lässt bestenfalls den Schluss zu, eine Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen sei dort erfolgt, wo einzelne Gemeinden dies wollten und andere diesem vereinzelt geäußerten Willen nicht widersprochen haben. Auch der Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan gibt hierfür nichts her. Den Erläuterungen zu den einzelnen Änderungsflächen kann lediglich entnommen werden, dass ansatzweise dort, wo Ortsgemeinden sich für entsprechende Sonderbauflächen ausgesprochen hatten, zumindest der Versuch gemacht wurde, hieraus noch ein teilweise schlüssiges Konzept zu entwickeln. Insoweit ist auf die Erläuterungen bezüglich der Ortsgemeinden Düngenheim und Gamlen zu verweisen, wobei allerdings die durchaus sinnvolle Überlegung, eine Sonderbaufläche der beiden Gemeinden an der Gemeindegrenze zusammenzufassen, lediglich als Alternative dargestellt worden ist zu dem von einem Investor gewünschten anderen Standort, dessen Inanspruchnahme den offensichtlich als sinnvoll angesehenen Alternativvorschlag letztlich ins Leere laufen lassen wird. Bezüglich der Darstellung der Sonderbaufläche für Windkraftanlagen im Gemeindegebiet Ka.............. (Änderungsfläche 9 a.1) zielt die Planung auf einen Anschluss dieser Fläche an eine jenseits der Verbandsgemeindegrenze liegende Fläche, auf der bereits Windkraftanlagen vorhanden sind. Somit hat der Plangeber hier zwar - allenfalls ansatzweise - ein entsprechendes Konzept bezüglich der positiv ausgewiesenen Standorte entwickelt und im Flächennutzungsplan selbst deutlich gemacht. Bezüglich der nicht entsprechend ausgewiesenen Flächen wird ein ausreichendes Konzept, das auf einer sachgerechten Abwägung hinsichtlich der Ausschlusswirkung beruhen würde, jedoch nicht deutlich. Ein solches konnte hier letztlich auch nicht entwickelt werden, weil sich der Plangeber ersichtlich allein daran orientiert hat, welche Flächen von den einzelnen Ortsgemeinden befürwortet worden sind.

Kommt der maßgeblichen Flächennutzungsplanung bereits aus den vorstehenden Gründen eine Ausschlusswirkung für den streitigen Standort nicht zu, dann muss hier nicht mehr der Frage nachgegangen werden, ob der Plangeber aufgrund einer fehlerhaften Windkarte die tatsächliche Geeignetheit des streitigen Standortes verkannt und vor diesem Hintergrund zu Unrecht die privaten Belange des Klägers nicht in seine Abwägung eingestellt hat. Hier stellt sich also nicht mehr die Frage, ob der vom Kläger behauptete Mangel ggf. im Rahmen einer nachvollziehenden Abwägung zu beheben wäre. Von daher musste der Senat dem in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2002 gestellten Beweisantrag mit dem Ziel, die Windverhältnisse am streitigen Standort aufzuklären, schon aus Rechtsgründen nicht nachgehen.

Da, wie vorstehend dargelegt, der Flächennutzungsplan hier eine Ausschlusswirkung i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entfalten kann, kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob eine derartige Ausschlusswirkung dem regionalen Raumordnungsplan zukommt. Diese Frage kann deshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dahinstehen bleiben. Auf der Grundlage der oben dargelegten Grundsätze, an denen die Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Zielfestlegung zu beurteilen ist, gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass der regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald "Standorte für Windenergienutzung" bezüglich des hier zu beurteilenden Standortes eine Ausschlusswirkung nicht entfaltet.

Gegen die Wirksamkeit der regionalen Raumordnungsplanung, wendet der Kläger ein, dass die vorgenannte Planung sowohl an formellen wie materiellen Mängeln leide, sodass sie ungeachtet der inzwischen erfolgten dritten Fortschreibung die durch den letzten Teilgenehmigungsbescheid des Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. August 2001 genehmigt und am 10. September 2001 im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz öffentlich bekannt gemacht worden ist, auch heute noch keine Ausschlusswirkung i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besitze.

Die in - bislang - drei Schritten erfolgte Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes zu den Standortbereichen für Windenergienutzung, wie sie durch den Teilgenehmigungsbescheid vom 9. Dezember 1998 (veröffentlicht am 21. Dezember 1998), den Genehmigungsbescheid vom 8. Juli 1999 (veröffentlicht am 30. August 1999) und den Teilgenehmigungsbescheid vom 1. August 2001 (veröffentlicht am 10. September 2001) jeweils genehmigt worden ist, weist im jeweiligen Genehmigungsbescheid im Einzelnen konkret benannte Vorrang- und Vorbehaltsflächen für Windenergienutzung aus. Die vorgenannten Teilschritte enthalten des Weiteren für die in ihnen im Einzelnen ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsbereiche die Zielfestlegung, dass außerhalb dieser Bereiche die Errichtung von Windparks und raumbedeutsamen Windenergieanlage in der Regel nicht zulässig ist.

Damit greift die Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald zwar Gebietsbezeichnungen auf, wie sie in § 7 Abs. 4 Raumordnungsgesetz im Einzelnen definiert werden. Hierbei handelt es sich indessen um eine Rahmenvorschrift, die gemäß § 6 Raumordnungsgesetz von den Ländern erst umgesetzt werden muss, also nicht unmittelbar gilt. Eine solche Umsetzung des Bundesrechts in Landesrecht hat der Landesgesetzgeber im Landesplanungsgesetz bislang allerdings nicht vorgenommen. Mithin kann die Befugnis, eine Ausschlusswirkung regeln zu können, dem Raumordnungsgesetz für die vorliegend zu beurteilende Planung nicht entnommen werden. Ohnehin sieht das Raumordnungsgesetz lediglich bezüglich der Vorranggebiete in § 7 Abs. 4 Satz 2 Raumordnungsgesetz vor, dass sie für raumbedeutsame Nutzungen zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 haben können, denen der Bundesgesetzgeber kraft ihrer Definition eine entsprechende Ausschlusswirkung für andere Bereiche des Planungsraumes zugemessen hat. Nach dem Raumordnungsgesetz kommt hingegen Vorbehaltsgebieten eine Ausschlusswirkung nicht zu. Somit hat sich die Planungsgemeinschaft zwar von dem System des Raumordnungsgesetzes, wie es in § 7 Abs. 4 Raumordnungsgesetz normiert worden ist, gelöst und kann sich bezüglich der Festlegung der Ausschusswirkung auch nicht unmittelbar hierauf stützen, weil der Gesetzgeber es bislang unterlassen hat, diese Vorschrift in Landesrecht umzusetzen.

Gleichwohl fehlt ihr nicht die erforderliche Ermächtigung, im Rahmen der regionalen Raumordnungsplanung auch eine Ausschlusswirkung durch entsprechende Zielfestlegung zu regeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem oben genannten Beschluss vom 7. November 1996 (a.a.O.) nämlich festgehalten, dass ebenso wie zuvor zur Ausweisung von Konzentrationszonen in der Flächennutzungsplanung entschieden, auch im Rahmen der Raumplanung eine positive Ausweisung eines Nutzungsstandortes mit der gleichzeitigen Aussage, dass für eine derartige Nutzung auf den übrigen Flächen in der Region kein Raum ist, ein zulässiges planerisches Mittel sein kann. Es hat diese Aussage durch einen entsprechenden Leitsatz ausdrücklich hervorgehoben. Von daher sieht der Senat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass aus der in §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz normierten grundsätzlichen Ermächtigung zur regionalen Raumordnungsplanung zugleich auch die Ermächtigung zu einer die Ausschlusswirkung beinhaltenden Zielfestlegung abgeleitet werden kann, wie bereits in dem vorerwähnten Urteil vom 28. Februar 2002 zum Ausdruck gebracht worden ist. Somit kann hier nicht in Frage stehen, ob die grundsätzliche Ermächtigung zu einer derartigen Planung vorliegt, sondern lediglich, ob von dieser Ermächtigung sachgerecht Gebrauch gemacht worden ist.

Bezogen auf die Vorgehensweise bei der hier streitigen Raumordnungsplanung hat der Senat bereits in dem genannten Urteil Bedenken geäußert. Vor dem Hintergrund der in Kenntnis dieser Entscheidung vertieften Ausführungen der Beteiligten gelangt er zu dem Schluss, dass jedenfalls für den hier zu untersuchenden Raum - das Gebiet der Gemeinde E............ - eine Ausschlusswirkung des regionalen Raumordnungsplanes i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu verneinen ist. Dabei ist zwar zu sehen, dass die in den insgesamt drei Teilschritten bis heute nach und nach vervollständigte Planung in einem sachlichen Zusammenhang steht. Damit allein kann aber nicht begründet werden, dass dadurch eine insgesamt formell wie materiell rechtmäßige Planung vorläge, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu fordern ist. Entscheidungserheblich ist deshalb, ob darüber hinaus auch ein rechtlicher Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass entweder sämtliche der drei Teilschritte jeweils für sich gesehen formell und materiell rechtmäßig sind oder doch zumindest fehlerhafte Teilschritte im jeweils nachfolgenden Teil in einer den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entsprechenden Weise geheilt worden sind.

Ohne Zweifel fehlerhaft ist die Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes "Standortbereiche für Windenergienutzung" in der Form, wie sie sie durch die Genehmigung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 9. Dezember 1998 erhalten hat und wie sie am 21. Dezember 1998 im Staatsanzeiger veröffentlicht worden ist. Sie ist das wohl aus Zeitnot zu erklärende Bemühen, am Ende des durch die Überleitungsvorschrift des § 245 b BauGB festgelegten Zeitraums, für den Bauanträge für Windenergieanlagen im Hinblick auf in der Aufstellung befindliche Flächennutzungs- oder Raumordnungspläne zurückgestellt werden konnten, eine mit Ausschlusswirkung für nicht positiv ausgewiesene Standorte verbundene Planung vorliegen zu haben, wobei weder die verfahrensmäßigen Vorgaben des Landesplanungsgesetzes beachtet wurden noch materiell den Anforderungen genügt wurde, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an eine rechtmäßige Planung zu stellen sind.

