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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.09.2005
Aktenzeichen: 10 A 10492/05.OVG
Rechtsgebiete: GG, BBG, SGB V, SGB IX, SGB XII, BhV


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 5
BBG § 79
BBG § 200
SGB V § 38
SGB IX § 54
SGB XII § 48
SGB XII § 70
BhV § 6 Abs. 1 S. 1
BhV § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 8
Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe während nach Krankenhausaufenthalten anstehender mehrwöchiger Schonzeiten nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BhV.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 A 10492/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Beamtenrechts (Beihilfe)

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2005, an der teilgenommen haben

Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig Richter am Oberverwaltungsgericht Möller ehrenamtlicher Richter Architekt Wieland ehrenamtlicher Richter Zahnarzt Frey

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der als Beamter der Bundespolizei (vormals: Bundesgrenzschutz) in der Besoldungsgruppe A 10 der Bundesbesoldungsordnung im Dienst der Beklagten steht, begehrt die Gewährung von Beihilfe für die Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 6 und 8 Jahren. Grundsätzlich obliegt seiner Ehefrau die Haushaltsführung und Kinderbetreuung.

Mit Antrag vom 29. Februar und 4. März 2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sich seine Ehefrau im April 2004 einer Operation am rechten Sprunggelenk unterziehen müsse, nach der sie voraussichtlich mindestens 6 Wochen lang den Fuß nicht belasten dürfe. Deshalb würde die Familie während dieser Schonzeit jeweils von Montag bis Freitag für ca. 6 bis 8 Stunden eine Familien- und Haushaltshilfe benötigen. Insofern habe er mit einer Bekannten vereinbart, dass diese gegen Entgelt die anfallenden Tätigkeiten übernehme. Soweit die Beihilfevorschriften (BhV) die entsprechenden Aufwendungen nur für die Dauer von bis zu 7 Tagen nach dem Krankenhausaufenthalt als beihilfefähig ansähen, sei dies unzureichend; da er diesbezüglich ergänzend Sozialhilfe beantragen wolle, benötige er einen entsprechenden Bescheid über den Umfang der zu erwartenden Beihilfe.

Mit Antrag vom 6. März 2004 bat der Kläger aus Anlass eines bei seiner Ehefrau in der Zeit vom 1. bis 6. März 2004 anderweitig erforderlich gewordenen Krankenhausaufenthaltes mit nachfolgend für die Dauer von 7 Tagen gebotener Schonung um Mitteilung, ob die Aufwendungen für die auch schon während dieses Aufenthaltes vom 1. bis 5. März 2004 jeweils in der Zeit von 13:00 bis 17:00 Uhr in Anspruch genommene Familien- und Haushaltshilfe in Höhe von 6,-- € je Stunde, mithin von insgesamt 120,-- €, beihilfefähig seien. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. März 2004 mit der Begründung ab, dass die Haushaltshilfe in der fraglichen Zeit nicht erforderlich gewesen sei, da sich der Kläger damals zu Hause aufgehalten habe und daher selbst die anfallenden Tätigkeiten hätte übernehmen können.

Mit Bescheid vom 24. März 2004 teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 29. Februar und 6. März 2004 im Hinblick auf die sich an den für April 2004 vorgesehenen Krankenhausaufenthalt seiner Ehefrau anschließende Schonzeit mit, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV Aufwendungen für eine Haushaltshilfe bis zu 6,-- € je Stunde bzw. bis zu 36,-- € pro Tag während der ersten 7 Tage nach einem stationären Aufenthalt beihilfefähig seien. Da der Kläger bei gleitender Arbeitszeit seinen Dienst bereits ab 15:00 Uhr beenden und an den dienstfreien Tagen die Haushaltsführung selbst wahrnehmen könne, sei es insoweit vertretbar, die Kosten für eine Haushaltshilfe im Umfang von 4 Stunden täglich in Höhe von 6,-- € stündlich als beihilfefähige Aufwendungen für insgesamt 5 Tage anzuerkennen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 28. März 2004 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend: Inzwischen habe sich gezeigt, dass bei seiner Ehefrau eine entsprechende Operation auch am linken Sprunggelenk erforderlich sein werde. Die Operation am rechten Sprunggelenk sei nunmehr für die 18. Kalenderwoche eingeplant. Danach werde seine Ehefrau für die Dauer von 6 Wochen nur mittels zweier Krücken gehen können. Da die Operation leider selten den gewünschten Erfolg bringe, sei er zudem schon jetzt vorsorglich auf eine gegebenenfalls erforderliche zweite Operation hingewiesen worden. Im genannten Zeitraum sei die Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe von Montag bis Freitag für mindestens 5 Stunden unabdingbar. Die zuerkannten Beihilfeleistungen würden insofern den Gegebenheiten nicht gerecht, als für eine Haushaltshilfe bei einer Sozialstation 14,44 € je Stunde zuzüglich Fahrkosten aufzuwenden seien. Bei einer auf die Bedürfnisse der Kinder abgestellten Diensteinteilung ergäben sich zudem während der sechswöchigen Schonzeit Ausfallzeiten von insgesamt 54 Stunden, die er nicht abzuarbeiten vermöge, zumal er nach einem Hinterwandinfarkt mit dreifacher Bypassoperation der ihm dadurch angesonnenen Doppelbelastung nicht gewachsen sei. Schließlich sehe er sich durch die vorgenommenen Beihilfebegrenzungen mit Blick auf die wesentlich großzügigeren Erstattungsmöglichkeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung massiv benachteiligt. Er beantrage daher die Gewährung einer Hauhaltshilfe über die Siebentagefrist hinaus unter voller Kostenübernahme.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die von ihr zugesagte Beihilfegewährung sowohl in Anbetracht der beihilferechtlichen Vorgaben als auch mit Blick auf die persönliche und dienstliche Situation des Klägers nicht zu beanstanden sei. Bei einem Einsatz der Haushaltshilfe in der Zeit von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr und einer damit möglichen Dienstzeit von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr von Montag bis Freitag könne von einem Arbeitszeitminus nicht die Rede sein; zudem bestehe für den Kläger die Möglichkeit, die ihm zugebilligten 20 Stunden innerhalb der 5 Tage flexibel zu handhaben.

