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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: 1 C 10634/07.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, LBauO


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 2
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 3
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 4
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 1 Abs. 8
BauGB § 1 a Abs. 2 S. 1
LBauO § 11 Abs. 1 S. 1
1. Ein Bebauungsplan ist nicht deshalb aus formellen Gründen nichtig, weil im Verfahren zu seiner Aufstellung ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt haben (im Anschluss an BVerwGE 79, 200; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.1988 - 10 C 8/88 -).

2. Aus § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB lässt sich der städtebauliche Belang, Kinderspielplätze dort vorzuhalten, wo ansonsten ein Spielen im Freien unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist, entnehmen; es genügt aber, dass Spielplätze in fußläufiger Entfernung der Wohnhäuser angelegt werden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 C 10634/07.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2008, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richterin am Verwaltungsgericht Brink

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1) und zu 2) haben die Kosten des Verfahrens zu je 1/6 und die Antragsteller zu 3) und 4) zu je 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "Weinberg I - Änderung vom 24.05.06" der Antragsgegnerin.

Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück Flur ..., Parzelle ... anstelle der bisherigen Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Kinderspielplatz" entsprechend der Festsetzung für die Umgebung die Nutzungsart "Reines Wohngebiet" fest.

Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken direkt bzw. schräg gegenüber dem neu beplanten Grundstück und bewohnen mit ihren insgesamt sechs Kindern eine Doppelhaushälfte oder Wohnungen in Mehrfamilienhäusern; die Grundstücke befinden sich im Bereich des Bebauungsplans "Weinberg II". Das von der Bebauungsplanänderung betroffene 427 m² große Grundstück ist mit Birken sowie einer Ligusterhecke bepflanzt. Spielplatzeinrichtungen mit Ausnahme einer Sitzbank sind nicht vorhanden.

Am 24. Mai 2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Ein Gemeindsratsmitglied nahm zwar an der Beratung und Abstimmung nicht teil, weil Ausschließungsgründe nach § 22 GemO vorlagen. Das betreffende Ratsmitglied verblieb jedoch bei Beratung und Beschlussfassung am Sitzungstisch.

Bereits im Planaufstellungsverfahren erhoben die Antragsteller Einwendungen gegen die Planung. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass die 14 Kleinkinder in den direkten Anliegerfamilien den Kinderspielplatz täglich nutzten. In einem sehr verdichteten Baugebiet werde die Oberfläche weiter versiegelt. Dringend nötige Parkplätze gingen verloren. Zudem sei der Kinderspielplatz von den Anliegern im Rahmen der Erschließung finanziert worden.

Der Bebauungsplan wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 19. April 2007 nach einer entsprechenden Empfehlung des Bauausschusses vom 17. April 2007 als Satzung beschlossen. Die ausgeschlossenen Ausschuss- bzw. Gemeinderatsmitglieder verließen den Sitzungssaal und nahmen an der Beratung und Abstimmung nicht teil. Inhaltsgleiche Beschlüsse des Gemeinderates und des Bauausschusses datierend von Januar/Februar 2007 waren wieder aufgehoben worden, da die ausgeschlossenen Mitglieder des Bauausschusses zwar an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen hatten, aber nur mit ihrem Stuhl vom Sitzungstisch abgerückt waren.

Die ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes erfolgte am 10. Mai 2007.

Zur Begründung ihres am 25. Juni 2007 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller vor, der Bebauungsplan sei wegen Verstoßes gegen die Ausschließungsgründe des § 22 GemO bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB seien bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Bedürfnisse der Familien und jungen Menschen zu berücksichtigen. Flächen für Spielanlagen seien ausdrücklich in den gesetzlichen Katalog des Inhalts von Bauleitplänen aufgenommen worden. Damit folge der Gesetzgeber dem Gebot des Art. 6 GG. Familien stünden unter dem besonderen Schutz des Staates, sodass ausreichend Entfaltungsmöglichkeiten für Kinder geschaffen werden müssten. Der Vorschrift des § 11 LBauO, wonach bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ein Spielplatz für Kleinkinder herzustellen sei, lasse sich die Wertung entnehmen, dass die Einrichtung von Kinderspielplätzen in Ruf- und Sichtweite der Wohnbebauung ein überragendes Bedürfnis der Bevölkerung sei. Die Spielplätze im angrenzenden Baugebiet "Weinberg II" lägen nicht in unmittelbarer Nähe und seien nicht ohne Gefährdungen erreichbar. Die beiden mehrgeschossigen Häuser Weinbergring 21 und Weinbergring 23 wiesen zusammen 12 Wohnungen auf, so dass die Beseitigung des Spielplatzes mit Blick auf § 11 LBauO einen gesetzwidrigen Zustand schaffe. Es bestehe zudem ein besonderer Vertrauensschutz hinsichtlich der Erhaltung des Spielplatzes, da ein bestehender und den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechender Spielbereich beseitigt werde.

