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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: 10 A 10785/05.OVG
Rechtsgebiete: GG, AuslG 1990, AufenthG, AsylVfG, GFK, EU-RL 2004/83


Vorschriften:

GG Art. 16 a
AuslG 1990 § 51
AuslG 1990 § 51 Abs. 1
AuslG 1990 § 53
AufenthG § 60
AufenthG § 60 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 7
AsylVfG § 73
AsylVfG § 73 Abs. 1 Satz 1
GFK Art. 1
GFK Art. 1 Abschnitt C Nr. 5 Satz 1
EU-RL 2004/83
Die Christen aus dem Irak wegen Gegnerschaft zum Regime Saddam Husseins zuerkannte Flüchtlingseigenschaft darf widerrufen werden, weil diesen im Irak nunmehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus religiösen Gründen droht.

Für aus dem Ausland zurückkehrende Christen besteht überdies im kurdisch kontrollierten Nordirak eine inländische Fluchtalternative, sofern sie dort über ein soziales Beziehungsgeflecht verfügen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 A 10785/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Asylrechts (Irak)

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2006, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig ehrenamtlicher Richter Zahnarzt Frey ehrenamtliche Richterin Buchhalterin Glässer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. April 2005 werden zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der im Jahre 1961 geborene Kläger und seine im Jahre 1970 geborene Ehefrau, die Klägerin, sind chaldäische Christen aus Bagdad. Sie wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. September 2004, mit dem die Feststellung, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, widerrufen wurde.

Im Dezember 1999 fuhren sie mit einem Pkw von Bagdad nach Zahko im Nordirak und von da aus über die irakisch-türkische Grenze in die Südosttürkei. Sodann begaben sie sich nach Istanbul. Nach einem kurzen Aufenthalt dort reisten sie aus der Türkei aus und in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre alsbald gestellten Asylanträge begründeten sie im Wesentlichen wie folgt:

Der Kläger habe die Fachhochschule besucht, nach dem Abschluss seinen Militärdienst bis zum Ende des 1. Golfkrieges im Jahre 1988 abgeleistet. Auch im 2. Golfkrieg sei er irakischer Soldat gewesen. Nach dessen Ende im Jahre 1991 habe er als Taxifahrer in Bagdad gearbeitet. Etwa drei Jahre später sei er mit seiner Familie in das Haus seines Bruders in Bagdad gezogen, nachdem dieser nach Amerika ausgereist sei und ihm das Haus zur Nutzung überlassen habe. Er habe im Jahr 1995 im Stadtteil Alawi-Karkh ein Geschäft mit alkoholischen Getränken eröffnet. Das Geschäft sei nicht gut gegangen. Immer wieder seien Sicherheitskräfte in den Laden gekommen und hätten von ihm Getränke verlangt, ohne sie zu bezahlen. Sie hätten gewusst, dass er Christ sei und hätten ihre Machtstellung ihm gegenüber ausgenutzt. Im August 1999 sei er mit seinem Auto von vier unbekannten, bewaffneten Männern angehalten worden, diese hätten ihm einfach das Fahrzeug weggenommen. Das sei ein Grund für ihre Ausreise gewesen. Der zweite sei die sehr schlechte wirtschaftliche Lage gewesen. Er habe mit dem Geschäft kaum für den Unterhalt der Familie sorgen können. Auch seien die allgemeine Versorgungslage und die Schulausbildung ihrer Kinder immer schlechter geworden. Zudem seien sie wegen ihres Christseins als Ungläubige beschimpft worden, das sei den Kindern in der Schule widerfahren und der Klägerin beim Kirchgang. Unerträglich seien auch die Bombardements der Amerikaner auf militärische Einrichtungen gewesen. Sie seien aus dem Irak ausgereist, um in wirtschaftlich besseren und sicheren Verhältnissen zu leben.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2000 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes in der Person der Kläger vorliegen.

Im Juli 2004 leitete das Bundesamt das Widerrufsverfahren unter Hinweis darauf ein, dass sich die politische Situation im Irak seit dem Krieg gegen das Regime Saddam Husseins und dessen Sturz grundlegend geändert habe. Demgegenüber machten die Kläger geltend, die allgemeine politische Lage im Irak sei instabil, zudem seien ihre Kinder in Deutschland aufgewachsen und sprächen nur deutsch. Außerdem würden gegenwärtig gerade viele christliche Kirchen im Irak zerstört. Aus all diesen Gründen sei ihnen eine Rückkehr in den Irak nicht zumutbar.

Mit Bescheid vom 8. September 2004 widerrief das Bundesamt den Bescheid vom 2. Februar 2000. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellung nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sei zwingend zu widerrufen, weil sich die innenpolitischen Verhältnisse im Irak inzwischen so grundlegend geändert hätten, dass eine politische Verfolgung der Kläger durch den Staat und durch private Dritte auszuschließen sei. Nach den Kampfhandlungen und der ersten Phase der Besatzung hätten die USA die Regierungsgewalt an eine irakische Übergangsregierung übergeben. Damit und durch die weitere Entwicklung seien die Weichen für eine demokratische Neugestaltung des Irak gestellt. Auch der Umstand, dass die Kläger Christen seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es bestünden weder Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung der Kläger noch für eine Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit im Irak.

Die hiergegen von den Klägern fristgerecht erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. April 2005 abgewiesen und sich dabei der vom Bundesamt vertretenden Auffassung angeschlossen.

Mit den vom Senat zugelassenen Berufungen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung verweisen sie insbesondere darauf, dass die Widerrufsregelung über den Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes hinaus auch an der "Wegfall der Umstände"-Klausel des Art. 1 C (5) Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention und an Art. 11 Abs. 1 e der Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG) zu messen sei. Danach sei ein Widerruf erst dann zulässig, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsland grundlegend und dauerhaft geändert hätten und aufgrund dieser Veränderungen sicher gestellt sei, dass der Betroffene im Herkunftsstaat effektiven Schutz erlangen könne. Diese Voraussetzungen lägen - zumal für die Kläger als Mitglieder der christlichen Minderheit - zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Irak aber nicht vor.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. April 2005 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. September 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Unter Hinweis auf die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechsprechung macht sie geltend, dass die Frage der Schutzgewährung wegen der allgemeinen instabilen Verhältnisse im Herkunftsland für die Frage des Widerrufs der Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings unerheblich sei. Hierfür komme es lediglich auf das Entfallen der Gefahr politischer Verfolgung an. Eine solche Gefahr bestehe für die Kläger aber nicht mehr. Insbesondere drohe ihnen als chaldäische Christen nunmehr auch keine Verfolgung aus religiösen Gründen durch nichtstaatliche Akteure. Soweit die Kläger wegen der allgemeinen innenpolitischen Verhältnisse im Irak noch eines darüber hinausgehenden Schutzes bedürften, werde dieser durch ausländerrechtliche Duldungen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 bzw. § 60 a des Aufenthaltsgesetzes gewährleistet.

Wegen des Sach- und Streitstandes in allen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen sowie auf die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes. Diese Vorgänge sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Kläger sind zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. September 2004, mit dem die Feststellung, dass die Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) hinsichtlich des Irak erfüllen, widerrufen wurden, zu Recht abgewiesen. Denn dieser Widerrufsbescheid ist rechtmäßig.

Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 73 AsylVfG in der seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 -, NVwZ 2006, 707 = AuAS 2006, 92) ist das insbesondere dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Heimatstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wird dabei vom Bundesverwaltungsgericht als inhaltlich dem Art. 1 Abschnitt C (5) 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) entsprechend ausgelegt. Dieser sieht vor, dass der Betroffene nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsland (z.B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen, sondern im Rahmen der allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu berücksichtigen.

Zugleich ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Frage nach der Bedeutung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) für den Widerruf beantwortet. Denn wenn das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. November 2005 auch nicht ausdrücklich auf die Qualifikationsrichtlinie zu sprechen gekommen ist, so hat es darin doch eindeutig zu erkennen gegeben, dass daraus jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Widerrufsrecht nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht eingeschränkt ist.

Diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2005 hat sich der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit bereits in seinen Urteilen vom 19. Mai 2006 (10 A 10795/05.OVG u.a. [rechtskräftig]) sowie weiteren Urteilen vom 11. August 2006 (10 A 11042/05.OVG u.a. [nicht rechtskräftig]) angeschlossen. An dieser Rechtsprechung hält er auch hier fest.

Auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (§ 60 Abs. 1 AufenthG) vor. Es haben sich nämlich seit dem Erlass des Bescheides vom 2. Februar 2000 die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich verändert. Auch eine solche Änderung der Verhältnisse hat das Bundesverwaltungsgericht für das Herkunftsland Irak nach dem Sturz des seinerzeitigen Diktators Saddam Hussein bereits festgestellt (Urteil vom 25. August 2004, AuAS 2005, 5 [7]). Etwas mehr als zwei Jahre nach dieser in einem Revisionsverfahren getroffenen Feststellung erweist sie sich auch zur Beurteilung der gegenwärtigen Situation als zutreffend. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) geht der Senat in Fortschreibung seiner Urteile vom 19. Mai 2006 (10 A 10795/05.OVG u.a.) und vom 11. August 2006 (10 A 11042/05.OVG u.a.) im Frühherbst 2006 von folgender allgemeinen Lage im Irak aus:

Auch im gegenwärtigen Zeitpunkt steht der Irak mehr als dreieinhalb Jahre nach dem Beginn des Krieges der USA gegen das Regime Saddam Husseins (immer noch) "am Scheideweg" (vgl. dazu und zum Folgenden: Fürtig: "Zwischen Modelldemokratie und Staatszerfall: Irak am Scheideweg", in: Ratsch/Mutz/Schoch/Hauswedell/Weller [Hg.]: Friedensgutachten 2005, Münster 2005, S. 33 - 42 - künftig: Friedensgutachten 2005). Der Entwicklungsweg des Irak ist nach Ansicht Fürtigs, die der Senat sich zueigen macht, auch nach den Ereignissen in diesem Jahr noch offen. Die Bandbreite der Möglichkeiten reicht vom Gelingen der politischen Rekonstruktion auf demokratischer Grundlage, über die Restauration einer konfessionellen oder ethnischen Vorherrschaft, den Ausbruch eines Bürgerkriegs bis hin zu einem Irak als Schauplatz des "Krieges der Kulturen". Die beiden letztgenannten Varianten bergen zusätzlich das Risiko eines Auseinanderbrechens des Irak in sich. Dieses breite Spektrum der möglichen Varianten resultiert vor allem aus dem Widerspruch zwischen dem Anspruch, mit dem die US-Regierung den 3. Golfkrieg begann, und der Realität, die sich aus dem Krieg ergeben hat.

Als Rechtfertigung des Krieges wurden zunächst die Existenz von Massenvernichtungswaffen sowie Verbindungen zwischen Saddam Hussein und Osama bin Laden bezeichnet. Als sich beide Gründe nicht hinreichend belegen ließen, wurden als weiterer Kriegsgrund die Befreiung des Irak und die Schaffung von Freiheit und Demokratie für das irakische Volk und weitere Völker der arabischen Welt genannt. Am 20. März 2003 begann der 3. Golfkrieg mit Luftangriffen auf Bagdad. Während die US-Truppen relativ schnell auch Bagdad einnahmen, die Spitzen des Regimes Saddam Husseins flohen und damit die US-Streitkräfte einen relativ leichten Sieg errangen, fiel die Stabilisierung und die beabsichtigte demokratische Neugestaltung des Irak sehr viel schwerer - und ob sie gelingt, ist heute noch ungewisser als zu Beginn des Krieges.