Daraufhin hat der Kläger unter dem 14. Mai 2004 Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Was den Krankenhausaufenthalt seiner Ehefrau in der Zeit vom 1. bis 6. März 2004 und die sich daran anschließende 7tägige Schonzeit angehe, so sei der seinen Antrag vom 6. März 2004 ablehnende Bescheid vom 11. März 2004 schon deshalb fehlerhaft, weil sein damaliger Aufenthalt zu Hause krankheitsbedingt gewesen sei, weswegen er die Versorgung der Kinder und des Haushalts nicht habe übernehmen können. Ersichtlich sei dieser Vorgang von der Beklagten in ihren Widerspruchsbescheid miteinbezogen worden. Was die Bescheidung seines Antrages vom 29. Februar/4. März 2004 anbelange, so lasse der Bescheid vom 24. März 2004 schon nicht erkennen, auf welchen der Krankenhausaufenthalte er sich beziehe; offenbar handele es sich insoweit um eine Grundsatzentscheidung auch für etwaige weitere Krankenhausaufenthalte seiner Ehefrau. Dabei sei überdies in keiner Weise auf die von ihm geltend gemachten eigenen gesundheitlichen Probleme eingegangen worden, obgleich sie für die Eheleute selbst Anlass gewesen seien, ihn im Rahmen einer typischen Hausfrauenehe von der Haushaltsführung und Kinderbetreuung freizustellen. Die Annahme der Beklagten, dass er seine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden in der ihm verbleibenden Dienstzeit ableisten könne, sei schon rechnerisch nicht nachvollziehbar. Dem gemäß sei die zugebilligte Entlastung durch eine Haushaltshilfe von nur 4 Stunden am Tag völlig unzureichend, sie müsse mindestens 6 Stunden betragen, wobei außerdem der marktübliche Stundensatz von 14,44 € zu Grunde zu legen sei. Ebenso sei auch die Beschränkung auf nur 5 Tage rechtswidrig, zumal aus den Beihilfevorschriften nicht hervorgehe, dass der Vorschriftengeber nur die Arbeitstage habe berücksichtigen wollen. Darüber hinaus enthalte § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV mit seiner zeitlichen Begrenzung der Beihilfefähigkeit der streitbefangenen Aufwendungen auf lediglich bis zu 7 Tagen nach einem stationären Aufenthalt eine Regelungslücke. Ersichtlich sei der Vorschriftengeber davon ausgegangen, dass während eines Krankenhausaufenthaltes bzw. des diesem nachfolgenden Zeitraumes von 7 Tagen regelmäßig eine Gesundung erfolge; dabei habe er die Fälle übersehen, in denen der Kranke auch noch über diesen Zeitraum hinaus der Schonung bedürfe. Diese Lücke sei beachtlich, da der Beamte beihilferechtlich gesehen nur mit solchen Aufwendungen belastet werden dürfe, die er mittels einer privaten Krankenversicherung absichern könne, was vorliegend jedoch nicht möglich sei. Endlich sehe er sich etwa gegenüber den gesetzlich Krankenversicherten wie auch den Sozialhilfeempfängern benachteiligt, für die der Gesetzgeber in derartigen Fällen familienfreundliche, zeitlich unbegrenzte und kostenmäßig angemessene Hilfestellungen vorgesehen habe. Soweit die Beihilfevorschriften hinter diesem Standard zurückblieben, verstießen sie gegen Art. 3, 6 und 33 Grundgesetz sowie gegen § 79 Bundesbeamtengesetz. Dass er von seinem Einkommen die Kosten der benötigten Haushaltshilfe nicht bestreiten könne, werde daran deutlich, dass er zwischenzeitlich seinen Wohnwagen habe verkaufen müssen. Ebenso habe er in erheblichem Umfang Urlaub nehmen müssen, um entweder seine Ehefrau zu den verschiedenen Arztterminen zu begleiten oder aber während deren stationärer Behandlung den Haushalt zu versorgen und die Kinder zu betreuen. Eine generelle Klärung dieser Fragen sei mit Blick auf die bei seiner Ehefrau noch anstehenden weiteren Operationen geboten. Aus Anlass des letzten Krankenhausaufenthaltes sei unter dem 24. September 2004 erneut festgestellt worden, dass seine Ehefrau nunmehr sogar für die Dauer weiterer 8 bis 12 Wochen Unterarmstützen benützen müsse.

Der Kläger, der sein Begehren zunächst mit einer Verpflichtungsklage verfolgt hatte, hat beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm nach Vorlage eines ärztlichen Attestes, welches die krankheitsbedingte Unfähigkeit seiner Ehefrau zur Haushaltsführung während oder nach einem stationären Aufenthalt bescheinigt, eine Beihilfe für eine Haushaltshilfe in Höhe von 86,64 € täglich zuzüglich Fahrtkosten zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Die Klage betreffe zwei Sachverhalte. Hinsichtlich der erstrebten Beihilfegewährung aus Anlass des Krankenhausaufenthaltes vom 1. bis 6. März 2004 fehle es hinsichtlich der nachfolgenden Schonzeit bereits an einem Antrag des Klägers. Im Übrigen sei gegen den die Zeit dieses stationären Aufenthaltes betreffenden Bescheid vom 11. März 2004 kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden; dieses könne allerdings nachgeholt werden, wobei mit Blick auf die beim Kläger seinerzeit gegebene eigene Erkrankung mit einer Abhilfeentscheidung zu rechnen sei. In der Sache gehe es vorliegend mithin allein um die Zeit nach dem stationären Aufenthalt der Ehefrau aus Anlass der für April 2004 geplanten Sprunggelenksoperation. Für diese Zeit sei dem Kläger im Rahmen des der Beihilfestelle gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV eröffneten Ermessens innerhalb der vorgegebenen Höchstsätze eine angemessene Beihilfegewährung für eine Haushaltshilfe für die Dauer von 5 Tagen und 4 Stunden täglich unter Ansatz von 6,-- € je Stunde zugesagt worden. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern sei anerkannt, dass die Beihilfe nicht lückenlos zu jeglicher Art von krankheitsbedingten Kosten gewährt werden müsse; dies gelte hier umso mehr, als es sich bei den Kosten für eine Haushaltshilfe lediglich um Folgekosten einer Erkrankung im Bereich der allgemeinen Lebensführung handele. Im Übrigen gebe es in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Ansprüche auf die Übernahme derartiger nachstationärer Kosten, da insofern eine Erstattung nur nach Ermessen erfolge, wobei in vergleichbaren Fällen eine Haushaltshilfe von bis zu 3 Stunden als ausreichend erachtet werde.

