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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.12.2003
Aktenzeichen: 1 C 10624/03.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BauNVO, BImSchG


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 47 Abs. 5
VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4
BauGB § 215 a Abs. 1
BauGB § 215 a Abs. 1 Satz 1
BauNVO § 1 Abs. 4
BauNVO § 1 Abs. 4 Satz 1
BauNVO § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
BauNVO § 8
BauNVO § 8 Abs. 1
BauNVO § 9
BauNVO § 9 Abs. 1
BImSchG § 50
BImSchG § 50 Satz 1
1. Es muss noch keine unzulässige Planung eines konkreten einzelnen Bauvorhabens mit den Mitteln des § 1 Abs. 4 BauNVO bedeuten, wenn zur Ansiedlung eines größeren erheblich belästigenden Gewerbebetriebs aus Gründen der Nachbarschaftsverträglichkeit ein nach immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln gegliedertes Industriegebiet geplant wird und in dessen Teilgebieten jeweils nur Teile des Betriebs untergebracht werden können.

2. Wenn planerisch sichergestellt ist, dass ein benachbartes allgemeines Wohngebiet keinen unzulässigen Immissionen ausgesetzt wird, kann es aus der Sicht des § 50 BImSchG im Einzelfall zulässig sein, in dessen Nachbarschaft ein Industriegebiet auszuweisen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 C 10624/03.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Günther

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan Gewerbepark "H........." der Ortsgemeinde W........... wird für nicht wirksam erklärt. Im Übrigen werden die Normenkontrollanträge abgelehnt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Gewerbepark "H........." der Antragsgegnerin, der am 30. Januar 2003 als Satzung beschlossen und am 26. Februar 2003 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

Das Bebauungsplangebiet befindet sich im Süden von W........... zwischen der H.............. Straße (K ...) im Westen und der H.............. Straße (K ...) im Osten. Im Norden reicht es an die vorhandene Wohnbebauung an der O.................... und der H................... Straße heran; unmittelbar südlich des Plangebiets verläuft die Bundesautobahn A 3, noch etwas weiter südlich die ICE-Neubaustrecke Frankfurt-Köln. Im westlichen Bereich des Plangebiets befinden bzw. befanden sich bereits bauliche Anlagen des Industriebetriebs der Beigeladenen, u.a. ein Parkplatz für 450 Kraftfahrzeuge und eine Servicehalle. Im Wesentlichen ist dieser Betrieb mit ca. 900 Beschäftigten, in dem hauptsächlich Maschinen und Anlagen für den Straßenbau entwickelt und hergestellt werden, bislang allerdings westlich der H................ Straße - außerhalb des Plangebiets - angesiedelt. Der Bebauungsplan weist Industrie-, Gewerbe- und Sonderbauflächen aus, die ganz überwiegend durch den Betrieb der Beigeladenen genutzt werden sollen. Hiervon ausgenommen bleibt lediglich der östlichste, als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des Plangebiets. Die Industrie- und Gewerbeflächen sind in Teilbereiche unterteilt, für die unterschiedliche immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt worden sind. Nach Norden hin ist teilweise die Errichtung einer Lärmschutzwand und teilweise die eines Lärmschutzwalls vorgesehen. Mit dem Bebauungsplan wird zum Teil die im Zuge des Baus der ICE-Neubaustrecke planfestgestellte Seitenablagerung H......... überplant. Inmitten des Plangebiets befand sich bislang die Quelle des F..................baches, der nach kurzem offenem Verlauf in südöstlicher Richtung vermittels Verrohrung unter der Autobahn hindurchgeführt wurde. Die teilweise Beseitigung dieses Gewässers ist Gegenstand eines bei der unteren Wasserbehörde geführten Planfeststellungsverfahrens (Planfeststellungsbeschluss vom 27. November 2002). Des Weiteren umfasst die Planung die Ausweisung von drei in anderen Gemarkungsteilen der Antragsgegnerin gelegenen naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen.

Die Antragsteller sind Eigentümer der mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke O......................... Straße .., ..., ..... und .... Sie hatten bereits im Planaufstellungsverfahren Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zur Begründung ihrer am 7. April 2003 und 12. sowie 17. September 2003 bei Gericht eingereichten Normenkontrollanträge machen sie im Wesentlichen geltend:

Als Eigentümer von unmittelbar an das Bebauungsplangebiet angrenzenden mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken seien sie befugt, die vorliegenden Normenkontrollanträge zu stellen. Ihre Belange seien in der Abwägung grob vernachlässigt worden. Trotz der inzwischen ergangenen Baugenehmigung an die Beigeladene zur Errichtung einer Montagehalle vom März 2003 könne ihnen das Rechtsschutzinteresse für die Normenkontrollanträge nicht abgesprochen werden. Gegen die Baugenehmigung hätten sie Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden sei. Die Bauarbeiten hätten zwar begonnen, seien aber noch nicht vollendet.

Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, weil bei der Planung der in § 50 BImSchG normierte Trennungsgrundsatz nicht genügend beachtet worden sei. Ein Nebeneinander von Wohn- und Industriegebieten sei, wenn nur irgend möglich, planungsrechtlich zu vermeiden. An der H....................... und der O.......................... Straße befinde sich indessen Wohnbebauung, die richtigerweise sogar als reines Wohngebiet einzustufen sei. Unmittelbar neben dieser Wohnbebauung dürfe kein Industriegebiet angesiedelt werden. Das gelte umso mehr, als das Wohngebiet bislang im Wesentlichen unbelastet sei. Die Umgebung sei bisher durch Wald- und Ackerflächen geprägt. Gegenüber der Autobahn und der ICE-Neubaustrecke bestehe Schutz durch einen ausreichend dimensionierten Erdwall. Der Bebauungsplan betreffe nicht die nachträgliche Überplanung einer bereits vorhandenen Gemengelage, sondern es gehe mit ihm darum, erstmals ein Industriegebiet an das bestehende Wohngebiet heranzuführen. Die an der H.................... Straße liegenden Firmenflächen der Beigeladenen seien von der Wohnbebauung weit entfernt und begründeten keine Gemengelage. Das habe indessen zur Folge, dass der Trennungsgrundsatz im vorliegenden Fall strikt gelte.

Mit dem Bebauungsplan sei ferner eine gravierende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbunden, die durch die vorgesehene Randbepflanzung und Begrünung sowie durch den geplanten Lärmschutzwall nur ganz unwesentlich verringert werde. Obwohl die bestehende Wohnbebauung nach Süden hin ausgerichtet sei, werde nunmehr gerade auf dieser Seite eine Industriebebauung geplant; der dort bisher vorhandene Naherholungsbereich werde durch die Planung zerstört. Letztere stehe auch nicht in Einklang mit dem regionalen Raumordnungsplan, der das betroffene Gebiet als Landschaftsraum mit einer guten Eignung für Erholung und Fremdenverkehr ausweise.

