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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.06.2009
Aktenzeichen: 10 A 10171/09.OVG
Rechtsgebiete: DRiG, SUrlVO, AZV, TVöD


Vorschriften:

DRiG § 45
DRiG § 45 Abs. 1 a
DRiG § 45 Abs. 1 a Satz 1
DRiG § 45 Abs. 1 a Satz 2
SUrlVO § 1
SUrlVO § 1 Abs. 3
AZV § 2
AZV § 2 Nr. 1
AZV § 2 Nr. 6
AZV § 2 Nr. 5
AZV § 3
AZV § 7
AZV § 7 Abs. 3
TVöD § 29
Der als ehrenamtlicher Richter tätige Beamte hat gemäß § 45 Abs. 1 a Satz 2 DRiG einen Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift auch für diejenigen Sitzungszeiten, die in die Gleitzeit seiner Dienststelle fallen, jedoch nur bis zur Höhe der täglichen Regelarbeitszeit.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 A 10171/09.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

Wegen Arbeitszeit

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2009, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig Richterin am Verwaltungsgericht Jahn-Riehl ehrenamtlicher Richter Rentner Blaschka ehrenamtliche Richterin Rentnerin Böhm

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Januar 2006 verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter (Schöffe) in den Jahren 2005 bis 2007 eine Zeit von 27 Stunden und 21 Minuten gutzuschreiben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftig auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers die Zeiten seiner Tätigkeit als Schöffe auch außerhalb der Kernarbeitszeit, jedoch jeweils höchstens im Umfang der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gutzuschreiben.

Die Kosten beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erfassung von Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers auf dessen Arbeitszeitkonto.

Der Kläger ist Oberregierungsrat beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) und übt das Amt eines ehrenamtlichen Richters (Schöffe) beim Landgericht aus. Er nimmt an der durch Dienstvereinbarung beim BWB vom 20. Dezember 2006 auf der Grundlage einer Rahmendienstvereinbarung beim Bundesministerium der Verteidigung vom 26. Juli 2006 eingeführten Gleitzeitregelung teil. Diese legt die Kernarbeitszeit fest auf 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, an Freitagen auf 8.30 Uhr bis 14.00 Uhr. Sie sieht außerdem eine regelmäßige tägliche Arbeitszeit von 7.45 Uhr bis 16.45 Uhr bzw. freitags von 7.45 Uhr bis 15.15 Uhr vor (jeweils abzüglich einer halbstündigen Pause 8,5 bzw. 7 Stunden), sowie eine Gleitzeit zwischen 6.30 Uhr und 9.00 Uhr und zwischen 15.00 Uhr und 20.00 Uhr, an Freitagen zwischen 6.30 Uhr und 8.30 Uhr und zwischen 14.00 Uhr und 20.00 Uhr.

Aus Anlass von Sitzungen des Landgerichts muss der Kläger zeitweise dem Dienst beim BWB fernbleiben. Die Beklagte schreibt hierfür auf seinem Arbeitszeitkonto lediglich die Abwesenheit innerhalb der Kernarbeitszeit gut, auch wenn die Ausübung des Ehrenamts sich in die Gleitzeit erstreckt.

Im Hinblick auf Sitzungstage des Landgerichts im Juni und Juli 2005 beanstandete der Kläger - nachdem die von ihm mit Änderungsanträgen/Korrekturbelegen gemeldeten Korrekturbuchungen der Arbeitszeit nur bezüglich der Kernarbeitszeit erfolgt waren - die Praxis der Beklagten mit Schreiben vom 8. November 2005 und wies auf seine Pflicht zur Wahrnehmung des Ehrenamts und zur Teilnahme an den Sitzungen des Landgerichts hin. Die Beklagte hielt mit Schreiben an den Kläger vom 23. Januar 2006 an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach die Sonderurlaubsverordnung eine Freistellung nur für die Dauer der notwendigen Abwesenheit des Beamten vom Dienst gebiete, um eine Pflichtenkollision zwischen Ehrenamt und Dienstverpflichtung zu verhindern. Eine solche trete aber nur innerhalb der Kernarbeitszeit, nicht innerhalb der Gleitzeit ein, in der der Beamte nicht zur Dienstleistung verpflichtet sei. Das Benachteiligungsverbot des § 45 Abs. 1 a Deutsches Richtergesetz sei dadurch nicht verletzt. Es werde keine Nacharbeit vom Kläger verlangt, lediglich die Pflicht zur Erbringung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bleibe unberührt. Bei ganztägiger Abwesenheit wegen des Ehrenamtes werde die Regelarbeitszeit gutgeschrieben.