Dazu hat der Kläger ergänzend ausgeführt: Er habe zwischenzeitlich unter dem 20. Juni 2004 den noch ausstehenden Antrag für die sich an den ersten Krankenhausaufenthalt seiner Ehefrau anschließende Schonzeit vom 7. bis 13. März 2005 gestellt, mit dem er Aufwendungen für eine Haushaltshilfe für 7 Tage und 5 Stunden täglich bei einem Stundensatz von 7,50 € zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 20,-- €, also von insgesamt 282,50 €, geltend gemacht habe. Diesem Antrag habe die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2004 insoweit entsprochen, als sie Aufwendungen in Höhe von 168,-- € als beihilfefähig anerkannt und darauf eine Beihilfe von 134,40 € gezahlt habe, wogegen er Widerspruch eingelegt habe. Außerdem habe er mit diesem Antrag auf der Grundlage des gleichen zeitlichen und kostenmäßigen Aufwandes und damit auch des gleichen Gesamtbetrages von 282,50 € um die Gewährung von Beihilfe für die Schonzeit vom 4. bis 10. Mai 2004 nach der Sprunggelenksoperation nachgesucht; diesbezüglich sei allerdings angesichts des vorliegende Verfahrens bislang von einer Beihilfefestsetzung abgesehen worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. November 2004 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Soweit der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung auf eine Feststellungsklage umgestellt habe, sei sie unzulässig. Grundsätzlich habe der Beamte sein Beihilfebegehren mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen. Die Feststellungsklage sei auch nicht ausnahmsweise statthaft. Es gebe nicht unabsehbar viele weitere Operationen, da insoweit ursprünglich lediglich von einer Operation und einer Nachoperation die Rede gewesen sei. Im Übrigen habe die Beklagte zugesagt, dass sie die gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtungsklage zugleich zum Maßstab ihres eigenen weiteren Verhaltens bei entsprechenden Beihilfeanträgen des Klägers machen werde. Die Klage sei auch nicht als vorbeugende Feststellungsklage zulässig. Die Beihilfestelle entscheide regelmäßig binnen zweier Wochen über die eingehenden Beihilfeanträge; angesichts der damit maximal in Rede stehenden beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 1.500,-- € sei nicht erkennbar, dass das von den Beihilfevorschriften vorgesehene Verfahren der Antragstellung und nachfolgenden Bescheidung für den Kläger mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Die Klage sei aber auch unbegründet, da die auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV verfügten Beihilfebeschränkungen rechtlich nicht zu beanstanden seien. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich der Begrenzung der Kosten für eine Haushaltshilfe auf nur 4 Stunden je Tag, da der Kläger in Anbetracht seiner gleitenden Dienstzeit jedenfalls ab 17:00 Uhr selbst die Haushaltsführung übernehmen könne. Dass ihm dies unzumutbar sei, sei nicht zu erkennen. Seine gesundheitlichen Probleme beeinträchtigten offensichtlich auch seine Dienstfähigkeit nicht erheblich; zudem gehe es lediglich um eine vorübergehende Mehrbelastung. Dass der Kläger in unzumutbare finanzielle Engpässe gerate, lasse sich ebenfalls nicht feststellen, da es maximal um lediglich 1.500,-- € gehe, für die er Beihilfe begehre. Schließlich verstoße § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV auch nicht etwa gegen höherrangiges Recht, sei doch insofern anerkannt, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn weder eine lückenlose Anerkennung sämtlicher krankheitsbedingter Aufwendungen als beihilfefähig fordere noch durch den Verbleib etwaiger nicht versicherbarer Lücken verletzt werde. Dementsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht erst unlängst mit Urteil vom 17. Juni 2004 ausdrücklich entschieden, dass die aktuell geltenden Beihilfevorschriften trotz festgestellten Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt weiter anzuwenden seien. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung macht er geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei sein Klagebegehren als Feststellungsklage zulässig, weil damit für ihn eine Vielzahl von Prozessen und nicht wieder gut zu machende Nachteile vermieden würden. Dies werde schon daran deutlich, dass seine Ehefrau in Anbetracht ihrer mittlerweile 5 Krankenhausaufenthalte in den Zeiten vom 1. bis 6. März 2004 sowie anschließender Arbeitsunfähigkeit für 2 Wochen, vom 27. April bis 3. Mai 2005 und anschließender Arbeitsunfähigkeit für 6 Wochen, vom 7. bis 25. September 2004 nebst anschließender Arbeitsunfähigkeit für 8 bis 12 Wochen, vom 25. Januar bis 5. Februar 2005 mit anschließender Arbeitsunfähigkeit bis zum 2. März 2005 und vom 2. bis 15. März 2005 mit anschließender Arbeitsunfähigkeit für 12 Wochen für die Dauer von insgesamt 306 Tagen zur Haushaltsführung und Kinderbetreuung außerstande gewesen sei. Außerdem stünden noch weitere entsprechende Krankenhausaufenthalte mit nachfolgenden Schonzeiten an. Allein an den 172 Fehltagen des Jahres 2004 seien Leistungen für die Führung des Haushaltes und die Betreuung der Kinder mit einem Gegenwert von 14.902,58 € angefallen. Unter Einbeziehung der Fehlzeiten des Jahres 2005 beliefen sich diese Leistungen sogar auf 29.490,-- €. Zudem sei es im Nachhinein kaum möglich, eine entsprechende Erstattung einzuklagen, da er eine Haushaltshilfe in diesem Umfang gar nicht vorfinanzieren könne und auch der Nachweis der ihn durch die Mehrbelastung treffenden Gesundheitsschäden bzw. der von den Kindern erlittenen Betreuungsmängel nachträglich schwierig sei. Bei seiner Entscheidung habe das Verwaltungsgericht zudem verkannt, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 die derzeitigen Beihilfevorschriften ohnehin nicht den Anforderungen an den verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt genügten. Da er - der Kläger - über die Beihilfevorschriften hinaus wie aber auch wegen des bestehenden Defizits normativer Regelungen eine Gleichbehandlung durch analoge Anwendung der Vorschriften u.a. für gesetzlich Versicherte und Sozialhilfeempfänger verlange, sei sein Begehren zudem eher in der Form eines Feststellungsantrages als eines Verpflichtungsantrages mit dem Gewaltenteilungsprinzip zu vereinbaren. Soweit die Beihilfevorschriften ungeachtet dessen für einen Übergangszeitraum weiter angewendet werden dürften, hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob dies auch für den hier in Mitten stehenden § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV gelten könne, da diese Regelung aus den von ihm geltend gemachten Gründen auch materiell gegen höherrangiges Recht verstoße. Das Verwaltungsgericht habe ferner verkannt, dass ihm auch in Anbetracht seiner eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die angesonnene Doppelbelastung durch Beruf und Versorgung des Haushaltes und der Kinder nicht zugemutet werden könne. Dieser Frage könne erforderlichenfalls durch die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens weiter nachgegangen werden. Abschließend sei noch darauf zu verweisen, dass sich seine Ehefrau in der Zeit vom 26. April bis 10. Mai 2005 einem neuerlichen Krankenhausaufenthalt habe unterziehen müssen sowie dass bei ihr inzwischen ein Grad der Behinderung auf Grund dauernder Einbuße ihrer körperlichen Beweglichkeit von 30 v. H. bestehe.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils sowie unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 nebst der Bescheidung seines Beihilfeantrages vom 20. Juni 2004 zu verpflichten, ihm Beihilfe zu den in diesem Antrag aufgeführten Aufwendungen von 282,50 € zu gewähren.