Das schalltechnische Gutachten, das der Bebauungsplanung zugrunde liege, gehe von Betriebsabläufen aus, die als Unterstellung äußerst günstiger Bedingungen für den Betrieb der Beigeladenen gewertet werden müssten. Es könne nicht erwartet werden, dass die dem Gutachten zugrunde liegenden Prognosen dauerhaft eingehalten würden. Vielmehr mache die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung deutlich, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Lärmschutz nicht eingehalten würden. Die Halle weise auf der Ostseite mindestens zehn große Rolltore auf, von denen aus die produzierten Baumaschinen verladen und abtransportiert oder zum Verladeplatz verbracht würden. Diese sehr geräuschintensive Tätigkeit werde ohne Lärmschutz in unmittelbarer Nähe zu dem Wohngebiet erfolgen. Der festgesetzte Lärmschutzwall sei unzureichend, da er aufgrund der Topographie einen Großteil der Lärmquellen, insbesondere aus dem Bereich der Produktionshalle, nicht abschirmen könne. Zudem sei nicht sichergestellt, dass die Rolltore bei laufender Produktion geschlossen blieben. Ferner sei damit zu rechnen, dass auch nachts Maschinen verladen würden und zu diesem Zweck Lastkraftwagen und Transportfahrzeuge den Verladeplatz befahren würden. Die Ausweisung des Geländes des Verladeplatzes als Gewerbegebiet sei fehlerhaft; da Letzterer eine unselbständige Nebenanlage eines Industriebetriebs sei, könne er nur in einem Industriegebiet zugelassen werden.

Bei der Bauleitplanung sei ferner nicht berücksichtigt worden, dass mit einer Verkehrszunahme auf der O....................... und der H............... Straße zu rechnen sei. Die von der Beigeladenen neu vorgesehenen Parkplätze seien von den Produktionshallen so weit entfernt, dass mit einer Parkplatzsuche der Mitarbeiter in dem Wohngebiet zu rechnen sei. Dieser Verkehr werde in erheblichem Ausmaß auch während der Nachtzeit stattfinden.

Im Rahmen der Abwägung habe die Antragsgegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Beigeladene im ausgewiesenen Industriegebiet S........................... der Antragsgegnerin über ein ausreichend großes baureifes Industriegelände verfüge, sodass sie nicht zwingend darauf angewiesen sei, ihren Betrieb gerade an dem Standort H......... zu erweitern. Das Gelände in S........................... sei für die Ansiedlung der Beigeladenen bestens geeignet. Bis vor kurzem sei diese selbst noch von der Wirtschaftlichkeit einer solchen Maßnahme ausgegangen, sei es als Teil- oder Totalaussiedlung. Antragsgegnerin und Beigeladene hätten nicht überzeugend begründet, warum sich dies neuerdings anders verhalten solle.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Gewerbepark "H........." der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge abzulehnen.

Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend:

Es sei bereits zweifelhaft, ob ein Rechtsschutzinteresse für die Normenkontrollanträge bestehe. Denn der Beigeladenen sei mittlerweile eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Montagehalle einschließlich zahlreicher Nebenanlagen bis hin zu Pkw-Stellplätzen und privaten Verkehrs- und Grünflächen erteilt worden. Diese Baugenehmigung decke fast den gesamten Planbereich ab. Spätestens mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes, der am 16. April 2003 erfolgt sei, sei deshalb das Rechtsschutzinteresse an den vorliegenden Normenkontrollanträgen weggefallen, zumal auch die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung abgelehnt worden seien.

Der Bebauungsplan sei jedoch auch nicht abwägungsfehlerhaft. Die Belange des an das Plangebiet angrenzenden faktischen allgemeinen Wohngebiets seien gesehen und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Der Schutzstandard eines allgemeinen Wohngebiets werde dort eingehalten. Dies werde mit Hilfe der festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel erreicht. Ferner sei, auch zum Schutz der Außenwohnbereiche, im Bebauungsplan die Errichtung eines Lärmschutzwalls vorgesehen. Die immissionsschutzrechtliche Problematik sei mit Hilfe einer schalltechnischen Untersuchung aufgearbeitet worden. Deren Erkenntnisse lägen der Planung zugrunde. Soweit sich die Antragsteller gegen den Inhalt der Baugenehmigung wendeten, die der Beigeladenen erteilt worden sei, könne dies nicht Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens sein. Dies betreffe insbesondere die Ausführungen zu dem Verlade- und Lagerplatz.

Der Auffassung der Antragsteller zum Trennungsgrundsatz könne nicht gefolgt werden. Zum einen ließen sie außer Acht, dass es sich dabei nicht um eine strikte Planungsvorgabe handele, nach der die Ausweisung eines Gewerbe- oder Industriegebiets im Anschluss an Wohngebiete planerisch untersagt wäre; vielmehr gelte ein Vermeidungs- und Optimierungsgebot, dem indessen durch die getroffenen Festsetzungen Rechnung getragen werde. Zum anderen bestehe für die Wohnlage der Antragsteller eine Vorbelastung einerseits durch das Industrieunternehmen der Beigeladenen, das sich vor der angegriffenen Planung auch schon auf den Bereich östlich der H........... Straße erstreckt habe, und andererseits durch die unweit südlich verlaufende Autobahn sowie die ICE-Neubaustrecke. Von einem landschaftlich völlig unberührten Bereich könne hier keinesfalls gesprochen werden.

Vielmehr rechtfertigten besondere städtebauliche Gründe eine Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes. Es gehe darum, dem vorhandenen Industriebetrieb der Beigeladenen eine dringend erforderliche Erweiterung zu ermöglichen. Dadurch würden die vorhandenen Arbeitsplätze gesichert und zugleich ca. 100 Arbeitsplätze neu geschaffen. Benötigt werde ein einheitlicher Standort von ca. 250.000 qm Fläche, wie er mit Hilfe der vorliegenden Planung realisiert werden könne. Eine Aufteilung des Betriebs entspreche nicht den betrieblichen Erfordernissen. Es treffe zwar zu, dass dahin gehende Erwägungen bis in die neunziger Jahre hinein angestellt worden seien, wobei an eine Teilung in Spezial- und Serienfabrikate gedacht worden sei. Nach der Marktlage habe man sich inzwischen jedoch für eine ausschließliche Produktion von Spezialmaschinen entschieden. Bei dieser könnten die vernetzten Produktionsabläufe nicht in einzelne Betriebsteile aufgespalten werden. Ein totaler Standortwechsel sei von der Beigeladenen ebenfalls geprüft, aber wegen der damit verbundenen gravierenden Nachteile verworfen worden. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass die dafür benötigte zusammenhängende Gewerbe- und Industriefläche von ca. 250.000 qm ortsnah nicht zur Verfügung stehe.

Die Beigeladene beantragt,

die Normenkontrollanträge abzulehnen.