Den ersten Versuch einer Stabilisierung unternahm eine amerikanische Zivilverwaltung unter Führung des demissionierten Generals Jay Garner (vgl. dazu und zum folgenden: Fürtig: Kleine Geschichte des Irak, 2. Aufl., 2004, S. 150 ff -künftig: Kleine Geschichte - sowie ders.: Irak 2003, in: Deutsches Orient-Institut. Hanspeter Mattes [Hg.]: Nahost Jahrbuch 2003, 2004, S. 81 ff [ 84 ff.] - künftig: Jahrbuch 2003). Vorgesehen war eine rasche Übertragung der Regierungsgeschäfte an proamerikanische einheimische Politiker. Indessen wurde Garner schon nach wenigen Wochen abberufen und durch den neuen Zivilverwalter Paul Bremer ersetzt. Ziel Bremers war die Direktverwaltung des Irak durch die USA. Er ging das Kriminalitätsproblem offensiv an und löste die Ba'athpartei sowie die irakische Armee auf. Dies schuf neue Probleme. Denn die Auflösung der Ba'athpartei trieb die Masse der Mitläufer in den Untergrund oder zumindest in die Opposition. Die Liquidierung der Armee brachte 400.000 Bewaffnete um Lohn und Brot und beraubte den Irak seiner Sicherheitskräfte (vgl. dazu: Der Spiegel vom 28. Juni 2004).

Die Direktverwaltung trug dazu bei, dass die Mehrheit der irakischen Bevölkerung die US-Soldaten und die anderen Koalitionsstreitkräfte immer weniger als Befreier und immer mehr als Besatzer wahrnahm. Sie beteiligte sich zwar nicht am Widerstand und Terror, nahm ihn aber billigend hin. Der Irak kam nicht zur Ruhe, durchschnittlich starben nach Bremers Amtsübernahme täglich mindestens ein bis zwei Besatzungssoldaten. Bereits am 17. Juli 2003 sprach der CENTCOM-Kommandeur John Abizaid von einem regelrechten Guerillakrieg. Schon damals - im August 2003 - zeigte sich ein Phänomen, das in der Folgezeit immer wieder festzustellen war: Fahndungserfolge und Schläge gegen das frühere Regime und seine Repräsentanten führten nicht zum Abflauen des Terrors. Nachdem die Söhne Saddam Husseins, Uday und Qusay, bei einem Feuergefecht in Mossul am 22. Juli 2003 getötet worden waren, war der folgende Monat, der August 2003, der blutigste seit dem Ende der offiziellen Kampfhandlungen. Die alsbald ernannte provisorische Regierung war nach einem ethnisch-konfessionellen Proporz besetzt und brachte keine Stabilisierung. Rasch entstand die Wahrnehmung, dass die irakische Regierung von amerikanischen Beratern betrieben werde. Der Terror hielt unvermindert an. Im Oktober 2003 hatten die Besatzungstruppen mit 75 Toten die höchsten Verluste seit dem Kriegsende zu beklagen. Sogar der stellvertretende US-Verteidigungsminister Wolfowitz entkam nur knapp einem Anschlag.

Damit war wiederum ein Plan der USA zur Stabilisierung des Irak gescheitert und US-Präsident Bush erklärte seine Absicht, "die Iraker intensiver in die Regierung ihres Landes einzubeziehen". Daraufhin kam es zum sog. Bagdadabkommen. Danach wurde ein verbindlicher Zeitplan für die Übernahme der Regierungsgewalt durch einheimische Politiker aufgestellt, bis Ende Februar 2004 sollte eine Übergangsverfassung vorgelegt werden und bis Ende Mai 2004 sollte sich die provisorische Nationalversammlung konstituiert haben. Ein Markstein war das Datum des 30. Juni 2004. Zu diesem Zeitpunkt wollte man die Souveränität des Irak wiederhergestellt haben. Ein nächster Fixpunkt war der 15. März 2005. An diesem Tag sollten direkte Wahlen zu einer Verfassung gebenden Versammlung abgehalten werden. Als letzter Schritt war für den Dezember 2005 deren Ratifizierung durch einen Volksentscheid vorgesehen. Auf dieser Grundlage sollten allgemeine Wahlen zu einer neuen Regierung möglich sein (vgl. Fürtig, Friedensgutachten 2005, S. 35 sowie, Jahrbuch 2003, S. 87). Die Voraussetzungen für die Realisierung dieses ambitionierten Planes schienen gut, vor allem nachdem es den USA unter entscheidender Mithilfe der Kurden gelungen war, Saddam Hussein am 13. Dezember 2003 in der Nähe von Tikrit gefangen zu nehmen. Aber auch das brachte nicht die allgemein erwartete Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse.

Die folgenden drei Jahre bis heute sind gekennzeichnet einerseits dadurch, dass die wesentlichen Bestimmungen des Bagdadabkommens erfüllt wurden - wenn auch nicht immer zum vorgesehenen Datum -, andererseits durch eine Fülle von Terroranschlägen, Entführungen, Sabotage und Instabilität.

Der politische Prozess zum Wiederaufbau politischer Institutionen kam besser voran, als man ursprünglich erwartet hatte. Im März 2004 wurde die Übergangsverfassung angenommen, Ende Juni 2004 kam es zur formalen Übergabe der Souveränität und im August 2004 trat die Provisorische Nationalversammlung zusammen (allerdings einige Monate später als geplant, zudem wurden die Mitglieder nicht gewählt, sondern per Akklamation bestätigt). Mit den Wahlen am 30. Januar 2005 für die nationale Übergangsversammlung gelang es, einen Markstein auf dem Weg zur demokratischen Neugestaltung termingerecht zu setzen - und das, obwohl der ursprüngliche Termin um sechs Wochen vorverlegt worden war. Die Wahlen waren ein großer Erfolg, weil sie nicht nur nicht verschoben und auch nicht von Terroristen gestört wurden, sondern auch bei einer recht hohen Wahlbeteiligung von 58 % den festen Willen der Wählermehrheit zeigten, sich nicht einschüchtern zu lassen und das Schicksal selbst in die Hand nehmen zu wollen.

Wenn auch wieder mit Verzögerung und erst nach einem monatelangen Machtkampf wurden im April 2005 die wichtigsten Staatsämter besetzt. Ein sunnitischer Araber wurde Parlamentspräsident, der Führer der kurdischen PUK Dschalal Talabani Staatspräsident und der schiitische Politiker Ibrahim al-Dschaafari Ministerpräsident. Erst weitere Tage später konnte Premier Dschaafari sein Kabinett vorstellen. Aber auch dann waren einige Ministerposten nicht besetzt und eine Regierungserklärung fehlte auch noch (vgl. NZZ vom 4. Mai 2005).

Im August 2005 billigte das Parlament eine neue Verfassung. Diese wurde von den sunnitischen Parteien zunächst fast einhellig abgelehnt, weil sie vor allem mit den Passagen zum föderalen Staatsaufbau, zur Rolle des Islam und zur Verurteilung der Diktatur Saddam Husseins nicht einverstanden waren (vgl. FAZ vom 29. August 2005). Nach Zugeständnissen vor allem der Schiiten gegenüber den Sunniten riefen dann doch Teile der sunnitischen Parteien ihre Anhänger zur Teilnahme am Mitte Oktober 2005 abgehaltenen Referendum über die neue Verfassung auf. Diese Verfassung wurde auch angenommen, weil die Sperrminorität der Sunniten (Ablehnung der Verfassung von mindestens 2/3 der Wähler in mindestens drei Provinzen) knapp nicht zum Tragen kam. Gleichwohl blieb die neue Verfassung ein Zankapfel. Nun wurde darum gestritten, in welchem Umfang noch Änderungen hieran vorgenommen und damit die Interessen der Sunniten und überhaupt der im Zentralirak lebenden Iraker berücksichtigt werden sollen (vgl. FR vom 9. November 2005).

Trotz dieser sehr starken Spannungen und Auseinandersetzungen im Vorfeld, die bis an den Rand eines Bürgerkrieges führten, waren die Wahlen zum irakischen Nationalparlament am 15. Dezember 2005 ein Erfolg. Diesmal beteiligten sich ganz überwiegend auch die sunnitischen Parteien an der Wahl und die Wahlbeteiligung war mit 75 % hoch. Zudem ging das Bündnis schiitischer Parteien "Vereinigte Irakische Allianz" als der erwartete klare Sieger hervor. Mit 128 (von 275 Sitzen) wurde sie die mit Abstand stärkste Fraktion. Allerdings fehlten ihr zehn Sitze zur absoluten Mehrheit (vgl. AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage vom 29. Juni 2006 [künftig: Lagebericht Juni 2006], S. 7). Dieser Umstand und die weitere Erwägung, eine breite Basis für die künftige Politik und etwaige Verfassungsänderungen zu schaffen, verhinderten dann die von vielen erwartete schnelle Regierungsbildung. Das Ringen um eine "Regierung der nationalen Versöhnung", die von allen drei großen Bevölkerungsgruppen - Schiiten, Kurden und Sunniten - mit getragen werden sollte, machte umfangreiche Sondierungsgespräche nötig. Diese zogen sich über Gebühr hin und der gesamte Prozess der Regierungsbildung verlief quälend. Es dauerte monatelang, bis sich Schiiten und Kurden auf den Schiiten Dschawad al-Mailiki Ende April 2006 als Ministerpräsidenten haben einigen können. Fast einen weiteren Monat dauerte es dann noch, bis sich Ministerpräsident Maliki seine Minister (darunter auch einige sunnitische Politiker und eine Christin) durch das Parlament bestätigen lassen konnte. Allerdings konnten auch dann drei "Schlüsselministerien", das Innen- und das Verteidigungsministerium sowie das Ministerium für nationale Sicherheit erst nach einigen weiteren Wochen besetzt werden (vgl. AA, Lagebericht Juni 2006, S. 8).

Rückblickend kann man feststellen, dass das Bagdadabkommen und der Zeitplan weitgehend eingehalten wurden. Problematisch sind aber nach wie vor der Machtkampf der einzelnen Volksgruppen und Religionsgemeinschaften um die Besetzung der Staatsämter und die grundlegenden Aussagen in der Verfassung. Dabei scheint, als nähmen die Probleme und Konflikte noch zu, je mehr der Irak an Souveränität gewinnt und je konkreter es um die Aufsicht über die Erdölquellen und die Verteilung der Einnahmen hieraus geht.

Noch labiler erscheint dieser Prozess, wenn man dessen Begleitumstände berücksichtigt. Der gesamte, ohnehin sehr schwierige Prozess ist bis heute von ungeheurer Gewalt, von Terror und Instabilität begleitet. Bemerkenswert ist, dass diese Gewalt nicht nur bis auf den heutigen Tag anhält, sondern sich im Gegenteil noch steigert. Die Taktik hierbei, die Strategie und die Akteure sind schwer zu durchschauen. Opfer der Anschläge waren zunächst vor allem amerikanische Soldaten. Nach der Machtübernahme des Zivilverwalters Bremer Anfang Mai 2003 starben täglich mindestens ein bis zwei Soldaten (vgl. Fürtig, Jahrbuch 2003, S. 85). In der Folgezeit kamen in das Visier der Terroristen Iraker, die als Dolmetscher o.ä. bei und mit den Besatzungstruppen arbeiteten. Betroffen waren später gerade auch Christen (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 24. Januar 2005, Asylmagazin 5/2005, S. 12 ff.). Darüber hinaus wurden zusehends Politiker und Regierungsbeamte ermordet, unter ihnen nicht zuletzt ehemalige Ba'ath-Kader, die sich zur Zusammenarbeit mit der neuen Regierung entschlossen hatten (vgl. NZZ vom 9. Dezember 2004).