Die Antragsgegnerin verfolge mit der Bebauungsplanänderung demgegenüber nur fiskalische Interessen. Diese seien schon deshalb unbeachtlich, weil die Antragsgegnerin derzeit 35 Bauplätze zum Kauf anbiete.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan "Weinberg I - Änderung vom 24.05.2006" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Satzungsbeschluss vom 19. April 2007 formell rechtmäßig erfolgt sei. Auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege nicht vor. Es sei berücksichtigt worden, dass die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile in Verbindung mit den Belangen des Umweltschutzes und der Landschaftspflege eine vorrangige Nutzung innerörtlicher Flächen und die Schonung des Außenbereichs gebiete. Ihr Anliegen, durch Veräußerung eines Baugrundstücks ihre schwierige Haushaltssituation zu verbessern, habe in die Planungserwägungen einbezogen werden dürfen. Das Interesse an gesunden Wohnverhältnissen werde durch den Wegfall der Grünfläche nicht spürbar beeinträchtigt. Durch lediglich ein zusätzliches Wohnhaus werde die vorhandene Bebauung nicht in einem erheblichen Umfang weiter verdichtet. Der Aspekt der Beachtung der Bedürfnisse der jungen Menschen wiege nicht schwer. Abgesehen davon, dass sich auf der Grünfläche keinerlei Spielgeräte befänden, seien in der unmittelbaren Umgebung mehrere Spielplätze vorhanden und gut erreichbar. Eine wesentliche Verschlechterung der Parkmöglichkeiten werde sich durch den Wegfall von Parkplätzen vor der Grünfläche nicht ergeben. Die Antragsteller müssten auch nicht befürchten, dass es zu einer "hohen Bebauung" auf den neu beplanten Grundstück komme, da das Bauvorhaben sich an die im Bebauungsplan vorgesehenen Maße halten müsse. Finanzielle Interessen der Antragsteller müssten nicht besonders berücksichtigt werden, da Erschließungsbeiträge für die Grünfläche nicht erhoben worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen, auf die Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin (1 Ordner) sowie die Planurkunde zu dem Bebauungsplan "Weinberg I" in der Fassung vom 15.07.1976 verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Die Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie sich auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) ihrer privaten Belange berufen können. Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags verweisen die Antragsteller, die selbst Kinder haben und deren Grundstücke in unmittelbarer Nähe des neu beplanten Grundstücks gelegen sind, auf den Wegfall von Spielmöglichkeiten durch die neue planungsrechtliche Festsetzung. Aus § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB, der die Bedürfnisse der Familien und der jungen Menschen als abwägungsrelevant bezeichnet, ergibt sich, dass, soweit durch bestimmte städtebauliche Planungen und Maßnahmen die Belange von Familien berührt werden, die Verpflichtung besteht, auf sie Rücksicht zu nehmen. Da jedes mehr als geringfügige private Interesse abwägungserheblich ist, das in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat (BVerwGE 107, 215, 219), ist unerheblich, dass die Grundstücke der Antragsteller außerhalb des Bereichs des angegriffenen Bebauungsplans und auch außerhalb des Gebiets des ursprünglichen, nunmehr geänderten Bebauungsplans gelegen sind.

Der Normenkontrollantrag ist allerdings unbegründet.

Der Bebauungsplan ist nach § 10 Abs. 1 BauGB am 19. April 2007 als Satzung wirksam zustande gekommen. Dass der Beschluss des Gemeinderates über die Aufstellung des Bebauungsplans gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit Verfahrensfehlern behaftet ist, weil nach § 22 GemO ein ausgeschlossenes Mitglied bei der Beratung und Beschlussfassung am Sitzungstisch verblieben ist (vgl. hierzu OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 03.11. 1981 - 10 C 10/81), ändert hieran nichts. Für das Zustandekommen eines Bebauungsplans ist bundesrechtlich ein rechtswirksamer Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB ausreichend (BVerwGE 79, 200, 203 ff.). Weitergehende Anforderungen sind auch aus dem rheinland-pfälzischen Landesrecht nicht abzuleiten (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.1988 - 10 C 8/88). Eine unzulässige Mitwirkung befangener Ratsmitglieder in einem früheren Verfahrensabschnitt kann allenfalls im Einzelfall Auswirkungen auf das nachfolgende Verfahren und auf dessen Ergebnis haben, es also mit einem fortwirkenden - dann aber materiellen - Fehler gleichsam "infizieren" (BVerwGE 79, 200, 207 f.).

