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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.01.2005
Aktenzeichen: 10 A 10001/05.OVG
Rechtsgebiete: GG, AuslG, AufenthG


Vorschriften:

GG Art. 16 a Abs. 1
AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt droht Christen aus dem Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung aus religiösen Gründen; bei einer Rückkehr in den Irak ist im Allgemeinen auch eine beachtliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nicht zu befürchten.
ERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

10 A 10001/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Asylrechts (Irak)

hier: Zulassung der Berufung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 24. Januar 2005, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. Dezember 2004 wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gründe:

Der Antrag der Kläger hat keinen Erfolg.

Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Rechtsbehelf, der eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG behauptet und mit Blick auf eine Verschärfung der Lage der Christen im Irak eine "neue Leitentscheidung des Oberverwaltungsgerichts", anmahnt, nicht erkennen lässt, welche konkrete Sach- und Rechtsfrage er als grundsätzlich klärungsbedürftig zur Entscheidung des Senats stellt. Denn vor dem von den Klägern im Zulassungsantrag skizzierten Hintergrund kann sich einmal die Frage nach einer (landesweiten) politischen Verfolgung der Christen aus dem Irak aus religiösen Gründen stellen und zum anderen die Frage nach einer erheblichen konkreten Leibes- oder Lebensgefahr bei Rückkehr in das Heimatland. Die erste Frage betrifft das Vorliegen einer so genannten Gruppenverfolgung der Christen im Irak und die sich daraus ergebende Anerkennung als Asylberechtigter i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. als politischer Flüchtling i.S. d. § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (jetzt: § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG). Die zweite Frage zielt auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 bzw. jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Da die Voraussetzungen für die Feststellung der jeweiligen Rechtsstellung unterschiedlich sind, wäre es für die anwaltlich vertretenen Kläger schon geboten darzulegen, die Klärung welcher Frage - oder auch beider Fragen - sie vorliegend begehren. Die sich daraus ergebenden Bedenken an der hinreichenden Substantiierung des Zulassungsantrages können aber auf sich beruhen. Denn selbst dann, wenn man annimmt, der Rechtsbehelf habe die grundsätzliche Bedeutung beider Fragen i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, führt der Antrag nicht zum Erfolg.

Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießt Asylrecht, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat oder wem Eingriffe in andere Grundfreiheiten drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen. Diese Verfolgung ist als politisch anzusehen, wenn sie in Anknüpfung an die asylerheblichen Merkmale der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung des Betroffenen erfolgt, weil sie alsdann den Einzelnen aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzt und ihm zugleich Anlass gibt, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Eine solche politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung (vgl. BVerfGE 80, 315 [334]). Neben dieser unmittelbaren Verfolgung gibt es auch eine mittelbare staatliche Verfolgung. In diesem Fall gehen die Verfolgungsmaßnahmen von privaten Dritten aus. Sie sind asylrelevant, wenn der Staat einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt, oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und den davon Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (vgl. BVerfGE 80, 315 [335 f.]). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn diese Maßnahmen dem Asylsuchenden unter Zugrundelegung einer auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Zukunftsprognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen oder aber wenn sie für ihn nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, nachdem er in der Vergangenheit bereits politische Verfolgung erlitten hatte. Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter bzw. Vorverfolgter, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Diese Fragen sind - bis auf die der Vorverfolgung und des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative vor der Ausreise - im allgemeinen und auch hier nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, zu beurteilen (vgl. BVerwGE 105, 204).

Diese Voraussetzungen sind indessen nicht sämtlich substantiiert dargelegt.

Dabei kommt hier nach dem Vorbringen der Kläger - da eine unmittelbare staatliche Verfolgung offenkundig ausscheidet - nur eine mittelbare staatliche Verfolgung durch private Dritte wegen der Zugehörigkeit der Kläger zur christlichen Religionsgemeinschaft in Betracht. Zudem ist bei der Zukunftsprognose vom normalen Wahrscheinlichkeitsmaßstab auszugehen und zu fragen, ob den Klägern bei Rückkehr in den Irak die Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Der herabgeminderte Maßstab, d.h. die Zukunftsprognose dahin, dass eine solche Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, kommt den Klägern nicht zugute, da sie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht als politisch Vorverfolgte aus dem Irak ausgereist sind.