Eine neue Dimension erhielten die Anschläge durch Selbstmordattentate und dadurch, dass immer öfter und immer mehr Schiiten Opfer des Terrors wurden. Im August 2003 wurden bei einem Anschlag mehr als 100 Schiiten und am 2. März 2004 beim Ashura-Fest fast 200 schiitische Pilger getötet (vgl. Fürtig, Friedensgutachten 2005, S. 39). Zu einer weiteren Eskalation kam es, als am 31. August 2005 anlässlich des Gedenkens an den Todestag des siebten Imams eine Massenpanik unter schiitischen Pilgern in Bagdad entstand. Nachdem bereits am Morgen Raketen auf das Heiligtum des Imams gefeuert worden waren, begann die Tragödie, als sich die Pilger auf einer Tigrisbrücke befanden. Ein Gerücht, dass unter ihnen auch Selbstmordattentäter seien, löste eine Massenpanik aus, bei der etwa tausend Pilger starben. Was schon als ein Fanal für einen Bürgerkrieg erschien, brachte aber das Unerwartete hervor: Sunniten, die die Katastrophe am Ufer erlebten, kamen den ertrinkenden Schiiten zu Hilfe und retteten Hunderte von Menschenleben. Dies und die Mahnungen schiitischer Führer wirkten besänftigend. "Diese Tragödie" - so der Sprecher von Großayatollah al-Sistani - "sollte alle Iraker näher zusammenbringen" (Focus vom 5. September 2005).

Dieser Appell blieb nicht ungehört. Er trug mit dazu bei, dass der befürchtete Bürgerkrieg unterblieb. Insbesondere die beiden großen Religionsgruppen, die Schiiten und die Sunniten, vermieden eine Eskalation. Die Konfrontation konnte sogar teilweise abgebaut werden. Erschwert wurde dieser Prozess aber durch eine weitere Eskalation der Gewalt. Am verheerensten war am 22. oder 24. Februar 2006 der Anschlag auf die "Goldene Moschee" in Samarra, bei dem die Goldene Kuppel dieses sehr bedeutenden Heiligtums der Schiiten zerstört wurde. Dieser Frevel löste eine Welle von Gewalttaten zwischen Schiiten und Sunniten im ganzen Land aus. Dutzende Moscheen, vor allem sunnitische, aber auch schiitische, wurden zerstört. Mindestens 480 Menschen, meist Sunniten, denn ihnen schrieb man den Anschlag zu, kamen uns Leben. Obwohl viele dies als Fanal für einen hemmungslosen Bürgerkrieg ansahen und die Vergeltungsaktionen zwischen Schiiten und Sunniten sich fortsetzten, ist es zum letzten bislang nicht gekommen (Welt am Sonntag vom 27. Februar 2006, NZZ vom 22. März 2006). Wenn auch vorübergehend andere religiöse Minderheiten, wie etwa Christen, Opfer von Anschlägen wurden, so galten die meisten und schwersten Anschläge immer wieder Schiiten (vgl. NZZ vom 21. Februar 2005).

Inzwischen geht die militärische Opposition im Irak nach Ansicht von Sicherheitsexperten technisch und strategisch immer ausgeklügelter vor. Zwar gibt es nach wie vor Selbstmordattentate; weitaus häufiger aber werden nunmehr Sprengfallen eingesetzt oder Rettungswagen und Fahrzeuge ziviler Hilfsorganisationen gestohlen, um sie als fern gezündete Autobomben einzusetzen. Auffallend sind auch die zunehmenden Raketenangriffe auf Flugzeuge und Hubschrauber der Alliierten (vgl. Berliner Zeitung vom 6. April 2005). Mehr als hundert Anschläge gibt es heute täglich im Irak, doppelt so viele wie vor einem Jahr. 46 schwere Bombenanschläge mit jeweils mehreren Toten wurden im September 2005 verübt, etwa 400 Menschen kamen im November 2005 ums Leben, mehr als viermal so viele wie im Vergleichsmonat des Vorjahres. Der Tod droht vielerorts, an manchen Orten mehr als an anderen. So muss derjenige, der sich vor einer Polizeistation oder auch in der Nähe einer öffentlichen Einrichtung wie einem Krankenhaus aufhält, damit rechnen, Opfer eines Selbstmordattentats zu werden (Der Spiegel vom 5. Dezember 2005).

Für den einzelnen noch gefährlicher sind inzwischen die Entführungen - von Ausländern, aber auch von Irakern. Seit dem Ende des Krieges sind viele tausend Iraker verschleppt worden, allein aus Bagdad werden jeden Tag 10 bis 15 Entführungsfälle gemeldet. Mitunter liegt die Zahl doppelt so hoch, und das sind nur die gemeldeten Fälle. Typische Opfer dieser "Entführungsindustrie", die meist von kriminellen Banden betrieben wird, sind reiche Iraker, irakische Angestellte westlicher Firmen, Übersetzer und Mitarbeiter des US-Militärs, Politiker, Polizisten, Sicherheitsoffiziere, Ärzte, Lehrer und sogar Kinder (FAZ vom 30. November 2005, Der Spiegel vom 5. Dezember 2005).

All dies zeigt, dass das größte Problem im Irak die Sicherheitslage ist. Der Premierminister der früheren Übergangsregierung Ijad Alawi nannte sie kurz vor den Wahlen im Januar 2005 "unsere Katastrophe" (vgl. Der Spiegel vom 10. Januar 2005). Nicht anders beurteilte es der Alawi nachfolgende Ministerpräsident Dschaafari: "Sicherheit ist in der Tat das wichtigste Problem, und es ist deswegen so hoch kompliziert, weil wir es mit einer explosiven Mischung aus innerirakischen Faktoren und aus Entwicklungen jenseits unserer Grenzen zu tun haben" (vgl. Der Spiegel vom 21. März 2005). Auch der neueste Lagebericht des Auswärtigen Amtes von Juni 2006 spricht von einer "prekären" Sicherheitslage und stellt fest: "Durch tausende terroristische Anschläge und fortgesetzte offene Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition einerseits sowie regulären Sicherheitskräften und Koalitionsstreitkräften andererseits hat sich die Lage seit Beendigung der Hauptkampfhandlungen Anfang Mai 2003 kontinuierlich verschlechtert. (...) Die andauernden Kampfhandlungen haben zahlreiche Opfer unter Zivilisten gefordert. Nichtregierungsorganisationen schätzen die Zahl auf über 30.00, einige gehen von 100.000 (...) aus." (Lagebericht Juni 2006, S. 15).

Der frühere Premierminister Alawi machte für den Terror im Wesentlichen drei Gruppen verantwortlich: radikale islamische Gruppen, Anhänger des alten Regimes und Verbrecher, die Saddam Hussein noch kurz vor Krieg aus den Gefängnissen frei gelassen hatte. Alle diese Gruppen zusammen - so Alawi - ergäben eine schreckliche Mischung an Gewaltpotenzial, wobei es auch noch Querverbindungen gäbe; besonders gefährlich sei der Bin-Laden-Vertraute Abu Mussab al-Sarkawi, der ein "eigenes Terrornetz von üblen Leuten unterhalte" (so Alawi, zit. nach Der Spiegel vom 16. August 2004). Der irakische Chef des Geheimdienstes geht davon aus, dass die irakische Terror- und Widerstandsfront 200.000 Mann zähle. Etwa 40.000 von ihnen seien hauptberuflich als Bombenleger und Scharfschützen aktiv, 160.000 als Teilzeitguerillas und Sympathisanten, die der kämpfenden Truppe Unterschlupf gewährten und sie mit Logistik versorgten. Das amerikanische Militär hat diesen Angaben nicht widersprochen, obwohl sie um das Zehnfache über die US-Schätzungen hinausgehen (vgl. Der Spiegel vom 10. Januar 2005). Nach einer neuen amerikanischen Studie gibt es zurzeit mehr als hundert Widerstands- und Terrorgruppen. Sie haben "keinen Schwerpunkt, keine Führung, keine Hierarchie" und handeln nach dem Motto: "Je schlimmer, desto besser." (Der Spiegel vom 5. Dezember 2005).

Bei diesen Unruhen und diesem Blutvergießen trat mehr denn je die gefährliche Rolle der irakischen Milizen und Privatarmeen ins Blickfeld, vor allem die der bewaffneten schiitischen Verbände: Die von dem radikalen Schiitenprediger Muktada al-Sadr kommandierte Mahdi-Miliz und die Badr-Milizen des Revolutionsrates, eine mehr als 10.000 Mann starke Kampftruppe (NZZ vom 28. Februar 2006, Die Zeit vom 2. März 2006, Der Spiegel vom 6. März 2006).

Diesen Aufständischen und Terrorgruppen haben die Koalitionsstreitkräfte und die irakischen Sicherheitskräfte nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Die Besatzungstruppen haben Stützpunkte im Land, sind aber nicht überall im Land präsent. Vor allem meiden sie "No-go-Zonen", in denen sie keine permanenten Stützpunkte haben und in denen sie fast sicher angegriffen werden (vgl. Die Welt vom 20. September 2004). Immer wieder führen sie in verschiedenen Teilen des Landes Offensiven durch, der gewünschte Erfolg bleibt aber oft aus. In der Bevölkerung genießen die Besatzungstruppen wenig Sympathie. Spätestens seit dem Folterskandal in Bagdads Abu-Ghureib-Gefängnis Anfang Mai 2004 sind die USA als moralische Instanz desavouiert. Weitere Aktionen wie die Kämpfe in Falludscha und Mossul sowie die Bombardements von Ramadi haben ihrem Ansehen zusätzlich geschadet. Nach Auswertung einer Umfrage unter Irakern stellte der wissenschaftliche Leiter der Untersuchung fest: "Mit dem Folterskandal von Abu Ghureib haben die USA den Irak verloren." (Der Spiegel vom 12. Dezember 2005). Diese Stimmung ist seitdem nicht besser geworden, wurde doch Anfang Juni 2006 bekannt, dass bei einer Aktion der amerikanischen Marines im November 2005 in der zentralirakischen Stadt Haditha von diesen offensichtlich grundlos 24 Iraker getötet wurden (vgl. SZ vom 5. Juni 2006).

Vor allem die irakischen Sicherheitskräfte müssten die Lage stabilisieren, das geschieht aber nicht. Nach Auflösung der gesamten irakischen Armee war ein gänzlicher Neuaufbau erforderlich, der noch längst nicht abgeschlossen ist. Bei der Übergabe der Macht an die Übergangsregierung Ende Juni 2004 zählte die Armee, die auch zur Terrorbekämpfung im Innern eingesetzt werden soll, 3.000 Soldaten. Der Polizei gehörten nominell 120.000 Polizisten an, sie waren aber schlecht ausgerüstet. Nur dreiviertel von ihnen erschien überhaupt regelmäßig zum Dienst, erst die Hälfte von ihnen hatte irgendeine Form von Ausbildung erhalten (vgl. Der Spiegel vom 28. Juni 2004). Die Nationalgarde, die mit 40.000 Angehörigen die Hauptwaffe der Übergangsregierung im Kampf gegen Aufständische ist, wird eher als eine undisziplinierte Truppe angesehen, die zudem häufig Ziel von Anschlägen der Rebellen sei (vgl. NZZ vom 30. Dezember 2004). Daran hat sich in der Zwischenzeit wenig geändert. Nach einer Einschätzung des US-Verteidigungsministeriums sind die neu gebildeten irakischen Armee- und Polizeieinheiten für den Einsatz gegen Terroristen und Aufständische vorerst nur bedingt einsatzbereit. Lediglich drei von 107 Bataillonen seien voll einsatzfähig. Zudem erweise sich die Ausbildung von Irakern in westlichen Polizeitechniken besonders schwierig (vgl. NZZ vom 22. Juli 2005). Ein recht neues zusätzliches und nur sehr schwer zu lösendes Problem ist schließlich, dass die schiitische Mahdi-Miliz und die Badr-Milizen inzwischen mit Duldung des Innenministeriums die staatlichen Sicherheitskräfte unterwandert haben und weiter unterwandern (vgl. NZZ vom 21. Juni 2005, SZ vom 27. Juli 2005, NZZ vom 28. Februar 2006, Die Zeit vom 2. März 2006, Der Spiegel vom 6. März 2006).