Sie schließt sich der Auffassung der Antragsgegnerin in vollem Umfang an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen, auf die Bebauungsplanurkunde und auf die Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin (3 Ordner) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Normenkontrollanträge sind zulässig. In der Sache haben sie insoweit Erfolg, als der Bebauungsplan gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO für nicht wirksam zu erklären ist, weil er an einem durch ein ergänzendes Verfahren i.S. von § 215 a BauGB behebbaren Mangel leidet. Bis zur Behebung des Mangels entfaltet der Bebauungsplan keine Rechtswirkungen (§ 215 a Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer bzw. Miteigentümer von mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken, die unmittelbar an das Bebauungsplangebiet angrenzen, in dem eine umfangreiche emittierende gewerbliche Nutzung geplant ist. Bei dieser Sachverhaltslage kann die Verletzung eines abwägungsbeachtlichen privaten Belangs der Antragsteller und damit eines Rechts i.S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000, NVwZ 2001, 431, 432 m.w.N.).

Den Antragstellern fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse für ihre Normenkontrollanträge. Im Rahmen dieses - bei Vorliegen der Antragsbefugnis regelmäßig gegebenen - Zulässigkeitserfordernisses ist zu fragen, ob ein Antragsteller durch die angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Dafür genügt es, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für ihn von Nutzen sein kann; es darf sich lediglich nicht so verhalten, dass der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel der Verhinderung der Verwirklichung der Bauleitplanung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002, NVwZ 2002, 1126, 1127 m.w.N.).

Letzteres kann grundsätzlich der Fall sein, wenn die durch den Bebauungsplan zugelassenen, den Normenkontrollantragsteller potentiell belastenden Bauvorhaben bereits unanfechtbar genehmigt sind oder unabhängig von der Gültigkeit des Plans zugelassen werden müssen, ohne von ihm abgewehrt werden zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999, BRS 62 Nr. 47). Für das den Bebauungsplan weitgehend ausschöpfende Erweiterungsbauvorhaben der Beigeladenen liegt jedoch keine unanfechtbare Baugenehmigung vor. Vielmehr ist die dafür erteilte Baugenehmigung vom 6. März 2003 Gegenstand eines noch anhängigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits. Für die Annahme, dass die dortige Rechtverfolgung für die Antragsteller offensichtlich aussichtslos sei (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989, NVwZ 1989, 653), besteht im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens keine Grundlage. Eine solche Feststellung lässt sich hier insbesondere nicht schon daraus herleiten, dass die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ohne Erfolg geblieben sind (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 19. August 2003 - 1 B 11202/03.OVG -). Denn den in den Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz ergangenen Entscheidungen liegt lediglich eine Interessenabwägung zugrunde, bei der die Erfolgsaussichten der Klagen aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen waren.

Aus der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes kann hier schon deshalb nicht auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse auf Seiten der Antragsteller geschlossen werden, weil deren außerhalb des Plangebiets liegende Grundstücke nicht in das Umlegungsverfahren einbezogen waren. Außerdem wäre selbst ein unanfechtbarer Umlegungsplan bei Nichtigkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans zu ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1992, NVwZ 1993, 1383). Das Interesse der Antragsteller ist jedoch auf die Verhinderung oder "Abmilderung" der plangemäßen Nutzung des Bebauungsplangebiets gerichtet. Dass sie diesem Ziel durch einen Erfolg ihrer Normenkontrollanträge näher kommen können, kann nicht von vornherein verneint werden. Zumindest ist nicht auszuschließen, dass bei einer erneuten Planung Festsetzungen getroffen werden könnten, die für sie günstiger sind.

In formeller Hinsicht werden Mängel, die zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen könnten, von den Antragstellern weder geltend gemacht noch ist für das Vorliegen solcher Mängel etwas ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in dem durchgeführten Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 BauGB verstoßen worden sein könnte (s. dazu auch § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) oder dass der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB genehmigungspflichtig gewesen ist (dazu vgl. allerdings § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Hingegen weist der Bebauungsplan einen Mangel i.S. von § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB auf, der die im zentralen Bereich des Plangebiets ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen betrifft.

Diese in der Planurkunde als GE (E 1 a), GE (E 1 b), GE (E 2), GE (E 3), GE (E 4) und GE (E 5) ausgewiesenen Flächen dienen ebenso wie die westlich daran angrenzend ausgewiesenen Industrie- und Sondergebietsflächen ersichtlich keinem anderen Zweck als der Erweiterung des Industriebetriebs der Beigeladenen, die den Grund für die angegriffene Planung bildet. Das Bebauungsplanverfahren zielte ursprünglich sogar auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S. von § 12 BauGB ab, wie dem entsprechenden Planaufstellungsbeschluss vom 26. Juni 2001 und dessen öffentlicher Bekanntmachung vom 3. Oktober 2001 zu entnehmen ist. Nur weil es der Beigeladenen zunächst nicht gelungen ist, sämtliche für ihr Erweiterungsvorhaben erforderliche Grundflächen zu erwerben, wurde das Verfahren in eine Angebotsplanung übergeleitet (vgl. den entsprechenden Ratsbeschluss vom 21. Februar 2002). In der Begründung zum Bebauungsplan (S. II-2 und 8) wird dargelegt, dass Anlass für die Ausweitung der gewerblichen Bauflächen im südöstlichen Randbereich der Ortslage die konkrete Nachfrage eines ortsansässigen Betriebes zur erforderlichen Erweiterung des Firmengeländes sei. Dabei handelt es sich um den Betrieb der Beigeladenen. Auf die konkreten Verhältnisse und Bedürfnisse dieses Betriebs wird in der Begründung zum Bebauungsplan sodann im Einzelnen eingegangen. Es wird ausgeführt, dass die Planung Konflikte mit den Belangen des Immissionsschutzes, der Wasserwirtschaft und der Landespflege aufwerfe, demgegenüber die durch sie ermöglichte Betriebserweiterung für die Wirtschafts- und Erwerbsstruktur in der Verbandsgemeinde A...................... jedoch von hoher Bedeutung sei, sodass diesem Aspekt der Vorrang eingeräumt werden solle (Begründung S. II-43 f.). Das verdeutlicht, dass auch die eingangs dieses Absatzes bezeichneten Gewerbegebietsflächen keine allgemeine Angebotsplanung bilden, sondern nur deshalb geplant worden sind, um gerade durch den Betrieb der Beigeladenen genutzt werden zu können. So sollen die Flächen GE (E 1 b), GE (E 2), GE (E 3) und GE (E 4) zur Lagerung und Zwischenlagerung der produzierten Maschinen und für Mitarbeiterparkplätze verwendet werden [Begründung S. II-12, vgl. ferner textliche Festsetzungen C 1 a (3)]. Auch auf den Flächen GE (E 1 a) und GE (E 5) sollen dem Betrieb der Beigeladenen unmittelbar zugeordnete Nutzungen verwirklicht werden [dazu vgl. Begründung S. II-13 und textliche Festsetzungen C 1 a (2) und (4)].