Mit einem weiteren Schreiben vom 27. April 2006 erinnerte der Kläger an sein Anliegen und beantragte erneut die Korrektur der Buchungstermine im Jahr 2005. Außerdem reichte er jeweils Änderungsanträge/Korrekturbelege für die Erfassung seiner Arbeitszeit an den Sitzungstagen des Landgerichts in den Jahren 2006 und 2007 bei der Beklagten ein.

Am 28. März 2008 hat er Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz erhoben, mit der er eine Zeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto von insgesamt 27 Stunden und 21 Minuten für Sitzungsteilnahmen als Schöffe in den Jahren 2005 bis 2007 sowie die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte auch weiterhin verpflichtet sei, die Sitzungszeiten außerhalb der Kernarbeitszeiten anzurechnen.

Er hat vorgetragen, die Praxis der Beklagten verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des § 45 Abs. 1 a Deutsches Richtergesetz, indem auf seinem Arbeitszeitkonto Fehlzeiten entstünden, obwohl er in dieser Zeit als Schöffe eingesetzt gewesen sei. Die gesetzlich vorgeschriebene Freistellung vom Dienst bedeute, dass weder Erholungsurlaub genommen werden müsse, noch dass die Arbeitsleistung nachzuholen sei oder sein Arbeitszeitguthaben belastet werde. Dadurch erleide er Nachteile gegenüber Kollegen, die kein Schöffenamt ausübten, weil er zusätzliche Arbeitsstunden zu erbringen habe. Er könne als Schöffe nicht selbst über Beginn und Ende der Sitzungszeiten verfügen. Auch nach Einführung der Gleitzeit bestehe die Pflicht des Beamten zur Ableistung einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden. Eine Pflichtenkollision bestehe also nicht nur innerhalb der Kernzeit. Auch § 1 der Sonderurlaubsverordnung enthalte keine Regelung zur Nacharbeit von Zeiten im Ehrenamt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, eine Arbeitszeitkorrektur vorzunehmen und seinem Arbeitszeitkonto eine Zeit von 27 Stunden und 21 Minuten gutzuschreiben, die in dem Zeitraum von 2005 bis 2007 als Sitzungszeit als ehrenamtlicher Richter (Schöffe) angefallen sind,

sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, in Zukunft auf dem Arbeitszeitkonto auch solche Arbeitszeiten als ehrenamtlicher Richter anzurechnen, die außerhalb der Kernarbeitszeit liegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die Rahmendienstvereinbarung vom 27. Juli 2006 und die Dienstvereinbarung beim BWB vom 20. Dezember 2006 berufen, die den Fall ausdrücklich regelten und eine Freistellung nur innerhalb der Kernzeiten vorsähen. Die Sonderurlaubsverordnung bezwecke nicht, darüber hinaus den Zeitaufwand für die Ausübung eines Ehrenamts auszugleichen. Mit Einführung der Gleitzeit habe der Beamte Vor- oder Nachverlegungen der Arbeitszeit in Kauf zu nehmen, wie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestätige.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. November 2008 in Bezug auf die Jahre 2006 und 2007 sowie das Feststellungsbegehren wegen des fehlenden Vorverfahrens als unzulässig, für das Jahr 2005 als unbegründet abgewiesen: Nach der Dienstvereinbarung bei der Beklagten über die gleitende Arbeitszeit seien nur Sitzungszeiten gutzuschreiben, die in die Kernarbeitszeit des Klägers fielen. Hierin liege kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. § 1 der Sonderurlaubsverordnung schreibe die Pflicht des Dienstherrn zur Freistellung für die notwendige Abwesenheit vom Dienst vor. Der Vorrang für eine ehrenamtliche Tätigkeit sei nur gerechtfertigt, wenn eine konkrete Dienstleistungspflicht und eine tatsächliche Pflichtenkollision für den fraglichen Zeitraum bestünden. Außerhalb der Kernarbeitszeit sei der Beamte nicht zur Dienstleistung verpflichtet, hier sei es ihm vielmehr selbst überlassen, wann er Dienst leiste. Es sei nicht Aufgabe des Dienstherrn, dem Beamten Freizeit zu erhalten. Zwar müsse der Kläger die erforderliche Dienstzeit nacharbeiten, hierin liege aber im vorliegenden Fall bei einer Belastung von 3 Stunden und 10 Minuten im Jahr 2005 keine unzumutbare Belastung. Eine Benachteiligung im Sinne des § 45 Abs. 1 a Deutsches Richtergesetz liege ebenfalls nicht vor.

Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, zu deren Begründung der Kläger vorträgt, § 45 Abs. 1 a Satz 2 Deutsches Richtergesetz differenziere nicht zwischen Abwesenheiten innerhalb oder außerhalb der Kernarbeitszeit, sondern fordere die gänzliche Freistellung vom Dienst und setze hierbei keine Zumutbarkeitsgrenzen. Auch die Sonderurlaubsverordnung verfolge den Zweck, dass er nicht seine Freizeit für das Ehrenamt verbrauchen müsse. Die Belastung seines Zeitkontos habe indessen die gleiche Wirkung, als ob er einen Tag Erholungsurlaub in Anspruch nehmen müsse. Die Praxis der Beklagten führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Beamten, die nicht Schöffen seien und gegenüber Schöffen ohne Gleitzeit, da diese nicht nacharbeiten müssten. Die von der Beklagten angesprochene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht einschlägig, da sie zu Inhabern freiwilliger kommunalpolitischer Ehrenämter ergangen sei, die ihre Sitzungszeiten im Gegensatz zu einem Schöffen weitgehend selbst bestimmen könnten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist ergänzend auf ein weiteres Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeitgutschrift für Arbeitnehmer in der Kernarbeitszeit bei einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter vom 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 -.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn sie ist insgesamt zulässig und begründet.

Gegen die Zulässigkeit der Leistungsklage auf Vornahme einer Arbeitszeitgutschrift für die Jahre 2005 bis 2007 bestehen keine Bedenken mehr, nachdem feststeht, dass der Kläger für alle streitgegenständlichen Sitzungstage rechtzeitig gemäß Ziffer 11.5 der Dienstvereinbarung beim BWB vom 20. Dezember 2006 den vorgesehenen Änderungsantrag/Korrekturbeleg bei der Beklagten eingereicht hat. Diese Korrekturbelege sind nach Auskunft der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter anderem im Hinblick auf das für 2005 bereits anhängige Verfahren nicht weiter bearbeitet worden. Damit ist die Leistungsklage auch für die Jahre 2006 und 2007 ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - zulässig. Die Korrekturbelege stellen hinreichend konkretisierte Anträge auf Änderung der Zeiterfassung auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers dar. Die Beklagte hat über diese Anträge nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden oder das Verfahren im Hinblick auf die grundsätzliche Klärung der Sache förmlich ausgesetzt, so dass die im Jahr 2008 erhobene Leistungsklage in Form der Untätigkeitsklage entsprechend § 75 VwGO zulässig ist, für die auch das Rechtsschutzinteresse weiter besteht. Die in den Jahren 2005 bis 2007 unterbliebenen Zeitgutschriften wirken sich auf das Arbeitszeitkonto noch immer aus, da sowohl ein Zeitguthaben als auch eine Zeitschuld gemäß Ziffern 12.2 und 12.3 der Dienstvereinbarung vom 20. Dezember 2006 jeweils auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden und Zeitschulden nicht verfallen. Die in den Jahren 2005 bis 2007 entstandenen Defizite wegen der nur teilweise angerechneten Sitzungszeiten belasten mithin das Arbeitszeitkonto weiter, indem sie das aktuelle Zeitguthaben vermindern oder vorhandene Zeitschulden erhöhen.