Die hier schrittweise vorgenommene Planung ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht etwa für regional abgegrenzte Teilbereiche des Planungsgebietes eine abgeschlossene Planung erarbeitet worden ist, sondern dass jeweils bezogen auf das gesamte Planungsgebiet eine zunächst nur wenige Standorte ausweisende Regionalplanung in weiteren Schritten gleichsam nach und nach aufgefüllt wurde. Dabei ist, wie sich sowohl aus den Genehmigungsbescheiden aber auch aus den vorliegenden Unterlagen, die die Vorstellung und Vorgehensweise der Planungsgemeinschaft dokumentieren, ergibt, eindeutlich ersichtlich, dass im zweiten und dritten Schritt nicht jeweils eine umfassende Neuplanung vorgenommen wurde, wobei es letztlich unerheblich wäre, ob sie als solche bezeichnet worden wäre, wenn sie sich tatsächlich als solche darstellen würde. Hier sind vielmehr die jeweils vorangegangenen Planungsschritte als abgeschlossene und daher lediglich zu ergänzende Planungen betrachtet worden. Das wirft die Frage auf, ob vor diesem Hintergrund ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Planungsschritten angenommen werden kann, der zur Heilung eines fehlerhaften vorangegangenen Schrittes hätte führen können.

Gemäß § 13 Abs. 2 Landesplanungsgesetz ist vor der Genehmigung des regionalen Raumordnungsplanes durch die oberste Landesplanungsbehörde der Landesplanungsbeirat zu hören. Das ist hier vor der Teilgenehmigung vom 9. Dezember 1998 nicht geschehen. Zwar war die Standortauswahl auf der Grundlage der Beschlüsse der Regionalvertretung vom 1. Juli 1998 und vom 6. Oktober 1998 Gegenstand der Sitzung des Landesplanungsbeirates am 26. Oktober 1998 (Verwaltungsvorgänge der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald betreffend die Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes "Teilfortschreibung: Standortbereich Windenergienutzung" im Folgenden jeweils als Ordner bezeichnet; hier Ordner XI Bl. 167 ff.). Zu einer Anhörung im Sinne der genannten Vorschrift kam es jedoch nicht. Am 1. Juli 1998 hatte die Regionalvertretung zwar auf der Grundlage des bis dahin durchgeführten Beteiligungsverfahrens eine Standortausweisung beschlossen. Sie hatte aber zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei nicht um das abschließende Konzept handeln sollte, sondern dass den Gemeinden Gelegenheit gegeben werden sollte, Änderungen und Ergänzungen in das Verfahren einzubringen (s. Schreiben der Planungsgemeinschaft vom 30. Juli 1998, Ordner VIII). Das ist in der Folgezeit in erheblichem Umfang geschehen (Ordner XI Bl. 82 bis 164). Dabei wurden im Juli 1998 beschlossene Standortbereiche auch teilweise wieder aufgehoben oder geändert. Insoweit war im Zeitpunkt der Sitzung des Landesplanungsbeirats ein entsprechendes Beteiligungsverfahren noch nicht durchgeführt worden. Vor diesem Hintergrund stellte des Minister des Innern und für Sport in der genannten Sitzung klar, dass die oberste Landesplanungsbehörde auf der Grundlage der Teilfortschreibung vom 1. Juli 1998 keine Genehmigung erteilen könne. Er entschied des Weiteren, dass die Änderungen und Ergänzungen entsprechend des Beschlusses vom 6. Oktober 1998 in das laufende Genehmigungsverfahren einzubeziehen seien und beauftragte die oberste Landesplanungsbehörde insoweit, das erforderliche Anhörungs- und Beteiligungsverfahren einzuleiten. Damit kam es im Rahmen der Sitzung des Landesplanungsbeirates am 26. Oktober 1998 nicht mehr zu der Anhörung des Landesplanungsbeirates zu einem in diesem Zeitpunkt vorliegenden abschließenden Konzept. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1998 teilte das Ministerium des Innern und für Sport (Ordner XI S. 216 f.) der Planungsgemeinschaft mit, dass ein erneutes Anhörungs- und Beteiligungsverfahren sowie eine erneute Anhörung des Landesplanungsbeirates erforderlich sei. Zu einer solchen Anhörung kam es dann aber nicht mehr, weil die Amtsperiode des Landesplanungsbeirates am 31. Oktober 1998 endete und seine Neukonstituierung erforderlich war. Dass sich der neukonstituierte Landesplanungsbeirat vor der Erteilung der Genehmigung und ihrer öffentliche Bekanntmachung mit der Teilfortschreibung noch hätte befassen können, ist den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen und wird auch von keiner Seite vorgetragen. Dass der Landesplanungsbeirat bezüglich der beiden folgenden Planungsschritte entsprechend dem Landesplanungsgesetz beteiligt worden sein dürfte, beseitigt den Verfahrensmangel bezüglich des im Dezember 1998 genehmigten ersten Planungsschrittes nicht.

Das im Dezember 1998 durch Genehmigung zum Abschluss gebrachte erste Planungsverfahren verstößt darüber hinaus gegen § 15 Abs. 4 Landesplanungsgesetz. Hiernach beschließt die Regionalvertretung den regionalen Raumordnungsplan und seine Vorlage zur Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde. Zwar hat die Regionalvertretung einen entsprechenden Beschluss gefasst. Der letztendlich zur Genehmigung vorgelegte Plan entspricht diesem Beschluss jedoch nicht. Vielmehr ist hier der Vorstand der Planungsgemeinschaft von sich aus tätig geworden und hat den von der Regionalvertretung beschlossenen Plan, um die zum Jahresende 1998 ablaufende Übergangsfrist des § 245 b BauGB einhalten zu können, eigenständig verändert. Insoweit ist auf die Schreiben des Vorsitzenden der Planungsgemeinschaft vom 13. November 1998 und vom 17. November 1998 (Ordner XI S. 219 bis 222) zu verweisen. Hierin wird auf eine Empfehlung des Regionalvorstandes Bezug genommen, die im Kern darauf hinausläuft, eine erste Teilfortschreibung auf diejenigen Standorte zu beschränken, die am 1. Juli 1998 beschlossen worden sind, soweit diese durch den Beschluss vom 6. Oktober 1998 nicht geändert oder zurückgenommen worden sind. Über die am 6. Oktober 1998 beschlossenen neuen Standorte solle später entschieden werden. Ein derartiges Vorziehen eines Teils der von der Regionalvertretung beschlossenen Planung bei gleichzeitiger Zurückstellung des anderen Teiles hätte möglicherweise noch vom Willen der Regionalvertretung gedeckt sein können, wenn von der Regionalplanung zum damaligen Zeitpunkt noch die Zielsetzung verfolgt worden wäre, wie sie zu Beginn des Planungsverfahrens - bei der Einleitung des ersten Beteiligungsverfahrens - bestand und in den seinerzeitigen Erläuterungen (Anlage 2 S. 3, Ordner I S. 8) dargelegt worden ist. Dort ist ausgeführt:

"Außerhalb der Vorrangbereiche/Vorbehaltsbereiche ist die Errichtung von großen und sehr großen Windkraftanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn bei der Ausweisung der Standortbereiche maßgebliche Gesichtspunkte, die bei einer Prüfung nach § 35 BauGB für die Errichtung von Windkraftanlagen sprechen, noch nicht berücksichtigt worden sind."

Diese Konzeption ist aber im Verlauf des Planungsverfahrens bis zur ersten Teilgenehmigung aufgegeben worden, sodass die am 9. Dezember 1998 genehmigte Teilfortschreibung als Ziel die Festlegung enthält:

"Außerhalb der Vorrangbereiche und der Vorbehaltsbereiche ist die Errichtung von Windparks und raumbedeutsamen Windenergieanlagen in der Regel nicht zulässig."

Diese Zielfestlegung nimmt die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf und regelt mithin einer Ausschlusswirkung im Sinne dieser Vorschrift. Mit dieser vom Vorstand der Planungsgemeinschaft initiierten ersten Teilgenehmigung vom 9. Dezember 1998, die lediglich acht Flächen als Standortbereich Windenergieanlagen ausweist, der weitaus größeren Zahl der von der Planungsgemeinschaft beschlossenen Standortbereiche jedoch Ausschlusswirkung zukommen lässt, wird das positive Votum der Planungsgemeinschaft, bezüglich der letztgenannten Flächen Windenergieanlagen zuzulassen, ins Gegenteil verkehrt. Eine derartige Änderung fällt nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes indes in den Zuständigkeitsbereich der Regionalvertretung, nicht aber in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes der Planungsgemeinschaft, auch wenn sich der Vorsitzende in dem Schreiben vom 17. November 1998 an den Minister des Innern und für Sport auf den Wunsch der Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister des Planungsgebietes beruft. Weder für den Zeitraum vor der Genehmigung vom 9. Dezember 1998 noch für den Zeitraum bis zur öffentlichen Bekanntmachung am 21. Dezember 1998 ist den vorliegenden Planungsunterlagen zu entnehmen, dass die Regionalvertretung zumindest einen entsprechenden Beitrittsbeschluss gefasst hätte. So ist ein solcher wohl tatsächlich erwogen worden, wie sich aus der Vorlage des Vorstands der Planungsgemeinschaft vom 20. November 1998 für eine Sitzung am 9. Dezember 1998 (Ordner XI Bl. 220) ergibt. Angesichts der bereits am 9. Dezember 1998 erteilten Genehmigung ist es hierzu aber offenbar nicht mehr gekommen. Jedenfalls ist den vorliegenden Planungsunterlagen keinerlei Hinweis für eine derartige Beschlussfassung zu entnehmen.