Zu diesem Planungsziel, dem Betrieb der Beigeladenen eine Erweiterung zu ermöglichen, steht die Ausweisung von Gewerbegebietsflächen durch den Bebauungsplan jedoch in Widerspruch, weil es sich bei dem Unternehmen der Beigeladenen im bebauungsrechtlichen Sinn um einen Industriebetrieb handelt. Eine Planung zugunsten eines konkreten Vorhabens, wie sie hier im Wesentlichen gegeben ist, ist beim Vorliegen entsprechender städtebaulicher Gründe, das hier außer Zweifel steht, aus der Sicht von § 1 Abs. 3 BauGB zwar unbedenklich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1993, ZfBR 1994, 100). Ein Gewerbegebiet i.S. von § 8 BauNVO dient jedoch gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, während zur Unterbringung von erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten der Baunutzungsverordnung unzulässig sind, das Industriegebiet i.S. von § 9 BauNVO vorgesehen ist. Die typische Funktion des Gewerbegebiets wurde vom Bundesverwaltungsgericht dahingehend gekennzeichnet, dass es vornehmlich nicht erheblich störende Betriebe des Handwerks sowie Dienstleistungsbetriebe einschließlich Tankstellen, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude aufnehmen soll (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988, NVwZ 1989, 50). Die Erheblichkeit der von einem Gewerbebetrieb ausgehenden Nachteile und Belästigungen ist der Maßstab dafür, ob er noch im Gewerbegebiet oder nur im Industriegebiet zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 25. November 1983, NJW 1984, 1574; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993, NVwZ 1994, 292, 293, wonach eine Betriebsänderung dazu führen kann, dass ein bisher in einem Gewerbegebiet zulässiger Betrieb dort vom Störungsgrad her gesehen unzulässig wird).

Aus der in § 8 Abs. 1 BauNVO gebrauchten Formulierung, dass die Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen, und aus der mit der Fassung der Baunutzungsverordnung von 1990 erfolgten Streichung des zuvor in § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO enthaltenen Zusatzes, dass die Betriebe "für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können", ist nicht abzuleiten, dass in dem Gewerbegebiet in gewissem Umfang auch erheblich belästigende Betriebe zugelassen werden könnten; vielmehr sind vom Störungsgrad her gesehen im Gewerbegebiet nur nicht erheblich belästigende Betriebe zulässig (vgl. dazu König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 8 Rdnrn. 3, 7 und 10; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 8 BauNVO Rdnr. 10; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 8 Rdnrn. 4.1 und 6; Ziegler, in Brügelmann, BauGB, § 8 BauNVO Rdnr. 8). Gegen die Genehmigung eines seiner Art nach erheblich belästigenden Gewerbebetriebs im durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet hat der Eigentümer eines dort gelegenen Grundstücks Kraft Bundesrechts einen Abwehranspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000, NVwZ 2000, 679).

Die Ansiedlung von erheblich belästigenden Industriebetrieben im Gewerbegebiet widerspricht dessen Zweckbestimmung. Das gilt auch für unselbständige Teile eines solchen Betriebs, wie sie hier als Planungsziel auf den genannten Gewerbegebietsflächen verwirklicht werden sollen und unter C 1 a (2) bis (4) der textlichen Festsetzungen aufgeführt sind. Die Zulässigkeit eines Teils eines Gewerbebetriebs kann im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht anders behandelt werden als die Zulässigkeit des gesamten Betriebs (BVerwG, Urteil vom 8. November 2001, ZfBR 2002, 364, 366 m.w.N.). Erheblich belästigende Gewerbebetriebe dürfen nicht in dafür nicht vorgesehene Baugebiete hinein ausgedehnt werden, was indessen der Fall ist, wenn Teile eines solchen Betriebs im bebauungsrechtlichen Sinn in einem nicht als Industriegebiet einzustufenden Baugebiet angesiedelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991, NVwZ-RR 1992, 402, 403 f. - Lagerhalle einer chemischen Fabrik im Mischgebiet -; vgl. auch König/Roeser/Stock, a.a.O. Rdnr 27). Es spricht alles dafür, dass dies auch für einem Industriebetrieb zugeordnete Mitarbeiterstellplätze gilt, wenn diese - wie hier - keinen selbständigen Gewerbebetrieb i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bilden. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da der Bebauungsplan auf den Flächen GE (E 1 b), GE (E 2), GE (E 3) und GE (E 4) neben Parkplätzen auch Lagerplätze zulässt und jedenfalls insoweit zu beanstanden ist.

Bei dem Betrieb der Beigeladenen handelt es sich um einen im Gewerbegebiet nicht zulässigen erheblich belästigenden Gewerbetrieb. Das ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass für diesen Betrieb eine Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV bestünde; dies ist soweit ersichtlich nicht der Fall. Indessen ist die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten gemäß § 15 Abs. 3 BauNVO ohnehin nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des BImSchG und der 4. BImSchV zu beurteilen (dazu vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000, a.a.O. m.w.N.). Greift die demnach zu praktizierende begrenzt typisierende Betrachtungsweise nicht, so ist der Störgrad des konkreten Betriebs bei funktionsgemäßer Nutzung einzelfallbezogen festzustellen (vgl. König/Roeser/Stock, a.a.O., Rdnr. 20; Ziegler, a.a.O., Rdnr. 5; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rdnr. 11 a, am Ende). Auch danach steht jedoch außer Zweifel, dass es sich bei dem Unternehmen der Beigeladenen um einen im Industriegebiet anzusiedelnden erheblich belästigenden Gewerbebetrieb handelt. Davon geht die Antragsgegnerin letztlich selbst aus, wenn sie in der Begründung zum Bebauungsplan von einer "gewerblich-industriellen" Bebauung spricht, die geplant sei (S. II-2 und 12), und für den Bereich, in dem die neue Produktionshalle errichtet werden soll, ein Industriegebiet festsetzt. Es geht um einen Großbetrieb des Maschinenbaus mit ca. 900 Beschäftigten, der im Schichtbetrieb rund um die Uhr arbeitet. Allein schon der Zu- und Abgangsverkehr der Arbeitnehmer und der Lieferverkehr rufen bei einem derartigen Betrieb beträchtliche Unruhe in der Umgebung hervor. Aber auch der Produktionsvorgang der erzeugten Maschinen selbst ...........................................................................ist durch einen erheblichen Störungsgrad gekennzeichnet, sodass die Ausweisung eines Industriegebiets für die neue Produktionshalle die logische Folge ist.