Der Feststellungsantrag ist gemäß § 43 VwGO ebenfalls zulässig. Die Feststellungsklage ist hier schon deshalb nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär gegenüber einer auch für die Jahre ab 2008 möglichen Leistungsklage, weil sie über die einzelnen Leistungsklagen hinausgeht und damit die weiterreichende, effektivere Rechtsschutzform darstellt. Durch sie können künftige gleichgelagerte Prozesse hinsichtlich der Folgejahre vermieden und der eigentliche Streitpunkt zwischen den Beteiligten kann unmittelbar zur Entscheidung gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2004, BVerwGE 121, 152 und vom 21. Februar 2008, NVwZ 2008, 687, jeweils m.w.N.). Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die aus dem Rechtsverhältnis mit der Beklagten streitigen Fragen der Anrechnung seiner Tätigkeit als Schöffe auf die Arbeitszeit für die Zukunft alsbald gerichtlich geklärt werden. Dieses Interesse teilt auch die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat. Bei dieser Sachlage ist schließlich das Vorverfahren gemäß § 126 Abs. 3 BRRG in Bezug auf die Feststellungsklage ausnahmsweise entbehrlich, da die Bedeutung eines Widerspruchsverfahrens hier auf eine reine Formalie reduziert wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980, DVBl. 1981, 502 m.w.N).

Die Leistungsklage für die Jahre 2005 bis 2007 ist begründet, denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm für die streitgegenständlichen Sitzungstage als Schöffe antragsgemäß eine Arbeitszeit in Höhe von 21 Stunden und 27 Minuten auf seinem Arbeitszeitkonto gutschreibt. Die bisher nicht anerkannten Zeiten resultieren ausnahmslos daraus, dass die Beklagte an den jeweiligen Tagen der ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers nur die Zeiten seiner Abwesenheit innerhalb der Kernarbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto gutgebracht hat, was sich nachvollziehbar aus den vom Kläger vorgelegten Übersichten (Bl. 10 bis 12 GA) ergibt und auch von der Beklagten nicht bestritten wird.

Der Anspruch des Klägers auf die streitgegenständlichen Arbeitszeitgutschriften ergibt sich aus § 45 Abs. 1 a Satz 2 Deutsches Richtergesetz - DRiG -. Danach sind ehrenamtliche Richter für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Diese gesetzliche Bestimmung, die seit 1. Januar 2005 in Kraft ist (vgl. zur Entstehungsgeschichte Schmidt/Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl. 2009, § 45 Rdnr. 1), stellt eine spezielle Ausprägung des in Satz 1 niedergelegten allgemeinen Benachteiligungsverbots für ehrenamtliche Richter dar und verlangt die uneingeschränkte und unbedingte Freistellung der ehrenamtlichen Richter durch den Arbeitgeber für die Zeit, für die er von dem Gericht, bei dem er tätig ist, tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. Schmidt/Räntsch, a.a.O., Rdnr. 7). Eine Differenzierung im Hinblick auf arbeitszeitrechtliche Besonderheiten wie die Einrichtung von Kernarbeitszeiten oder Gleitzeiten in der Dienststelle des ehrenamtlichen Richters enthält die gesetzliche Regelung nicht. Die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach eine Freistellung von der Arbeitsleistung nur innerhalb der Kernarbeitszeiten in Betracht kommt, weil der Beamte nur innerhalb dieser Zeit zur Dienstleistung verpflichtet sei und nur insoweit eine Pflichtenkollision entstehen könne, überzeugt nicht.