Selbst wenn tatsächlich ein solcher Beschluss gefasst worden wäre, hätte das zwar dazu führen können, die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Landesplanungsgesetz als eingehalten betrachten zu können, gleichwohl hätte dies den materiellen Mangel einer solchen Planung nicht beseitigen können. Unzweifelhaft steht nämlich hinter dieser Vorgehensweise des Vorstandes der Planungsgemeinschaft wie des Ministeriums des Innern und für Sport die Vorstellung, eine "vorläufige Ausschlusswirkung" regeln zu können. Keiner der im Planungs- und Genehmigungsverfahren Beteiligten hatte nämlich damals die Vorstellung und den Willen, mit diesem ersten Planungsschritt ein vollständiges Planungskonzept in dem Sinne vorzulegen, dass tatsächlich auf allen nicht als Standorte für Windenergieanlagen ausgewiesenen Flächen des Planungsgebietes künftig Windkraftanlagen ausgeschlossen sein sollten. Zu einem erheblichen Teil sollten derartige Vorhaben lediglich durch eine von vornherein als zeitlich befristet betrachtete Ausschlusswirkung zurückgestellt werden, bis die durch den Beschluss der Regionalvertretung vom 6. Oktober 1998 neu festgelegten Standorte im weiteren Planungsverfahren ordnungsgemäß abgearbeitet worden wären. Dies wird insbesondere deutlich aus der Beschlussvorlage des Vorstandes der Planungsgemeinschaft vom 20. November 1998 (a.a.O.) aber auch aus dem Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 10. März 1999 (Ordner XII Bl. 313 ff.) zu der Eingabe der PROVENTO GmbH vom 2. Februar 1999 (Ordner XII Bl. 321 ff.). In dem letztgenannten Schreiben war insbesondere vorgetragen worden, dass es an einer Rechtsgrundlage zur Regelung einer "vorläufigen Ausschlusswirkung" fehle. Hierzu wird in dem Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport ausgeführt:

"Die Tatsache, dass für einen relativ kurzen Zeitraum die Errichtung von Windenergieanlagen auch an solchen Standorten ausgeschlossen ist, für die eine Ausweisung als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet im Regionalplan zwar beschlossen aber nicht genehmigt ist, ist meines Erachtens hinnehmbar. § 35 BauGB steht nach Auffassung des Ministeriums des Innern und für Sport einer - von ihnen so bezeichneten - 'vorläufigen' Ausschlusswirkung nicht entgegen. Zwar bin ich mit Ihnen einer Meinung, dass eine bloße Negativplanung nicht von § 35 BauGB gedeckt wäre und die Intention des Gesetzgebers nach einer Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich nicht gerecht würde. Das ist vorliegend aber auch nicht der Fall. Bei der Teilgenehmigung vom 9. Dezember 1998 handelt es sich nicht um eine Negativplanung, sondern lediglich um einen ersten Schritt. Mit der abschließenden Entscheidung werden voraussichtlich wesentlich mehr Standortbereiche als die in der ersten Teilgenehmigung aufgeführten acht genehmigt werden."

Des Weiteren wird in dem Schreiben ausgeführt, dass man sich bemühe, die "Übergangszeit" so kurz wie möglich zu halten.

Die hieraus ersichtliche, den ersten Planungsschritt prägende Vorstellung erweist sich jedoch als abwägungsfehlerhaft. Sie beruhen nämlich auf einer unzutreffenden rechtlichen Annahme, die zu einem Abwägungsergebnis geführt hat, das mit der oben im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Einklang zu bringen ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die auf die Bodennutzung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbar durchschlagende Ausschlusswirkung der Regionalplanung dem privaten Grundeigentümer eine prinzipiell privilegierte Nutzungsmöglich nimmt. Hier wird also anders, als bei der Festsetzung von Baugebieten im Außenbereich im Rahmen einer Bauleitplanung eine durch die planersetzende Vorschrift des § 35 BauGB eröffnete Nutzungsmöglichkeit genommen. Das kann auf der Grundlage der zur Planung ermächtigenden Vorschriften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nur in der Weise geschehen, dass dies auf einer abschließend abgewogenen Konzeption für den gesamten Planungsraum beruht. Soll das auch ohne ein derartiges abschließendes Konzept der Fall sein können, dann bedarf dies einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Insoweit ist beispielhaft auf die Vorschriften der §§ 14 und 15 BauGB zu verweisen.

Gegen die Annahme, es könnte dem Willen des Gesetzgebers bei der Normierung der zur Planung ermächtigenden Vorschriften entsprochen haben, damit zugleich auch die Möglichkeit zu einer vorläufigen Ausschlusswirkung zu eröffnen, spricht, dass § 245 b BauGB als Spezialnorm vorliegt, die für einen zweijährigen Zeitraum eine Zurückstellung entsprechender Baugesuche ermöglichen sollte, um zu verhindern, dass eine der beabsichtigten Planung zuwiderlaufende Entwicklung eintritt. Diese Überleitungsvorschrift hat der Gesetzgeber indessen nicht mit einer Verlängerungsmöglichkeit versehen, wie er sie in § 17 BauGB bezüglich der Veränderungssperre geregelt hat. Dabei ist nur am Rande anzumerken, dass vergleichbare "besondere Umstände" im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB wohl kaum in einem unzureichenden Personaleinsatz der planenden Stelle gesehen werden könnten, auf dessen Nichtbehebung die wohl ergebnislos gebliebenen Bemühungen des leitenden Planers im Frühjahr 1998 hindeuten (s. Schreiben des leitenden Planers vom 26. März 1998 an das Referat 33 der damaligen Bezirksregierung Koblenz und dessen Antwort vom 17. April 1998, Ordner I Bl 27 bis 29).

Nach Ablauf der Frist des § 245 b Abs. 1 BauGB Ende 1998 stellt sich die Frage, ob eine Sicherung von Planung auf anderer rechtlicher Grundlage erreicht werden kann. Das Raumordnungsgesetz 1998 sieht in § 12 Abs. 2 die rahmenrechtliche Möglichkeit einer befristeten Untersagung auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts vor, wenn die Ziele der Raumordnung bei der Genehmigung der Maßnahme rechtserheblich sind. Diese Vorschriften zielt insbesondere auf die Raumordnungsklauseln des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 BauGB ab. Dabei handelt es sich jedoch um eine rahmenrechtliche Vorschrift ohne unmittelbare Geltung. Ohne Umsetzung durch den Landesgesetzgeber kann die für Raumordnung zuständige Stelle unter Berufung auf diese Vorschrift raumbedeutsame Vorhaben Privater im Außenbereich nicht untersagen. Dies ist aber insofern sinnvoll, als die rahmenrechtliche Vorschrift des § 12 Abs. 2 Raumordnungsgesetz der verfahrensrechtlichen Ausformung bedarf, die nur der Landesgesetzgeber vornehmen kann (vgl. Runkel in Bielenberg/Runkel/ Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder Bd. II K § 4 Rdnr. 265). Mithin hat der Bundesgesetzgeber tatsächlich die Notwendigkeit gesehen, eine entsprechende spezialgesetzliche Regelung zu treffen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Rahmenregelung, die vom Landesgesetzgeber in Rheinland-Pfalz nicht umgesetzt worden ist. Die hier einschlägige Vorschrift des § 19 Abs. 1 Landesplanungsgesetz betrifft zum einen lediglich raumbedeutsame Planung und Maßnahmen von Behörden und öffentlichen Planungsträgern sowie von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, also nicht Planungen von Privaten und zielt zum anderen auf die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens nach § 18 Landesplanungsgesetz. Mithin ist es nicht so, dass der Bundesgesetzgeber die Notwendigkeit übersehen hätte, die Möglichkeit zu einer vorübergehenden Steuerung zu eröffnen und somit eine im Wege der Rechtsfortbildung zu schließende Lücke bestünde. Das gesetzliche Instrumentarium erweist sich lediglich für die regionale Raumordnungsplanung in Rheinland-Pfalz insoweit als unvollständig, als es der Landesgesetzgeber bislang unterlassen hat, die vom Bundesgesetzgeber eröffneten Möglichkeiten in Landesrecht umzusetzen. Das rechtfertigt jedoch nicht eine verwaltungsmäßige Eigenschöpfung einer "vorläufigen" Ausschlusswirkung.

Diese hinter dem ersten Planungsschritt stehende fehlerhafte rechtliche Wertung hat zu einem unzureichenden Abwägungsergebnis geführt. Das liegt angesichts der Tatsache, das lediglich acht Standorte für Windenergieanlagen ausgewiesen worden sind, die unzweifelhaft kein abschließendes Konzept darstellen können, ohne weiteres auf der Hand, weshalb in diesem Zusammenhang der Frage, ob dieses "Teil"-Konzept unabhängig davon auch an den vom Kläger vorgetragenen weiteren Fehlern leidet, dahinstehen kann.

Es spricht nach den vorliegenden Unterlagen vieles dafür, dass die vorstehend beschriebenen Mängel der Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes auch durch die beiden nachfolgenden Planungsschritte nicht geheilt worden sind. Aus den Verwaltungsvorgängen der Planungsgemeinschaft ergibt sich nämlich ohne Zweifel, dass der zweite und dritte Planungsschritt keineswegs als etwa Mängel des ersten Planungsschrittes heilende Neuplanungen, sondern als eigenständige, den ersten Planungsschritt jeweils nur ergänzende weitere Planungen verstanden worden sind. Das zweite Beteiligungsverfahren, das durch die am 30. August 1999 öffentlich bekannt gemachte Genehmigung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 8. Juli 1999 seinen Abschluss gefunden hat, ist durch das Schreiben der Planungsgemeinschaft vom 23. Dezember 1998 (Ordner XII Bl. 1) eingeleitet worden, in dem darauf hingewiesen wurde, dass durch die Genehmigung vom 9. Dezember 1998 lediglich ein Teil der bis dahin beschlossenen Standorte für Windenergienutzung genehmigt worden sei und dass nunmehr bezüglich der Änderungen und Ergänzungen der Genehmigungsvorlage vom 1. Juli 1998 das weitere Beteiligungsverfahren durchgeführt werden solle. Nach diesem Anschreiben ist die Beteiligung allerdings nicht lediglich auf die Gemeinden beschränkt worden, die durch diese Änderungen und Ergänzungen unmittelbar betroffen waren, sondern es wurden auch diejenigen einbezogen, die infolge der räumlichen Nähe zu einem vorgesehenen Standort berührt sein konnten. Im danach ergangenen Beschluss der Regionalvertretung vom 4. März 1999 (Ordner XIII Bl. 88) wird u.a. ausgeführt:

"2. In Abänderung und Ergänzung der Beschlüsse vom 6. Oktober 1998 beschließt die Regionalvertretung die gegenüber dem 6. Oktober 1998 modifizierte Übersichtstabelle der weiteren Standortbereiche für Windenergienutzung mit Stand 02/1999 einschließlich der modifizierten Detailkarten.

3. Die Regionalvertretung beauftragt die Geschäftsstelle, das Ergebnis des ergänzenden Beteiligungsverfahrens sowie die vorliegende ergänzende Beschlussfassung im laufenden Genehmigungsverfahren unverzüglich der obersten Landesplanungsbehörde vorzulegen."