Nach der bereits dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfen erheblich belästigende Gewerbebetriebe indessen auch nicht teilweise außerhalb von Industriegebieten untergebracht werden. Die angegriffene Planung darf derzeit objektiv-rechtlich mithin nicht durch eine Ansiedlung von Teilen des Betriebs der Beigeladenen auf den ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen umgesetzt werden. Dieser mit der Planung beabsichtigten Umsetzung steht ein zwingendes rechtliches Hindernis entgegen, das ohne eine Änderung des Bebauungsplans nicht zu überwinden ist. Das wiederum führt dazu, dass der Planung im rechtlichen Sinne die Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB insoweit abzusprechen ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. September 1999, ZfBR 2000, 275 und Urteil vom 12. August 1999, BVerwGE 109, 246, 249 f. = NVwZ 2000, 550). Dieser Mangel bleibt nicht auf den unzutreffenderweise als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereich beschränkt, sondern erfasst den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit einschließlich der sich im Westen anschließenden Industrie- und Sondergebietsflächen sowie des im Osten ausgewiesenen eingeschränkten Gewerbegebiets. Die Voraussetzungen, um nur eine Teil-Unwirksamkeit des Bebauungsplans auszusprechen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2002, BauR 2003, 209, 210 m.w.N.), sind nicht gegeben. Es ist nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die sich im Westen anschließenden Industriegebietsflächen auch ohne die von dem Fehler betroffenen Flächen (insbesondere die Lagerplatz- und Parkplatzflächen) ausgewiesen hätte. Die Betriebserweiterung der Beigeladenen ist vor allem ohne die in Rede stehenden Lagerflächen nicht denkbar. Ferner spricht nichts dafür, dass es ohne die für den Gewerbebetrieb der Beigeladenen erfolgte großflächige Industrie- und Gewerbeflächenausweisung zu der Festsetzung eines anderweitig gewerblich zu nutzenden eingeschränkten Gewerbegebiets auf der zwischen dem Gelände der Beigeladenen und der H.............. Straße im Bereich von B...................... verbleibenden Restfläche gekommen wäre. Inhaltlich und von seiner Entstehungsgeschichte her betrachtet bildet dieser Teil der Planung lediglich eine Ergänzung zu der im Interesse der Beigeladenen erfolgten Planung.

Der vorbezeichnete Fehler des Bebauungsplans ist indessen in einem ergänzenden Verfahren i.S. des § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB behebbar. Er kann ausgeräumt werden, wenn die von dem Mangel betroffenen Flächen nicht als Gewerbegebiet, sondern als Industriegebiet i.S. von § 9 BauNVO ausgewiesen werden. Von der Möglichkeit der Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren ausgenommen sind grundsätzlich nur solche Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen; im Übrigen differenziert § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht nach bestimmten Fehlerarten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 - Umdruck S. 12). So sind etwa auch Mängel, die aus einer Überschreitung der durch § 9 BauGB und die Baunutzungsverordnung eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten herrühren, im Wege eines ergänzenden Verfahrens behebbar (vgl. BVerwG, a.a.O., Umdruck S. 13). Da die Antragsgegnerin ohnehin davon ausgeht, dass sich auf den hier in Rede stehenden Flächen ein ganz bestimmter (Industrie-) Betrieb ansiedeln wird, berührt die Frage, ob diese als Gewerbe- oder als Industriegebiet ausgewiesen werden, nicht die planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans. Diese besteht vielmehr darin, dass das Baugebiet die Betriebserweiterung der Beigeladenen aufnehmen soll, dies aber nur leisten kann, wenn es im Interesse des Schallschutzes des benachbarten faktischen allgemeinen Wohngebiets, in dem auch die Grundstücke der Antragsteller liegen, gegliedert wird. Insoweit ist nicht entscheidend, ob die als Gliederungsmittel herangezogenen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel einem Gewerbe- oder einem Industriegebiet zugeordnet sind.

Eine Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren wäre allerdings ausgeschlossen, wenn von vornherein feststünde, dass der von dem Fehler betroffene Bereich nicht als Teil eines gegliederten Industriegebiets ausgewiesen werden dürfte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die bisher als GE (E 1 a), GE (E 1 b), GE (E 2), GE (E 3), GE (E 4) und GE (E 5) ausgewiesenen Flächen können unter Heranziehung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln, die den erforderlichen Schallschutz in dem benachbarten faktischen allgemeinen Wohngebiet gewährleisten, auch als Industriegebietsflächen festgesetzt werden; in der Ausweisung als Gewerbegebiet liegt lediglich die rechtsirrtümlich unzutreffende Einordnung einer der Sache nach unbedenklichen Gestaltung.

Grundsätzlich dürfen Emissionsgrenzwerte, die sich nach immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln richten, zur Gliederung von Baugebieten festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998, NVwZ 1998, 1067; Urteil des Senats vom 30. August 2001 - 1 C 11768/00.OVG - Umdruck S. 13 f.). Sie knüpfen an das Emissionsverhalten des jeweiligen Betriebs oder der einzelnen Anlage und damit an die besonderen Eigenschaften der Betriebe und Anlagen i.S. von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO an (vgl. hierzu auch Kraft, DVBl 1998, 1048, 1052 ff.; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rdnr. 95). Dabei kann grundsätzlich auch ein Industriegebiet mit Hilfe des Instrumentariums des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO einer differenzierenden Regelung unterworfen werden, wenn die für diesen Gebietstypus vorgesehene Hauptnutzung überwiegend zulässig bleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993, NVwZ 1994, 292). Dies wäre bei der Ausweisung eines gegliederten Industriegebiets, die in etwa Buchstabe C 1 b der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen würde, der Fall. Die Bestimmung des § 1 Abs. 4 BauNVO soll es dem Ortsgesetzgeber erlauben, innerhalb eines Baugebiets eine Gliederung und damit Verteilung der nach dem Baugebietstypus zulässigen Nutzungsweisen festzusetzen. Dass dabei nicht jeder Teilbereich des so gegliederten Baugebiets für sich allein betrachtet alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung erfüllt, widerspricht dem nicht, solange das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 1989, NVwZ-RR 1990, 171 und vom 6. Mai 1996, BRS 58 Nr. 23). So verhielte es sich indessen hier, wenn in dem Plangebiet ein gegliedertes Industriegebiet unter Einschluss der im Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen und unter Verwendung der dort gebrauchten Gliederungsmittel festgesetzt würde. Denn das Baugebiet würde dann insgesamt durch die überbaubaren Grundstücksflächen auf den bisherigen Teilgebieten GI (E 1), GI (E 2) und GI (E 3) sowie durch die dort zuzulassende große Produktionshalle der Beigeladenen geprägt, der die östlich daran anschließenden Freiflächen (Lager- und Parkplätze) eindeutig zugeordnet sind.