Die vom Beamten geforderte Arbeitsleistung, von der er als ehrenamtlicher Richter gemäß § 45 Abs. 1 a Satz 2 DRiG freigestellt werden muss, ist nicht auf die Kernarbeitszeit beschränkt. Gemäß § 3 Arbeitszeitverordnung - AZV - vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) beträgt die von den Beamten des Bundes zu erbringende Arbeitszeit ab 1. März 2006 41 Stunden pro Woche (bis dahin 40 Stunden gemäß § 1 AZV in der Fassung vom 23. September 2004, BGBl. I S. 2844, geändert am 11. November 2005, BGBl. I S. 3161). Diese Arbeitszeit ist innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich wöchentlich zu leisten (§ 2 Nr. 1 AZV). Gemäß § 4 AZV sind hierfür regelmäßige tägliche Arbeitszeiten festzusetzen. Demgegenüber ist nach der verordnungsrechtlichen Definition in § 2 Nr. 6 AZV die Kernarbeitszeit nur der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamte bei der Dienststelle anwesend sein müssen, während die Gleitzeit die Arbeitszeit darstellt, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können (§ 2 Nr. 5 AZV). Die entstehenden Zeitsalden werden auf den Arbeitszeitkonten der einzelnen Beamten erfasst, die über die Erfüllung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Auskunft geben (§ 7 Abs. 7, 8 AZV). Über- und Unterschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit sind gemäß § 7 Abs. 4 AZV in gewissem Umfang zulässig, aber innerhalb des Abrechnungszeitraums von einem Jahr auszugleichen Diese Regelungen dienen im Interesse der Bediensteten einer Flexibilisierung ihrer individuellen Arbeitszeit, sie verändern aber nicht die Pflicht zur Erbringung der Gesamtarbeitsleistung von durchschnittlich 41 Wochenstunden.

Die Kernarbeitszeit beim BWB wurde durch die Dienstvereinbarung vom 20. Dezember 2006 gemäß § 7 Abs. 3 AZV lediglich über eine Zeitspanne von wöchentlich 29,5 Stunden festgelegt und umfasst damit vom Umfang her - § 2 Nr. 6 AZV entsprechend - nur einen Teil der vom Dienstherrn geforderten Gesamtarbeitsleistung. Allein durch eine Dienstleistung in der Kernarbeitszeit kann ein Beamter des BWB seine Pflicht zur Arbeitsleistung in Höhe von 41 Wochenstunden nicht erfüllen, so dass er notwendig auch außerhalb der Kernarbeitszeiten in den Gleitzeiten Dienst leisten muss. Auch innerhalb der Gleitzeiten kann es damit zu einer Kollision zwischen der Dienstleistungspflicht des Klägers und seiner Pflicht zur Wahrnehmung des öffentlichen Ehrenamts als Schöffe kommen. In diesem Zusammenhang verweist er zu Recht darauf, dass er - im Unterschied beispielsweise zu der Wahrnehmung eines freiwilligen kommunalpolitischen Ehrenamts oder einer freiwilligen Personalratstätigkeit - die gesetzliche Pflicht zur Übernahme und Ausübung des Schöffenamts hat und grundsätzlich keinen Einfluss auf die Sitzungstage und Sitzungszeiten des Landgerichts nehmen kann. Erstrecken sich die Sitzungszeiten beim Landgericht über die Kernarbeitszeit hinaus in die Gleitzeit bei seiner Dienststelle und erfolgt insoweit keine Zeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto, ist er durch § 7 Abs. 4 AZV gezwungen, das dadurch entstehende Zeitdefizit durch eine Arbeitsleistung an einem anderen Tag auszugleichen, um insgesamt seine Regelarbeitszeit zu erreichen. Dieses Ergebnis steht nicht in Einklang mit § 45 Abs. 1 a Satz 2 DRiG, denn von einer Arbeitsleistung, die der Beamte zu einem anderen Zeitpunkt erbringen bzw. nachholen muss, ist er tatsächlich nicht freigestellt.