2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils sowie unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24. März und des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 festzustellen, dass ihm unter Vorlage eines ärztlichen Attestes für jeden Tag, an dem seine Ehefrau im Anschluss an Krankenhausaufenthalte krankheitsbedingt künftig nicht in der Lage sein wird, den Haushalt weiter zu führen, eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 86,64 € täglich zu zahlen sei.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung macht sie geltend: Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens könne zunächst nur die in den angefochtenen Bescheiden konkret ausgesprochene Zusage bzw. die damit verbundene teilweise Versagung einer Beihilfegewährung für die Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe sowie die diese Zusage konkretisierende Bescheidung seines Beihilfeantrages vom 20. Juni 2004 bezüglich der Schonzeit im Anschluss an die Ende April/Anfang Mai erfolgte Sprunggelenksoperation sein. Insofern seien vom Kläger Aufwendungen für eine Haushaltshilfe für den Zeitraum vom 4. bis 10. Mai 2004 im Umfang von 35 Stunden bzw. 5 Stunden täglich à 7,50 € zuzüglich einer Fahrkostenpauschale von 20,-- €, also insgesamt 282,50 €, geltend gemacht worden und seien ihm daraufhin entsprechend der Zusage Aufwendungen für 5 Tage mit jeweils 4 Stunden à 6,-- €, mithin in einer Gesamthöhe von 120,-- €, als beihilfefähig anerkannt worden, woraufhin ihm ein Betrag von 96,-- € erstattet worden sei. Soweit der Kläger sich auf die aus seiner Sicht wesentlich günstigeren Bestimmungen im Krankenkassen- und Sozialhilferecht berufe, verkenne er, dass er sich als Beihilfeberechtigter in einem gänzlich anderen Rechtsverhältnis befinde. Beihilfen seien nur ergänzende finanzielle Erstattungsleistungen für notwendige Krankheitsaufwendungen, die eine gewisse Eigenvorsorge des Beamten voraussetzten, die aber nicht notwendigerweise unterschiedslos alle Kosten abdecken müssten. Allerdings sei dem Kläger zuzugestehen, dass er wegen der noch ausstehenden weiteren Operationen durchaus ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, ob in Anknüpfung an seine Voranfrage über die bisherige Zusage bzw. den mit seiner Verpflichtungsklage nunmehr geltend gemachten Betrag für die Schonzeit nach der ersten Sprunggelenksoperation in Höhe von 282,50 € hinaus nicht auch höhere Aufwendungen als beihilfefähig angesehen werden könnten; insoweit werde hinsichtlich seiner Feststellungsklage auf die Durchführung eines gesonderten Widerspruchsverfahrens verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in den Gerichtsakten sowie die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Die genannten Vorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die Voranfrage des Klägers vom 29. Februar/4. März 2004 bezüglich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, deren Inanspruchnahme während einer sechswöchigen Schonzeit seiner Ehefrau im Anschluss an eine für Ende April 2004 geplante Sprunggelenksoperation beabsichtigt war. Über diese Voranfrage war von Seiten der Beklagten noch vor dem Beginn dieser nachstationären Zeit mit Bescheid vom 24. März 2004 bzw. Widerspruchsbescheid vom 16. April 2004 dahingehend entschieden worden, dass diese Aufwendungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung vom 1. Januar 2004 (GMBl. S. 379) an den ersten 5 Werktagen montags bis freitags begrenzt auf jeweils 4 Stunden à 6,-- € als beihilfefähig anerkannt würden. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. Mai 2004 war der in Rede stehende Zeitraum von 6 Wochen, der sich vom 4. Mai bis zum 14. Juni 2004 erstreckte, ebenfalls noch nicht abgeschlossen, so dass der Kläger seine Voranfrage zumindest bezüglich des noch verbleibenden Zeitraumes anfangs auch noch mittels einer Feststellungsklage hätte weiterverfolgen können. Andererseits war spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. November 2004 offenkundig, dass der Kläger seinerzeit die Haushaltshilfe offenbar angesichts der ihm gegebenen eingeschränkten Zusage tatsächlich nur während der ersten sieben Tage der Schonzeit vom 4. bis 10. Mai 2004 jeweils für 5 Stunden à 7,50 € zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 20,-- € mit Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 282,50 € in Anspruch genommen hatte. Insofern wäre zum damaligen Zeitpunkt in der Tat wegen der so eingetretenen Konkretisierung seiner diesbezüglichen Aufwendungen eine entsprechend hierauf beschränkte Verpflichtungsklage sachdienlich gewesen. Dabei mag dahin stehen, inwieweit der Frage nach dem Umfang der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen zulässigerweise nicht auch im Rahmen des vom Kläger statt dessen seinerzeit gestellten Antrages auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm bei krankheitsbedingter Unfähigkeit seiner Ehefrau zur Haushaltsführung während oder nach einem stationären Aufenthalt eine Beihilfe für eine Haushaltshilfe bis zu einer Höhe von 86,64 € täglich zuzüglich Fahrtkosten zu gewähren, hätte nachgegangen werden können, nachdem der Kläger diesbezüglich bereits unter dem 20. Juni 2004 einen entsprechenden Beihilfeantrag gestellt hatte, dessen Bescheidung von der Beklagten zunächst gerade im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit zurückgestellt worden war. Denn nachdem die Beklagte mittlerweile diesen Antrag beschieden und dabei die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen entsprechend ihrer Zusage lediglich insoweit als beihilfefähig anerkannt hat, als sie die ersten 5 Tage montags bis freitags in einem Umfang von 4 Stunden täglich und von 6,-- € stündlich mit einem Gesamtbetrag von 120,-- € betrafen, und eine entsprechende Beihilfe in Höhe von 96,-- € gewährt hat, geht jedenfalls bezüglich dieser Schonzeit der sachdienliche Antrag nunmehr dahin, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der die Zusage betreffenden Bescheide wie auch der seinen Antrag vom 20. Juni 2004 betreffenden Bescheidung zu einer Beihilfegewährung zu den mit diesem Antrag geltend gemachten Aufwendungen in ihrer tatsächlich entstandenen vollen Höhe von 282,50 € zu verpflichten.

Der in dieser Form vom Kläger gestellte Antrag zu 1. erweist sich nach alledem als zulässig, er vermag allerdings in der Sache selbst nicht zum Erfolg zu führen, da die Beihilfe in der Höhe, wie sie von der Beklagten zunächst zugesagt und alsdann auch gewährt worden war, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Rechtsgrundlage für die Beihilfegewährung ist die dem Dienstherrn aus § 79 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) obliegende Fürsorgepflicht. Die gemäß § 200 BBG vom Bundesminister des Innern erlassenen Beihilfevorschriften konkretisieren diese Fürsorgepflicht im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet berufenen Stellen zentral binden. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich im Wesentlichen darauf, ob er mit diesen Vorschriften in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Auswirkung auf den konkreten Fall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung oder ein Ausschluss der Beihilfe mit der Fürsorgepflicht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 30. Juni 1983, NVwZ 1985, S. 417).

Ausgangspunkt für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Satz 2 und Satz 3 BhV. Sie lautet - soweit hier von Interesse -:

(1) 1 Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für 8. eine Familien- und Haushaltshilfe bis zu 6,-- Euro stündlich, höchstens 36,-Euro täglich. 2 Voraussetzung ist, dass

a) die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen ihrer außerhäuslichen Unterbringung .... den Haushalt nicht weiterführen kann,

b) im Haushalt mindestens eine beihilfefähige oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die .... das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

c) keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelnen Tagen, weiterführen kann ....

Dies gilt auch für die ersten sieben Tage nach Ende einer außerhäuslichen Unterbringung.

Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit der Beklagten und ebenso mit dem Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV als solche rechtsgültig ist. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 17. Juni 2004 (DVBl. 2004, 1420) entschieden hat, dass die Beihilfevorschriften insgesamt den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes nicht genügten, da die wesentlichen Entscheidungen über den Umfang der Beihilfeleistungen der Gesetzgeber selbst treffen müsse, steht dies der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV nicht entgegen. Das muss schon deshalb gelten, weil das Bundesverwaltungsgericht damit im Zusammenhang klargestellt hat, dass gleichwohl für einen Übergangszeitraum von der Weitergeltung dieser Vorschriften auszugehen sei, da sich nur so gewährleisten lasse, dass die vorgesehenen Beihilfeleistungen bis zu einer entsprechenden Normierung durch den Gesetzgeber bis auf weiteres nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich seines Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht des höherrangigen Rechts gegeben habe.