Auch die Regionalvertretung selbst ging somit lediglich von einer Ergänzung des aus ihrer Sicht abgeschlossenen ersten Planungsschrittes aus, nicht aber von einer umfassenden neuen Überplanung des gesamten Planungsgebietes. Damit fehlte dem zur Abwägung berufenen Organ der Planungsgemeinschaft erkennbar die Vorstellung, der erste Planungsschritt sei heilungsbedürftig. Eine unbewusste und damit auch unwillentliche Heilung des fehlerhaften ersten Planungsschrittes kann deshalb der Abwägungsentscheidung der Regionalvertretung in dem Beschluss vom 4. März 1999 rechtlich begründbar kaum entnommen werden. Ausnahmsweise könnte das allenfalls dann überlegt werden, wenn der zweite Planungsschritt, wie er in dem vorgenannten Beschluss niedergelegt worden ist, ungeachtet der Tatsache, dass er als Änderung und Ergänzung des ersten Planungsschrittes bezeichnet worden ist, tatsächlich eine umfassende neue Planung darstellen würde, der ein ausreichend abgewogenes planerisches Konzept zugrunde liegen würde. Insoweit liegt es nahe, die Parallele zur Bauleitplanung zu ziehen, bei der die Nichtigkeit des Ursprungsbebauungsplanes die Wirksamkeit einer Planänderung dann nicht berührt, wenn diese eine eigenständige neue Planung ist, auch wenn sie lediglich als Änderung des Ursprungsbebauungsplanes bezeichnet wird. So liegt der Fall hier aber erkennbar nicht. In dem zweiten Planungsschritt sind vielmehr lediglich im Einzelnen bezeichnete - weitere - Standortbereiche für Windenergienutzung festgelegt worden, die allein für sich genommen kein abschließendes Gesamtkonzept darstellen können.

Auch der Genehmigungsbescheid des Ministeriums des Innern und für Sport vom 8. Juli 1999 (Ordner XIII Bl. 91 ff.) macht durch seinen Wortlaut deutlich, dass hier nur "über die bereits mit Bescheid vom 9. Dezember 1998 erteilte Genehmigung hinaus" weitere Standorte "in dem nachstehend beschriebenen Umfang genehmigt" werden sollten, die in der Genehmigung im Einzelnen bezeichnet worden sind. Lediglich in dieser auf die neu festgelegten Standorte beschränkten Form ist der Genehmigungsbescheid auch am 30. August 1999 öffentlich bekannt gemacht worden (s. Ordner Beschlussvorlage und Genehmigungen 12/98, 07/99 und 01.08.01). Ungeachtet der gegen eine tatsächlich gewollte Heilung des ersten Planungsschrittes sprechende Vorstellungen der Planungsgemeinschaft des Ministeriums des Innern und für Sport ist also auch keine umfassende neue Bekanntmachung des bis dahin in mehreren Schritten beschlossenen Planungskonzeptes erfolgt.

Unabhängig von den hieraus erwachsenden deutlichen Zweifeln, ob nicht bereits aus den vorstehend dargelegten Erwägungen eine Heilung des fehlerhaften ersten Planungsschrittes auszuschließen ist, ergeben sich aus den vorliegenden Planungsunterlagen aber auch erhebliche Zweifel, ob, selbst wenn eine derartige Heilung gewollt gewesen wäre, das bis zum Sommer 1999 vorliegende Planungskonzept inhaltlich den Anforderungen entsprochen habe dürfte, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sein müssen. Derartige Zweifel hatte offensichtlich bereits das Ministerium des Innern und für Sport, wie sich sowohl aus dem Tenor als auch aus der Begründung des Genehmigungsbescheides vom 8. Juli 1999 ergibt. Im Tenor der Genehmigung wird der Planungsgemeinschaft unter 4. aufgegeben zu prüfen, ob bei genehmigten Standortflächen Arrondierungen möglich sind, ob die vollständige oder teilweise Ablehnung einzelner Standorte aufrecht erhalten bleibt und ob die Ausweisung weiterer geeigneter Standorte möglich ist. In der Begründung des Genehmigungsbescheides wird hierzu ausgeführt:

"Die Gesamtheit der Flächen, die mit dieser Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden, wird nur bedingt dem Willen der Landesregierung zur Förderung regenerativer Energien gerecht. Daher soll die Planungsgemeinschaft - im Wege einer weiteren Teilfortschreibung - prüfen, welche weiteren Flächen für eine Windenergienutzung in Betracht kommen."

Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 forderte das Ministerium des Innern und für Sport die Planungsgemeinschaft zur erneuten Überprüfung der Ablehnungen im Einzelnen bezeichneter Standorte auf. Weiterhin sollten von privater Seite vorgeschlagene Standorte überprüft werden. Außerdem mahnte das Ministerium die Überprüfung der Standortvorschläge der Firma Provento vom 5. Oktober 1998 (Ordner IX Bl. 60 ff.) an, die bis dahin offensichtlich nicht behandelt worden waren. In einem weiteren Schreiben vom 7. Januar 2000 (Ordner XIII Bl. 220 f.) mahnt das Ministerium des Innern und für Sport eine ausreichende fachliche Prüfung der in Frage kommenden Standortbereiche wie folgt an:

"Eine nachvollziehbare fachliche Prüfung ist sowohl für die in unserem Schreiben 23. Juli 1999 genannten Standorte als auch für eine Prüfung eventueller zusätzlicher Standorte unbedingt erforderlich.

Dieses Erfordernis bitten wir auch bei den anstehenden Sitzungen der Gremien der Planungsgemeinschaft deutlich zu machen, um eine ordnungsgemäße Umsetzung unseres Prüfauftrages zu gewährleisten."

Demnach hatte das Ministerium des Innern und für Sport noch im Januar 2000 deutliche Zweifel, ob die Ablehnung bestimmter Standorte auf einer derartigen nachvollziehbaren fachlichen Prüfung beruhte.

Eine derart "nachvollziehbare fachliche Prüfung" der in Betracht kommenden Standorte lag aber offensichtlich im Zeitpunkt des das dritte Beteiligungsverfahren abschließenden Genehmigungsbescheides vom 1. August 2001, der am 10. September 2001 öffentlich bekannt gemacht worden ist, immer noch nicht vor, weil dieser Genehmigungsbescheid als Teilgenehmigungsbescheid erging und festlegte, dass bezüglich im Einzelnen benannter Standorte noch weitere Prüfungen erforderlich seien.

Fraglich könnte auch sein, ob die Planung überhaupt der eigenen Vorstellung, solche Anlagen in dafür geeigneten Teilräumen zu bündeln und andere Teilräume möglichst freizuhalten, gerecht wird. Schon in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 hat der Senat festgehalten, dass lediglich zwei der im Zeitpunkt der dritten Teilfortschreibung insgesamt festgelegten Standortbereiche ohne weiteres als Windparks genutzt werden könnten und die übrigen "zumindest zur Errichtung einer raumbedeutsamen Windenergieanlage grundsätzlich geeignet seien". Bereits im Rahmen der dritten Teilfortschreibung hatte das Referat 43 .der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord unter dem 21. Juni 2000 (3. Teilfortschreibung Standortbereich Windenergienutzung, Beteiligungsverfahren Stellungnahmen Träger öffentliche Belange) in baurechtlicher Hinsicht zu der Standortausweisung Stellung genommen und ausgeführt:

"2. Nach meinem Planungsverständnis ist es zentrales Anliegen auch dieser Teilfortschreibung, einerseits die Standortvoraussetzung für eine möglichst weitgehende Nutzung der Windenergie als regenerative Energieform zu schaffen, dabei jedoch zugleich einen sachgerechten Interessenausgleich mit den insoweit berührten Belangen (Naturhaushalt, Landschaftsbild, die Erholungsfunktion der Landschaft, Wirtschaftlichkeit der Infrastruktur, Ort- und Stadtentwicklung) herbeizuführen. Dies führt letztlich zur Notwendigkeit einer Standortkonzentration auf möglichst wenige, aber umso mehr leistungsfähige Standorte.

Es ist vor diesem Hintergrund zu bedauern, dass sich der Plangeber nicht auf ein Ausschlusskriterium im Sinne einer Mindestgröße/je abgegrenzter Eignungsflächen festgelegt hat. Die Teilfortschreibungen 'Standorte für Windenergienutzung' weisen als Folge dieser Ausweisungsmethodik eine Mehrzahl von Kleinstandorten aus, auf denen das technische Standortpotential angesichts heutiger Anlagengrößen gering sein dürfte."

Auch hieraus könnten sich Zweifel ergeben, ob das Planungskonzept tatsächlich sachgerecht entwickelt worden ist.

Entsprechende Bedenken könnten sich möglicherweise ferner daraus ergeben, dass der Plangeber auch nach der dritten Teilfortschreibung lediglich in sehr geringem Umfange Standortbereiche für Windenergienutzung ausgewiesen hat. Auch nach der dritten Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes kommen nämlich lediglich nur etwa 0,8°/°° des gesamten Planungsraumes für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Allerdings kann auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht von einer hierdurch begründeten Pflicht zur Förderung der Windenergie in einem verallgemeinerungsfähig festlegbaren Umfange ausgegangen werden. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vorerwähnten Urteil vom 17. Dezember 2002 (BVerwG 4 C 15.01) ausgeführt:

"Diese Systematik verbietet es, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einseitig unter dem Aspekt der Förderung der Windenergienutzung zu betrachten. Für die Vorhaben, deren Privilegierung sich aus Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 ergibt, müssen vielmehr dieselben Grundsätze gelten. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat Kompromisscharakter. Der Gesetzgeber bringt durch die Privilegierung einerseits zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handelt, die dem Außenbereich adäquat sind. Er verschließt sich andererseits aber nicht der Einsicht, dass er sich vielfach mit Massenphänomenen konfrontiert sieht, die ohne Planung nicht zu bewältigen sind."

An anderer Stelle in dem Urteil führt das Bundesverwaltungsgericht aus:

"Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Gemeindegröße, sondern auch zu Größen der Gemeindegebietsteile, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Grund auch immer, nicht in Betracht kommt. Dazu gehören nicht zuletzt die besiedelten Bereiche, zusammenhängende Waldflächen sowie Flächen, die aufgrund der topographischen Verhältnisse im Windschatten liegen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gemeindegebietes für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationszone schon aus diesem Grund nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungstendenz werten."