Zudem kann die Kernarbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3 AZV in den einzelnen Dienststellen im Hinblick auf ihren Umfang und ihre zeitliche Lage nach den dort jeweils maßgeblichen dienstlichen Bedürfnissen unterschiedlich festgelegt werden; die Regelung lässt sogar den vollständigen Verzicht auf die Festsetzung von Kernarbeitszeiten zu. Die Beschränkung der Zeiterfassung auf die Kernarbeitszeit für eine Tätigkeit als Schöffe könnte mithin in den verschiedenen Dienststellen zu unterschiedlichen Zeitgutschriften für die Beamten führen, was sich aus sachlichen Gründen nicht rechtfertigen lässt. Schließlich nimmt die Beklagte bei einer ganztägigen Abwesenheit wegen der ehrenamtlichen Tätigkeit eine Zeitgutschrift in Höhe der Regelarbeitszeit vor, unabhängig davon, dass die Kernarbeitszeit des Beamten auch in diesem Fall unverändert auf 6 Stunden (freitags 5,5 Stunden) begrenzt ist. Auch diese Überlegungen zeigen, dass die Gleitzeitregelungen, die nicht die Dienstleistungspflicht der Beamten berühren, sondern nur eine zeitliche Flexibilisierung der individuellen Arbeitszeit ermöglichen, für den Umfang der Freistellung von der Arbeitsleistung gemäß § 45 Abs. 1 a DRiG nicht maßgeblich sein können. Die hier vorgeschriebene Freistellung von der Arbeitsleistung wird vielmehr effektiv gewährleistet nur durch eine Anrechnung der Sitzungszeiten auf dem Arbeitszeitkonto auch außerhalb der Kernarbeitszeiten bis zur Höhe der täglichen Regelarbeitszeit, die an den Sitzungstagen 2005 bis 2007 nicht überschritten wurde.

Das von der Beklagten angesprochene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 1993 (6 AZR 236/93, juris) ist dagegen zur Wahrnehmung eines kommunalpolitischen Ehrenamts ergangen und führt schon deshalb im Anwendungsbereich des § 45 DRiG nicht weiter. Die Beklagte kann sich für die Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung aber auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2009 (6 AZR 78/08, juris) berufen, das eine Beschränkung der Zeitgutschriften auf die Kernarbeitszeit bei einer Tätigkeit des Arbeitnehmers als ehrenamtlicher Richter ebenfalls für zulässig erachtet. Dort drückt das Arbeitszeitkonto in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus (vgl. BAG vom 22. Januar 2009, a.a.O.). Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich auf die tarifvertragliche Regelung des § 29 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD -, der die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers betrifft: Gemäß § 29 Abs. 2 TVöD besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei der Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, soweit die Pflicht nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden kann. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitnehmer aufgrund dieser tarifvertraglichen Regelung verpflichtet, von den Möglichkeiten der Gestaltung seiner Arbeitszeit Gebrauch zu machen und § 45 Abs. 1 a Satz 2 DRiG ist nicht verletzt, weil hieraus keine Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung hergeleitet werden kann. Die Lohnfortzahlungspflicht folgt - so das Bundesarbeitsgericht weiter - allerdings aus § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Inanspruchnahme durch die staatsbürgerliche Pflicht einen Umfang erreicht, der es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, die Arbeitsleistung in dem von der Arbeitszeitregelung eingeräumten Rahmen nachzuholen.

Diese arbeitsrechtlichen Grundsätze sind auf das öffentlich-rechtliche Beamtenrecht nicht übertragbar. Hier kollidiert nicht das von der Lohnfortzahlungspflicht betroffene finanzielle Interesse eines Arbeitgebers mit dem staatlichen Interesse an der Wahrnehmung des öffentlichen Ehrenamts eines Schöffen oder ehrenamtlichen Richters. Die Alimentation der Beamten steht auch nicht im synallagmatischen Verhältnis zu der von ihm zu erbringenden Arbeitsleistung, wie dies im Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern der Fall ist. Der Besoldungsanspruch folgt vielmehr unmittelbar aus dem Bundesbesoldungsgesetz und entfällt gemäß § 9 Satz 1 BBesG nur dann, wenn der Beamte ungenehmigt und unentschuldigt dem Dienst fern bleibt. Da § 45 Abs. 1 a Satz 2 DRiG die Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst ohne Ermessen des Dienstherrn vorschreibt, kann dieser Fall bei der Ausübung des Ehrenamts nicht eintreten (vgl. Schmidt/Räntsch, a.a.O., § 45 Rdnr. 11). Auch Zumutbarkeitserwägungen, wie sie das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf § 616 BGB anstellt, spielen für den Besoldungsanspruch des Beamten keine Rolle.