Auch in materieller Hinsicht verstößt der Bebauungsplan nicht gegen höherrangiges Recht.

Der Bebauungsplan ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese gesetzliche Bestimmung gilt auch für die Änderung von Bauleitplänen (vgl. § 1 Abs. 8 BauGB). Welche städtebaulichen Ziele eine Gemeinde sich dabei setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Nicht erforderlich sind nur solche Bauleitpläne, denen kein positives Planungskonzept zugrunde liegt und die ersichtlich nur der Förderung von Zielen dienen, für die die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (BVerwG, NVwZ 1999, 1338 ).

Diesen Vorgaben wird Genüge getan. Der Begründung des Bebauungsplanes ist zu entnehmen, dass der neu beplante Bereich ursprünglich für die Nutzung als Kinderspielplatz vorgehalten worden war, die Umsetzung aber bis heute nicht erforderlich geworden ist und die Erforderlichkeit der Nutzung als Kinderspielplatz auch für die Zukunft nicht gesehen wird. Deshalb hat der Satzungsgeber des Weiteren ausgeführt, im bebauten Bestand des umgebenden reinen Wohngebietes könne eine Nachverdichtung realisiert werden. Um starken Nachfragedruck nach Wohngrundstücken zu begegnen, solle die Fläche einer Wohnbebauung zugeführt werden. Jedenfalls bei den hier angesprochenen Zielen der Nachverdichtung und der Schaffung von Bauflächen handelt es sich um positive planerische Vorstellungen, die im Übrigen auch in § 1 Abs. 6 Nrn. 2, 4 und 7 BauGB sowie in § 1 a Abs. 2 BauGB erwähnt werden. Dass die Antragsgegnerin daneben auch fiskalische Interessen im Auge hat, begründet keinen Verstoß gegen das Erforderlichkeitsprinzip (BayVGH, Urteil vom 4.5.2006 - 26 N 03.3392).

Auch die dem Änderungsbebauungsplan zugrunde liegende Abwägung ist nicht zu beanstanden.

Bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwiegen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung abwägungsbeachtliche Belange nicht eingestellt werden oder ihre Bedeutung verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in unverhältnismäßiger Art und Weise erfolgt. Innerhalb des gesetzlich so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwGE 34, 301, 309; 45, 309, 314 f.; 48, 56, 63).

Vorliegend hat sich die Antragsgegnerin mit den im Aufstellungsverfahren von der Antragstellerin und den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen und Bedenken auseinander gesetzt und mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes bei der Abwägung ein Ergebnis gefunden, das der objektiven Gewichtigkeit der betroffenen unterschiedlichen Belange ausreichend Rechnung trägt und nicht zu beanstanden ist.

Was zunächst den Abwägungsvorgang angeht, so ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Planaufstellungsakten, dass die Antragsgegnerin das besondere Interesse der Antragsteller an dem Erhalt der öffentlichen Grünfläche im Planaufstellungsverfahren zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Dieses Interesse hat auch in die Begründung des Bebauungsplanes Eingang gefunden und wurde anderen abwägungserheblichen Belangen gegenübergestellt.