Das lässt sich ohne weiteres auch auf die Regionalplanung übertragen. Die Größe der ausgewiesenen Standortbereiche wird deshalb nicht zur Gesamtfläche des Planungsgebietes, sondern lediglich zu den in Betracht zu ziehenden Flächen ins Verhältnis gestellt werden können.

Im vorliegenden Fall hat die Planungsgemeinschaft allerdings in erheblichem Umfang von vornherein Flächen als Standortbereiche für Windenergieanlagen ausgeschlossen (s. Erläuterungen zur Planung - Anlage 2 - Karten 2 bis 7; s. auch Plankarte 2 zum Schreiben der Planungsgemeinschaft vom 5. März 1998 [Ordner I Bl. 3]). Anhand welcher Kriterien das geschehen ist, ist zum einen in einem nicht datierten Vermerk des leitenden Planers und zum anderen in der Anlage 2 - den Erläuterungen - zum Anhörungsschreiben der Planungsgemeinschaft vom 3. Februar 1998 (Ordner I Bl. 1 ff.) zusammengefasst worden. Danach sollten die großen Flusstäler von Rhein, Mosel, Lahn, Ahr und Sieg in einem breiten Korridor von Standortbereichen freigehalten werden. Im Ergebnis reichte keiner der Standorte näher als 10 km an die großen Flusstäler heran. Standortbereiche für Windenergieanlagen sollten auch so angeordnet werden, dass eine Barrierewirkung gegen den Vogelzug vermieden wird, weiterhin sind in erheblichem Umfang Pufferzonen um Siedlungen und Naturschutzflächen von vornherein aus der weiteren Untersuchung ausgeschlossen worden. Eine derartige Praxis ist zwar nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wie des erkennenden Senats grundsätzlich zulässig. Der Umfang derartiger "Tabuflächen" muss aber, auch wenn dem Plangeber insoweit ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, immer noch begründbar sein. Inwieweit das vorliegend der Fall ist, lässt sich anhand der vorliegenden Planungsunterlagen nicht ohne weiteres klären.

Durchaus zu Zweifeln Anlass gibt aber auch die Berücksichtigung der Stellungnahmen der Gemeinden im Beteiligungsverfahren. Auch dann nämlich, wenn die Planungsgemeinschaft im Rahmen der vorzunehmenden Abwägungsentscheidung auch das an die Raumordnungsplanung generell zu stellende Gebot zu beachten hat, nur in dem erforderlichen Umfang in die Planungsentscheidungen nachgeordneter Planungsträger einzugreifen, bedeutet das nicht, dass deshalb jedes negative Votum einer Gemeinde gleichsam ungeprüft zu übernehmen wäre. Vielmehr können allenfalls auf sachlichen Gründen beruhende Planungsentscheidungen in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen. Hieran könnten im vorliegenden Fall durchaus Zweifel bestehen. Unstreitig hatte der Regionalvorstand in seiner Sitzung am 21. April 1998 beschlossen, gegen den Willen von Ortsgemeinde keine Vorrangbereiche Windenergieanlagen auszuweisen, wie sich aus einem Vermerk des Referats 30 der damaligen Bezirksregierung Koblenz vom 4. Juli 1998 (Ordner I Bl. 31) ergibt. Das wird aber auch deutlich bezüglich der Fläche südlich von E............, dem Standortbereich Nr. 403, mit dem sich die Planungsgemeinschaft mehrfach befasst hat, so auch im Rahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens. In der Genehmigungsvorlage hierzu (Ordner XIII Bl. 3 bis 88) wird hierzu unter 6. "Auswertung der ergänzenden Stellungnahmen einschließlich der Begründungen zu den ergänzenden Stellungnahmen der Gebietskörperschaften, denen bei der ergänzenden Beschlussfassung über die vorliegende Teilfortschreibung nicht Rechnung getragen worden ist" (Ordner XIII Bl. 55) festgehalten:

"... Mit ergänzender Stellungnahme vom 11. Februar 1999 trägt die Verbandsgemeindeverwaltung K............... für die Ortsgemeinde L............... vor, den erforderlichen Abstand zur Ortslage zu wahren. ... Der regionale Vorstand war sich am 21. April 1998 einig, dass gegen den Willen der betroffenen Kommunen die Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergienutzung nicht erfolgen soll. - Darüber hinaus beschließt die Regionalvertretung, den Standortbereich Nr. 403 ganz herauszunehmen und es bei den vier bestehenden Windkraftanlagen (Bestandsschutz) zu belassen.

Beschluss:

Der Standortbereich Nr. 403 wird zurückgenommen.

Begründung:

Den Darstellungswünschen der Ortsgemeinde E............ wird aufgrund von Abstandserfordernissen nicht Rechnung getragen werden."

Das macht deutlich, dass sich die Regionalvertretung - zumindest bezüglich des vorgenannten Standortes - erkennbar an einem negativen Votum einer dem Standort benachbarten Gemeinde orientiert hat. Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich darauf an, ob ein entsprechender Beschluss des Regionalvorstandes die Regionalvertretung tatsächlich hätte binden können. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die Regionalvertretung insoweit tatsächlich gebunden gefühlt hat. Ein Indiz hierfür könnte sein, dass offensichtlich kein einziger Standort gegen den Willen einer Gemeinde ausgewiesen worden ist und dass auch sämtliche von Privaten vorgeschlagenen Standorte - also die nicht positiv von Gemeinden befürworteten Standorte - auch im dritten Beteiligungsverfahren sämtlich abgelehnt worden sind mit Ausnahme eines einzigen Standortes, bei dem es lediglich um die Erweiterung eines bereits zuvor festgelegten Standortbereiches ging. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass auch eine derartige innere Bindung des Plangebers an ein an sich ihn nicht bindendes Votum von Ortsgemeinden sich im Ergebnis dann nicht fehlerhaft auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben kann, wenn diesem negativen Votum einer Ortsgemeinde tatsächlich sachlich den Ausschluss von Windenergieanlagen rechtfertigende wichtigere Belange zugrund lagen.

Unabhängig von der Frage, ob sich die Regionalvertretung an den vorgenannten Beschluss des Regionalvorstandes gebunden gefühlt hat und dies zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis geführt hat, könnte dieser Beschluss aber auch auf andere Weise zu einem mangelhaften Abwägungsergebnis geführt haben. Er könnte nämlich bereits die Aufbereitung der Abwägungsgrundlagen in dem Sinne beeinflusst haben, dass der Regionalvertretung überhaupt nur noch solche fachlich geprüften Standortbereiche zur endgültigen Entscheidung vorgelegt worden sind, die dem Willen der Ortsgemeinden entsprachen. Das hätte zur Konsequenz gehabt, dass andere Standortbereiche von vornherein gar nicht mehr in der Abwägung berücksichtigt worden wären, weil sich die Regionalvertretung lediglich auf die Abwägung dieser demgemäß vorsortierten Standortbereiche beschränkt hätte. Ein Anhaltspunkt hierfür findet sich in dem Vermerk des Referats 30 vom 4. Juni 1998 (Ordner I Bl. 31), der im Zusammenhang mit den Bemühungen des leitenden Planers um zusätzliches Personal für die Teilfortschreibung zu sehen ist (s. Ordner I Bl. 28 ff.). In dem genannten Vermerk wird ausgeführt:

"Der Regionalvorstand hat in seiner Sitzung am 21. April 1998 beschlossen, gegen den Willen von Ortsgemeinden keine Vorrangfläche für Windenergie auszuweisen. Verbleibt es dabei? Herr Referatsleiter 30 lässt Sie wissen, dass das technische Büro nicht für Arbeiten zur Verfügung steht, die sich mit Überlegungen befassen, möglicherweise in einzelnen Fällen doch Vorrangbereich gegen die Beschlüsse einzelner Ortsgemeinden auszuweisen."

Mithin können die sich hier aufdrängenden Fragen nicht mit dem bloßen Hinweis darauf beantwortet werden, dass ein entsprechender Beschluss des Regionalvorstandes die Regionalvertretung nicht habe binden können.

Die vorstehend aufgezeigten Bedenken bezüglich des zweiten Planungsschrittes gelten gleichermaßen hinsichtlich des dritten Planungsschrittes, der seinen Abschluss durch die Genehmigung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. August 2001 gefunden hat, die am 10. September 2001 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Auch dieser Planungsschritt beschränkt sich nämlich lediglich auf eine Ergänzung der beiden vorangehenden Planungsschritte, wobei anzumerken ist, dass die vorgenannte Genehmigung sich ausdrücklich nicht als abschließende, sondern lediglich als Teilgenehmigung versteht, wobei eine abschließende Prüfung einzelner Standortbereiche erst noch folgen solle.

Die vorstehend dargelegten Bedenken gegen die Teilfortschreibung bedürfen im Rahmen dieses Verfahrens jedoch keiner abschließenden Klärung, weil der regionale Raumordnungsplan jedenfalls für den Bereich um E............ eine Ausschlusswirkung nicht entfalten kann, da er insoweit nicht auf einer mängelfreien Abwägung beruht, was es auch ausschließt, die Überprüfung lediglich auf eine nachvollziehende Abwägung zu beschränken, die voraussetzt, dass die Abwägung mit Ausnahme der fehlerhaften Nichteinbeziehung privater Belange ansonsten fehlerfrei erfolgt ist.

Bezüglich des Raumes um die Gemeinde E............ vermag der Senat eine sachgerechte Abwägung - auch der privaten Belange des Antragstellers - nicht zu erkennen. Der hier streitige Standort ist ungeachtet der ausdrücklichen Aufforderung zu einer entsprechenden Prüfung im Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 23. Juli 1999 (a.a.O.) ausweislich der vorliegenden Planungsunterlagen zu keinem Zeitpunkt geprüft worden. Der Standortbereich Nr. 403 südlich der Ortslage von E............ hat im Rahmen der verschiedenen Teilschritte der Teilfortschreibung ein derart wechselhaftes Schicksal mit unterschiedlicher Begründung erfahren, dass auch am Ende des Planungsprozesses hier nicht von einer sachgerechten Abwägung gesprochen werden kann. Vor diesem Hintergrund gelangt der Senat zu dem Schluss, dass die Abwägung für den Raum E............ fehlerhaft ist und dass dieser Mangel auch erheblich ist, weil ein anderes Abwägungsergebnis hier hätte nahe liegen können.