Die Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren scheitert vorliegend auch nicht daran, dass das Baugebiet (Industriegebiet) nach der zugrunde liegenden planerischen Konzeption dergestalt gegliedert werden soll, dass die verschiedenen Teilgebiete jeweils nur Teile ein und desselben Betriebs aufnehmen. Wie bereits dargelegt, ist eine sog. Einzelfallplanung, die aus Anlass der Förderung eines konkreten Bauvorhabens erfolgt, für sich genommen kein Umstand, der generell Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung zulässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1993, ZfBR 1994, 100 m.w.N.). Davon zu unterscheiden ist das Verbot, auf planungsrechtlicher Ebene Regelungen zu treffen, die dem Baugenehmigungsverfahren für das jeweilige Einzelvorhaben vorbehalten sind. Dementsprechend hat die Gemeinde zwar die Möglichkeit, die für ein Baugebiet in der Baunutzungsverordnung enthaltene Typisierung durch die Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO zu modifizieren; eine Planung konkreter einzelner Bauvorhaben ist ihr jedoch auch mit diesen Differenzierungsmöglichkeiten nicht gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993, NVwZ 1994, 292 m.w.N.). Deshalb können sich entsprechende differenzierende Festsetzungen - mit Ausnahme von § 1 Abs. 10 BauNVO - stets nur auf bestimmte Arten der in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen oder Nutzungen i.S. von objektiv bestimmbaren Anlagentypen beziehen. Jedenfalls hinsichtlich der vorliegend unter C 1 a (2) und (3) der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen ist dies indessen der Fall; dort werden ausschließlich abstrakte Anlagentypen genannt (Gewerbebetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze, Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude sowie Parkplätze). Der Umstand, dass die entsprechend gegliederten Flächen nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin jeweils nur zur Unterbringung von Teilen eines Gewerbebetriebs genutzt werden sollen, bedeutet noch keine unzulässige Planung eines konkreten einzelnen Vorhabens bzw. Vorhabensteils; vielmehr wird insoweit nur ein planerischer Rahmen gesetzt, der zulässigerweise enger ist als gemäß § 9 BauNVO. Dabei bleibt die Grenze des Zulässigen dann gewahrt, wenn dort auch selbständige Anlagen angesiedelt werden könnten, die ihrem Typ nach den Betriebsteilen entsprechen, deren gesteuerte Unterbringung im Plangebiet aus Gründen der Nachbarschaftsverträglichkeit durch die Planung angestrebt wird und wenn für diesen Fall nicht von der (unzulässigen) Planung konkreter Bauvorhaben gesprochen werden könnte.

Wie im Folgenden darzulegen sein wird, ist das Planungsziel, nämlich der Beigeladenen auf eine für das benachbarte faktische allgemeine Wohngebiet verträgliche Weise eine Betriebserweiterung an ihren bisherigen Standort zu ermöglichen, prinzipiell erreichbar, sofern insoweit einige notwendige Vorgaben eingehalten werden. Einen Rahmen für derartige Vorgaben zu setzen, ist geradezu Aufgabe der Bauleitplanung. Um in diesem Zusammenhang die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gebotenen Möglichkeiten sachgerecht nutzen zu können, ist es geboten, diese Bestimmung in Bezug auf das Merkmal "nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften" nicht zu engherzig aufzufassen. Der vorliegende Fall macht vielmehr deutlich, dass die Festsetzung eines immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels, die das Emissionsverhalten eines Betriebs und damit eine seiner besonderen Eigenschaften kennzeichnet, auch auf Teilgebiete eines Bebauungsplans beschränkt werden kann, in denen jeweils nur ein Teil eines größeren Industriebetriebs verwirklicht werden kann; dies gilt jedenfalls, solange der betreffende Betriebsteil, bildete er eine selbständige Anlage, einer solchen Festsetzung unterworfen werden könnte.

Eine Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren gemäß § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB scheidet im vorliegenden Fall auch nicht deshalb aus, weil durch die geplante Bebauung i.S. von § 9 BauNVO in dem benachbarten faktischen allgemeinen Wohngebiet zu hohe Immissionsbelastungen hervorgerufen würden. Nach der der Planung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. P..... vom 29. Oktober 2001 ist dies nicht der Fall. Vielmehr werden danach bei Umsetzung der in der Untersuchung vorgeschlagenen Nutzungsgliederung nach immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln in dem benachbarten allgemeinen Wohngebiet die Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte nach der DIN 18005 und der TA Lärm [tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)] nicht überschritten, sofern einige weitere in der Untersuchung genannte Voraussetzungen eingehalten werden (Lärmschutzwand oder besondere Gestaltung der Nordfassade der zu errichtenden Produktionshalle, Einhaltung bestimmter Schalldämmmaße, Beachtung von Vorgaben für Öffnungen und Auslässe der Halle). Diese durch die immissionsschutzrechtliche Fachbehörde im Verfahren zur Erstellung des Bebauungsplans mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 gebilligte schalltechnische Untersuchung wird von den Antragstellern weder substantiiert angegriffen noch sind insoweit Mängel sonst ersichtlich. Vielmehr erscheint es plausibel, wenn dort für das allgemeine Wohngebiet eine Immissionsbelastung von höchstens 40 dB(A) zur Nachtzeit prognostiziert wird, nachdem die nächstgelegene emittierende Fläche [GE (E 2) - immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel 45 dB(A)] ca. 90 m entfernt ist. Auf eine inzwischen möglicherweise erfolgte Bauausführung oder genehmigte Bauunterlagen der Beigeladenen kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden. Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens ist ausschließlich der angegriffene Bebauungsplan, nicht aber die Frage, ob eine genehmigte oder ungenehmigte Bauausführung mit dessen Festsetzungen zu vereinbaren ist. Deshalb kann es auch nicht auf die von den Antragstellern in ihrem Schriftsatz vom 23. Juni 2003 (dort S. 4 ff.) angesprochene schalltechnische Immissionsprognose des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. P..... zu der neuen Produktionshalle der Beigeladenen und auf die von den Antragstellern hierzu offensichtlich eingeholte Stellungnahme des TÜV Süddeutschland vom 8. August 2003 ankommen. Im vorliegenden Zusammenhang ist vielmehr allein maßgebend, dass eine Behebung des oben festgestellten Fehlers des Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren auch mit Rücksicht auf die Anforderungen, die aus der Sicht des Immissionsschutzes des benachbarten allgemeinen Wohngebiets zu stellen sind, durchaus möglich erscheint. Zusätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass der in dem Bebauungsplan festgesetzte Lärmschutzwall von 3 m Höhe, der den mittleren Bereich des Plangebiets nördlich abschließt, nicht Gegenstand der schalltechnischen Untersuchung vom 29. Oktober 2001 gewesen ist; in einem eventuellen ergänzenden Verfahren wird die Antragsgegnerin Gelegenheit haben zu prüfen, ob und inwieweit dieser Lärmschutzwall sich auf den Schallschutz des benachbarten allgemeinen Wohngebiets vor allem gegenüber dem zur Anlage von Lager- und Parkplätzen vorgesehenen Bereich des Plangebiets auswirkt, falls er weiterhin Gegenstand der Planung bleibt.

Ob der Bebauungsplan neben dem soeben behandelten Mangel weitere Fehler aufweist, die ihrerseits lediglich einen Ausspruch seiner gesamten oder teilweisen Unwirksamkeit i.S. von § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO nach sich ziehen könnten, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2002, ZfBR 2003, 383 und Urteil vom 30. Januar 2003, NVwZ 2003, 742). Für das Vorliegen solcher weiterer Mängel ist indessen nichts ersichtlich.