Darüber hinaus erweist sich § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV vorliegend auch nicht etwa deshalb als unanwendbar, weil von dieser Bestimmung angesichts der in ihr enthaltenen Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die ersten 7 Tage einer nachstationären Schonzeit sich über mehrere Wochen erstreckende Schonzeiten schon im Ansatz nicht erfasst werden sollten. Auch wenn sich der Vorschriftengeber bei der Bemessung dieser Frist von der Erwägung leiten gelassen haben mag, dass eine Entlassung aus dem Krankenhaus regelmäßig erst dann erfolge, wenn sich der Gesundheitszustand des Patienten soweit gebessert habe, dass er spätestens nach einer Woche wieder in der Lage sein werde, zumindest unter Mithilfe der übrigen Familienmitglieder den Haushalt wieder zu versorgen (vgl. Mildenberger, a.a.O., S. 127), so lässt sich daraus dennoch nicht notwendigerweise folgern, dass der Vorschriftengeber damit die Fälle übersehen habe, in denen der Patient nach der Entlassung seinen Haushalt auf längere Sicht nicht mehr werde versorgen können. Da derartige Konstellationen keine Ausnahmeerscheinung sind, liegt vielmehr die Annahme nahe, dass auch dem Vorschriftengeber deren Existenz bekannt war, er die vom Kläger beanstandeten zeitlichen Beschränkungen indes bewusst und insoweit generalisierend zur Regelung aller Fälle vorgenommen hat. Für die Richtigkeit dieser Annahme sprechen zudem die übrigen im Beihilferecht vorgesehenen zeitlichen Grenzen bei ähnlich gelagerten Sachverhalten. So hat der Vorschriftengeber etwa für die Zeit nach einer Entbindung in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BhV die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe für einen Zeitraum von bis zu 2 Wochen bzw. für die Zeit nach einem Todesfall in § 6 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 BhV für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten und in Ausnahmefällen von bis zu 12 Monaten vorgesehen. Wenn er demgegenüber die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe während einer nachstationären Schonzeit auf die ersten 7 Tage begrenzt und insofern auch keine Ausnahmeregelung geschaffen hat, so kann angesichts dieser Regelungen nicht etwa davon ausgegangen werden, dass er längerfristige Schonzeiten von dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV ausgenommen habe. Dies gilt umso mehr, als sich der Vorschriftengeber erst unlängst im Rahmen der 27. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 17. Dezember 2003 (GMBl. 2004, S. 227) mit der hier streitbefangenen Regelung befasst und dabei die Anforderungen insoweit herabgesetzt hat, als nunmehr die Beihilfe während der ersten 7 Tage nicht wie bislang nur in besonderen Fällen, sondern ganz allgemein gewährt wird, ohne dabei jedoch für etwaige Ausnahmefälle eine Verlängerung dieses Zeitraumes vorzusehen (vgl. Mildenberger, a.a.O., S. 130.2).

Ist nach alledem davon auszugehen, dass § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV von der Beklagten vorliegend in zulässiger Weise den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegt wurde, so zeigt sich weiter, dass die hiernach getroffene Entscheidung, die vom Kläger für die Schonzeit ab dem 4. bis zum 10. Mai 2004 geltend gemachten Aufwendungen für die Haushaltshilfe nur während der ersten 5 Werktage montags bis freitags anstelle der an sich möglichen 7 Tage und nur für 4 Stunden anstelle der an sich möglichen 6 Stunden täglich entsprechend der vorgesehenen Obergrenze von 6,-- € je Stunde ohne zusätzliche Fahrtkostenübernahme als beihilfefähig anzuerkennen, auch in der Sache selbst nicht zu beanstanden ist.

Dabei begegnet es zunächst keinen Bedenken, dass die Beklagte sich bei ihrer Zusage bzw. der nachfolgenden Bewilligung für diese Schonzeit lediglich auf die ersten 5 Werktage montags bis freitags beschränkt hat. Tatsächlich hatte denn auch der Kläger im Rahmen seiner Voranfrage wie auch in seinem Widerspruch nur davon gesprochen, dass er während dieses nachstationären Aufenthaltes lediglich unter der Woche auf eine Haushaltshilfe zurückgreifen wolle, wobei er seinerzeit offensichtlich von der Erwägung ausgegangen war, dass er jeweils an den beiden dienstfreien Tagen samstags und sonntags die Haushaltsführung und Kinderbetreuung selbst übernehmen werde. Von daher ist schon nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger durch die Bescheidung dieser Voranfrage bzw. durch den diesbezüglich ergangenen Widerspruchsbescheid beschwert sein könnte, nachdem die Beklagte ihre Zusage diesem Begehren folgend ebenfalls ohne Einbeziehung dieser beiden Tage erteilt hat. Dass die so vorgenommene Begrenzung gleichwohl keinen Bestand haben könnte, weil sie in § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV schon nach dessen Wortlaut nicht vorgesehen sei, lässt sich gleichfalls nicht feststellen. Nach dieser Bestimmung setzt der Beihilfeanspruch für eine Haushaltshilfe im Falle des Ausfalls der den Haushalt sonst führenden Person vielmehr gemäß deren Satz 2 lit. c) in einem jeden Fall ausdrücklich voraus, dass "keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelnen Tagen, weiterführen kann." Insoweit ist indes allgemein anerkannt, dass zu einer derartigen Übernahme der Haushaltsführung grundsätzlich jeder im Haushalt lebende Erwachsene in der Lage ist, es sei denn, dass ihm diese aus beruflichen Gründen nicht möglich ist, wobei jedoch solche Gründe in der Regel an den arbeitsfreien Tagen des Wochenendes nicht vorliegen (vgl. Mildenberger a.a.O., S. 128.1 sowie ebenso für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, BSG, Urt. vom 7. November 2000 - B 1 KR 15/99 R -).

Soweit der Kläger alsdann abweichend von seiner Voranfrage und der ihm gegebenen Zusage in seinem Beihilfeantrag vom 20. Juni 2004 dennoch um die Gewährung einer Beihilfe auch für die ihm am Samstag und Sonntag, dem 9. und 10. Mai 2004, für die Inanspruchnahme der Haushaltshilfe entstandenen Aufwendungen nachgesucht hat, hätte es vor diesem Hintergrund einer gesonderten Begründung bedurft, warum er sich gleichwohl an diesen beiden Tagen zur Haushaltsführung außerstande gesehen habe. Sollten in diesem Zusammenhang etwa gesundheitliche Probleme maßgeblich gewesen sein, so hätte er dies konkret dartun müssen. Dass er selbst auf Grund seines eigenen Gesundheitszustandes ebenfalls der Schonung bedarf, genügt insoweit nicht, nachdem er - wie aufgezeigt - noch im Rahmen der Voranfrage zu erkennen gegeben hatte, dass er sich der Übernahme der Haushaltsführung und Kinderbetreuung jedenfalls im Grundsatz an den Wochenenden durchaus gewachsen sehe, bzw. nachdem er im Widerspruchsverfahren auf diesen Gesundheitszustand nur insoweit zu sprechen gekommen war, als er damit dartun wollte, dass er sich jedenfalls zur Nacharbeit der durch seinen Einsatz für den Haushalt und die Kinder von Montag bis Freitag etwa ausfallenden Dienststunden außerstande sehe. Hinzu kommt, dass der Kläger in der Folgezeit zwar ein ärztliches Attest vom 14. November 2004 vorgelegt hat, aus dem sich indes gleichfalls nicht ergibt, dass er etwa gerade an diesen beiden hier in Rede stehenden Tagen wegen akuter gesundheitlicher Probleme auf die Haushaltshilfe habe zurückgreifen müssen.