Das ergibt sich aus Folgendem:

Im Beteiligungsverfahren vor der ersten Beschluss der Regionalvertretung vom Juli 1998 hatte die Verbandsgemeindeverwaltung K............... mit Schreiben vom 30. März 1998 (Ordner II Bl. 190 ff.) lediglich auf die Darstellungen entsprechender Sondergebietsflächen für Windenergienutzung in der ersten Änderung des Flächennutzungsplanes verwiesen und wozu u.a. auch der Standortbereich Nr. 403, nicht aber der streitige Standort zählte. Ansonsten wird pauschal ausgeführt:

"Gleichzeitig wird die Errichtung weiterer Anlagen, außerhalb der abgegrenzten Bereiche, im Hinblick auf eine "Zersiedelung" der Landschaft abgelehnt."

Angesichts der aus den Planungsunterlagen ersichtlichen und im Übrigen auch unstreitigen Tatsache, dass sich südlich der Ortslage von E............ bereits mehrere Windenergieanlagen befinden und eine solche auch aus westlich der Ortslage von E............ - außerhalb der Gemeindegebiets- und Kreisgrenzen - unweit des streitigen Standortes steht, handelt es sich bei dieser Argumentation zumindest bezogen auf den Raum E............ nicht um eine besonders überzeugende Argumentation. In der Synopse zur Beschlussfassung vom 1. Juli 1998 betreffend der abgelehnten Standorte, zu denen der Standortbereich Nr. 403 zählte (Ordner XI Bl. 31) wird als Ablehnungsgrund aufgeführt:

"Landschaftsbild, Landespflege, Vogelzug."

Der hierzu ergangene Beschluss (a.a.O. Bl. 36) lautet wie folgt:

"Der Standort bei E............ wird wegen des Vogelschutzes und des Biotop- und Artenschutzes sowie aufgrund des Landschaftsbildes zurückgenommen."

Soweit hierin der Biotop- und Artenschutz angesprochen wird, ist anzumerken, dass die bis dahin vorliegenden Planungsunterlagen Erkenntnisse hierzu nicht vermitteln. Soweit der Vogelschutz angesprochen wird bzw. der Vogelzug, ist das nicht nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass im Raum um E............ bereits verschiedene Windkraftanlagen vorhanden waren, denen die hier in Rede stehende Scheuchwirkung bereits ohnehin zukommen dürfte. Soweit sich die im Planungsverfahren angehörte Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie Rheinland-Pfalz e.V. (GNOR) mit Schreiben vom 26. März 1998 (Ordner VI Bl. 113 ff.) zu einzelnen Standorten geäußert hat, lassen sich für den hier fraglichen Bereich um E............ allerdings keine Anhaltspunkte für irgendeine Beeinträchtigung durch dort zusätzlich zu errichtende Windenergieanlagen ableiten. Erwähnt werden lediglich das Maifeld und die Pellenz als Rastplätze für den Vogelzug. Der Raum E............ liegt jedoch deutlich weiter westlich hiervon und auch nicht in der Richtung des von Nordosten nach Südwesten quer über Rheinland-Pfalz verlaufenden Vogelzugbereiches. Nicht unerwähnt zu lassen ist in diesem Zusammenhang das weitere Schreiben des GNOR vom 3. Juni 1998 (Ordner VI Bl. 111), in dem auf die unzureichenden Erkenntnisse zum Vogelzug verwiesen wird. Hierin wird ausgeführt:

"Hier herrscht das Dilemma, dass unser derzeitiges Wissen für eine ausreichend sichere Situationsanalyse an vielen Standorten lückenhaft ist. ... Es ist offensichtlich, dass die Thematik einer gründlichen, flächendeckenden Untersuchung bedarf, auf deren Grundlage eine sichere Bewertung von Eingriffsfolgen vorgenommen werden kann. Solange über diesen wesentlichen raumplanerischen Aspekt keine ausreichenden Grundlagedaten vorliegen, sind fachliche Bewertungen unsicher."

Dem ist aus der Sicht des Senats bezüglich des ersten ablehnenden Beschlusses der Regionalvertretung vom 1. Juli 1998 nichts weiter hinzuzufügen. Soweit hierin auch das Landschaftsbild als Grund für die Ablehnung angesprochen wird, ist auf das vorstehend Gesagte zu verweisen.

Mit Schreiben vom 30. Juli 1998 wandte sich der leitende Planer an die Fachreferate der damaligen Bezirksregierung Koblenz unter Bezugnahme auf den Beschluss der Regionalvertretung vom 1. Juli 1998, den Gemeinden Gelegenheit zu geben, weitere Standortbereiche vorzuschlagen (Ordner IX Bl. 1). Die bis dahin eingegangenen Vorschläge wurden in einer Synopse aufgeführt und gleichzeitig wurde gebeten, die Standortbereiche nach landespflegerischen und naturschutzfachlichen Zielen sowie des Vogelschutzes/Vogelzuges eingehend zu prüfen und die Empfehlungen für die Abwägungen bzw. für die Beschlussfassung mitzuteilen. Zu diesem Zeitpunkt lagen der Planungsgemeinschaft vor ein Schreiben der Verbandsgemeinde K............... vom 14. Juli 1998 (Ordner VII Bl. 199 f.), in dem erneut der Standortbereich Nr. 403 vorgeschlagen wurde, und ein Schreiben der Vento GmbH vom 13. Juli 1998 (Ordner VII Bl. 195 ff.), in dem der hier streitige Standort unter Vorlage einer Karte, in dem sowohl der beabsichtigte Standort als auch die bereits vorhandenen Windkraftanlagen um E............ eingetragen waren. Der letztgenannte Vorschlag wurde aber von der Planungsgemeinschaft offensichtlich lediglich zu den Akten genommen und nicht weiter bearbeitet. Das zuständige Fachreferat der Bezirksregierung Koblenz bewertete die Standortbereiche nach landespflegerischen und naturschutzfachlichen Zielen und kam dabei bezüglich des Standortes Nr. 403 zu dem Ergebnis:

"Gegen den Standort 403 bestehen keine Bedenken."

Durch den Beschluss der Regionalvertretung vom 6. Oktober 1998 wurde der Standort Nr. 403 nunmehr als Vorrangfläche aufgenommen und zur Begründung in der Übersichtstabelle (Ordner XI Bl. 92) aufgeführt:

"Landschaftsbild ist vorbelastet."

Über den von der Vento GmbH vorgeschlagenen Standort schweigt sich der Beschluss aus, obwohl dieser Standort noch einmal durch ein weiteres Schreiben der Gesellschaft vom 5. Oktober 1998 (Ordner IX Bl. 68) vorgeschlagen worden war.

Nachdem der Standortbereich Nr. 403 durch die erste Teilgenehmigung vom 9. Dezember 1998 nicht genehmigt worden war und auch bezüglich dieses Standorts das zweite Beteiligungsverfahren bis zum Frühjahr 1999 durchgeführt wurde, begehrte die Verbandsgemeindeverwaltung K............... mit Schreiben vom 2. Februar 1999 (Ordner XII Bl. 107 f.) für die Ortsgemeinde E............ eine Verkleinerung und trug mit Schreiben vom 11. Februar 1999 (a.a.O. Bl 84 f.) die Bedenken der Ortsgemeinde L............... vor, deren Gemeindegebiet südlich der Gemeinde E............ und jenseits der A 48 liegt. Unter Bezugnahme hierauf lehnte die Regionalvertretung, wie oben bereits erwähnt, durch Beschluss vom 4. März 1999 den Standort dann wiederum ab.

In dem Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport nach Erteilung der Genehmigung vom Juli 1999 wurde ausdrücklich der Standortbereich Nr. 403 angesprochen, der nochmals geprüft werden sollte. Dort ist weiter ausgeführt, dass u.a. bezüglich des genannten Standortes landespflegerische Belange aus der Sicht des Ministeriums für Umwelt und Forsten zugunsten der Windenergienutzung zurückgestellt werden könnten. Außerdem wird auf den Standortvorschlag der Firma Vento vom 5. Oktober 1998 für den hier streitigen Standort verwiesen. Mit dem ebenfalls oben bereits erwähnten Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Januar 2000 (a.a.O. Bl. 220 f.) wird noch einmal eine nachvollziehbare fachliche Prüfung für die in dem Schreiben vom 23. Juli 1999 im Einzelnen benannten Standorte, wozu der hier streitige Bereich zählt, als unbedingt erforderlich angemahnt. In ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2000 (Ordner dritte Teilfortschreibung, Beteiligungsverfahren Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange) kommt die obere Landespflegebehörde bezüglich des Standortbereiches 403 zu dem Ergebnis, dass dieser durch vier Windenergieanlagen und eine Hochspannungsleitung vorbelastet sei und als Vorbehaltsgebiet akzeptiert werden könne. Aufgrund der angrenzenden Biotope und des hochwertigen Landschaftsbildes werde aber nur eine geringfügige Erweiterungsmöglichkeit gesehen. Weitere Windenergieanlagen könnten nur akzeptiert werden, wenn die Biotope nicht beeinträchtigt, die Abstandserfordernisse entsprechend den "Hinweisen zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen" eingehalten und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch neue Windenergieanlagen nicht wesentlich verstärkt würden. Angesichts der hier bereits vorhandenen Windenergieanlage und der in der Stellungnahme erwähnten Hochspannungsleitung, aufgrund derer die Landschaft vorbelastet sei, erschließt sich die Annahme eines hochwertigen Landschaftsbildes indessen nicht ohne weiteres. Welche Biotope beeinträchtigt werden könnten, bleibt unklar. In der Stellungnahme des BUND vom 2. August 2000 wird zu dem vorgenannten Standort ausgeführt, eine Beeinträchtigung von Naturschutzbelangen sei hier nicht ersichtlich und das in der Stellungnahme angesprochene Biotop liege weiter östlich - also auch östlich des hier streitigen Standortes -. Der in der Biotopkartierung "Prioritäten und Ziele" beschriebene Prioritätenraum werde durch das vorgesehene interkommunale Gewerbegebiet ohnehin vernichtet werden. Gleichwohl enthält der Beschlussvorschlag vom 31. August 2000 zur Sitzung der Regionalvertretung am 26. September 2000 den Vorschlag, der Standort solle wie ursprünglich vorgesehen nicht dargestellt werden wegen der Abstandserfordernisse zur Ortslage L.............., zu Freileitungen, zum geplanten Naturschutzgebiet und zu den Erhaltungs- und Entwicklungsbiotopen. In der genannten Sitzung der Regionalvertretung wurde dann die Standortausweisung mit 26 gegen 25 Stimmen abgelehnt unter Bezugnahme auf den Beschlussvorschlag. Eine Beschlussfassung bezüglich des hier streitigen Standortes ist offensichtlich nicht erfolgt.