Eine Beschränkung des Freistellungsanspruchs und der entsprechenden Anrechnung der Schöffentätigkeit auf die Kernarbeitszeit lässt sich schließlich weder aus § 1 Sonderurlaubsverordnung - SUrlV - noch aus Ziffer 11.4 der Dienstvereinbarung beim BWB vom 12. Dezember 2006 herleiten.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 SUrlV ist dem Beamten Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge für die Dauer einer notwendigen Abwesenheit vom Dienst unter anderem zur Ausübung eines öffentlichen Ehrenamts zu gewähren. Im Hinblick auf das öffentliche Ehrenamt eines ehrenamtlichen Richters ist diese Vorschrift im Licht der gesetzlichen Regelung des § 45 Abs. 1 a Satz 2 DRiG auszulegen und kann insoweit zu keinem abweichenden Ergebnis führen. § 45 Abs. 1 a DRiG wurde zeitlich später erlassen, stellt gegenüber § 1 SUrlVO die speziellere Norm für das öffentliche Ehrenamt eines ehrenamtlichen Richters sowie die übergeordnete Rechtsquelle dar. Letzteres gilt erst recht für die auf der Grundlage der §§ 73, 75 Abs. 3 Nr. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG - getroffene Dienstvereinbarung beim BWB. Für die Sitzungszeiten des Klägers in den Jahren 2005 und 2006 greift die erst im Dezember 2006 unterzeichnete Dienstvereinbarung von vornherein nicht ein. Im Übrigen ist sie gleichfalls gegenüber gesetzlichen Regelungen nachrangiges Recht (vgl. Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, in Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, GKÖD K § 73 Rdnr. 18). Gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG können der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeiten und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage durch Dienstvereinbarung geregelt werden. Der Umfang einer Freistellung vom Dienst in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen wird hiervon nicht berührt. Nach Auffassung des Senats spricht mithin viel dafür, dass die Beteiligten der Dienstvereinbarung bei Ziffer 11.4 in erster Linie diejenigen Fälle im Blick hatten, in denen der Beamte über seine Termine grundsätzlich frei entscheiden kann, beispielsweise aus Anlass eines privaten Arztbesuches, den der Beamte zumutbar auch in die Gleitzeit verlegen kann. Hiervon unterscheidet sich die staatsbürgerliche Pflicht zur Übernahme und Ausübung des öffentlichen Ehrenamts eines Schöffen grundlegend.

Nach alledem ist der Feststellungsantrag des Klägers ebenfalls begründet. Die Beklagte ist aus den dargelegten Gründen auch zukünftig gemäß § 45 Abs. 1 a Satz 2 DRiG verpflichtet, auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers die Zeiten einer Abwesenheit wegen der ehrenamtlichen Tätigkeit als Schöffe an Teilen des Arbeitstages über die Kernarbeitszeit hinaus innerhalb der Gleitzeit als Arbeitszeit gutzuschreiben. Die Zeitgutschrift für die ehrenamtliche Tätigkeit ist allerdings - wie bei einer ganztägigen Abwesenheit - auch hier auf die Regelarbeitszeit begrenzt. In diesem Sinne versteht der Senat das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals erläuterte Feststellungsbegehren. Eine weitergehende Anrechnung der ehrenamtlichen Tätigkeit auf das Arbeitszeitkonto ginge dagegen über das Benachteiligungsverbot des § 45 Abs. 1 a Satz 1 DRiG und seine spezielle Ausprägung in Satz 2 der Vorschrift hinaus (vgl. Schmidt/Räntsch, a.a.O., Rdnr. 10).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da soweit erkennbar eine höchstrichterliche Entscheidung zum Umfang der Freistellung eines Beamten vom Dienst wegen der Ausübung einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter im Hinblick auf Kernarbeitszeiten und Gleitzeiten in seiner Dienststelle nicht vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 47 GKG auf 5.000,-- € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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