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Senat bereits erhebliche Bedenken, ob die von den Klägern vorgetragenen und im Übrigen von der Vorinstanz gewürdigten, nach deren Ausreise aus dem Irak festzustellenden Übergriffe auf Christen schon vom Ansatz her im Wesentlichen aus religiösen Gründen heraus erfolgt ("wegen") und deshalb überhaupt asylrelevant sind. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es nicht nur am 1. August 2004 zu einer koordinierten Terroraktion gegen die christliche Minderheit im Irak kam, bei der fünf christliche Kirchen in Bagdad und Mossul Ziel von Autobomben wurden und die elf Todesopfer und weitere 50 Verletzte forderte (vgl. NZZ vom 2. August 2004 ["Erstmals Anschläge auf Kirchen im Irak"], Die Welt vom 3. August 2004 ["Terror gegen Christen im Irak"]), sondern dass sich Übergriffe gegen Christen und gegen ihre Gotteshäuser fortsetzten. So explodierten immer wieder vor christlichen Geschäften, die Alkohol verkauften, und vor Friseurläden Bomben (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 10. Oktober 2004 ["Opfer im Schatten des Krieges"] und Die Zeit vom 21. Oktober 2004 ["Gottes verfolgte Kinder"]) und am 16. Oktober 2004 folgte eine zweite Anschlagserie auf sechs Kirchen in Bagdad, bei der eine Person getötet und neun Personen verletzt wurden (vgl. FAZ vom 18. Oktober 2004 ["Anschläge gegen Kirchen in Bagdad"]); außerdem kommt es immer wieder zu einzelnen Entführungen von Christen (vgl. Die Zeit vom 21. Oktober 2004 und Süddeutsche Zeitung vom 10. Oktober 2004).

Gleichwohl hat der Senat Bedenken, aus diesen Repressalien gegenüber Christen auf eine im Wesentlichen religiös motivierte Verfolgung zu schließen. Da es sich bei der religiösen Motivation für derartige Übergriffe um eine innere Tatsache handelt, kann auf die Beweggründe gleichsam nur durch Hilfstatsachen geschlossen werden. Ein sehr wichtiger Anhaltspunkt ist dafür die Analyse des religiös bedingten und historisch gewachsenen Verhältnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaften zueinander. Diese gibt indessen nach keiner dem Senat bekannten Erkenntnisquelle greifbaren Anhaltspunkte für einen "Christenhass" und für sich in Gewaltkriminalität gerade gegenüber den Christen entladenden Feindseligkeiten (vgl. zu einer eingehenden Analyse des religiös bedingten und historisch gewachsenen Verhältnisses zwischen Muslimen und Christen im Osmanischen Reich, dem das Territorium des heutigen Irak bis 1920 angehört hat, bereits das Urteil des Senats vom 5. April 1989 - 13 A 147/87 - betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei sowie das Urteil des Senats vom 6. September 1989 - 13 A 119/88 - betreffend chaldäische Christen [jeweils rechtskräftig]).

Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass das Jahrzehnte lang regierende Regime Saddam Husseins ausgesprochen laizistisch war (vgl. Berliner Zeitung vom 18. Oktober 2004 ["Attentate gegen 'die Kreuzritter'"]) und der Mitbegründer und langjährige Generalsekretär (von 1952 - 1965) der Baath-Partei, aus der Saddam Hussein hervorgegangen ist, Michel Aflaq bzw. Aflak ein Christ war (vgl. dazu etwa: Baumann/Fochler-Hauke: Biografien zur Zeitgeschichte seit 1945, Frankfurt/Main 1985, Stichwort "Aflak", Sp. 31 sowie Berliner Zeitung vom 18. Oktober 2004), bedürfte es überzeugender neuer Gesichtspunkte, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Solche sind vom Rechtsbehelf nicht vorgetragen und für den Senat auch nicht ersichtlich.

Soweit der Zulassungsantrag auf die in der letzten Zeit vermehrten Übergriffe auf Christen verweist, ergibt sich keine den Klägern günstigere Betrachtungsweise. Denn aus der Tatsache von Übergriffen von Mitgliedern einer bestimmten Glaubensgemeinschaft gegenüber denen einer anderen als solche kann nicht auf deren religiös begründeten Charakter geschlossen werden. Der Umstand ist allenfalls dann für die hier in Rede stehende Frage aussagekräftig, wenn die Übergriffe der Mitglieder einer bestimmten Glaubensgemeinschaft gegenüber denen einer anderen gänzlich außer Verhältnis zur Zahl der Repressalien stehen, die gegenüber den Mitgliedern der eigenen oder einer anderen Glaubensgemeinschaft begangen werden; zudem kann sich der religiöse Charakter auch gerade aus der Art der Übergriffe ergeben, dann nämlich, wenn sie einen religiösen Einschlag erkennen lassen (vgl. zu diesen Erwägungen bereits das zuvor zitierte Urteil des Senats vom 5. April 1989 - 13 A 147/87, UA S. 31 ff.).