Der vorstehende geschilderte Geschehensablauf mit seinen wechselnden, durch die im Planungsverfahren eingeholten fachlichen Stellungnahmen nicht gedeckten Ablehnungsgründen rechtfertigt nicht die Annahme, dass die eine Ausschlusswirkung für den Bereich E............ bezweckende Raumplanung auf einer sachgerechten Abwägung beruht. Angesichts der unstreitigen Vorbelastung dieses Raumes, durch die das Landschaftsbild ohnehin bereits beeinträchtigt ist, die des Weiteren aber auch dazu führt, dass der Vogelzug wohl kaum durch Scheuchwirkungen einer zusätzlich hinzukommenden Anlage weiter beeinträchtigt werden könnte, als er dies durch die vorhandenen Anlagen ohnehin bereits ist, und angesichts der Tatsache, das völlig offen geblieben ist, welche konkreten Beeinträchtigungen von Biotopen und Naturschutzgebieten durch Windenergieanlagen südlich von E............ bzw. am streitigen Standort hervorgerufen werden könnten, liegt es aber nahe, dass der Plangeber bei sachgerechter Abwägung auch bezüglich des streitigen Standortes zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald "Standortbereich Windenergienutzung" kann deshalb dem streitigen Vorhaben nicht entgegengehalten werden, weil er zumindest für den Raum um E............ eine Ausschlusswirkung nicht entfaltet. Ob die vom Kläger gegen die Teilfortschreibung vorgetragenen Bedenken die Annahme rechtfertigen, die Teilfortschreibung sei insgesamt unwirksam, muss im Rahmen dieses Verfahrens deshalb nicht mehr untersucht werden.

Erweist sich § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB somit im vorliegenden Fall nicht als einschlägig, ist das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich zulässig, weil ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen. In diesem Zusammenhang streiten die Beteiligten lediglich darüber, ob öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 5 BauGB eine Verwirklichung des Vorhabens ausschließen könnten. Das ist indessen auf der Grundlage der vorliegenden Verwaltungsvorgänge wie von den Beteiligten vorgelegten weiteren Unterlagen zu verneinen.

Zunächst ist davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB von dem Vorhaben nicht hervorgerufen werden. In Betracht kommen insoweit Lärmimmissionen, die von dem Vorhaben auf die Ortslage von E............ und auf das im Außenbereich gelegene Anwesen des Klägers selbst durch den Betrieb des Windkraftrades einwirken. Darüber hinaus sind in diesem Zusammenhang auch eventuelle Auswirkungen des Schattenwurfes der Anlage auf das vorgenannte Wohnhaus und die Ortslage von E............ zu berücksichtigen.

Anhand welcher Kriterien die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen zu beurteilen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung in den letzten Jahren mehrfach behandelt worden und dementsprechend hinreichend geklärt. Danach besteht Übereinstimmung darin, dass es hier sachgerecht ist, sich an der TA-Lärm zu orientieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. November 2002 in juris). Nach dem Urteil des OVG Lüneburg vom 18. Dezember 1998 (BRS 60, 196) ist nach der letzten Revision der technischen Richtlinie zur Bestimmung der Leistungskurve, der Schallimmissionswerte und der elektrischen Eigenschaften von Windenergieanlagen der Fördergesellschaft für Windenergie der Schallleistungspegel jetzt bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe zu bestimmen. Nach dem Beschluss des Bayerischen VGH vom 24. Juni 2002 (in juris) ist ein Zuschlag für Impulshaftigkeit des zu beurteilenden Geräusches nicht erforderlich. An diesen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert sich die Schallimmissionsprognose der Terra Grafika GmbH vom 9. August 2002, die der Kläger dem Gericht vorgelegt hat. Hiernach sind die maßgeblichen Nachtemissionsrichtwerte der TA-Lärm sowohl für die westliche Randbebauung der Ortslage von E............ als auch für das Anwesen des Klägers selbst eingehalten. Bezüglich der Ortslage von E............-W.... geht die Prognose davon aus, dass es sich hier um Dorf- bzw. Mischgebiete handelt, und stützt sich insoweit auf die Auskunft des zuständigen Bauamtes (Bl. 2 des Gutachtens). Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. In diesem Bereich stellt der Flächennutzungsplan auch Mischbauflächen dar. Die im Rahmen der ersten Änderung des Flächennutzungsplanes neu ausgewiesenen Flächen zielen zum einen auf eine künftige Erweiterung der Mischbauflächen (Änderungsfläche 3.1) und auf die Ausweisung neuer Wohnbauflächen (Änderungsfläche 3.8). Weiter südlich sind noch Gewerbeflächen dargestellt. Von daher erscheint es sachgerecht, die Emissionsrichtwerte für ein Dorf- und Mischgebiet von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Diese Emissionsrichtwerte werden jedoch weit unterschritten. Die Schallimmissionsprognose gelangt nämlich zu dem Ergebnis, dass hier ein Beurteilungspegel von lediglich 33 dB(A) zu erwarten steht, der sogar noch den Nachtimmissionsrichtwert eines reinen Wohngebietes von 35 dB(A) unterschreiten würde. Damit ist sogar auszuschließen, dass die bislang noch nicht bebauten, sondern in der Flächennutzungsplanänderung als Erweiterungsfläche dargestellten weiteren Wohnbauflächen durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnten. Ohnehin ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass selbst, wenn hier ein reines Wohngebiet geplant werden sollte, dessen Randbereich zum Außenbereich ein höherer Beurteilungspegel von 40 dB(A) nachts zuzumuten ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. November 1999 in juris).

Auch das Anwesen des Klägers selbst wird durch den Betrieb der Anlage nicht unzumutbar beeinträchtigt. Hierbei handelt es sich um ein Anwesen im Außenbereich, für das nach der Rechtsprechung des Senats wie auch anderer Obergerichte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. September 1999, NVwZ 1999, 1360 f.) nur die Einhaltung der Grenzwerte verlangt werden kann, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken für Mischgebiet erarbeitet worden sind, also Beurteilungspegel von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Nach der Schallimmissionsprognose wird dieser Nachtwert um 3 dB(A) unterschritten.

Die vom Kläger vorgelegte Schattenwurfprognose der TERRAGrafika GmbH vom 9. August 2002, die vom Beklagten ebenfalls nicht angegriffen worden ist, gelangt zu dem Ergebnis, da insoweit keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zu erwarten stehen. Die Prognose legt das sog. worst-case-Modell zugrund, geht davon aus, dass am maßgeblichen Immissionspunkt bei permanentem Sonnenschein die Schattenwurfzeiten maximal 30 Stunden im Jahr und maximal 30 Minuten am Tag betragen dürfen und orientiert sich damit, auch wenn insoweit bislang keine verbindlichen Richtwerte vorliegen, an den hierzu gemachten Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 1998, BRS 60 Nr. 193; OVG Greifswald, Beschluss vom 8. März 1999, BRS 62 Nr. 109; VG Gießen, Urteil vom 30. März 2001 in juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Oktober 2002 in juris). Auf dieser Grundlage gelangt die Prognose (S. 9) zu dem Ergebnis, dass die vorgenannten Werte bezüglich der Bebauung E............-West weit unterschritten werden. Die hier zu erwartenden Schattenwurfzeiten betragen 2 Stunden 40 Minuten pro Jahr oder maximal 12 Minuten pro Tag. Leicht überschritten werden die Werte am Wohnhaus des Klägers selbst. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser Prognose eine Sonnenscheindauer zugrunde liegt, die im hier fraglichen Raum eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und dass insoweit lediglich der Anlagenbetreiber selbst in etwas stärkerem Maße betroffen wird, sodass der Senat keinen Zweifel daran hat, dass auch insoweit nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung und demgemäß schädlichen Umwelteinwirkungen ausgegangen werden kann.

Dem Vorhaben stehen darüber hinaus auch keine Belange i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 entgegen. Weder steht zu erwarten, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem Maße beeinträchtigt würden oder dass das Landschaftsbild in einem Maße verunstaltet würde, dass deswegen das Vorhaben nicht zugelassen werden dürfte.

