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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.05.2006
Aktenzeichen: 10 A 10053/06.OVG
Rechtsgebiete: BeamtVG, GG


Vorschriften:

BeamtVG § 69 c Abs. 5 S. 2 F: 1999
BeamtVG § 69 c Abs. 5 F: 1999
BeamtVG § 69 c F: 1999
BeamtVG § 56 Abs. 3 S. 1 F: 1994
BeamtVG § 56 Abs. 3 S. 2 F: 1994
BeamtVG § 56 Abs. 3 F: 1994
BeamtVG § 56 F: 1994
BeamtVG § 56 Abs. 2 F: 1992
BeamtVG § 56 F: 1992
GG Art. 14
GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 33
Die gemäß § 56 Abs. 3 BeamtVG vorgeschriebene Verrentung von Kapitalabfindungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen schließt grundsätzlich auch solche Kapitalbeträge ein, die auf eigenen Einzahlungen des Beamten beruhen. Die Eigentumsgarantie oder der Alimentationsgrundsatz stehen dem nicht entgegen.

Die Verrentung erfasst auch Zinsen, die auf die Kapitalabfindungen im Zeitraum zwischen Auszahlung und Eintritt des Versorgungsfalles anfallen.

Zur Verrentung der Kapitalabfindungen nach Maßgabe der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 A 10053/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Besoldung und Versorgung (Bundesbeamte)

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2006, an der teilgenommen haben Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig ehrenamtliche Richterin Buchhalterin Glässer ehrenamtliche Richterin Versicherungskauffrau Hoffmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des Ruhensbetrages seiner Versorgungsbezüge wegen Tätigkeiten in zwischenstaatlichen Einrichtungen.

Der 1939 geborene Kläger stand bis zu seiner mit Ablauf des 30. Dezember 1997 erfolgten Versetzung in den Ruhestand als Beamter im Dienst der Beklagten und war zuletzt als Oberregierungsrat beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung beschäftigt. Vom 1. September 1973 bis zum 30. August 1980 sowie vom 1. März 1987 bis zum 28. Februar 1992 war er beurlaubt und bei den NATOAgenturen NAMMA bzw. NEFMA in M.... tätig. Nach dem Ausscheiden aus diesen Agenturen erhielt der Kläger Kapitalabfindungen in Höhe von 114.440,16 DM bzw. 112.068,20 DM. Diese Beträge stellten Rückzahlungen von Beiträgen für den Provident Fund bzw. das Pensionssystem der NATO dar und setzten sich jeweils aus einem Arbeitgeberanteil von zwei Drittel und einem vom Kläger erbrachten Arbeitnehmeranteil von einem Drittel zusammen.

Mit Bescheiden vom 27. Januar bzw. 22. April 1998 führte die Beklagte aus Anlass der Zurruhesetzung des Klägers im Hinblick auf diese Tätigkeiten bei der NATO eine Ruhensregelung nach § 56 Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung - BeamtVG 1992 - durch und errechnete dabei einen monatlichen Ruhensbetrag seiner Pension in Höhe von 1.581,73 DM. Dieser Betrag entsprach einer Kürzung seiner monatlichen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge um 20.62 v. H., wobei diesem Vomhundertsatz ein Entsendezeitraum von (vollendeten) 11 Jahren zu je 1,9875 v. H. zu Grunde lag. Anfang 2004 belief sich dieser Kürzungsbetrag als Folge verschiedener Änderungen und der Währungsumstellung auf 919,28 €.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2004 nahm die Beklagte in Anwendung der Übergangsvorschrift des § 69 c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG, derzufolge auf den Kläger an Stelle des § 56 BeamtVG 1992 die Bestimmung des § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung - BeamtVG 1994 - angewendet werden müsste, sofern dies für ihn günstiger wäre, eine Vergleichsberechnung vor. Zu diesem Zweck dynamisierte sie die beiden Kapitalbeträge in Höhe von zusammen 226.508,36 DM vom Zeitpunkt ihrer Gewährung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles am 1. März 1998 in der Weise, dass sie deren Erhöhung um die seither eingetretenen allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge vornahm.

Daraus errechnete sie einen Gesamtkapitalbetrag in Höhe von 158.633,90 €, den sie anschließend in einen Rente umrechnete. Dabei brachte sie als Verrentungsdivisor den 12-fachen Betrag des Kapitalwertes nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz in Ansatz, auf dessen Grundlage sich ein verrenteter Betrag in Höhe von monatlich 1.203,19 € ergab. Nachdem weiterhin festgestellt worden war, dass der derzeitige Mindestruhensbetrag in Höhe von 919,28 € niedriger lag als der so verrentete Betrag, verblieb es für den Kläger bei der Anwendung des § 56 BeamtVG 1992.

Gegen diese Vergleichsberechnung legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend: Die durchgeführte fiktive Verrentung widerspreche mit der vorgenommenen Einbeziehung der von ihm selbst angesparten Eigenbeiträge der Beitragsfreiheit der Beamtenversorgung. Da es sich hier um eine Rückführung der von der NATO an ihn geleisteten Kapitalabfindung an den deutschen Fiskus handele, könne dieser auch nur das Kapital erhalten, welches von der NATO aus Versorgungsgründen für ihn angespart worden sei. Ferner sei die dynamisierte Hochrechnung der Kapitalbeträge zu beanstanden; da im Rahmen der Umrechnung des Kapitals in Monatsbeträge die bei Aufzehrung des Kapitalbetrages durch den festen monatlichen Rentenbetrag fiktiv anfallenden Zinsen bereits bei den Verrentungsdivisoren berücksichtigt würden, bedeute dies einen unzulässigen doppelten Ansatz der Kapitalerträge. Bei zutreffender Berechnungsweise werde der verrentete Betrag erheblich unter dem Kürzungsbetrag von 919,28 € liegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: § 56 BeamtVG 1994 sehe schon nach seinem Wortlaut keine Minderung des zu verrentenden Kapitalbetrages um die Arbeitnehmeranteile vor. Die Richtigkeit dieser Sichtweise werde dadurch bestätigt, dass auch bei der Anrechnung fortlaufender Versorgungsleistungen nicht darauf abgestellt werde, inwieweit diese auf Eigenbeiträgen des Beamten beruhten. § 56 BeamtVG diene der Verhinderung von Doppelversorgungen; von daher komme es nicht auf die Herkunft der Mittel an. Auch die vorgenommene Dynamisierung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Verfahrensweise sei gerechtfertigt, weil der Kläger bis zu seiner Zurruhesetzung Dienstbezüge erhalten habe und damit ein Einsatz der Kapitalbeträge für seine Versorgung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen sei. Erst mit seiner Zurruhesetzung seien dann die so erhöhten Kapitalbeträge fiktiv unter Zurechnung auch der jeweiligen Zinsen verrentet worden; von daher könne von einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung der Kapitalfrüchte nicht die Rede sein.

Daraufhin hat der Kläger am 21. April 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Die Einbeziehung des Arbeitnehmeranteils in die Vergleichsberechnung stelle einen nach Art. 14 GG unzulässigen Eingriff in sein Eigentum dar. Es handele sich bei diesem Anteil nämlich um angespartes Kapital, das zu seinem Vermögen zähle. Auch nach dem Sinn des § 56 BeamtVG bestehe kein Grund für eine derartige Einbeziehung, gehe es insoweit doch lediglich darum, eine Doppelversorgung aus staatlichen Mitteln zu verhindern. Dieser Zweck werde jedoch bereits dann erreicht, wenn allein die Arbeitgeberanteile der Kapitalbeträge eingefordert würden. Dem entsprechend hätten auch nur die Arbeitgeberanteile verzinst werden dürfen. Zudem seien die Zinsen doppelt zur Anrechnung gebracht worden, indem sie einerseits abgeführt werden müssten und andererseits bei dem ermittelten Rentenbetrag versicherungsmathematisch bereits mit eingestellt seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Vergleichsberechnung der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2005 aufzuheben,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Vergleichsberechnung gemäß § 56 i. V. m. § 69 c Abs. 5 BeamtVG vorzunehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist sie dem Vorbringen des Klägers unter Wiederholung und Ergänzung ihrer Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom 30. November 2005 ergangenem Urteil abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Kläger könne weder mit seinem Hauptantrag noch mit seinem Hilfsantrag durchdringen. Da seine Entsendezeiten vor 1999 gelegen hätten, sei nach § 69 c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG grundsätzlich die Regelung des § 56 BeamtVG 1992 anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 BeamtVG 1994 erweise sich für ihn als günstiger. Die damit im Zusammenhang von der Beklagten durchgeführte Vergleichsberechnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte namentlich insoweit, als diese auch den vom Kläger erbrachten Arbeitnehmeranteil der Kapitalabfindungen in ihre Berechnung einbezogen habe. Insofern stelle nicht nur der eindeutige Wortlaut des § 56 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 1994 ausdrücklich auf den (gesamten) Kapitalbetrag ab, sondern sprächen auch die Entstehungsgeschichte sowie gesetzessystematische Gründe für dessen vollständige Einbeziehung. Diese Auslegung begegne auch mit Blick auf Art. 14 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da für die Versorgungsbezüge Art. 33 Abs. 5 GG gegenüber dieser Bestimmung einen Spezialvorschrift darstelle. Dementsprechend könnten aus sachgerechten Gründen unter Beachtung des Alimen-tationsgrundsatzes die Versorgungsbezüge durch Gesetz gekürzt oder aber innerhalb einer Ruhensregelung auch Aufwendungen angerechnet werden, die der Beamte zur Erlangung einer Kapitalabfindung selbst entrichtet habe. Dies gelte gerade für den vorliegenden Fall der Gewährung einer internationalen Versorgung, die von der Beklagten regelmäßig durch eigene Leistungen mitfinanziert werde. Ebenso wenig sei die vorgenommene Verrentung der beiden Kapitalabfindungen zu beanstanden. Dies gelte sowohl mit Blick auf deren Dynamisierung ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Auszahlung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles entsprechend der unter dessen eingetretenen allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge als auch für die anschließende Umrechnung des so dynamisierten Kapitalbetrages in eine monatliche Rente auf der Grundlage des nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz in Ansatz gebrachten Verrentungsdivisors. Dieser Divisor entspreche der allgemeinen Lebenserwartung bezogen auf das Alter des Klägers zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand und berücksichtige außerdem einen für die Zukunft linear interpolierten Rechenzins. Damit werde zugleich deutlich, dass die Dynamisierung und die eigentliche Verrentung zwei unterschiedliche Vorgänge seien und daher von einer Doppelberücksichtigung der Kapitalfrüchte nicht die Rede sein könne.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er ergänzende Ausführungen tatsächlicher und rechtlicher Art.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Vergleichsberechnung der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Vergleichsberechnung gemäß § 56 i. V. m. § 69 c Abs. 5 BeamtVG vorzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt ihrer Bescheide wie auch des angefochtenen Urteils.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in den Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen. Die genannten Vorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die von der Beklagten nach Maßgabe des § 69 c Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322) vorgenommene Vergleichsberechnung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Dies gilt in Sonderheit hinsichtlich der vorliegend allein im Streit befindlichen Verrentung der dem Kläger anlässlich seines Ausscheidens aus den NATO-Agenturen NAMMA und NEFMA gezahlten Kapitalabfindungen nach Maßgabe des § 56 BeamtVG in der für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1998 - auf Grund der Änderung durch Art. 1 Nr. 17 BeamtVGÄndG 1993 vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) - geltenden Fassung (BeamtVG 1994).

Was zunächst die im Vordergrund des Verfahrens stehende Frage nach dem Umfang des dieser Verrentung zu Grunde zu legenden Ausgangskapitals anbelangt, so hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass zu diesem Kapital sowohl die aus den Einzahlungen der NATO als auch die aus den eigenen Einzahlungen des Klägers resultierenden Kapitalbeträge gehören und dass dem entsprechend die Beklagte zu Recht beide Abfindungen in ihrer jeweiligen Gesamthöhe von 114.440,16 DM und 112.068,20 DM zu berücksichtigen hatte. Die Richtigkeit dieses Verständnisses erschließt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BeamtVG 1994, wonach im Falle der Zahlung eines Kapitalbetrages an Stelle einer fortlaufenden Versorgung der vorzunehmenden Ruhensregelung der sich bei einer Verrentung dieses Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen ist.

Für die vom Kläger insoweit beanspruchte Berücksichtigung nur des Arbeitgeberanteils ergeben sich zudem auch mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil zeigt § 56 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der ursprünglichen Fassung wie auch in der für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. September 1994 - auf Grund der Änderung durch Art. 1 Nr. 23 BeamtenVGÄndG vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) - geltenden Fassung (BeamtVG 1992), dass dem Gesetzgeber durchaus bewusst war, dass derartige Kapitalabfindungen häufig auf Einzahlungen auch des Beamten selbst zurückgehen. Ungeachtet dessen hatte er in diesen Bestimmungen eine Differenzierung zwischen dem Teil des Kapitalbetrages, der auf Einzahlungen von Seiten der zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung zurückzuführen war, und dem Teil des Kapitalbetrages, der auf vom Beamten selbst geleisteten eigenen Beiträgen beruhte, nur für den Fall vorgenommen, dass der Beamte die ihm gewährte Kapitalabfindung binnen Jahresfrist zur Abwendung der andernfalls später gebotenen Ruhensregelung abführt, und damit im Zusammenhang der Eigenleistungen dem Beamten belassen. Im Übrigen jedoch hatte der Gesetzgeber allein mit Blick darauf, dass der Beamte während der Zeit seiner Entsendung entweder eine fortlaufende Versorgung oder statt dessen zu Versorgungszwecken eine Kapitalabfindung erhalten hatte, ohne Berücksichtigung des Umfanges oder der Zusammensetzung dieser Gelder bestimmt, dass dessen deutsches Ruhegehalt in Höhe bestimmter Vomhundertsätze entsprechend der Dauer der Entsendezeit ruhen sollte, wobei dem Beamten lediglich insoweit entgegengekommen wurde, als nur vollendete Jahre zu berücksichtigen waren. Da der Gesetzgeber in § 56 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG 1994 nunmehr auch für den Fall der Abführung vorsieht, dass der (gesamte) Kapitalbetrag abzuführen ist, verbietet sich auch von daher die Annahme, er habe dem gegenüber jedenfalls bei der Ruhensregelung für die jetzt zusätzlich vorgesehene Mitberücksichtigung der gewährten laufenden Versorgung bzw. der statt dessen gezahlten Kapitalabfindung diese Gelder nur hinsichtlich des den Einzahlungen der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung entsprechenden Anteils einbeziehen wollen. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber mit dieser Neufassung des § 56 im Jahre 1994 und der darin enthaltenen - über die bisherige reine Anknüpfung lediglich an die Entsendezeiten hinausgehenden - zusätzlichen Berücksichtigung auch der Höhe der laufenden Versorgung bzw. statt dessen gewährten Kapitalabfindung gerade der bislang als unangemessen hoch empfundenen Gesamtversorgung der betreffenden Beamten hatte entgegenwirken wollen (vgl. dazu BT-Drucks. 12/5919, S. 18).

Ferner kann sich der Kläger für seine Auslegung auch nicht etwa auf das Urteil des VGH München vom 10. November 1997 - 3 B 95.2320 - berufen. Soweit er diesbezüglich im erstinstanzlichen Verfahren allein geltend gemacht hat, dass dieser Entscheidung zufolge "die Arbeitnehmeranteile bei der Berechnung des abzuführenden Kapitalbetrages außer Ansatz bleiben müssen", betrifft diese gerichtliche Feststellung ersichtlich ebenfalls nur die Frage nach dem Umfang des abzuführenden Betrages durch den Beamten zur Vermeidung einer späteren Ruhensregelung und damit gerade nicht die hier wesentliche Frage nach der Anrechenbarkeit des auf den eigenen Einzahlungen des Beamten beruhenden Teils der ihm gewährten Kapitalabfindung bei dieser Ruhensregelung selbst. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht aufgezeigt, dass der in Rede stehenden Entscheidung § 55 b Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 19. März 1987 (BGBl. I S. 861) zu Grunde gelegen hatte, die indes auch inhaltlich nicht mit § 56 BeamtVG 1994 übereinstimmt, ohne dass der Kläger dem noch entgegengetreten ist.

Das von der Beklagten ihrer Vergleichsberechnung zu Grunde gelegte Verständnis des § 56 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BeamtVG 1994 begegnet des Weiteren auch mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe der von ihm angeführten einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- wie auch des Bundesverwaltungsgerichts diese Garantie schon im Ansatz nicht berührt wird. Obgleich die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte laufende Versorgung bzw. statt dessen gezahlte Kapitalabfindung grundsätzlich den Schutz des Art. 14 GG genießt, muss dies jedenfalls deshalb gelten, weil diese Leistungen als solche durch die nach Maßgabe der in Rede stehenden Bestimmung vorgesehene Anrechnung weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe entwertet werden, sondern insoweit lediglich einen Bestimmungsfaktor dafür bilden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die dem Beamten von seinem (nationalen) Dienstherrn zu gewährenden Versorgungsbezüge gekürzt werden. Ebenso verletzt aber auch die damit einhergehende Kürzung dieser Bezüge selbst nicht etwa Art. 14 GG, nachdem letztere ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung erfahren hat, die als lex specialis der Eigentumsgarantie vorgeht.

Darüber hinaus lässt sich nicht feststellen, dass § 56 BeamtVG 1994 jedenfalls mit Blick auf eben diesen Alimentationsgrundsatz verfassungskonform dahin ausgelegt werden müsste, dass nur der Teil der im Zusammenhang mit einer Entsendung erlangten laufenden Versorgung bzw. statt dessen gezahlten Kapitalabfindung auf das vom (nationalen) Dienstherrn zu gewährende Ruhegehalt angerechnet werden dürfe, der auf den Einzahlungen der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung beruht. Die dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten von Verfassungs wegen obliegende Alimentationspflicht belässt vielmehr dem Gesetzgeber in der Frage, welcher Lebensunterhalt angemessen ist, einen weiten Beurteilungsspielraum. Sie garantiert lediglich den Kernbestand des Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt; in diesem Rahmen kann der Gesetzgeber aus sachgerechten Gründen die Bezüge mithin nicht nur begrenzen, sondern erforderlichenfalls sogar herabsetzen. Ein in diesem Sinne berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers war es vorliegend, beim Zusammentreffen von im Rahmen von Entsendungen zusätzlich erlangten Versorgungsleistungen und von Versorgungsbezügen einer sog. Doppelversorgung der betreffenden Beamten entgegen zu wirken. Da die ursprünglichen Ruhensregelungen in § 56 BeamtVG mit ihrer alleinigen Anknüpfung an die seit dem 1. Januar 1992 linear gestiegene Ruhegehaltsskala bei höheren Versorgungsleistungen von Seiten zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen jedoch eine unangemessen hohe Gesamtversorgung nicht im gebotenen Umfang auszuschließen vermocht hatten, wurden in die Ruhensregelung des § 56 BeamtVG 1994 zusätzlich auch diese Versorgungsleistungen selbst miteinbezogen. Dass allein durch diese Erweiterung der Ruhensregelung der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Kernbereich der Alimentationspflicht verletzt würde, ist nicht ersichtlich, nachdem der Gesetzgeber gleichzeitig dafür Sorge getragen hat, dass die damit verbundenen gegebenenfalls höheren Kürzungen der Versorgungsbezüge erst dann Platz greifen, wenn Versorgungsleistungen und Ruhegehalt eine bestimmte großzügig pauschalierte Höchstgrenze überschreiten, die ihrerseits darauf beruht, dass als Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen ist, das sich nicht nur unter Einbeziehung der Entsendezeiten, sondern überdies auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt. Damit im Zusammenhang hat zudem das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der entsprechenden Anrechnungsbestimmung des § 55 BeamtVG für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten bereits grundsätzlich entschieden, dass es gemessen an der Zwecksetzung, eine dem Beamtenrecht fremde Doppel- bzw. Überversorgung zu verhindern, der Grundsatz der Alimentationspflicht nicht verlange, dass derjenige Teil der Rentenversorgung außer Ansatz bleibe, der auf den Beiträgen des Arbeitnehmers beruhe; den Grund dafür hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem darin gesehen, dass andernfalls gleichwohl eine aus dem unkoordinierten Nebeneinander von Renten und Beamtenversorgung resultierende und daher sachlich nicht gerechtfertigte Überhöhung der Gesamtversorgung des rentenbeziehenden Versorgungsempfängers nach wie vor in Höhe dieser Rentenanteile bestehen bliebe. Dass diese Erwägungen auch vorliegend zum Tragen kommen, wenn - wie vom Kläger gefordert - nur der Teil der Kapitelabfindung verrentet werden dürfte, der den Einzahlungen der NATO entspricht, versteht sich von selbst. Soweit der Kläger damit im Zusammenhang einwendet, dass jedenfalls § 56 BeamtVG 1994 in erster Linie darauf abziele, Doppelversorgungen aus öffentlichen Mitteln zu verhindern, weswegen zumindest unter diesem Gesichtspunkt für die Einbeziehung auch des auf seine Beitragsleistungen entfallenden Anteils der Kapitalabfindung kein Raum sei, ergibt sich keine ihm günstigere Betrachtungsweise. Dies beruht darauf, dass die von der Beklagten erbrachten erheblichen finanziellen Leistungen zur NATO der zusätzlichen Versorgung des Klägers nicht nur über die von dieser Einrichtung geleisteten Beiträge zu Gute kamen, sondern dem Kläger ebenso schon in Form der während seiner Entsendezeit gewährten höheren Bezüge zugeflossen sind, die ihn mit in die Lage versetzt hatten, sich an dieser Versorgung auch durch eigene Beitragsleistungen zu beteiligen (vgl. zum Ganzen: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Komm. zum Bundesbeamtengesetz und Beamtenversorgungsgesetz, Stand April 2006, § 56 BeamtVG, S. 11; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand Mai 2006, § 56 BeamtVG, S. 6; BVerfG, ZBR 1982, S. 242 u. ZBR 1988, S. 30 sowie BVerwG, DÖD 1973, S. 103).

Soweit der Kläger durch den Ansatz der gesamten Kapitalabfindung in die Vergleichsberechnung dennoch eine Verletzung der Alimentationspflicht jedenfalls deshalb sieht, weil er bis zum Jahresende 2006 bereits etwa 52.500,-- € mehr durch die Kürzungen seiner Versorgungsbezüge an die Beklagte abgeführt habe, als er für diese Zeit an Kapitalabfindung seitens des Dienstherrn erhalten habe, vermag er damit gleichfalls nicht durchzudringen. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich unter Berücksichtigung des Zeitraumes von März 1998 bis Dezember 2006 mit 62 Monaten bei einem Ansatz des zuletzt auf der Grundlage von § 56 BeamtVG 1992 ermittelten und tatsächlich auch angesetzten Kürzungsbetrages von 919,20 € überhaupt erst ein Betrag von 57.000,-- € ergibt bzw. selbst bei fiktiver Berücksichtigung des von der Beklagten nach § 56 BeamtVG 1994 errechneten monatlichen Rentenbetrages von 1.203,10 € erst ein solcher von 74.592,20 € erreicht würde, während sich der reine Arbeitgeberanteil an der Kapitalabfindung ohne Dynamisierung und Verrentung auf 76.358,09 € belaufen hatte. Ebenso verhält es sich mit dem weiteren Einwand des Klägers, gemessen an der ihm nach seiner Berechnung von Seiten der NATO gewährten Kapitalabfindung in Höhe von knapp 70.000,-- € bedeute der bis Ende des Jahres 2006 einbehaltene Betrag von etwas über 100.000,-- € eine jährliche Verzinsung von 15 v. H. dar, die keinesfalls auf dem Kapitalmarkt erreichbar sei. Denn auch hier gilt, dass bereits die Höhe des hiernach angesetzten einbehaltenen Betrages nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen kommt es aber - wie aufgezeigt - von Rechts wegen eben gerade nicht nur auf diesen Arbeitgeberanteil, sondern auf die dem Kläger insgesamt gezahlte Abfindung an, so dass auch von daher diese Einwendungen ins Leere gehen.

Ebenso kann dem Kläger ferner insoweit nicht gefolgt werden, als er damit im Zusammenhang noch einwendet, da im Rahmen der Ruhensregelung des § 56 BeamtVG 1992 bei der Minderung des Ruhenssatzes entsprechend der Dauer der Entsendung für ihn von der tatsächlichen Entsendezeit von nahezu 12 Jahren nur 11 Jahre hätten in Ansatz gebracht werden dürfen, müsse auch bei der Vergleichsberechnung nach Maßgabe des § 56 BeamtVG 1994 eine entsprechende Kürzung hinsichtlich der einzustellenden Kapitalabfindung gelten. Auch hier zeigt sich, dass diese Auslegung bereits im Wortlaut des Gesetzes ersichtlich keine Stütze findet; ihr stünde zudem aber auch der Umstand entgegen, dass in § 56 BeamtVG 1994 gerade mit Blick auf die nunmehr zusätzlich zu berücksichtigenden Versorgungsleistungen bzw. statt dessen gewährten und zu verrentenden Kapitalabfindungen eigenständige Höchstgrenzen vorgesehen sind, die hinsichtlich ihrer Tragweite in Frage gestellt würden, wenn schon vorab eine zusätzliche Begrenzung der vom Kläger geforderten Art vorgenommen werden müsste.

Hat die Beklagte nach alledem ihrer Vergleichsberechnung als Ausgangsbetrag zu Recht die beiden dem Kläger anlässlich seines Ausscheidens aus den NATOAgenturen NAMMA und NEFMA gezahlten Kapitalabfindungen in ihrer gesamten Höhe zu Grunde gelegt, so zeigt sich weiter, dass auch gegen deren nachfolgende Verrentung im Wege der vorgenommenen Dynamisierung und anschließenden Umrechnung in eine monatliche Rente keine rechtlichen Bedenken bestehen.

Was zunächst die Dynamisierung anbelangt, so fällt zwar auf, dass das Gesetz in § 56 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 1994 eine solche im Zusammenhang mit der angesprochenen Verrentung nicht ausdrücklich anspricht, während es im nachfolgenden Satz 2 für den Fall der Abführung bestimmt, dass diese den Kapitalbetrag zuzüglich der darauf gewährten Zinsen umfasst. Ungeachtet dessen ist der Senat mit Blick auf den Sinn und Zweck der gezahlten Kapitalabfindungen als Grundlage für eine spätere Versorgung des betreffenden Beamten wie auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Beamte nach seiner Rückkehr zu seinem bisherigen (nationalen) Dienstherrn angesichts der ihn dort erwartenden weiteren Alimentation nicht etwa auf diese Abfindung zurückzugreifen braucht, der Auffassung, dass der Gesetzgeber - als selbstverständlich - davon ausgegangen ist, dass derartige Abfindungen bis zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung bzw. des Eintritts des Versorgungsfalles zu dynamisieren sind. Die Richtigkeit dieses Verständnisses wird überdies durch die soeben bereits angesprochene Regelung in § 56 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG 1994 bestätigt; da in ihr für den Fall der Abführung der Abfindung binnen des ersten Jahres nach dem Ende der Entsendung zur Vermeidung einer späteren Ruhensregelung die Mitabführung auch der auf die Kapitalabfindung unter dessen gewährten Zinsen vorgeschrieben ist, wäre es sinnwidrig, wenn - sofern der Beamte von dieser Abführungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht - im Falle der späteren Verrentung diese Zinsen sowie die zwischenzeitlich weiter angefallenen Zinsen unberücksichtigt blieben.

Ergibt sich hiernach das Erfordernis der Dynamisierung aus Anlass von Entsendetätigkeiten gewährter Kapitalabfindungen unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung, kommt es nicht darauf an, inwieweit bei früheren Verrentungen eine entsprechende Dynamisierung unterblieben bzw. sogar in dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 26. September 2001 zunächst als untunlich angesehen worden war. Tatsächlich hat sich denn auch der Kläger selbst gegen die Dynamisierung seiner Abfindungen durch deren Verzinsung nicht schlechthin gewandt, sondern diese entsprechend seinem Ansatz lediglich auf die dem Arbeitgeberanteil entsprechenden Teile begrenzt wissen wollen.

Schließlich begegnet im vorliegenden Zusammenhang auch die Art und Weise der vorgenommenen Dynamisierung keinen Bedenken. Soweit die Beklagte diese nicht unter Zurechnung der in der Zeit zwischen der jeweiligen Auszahlung der beide Abfindungen und dem Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles erzielbaren Zinsen, sondern statt dessen durch eine Erhöhung entsprechend den in dieser Zeit eingetretenen allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge durchgeführt hat, ist schon nicht zu sehen - und wird demgemäß auch nicht gerügt-, dass der Kläger dadurch benachteiligt worden wäre. Im Gegenteil zeigt sich, dass nach dieser Berechnungsweise der Beklagten lediglich eine jährliche Steigerung von durchschnittlich 3,1 v. H. zu Grunde gelegt wurde, die damit deutlich hinter dem in jener Zeit auf dem Kapitalmarkt erzielbaren Zinsen zurückbleibt.

Des Weiteren ist auch die von der Beklagten vorgenommene Verrentung im eigentlichen Sinne, also gegen die Umrechnung des dynamisierten Kapitalbetrages in eine fiktive monatliche Rente auf der Grundlage der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger hierzu in Sonderheit im erstinstanzlichen Verfahren eingewandt hat, dass durch die damit im Zusammenhang zu sehende neuerliche Einbeziehung der zuvor schon bei der Dynamisierung zugerechneten Zinsen diese erneut bzw. doppelt in Ansatz gebracht würden, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass von einer solchen Doppelberücksichtigung nicht die Rede sein könne, weil die bis zur Zurruhesetzung des Klägers erfolgte Dynamisierung und die sich danach anschließende Umrechnung des so dynamisierten Betrages in eine monatliche Rente zwei getrennt zu sehende Vorgänge darstellen, ohne dass der Kläger dem im Berufungsverfahren noch weiter entgegengetreten ist. Soweit der Kläger statt dessen nunmehr rügt, dass bei der Verrentung schon nicht nach der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz habe vorgegangen werden dürfen, sondern statt dessen vielmehr "BfA-Kriterien" zu Grunde zu legen seien, ist schon nicht ersichtlich, welches gegebenenfalls von der Berechnung der Beklagten abweichende, ihm günstigere Ergebnis er mit diesem Einwand vor Augen gehabt hat.

Schließlich kann der Kläger aber auch insoweit nicht durchdringen, als er damit im Zusammenhang geltend macht, die Berechnung nach Maßgabe der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz könne jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil ihr eine inzwischen veraltete Sterbetafel aus den Jahren 1986/88 zu Grunde liege. Denn selbst wenn zu Gunsten des Klägers auf die zum Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung im Jahr 1997 geltende Sterbetafel aus den Jahren 1995/97 abzustellen wäre und deshalb an Stelle der ihm zu Gute gebrachten voraussichtlichen Lebenserwartung von 18,96 Jahren eine solche von 20,02 Jahren angesetzt werden müsste, beliefe sich der Verrentungsdivisor - ausweislich des von ihm angeführten Urteils des Finanzgerichts Köln vom 7. April 2003 (9 K 6330/01) - statt auf 10,987 pro Jahr bzw. 131,844 pro Monat auf 12,279 bzw. 147,348. Danach ergäbe sich immer noch eine fiktive monatliche Rente in Höhe von 1.076,59 €, die gleichfalls noch weit über dem Mindestruhensbetrag von 919.28 € läge, so dass der Kläger durch den aus seiner Sicht unzutreffenden Ansatz keine Rechtsnachteile erleidet. Ähnlich verhält es sich endlich insoweit, als der Kläger weiter beanstandet, dass eine Verrentung auf der Grundlage der Sterbetafeln auch deshalb fehlerhaft sei, weil in diesen für Männer und Frauen getrennte Werte ausgewiesen seien; denn selbst wenn etwa mit Blick auf Art. 3 GG hinsichtlich der anzusetzenden Lebenserwartung ein entsprechender Mittelwert gebildet werden müsste, ergibt sich weder aus den Darlegungen des Klägers noch sonst, dass jedenfalls auf der Grundlage dieses Wertes der zur Unterschreitung des genannten Mindestruhebetrages erforderliche Verrentungsdivisor von 14,380 bzw. 172,563 erreicht würde.

Letztendlich geht auch der Einwand des Klägers fehl, dass bei ihm schon aus Vertrauensschutzgründen der Rechtsstand des Jahres 1992 zu Grunde gelegt werden müsse, ist es für ihn doch gerade eben bei der weiteren Anwendung des § 56 BeamtVG 1992 geblieben, von der nur dann abgesehen worden wäre, wenn die durchgeführte Vergleichsberechnung nach § 56 BeamtVG 1994 eine Besserstellung bedeutet hätte, ohne dass er jedoch deshalb, weil sich die ihm solchermaßen zusätzlich eröffnete Möglichkeit letztlich nicht realisiert hat, etwa Rechtsnachteile hinzunehmen hat.

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in §§ 132 Abs. 2 VwGO und 127 BRRG genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 17.015,-- € festgesetzt (§§ 47 und 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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