Auch hinsichtlich der Gewichtung der Belange in ihrem Verhältnis zueinander kann kein Fehler festgestellt werden. Die Antragsgegnerin hat zunächst die objektive Gewichtigkeit des Interesses der Antragsteller am Erhalt der öffentlichen Grünfläche nicht verkannt. Insoweit war davon auszugehen, dass zu den gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigenden sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung auch die Bedürfnisse der Kinder gehören. Ein städtebaulicher Belang, Kinderspielplätze dort vorzuhalten, wo ansonsten ein Spielen im Freien unter zumutbaren Bedingungen, insbesondere in erreichbarer Entfernung nicht möglich ist, kann daher nicht bezweifelt werden. Dieses Interesse hat die Antragsgegnerin vorliegend aber nicht etwa geleugnet oder verkannt. Vielmehr hat sie abwägungserheblich darauf abgestellt, dass die Nutzung der hier fraglichen knapp 500 m² großen Grünfläche als Kinderspielplatz nicht erforderlich sei, weil für die Kinder die Möglichkeit bestehe die in der Nähe befindlichen Spielplätze zu nutzen. Der im Vortrag der Antragsteller anklingende Vorwurf, die Antragsgegnerin verschließe sich den berechtigten Interessen junger Menschen, trifft daher nicht zu; die Antragsgegnerin ist lediglich zu der Überzeugung gelangt, dass den Kindern ein Fußweg von ca. 350 m zu dem nächstgelegenen Spielplatz zu gemutet werden kann. Dagegen ist aber aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Insbesondere muss ein Kinderspielplatz keineswegs stets in Ruf- und Sichtweite der Wohngrundstücke gelegen sein. Ein Kinderspielplatz zählt, wie sich aus § 9 Abs Nr. 22 BauGB ergibt, planungsrechtlich zu den Gemeinschaftsanlagen, er dient damit der gemeinsamen Benutzung durch die Anwohner der umliegenden Wohngebiete. Daher kann selbstverständlich ein Kinderspielplatz auch in "nur" fußläufiger Entfernung von Wohnhäusern angelegt werden, wobei der räumliche Einzugsbereich je nach Art des Spielplatzes differieren kann. Eine die Gemeinde treffende planungsrechtliche Verpflichtung nach Möglichkeit in der unmittelbaren Nähe von Wohnhäusern Kinderspielplätze vorzusehen lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht aus § 11 LBauO entnehmen. Die dort geregelte Pflicht, bei der Errichtung von Gebäuden einer bestimmten Größe einen Kinderspielplatz für Kleinkinder herzustellen trifft nämlich den Bauherrn. Soweit daher ein Bedarf besteht, dass Kleinkinder "...in Ruf- und Sichtkontakt zur Wohnbebauung..." spielen sollen, so ist dieser Bedarf von dem jeweiligen Bauherrn auf dem Baugrundstück zu befriedigen.

Kommt nach alledem dem Interesse der Antragsteller am Erhalt der Grünfläche nur ein geringes Gewicht zu, so konnte die Antragsgegnerin dem Belang der "Nachverdichtung" den Vorzug geben. Mit diesem Begriff ist die durch § 1a BauGB der Antragsgegnerin auferlegte Pflicht angesprochen, mit Grund und Boden sparsam umzugehen und bei der Neuausweisung von Bauflächen die Möglichkeiten innerörtlicher Entwicklung zu nutzen. Soweit sich die Antragsgegnerin von der Vorstellung hat leiten lassen, dass die Entwicklung innerörtlicher Flächen forciert und dadurch die Außenbereichsflächen geschont werden sollen, ist dies daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Umwandlung der derzeitigen Grünfläche in eine Fläche für Wohnbebauung hat auch keine Auswirkungen auf das gesundheitliche Wohlbefinden der Antragsteller. Eine zusätzliche Versiegelung vom maximal 240 m² durch die bauplanerisch zugelassene Wohnbebauung fällt nicht maßgeblich ins Gewicht. Von der Umwandlung gehen darüber hinaus keine Umweltauswirkungen aus, da, wie sich der Begründung des Bebauungsplans entnehmen lässt, die ökologische Bedeutung der Fläche gering ist.

Die von den Antragstellern geltend gemachte Befürchtung einer "hohen Bebauung" vermag ebenfalls keine Mängel im Abwägungsvorgang zu begründen, da die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans für die Wohnbebauung im Änderungsbebauungsplan weitgehend mit Abänderungen, die einer optimierten Anpassung an die bestehenden Gebäude und das Gelände dienen, übernommen werden. Auch auf eine wesentliche Verschlechterung der Parksituation im Bereich ihrer Grundstücke können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Abgesehen davon, dass es vorrangig Sache der Grundstückseigentümer ist, die notwendige Anzahl von Stellplätzen zu schaffen (vgl. hierzu § 47 LBauO), fallen lediglich im Bereich der künftigen Grundstückszufahrt 1 bis 2 Parkplätze weg. Erschließungsbeiträge für die Herstellung der Grünanlage wurden von den Antragstellern oder früheren Eigentümern ihrer Grundstücke entgegen ihrem Vortrag im Planaufstellungsverfahren nicht erhoben. Belege für eine Abrechnung der Erschließungskosten für den Spielplatz sind nicht vorhanden; zudem befinden sich die Grundstücke der Antragsteller im Bereich des Bebauungsplans "Weinberg II".

Abwägungsfehler könnten hiernach allenfalls durch die "Infizierung" des Satzungsbeschlusses durch die - aufgehobene - Beschlussempfehlung des Bauausschusses vom 22. Januar 2007 oder durch den Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates vom 24. Mai 2006 im Sinne einer Vorfestlegung in diesen nicht ordnungsgemäß zusammengesetzten Beschlussgremien entstanden sein. Es besteht aber kein Anlass zu der Annahme, dass sich die Gemeinde vorzeitig festgelegt hat. Vielmehr wurden in jedem Verfahrensstadium die Interessen der Antragsteller ausführlich gewürdigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs.1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs).

Ende der Entscheidung

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