Bezüglich des Naturschutzes stellt der Beklagte vornehmlich auf den Vogelschutz ab. Indessen rechtfertigen weder die vorliegenden Planungsunterlagen der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald noch die zusätzlich vom Beklagten vorgelegten Unterlagen sein Vorbringen, Naturschutzbelange stünden dem Vorhaben entgegen. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine Beeinträchtigung des Vogelzuges abstellt und auf das inzwischen erarbeitete Gutachten des GNOR "Vogelschutz und Windenergie in Rheinland-Pfalz, Gutachten zur Ermittlung definierter Lebensraumfunktionen bestimmter Vogelarten (Vogelbrut, rast- und -zuggebiete) in zur Errichtung von Windkraftanlagen geeigneten Bereichen von Rheinland-Pfalz" vom April 2001 verweist, vermag der Senat hieraus nicht den Schluss zu ziehen, das streitige Vorhaben könne den Vogelzug beeinträchtigen. In Betracht kommt in diesem Zusammenhang die Scheuchwirkung der sich drehenden Rotoren. Welche zusätzliche Beeinträchtigungen von dem streitigen Vorhaben angesichts der in diesem Raum bereits bestehenden Windkraftanlagen ausgehen sollte, erschließt sich dem Senat aus dem Vorbringen des Beklagten nicht. Ohnehin erweisen sich die von ihm vorgelegten Ablichtungen aus dem vorgenannten Gutachten (Karte Bl. 109 und Karte 7 a) als derart grobe Darstellungen, dass hinreichend konkrete Schlüsse für den Standort, um den hier gestritten wird, daraus nicht gezogen werden können. Die modellhafte Darstellung des herbstlichen Breitfrontvogelzuges über Rheinland-Pfalz zeigt zwar im Groben die Richtung von Nordost nach Südwest an, indessen auf einer Breite zwischen Altenkirchen und Worms im Osten und Bitburg und Pirmasens im Westen. Es handelt sich also allenfalls um eine grobe Skizze, der lediglich entnommen werden kann, dass der streitige Standort allenfalls am nördlichen Rand des Vogelzugbereiches liegen könnte. Auch die Karte 7 a über die Zuglinien und Punkte mit Zugverdichtung des herbstlichen Vogelzuges in Rheinland-Pfalz gibt keinen Hinweis dafür, dass der fragliche Standort tatsächlich im Bereich dieses Vogelzuges liegen könnte. Nach dieser Karte liegt er vielmehr nördlich der hier eingetragenen beobachteten Bereiche des Zuggeschehens. Auch mit Blick auf die in dem Gutachten erwähnten Rastplätze (S. 103 des Gutachtens) ist auszuschließen, dass das Vorhaben den Vogelzug beeinträchtigen könnte. Genannt werden hier der Ulmener Jungfernweiher und die Mosel. Dabei handelt es sich aber um südlich von E............ gelegene Bereiche. Soweit die Planungsunterlagen der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald sich zum Vogelzug äußern, bestätigen diese ebenfalls nicht die Annahme des Beklagten, eine Anlage am hier streitigen Standort könnte hierauf Auswirkungen haben. Als in diesem Zusammenhang bedeutende Gebiete werden lediglich das Maifeld und die Pellenz erwähnt (vgl. Stellungnahme des Naturschutzreferenten der Bezirksregierung Koblenz vom 9. Oktober 1997, Ordner V Bl. 85 bis 88). In gleichem Sinne äußert sich die GNOR in ihrer Stellungnahme vom 26. März 1998 (Ordner VI Bl. 113 ff.). Soweit für den Bereich der Verbandsgemeinde K............... überhaupt ein Vogelzug erwähnt wird, handelt es sich hierbei um den weit östlich von E............ lediglich den Bereich Ka.............. berührenden Kranichzug (vgl. Stellungnahme des NABU-Maifeld vom 19. März 1998, Ordner VI Bl. 154 ff.). In gleichem Sinne äußert sich auch der Naturschutzreferent der damaligen Bezirksregierung Koblenz unter dem 10. Februar 1999 (Ordner XII Bl. 12). Auch im sog. dritten Beteiligungsverfahren wurde die Frage einer Beeinträchtigung des Vogelzuges lediglich für die im Flächennutzungsplan bezüglich der Ortsgemeinde Ka........... vorgesehene Sonderfläche für Windenergieanlagen erörtert (s. Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung K............... vom 24. Juli 2000 im Ordner dritte Teilfortschreibung, Beteiligungsverfahren Stellungnahmen Gemeinden). Irgendwelche Erkenntnisse darüber, dass der Raum E............ im Bereich des Vogelzuges liegt, lassen sich den Unterlagen der Planungsgemeinschaft an keiner Stelle entnehmen.

Auch soweit der Beklagte auf eine Beeinträchtigung des Schwarzstorches durch das Vorhaben abstellt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Konkrete Unterlagen hierzu hat der Beklagte nicht vorgelegt. Die Planungsunterlagen der Planungsgemeinschaft geben hierzu auch keine Anhaltspunkte. Erwähnung findet der Schwarzstorch hier lediglich für den nördlichen Teil von Rheinland-Pfalz. Genannt wird vorrangig der Kreis Ahrweiler. Aufgeführt werden in diesem Zusammenhang die Standortbereiche Nrn. 203, 204 und 207, die sämtlich im Gebiet der Verbandsgemeinde Adenau liegen (s. Stellungnahme des Naturschutzreferenten der Bezirksregierung Koblenz und des Referenten für Biotop- und Artenschutz vom 17. August 1998, Ordner IX Bl. 2 und undatierte Stellungnahme u.a. zu den Standortbereichen 203, 204 und 207, a.a.O., Bl. 15). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, der Schwarzstorch sei auch im Umfeld des streitigen Standortes heimisch, sind diesen Unterlagen nicht zu entnehmen. Worauf sich der Beklagte in diesem Zusammenhang stützt, bleibt unklar. Angesichts der vorliegenden fachlichen Stellungnahmen, die von dem Beklagten nicht durch entsprechend gewichtige gegenteilige Aussagen in Frage gestellt werden, sieht der Senat indessen keinen Anlass, dieser Frage durch eine Beweisaufnahme nachzugehen, wie sie der Beklagte anregt.

Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass durch das Vorhaben Biotope oder Naturschutzgebiete beeinträchtigt werden könnten, haben weder der Beklagte noch die Beigeladene vorgetragen. Solche Anhaltspunkte sind auch nicht den vorliegenden Verwaltungs- und Planungsunterlagen zu entnehmen. Nach den von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, deren Richtigkeit von den übrigen Beteiligten nicht bestritten worden ist, liegt der streitige Standort nicht in einem kartierten Biotop.

Ebenfalls nicht zu folgen ist der Ansicht des Beklagten, dem streitigen Vorhaben stünden Belange des Landschaftsschutzes entgegen. Insoweit verweist der Beklagte auf die Landesverordnung über das "Landschaftsschutzgebiet Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" vom 17. Mai 1979 (GVBl 1979, 137 ff.). Ausweislich der hierzu vorliegenden Karte, die die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes zeigt, liegt der streitige Standort nördlich außerhalb des Schutzgebietes. Deshalb könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob eventuelle Einwirkungen von außen auf das Landschaftsschutzgebiet, die von dem Vorhaben ausgehen könnten, ein solches Maß erreichen können, dass es von daher nicht zugelassen werden darf. Das ist jedoch zu verneinen. Maßgeblich kann in diesem Zusammenhang allein der in § 3 Nr. 1 der Verordnung normierte Schutzzweck sein, nämlich die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit und des Erholungswertes des Moseltals und seiner Seitentäler mit den das Landschaftsbild prägenden noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen. Damit steht die Bewahrung des Landschaftsbildes des Moseltales im Vordergrund. Von diesem ist der Standort jedoch weit entfernt. Soweit in der Landschaftsschutzverordnung Seitentäler angesprochen werden, können damit allein die in das Schutzgebiet ausweislich der Karte einbezogenen Seitentäler angesprochen sein. Aufgrund der in den Akten der Planungsgemeinschaft enthaltenen Sichtbarkeitsstudie für eine andere Anlage in diesem Raum (Ordner V Bl. 122) ist eine entsprechende Beeinträchtigung des Moseltalraumes wie des hier in Betracht kommenden Seitentales auszuschließen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die streitige Anlage nördlich bereits bestehender Windkraftanlagen errichtet werden soll, die ihrerseits bereits in das südlich hiervon gelegene Landschaftsschutzgebiet einwirken, sodass eine zusätzliche nennenswerte Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes durch das streitige Vorhaben auszuschließen ist.

Schließlich steht auch keine Verunstaltung des Landschaftsbildes zu befürchten. Da der fragliche Standort außerhalb eines Landschaftsschutzgebietes liegt, kann dem Vorhaben auch nicht etwa eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entgegengehalten werden. Relevant ist insoweit lediglich eine Verunstaltung des Landschaftsbildes (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Juli 2001, BauR 2001, 1881 ff.; Urteil vom 30. November 2001, BauR 2002, 886 ff.). Für einen vergleichbaren Sachverhalt führt das OVG Münster in seinem Urteil vom 30. November 2001 (a.a.O.) aus:

"Der Umstand, dass die Anlage an ihrem Standort dominiert hätte, wie insbesondere die Beigeladene stets hervorgehoben hat, mag ein hinreichender städtebaulicher Grund gewesen sein, den betroffenen Bereich bei der Ausweisung von Vorrangzonen für Windenergieanlagen aus den potentiellen Vorrangflächen auszuschließen. Ein Entgegenstehen öffentlicher Belange bei der Einzelfallprüfung nach § 35 Abs. 1 BauGB folgt hieraus jedoch nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in einer Mittelgebirgslandschaft, wie sie im Stadtgebiet der Beigeladenen anzutreffen ist, für Windenergieanlagen praktisch nur exponierte Standorte in Betracht kommen. Wollte man in einer solchen Landschaft für jede exponierte Lage, mit der Windenergieanlagen mit der heute üblichen Gesamthöhe von rund 100 m zwangsläufig jedenfalls im Nahbereich 'dominant' wirken, ohne weiteres eine Verunstaltung annehmen, wären solche Anlagen im Mittelgebirge praktisch ausgeschlossen. Eine zur Verunstaltung führende Wirkung von Windenergieanlagen ist daher nur dann anzunehmen, wenn es sich bei dem optisch betroffenen Bereich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung handelt oder wenn ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild in Rede steht."

Das sieht der Senat gleichermaßen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sein könnten, haben weder der Beklagte noch die Beigeladene vorgetragen. Das ist angesichts der hier bereits bestehenden Vorbelastung des Raumes E............, die sich aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen, den Lageplänen mit Eintragung der entsprechenden Standorte der vorhandenen Windenergieanlagen und den in den Gerichtsakten vorhandenen Fotografien ohne weiteres ersichtlich ist, auch ohne weiteres zu verneinen. Eine weitere Sachaufklärung - ggf. durch Ortsbesichtigung - war deshalb entbehrlich.

Ist das streitige Vorhaben somit im Grundsatz zuzulassen, kam gleichwohl eine Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung - derzeit - nicht in Betracht, weil insoweit von dem Beklagten noch zu prüfen ist, welche Ausgleichsmaßnahmen für den mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundenen Eingriff in die Natur und Landschaft i.S. § 4 LPflG zu regeln sind. Diese Regelung ist gemäß § 6 Abs. 1 LPflG im Rahmen der Baugenehmigung zu treffen. Bezüglich der von dem Beklagten in eigener Zuständigkeit zu treffenden Regelungen ist darüber hinaus anzumerken, dass in der Baugenehmigung auch der der Prognose zugrunde gelegte Schallleistungspegel festzuschreiben ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. November 2001 in juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen die in Raumordnungsplänen enthaltenen Standortausweisungen an anderer Stelle dem Vorhaben i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB als öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehen, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Ende der Entscheidung

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