Viele politische Beobachter und Akteure befürchten den offenen Ausbruch des Bürgerkriegs. Schon im Juni 2004 sprach der damalige irakische Außenminister diese Gefahr an (vgl. Der Spiegel vom 7. Juni 2004). Dann warnte der Ministerpräsident der Übergangsregierung Alawi vor den Wahlen im Januar 2005, Ziel der Terroristen sei es, "ethnische und religiöse Konflikte zu schaffen". Tatsächlich nahm nach den Wahlen, aus denen die Schiiten mit einer deutlichen Mehrheit hervorgingen, der Terror gegen sie weiter zu. Die schiitischen Führer sahen sich veranlasst, vor der Gefahr eines Bürgerkriegs zu warnen, und sahen in den Anschlägen den Versuch, im Irak einen Religionskrieg zwischen Sunniten und Schiiten auszulösen (vgl. NZZ vom 21. Februar 2005). Mitte Juli 2005 schließlich rechnete nach einer Serie von Anschlägen gegen die Schiiten der Berater des schiitischen Großayatollahs Ali al-Sistani mit einem Bürgerkrieg, wenn die Sicherheitskräfte nicht endlich in der Lage seien, die Schiiten zu schützen, denn dann müssten deren Milizen aktiviert werden (vgl. Die Welt vom 19. Juli 2005). Wenn gleichwohl derzeit auch die aktuelle Gefahr eines Bürgerkrieges -insbesondere in Gestalt eines Krieges zwischen Sunniten und Schiiten - gebannt erscheint, bestehen die aufgezeigten Konflikte doch unverändert fort. Es bleiben die Aufständischen und Terroristen, die mit ihren Anschlägen einen Bürgerkrieg anzetteln wollen, es bleiben die interkonfessionellen Spannungen, vornehmlich zwischen Sunniten und Schiiten. Ebenso bleibt der Einfluss des Nachbarstaates Iran im Süden des Irak.

Die Prognose vieler Irak-Kenner ist dementsprechend düster. In nicht näher bezeichneten deutschen Sicherheitskreisen rechnet man kaum damit, dass der Irak bis zum Ende des Jahrzehnts "eine Erfolgsgeschichte" werde. Es wird sogar nicht ausgeschlossen, dass der Irak bald zu den "gescheiterten Staaten" gehört, die praktisch nur noch auf dem Papier stehen und tatsächlich in Chaos und Anarchie verfallen (Berliner Zeitung vom 6. April 2005). In einer kürzlich für die amerikanische Regierung verfassten Denkschrift "Sieben Schritte zu einer letzten Chance im Irak" heißt es, das Jahr 2006 werde die Entscheidung bringen. Es bleibe nur noch "ein Zeitfenster von sechs bis zwölf Monaten", um den Bürgerkrieg zu vermeiden. Vorrangiges Ziel sei es dabei nicht, Terroristen zu jagen, sondern weiten Teilen der Bevölkerung ein Gefühl der Sicherheit zu geben. Wenn ein Minimum an Sicherheit hergestellt werden könne, sollten die Vereinten Nationen und die zivilen Organisationen in den Irak zurückkehren, um das "zertrümmerte Land" aufzubauen (Der Spiegel vom 6. März 2006). Äußerst besorgt sind die Politiker und Journalisten, die wegen des Konfessionalismus (und Tribalismus) eine "Libanisierung" des Irak fürchten (vgl. dazu: Fürtig, Friedensgutachten 2005, S. 42). Aufgrund der eigenen Erfahrungen in seinem Heimatland geht ein libanesischer Politologe davon aus, dass das irakische Modell des religiösen und stammesmäßigen Proporzes nicht aufgeht. Die meisten arabischen Gesellschaften, auch im Irak, seien ethnisch wie religiös vom Zerfall bedroht. "Jeder wird (...) sein eigenes Volk, seinen Stamm oder seine Konfession wählen. Das zerreißt den Staat und führt zu Gewalt und Bürgerkrieg" (Der Spiegel vom 5. Februar 2005).

In dieser äußerst gefährlichen Situation hat der neue Ministerpräsident Maliki inzwischen an Kompetenz und Ansehen gewonnen. Wenn auch seine ersten Erklärungen ("Wir Schiiten haben die Mehrheit, das müssen die Sunniten endlich kapieren. " - und: "Die Verfassung wird nicht mehr geändert, auch wenn in letzter Minute uns das Zugeständnis einer nochmaligen Überarbeitung abgerungen wurde.") wenig versöhnlich klangen, so hat er doch eine Reihe mutiger Initiativen ergriffen. So hat er einen Versöhnungsplan mit 24 Einzelpunkten vorgelegt. Mit diesem geht es darum, den blanken Terror vom nationalistischen Widerstand zu isolieren, den gedemütigten Sunniten eine Brücke zu bauen und die verschiedenen rivalisierenden Volksgruppen und Glaubensrichtungen zusammenzuführen - und damit das geschundene Land zu befrieden. Auch scheut sich Maliki, der selbst Schiit ist, nicht, gegen die Schiiten vorzugehen. So hat er über die südirakische, vor allem von Schiiten bewohnte Stadt Basra einen einmonatigen Ausnahmezustand und ganztägige Ausgangssperren verhängt. Zudem ist es seine Absicht, auch die schiitischen Milizen aufzulösen. Schließlich machte er den Vorschlag, zur Aufarbeitung der Vergangenheit eine Wahrheitskommission nach südafrikanischem Vorbild ins Leben zu rufen. Bei dieser Politik hat er auch die volle Unterstützung der amerikanischen Regierung (vgl. Das Parlament vom 28. Juni 2006, Der Spiegel vom 3. Juli 2006, FAZ vom 6. Juli 2006). Der Beginn der Amtszeit des neuen Ministerpräsidenten und seines Kabinetts fiel überdies zusammen mit der Tötung des seit vielen Monaten intensiv gesuchten al-Qaida-Führers al-Sarwaki durch die amerikanischen Interventionstruppen.

Trotz dieser für Maliki guten Vorzeichen hat er mit äußerst großen Problemen zu kämpfen. Seine Schwäche liegt, wie schon die seines Vorgängers Dschaafari, vor allem im Sicherheitsbereich. Er selbst verfügt über keine Miliz und die staatlichen Sicherheitskräfte sind weiterhin sehr schwach, die Polizei ist durch Aufständische und Milizen stark unterwandert und ihre Einsetzbarkeit ist äußerst gering (vgl. AA: Lagebericht Juni 2006, S. 13).

Dementsprechend ist auch dem neuen Ministerpräsidenten bislang kein Durchbruch zum Besseren gelungen. Sein Versöhnungsplan wird von immer mehr Gruppen und Einzelpersonen abgelehnt (vgl. FAZ vom 6. Juli 2006), der getötete al-Qaida-Chef al-Sarwaki hat sehr schnell einen Nachfolger gefunden (von dem es heißt, er habe jüngst zwei Geiseln eigenhändig die Kehlen durchgeschnitten, vgl. Berliner Zeitung vom 22. Juni 2006) und die Sicherheitslage im Irak hat sich seit seinem Amtsantritt noch einmal dramatisch verschlechtert (im Monat Mai 2006 starben seit Kriegsbeginn die meisten Menschen, allein im Bagdader Leichenschauhaus zählte man in diesem Jahr mehr als 6000 Mordopfer, vgl.: Der Spiegel vom 12. Juni 2006 und vom 3. Juli 2006).

So Besorgnis erregend diese Einschätzungen auch sind, so zeigt die Analyse der gegenwärtigen Situation und die Vorschau auf die nähere Zukunft doch zweierlei: Zum einen, dass das bisherige Regime Saddam Husseins vollständig beseitigt ist. Seine Herrschaft war eine persönliche Diktatur. Saddam Hussein war Präsident und Ministerpräsident der Republik, Vorsitzender des Revolutionären Kommandorats als höchstem legislativen und exekutiven Organ des Irak, Oberbefehlshaber aller Streitkräfte, Generalsekretär der Ba'ath-Partei und ihres Militärbüros. Er war eine "Spinne im Zentrum des Machtnetzes des Irak" (so: Fürtig: Kleine Geschichte, S. 139). Zum anderen zeigt das Vorstehende, dass der Prozess der demokratischen Neugestaltung von ungeheurer Gewalt, Terror und Instabilität begleitet wird.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Zweifel, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. November 2005, DVBl. 2006, 511) nachträglich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr der Kläger in den Irak eine Wiederholung der für ihre Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Denn Saddam Hussein und die sein Regime mit tragenden Personen sind inzwischen nicht nur alle auf der Flucht und durch das irakische Volk abgewählt, sondern zum Teil getötet oder außer Landes. Ihm selbst und seinen führenden Helfern, denen man habhaft werden konnte, wird zudem zurzeit der Prozess gemacht, ihnen droht die Todesstrafe, auf jeden Fall aber lebenslange Haft. Deshalb ist zum heutigen Zeitpunkt eine Verfolgung der Kläger wegen tatsächlicher oder vermeintlicher früherer Gegnerschaft zu Saddam Hussein und seinem damaligen Regime, die Anlass für die seinerzeitige Anerkennung als politische Flüchtlinge waren, auszuschließen.

Darüber hinaus droht den Klägern bei einer hier allein wegen des Asylrechts und seines Widerrufs in Betracht zu ziehende Rückkehr in den Irak auch keine politische Verfolgung aus anderen Gründen. Dabei ist zu sehen, dass die gegenwärtigen Verhältnisse im Irak außer durch die demokratische Neugestaltung von einer bürgerkriegsähnlichen Krisensituation mit geprägt ist. Wie beim Guerilla-Bürgerkrieg bleiben die nichtstaatlichen Akteure, die Terroristen und Gewalttäter, um keine Angriffsfläche zu bieten und um effektiv zu sein, im Verborgenen und höhlen das staatliche Gewaltmonopol fortschreitend aus. In dieser Situation erscheinen weniger die staatlichen Sicherheitskräfte als Verfolger, sondern eher schon die nichtstaatlichen Akteure, die durch das Aufeinanderhetzen vor allem der verschiedenen Religionsgemeinschaften den Staat weiter destabilisieren und den Bürgerkrieg provozieren wollen.

Von daher droht (chaldäischen) Christen wie den Klägern von den staatlichen Sicherheitskräften keine politische Verfolgung.

Aber auch von nichtstaatlichen Akteuren haben die Kläger keine politische Verfolgung zu befürchten. Für diese Gefahrenprognose ist der normale Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen, es ist zu fragen, ob den Klägern bei Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen ihres christlichen Glaubens droht.

Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 2006 (BVerwG 1 C 15.05, zur Veröffentlichung bestimmt), der sich der erkennende Senat ebenfalls aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit anschließt, ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen, wenn im Falle des Widerrufs bei der Rückkehr keine Verfolgungswiederholung droht, stattdessen aber eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung geltend gemacht wird. So liegt es hier.

Zwar haben seinerzeit die Kläger im Asylverfahren auch angegeben, Christen zu sein und wegen ihres Christseins gewisse Nachteile und Diskriminierungen erlitten zu haben, jedoch waren diese Repressalien - die Richtigkeit des Vorbringens der Kläger damals einmal unterstellt - schon nicht so gravierend, um eine individuelle Verfolgung aus religiösen Gründen begründen zu können. So hatte etwa der vom Kläger geschilderte Raub seines Autos durch vier unbekannte, bewaffnete Männer im August 1999 keinerlei Bezug zu seiner christlichen Religion, war er doch davon wie jeder beliebige Teilnehmer am Straßenverkehr betroffen und hätte es jeden anderen, auch muslimischen Iraker, ebenso treffen können. Die weiteren Vorfälle, wie die Mitnahme von alkoholischen Getränken durch irakische Sicherheitskräfte, wenn sie den Laden des Klägers besuchten, sowie die Beschimpfungen der Klägerin beim Kirchgang (wie auch der Kinder durch Schulkameraden), erfolgten erkennbar nur gelegentlich und waren keine Gefahr für Leib oder Leben der Kläger. Es waren auch keine Beeinträchtigungen ihrer persönlichen Freiheit oder sonstige Eingriffe in andere Grundfreiheiten, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzten. - Schließlich ist es auch ein gewisses Indiz gegen eine solche individuelle Verfolgungsgefahr, dass die Kläger seinerzeit mit Bescheid vom 2. Februar 2000 nicht wegen religiöser Verfolgung sondern wegen (vermuteter) Gegnerschaft zum damaligen Regime Saddam Husseins als politische Flüchtlinge anerkannt wurden.