Im Gegensatz zu der Festsetzung von Gewerbegebietsflächen dürfte das - gleichfalls zur Nutzung durch den Betrieb der Beigeladenen bestimmte - Sondergebiet nicht zu beanstanden sein. Es handelt sich um ein sonstiges Sondergebiet i.S. des § 11 Abs. 1 BauNVO, in dem nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur Büro- und Verwaltungseinrichtungen, Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitende technologieorientierte Betriebsteile zulässig sind. Mit dieser sich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidenden Zweckbestimmung kann ein sonstiges Sondergebiet ausgewiesen werden. Ein solches Sondergebiet kann auch durch entsprechende Einrichtungen (Betriebsteile) eines in einem Industriegebiet anzusiedelnden Gewerbebetriebs genutzt werden, wenn Letztere auch in einem Industriegebiet Platz finden könnten. Das Verbot, erheblich belästigende Gewerbebetriebe außerhalb von Baugebieten i.S. des § 9 BauNVO unterzubringen, greift insoweit nach seinem Sinn und Zweck nicht.

Ferner gibt die Behandlung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in der Abwägung keinen Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit des Bebauungsplans. Insoweit sind gleichzeitig mit dem Bebauungsplan drei weitere Bebauungspläne über Ausgleichsflächen in den Ortsteilen G...................., H....... und J......................... beschlossen worden. Dabei ist auch berücksichtigt worden, dass für die ICE-Neubaustrecke im Bereich H......... vorgesehene Ersatzmaßnahmen zu verlagern waren (vgl. dazu den Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen der Antragsgegnerin und der DB BauProjekt GmbH vom 7. November 2002).

Der Bebauungsplan leidet aber auch nicht an Fehlern, die insgesamt oder teilweise seine Nichtigkeit nach sich ziehen.

Soweit die Planung die Beseitigung eines gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LPflG gesetzlich geschützten Gewässers zur Voraussetzung hat, konnte beim Satzungsbeschluss auf das hierüber geführte Planfeststellungsverfahren (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG) verwiesen werden. Dort ist unter dem 27. November 2002 ein entsprechender Planfeststellungsbeschluss ergangen, der die Erteilung einer Befreiung gemäß § 38 LPflG für die an dem Gewässer durchzuführende Maßnahme mit einschließt. Dieser Planfeststellungsbeschluss ist für sofort vollziehbar erklärt worden.

Ein Verstoß des Bebauungsplans gegen die Ziele der Raumordnung (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) ist nicht gegeben. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan (dort S. II-6 f.) Bezug genommen werden. Eine bislang ggf. bestehende Eignung des Gebiets der Verbandsgemeinde A........... für Erholung und Fremdenverkehr wird durch die Planung nicht berührt, zumal diese in unmittelbarer Nähe der Autobahn A 3 und der ICE-Neubaustrecke Köln-Frankfurt situiert ist.

Der Bebauungsplan ist ferner nicht wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB infolge des festgesetzten Nebeneinanders von gewerblicher Nutzung und Wohnbebauung nichtig, das die Antragsteller mit dem sog. Trennungsgrundsatz für unvereinbar halten.

Gemäß § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass (u.a.) schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dies wird herkömmlicherweise als Trennungsgrundsatz bezeichnet (vgl. allerdings z.B. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rdnr. 41.2: Grundsatz der Vermeidung von Immissionen, die auch auf andere Weise als nur durch die räumliche Trennung erfolgen kann; im gleichen Sinne bereits Dolde, DVBl 1983, 732, 733 m.w.N.). Jedenfalls handelt es sich bei dem Inhalt des § 50 Satz 1 BImSchG nicht um eine rechtliche Schranke, die im Wege der Abwägung nicht überwunden werden kann. Die Regelung wurde vom Bundesverwaltungsgericht vielmehr als ein sog. Optimierungsgebot verstanden, dessen Bedeutung darin bestehe, den dort enthaltenen Zielvorgaben für die Abwägung ein besonderes Gewicht zuzumessen und insoweit die planerische Gestaltungsfreiheit (relativ) einzuschränken, wobei die Zielvorgabe jedoch im Konflikt mit anderen Zielen zumindest teilweise zurücktreten kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1985, BVerwGE 71, 163, 165 = NJW 1986, 82 und vom 4. Mai 1988, NVwZ 1989, 151, 152; ferner Hoppe, DVBl 1992, 853 ff.; Stüer, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Band 1, Kap. B, Rdnrn. 629 ff.).

In der Vergangenheit wurde durch die Rechtsprechung bereits der Grundsatz herausgearbeitet, dass der Trennungsgrundsatz in erster Linie für die Beplanung bisher unbebauter Flächen gelte, nicht aber für die Überplanung einer bereits vorhandenen Gemengelage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992, NVwZ 1992, 663 unter Hinweis auf den Beschluss vom 15. Januar 1980, BRS 36 Nr. 5; Urteil vom 30. Juni 1989, ZfBR 1990, 27; Urteil des Senats vom 30. August 2001 - 1 C 10054/01.OVG - Umdruck S. 10). Hierunter kann der vorliegende Fall indessen nicht eingeordnet werden. Zwar bestand auch hier ein gewisser Ansatz zu einer Gemengelage, da östlich der H........... Straße im südlichen Anschluss an die Wohnbebauung an der O..................... Straße bereits Parkplätze sowie eine Servicehalle und ein Bürogebäude des im Übrigen bislang westlich dieser Straße angesiedelten Betriebs der Beigeladenen vorhanden waren. Dies betrifft aber nur einen kleinen Teil des nunmehr mit Gewerbe- und Industrieflächen überplanten Bereichs, der im Übrigen gänzlich unbebaut war. Es würde den Gegebenheiten daher nicht gerecht werden, vorliegend von der Überplanung einer Gemengelage auszugehen.

Wenn die angegriffene Planung gleichwohl mit § 50 Satz 1 BImSchG zu vereinbaren ist, so beruht dies vielmehr zum einen darauf, dass das benachbarte faktische allgemeine Wohngebiet keinen unzulässigen Immissionen ausgesetzt wird. Zum anderen ist es die Folge des großen Gewichts der mit der Planung verfolgten Belange. In Konflikt- und Konkurrenzlagen von Belangen fordert die gemäß § 50 Satz 1 BImSchG anzustrebende Optimierung einen Kompromiss zwischen den Belangen, wobei der zu optimierende Belang - hier die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen auf das benachbarte allgemeine Wohngebiet - möglichst weitgehend, im Sinne einer größtmöglichen Realisierung in der konkreten Situation, durchgesetzt werden muss (vgl. Hoppe, a.a.O., S. 858 ff.).