Für eine derartige Annahme ist der Zulassungsantrag unergiebig. Gegen eine solche Wertung spricht im Übrigen, dass nach manchen Erkenntnisquellen die Christen nicht als solche, sondern vielmehr deshalb Opfer von Anschlägen werden, weil sie mit dem exponierten Verkauf von Alkohol gegen islamische Bräuche verstoßen (vgl. Die Zeit vom 21. Oktober 2004) oder weil sie in besonderem Maße - als Übersetzer u.ä. - mit den amerikanischen Truppen zusammen arbeiten (vgl. Die Welt vom 3. August 2004 und Süddeutsche Zeitung vom 10. Oktober 2004). Soweit sie Opfer von Entführungen waren, war jedenfalls in den "rein kriminellen" Fällen ausschlaggebend, dass die Christen vielfach den wohlhabenderen Schichten der irakischen Bevölkerung angehörten und deshalb die Aussicht auf eine (hohe) Lösegeldzahlung viel versprechend war (vgl. Die Zeit vom 21. Oktober 2004). Zudem muss man das Umfeld berücksichtigen, in dem sich diese Übergriffe gegenüber den Christen ereignen. Denn im Irak generell kommt es immer wieder zu Terroranschlägen auch gegenüber Muslimen, seien es Sunniten oder Schiiten, oder anderen Bevölkerungsgruppen (vgl. dazu: Nürnberger Nachrichten vom 27. November 2004 ["Irak: Christen auf der Flucht"]). Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch die auf den Erzbischof im nordirakischen Kirkuk Louis Sako zurückgehende Einschätzung: "Im Prinzip kann es jeden treffen, der Geld hat oder versucht, seine Familie über die Runden zu bringen, indem er bei den Amerikanern um einen Job bittet." (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 10. Oktober 2004). Die Situation ist gerade auch vor den Wahlen am 30. Januar 2005 geprägt von terroristischen Übergriffen der irakischen Guerilla auf Einrichtungen und Personen. Deren Ziel ist die Destabilisierung und die Verbreitung von Angst und Schrecken, etwa um die (weitere) Unterstützung der US-amerikanischen und anderen Truppen durch Teile der heimischen Bevölkerung zu verhindern oder die Flucht aus dem Irak zu beschleunigen. Dabei soll noch am Rande erwähnt werden, dass jedenfalls Teile der muslimischen Bevölkerung den christlichen Nachbarn nach solchen Übergriffen helfen und auch muslimische Würdenträger solche Anschläge auf Christen verurteilen (vgl. Berliner Zeitung vom 18. Oktober 2004 und Die Welt vom 3. August 2004, wobei die letztere den Großayatollah Ali Al Husseini Al Sistani mit den Worten zitiert, derartige Taten richteten sich gegen die Einheit, Stabilität und Unabhängigkeit des Landes).

Jedenfalls aber sind die Übergriffe nicht derartig häufig, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zukunft eine Gruppenverfolgung der Christen begründen könnten. Das ergibt sich vornehmlich aus der Relation der bei diesen Übergriffen zu Tode gekommenen Christen und der Gesamtzahl der Christen im Irak. Denn die Zahl der in den vergangenen Monaten getöteten Christen, die das Verwaltungsgericht mit 80 angenommen hat und die nach anderen Quellen 110 betragen soll (vgl. Die Zeit vom 21. Oktober 2004), ist im Verhältnis der im Irak lebenden Christen, die mit 800.000 Personen (so das Verwaltungsgericht) bzw. 700.000 Personen (so FAZ vom 18. Oktober 2004) angegeben werden, vergleichsweise gering. Es kommt hinzu, dass die sich aus diesen Zahlenangaben ergebende Verfolgungsfurcht dadurch noch relativiert wird, dass Opfer der Anschläge vielfach bestimmte Personengruppen sind (Besitzer von mit Alkohol handelnden Geschäften, Übersetzer und andere mit den US-Soldaten zusammen arbeitenden Christen). Wer demnach nicht zu diesen besonders gefährdeten Personengruppen gehört, erscheint demnach auch weniger gefährdet als das bloße Zahlenverhältnis annehmen lässt.

Mit dieser Einschätzung folgt der beschließende Senat im Übrigen der Rechtsprechung, die der früher für das Herkunftsland Irak zuständige 8. Senat des Gerichts begründet hat (vgl. z.B. Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 8 A 11938/04.OVG).

Auf der Grundlage dieser Einschätzung ergibt sich zugleich, dass die weitere Frage, ob die Kläger die Feststellung der Eigenschaft eines politischen Flüchtlings i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) aus dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung beanspruchen können, ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Denn insoweit sind die Voraussetzungen die gleichen wie bei der Anerkennung als Asylberechtigte. Sie sind deshalb gleichermaßen zu verneinen.

Schließlich ist auch die Frage nach einem Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Fehlt es schon an einer Gruppenverfolgung der Christen aus den dargelegten Gründen, so droht den Klägern auch nicht - als bloßen Gruppenangehörigen - die konkrete Gefahr für Leib oder Leben i.S. der genannten Vorschriften.

Letztlich greift auch die erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO deshalb, weil das Verwaltungsgericht nicht eine neue Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Lage der Christen im Irak eingeholt hat, nicht durch. Denn damit rügt der Rechtsbehelf einen Aufklärungsmangel. Ein solcher Verfahrensfehler stellt jedoch von vornherein keine - hier nur rügbare - Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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