Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.12.2009
Aktenzeichen: 1 E 11195/09.OVG
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
1. Der Streitwert für die Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Auflage, bei dem Betrieb einer Anlage bestimmte Emissionswerte einzuhalten, bemisst sich nach dem voraussichtlichen Kostenaufwand.

2. Sofern genügende Anhaltspunkte für eine Schätzung des voraussichtlichen Kostenaufwands vorliegen, darf nicht der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt werden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

1 E 11195/09.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Immissionsschutzrechts

hier: Streitwertbeschwerde

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 4. Dezember 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Berthold

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Oktober 2009 beigefügten Streitwertbeschluss wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Streitwertbeschwerde ist unbegründet.

In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen. Unter der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache ist sein wirtschaftliches Interesse an einem Obsiegen, bei einer Anfechtungsklage das Interesse an der Kassation des belastenden Verwaltungsakts zu verstehen. Hier muss danach das im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Interesse der Klägerin bewertet werden, von den ihr mit der Anordnung vom 30.04.2008 erteilten Auflagen, bei dem Betrieb ihrer Anlage bestimmte Emissionswerte einzuhalten und bestimmte Messergebnisse nachzuweisen, verschont zu bleiben. Da die Befolgung dieser Auflagen den Einbau von geeigneten Aggregaten zur Abgasreinigung erfordern würde, liegt es nahe, zur Streitwertfestsetzung auf die voraussichtlichen Kosten einer derartigen Nachrüstung abzustellen. Soweit das Verwaltungsgericht bei der Streitwertfestsetzung auf den Kostenaufwand für den Einbau abstellt, ist dies daher sachgerecht.

Entgegen den Überlegungen des Beklagten ist bei der Bewertung dieser Nachrüstungskosten auch nicht der sogenannte Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG deshalb anzusetzen, weil wegen noch offener technischer Fragen die Details der erforderlichen Abgasreinigungstechnik noch ungeklärt sind und der Kostenaufwand deshalb nicht exakt bestimmt werden kann. Nach § 52 Abs. 2 GKG ist der Streitwert nur dann mit 5.000,-- € anzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Genügende Anhaltspunkte müssen aber nicht für eine exakte Berechnung des Interesses vorliegen, sondern nur - dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit § 52 Abs. 1 GKG- für eine Bestimmung des Wertes nach Ermessen, mithin für eine Schätzung. Insoweit sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen, da der gesetzliche Auffangwert nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, wie er sich aus den Materialien ergibt (vgl. BT-Drs. 71/74 S. 71) auf wenige Ausnahmefälle beschränkt sein soll.

Vorliegend kann zwar der genaue Betrag der Kosten für eine Nachrüstung nicht festgestellt werden, wohl aber liegen genügende Anhaltspunkte für eine Schätzung vor. Das Verwaltungsgericht konnte sich nämlich auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. S... in seinem Gutachten vom 07.08.2009 (vgl. Bl. 129 GA) stützen, wonach für die Nachrüstung mit einer Kostenbelastung 70.000,-- bis 120.000,-- € je Vergaser-Motorlinie zu rechnen war. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Wert von 200.000,-- € für die gesamte, aus drei Linien bestehenden Anlage ist daher keinesfalls übersetzt.

Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung eines Beschwerdewertes erübrigen sich, da für die Streitwertbeschwerde weder Gebühren erhoben noch Kosten erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück