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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.05.2004
Aktenzeichen: 10 A 10080/04.OVG
Rechtsgebiete: AuslG, VwVfG, VwKostG, POG


Vorschriften:

AuslG § 81 Abs. 2 S. 2
AuslG § 82 Abs. 2
AuslG § 82 Abs. 5
AuslG § 83 Abs. 4 S. 1
AuslG § 63 Abs. 1
AuslG § 63 Abs. 4
AuslG § 63 Abs. 6
VwVfG § 8
VwKostG § 12
POG § 96 Abs. 2 S. 2
Die von der Ausländerbehörde im Rahmen einer Abschiebung zugezogenen Behörden des Bundesgrenzschutzes und der Landespolizei handeln bei deren Durchführung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 AuslG in jeweils eigener Zuständigkeit; dementsprechend sind auch nur sie gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG für die Erhebung der ihnen entstandenen Kosten der Abschiebung zuständig.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 A 10080/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Kosten der Abschiebung (Pakistan)

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2004, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Möller ehrenamtlicher Richter Bankkaufmann Klingel ehrenamtliche Richterin Hausfrau Lommatzsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) tragen von den Kosten des Berufungsverfahrens 14/17 bzw. 3/17.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten seiner Abschiebung.

Er ist pakistanischer Staatsangehöriger und reiste im Jahr 1985 in die Bundesrepublik ein, wo er ein erfolgloses Asylverfahren betrieb. Im Jahr 1993 wurde er wegen Totschlages zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt; auf Grund dessen verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 24. November 1998 seine Ausweisung. Im Oktober 1999 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige. Am 3. April 2000 wurde er aus der Haft heraus nach Pakistan abgeschoben. Hierzu wurde er durch zwei Beamte der Bereitschaftspolizei Rheinland-Pfalz von der Justizvollzugsanstalt Diez zum Flughafen Bremen verbracht. Von dort aus erfolgte alsdann seine Rückführung über Amsterdam und Istanbul nach Karachi, wobei er während des Fluges von zwei Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes begleitet wurde.

Mit Blick auf die für seine Rückkehr ins Bundesgebiet erforderliche Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung bat der Kläger mit Schreiben vom 8. Februar und 12. Juli 2002 den Beklagten um den Erlass eines Bescheides über die Höhe der durch seine Abschiebung angefallenen Kosten bzw. erhob er schließlich am 30. Oktober 2002 Untätigkeitsklage. Daraufhin setzte der Beklagte mit Leistungsbescheid vom 12. Februar 2003 die Abschiebungskosten auf einen Betrag von insgesamt 10.252,88 € fest. Dieser setzte sich zusammen aus beim Beklagten angefallenen Kosten für den Flug des Klägers in Höhe von 1.613,68 € nebst Gebühren und Auslagen in Höhe von 102,25 € aus Transportkosten für die Bereitschaftspolizei des Landes Rheinland-Pfalz in Höhe von 1.501,57 € sowie aus Flug-, Reise- und Personalkosten für die Polizeivollstreckungsbeamten des Bundesgrenzschutzes in Höhe von 7.035,38 €.

Daraufhin haben der Kläger und der Beklagte übereinstimmend unter Verzicht auf ein Vorverfahren erklärt, dass Streitgegenstand des weiteren Klageverfahrens nunmehr dieser Leistungsbescheid sein solle. Mit Beschluss vom 16. Mai 2003 hat das Verwaltungsgericht die Bundesrepublik Deutschland und das Land Rheinland-Pfalz beigeladen. Zugleich hat es die Beteiligten mit einem Hinweis- und Auflagenbeschluss davon in Kenntnis gesetzt, dass Bedenken gegen die Berechtigung des Beklagten bestünden, auch die Forderungen des Bundes bzw. des Landes nach Maßgabe der §§ 83 Abs. 4 i.V.m. 63 Abs. 1, 4 und 6 Ausländergesetz im eigenen Namen geltend zu machen; außerdem hat es dem Beklagten aufgegeben, zur Notwendigkeit der Abschiebung des Klägers über den Flughafen Bremen sowie der gewählten Flugroute Stellung zu nehmen.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Die in Ansatz gebrachten Kosten seien unnötig gewesen und zu hoch sowie im Übrigen auch nicht nachgewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum seine Abschiebung von Bremen aus über die Route Amsterdam, Istanbul nach Karachi erfolgt sei. Ein Flug von Frankfurt nach Islamabad wäre weitaus günstiger gewesen; so habe seine Ehefrau für einen entsprechenden Hin- und Rückflug nur einen Betrag von 1.184,-- DM entrichten müssen. Außerdem habe es keiner begleiteten Rückführung bedurft, da von ihm ersichtlich keinerlei Gefährdung ausgegangen sei. Was die Zuständigkeit des Beklagten zur Geltendmachung der Kosten der beiden Beigeladenen anbelange, so teile er die Bedenken des Gerichts. Auch wenn die Beteiligung dreier verschiedener Behörden bei der Kosteneinziehung rechtspolitisch unerwünscht erscheinen möge, so wäre es doch Sache des Gesetzgebers gewesen, für ein Vorgehen durch einen einheitlichen Leistungsbescheid eine entsprechende eindeutige Rechtsgrundlage zu schaffen.

Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2003 aufzuheben.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene zu 2) hat keinen eigenen Antrag gestellt.

Der Beklagte hat seinen Bescheid sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Abschiebungskosten für rechtmäßig erachtet. Zur Begründung hat er Ausführungen tatsächlicher Art zur Frage der gewählten Abschiebungsroute und des Erfordernisses der Begleitung des Klägers während des Fluges sowie zum Anfall der in Ansatz gebrachten Gebühren und Auslagen gemacht.

Zur Frage seiner Berechtigung zur einheitlichen Geltendmachung sämtlicher im Rahmen der Abschiebung angefallenen Kosten haben der Beklagte und die Beigeladenen übereinstimmend ausgeführt: Diese Vorgehensweise finde ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 83 Abs. 4 i.V.m. 63 Ausländergesetz. Insofern deute bereits der Wortlaut des § 83 Abs. 4 Ausländergesetz auf eine solche einheitliche Geltendmachung hin; andernfalls hätte der Gesetzgeber die dortigen Begriffe "Behörde" und "Leistungsbescheid" jeweils im Plural verwendet oder ggf. die Formulierung "von der jeweils zuständigen Behörde" bzw. "durch gesonderte Leistungsbescheide" gewählt. Zuständig im Sinne des § 63 Ausländergesetz könnten bei Abschiebungen grundsätzlich die Ausländerbehörde, die Bundesgrenzschutzbehörde und die Landespolizei sein. Während die beiden zuletzt genannten Stellen jeweils nur ihre eigenen Kosten in den Fällen, in denen sie allein tätig geworden seien, geltend machen könnten, sei die Ausländerbehörde bei einer Abschiebung die eigentliche Betreiberin der Maßnahme. Entsprechend verfüge sie über die umfassende Kompetenz hernach auch zur Geltendmachung aller bei der Abschiebung angefallenen Kosten. Mit dieser Einheitlichkeit der Kostenbeitreibung habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass jede irgendwie und sei es nur im Vorfeld tätige Behörde einen eigenen Leistungsbescheid erlasse. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses folge auch aus der Gesetzgebungsgeschichte. Nachdem bereits während der Geltung des früheren Ausländergesetzes die Beitreibung der Abschiebungskosten regelmäßig durch die Ausländerbehörde vorgenommen worden sei, habe der Gesetzgeber ersichtlich mit dem nunmehr geltenden Ausländergesetz nicht hinter diesen Vorgaben zurückbleiben wollen. Ferner sei allein diese Handhabung praktikabel, da lediglich die Ausländerbehörde umfassend die Abschiebungssituation des Ausländers kenne; entsprechend könne daher auch nur sie die Höhe etwaiger Sicherheitsleistungen bestimmen oder bei mehreren Schuldnern den Gesamtschuldner auswählen bzw. nach der Abschiebung im Rahmen der Befristung die Höhe und Begleichung der angefallenen Kosten in ihre Erwägungen mit einbeziehen. In Anbetracht der solchermaßen vom Ausländergesetz vorgegebenen eindeutigen Regelung verbiete sich ein Rückgriff auf das Verwaltungskostengesetz; er würde aber auch keine andere Betrachtungsweise ergeben, nachdem dieses Gesetz bezüglich der behördlichen Zuständigkeiten ohnehin den Vorrang des Ausländergesetzes anerkenne. Die Regelung sei überdies auch mit Blick auf den betroffenen Ausländer sinnvoll, da dieser sich andernfalls verschiedenen Behörden gegenübersehe. Soweit einzelne Kosten streitig würden, hätten die übrigen Behörden entsprechende Mitwirkungspflichten gegenüber der federführenden Ausländerbehörde; im Übrigen könnten deren Interessen durch entsprechende Beiladung gewahrt werden. Mit diesem Verständnis stimmten schließlich auch die Verwaltungsvorschriften überein, die eine einheitliche Kostenerfassung und entsprechende Mitteilungspflichten der übrigen Behörden vorsähen.

Mit Urteil vom 13. Oktober 2003 hat das Verwaltungsgericht der Klage überwiegend stattgegeben. In Sonderheit ist es davon ausgegangen, dass dem Beklagten hinsichtlich der Kostenpositionen der Beigeladenen zu 1) und 2) mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage die Kompetenz zu deren Geltendmachung fehle. Zur Begründung hat es ausgeführt: In Bezug auf die geltend gemachten Transportkosten der Bereitschaftspolizei des Beigeladenen zu 2) sowie die angeführten Flugkosten, Reisekosten und Personalkosten der Polizeivollzugsbeamten der Beigeladenen zu 1) sei der Beklagten nicht als Kostengläubiger im Sinne des § 12 Verwaltungskostengesetz anzusehen und deshalb auch nicht zu deren Geltendmachung befugt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass seine Ausländerbehörde die Abschiebung veranlasst und damit die Ursache für das kostenpflichtige Eintreten der beiden Beigeladenen gesetzt gehabt habe, nachdem bei deren Durchführung nicht nur der Beklagte, sondern ebenso die Beigeladenen in jeweils eigener Zuständigkeit gehandelt hätten. Dass auch die Beigeladenen selbst davon ausgegangen seien, dass die hier in Rede stehenden Kosten materiell nicht dem Beklagten, sondern ihnen zustünden, ergebe sich auch aus deren Kostenaufstellungen, die ohne Rechnungstellung gegenüber dem Beklagten diesem lediglich mit der Bitte um deren Geltendmachung gegenüber dem Kläger übersandt worden seien und erst nach deren Begleichung durch den Kläger zur Erstattung anstünden. Eine von den Vorgaben des § 12 Verwaltungskostengesetz abweichende Kompetenz des Beklagten zur Geltendmachung der den Beigeladenen im Rahmen der Abschiebung entstandenen Kosten lasse sich auch nicht aus den §§ 83 Abs. 4 i.V.m. 63 Abs. 1 Ausländergesetz ableiten. Da die zuletzt genannte Bestimmung gerade in Bezug auf Abschiebungen parallele Zuständigkeiten für die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und ebenso die Polizeien der Länder vorsehe, könne nicht zweifelhaft sein, dass alsdann auch jede dieser drei Behörden die ihr entstandenen Kosten durch jeweils eigenen Leistungsbescheid geltend machen müsse, ohne dass etwa eine umfassende Kompetenz gerade der Ausländerbehörde zur Geltendmachung auch fremder Kosten zu erkennen sei. Überdies sprächen aber auch gewichtige praktische Gesichtspunkte für eine eigenständige Geltendmachung der jeweiligen Kosten. Dies gelte namentlich dann, wenn die von der Ausländerbehörde in Ansatz gebrachten Kosten des Bundes oder des Landes bestritten würden, müsste doch in diesem Fall die Ausländerbehörde aufwändige Ermittlungen hinsichtlich der angegriffenen Positionen anstellen bzw. würde spätestens auf der gerichtlichen Ebene die Einbindung der übrigen Behörden ggf. sogar deren Beiladung erforderlich, da über deren Kosten letztlich mit entschieden würde. Nach alledem könnten schließlich auch gewohnheitsrechtliche Erwägungen eine Auslegung in dem seitens des Beklagten und der Beigeladenen vertretenen Sinne nicht rechtfertigen, zumal es in der Vergangenheit insoweit offenbar keine einheitliche Verwaltungspraxis gegeben habe. Die Festschreibung einer solchen Praxis sei ersichtlich erst mit dem Erlass der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz im Jahr 2000 erfolgt, die indes über das gesetzlich Zulässige hinausgehe und von daher kein Außenwirkung entfalten könne. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht von den übrigen Kosten lediglich hinsichtlich der Flugkosten des Klägers einen Betrag von 302,69 € für rechtmäßig erachtet.

Gegen dieses Urteil haben beide Beigeladenen mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Unzuständigkeit des Beklagten zur Geltendmachung der bei ihnen im Rahmen der Abschiebung des Klägers angefallenen Kosten rechtzeitig die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung treten sie unter Wiederholung und Ergänzung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen den entsprechenden Darlegungen der Kammer entgegen. Außerdem nimmt der Beigeladene zu 1) nochmals ergänzend zur Auswahl der Flugroute sowie zur Notwendigkeit der Begleitung des Klägers Stellung.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage hinsichtlich der bei ihr angefallenen Kosten in Höhe von 7.035,38 € abzuweisen.

Der Beigeladene zu 2) beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage hinsichtlich der bei ihr angefallenen Kosten in Höhe von 1.501,57 € abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Zur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht festgestellten Unzuständigkeit des Beklagten zur Geltendmachung der von den Beigeladenen in Ansatz gebrachten Abschiebungskosten; zugleich tritt er erneut deren Höhe entgegen.

Der Beklagte legt kein Rechtsmittel ein; er äußert sich allerdings zur Sache und trägt insoweit vor: Es sei auch aus seiner Sicht fragwürdig, ob das Ausländergesetz tatsächlich eine hinreichend eindeutige Grundlage zur Geltendmachung sämtlicher bei der Abschiebung des Klägers angefallenen Kosten durch die Ausländerbehörde enthalte. Eine solche sei indes unabweisbar; denn sollten nach Maßgabe des § 12 Verwaltungskostengesetz als jeweilige Gläubiger der Forderungen die verschiedenen an der Abschiebung beteiligten Behörden bzw. deren Rechtsträger anzusehen sein, würde die Ausländerbehörde nicht nur fremde Forderungen geltend machen, sondern über diese alsdann im Falle eines stattgebenden Widerspruchsbescheides oder einer Klaglosstellung sogar verfügen, ohne dass sich die eigentlichen betroffenen Behörden hiergegen zur Wehr setzen könnten. Soweit die Verwaltungsvorschriften ein solches einheitliches Verfahren beschrieben, ließen sie ebenfalls nicht erkennen, woraus sich diese Zuständigkeit der Ausländerbehörde ergeben solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in den Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Die genannten Vorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Berufungen der Beigeladenen zu 1) und des Beigeladenen zu 2) bleiben ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Leistungsbescheid des Beklagten vom 12. Februar 2003 insoweit aufgehoben, als dieser mit ihm gegenüber dem Kläger zugleich auch die im Zusammenhang mit dessen Abschiebung für den Einsatz der Grenzschutzbeamten der Bundesrepublik sowie der Bereitschaftspolizei des Landes Rheinland-Pfalz in Ansatz gebrachten Kosten in Höhe von 7.035,38 € bzw. 1.501,57 € geltend gemacht hat; denn für ein solches Vorgehen fehlt dem Beklagen die sachliche Zuständigkeit.

Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist § 83 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 2354), der gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG als anderweitige, speziellere Regelung den vom Verwaltungsgericht in erster Linie herangezogenen Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes vorgeht. Hiernach werden die in Absatz 1 dieser Bestimmung genannten Kosten von der nach § 63 AuslG zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Diese Kosten umfassen bezogen auf den Kläger als Kostenschuldner gemäß § 83 Abs. 1 AuslG bei Abschiebungen die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb und bis zum Zielort auch außerhalb des Bundesgebietes, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungskosten und die Ausgaben für die Unterbringung und Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich Personalkosten. Nach § 63 Abs. 1, 4 und 6 AuslG können im Zusammenhang mit Abschiebungen neben den Ausländerbehörden auch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden des Bundesgrenzschutzes sowie die Polizeien der Länder zuständig sein. Dabei besteht Einigkeit, dass es sich insoweit jeweils um originäre Parallelzuständigkeiten dieser soeben genannten Behörden handelt. Dies versteht sich mit Blick auf die Ausländerbehörde von selbst, sofern sie das Abschiebungsverfahren nicht nur mit dem Erlass der Abschiebungsandrohung in Gang setzt, sondern alsdann in der Weise weiter betreibt, dass sie selbst die Abschiebung als Realakt ggf. sogar einschließlich der damit verbundene Rückführung des Ausländers über die Grenzen bis in seinen Heimatstaat mit eigenen Kräften durchführt (vgl. dazu GK, AuslR, § 63 Rdnr. 10 sowie Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV - vom 28. Juni 2000 - BANZ. vom 6. Oktober 2000, Nr. 188a, Tz. 63.4.1.3.2). Entsprechend verhält es sich mit Blick auf die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Grenzschutzbehörden und zwar auch dann, wenn sie im Rahmen eines solchen ausländerbehördlich veranlassten Abschiebungsverfahrens die Rückführung des Ausländers übernehmen; denn ungeachtet dessen, dass der Ausländerbehörde weiterhin die Herrschaft über das Abschiebungsverfahren verbleibt, werden derartige Rückführungen von ihnen nicht nur vorrangig durchgeführt (vgl. Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Ausländergesetz von Ende 1990/ Anfang 1991 Tz. 63.4.1.3, abgedruckt GK-AuslR, Band 4, VII-1), sondern obliegen sie ihnen sogar für den Fall, dass sie die Ausländerbehörde nicht selbst durchführt (AuslG-VwV Tz. 63.4.3.2), wie die Grenzschutzbehörden hierbei auch die Art und Form ihrer Durchführungshandlungen selbst zu verantworten haben (vgl. GK-AuslR, § 63 Rdnr. 106). Nichts anderes gilt schließlich bei einem Tätigwerden der Landespolizei im Hinblick auf die Durchführung der Abschiebung, nachdem gerade für diese Durchführung gemäß § 63 Abs. 6 AuslG die Polizeien der Länder ausdrücklich als insoweit auch zuständig erklärt worden sind. Überdies kommt hier hinzu, dass die Landespolizeien unabhängig davon bei der Durchführung von Abschiebungen ohnehin wegen des hierbei regelmäßig erforderlich werdenden unmittelbaren Zwanges nach Maßgabe der Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder (vgl. § 96 Abs. 3 des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) i. d. F. vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595)) Vollzugshilfe zu leisten haben, was ebenfalls in deren originäre Zuständigkeit fällt (vgl. Hailbronner, AuslR, § 63 Rdnr. 36, GK-AuslR, § 63 Rdnr. 125 sowie Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, § 63 Rdnr. 158). Dem gemäß sah bereits der Erlass des Landes Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 1993 (InfAuslR 1993, S. 267) vor, dass die von § 63 Abs. 6 AuslG vorgesehene Durchführung von Abschiebungen neben den Ausländerbehörden auch der Polizei zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung in originärer Zuständigkeit übertragen ist bzw. dass die Landespolizei auch in den Fällen, in denen sie wegen der Anwendung von unmittelbarem Zwang an sich ohnehin zur Vollzugshilfe verpflichtet wäre, zur Wahrnehmung dieser in letzterer Bestimmung bezeichneten Aufgaben zuständig ist. An dieser Erlasslage haben die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 28. Juni 2000 nichts geändert. Soweit die Länder ihrerseits keine eigenständigen Regelungen getroffen haben, sehen nämlich auch diese vor, dass bei grundsätzlicher Zuständigkeit der Ausländerbehörden für den Erlass der Abschiebungsandrohung die Polizeien der Länder im Rahmen des weiteren Verfahrens (nur) für die Durchführung der Abschiebung als Realakt zuständig sind, wobei diese insoweit nach entsprechendem Auftrag die Funktion von Vollstreckungsbeamten erfüllen.

Ganz im Rahmen dieser rechtlichen Vorgaben sind vorliegend die an der Abschiebung des Klägers beteiligten Behörden verfahren, so dass auch von daher in Sonderheit die jeweiligen originären Zuständigkeiten der beiden Beigeladenen ungeachtet dessen unberührt geblieben sind, dass der Beklagte über die Clearingsstelle Rheinland-Pfalz für Flugabschiebung und Passbeschaffung bei der Bundesgrenzschutzinspektion Bremen den Kläger für einen begleiteten Flug nach Karachi eingebucht bzw. unmittelbar der Bereitschaftspolizei einen entsprechenden Auftrag zur Verbringung des Klägers von der Justizvollzugsanstalt Diez nach Bremen erteilt hatte. Dass beide Beigeladenen davon ausgegangen sind, im Rahmen der Durchführung der Abschiebung des Klägers in eigener originärer Zuständigkeit zu handeln, wird auch mit Blick auf ihre späteren Kostenmitteilungen vom 5. und 12. September 2000 an den Beklagten deutlich. Dies gilt hinsichtlich der Mitteilung der Grenzschutzdirektion insofern, als diese ersichtlich von einem bei ihr selbst als Folge ihrer eigenen Amtshandlungen in der Form der Rückführung des Klägers begründeten Kostenanspruch ausgegangen ist; dies gilt ebenso hinsichtlich der Mitteilung der Bereitschaftspolizei, worin diese um Kostenerstattung nachgesucht hatte, wie sie in § 96 Abs. 2 Satz 2 POG i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. d. F. vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) bzw. in der heutigen Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) für Fälle einer in eigener Zuständigkeit geleisteten Vollzugshilfe vorgesehen ist.

Steht nach alledem fest, dass die Ausländerbehörde des Beklagten, die Bundesgrenzschutzinspektion der Beigeladenen zu 1) und die Bereitschaftspolizei des Beigeladenen zu 2) ungeachtet dessen, dass es sich vorliegend um eine von der Ausländerbehörde in Gang gesetzte und alsdann mittels Zuziehung der beiden anderen Stellen weiter betriebene Abschiebung gehandelt hat, bei den von ihnen getroffenen Maßnahmen im Rahmen der ihnen gemäß § 63 Abs. 1, 4 und 6 AuslG zugewiesenen Aufgaben jeweils in eigener Zuständigkeit gehandelt haben, so folgt hieraus entsprechend der eingangs angeführten Bestimmung des § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, dass sie alsdann auch für den Erlass des Leistungsbescheides hinsichtlich der bei ihnen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen durch die Abschiebung angefallenen Kosten zuständig sind (ebenso Hailbronner, AuslR, § 63 Rdnr. 26 und 39, § 83 Rdnr. 12, Kloesl/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 83 Rdnr. 18). Dabei versteht es sich von selbst, dass dieses Ergebnis auch nicht etwa den Vorgaben des vom Verwaltungsgericht in erster Line herangezogenen Verwaltungskostengesetzes widerspricht, nachdem § 12 VwKostG über die Festlegung des Kostengläubigers hinaus ohnehin keine weiterführende Zuständigkeitsregelung enthält bzw. § 14 VwKostG es als selbstverständlich zulässig erachtet, wenn die gleichen Behörden, die zuvor die kostenpflichtigen Amtshandlungen vorgenommen haben, hernach auch für die Geltendmachung der durch diese bei ihrem Rechtsträger begründeten Forderungen zuständig sind.

Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird auch durch die Einwendungen der Beigeladenen nicht in Frage gestellt. Soweit diese meinen, dass bereits der Wortlaut des § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG mit seiner Verwendung der Formulierung, dass die Kosten von der nach § 63 AuslG zuständigen "Behörde" durch "Leistungsbescheid" erhoben würden, zu erkennen gebe, dass dies im Rahmen von Abschiebungen bei Beteiligung mehrerer Behörden stets nur eine Behörde sein solle, vermag dem der Senat nicht zu folgen; denn ungeachtet dessen, das auch bei der hier angenommenen Mehrfachzuständigkeit doch stets nur eine Behörde mittels eines Leistungsbescheides für die ihr in ihrem Zuständigkeitsbereich erwachsenen Kosten tätig wird, bliebe bei diesem Verständnis des Gesetzes die hier bedeutsame Frage offen, welche der solchermaßen beteiligten Behörden denn nun gegenüber den übrigen vorrangig zum Erlass des Leistungsbescheides berufen sein solle. Die Erwägung, dass es diesbezüglich keiner ausdrücklichen Regelung bedurft habe, da im Rahmen ausländerbehördlich veranlasster Abschiebungen diese Vorrangstellung zwangsläufig nur der Ausländerbehörde zufallen könne, erscheint in Anbetracht des in § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG vorgegebenen uneingeschränkten Verweises auf die gesamte Bestimmung des § 63 AuslG nicht überzeugend. Daran vermag der Einwand nichts zu ändern, dass die Ausländerbehörde beispielsweise auch die Kosten einer der Abschiebung vorangegangenen Abschiebungshaft mit geltend machen dürfe. Die Miterhebung dieser Kosten durch die Ausländerbehörde hängt im wesentlichen damit zusammen, dass sie vielfach gerade im Vorfeld ausländerbehördlich angestrengter Abschiebungsverfahren anfallen und es von daher sachnah ist, sie alsdann auch von dieser Behörde mitzuerheben, zumal es sich bei den Haftanstalten um keine der in § 63 AuslG aufgeführten Behörden handelt und sie schon von daher nicht gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG als erhebungsberechtigt angesehen werden können. Im Übrigen dürften selbstverständlich in gleicher Weise auch die beiden Beigeladenen aufgrund sachlichen Zusammenhangs derartige Kosten geltend machen, wenn sie ihrerseits etwa im Rahmen eines eigenständigen oder aber auch im Verlauf eines von der Ausländerbehörde eingeleiteten Abschiebungsverfahrens gemäß § 63 Abs. 4 und 6 AuslG eine solche Haft beantragt haben sollten.

Ebenso lässt sich eine entsprechende Vorrangstellung der Ausländerbehörde auch nicht daraus ableiten, dass dieser beispielsweise in § 82 AuslG weiterführendere Rechte als dem Bundesgrenzschutz oder der Landespolizei eingeräumt wären. Wenn es gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung auch zutrifft, dass Verpflichtungserklärungen Dritter für die Kosten der Abschiebung eines Ausländers innerhalb des Bundesgebietes nur gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben werden können, so ist doch insoweit gerade mit Blick auf die hier inmitten stehende Frage der Zuständigkeit zur Kostenerhebung anerkannt, dass die Kosten einer Abschiebung ungeachtet dieser Erklärung in gleicher Weise auch von anderen Behörden aus eigenem Recht geltend gemacht werden können (vgl. GK-AuslR, § 82 Rdnr. 9). Was den damit im Zusammenhang erhobenen weiteren Einwand anbelangt, dass vernünftigerweise ebenfalls nur die Ausländerbehörde vor dem Hintergrund der ihr hinsichtlich des abzuschiebenden Ausländers bekannt gewordenen Lebensverhältnisse die Höhe einer etwaigen Sicherheitsleistung gemäß § 82 Abs. 5 AuslG bestimmen könne, geht dieser schon deshalb fehl, weil das Verlangen einer solchen Leistung schon von Gesetzes wegen nicht etwa nur auf die Ausländerbehörden beschränkt ist, sondern typischerweise auch bei Zurückschiebungen oder Zurückweisungen im Raum steht und damit in diesen Fällen ohnehin den für diese Maßnahmen in erster Linie bzw. ausschließlich berufenen Behörden der Landespolizei bzw. des Bundesgrenzschutzes anheim gegeben ist.

Soweit die Beigeladenen ferner geltend machen, es sei schon unter dem Geltungsbereich des früheren Ausländergesetzes durchgängige Praxis gewesen, dass bei den durch die Ausländerbehörden betriebenen Abschiebungsverfahren hernach auch nur diese den nachfolgenden Leistungsbescheid erlassen hätten, ergibt sich keine andere Betrachtungsweise. Zum einen hat das Verwaltungsgericht in Sonderheit mit Blick auf die bisherige Praxis des Bundesgrenzschutzes eine solche Handhabung gerade nicht festzustellen vermocht, ohne dass dem die Beigeladenen nochmals konkret entgegengetreten sind. Zum anderen begegnet ein solcher Hinweis auf eine derartige angeblich frühere Handhabung auch deshalb Bedenken, weil für das frühere Ausländerrecht die Auffassung vertreten worden war, dass das gesamte Abschiebungsverfahren ausschließlich den Ausländerbehörden als eigene Aufgabe obliege (vgl. etwa HessVGH, EZAR 137, Nr. 13), so dass von daher nicht gesagt werden kann, dass der Gesetzgeber des heutigen Ausländergesetzes ungeachtet der Regelung des § 63 Abs. 1, 4 und 6 AuslG mit ihren originären Parallelzuständigkeiten gleichwohl die federführende Ausländerbehörde weiterhin für den Erlass eines einheitlichen Leistungsbescheides habe für zuständig erklären wollen. Tatsächlich bietet für eine derartige Annahme auch die einschlägige Amtliche Begründung zu § 63 bzw. § 83 AuslG keine entsprechenden Anhaltspunkte.

Des Weiteren lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität kein von den bisherigen Feststellungen abweichendes Ergebnis begründen. Insofern kann auf die umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil wie auch die Ausführungen des Beklagten im Berufungsverfahren verwiesen werden; sie machen augenfällig, dass auch das Vorgehen mittels eines einheitlichen Leistungsbescheides durch die Ausländerbehörde eine solche Fülle von Schwierigkeiten sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren aufwirft, die letztlich ohne ergänzende Regelungen durch den Gesetzgeber nur schwer beherrschbar erscheinen bzw. dass umgekehrt auch die Nachteile eines Vorgehens mittels mehrerer Leistungsbescheide von Seiten der verschiedenen an einer Abschiebung mitwirkenden Behörden letztlich nicht als so gravierend angesehen werden können, dass sie es rechtfertigen könnten, diese nach den bisherigen Ausführungen von Gesetzes wegen vorgegebene Verfahrensweise im Wege einer teleologischer Auslegung als sinnwidrig abzutun.