Zudem gab es zu dem Zeitpunkt, als die Kläger den Irak verließen - also Ende 1999 - keine politische Verfolgung der (chaldäischen) Christen im Irak in Gestalt einer Gruppenverfolgung. Dabei geht der Senat von folgender jüngsten Geschichte der Christen im Irak aus (vgl. dazu: Gabriele Yonan: Assyrer heute, Hamburg und Wien 1978, insbes. S. 97 ff.; Helga Anschütz/Paul Harb: Christen im Vorderen Orient, Hamburg 1985, S. 53 und 83 ff.):

Der heutige Staat Irak, der einen Teil Mesopotamiens in sich schließt, ist noch immer Hauptsiedlungsgebiet der sog. syrischen Christen. Als "syrische" Christen werden alle Angehörigen christlicher Bekenntnisse bezeichnet, deren Kirchensprache aus dem Westsemitisch-Aramäischen hervorgegangen ist und "Syrisch" genannt wird. Es ist die christliche Weiterentwicklung des Aramäischen, die Sprache, die vor 2000 Jahre Jesus Christus und seine Jünger und ersten Anhänger gesprochen haben. Im Gegensatz zu den Kopten und Armeniern, ebenfalls orientalische Christen wie die syrischen Christen, konnten die syrischen Christen keine Nationalkirche entwickeln. Sie entfernten sich durch Kirchenspaltungen im 4. und 5. Jahrhundert voneinander und die ab dem 17. Jahrhundert stattfindenden Missionierungen von westlichen Missionaren entzweiten die einheimischen Christen weiter (vgl. dazu im Einzelnen: Urteile d. erk. Senats vom 5. April 1989 [13 A 147/87], UA S. 10 f. - und vom 6. September 1989 - 13 A 119/88 -, UA S. 12 f. , jeweils rechtskräftig). Wie schon seit Jahrzehnten gehören die Christen im Irak im Wesentlichen vier Konfessionen an, es sind Chaldäer, Jakobiten (syrisch-orthodoxe Christen), Syrisch-Unierte und Nestorianer. An diesen Strukturen hat sich auch nichts durch den während des Ersten Weltkrieges stattgefundenen Völkermord an den Armeniern geändert. Denn praktisch keine Armenier konnten in den heutigen Nordirak entfliehen. Die von den Verfolgungen mit betroffenen syrischen Christen kamen wie diese in der syrischen Wüste um. Nur einigen gelang die Flucht in den heutigen Nordirak.

Dieser Siedlungsschwerpunkt der syrischen Christen im Nordirak hatte und hat zur Folge, dass die Christen seit Jahrhunderten mit (sunnitischen) Kurden zusammenleben. Beide sind Nachbarn, sie leben entweder zusammen in den Dörfern und Städten oder aber die Christen wohnen in ausschließlich christlichen Dörfern - in einer kurdisch-muslimisch-patriarchalisch geprägten Umwelt. Diese historisch gewachsenen und auch religiös bedingten Verhältnisse der jeweiligen Religionsgemeinschaften zueinander sind dabei für den Senat ein wichtiger Indikator für die hier zu treffende Bewertung einer Verfolgungssituation. Der Senat hat wiederholt und eingehend dieses Verhältnis zwischen (kurdischen) Sunniten und Christen im Osmanischen Reich, dem das Territorium des heutigen Irak bis 1920 angehört hat, analysiert (vgl. dazu bereits das schon erwähnte Urteil des Senats vom 5. April 1989 [13 A 147/87] betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei sowie das Urteil des Senats vom 6. September 1989 [13 A 119/88] betreffend chaldäische Christen in der Türkei). Auf diese Analyse hat er zur Bewertung des Verhältnisses zwischen Kurden und Christen im (Nord-)Irak in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 24. Januar 2005 (Asylmagazin Heft 5/2005, S. 12 f.) Bezug genommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auch hier auf diese eingehenden Ausführungen.

Wenn man die Kurden als Minderheit bezeichnet, dann sind die Christen im heutigen Irak die zweitgrößte Minderheit. Allerdings ist die Gesamtzahl der Christen im Irak schwer zu schätzen. Das hängt auch mit den seit Jahrzehnten schwierigen innenpolitischen Verhältnissen im Irak und mit den starken Abwanderungen gerade dieser Bevölkerungsgruppe in den letzten Jahrzehnten zusammen. Die Gesamtzahl der Christen heutzutage wird man in einer Größenordnung von 400.000 bis 600.000 anzunehmen haben (die früher publizierte Zahl von 800.000 dürfte durch die Flucht und Abwanderungen der letzten Jahre überholt sein, vgl. zu den unterschiedlichen Zahlenangaben und deren Bewertung neuestens: Schriftliche Stellungnahme des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 24. April 2006, S. 2 ff.). Die eindeutig stärkste Gruppe dieser Christen sind die Chaldäer.

Eine neue Phase für die Situation der (chaldäischen) Christen begann mit dem Umsturz der "Freien Offiziere" unter Abd al-Karim Qasim und Abd al-Arif am 14. Juli 1958. Sie stürzten die von den Briten eingerichtete Monarchie und riefen die Republik aus. Die neue Regierung unter Qasim leitete schon bald grundlegende und weit reichende politische und soziale Reformen ein. Diese gingen von einer Amnestie für alle politischen Gefangenen, über die Legalisierung von Parteien und Gewerkschaften bis hin zu neuen Sozialgesetzen und neuen Investitionen in die Bildung und in die Industrie (vgl. Fürtig: Kleine Geschichte, S. 58 f.). In dieser Aufbruchstimmung begann einer größerer Teil der Chaldäer, von ihrem Hauptsiedlungsgebiet im Nordirak in die Städte Bagdad und Basra abzuwandern, eine kleine Gruppe von ihnen fand sogar Anstellung in der von Qasim neu gegründeten Iraq National Oil Company (vgl. Yonan, a.a.O., S. 97).

Als die Kurden diese Stimmung als eine Chance ansahen, die jahrelangen Repressionen der Monarchie zu beenden, eine kurdische Autonomie anzustreben, und militärisch aktiv zu werden, fanden diese Reformbestrebungen Qasims insoweit ein schnelles Ende und es begann ein Dauerkrieg zwischen den Kurden und der republikanisch, arabisch geprägten Zentralregierung, der - mit Unterbrechungen - bis 1975 dauerte (vgl. Fürtig: Kleine Geschichte, S. 61 f.). Der Konflikt, an dem die Christen nicht unmittelbar beteiligt waren, hatte zwei unterschiedliche Konsequenzen: Es gab Christen, die sich den militanten Kurden anschlossen. Andere Christen wanderten ebenfalls nach Süden, nach Bagdad und Basra, ab. Die Abwanderung der Christen aus dem Nordirak und auch aus den Städten Bagdad und Basra setzte sich dann aus unterschiedlichen Gründen fort (vgl. Yonan, a.a.O., S. 97 f).

Unterdessen war im Jahre 1968 die Ba'ath-Partei (erneut) an die Macht gekommen. Der zweite Mann im Staat und "Graue Eminenz" wurde Saddam Hussein. Zunächst bemühte sich die Zentralregierung um eine Verständigung mit den Kurden. Als der Kurdenführer Barzani - durch den Iran stark unterstützt - den Krieg mit der Zentralregierung begann, schlug diese hart zurück; auf beiden Seiten wurde der Kampf mit großer Brutalität geführt. Der Krieg fand einige Jahre später ein schnelles Ende, nachdem sich der Iran im Algier-Abkommen (1975) verpflichtete, die Kurden nicht mehr zu unterstützen. Bald darauf kapitulierte Barzani. Das war eine empfindliche Niederlage für die Kurden und hatte drakonische Vergeltungsmaßnahmen der Ba'ath-Partei zur Folge (vgl. Fürtig: Kleine Geschichte, S. 86 f. und 92 ff.).

Eine neue Entwicklung begann mit der Übernahme der Macht - auch formal - durch Saddam Hussein im Jahre 1979. Schon im nächsten Jahr kam es durch den Einmarsch der irakischen Kurden in den Irak zum 1. Golfkrieg (bis 1988). Es folgten Massaker Saddam Husseins im Nordirak, etwa beim Giftgasangriff auf die kurdische Stadt Halabja im Jahre 1988, bei dem ca. 5.000 Zivilisten ermordet werden, oder bei dem "Rachefeldzug" gegen die Kurden ("Operation Anfal"), bei dem mindestens 150.000 Menschen umkamen und mehr als 1.200 Dörfer im Nordirak zerstört wurden. Im Jahr 1990 begann Saddam Hussein mit der Besetzung von Kuweit den 2. Golfkrieg, der mit der Kapitulation des Irak im folgenden Jahr sein Ende fand. Durch die Schwächung Saddam Husseins und durch die USA ermuntert, begannen kurz darauf Schiitenaufstände im Süden und Kurdenaufstände im Norden, die von der Republikanischen Garde Saddam Husseins niedergeschlagen wurde. Daraufhin richtete der UN-Sicherheitsrat nördlich des 36. Breitengrades eine Schutzzone für die dortige Bevölkerung ein (vgl. Fürtig: Kleine Geschichte, S. 119 ff.).

Ungeachtet der Verbrechen, die der Diktator Saddam Hussein an seinem Volk begangen hat, war sein Regime und zwar von Anfang an (also von 1979 an) und bis zuletzt (also bis zum Jahr 2003) - und damit auch zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger aus dem Irak Ende 1999 - ausgesprochen laizistisch. Bezeichnend für dieses politische Klima war etwa der Umstand, dass der Mitbegründer und langjährige Generalsekretär (von 1952 - 1965) der Ba'ath-Partei, aus der Saddam Hussein hervorgegangen ist, Michel Aflac bzw. Aflak, ein Christ war, und auch der, dass der langjährige Außenminister und stellvertretende Ministerpräsident unter Saddam Hussein, Tariq Aziz, ebenfalls (chaldäischer) Christ war (vgl. dazu bereits den Beschluss des Senats vom 24. Januar 2005, Asylmagazin Heft 5/2005, S. 12 [13 linke Spalte Mitte m.w.N.]).

Von daher kann keine Rede davon sein, dass die (chaldäischen) Christen Ende der 1990er Jahre im Irak eine Gruppenverfolgung durch das Regime Saddam Hussein ausgesetzt waren. Sofern sie sich politisch angepasst verhielten, konnten sie vor staatlicher Verfolgung durchaus sicher sein. Das galt erst recht im Nordirak, da durch die dort entstandene Schutzzone der Einfluss Saddam Husseins geringer war als im übrigen Irak. Im Übrigen trafen die früheren Verfolgungsmaßnahmen Saddam Husseins die im Nordirak lebenden Christen nicht als solche, sondern vielmehr als Teil der dort lebenden Bevölkerung. Mehr oder minder teilten sie das Schicksal der dort mehrheitlich lebenden Kurden und wurden von den Repressalien gegen diese mit betroffen.

Auch eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure bestand damals nicht. Das gilt zum einen für den Nordirak. Hier muss man sehen, dass diese Region - wie bereits ausgeführt - das alte Siedlungsgebiet der (chaldäischen) Christen ist - Bet-Nahrain wie sie es nennen, ein Teil Mesopotamiens. Seit Jahrhunderten lebten die Christen und die (sunnitischen) Kurden als Nachbarn neben- und miteinander (vgl. dazu die Äußerung des Oberhauptes der Chaldäer von Babylon, Patriarch Emmanuel III Delly: "Wir Christen leben seit 1400 Jahren gemeinsam mit unseren muslimischen Brüdern in diesem Land. Wir waren es gewohnt, in Solidarität und Freundschaft zu kooperieren.", zit. nach: Der Spiegel Nr. 44 vom 25. Oktober 2004). Das prägte ihr Verhältnis zueinander. Eine weitere Prägung fand das Verhältnis dieser Bevölkerungsgruppen dadurch, dass sie sowohl im Osmanischen Reich als auch in dem nach dem Ersten Weltkrieg gebildeten Irak Minderheiten waren, die sich im Irak ab 1920 der weitaus größeren Bevölkerungsgruppe der Araber sowie auch der Schiiten gegenüber sahen. Sie waren gleichermaßen zurückgesetzt und Ziel zentralstaatlicher Repressionen. Zudem verband sie in Teilen der gemeinsame Kampf gegen die Zentralregierung und später gegen den Diktator Saddam Hussein (vgl. Pater Emanuel Youkhana, assyro-chaldäischer Pfarrer und Leiter der Hilfsorganisation CAPNI: "Die kurdischassyrische Partnerschaft ist keine Option, sondern ein Muss. Kurden und Assyrer teilten dasselbe Leid während der Saddam-Zeit und dieselben Hoffnungen auf einen neuen demokratischen, föderalen Irak.", zit. nach: Pogrom Nr. 236, 2/2006, S. 26). Wenn auch nicht alle Christen die Ziele der Kurden unterstützten, so war der Konfliktstoff in politischer Hinsicht zwischen den im Nordirak lebenden Christen und Kurden sicherlich nicht so groß. Dabei muss man auch berücksichtigen, dass - wie bereits dargestellt - seit Jahrzehnten (chaldäische) Christen aus dem Nordirak abgewandert sind und sich in Bagdad oder Basra niedergelassen oder das Land ganz verlassen haben. Dadurch hat sich die Zahl der im Nordirak unter den Kurden lebenden und mit deren Politik unzufriedenen Christen noch verringert.

Schließlich ist für Ende der 1990er Jahre auch eine Gruppenverfolgung der Christen außerhalb ihres traditionellen Siedlungsgebiets im Nordirak nicht festzustellen. Das gilt insbesondere für die (neuen) Siedlungsschwerpunkte in den Großstädten Bagdad und Basra. Dort lebten sie - wenn auch häufig in christlich (mit) geprägten Stadtvierteln - vornehmlich, zumal in Basra, in einer arabisch und oft auch schiitisch geprägten Umgebung, jedoch war angesichts des politischen Klimas unter dem laizistischen Regime Saddam Hussein, das zudem das Leben seiner Bürger stark reglementierte und kontrollierte, wenig Anlass und Raum für Übergriffe gegen Christen gerade wegen ihres Christseins.

Danach ist eine Vorverfolgung der Kläger bei ihrer Ausreise Ende der 1990er Jahre wegen ihres Christseins nicht nur mit Blick auf ihr individuelles Lebensschicksal sondern auch mit Blick auf eine Gruppenverfolgung der (chaldäischen) Christen zu verneinen. Deshalb ist für die Gefahrenprognose bei Rückkehr in den Irak der "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, anzulegen.

Der Senat vermag indessen nicht festzustellen, dass den Klägern bei einer Rückkehr in den Irak und einer Wohnsitznahme in Bagdad, wo sie vor ihrer Ausreise gelebt haben, politische Verfolgung wegen ihres Christseins durch Muslime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es nach der Ausreise der Kläger aus dem Irak und nach dem Sturz des Regimes Saddam Husseins zu zahlreichen Übergriffen auf Christen gekommen ist. Begonnen hatten diese Repressalien mit einer koordinierten Terroraktion gegen die christliche Minderheit im Irak am 1. August 2004, bei der fünf christliche Kirchen in Bagdad und Mossul Ziel von Autobomben wurden und die elf Todesopfer und weitere 50 Verletzte forderte (vgl. NN vom 2. August 2004, Die Welt vom 3. August 2004). Auch in der Folgezeit setzten sich Übergriffe gegen Christen und gegen ihre Gotteshäuser fort. So explodierten immer wieder vor christlichen Geschäften, die Alkohol verkauften, und vor Friseurläden Bomben (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 10. Oktober 2004 und Die Zeit vom 21. Oktober 2004). Am 16. Oktober 2004 folgte eine zweite Anschlagserie auf sechs Kirchen in Bagdad, bei der eine Person getötet und neun Personen verletzt wurden (vgl. FAZ vom 18. Oktober 2004); außerdem kam es immer wieder zu einzelnen Entführungen von Christen (vgl. Die Zeit vom 21. Oktober 2004 und Süddeutsche Zeitung vom 10. Oktober 2004).

Gleichwohl kann aus diesen Repressalien gegenüber Christen nicht generell auf eine im Wesentlichen religiös motivierte Verfolgung geschlossen werden. Da es sich bei der religiösen Motivation für derartige Übergriffe um eine innere Tatsache handelt, lassen sich die Beweggründe gleichsam nur durch Hilfstatsachen ermitteln. Ein sehr wichtiger Anhaltspunkt ist dafür die Analyse des religiös bedingten und historisch gewachsenen Verhältnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaften zueinander. Diese gibt indessen nach keiner dem Senat bekannten Erkenntnisquelle greifbare Anhaltspunkte für einen "Christenhass" und für sich in Gewaltkriminalität gerade gegenüber den Christen entladenden Feindseligkeiten. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass das Jahrzehnte lang regierende Regime Saddam Hussein ausgesprochen laizistisch war, bedürfte es überzeugender neuer Gesichtspunkte, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Solche sind von den Klägern nicht vorgetragen und für den Senat auch nicht ersichtlich.

Soweit die Kläger auf die in der letzten Zeit vermehrten Übergriffe auf Christen verweisen, ergibt sich keine ihnen günstigere Betrachtungsweise. Denn aus der Tatsache von Übergriffen von Mitgliedern einer bestimmten Glaubensgemeinschaft gegenüber denen einer anderen als solche kann nicht auf deren religiös begründeten Charakter geschlossen werden. Der Umstand ist allenfalls dann für die hier in Rede stehende Frage aussagekräftig, wenn die Übergriffe der Mitglieder einer bestimmten Glaubensgemeinschaft gegenüber denen einer anderen gänzlich außer Verhältnis zur Zahl der Repressalien stehen, die gegenüber den Mitgliedern der eigenen oder einer anderen Glaubensgemeinschaft begangen werden; zudem kann sich der religiöse Charakter auch gerade aus der Art der Übergriffe ergeben, dann nämlich, wenn sie einen religiösen Einschlag erkennen lassen (vgl. zu diesen Erwägungen bereits das zuvor zitierte Urteil des Senats vom 5. April 1989 - 13 A 147/87, UA S. 31 ff. - zur Situation syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei).

Für eine derartige Annahme ist das Vorbringen der Kläger unergiebig. Gegen eine solche Wertung spricht im Übrigen, dass nach manchen Erkenntnisquellen die Christen nicht als solche, sondern vielmehr deshalb Opfer von Anschlägen werden, weil sie mit dem exponierten Verkauf von Alkohol gegen islamische Bräuche verstießen (vgl. Die Zeit vom 21. Oktober 2004) oder weil sie in besonderem Maße - als Übersetzer u.ä. - mit den amerikanischen Truppen zusammen arbeiteten (vgl. Die Welt vom 3. August 2004 und Süddeutsche Zeitung vom 10. Oktober 2004). Soweit sie Opfer von Entführungen waren, war jedenfalls in den "rein kriminellen" Fällen ausschlaggebend, dass die Christen vielfach den wohlhabenderen Schichten der irakischen Bevölkerung angehörten und deshalb die Aussicht auf eine (hohe) Lösegeldzahlung viel versprechend war (vgl. Die Zeit vom 21. Oktober 2004). Zudem muss man das Umfeld berücksichtigen, in dem sich diese Übergriffe gegenüber den Christen ereigneten. Denn im Irak generell kam es immer wieder zu Terroranschlägen auch gegenüber Muslimen, seien es Sunniten oder Schiiten, oder anderen Bevölkerungsgruppen (vgl. dazu: Nürnberger Nachrichten vom 27. November 2004). Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch die auf den Erzbischof im nordirakischen Kirkuk Louis Sako zurückgehende Einschätzung: "Im Prinzip kann es jeden treffen, der Geld hat oder versucht, seine Familie über die Runden zu bringen, indem er bei den Amerikanern um einen Job bittet." (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 10. Oktober 2004). Die Situation war gerade auch vor den Wahlen am 30. Januar 2005 geprägt von terroristischen Übergriffen der irakischen Guerilla auf Einrichtungen und Personen. Deren Ziel war die Destabilisierung und die Verbreitung von Angst und Schrecken, etwa um die (weitere) Unterstützung der US-amerikanischen und anderen Truppen durch Teile der heimischen Bevölkerung zu verhindern oder die Flucht aus dem Irak zu beschleunigen. Dabei soll noch am Rande erwähnt werden, dass jedenfalls Teile der muslimischen Bevölkerung den christlichen Nachbarn nach solchen Übergriffen halfen und auch muslimische Würdenträger solche Anschläge auf Christen verurteilten (vgl. Berliner Zeitung vom 18. Oktober 2004 und Die Welt vom 3. August 2004, wobei die letztere den Großayatollah Ali Al Husseini Al Sistani mit den Worten zitiert wurde, derartige Taten richteten sich gegen die Einheit, Stabilität und Unabhängigkeit des Landes).

Abgesehen davon, dass sich der Senat schon nicht vom den religiös bedingten bzw. maßgeblich mit bedingten Charakter dieser Übergriffe überzeugen kann, waren diese Repressalien gegenüber Christen auch nicht derartig häufig, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zukunft eine Gruppenverfolgung der Christen begründen könnten. Das ergibt sich vornehmlich aus der Relation der bei diesen Übergriffen zu Tode gekommenen Christen und der Gesamtzahl der Christen im Irak. Denn die Zahl der in der in dieser ersten Phase der Repressalien, die vom 1. August 2004 bis Ende 2004 reichte, getöteten Christen, die mit 80 bzw. 110 angenommen wurde (vgl. Die Zeit vom 21. Oktober 2004), war im Verhältnis der im Irak lebenden Christen, die mit 700.000 Personen (so FAZ vom 18. Oktober 2004) angegeben wurden, vergleichsweise gering. Es kommt hinzu, dass die sich aus diesen Zahlenangaben ergebende Verfolgungsfurcht dadurch noch relativiert wird, dass Opfer der Anschläge vielfach bestimmte Personengruppen waren (Besitzer von mit Alkohol handelnden Geschäften, Übersetzer und andere mit den US-Soldaten zusammen arbeitenden Christen). Wer demnach nicht zu diesen besonders gefährdeten Personengruppen gehörte, erschien demnach auch weniger gefährdet als das bloße Zahlenverhältnis annehmen lässt.

Diese Einschätzung zur Situation der Christen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24.Januar 2005 (Asylmagazin 5/2005, S. 12 ff.) vorgenommen. Das vorliegende Verfahren hat das Gericht veranlasst, seine Einschätzung insgesamt noch einmal zu überprüfen und dabei auch und gerade die weitere Entwicklung von Januar 2005 bis in den Frühherbst 2006 mit in den Blick zu nehmen. Aber auch unter Würdigung der in der Zwischenzeit feststellbaren Ereignisse und der neuen Erkenntnismittel hält der Senat an seiner früheren Einschätzung fest. Berücksichtigt dabei sind vor allem die Stellungnahme von UNHCR: Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, April 2005; das schriftliche Gutachten des Deutschen OrientInstituts vom 6. September 2005 an das VG Sigmaringen; das schriftliche Gutachten des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 24. April 2006; der Bericht von UNHCR von Juni 2006 "Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak"; Bericht des Auswärtigen Amtes vom 29. Juni 2006 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Juni 2006), S. 20 f; die Artikel in "Pogrom" Nr. 236 Heft 2/2006, S. 24 - 28 und die Presseerklärung der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 25. September 2006.

Auch danach ist die Lage der in Bagdad verbliebenen Christen zugegebenermaßen verzweifelt, sie sind als Teil der dortigen Bevölkerung sehr schweren und häufigen Repressalien ausgesetzt.

Indessen sind auch nach der übereinstimmenden Ansicht dieser Auskunftspersonen die Motive für solche Repressalien - wie es auch der Senat in seinem Beschluss vom 24. Januar 2005 angenommen hat - sehr vielgestaltig und keineswegs eindeutig religiös (vgl. insbes. den Bericht von UNHCR von Juni 2006, wonach "eine Anzahl verschiedener Motive zu beobachten [sind], die alternativ oder kumulativ den Anlass für Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Christen bilden".). Diese Feststellung gilt noch umso mehr, als der Senat manche Bewertungen von Sachverständigen nicht zu teilen vermag. Das gilt etwa für die Aussage von UNHCR in dem erwähnten Bericht von Juni 2006, wonach Repressalien auf Alkoholläden und "freizügige" Frauen "unmittelbar religiöse Komponenten" enthielten. Wenn diese Übergriffe von den Tätern auch aus religiösen Motiven erfolgen sollten, so geschehen sie gegenüber den Christen nicht "wegen" ihres Christseins, wegen ihres unveräußerlichen Merkmals. Vielmehr kann es jeden beliebigen, auch Moslem treffen, sofern er nicht entsprechend den strikten Glaubensvorstellungen jener strenggläubigen muslimischen Täter lebt (so beiläufig, aber zutreffend auch: Schriftliche Stellungnahme des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 24. April 2006, S. 12: "Selbstverständlich [richten sich solche Maßnahmen, Erg. d. Sen.] auch gegen nicht-praktizierende Muslime bzw. gegen Muslime, die selbst entscheiden wollen, an welche religiösen Gebote sie glauben bzw. welche sie befolgen wollen.").

Der Senat hält allerdings auch in Würdigung der zwischenzeitlichen Erkenntnisse daran fest, dass der religiöse Charakter solcher Übergriffe vor allem bei Anschlägen auf Kirchen und Gottesdienste sichtbar wird. Jedoch sind diese nicht so signifikant häufig und schwerwiegend, dass trotz der allgemeinen Gewalt gegen jedermann die Repressalien gerade gegenüber Kirchen und Gottesdienste herausragen. Denn nach der ersten Welle der Gewalt am 1. August und 16. Oktober 2004 ist diese Gewalt eher zurückgegangen (vgl. dazu auch die schriftliche Stellungnahme des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 24. April 2006, S. 7 unten: "Informationen über konkrete Übergriffe gegenüber der christlichen Bevölkerung haben abgenommen." sowie die Presseerklärung der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 3. August 2006 [zit. nach: IMK - Menschenrechtsinformationsdienst Nr. 4/2006 vom 16. Juli bis 5. August 2006, S. 11 ff.], die bei der Aufzählung von Vorfällen mit solchen vom 7. Dezember 2004 endet).

Folgt man der Aufstellung der Anschläge, wie sie die Gesellschaft für bedrohte Völker in ihrer Presseerklärung vom 25. September 2006 gegeben hat, dann gab es 25 Attentate auf christliche Kirchen. Berücksichtigt man, dass die erste Anschlagserie am 1. August 2004 fünf Kirchen und die zweite Serie am 16. Oktober 2004 sechs Kirchen betraf, dann kam es nach dieser Zählung in ca. zwei Jahren "nur" zu 14 weiteren Anschlägen. Dies ist angesichts der außerordentlich großen Gewalttätigkeit im Irak relativ gesehen nicht ungewöhnlich viel. Es kommt hinzu, dass in dieser Zeit die Mohammed-Karikaturen veröffentlicht wurden und sich Papst Benedikt XVI. in einem akademischen Vortrag in Regensburg über Mohammed und Muslime geäußert hat, beides hat die religiösen Gefühle sehr vieler Moslems stark getroffen. Gleichwohl hat sich als Reaktion hierauf keine neue Gewaltwelle im Irak gegenüber christlichen Kirchen und Gottesdienste feststellen lassen (vgl. dazu auch den Bericht von UNHCR von Juni 2006, der im Wesentlichen "Aufrufe" als Reaktion auf die Vorfälle angibt und "lediglich" mehrere Anschläge auf christliche Kirchen und Einrichtungen am 29. Januar 2006, die in den 25 Attentaten aber bereits enthalten sind, - wenig aussagekräftig - "mit dem Streit um die Mohammed-Karikaturen in Beziehung [bringt]".).

Für den Senat fällt schließlich ins Gewicht, dass die Übergriffe auf christliche Kirchen und Gottesdienste nicht so verheerend sind und so viele Opfer fordern, wie dies etwa bei Terrorakten auf Moscheen oder Pilgerzüge immer wieder der Fall ist. Das zeigt etwa der von der Gesellschaft für bedrohte Völker in ihrer Presseerklärung vom 25. September 2006 geschilderte 25. Anschlag. Danach war nach dem Ende eines Gottesdienstes auf einen offenbar in der Nähe einer Bagdader Kirche parkenden Pkw eines Priesters eine Handgranate geworfen worden. Als Gottesdienstbesucher, Polizisten und Passanten dem Verletzten zu Hilfe kommen wollten, explodierte ein Auto. Dabei wurden der hinzueilende Wachmann der Kirche und ein Kind getötet. Nur am Rande sei erwähnt, dass dieser Vorfall - so wie er in der Presseerklärung mitgeteilt wird - auch nicht ohne weiteres als ein Angriff auf eine christliche Kirche gewürdigt werden kann. Denn im Vordergrund der Tat stand ein Anschlag mit einer Handgranate auf ein am Straßenrand parkendes Auto - und nicht auf eine Kirche. Solche Attentate, oft von vorbeifahrenden Autos verübt (vgl. dazu die schriftliche Stellungnahme des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 24. April 2006, S. 9), sind häufig. Auch kann man nicht ohne weiteres annehmen, dass das Fahrzeug den Attentätern als solches eines Priesters bekannt war. Zudem ist nicht bekannt, wie es zu der in der Presseerklärung weiterhin mitgeteilten (zweiten) Explosion eines anderen Autos gekommen ist.

Danach lässt sich auch auf der Grundlage der neuesten Entwicklung und Erkenntnismittel nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Christen diese Repressalien (Selbstmordattentate, Morde, Entführungen u.a.) wegen ihres Glaubens zu erleiden haben. Sie sind Teil der einheimischen Bevölkerung und sie nehmen als solcher teil an den schrecklichen Verhältnissen. Dies entspricht auch der Einschätzung des Oberhauptes der Chaldäer von Babylon, Patriarch Emmanuel III Delly. Nach den Anschlägen am 16. Oktober 2004 antwortete er auf die Frage nach der Gefährdung der Christen im Irak: "Die Gefahren sind dieselben für Christen und Muslime oder Angehörige anderer Konfessionen in diesem Land. Was heute den Christen angetan wird, kann morgen Muslimen zustoßen. Wir leiden alle gemeinsam. Die Terroristen verschonen nichts und niemanden, jeder ist ein potenzielles Opfer" (Der Spiegel Nr. 44 vom 25. Oktober 2004). Diese Einschätzung des Oberhauptes der Chaldäer macht sich der Senat zueigen: Danach treffen ein Großteil der Repressalien die Christen nicht als solche, sondern willkürlich als Teil der irakischen Bevölkerung. Dass gerade - um ein Beispiel zu geben - etwa ein junger Iraker, der auf dem Markt durch eine Autobombe getötet wurde, ein Christ war, ist willkürlich und zufällig. An seiner Stelle hätte ebenso ein schiitischer oder auch sunnitischer Mann oder ein Kurde oder ein Araber getötet werden können. Ebenso ist es - bezogen auf das Diskrimen "Christsein" - willkürlich und Zufall, wenn eine recht wohlhabende christliche Frau entführt worden ist und gegen die Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen wurde. Einer Muslimin in ähnlicher Situation hätte dies ebenso widerfahren können. Viele an den Christen begangene Verbrechen der Terroristen hätten den nicht-muslimischen Nachbarn ebenso treffen können. Vielfach widerfahren sie auch den Moslems, den Schiiten und Sunniten, wobei sie angesichts des um sich greifenden Terrors gegenüber Moslems schon gar nicht wahrgenommen werden. Soweit sich überhaupt ein religiöses Motiv für die Übergriffe (mit-)bestimmen lässt, sind sie nicht derartig häufig, dass sie als asylrelevant angesehen werden können.

Dem entspricht es, dass der Senat in seiner Rechtsprechung sehr wohl den Umfang und den Schrecken des allgemeinen Terrors, der willkürlich jeden treffen kann und wahllos zigtausende schon getroffen hat und gegenwärtig 100 und mehr irakische Staatsbürger täglich trifft, anerkennt, es ihm andererseits aber bislang nicht möglich war, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ausschließliche oder maßgebliche religiöse Motivation der Attentäter und Terroristen (und das auch noch in einer asylbeachtlichen Dichte) in Bezug auf andere Glaubensgemeinschaften im Irak festzustellen (so zu sunnitischen Kurden die Urteile des Senats vom 19. Mai 2006 - 10 A 10795/05.OVG u.a. [rechtskräftig] - und zu Schiiten arabischer und persischer Herkunft das Urteil vom 11. August 2006 - 10 A 10783/05.OVG [rechtskräftig] -).

Diese Einschätzung kann auch nicht mit dem Argument relativiert werden, es würden nur vereinzelte Vorfälle gegenüber Christen bekannt, die Dunkelziffer sei demgegenüber hoch. Dies überzeugt das Gericht nicht, da die Berichterstattung über den Irak ganz überwiegend aus Bagdad und von Bagdad aus erfolgt. Die Journalisten im Irak verlassen zum eigenen Schutz kaum die Hauptstadt und berichten deshalb ganz überwiegend (nur) aus ihr. Bagdad ist indessen hinsichtlich seiner christlichen Kirchen so überschaubar, dass die Dunkelziffer nicht hoch zu veranschlagen ist. Es kommt hinzu, dass der Kontakt der christlichen Gemeinden zu Medien und zu Menschenrechtsorganisationen - auch ins Ausland - gut ist. Dafür spricht etwa der Umstand, dass die Chaldäer mit Rom uniert sind und dadurch ein Informationsaustausch durch die Kurie gewährleistet ist. Es werden sogar von allen katholischen Kirchen im Irak (also neben der chaldäischen auch der armenisch-katholischen und der syrisch-katholischen Kirche) im Vatikan Kirchenbücher geführt, in die u.a. Geburten und Todesfälle eingetragen werden (vgl. dazu den schriftlichen Bericht des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 24. April 2006, S. 2). Außerdem wäre es bei einer hohen Dunkelziffer kaum möglich und sinnvoll, die einzelnen Anschläge so zu dokumentieren wie es etwa bei der Gesellschaft für bedrohte Völker geschieht.