Für die Planung streiten in ganz erheblichem Ausmaß die bei der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB insbesondere zu berücksichtigenden Belange der Wirtschaft, die hier mit dem an gleicher Stelle genannten Interesse an der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen verbunden sind. Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren deutlich gemacht, dass die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Betriebserweiterung für das Industrieunternehmen der Beigeladenen von vitalem Interesse ist. Es liegt nahe, dass die Antragsgegnerin dieses prosperierende Unternehmen, bei dem es sich um den größten Arbeitgeber am Ort handelt, in der Gemeinde halten möchte. Gleichwohl ist das Planungsverfahren dadurch gekennzeichnet, dass die Belange des Unternehmens der Beigeladenen eingehend aufgearbeitet worden sind. Dies wird anhand der Begründung des Bebauungsplans deutlich (s. dort S. II-8 bis 11 und 37 bis 42). Danach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das insoweit erarbeitete Abwägungsmaterial nicht der großen Bedeutung entsprechen könnte, die dem Belang in der Abwägung durch die Antragsgegnerin beigemessen worden ist.

Insbesondere hat sich die Antragsgegnerin in zureichender Weise mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Beigeladene für ihre Betriebserweiterung auf eine Standortalternative zu verweisen ist. Im Rahmen des Optimierungsgebotes des § 50 Satz 1 BImSchG ist dieser Gesichtspunkt von erheblicher Bedeutung (vgl. dazu Hoppe, a.a.O., S. 860; ferner Stüer, a.a.O., Rdnr. 771). Im vorliegenden Fall musste er jedoch nicht den Ausschlag zu Ungunsten der Planung geben. Aus den Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens geht hervor, dass die von den Antragstellern in den Vordergrund gestellte Möglichkeit einer Ansiedlung der Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen in dem Industriegebiet Stockhausen, das zum Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gehört, in die Abwägung einbezogen worden ist, zumal sie einstmals von der Beigeladenen selbst erwogen wurde. Die Unterlagen zur Vorbereitung der Gemeinderatssitzung vom 17. Dezember 2002 (Abwägungsgrundlagen), in der die aufgrund der Offenlage des Bebauungsplansentwurfs eingegangenen Anregungen behandelt wurden, enthalten entsprechende Ausführungen. Dabei stand freilich von vornherein nicht eine Verlegung des gesamten Betriebs in Rede, sondern lediglich eine Betriebserweiterung, die zu einer Standorttrennung geführt hätte. Wie in den erwähnten Abwägungsgrundlagen und in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2003 (dort S. 5 f.) näher ausgeführt wird, entspräche eine solche Standorttrennung aufgrund einer veränderten unternehmerischen Ausrichtung der Beigeladenen jetzt indessen nicht mehr deren wohlverstandenem Interesse (vgl. dazu auch die entsprechende Äußerung eines der Geschäftsführer der Beigeladenen in der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom 18. Oktober 2001). Dafür, dass die Antragsgegnerin hierüber im Planaufstellungsverfahren keine hinreichenden Ermittlungen angestellt hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Entsprechendes gilt für die Konsequenzen einer totalen Standortverlegung, die sich - innerhalb von W........... - als Alternative zu der in Rede stehenden Planung nicht angeboten hat, die - von W........... weg - aber die Folge eines Verzichts auf die Planung hätte sein können.

Andererseits konnte zugunsten der Planung berücksichtigt werden, dass diese entsprechend der oben bereits erwähnten schalltechnischen Untersuchung vom 29. Oktober 2001 so gestaltet werden kann, dass schädliche Umwelteinwirkungen für das benachbarte faktische allgemeine Wohngebiet weitestgehend vermieden werden und so der Bestimmung des § 50 Satz 1 BImSchG trotz der nicht unproblematischen Nachbarschaft Rechnung getragen wird. Bei der Abwägung durfte ferner in Rechnung gestellt werden, dass das fragliche Wohngebiet nicht frei von jeglicher Vorbelastung ist, sondern durch die ca. 200 bis 350 m südlich verlaufende Autobahn, aber auch durch den im Westen an der H........... Straße bereits bisher vorhandenen Industriebetrieb der Beigeladenen mitgeprägt wird. Der schalltechnischen Untersuchung ist zu entnehmen, dass beide genannten Faktoren nicht ohne Einfluss auf das allgemeine Wohngebiet sind (vgl. dort S. 15 und 21), mag dies, was die Autobahn anbelangt, auch durch die Aufschüttung der Seitenablagerung H......... im Zuge des Baus der ICE-Neubaustrecke etwas in den Hintergrund getreten sein. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Immissionswerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts für ein allgemeines Wohngebiet nicht strikt gelten, sondern Richt- bzw. Orientierungswerte darstellen, die im Rahmen einer gerechten Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls in gewissen Grenzen auch einmal überschritten werden können (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990, NVwZ 1991, 881, 883 f.).

Auch außerhalb des Regelungsbereichs von § 50 Satz 1 BImSchG ist der Bebauungsplan nicht zulasten der Belange des benachbarten faktischen allgemeinen Wohngebiets abwägungsfehlerhaft. Die Auswirkungen der Planung auf den Verkehr in W........... und auch auf der O...................... Straße sind im Planaufstellungsverfahren gutachterlich untersucht worden (verkehrsplanerische Begleituntersuchung der .......... GmbH vom August 2002). Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Planung in Bezug auf die verkehrstechnischen Belange keinen Handlungsbedarf auslöst. Gegen die Richtigkeit des Ergebnisses dieser Untersuchung, auf die die Abwägungsentscheidung zu diesem Punkt gestützt ist, sind Bedenken weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Was die von den Antragstellern vorgebrachte optische Abriegelung der Bebauung an der O........................ Straße nach Süden durch die mit dem Bebauungsplan zugelassene Überbauung mit der neuen Produktionshalle anbelangt, liegt gleichfalls kein Abwägungsfehler vor. Dieser Aspekt kann nur einen relativ kleinen Teil der O......................... Straße, etwa zwischen den Häusern Nr. .. und Nr. .. - und dabei insbesondere das Hinterliegergrundstück Nr. ..... - betreffen. Indessen beträgt der Abstand zwischen der durch den Bebauungsplan zugelassenen Bebauung und dem Hausanwesen auf diesem Grundstück immer noch gut 40 m, während er sich ansonsten auf ca. 70 m beläuft. Von auf abwägungsfehlerhafte Weise beschlossenen, völlig unzuträglichen Verhältnissen kann daher insoweit nicht die Rede sein.

Für eine nicht im ergänzenden Verfahren behebbare Fehlerhaftigkeit der im östlichsten Bereich des Plangebiets getroffenen Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets, die im Übrigen nur die Teilnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge haben könnte, ist ebenfalls nichts ersichtlich. Eine solche Festsetzung kann unter Anwendung von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO grundsätzlich getroffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987, NVwZ 1987, 970). Gegen die Erforderlichkeit dieses Teils des Bebauungsplans sind Bedenken ebenso wenig ersichtlich (vgl. dazu die Begründung zum Bebauungsplan, S. II-10) wie gegen den Inhalt der insoweit getroffenen Festsetzungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Im Rahmen von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO erscheint es angemessen, für die Antragsteller das Obsiegen in Form eines Ausspruches gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO dem Obsiegen in Form einer Nichtigerklärung der Bebauungsplansatzung gleichzustellen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002, UPR 2002, 231).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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