Ferner begegnen die angefochtenen Bescheide aber auch insoweit keinen durchgreifenden Bedenken, als die Beklagte für diese ersten 5 Tage der Schonzeit von Montag bis Freitag dem Kläger anstatt der im Rahmen seines Voranfrageverfahrens als notwendig bezeichneten 6 bis 8 Stunden (bei voller Kostenübernahme) bzw. der unter dem 20. Juni 2004 geltend gemachten 5 Stunden (à 7,50 €) lediglich 4 Stunden (à 6,-- €) von jeweils 13:00 bis 17:00 Uhr als beihilfefähig zuerkannt hat. Auch wenn dem Kläger in diesem Zusammenhang aus beihilferechtlicher Sicht nicht etwa abverlangt werden kann, sich zur Begrenzung der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe auf die reine Kernarbeitzeit mit der Folge täglicher Fehlzeiten zu beschränken, wie dies zunächst im Bescheid vom 24. März 2004 offenbar noch angenommen worden war, so gilt doch auch hier, dass nur solche Aufwendungen als beihilfefähig angesehen werden können, die deshalb notwendig sind, weil die andere im Haushalt lebende und zur Übernahme der Haushaltsführung und Kinderbetreuung verpflichtete Person nicht zur Verfügung steht. Hiernach ergibt sich indes auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Darlegungen in dem das Verwaltungsverfahren abschließenden Widerspruchsbescheid vom 16. April 2004, dass der Kläger unter Zugrundelegung einer Dienstzeit von Montag bis Freitag von jeweils 8:00 bis 16:30 Uhr im Grundsatz sowohl seiner ihm obliegenden Dienstzeit von damals 38,5 Stunden in der Woche zu genügen vermochte als auch noch vor Antritt seiner Fahrt zum Dienst seine beiden Kinder zur Schule bzw. zum Kindergarten schicken bzw. bis 17:00 Uhr zur Ablösung der Haushaltshilfe wieder zu Hause sein konnte. Obgleich insoweit durchaus auch eine etwas großzügigere Handhabung von Seiten der Beklagten vertretbar gewesen wäre, führt dieser Umstand nicht schon zur Rechtswidrigkeit der Bescheide. Insofern ist vielmehr zu sehen, dass die Beklage dem Kläger schon vorab im Widerspruchsbescheid zusätzlich angeboten hatte, die ihm so zugebilligte Zeit von insgesamt 20 Stunden während der 5 Tage unter Anpassung an etwaige Besonderheiten flexibel zu handhaben. Hinzu kommt, dass aber auch der Kläger selbst nach der inzwischen erfolgten Inanspruchnahme der Haushaltshilfe in der Zeit ab dem 4. Mai 2004 unter Vorlage deren Rechnung vom 10. Mai 2004 mit "täglich insgesamt -5- Stunden zu wechselnden Zeiten" nicht etwa dargetan hat, aus welchen Gründen abweichend von diesen Vorgaben der Beklagten etwa wegen verstärkter dienstlicher Belastung oder aus wichtigen persönlichen Gründen entweder generell oder zumindest an bestimmten Tagen die Inanspruchnahme der Haushaltshilfe habe ausgeweitet werden müssen. Schließlich darf auch nicht gänzlich außer acht gelassen werden, dass die Ehefrau des Klägers zu jener Zeit immerhin zu Hause war, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie ungeachtet ihres Schonbedarfs zumindest mit Blick auf die Beaufsichtigung der Kinder in der Lage gewesen war, beispielsweise gewisse geringfügige zeitliche Verzögerungen des Klägers bei seiner Rückkehr vom Dienst allein durch ihre Anwesenheit zu überbrücken.

Endlich versteht es sich von selbst, dass die Bescheide auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken begegnen, als die Beklagte hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen lediglich einen Betrag von 6,-- € je Stunde bzw. nicht auch die Fahrtkosten als beihilfefähig anerkannt hat, ergeben sich diese kostenmäßigen Begrenzungen doch bereits unmittelbar aus der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV selbst.

Des Weiteren lässt sich nicht feststellen, dass sich diese Vorschrift in ihrer Auswirkung auf den konkreten Einzelfall nicht in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens hält, insbesondere mit ihren Beschränkungen und Ausschlüssen der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe auf die ersten 7 Tage nach einem stationären Aufenthalt und auf Kosten bis höchstens 6,-- € stündlich bzw. 36,-- € täglich nicht mit der Fürsorgepflicht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren ist, so dass der Kläger auch insoweit mit seinem Antrag zu 1. nicht durchzudringen vermag, in Sonderheit auch nicht etwa mit Blick auf § 79 BBG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG eine Neubescheidung seiner Voranfrage bzw. seines nachfolgenden Beihilfeantrages verlangen kann.

Zwar muss der Dienstherr zur Wahrung seiner Fürsorgepflicht bei der Ausgestaltung des Beihilferechts grundsätzlich gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann, bzw. darf der Dienstherr die Beihilfe, die er als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten gestalten (vgl. BVerfGE 83, S. 89 ff. sowie E 106, S. 102 ff.), die hier nach der Darstellung des Klägers bezüglich von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe während einer nachstationären Schonzeit der den Haushalt führenden Person nicht gegeben sind. Indes ist ebenso anerkannt, dass Beihilfeansprüche grundsätzlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden können, soweit Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe ausschließen oder beschränken, sondern dass in diesem Fall auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht erst dann zurückgegriffen werden kann, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. vom 17. Oktober 1991, ZBR 1992, S. 158). Von einer solchen Verletzung dieses Wesenskerns durch § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV kann im vorliegenden Zusammenhang aber schon deshalb keine Rede sein, weil die hier streitbefangenen Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe nach allgemeiner Auffassung nicht unmittelbare Aufwendungen eines Beihilfeberechtigten in einem Krankheitsfall, sondern nur mittelbare Folgekosten betreffen, die zudem ihrer Art nach den Bereich der allgemeinen Lebensführung berühren (ebenso bereits BVerwG, Urt. vom 26. Januar 1978, Buchholz, 238.927 BVO NRW, Nr. 5 und Bayr. VGH, Urt. vom 26. April 1979 - 64 III 77 - und vom 14. Oktober 1980, ZBR 1981, S. 222 zu den der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV entsprechenden Beihilfebestimmungen der Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern, vgl. ferner BVerwG, Urt. vom 30. Juni 1983, NVwZ 1985, S. 417, sowie ebenso zu § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV auch Mildenberger, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2005, § 6 Anm. 14 zu Abs. 1 Nr. 8, S. 130.1 f sowie Beckmann u. a., Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: März 2005, Teil 1/6, § 6, Erl. Anm. 19, S. 168 ff.).