Schließlich wird das so gewonnene Ergebnis auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass auf Grund der von den zugezogenen Behörden gegenüber der Ausländerbehörde geleisteten Vollzugshilfe ggf. zusätzlich die Regelungen des § 8 VwVfG - in analoger Anwendung (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 2 POG) - über die Amtshilfe in den Blick zu nehmen sind. Auch wenn sich dort in dessen Abs. 1 eine eigenständige Kostenregelung findet, wonach die zugezogenen Behörden die Erstattung ihrer Auslagen gegenüber der ersuchenden Behörde geltend machen können, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass alsdann letztere Behörde ihrerseits zum Ausgleich dafür diese Kosten unmittelbar gegenüber dem Dritten mittels Leistungsbescheid erheben könnte. Ebenso stellt auch § 8 Abs. 2 VwVfG, wonach der ersuchten Behörde, wenn sie zur Durchführung der Vollzugshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt, die von einem Dritten geschuldeten Kosten zustehen, das aufgezeigte Verständnis nicht in Frage, sondern bestätigt es vielmehr insoweit, als diese Bestimmung für eine derartige Geltendmachung gegenüber dem Dritten keine eigenständige Rechtsgrundlage darstellt, sondern für eine solche eine anderweitig vorgegebene Ermächtigungsgrundlage voraussetzt, wie diese vorliegend in § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG zu sehen ist (vgl. dazu Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 28 ff., Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 8 Rdnr. 11 f.). Soweit sich vor diesem Hintergrund die weitere Frage aufdrängt, ob sich denn der Beklagte zum Ausgleich dieser ihn nach § 8 Abs. 1 VwVfG gegenüber den zugezogenen Behörden treffenden Kostenerstattungspflicht nicht wenigstens entweder deren Ansprüche zur Einziehung hätte abtreten oder sich zumindest zu ihrer Einziehung hätte ermächtigen lassen können, führen diese Erwägungen im vorliegend Zusammenhang gleichfalls nicht weiter, da der Beklagte damit lediglich die Befugnis erlangen würde, diese Forderung mittels einer Leistungsklage gegenüber dem Kläger geltend zu machen, ihm damit aber nicht etwa zugleich die sachliche Zuständigkeit zu deren Einziehung mittels Leistungsbescheid erwüchse.

Nur am Rande sei abschließend noch erwähnt, dass selbst die von den Beigeladenen angeführten Verwaltungsvorschriften keine eindeutige Regelung des Inhalts erkennen lassen, dass bei einer von der Ausländerbehörde veranlassten Abschiebung diese alsdann auch für den Erlass eines einheitlichen Leistungsbescheides zuständig wäre. Eine solche Regelung ergibt sich in Sonderheit nicht aus deren Tz. 63.1.5, nachdem diese entsprechend ihrer Zuordnung zu § 63 Abs. 1 AuslG letztlich von einem Fall ausgeht, in dem die Zuständigkeit der Ausländerbehörde ohnehin voraussetzungsgemäß feststeht. Ähnlich verhält es sich mit den Tz 83.4 bis 83.4.0.2.3, die - weil der dort zunächst angesprochene Fall einer Amtshilfe hier wegen der jeweiligen originären Eigenzuständigkeiten der zugezogenen Behörden der Landespolizei bzw. des Bundesgrenzschutzes nicht vorliegt (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 4 Rdnr. 42) - in unmittelbare Anknüpfung an das Gesetz nur wiederholen, dass nach der Aufgabenverteilung des § 63 AuslG für den Erlass des Leistungsbescheides die Ausländerbehörden, die Grenzbehörden und die Polizeien der Länder zuständig sein können, und im Übrigen betonen, dass diese Zuständigkeiten insoweit gelten sollen, als diese Behörden "in ihrem Aufgabenbereich" tätig geworden sind. Soweit die sich daran anschließenden Verwaltungsvorschriften in Sonderheit der Tz. 83.4.2.2 ff. ein Verfahren beschreiben, das in der Tat darauf hindeuten mag, dass möglichst nur eine Behörde durch den Erlass eines einheitlichen Leistungsbescheides die Beitreibung aller bei einer Abschiebung unter Beteiligung mehrerer Behörden angefallener Kosten vornehmen soll, ergibt sich nichts anderes, zumal diese Vorschriften ebenfalls offen lassen, welches denn in diesem Fall die "für den Leistungsbescheid zuständige Behörde" sein solle, und im Übrigen in erster Linie lediglich interne Mitwirkungspflichten innerhalb dieser Behörden betreffen und von daher keine eigenständigen Regelungen mit Blick auf das Außenverhältnis gegenüber dem kostenpflichtigen Ausländer enthalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 , 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache beruht auf § 132 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 14, 13 Abs. 1 GKG für das Berufungsverfahren auf 8.536,95 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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