Ferner bestehen gegen die Auswirkungen der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV vorliegend auch nicht etwa wegen deren Unvereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz Bedenken, weil - wie der Kläger weiter einwendet - die ihm hiernach zustehende Beihilfe hinter den Leistungsgewährungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe des § 38 SGB V bzw. der Sozialhilfe nach Maßgabe der §§ 48 und 70 SGB XII oder ähnlich auch zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen nach § 54 SGB IX zurückbleibt. Soweit der Kläger geltend macht, dass aus diesen Normen ein gesetzgeberisches Prinzip der Art erkennbar sei, grundsätzlich für jedermann bei einem Ausfall der den Haushalt führenden Person eine angemessene - d.h. über die ersten 7 Tage hinausgehende und die marktüblichen Kosten berücksichtigende - Unterstützung zur familienfreundlichen Weiterführung des Haushaltes zu gewährleisten, dem sich von daher auch der Dienstherr nicht entziehen könne, weswegen die Beihilfeleistungen vorliegend zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 GG dem im Sozialrecht vorgegebenen Standard entsprechen müssten, vermag dem der Senat nicht zu folgen.

Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein oder abstrakt feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (BVerfGE 90, 145 ff.). Hiernach aber spricht gegen die vom Kläger geltend gemachte Unvereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz bereits, dass nach allgemeiner Auffassung die Beihilfeleistungen einerseits und die nach den vom Kläger angeführten sozialrechtlichen Bestimmungen zu erbringenden Leistungen andererseits gänzlich unterschiedlichen Sicherungssystemen zugeordnet sind. Grundlage für die Gewährung der Beihilfe ist der in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich vorgegebene und - wie oben schon dargelegt - in § 79 BBG einfachgesetzlich geregelte Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den mit ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten. Die Beihilfe ist hier eine die Alimentation der Beamten ergänzende Hilfeleistung, die neben die ihnen zumutbare Eigenvorsorge tritt und der Sicherstellung eines amtsangemessenen Lebensunterhaltes auch bei Eintritt besonderer krankheitsbedingter finanzieller Belastungen dient. Dabei handelt es sich bei ihr um eine einseitige, ohne unmittelbare finanzielle Gegenleistung der Beihilfeberechtigten erbrachte Zuwendung. Im Unterschied dazu basieren die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf einem gesetzlichen Versicherungsverhältnis zu den Begünstigten und stehen dabei in einem synallagmatischen Verhältnis zu den gezahlten Beiträgen, wobei letztere vor dem Hintergrund des hier geltenden Solidaritätsprinzips naturgemäß sowohl für die Einstandspflicht der Versicherung wie auch für den Umfang der möglichen Leistungen mitbestimmend sein können (vgl. Urt. des erkennenden Gerichts vom 4. März 2005 - 2 A 11887/04 - m.w.N. sowie BVerwGE 60, S. 212, 222). Entsprechend verhält es sich im Hinblick auf das Sozialhilferecht. Da es bei der Beihilfe lediglich um eine die Alimentation der Beamten ergänzende Hilfeleistung zur Gewährleistung eines amtsangemessenen Unterhalts geht, besteht Grund zu der Annahme, dass die Beamten nicht nur über ein im Grundsatz ausreichendes Einkommen, sondern darüber hinaus zugleich auch über gewisse Vermögenswerte oder Rücklagen verfügen, auf die sie beim Auftreten gewisser finanzieller Engpässe erforderlichenfalls zurückgreifen können. Demgegenüber soll mit den Leistungen der Sozialhilfe dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Betreffende gerade mangels irgendwelcher nennenswerter Einkünfte, Vermögenswerte oder Rücklagen am Rande des Existenzminimums lebt und von daher selbst eine dringend benötigte Haushaltshilfe keinesfalls bezahlen könnte, so dass ohne staatliches Eingreifen unter Umständen sogar seine Verelendung zu besorgen stünde. Dem entsprechend ist auch diesbezüglich höchstrichterlich anerkannt, dass der Dienstherr nicht verpflichtet ist, im Rahmen der von den Beihilfevorschriften festgelegten Ansprüche bzw. über diese hinaus eine Untergrenze für die hiernach vorgesehene Beihilfe so festzusetzen, dass der Beamte nicht auf zusätzliche Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen angewiesen ist (vgl. dazu BVerwGE 64, S. 333, 342 sowie Urt. vom 30. Juni 1983, a.a.O.).

Hinzu kommt, dass gerade der vom Kläger im vorliegenden Zusammenhang in besonderer Weise herausgestellte § 38 SGB V, auf den auch die übrigen oben genannten sozialrechtlichen Bestimmungen verweisen, ohnehin keinen unmittelbaren Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe während einer nachstationären Schonzeit vorsieht. Der Gesetzgeber ermächtigt vielmehr in dessen Absatz 2 die Krankenkassen lediglich dazu, dass sie in ihren Satzungen bestimmen können, auch in diesen Fällen Haushaltshilfe zu erbringen, wobei sie zudem nicht nur von den für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe während eines Krankenhausaufenthaltes geltenden Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 abweichen, sondern außerdem auch den Umfang und die Dauer ihrer Leistung eigenständig regeln können. Dass gemessen an diesen Vorgaben des Gesetzgebers § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV mit seinen Auswirkungen auf den vorliegenden Fall mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar sein könnte, weil dieser den Beihilfeanspruch auf die ersten 7 Tage einer nachstationären Schonzeit beschränkt und außerdem betragsmäßige Obergrenzen von bis zu 6,-- € stündlich bzw. 36,-- € täglich vorsieht, ist auch von daher nicht zu erkennen.

Was in diesem Zusammenhang schließlich den vom Kläger noch angeführten Art. 6 Abs. 1 GG anbelangt, so ergibt sich auf seiner Grundlage gleichfalls keine ihm günstigere Betrachtungsweise. Fürsorgerische Leistungen des Dienstherrn sind abschließend in Art. 33 Abs. 5 GG und den zur Konkretisierung dieser Verfassungsnorm ergangenen Rechtsvorschriften geregelt. Überdies erwachsen aus dem in jener Bestimmung verankerten Gebot zur staatlichen Förderung der Familie ohnehin keine Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (vgl. BVerwG, Urt. vom 28. April 2005, DVBl. 2005, S. 1143 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

Nach alledem bleibt der Antrag zu 1. sowohl hinsichtlich des ausdrücklich angeführten Verpflichtungsbegehrens als auch hinsichtlich des mitumfassten Bescheidungsbegehrens ohne Erfolg. Ebenso erweist sich schließlich der vom Kläger in Anknüpfung an seinen im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt formulierten Feststellungsantrag bzw. in Konkretisierung seiner im Berufungsverfahren angekündigten umfangreichen Feststellungsanträge einschließlich seines Hilfsantrages gestellte Antrag zu 2. als erfolglos.

Ausgangspunkt ist auch in diesem Zusammenhang wiederum das Voranfrageverfahren des Klägers, mit dem er noch vor Beginn der Schonzeit nach der ersten Sprunggelenksoperation die Frage der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die dann erforderlich werdende Haushaltshilfe hatte geklärt wissen wollen, wobei er sich von der Erwägung hatte leiten lassen, dass diese Aufwendungen über die 7-Tagefrist hinaus und in voller Höhe beihilfefähig sein müssten, bzw. er im erstinstanzlichen Verfahren davon ausgegangen war, dass auf sie Beihilfe ohne zeitliche Begrenzung täglich bis zu 6 Stunden à 14,44 € zuzüglich Fahrkosten zu gewähren sei. Da die so vom Kläger angestrebte Vorabklärung zwischenzeitlich indes überholt ist und der Kläger zudem angesichts der begrenzten Zusage lediglich Aufwendungen für die ersten 7 Tage mit täglich 5 Stunden à 7,50 € getätigt hat, die insoweit allein Gegenstand seines Antrages zu 1. sind, ist ihm wegen der bei seiner Ehefrau noch anstehenden weiteren Operationen mit anschließenden neuerlichen Schonzeiten ein Feststellungsinteresse dahin zuzugestehen, ob er abweichend von dieser Zusage künftig nicht doch auch höhere Aufwendungen für eine Haushaltshilfe zumindest in dem von ihm zuletzt im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Umfang mit der Aussicht auf deren Beihilfefähigkeit tätigen könne. Demgemäß hat denn auch die Beklagte in Anerkennung dieses Interesses insoweit auf die Durchführung eines eigenständigen Widerspruchsverfahrens verzichtet. Zur Klarstellung sei in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass ein entsprechendes Interesse allerdings nicht auch insoweit hätte anerkannt werden können, als der Kläger sein Begehren in Sonderheit im Rahmen der von ihm angekündigten Berufungsanträge auf sämtliche krankheitsbedingte stationäre wie nachstationäre Ausfallzeiten seiner Ehefrau sowohl für die Vergangenheit einschließlich des nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Zeitraumes vom 1. bis 5. sowie vom 7. bis 13. März 2004 als auch für die Zukunft und zudem auf teilweise noch höhere Aufwendungen auszuweiten versucht hat. Eine solche Ausweitung wäre als Klageänderung gemäß § 91 VwGO nicht zuzulassen gewesen, zumal sie mit Blick auf die in der Vergangenheit liegenden Ausfallzeiten letztlich auf Entschädigungsleistungen hinausgelaufen wäre, nachdem auch insoweit die tatsächlich vom Kläger getätigten Aufwendungen ebenfalls bereits feststehen. Sie wäre aber auch mit Blick auf künftige Ausfallzeiten nicht sachdienlich gewesen, nachdem sie gemäß den diesbezüglichen Anträgen nicht unerhebliche Beweisaufnahmen erfordert hätte. Dass zudem auch die Beklagte einer solchen Ausweitung widersprochen hat, sei von daher nur noch am Rande erwähnt.

Dessen ungeachtet vermag der Kläger mit diesem unter 2. gestellten Feststellungsantrag gleichfalls nicht durchzudringen. Dies ergibt sich, was die Fragen nach der generellen bzw. auf den vorliegenden Sachverhalt bezogenen Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV sowie dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht in Sonderheit im Hinblick auf seine zeitlichen und kostenmäßigen Begrenzungen auf die ersten 7 Tage einer nachstationären Schonzeit und auf Aufwendungen bis zu 6,-- € stündlich bzw. 36,-- € täglich anbelangt, bereits aus den bisherigen Ausführungen zu seinem Verpflichtungsantrag. Darüber hinaus lässt sich aber auch bezüglich der damit noch offenen, anhand der konkreten Umstände seines Falles zu beantwortenden Fragen nicht feststellen, dass künftig über die gegebene Zusage hinaus die Aufwendungen des Klägers für eine Haushaltshilfe innerhalb dieser ersten 7 Tage auch an den dienstfreien Tagen, namentlich also samstags und sonntags, und in diesem Rahmen für 5 oder gar 6 Stunden täglich beihilfefähig seien. Auch damit im Zusammenhang ergibt sich schon aus den bisherigen Ausführungen, dass sich der Kläger jedenfalls im Grundsatz darauf verweisen lassen muss, an den dienstfreien Wochenenden sowie vor seinem Dienstantritt um 8:00 Uhr bzw. nach dessen Beendigung ab 17:00 Uhr selbst den Haushalt zu versorgen und die Kinder zu betreuen. Dass sich diesbezüglich eine grundlegende Änderung für die Zukunft aus dienstlichen oder persönlichen Gründen abzeichnete, der schon jetzt Rechnung getragen werden müsste, lässt sich nicht erkennen. Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass sich zwischenzeitlich die Dienstzeit des Klägers von 38.5 auf 40 Wochenstunden erhöht hat, bleibt doch in diesem Zusammenhang zu sehen, dass die Kinder seit jener Voranfrage vom Februar 2004 und der Schonzeit vom Mai 2004 rund eineinhalb Jahre älter geworden sind und zwischenzeitlich beide zudem vermutlich in die gleiche Schule gehen dürften, wodurch sich der entsprechende Betreuungsaufwand verringert hat; miteinzustellen ist insoweit ferner, dass die Ehefrau nach den jeweiligen Operationen immerhin zu Hause ist und damit gerade bezüglich dieser Betreuung gewisse zeitliche Lücken überbrücken kann, die sich nach dem Weggang der Haushaltshilfe um 17:00 Uhr und der gegebenenfalls etwas späteren Rückkehr des Klägers vom Dienst ergeben könnten. Dies gilt genauso mit Blick auf den Gesundheitszustand des Klägers, nachdem er selbst nicht dargetan hat, geschweige denn durch entsprechende neuere Atteste belegt hat, dass sich dieser zumal vor dem Hintergrund seiner bisherigen Doppelbelastung ganz allgemein verschlechtert habe. Hinzu kommt, dass die Beklagte über diese generelle Einschätzung hinaus in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie selbstverständlich künftig - wie schon in der Vergangenheit - konkreten Besonderheiten im jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen werde, so dass auch von daher nicht zu besorgen steht, dass die Beibehaltung der bisherigen Handhabung der Beklagten für weitere Schonzeiten zu unzuträglichen Ergebnissen führen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in §§ 132 Abs. 2 VwGO und 127 BRRG genannten Art nicht vorliegen; in Sonderheit hat die Rechtssache auch hinsichtlich der den Gegenstand des Verfahrens bildenden verallgemeinerungsfähigen Fragen zur Rechtmäßigkeit bzw. Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV keine grundsätzliche Bedeutung, da diese Fragen bereits höchstrichterlich geklärt sind.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren mit Blick auf die Erweiterung des Streitgegenstandes gemäß §§ 47 und 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.130,-- € (= 282,50 € - 120,-- € x 80 % für die Zeit vom 4. bis 10. Mai 2004 zuzüglich 5.000,-- € für die Feststellungsklage) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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