Ebenso wenig überzeugt das Argument, es müsse im Irak eine Gruppenverfolgung der Christen geben, denn schließlich seien in der letzten Zahl sehr viele Christen ins Ausland geflohen. Dabei ist zunächst zu sehen, dass die dabei genannte Zahl von 40.000 bis 60.000 geflüchteten Christen (einschließlich Binnenflüchtlingen, vgl. dazu die schriftliche Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 14.- Februar 2005, S. 2; s. auch: Die Zeit vom 21. Oktober 2004 und vom 23. März 2006) selbst nur eine grobe Schätzung ist. Vor allem belegt diese Flucht lediglich, dass die Lebensverhältnisse für die Christen kaum mehr erträglich sind. Dies kann ihre Ursache in verschiedenen Umständen haben, etwa in dem sehr großen Gewaltpotenzial und die Angst um das eigene Leben. Es lässt aber nicht darauf schließen, dass diese Gewaltakte gerade aus religiösen Gründen ("wegen") erfolgen.

Anders wäre es allenfalls dann, wenn die Zahl der christlichen Flüchtlinge ungewöhnlich hoch im Vergleich zu der Zahl der muslimischen Flüchtlinge wäre und außerdem keine andere Ursache für die Flucht als die der Religionszugehörigkeit in Betracht zu ziehen wäre. So liegt es hier aber nicht, jedenfalls nicht mit der hinreichenden Erkennbarkeit. Eine vergleichende Betrachtungsweise scheitert schon daran, dass die Gesamtzahl der Flüchtlinge nicht bekannt ist. Im Übrigen wären nicht nur die Flüchtlinge in Betracht ziehen, die sich ins Ausland begeben haben, sondern auch die Binnenflüchtlinge, die innerhalb des Landes in einen anderen Ort geflohen sind. Zudem müsste man hier auch noch nach den einzelnen muslimischen und ethnischen Bevölkerungsgruppen differenzieren. Das ist bislang nicht geschehen und wohl auch gar nicht möglich. Von daher ist diese vergleichende Betrachtungsweise für die hier zu treffende Bewertung unergiebig. Es kommt hinzu, dass die irakischen Christen durch ihre Kirchenorganisation, durch ihren Glauben und durch familiäre Bande gute Kontakte zum westlichen Ausland besitzen und dadurch eine Ausreise und Flucht aus dem Irak für sie leichter fallen dürfte als für muslimische Iraker, die über eine solche "Unterstützer-Struktur" nicht verfügen. Diese Struktur wird etwa auch im Falle der Kläger deutlich. So ist sein Bruder wohl schon Mitte der 1990er Jahre in die USA emigriert. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats wohnen in den USA auch noch weitere Verwandte von ihm. In Deutschland leben - wie der Kläger schon bei seiner Befragung im Jahr 2000 angegeben hat - seit einigen Jahren ein Cousin von ihm sowie ein Freund von ihm, von letzterem auch zwei Brüder. Dieser Cousin des Klägers war es dann auch, der nach den Angaben des Klägers im Asylverfahren ihm Ende der 1990er Jahre geraten hatte, den Irak zu verlassen und ebenfalls nach Deutschland zu kommen.

Wie der Senat verneinen auch andere Obergerichte eine Gruppenverfolgung der (chaldäischen) Christen im Irak (vgl. VGH München, Urteil vom 30. Mai 2005 - VGH 23 B 05.30230 - [aufgehoben und zurückverwiesen durch Urteil des BVerwG vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05]; OVG Nds, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 9 LB 27/03 u.a. und VGH Ba-Wü, Urteil vom 21. Juni 2006 - A 2 S 571/05).

Mit Blick auf die neueste Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der trotz Verneinung einer Gruppenverfolgung eine individuelle Verfolgung des dortigen Klägers aus religiösen Gründen, wegen seiner Eigenschaft als tätigem Christen, bejaht hat, hält es der Senat für angezeigt, noch auf folgendes hinzuweisen:

Wie bereits dargelegt ist es eine unbestreitbare Tatsache, dass es in der letzten Zeit immer wieder zu Anschlägen auf christliche Kirchen gekommen ist - die Gesellschaft für bedrohte Völker hat ausweislich ihrer Presseerklärung für die Zeit vom 1. August 2003 bis Ende September 2006 25 Anschläge registriert - und dass es auch in Zukunft solche Anschläge geben wird. Die Kirchen gehören zu den Orten in Bagdad, die ihrer Natur sehr gefährlich sind und an denen man sich am besten gar nicht oder nicht zur Unzeit und auch nicht lange aufhält. So ist es ebenso gefährlich, sich vor Polizeistationen, Kasernen, Rekrutierungsbüros, aber auch vor Krankenhäusern, an Busstationen, auf Märkten, vor Moscheen und an anderen öffentlichen Orten mit viel Publikum und gerade auch solchen, die einen Bezug zu den Sicherheitskräften haben, aufzuhalten (vgl. z.B. Der Spiegel vom 5. Dezember 2005). Zu diesen besonders gefährlichen Orten gehört auch die Umgebung der Kirchen. Von daher ist es ein Gebot des Selbstschutzes, solche Orte nach Möglichkeit zu meiden. Dies bedeutet aber nicht, dass kein Gottesdienst mehr möglich und der christliche Glaube nicht mehr gelebt werden kann. Denn zur Feier des Gottesdienstes und zum gemeinsamen Gebet sind die Christen nicht zwingend auf den Besuch der Gotteshäuser angewiesen. Vielmehr kann sich die christliche Gemeinde sehr wohl auch außerhalb der Kirchen in privaten Räumen treffen.

Demnach droht den Klägern bei einer Rückkehr in den Irak und einer Wohnsitznahme in ihrem Herkunftsort Bagdad nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen ihres Christseins. Daraus folgt, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 1. November 2005, a.a.O. und vom 18. Juli 2006, a.a.O.) der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. September 2004 rechtmäßig ist. Die Frage, ob den Klägern wegen einer bürgerkriegsähnlichen Situation - wie auch vielen anderen irakischen Staatsangehörigen nichtchristlichen Glaubens - bei Rückkehr nach Bagdad allgemeine Gefahren drohen, ist danach für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht entscheidungserheblich.

Wenn somit eine drohende politische Verfolgung nicht festgestellt werden kann, kommt es von vornherein auf die Frage einer sog. inländischen Fluchtalternative nicht an. Denn diese setzt gerade eine politische Verfolgung voraus, der sich der Betreffende durch ein Ausweichen in einen anderen Landesteil entziehen kann (vgl. § 60 Abs. 1 Buchst. c AufenthG). Gleichwohl hält es der Senat für angezeigt, hier überdies festzustellen, dass die Kläger - selbst bei Annahme einer politischen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - eine inländische Fluchtalternative im Nordirak besitzen.

Eine solche Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffene in anderen Landesteilen seines Herkunftsstaates nicht in eine ausweglose Lage gerät. Dies setzt voraus, dass er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylbeachtlichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfGE 80, 315 [343 f.]. Diese Voraussetzungen sind für die Kläger im Nordirak gegeben.

Wie bereits zuvor ausgeführt ist, hat der Nordirak nach dem Ende des 2. Golfkrieges im Jahre 1991 und der anschließenden Errichtung einer Schutzzone für die Kurden nördlich des 36. Breitengrades eine Sonderentwicklung genommen. Die sich daraus ergebende starke Position konnte sich der kurdische Norden auch in den folgenden Jahren erhalten. Nach dem Sturz des Regimes Saddam Husseins und der einsetzenden Demokratisierung konnte er diese Position sogar noch festigen. In der aktuellen Verfassung ist die Autonomie weitgehend verankert, ein indirektes Vetorecht sichert die eigene Rechtsetzung gegenüber neuen Gesetzen des Zentralstaats ab. Außerdem wurde die Rückkehr von ca. 200.000 Kurden zugesichert, die Saddam Hussein seinerzeit zwangsumgesiedelt hatte. Anders als die anderen Milizen sollen die Peshmerga-Einheiten nicht aufgelöst, sondern staatliche Sicherheitskräfte werden. Auch ist vorgesehen, die wegen ihrer Ölquellen wichtige Region um Kirkuk alsbald in den kurdischen Teilstaat zu integrieren (vgl. NZZ vom 8. Mai 2006). Zudem wird der kurdischsunnitische Einfluss auch in anderen Regionen größer. In der südlich von Suleimaniya gelegenen "neutralen" Provinz Diyala haben die Kurden Gebiete um die Stadt Khanaqin unter ihre Kontrolle gebracht und es kehren sunnitische Kurden, die seinerzeit unter Saddam Hussein von dort vertrieben wurden, wieder in diese Region zurück (NZZ vom 20. Mai 2006).

Diese Entwicklung hat sich inzwischen weiter verfestigt und hat die Lage der Christen im Nordirak noch verbessert. Hierzu hat erst jüngst Pater Emanuel Youkhana, assyro-chaldäischer Pfarrer und Leiter der Hilfsorganisation CAPNI im Irak, festgestellt (vgl. Pogrom Nr. 236, Heft 2/2006, S. 24 ff. [25, 26 und 28]):

In Irakisch-Kurdistan, das seit der Befreiung 1991 von einem regionalen Parlament und einer regionalen Regierung verwaltet wird, die hoch qualifizierte Institutionen und Behörden aufgebaut haben, herrschen vollkommen andere Verhältnisse als im übrigen Irak, der bis 2003 von dem Saddam-Regime kontrolliert wurde. Sicherheit, Dienstleistungssektor (Gesundheit, Schulen, Transportwesen, Kommunikation usw.) und die Wirtschaft sind stabil. Auch die politischen Institutionen funktionieren. (...) Die Assyrer, Chaldäer, Syrer erfahren in Kurdistan seit zwei Jahren recht viel Beachtung, als für sie spezielle Versöhnungs-, Aufbau- und Hilfsprogramme begonnen wurden. Mehr als eintausend Häuser wurden inzwischen neu gebaut und instand gesetzt, außerdem Schulen, Gesundheitszentren Kirchen, Mehrzweckhallen und anderes. Viele Dörfer wurden im Rahmen dieses Programms, das noch nicht abgeschlossen ist, wieder aufgebaut.

Unser Patriarch war angesichts der Politik des Saddam-Regimes gezwungen, im Exil zu bleiben, aber jetzt hat die Kirche bei ihrer letzten Synode beschlossen, in den Irak zurückzukehren. Im Rahmen des erwähnten Wiederaufbauprogramms begann auch der Bau einer Kathedrale in der christlichen Stadt Ankawa, einem Vorort von Erbil, der nahezu vollendet ist.(...)

Die politische Lage im irakischen Kurdistan und in der Ninive-Ebene (ist) zurzeit stabil. Hier boomt die Wirtschaft, weil assyrische und arabische Unternehmer investieren.

Die Einschätzung dieses vor Ort lebenden und arbeitenden Kenners der Verhältnisse, der zudem ein maßgeblicher Vertreter der christlichen Minderheit dort ist, überzeugt den Senat. Sie "passt" auch in das Bild, das sich das Gericht vor dem historischen, religiösen und zeitgeschichtlichen Hintergrund von der Situation im Nordirak und von dem Verhältnis der Christen und der Kurden dort gemacht hat. Auch andere Erkenntnisquellen bestätigen diese Bewertung. Dies gilt vor allem für die schriftliche Stellungnahme des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 24. April 2006 (S. 18 ff.). Dabei misst der Senat dieser Stellungnahme insoweit besondere Bedeutung zu, als sie entscheidend auf Angaben von Alexander Sternberg beruhen (vgl. dort vor allem Anm. 53), der erst kürzlich zur Situation der christlichen Bevölkerung im Nordirak recherchiert hat und der dem Senat von seinen langjährigen Arbeiten zur Lage der Yeziden und Christen in der (Südost-)Türkei als zuverlässige Erkenntnisquelle bekannt ist. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Richtigkeit dieser Einschätzung auch durch eine Rede des Präsidenten der kurdischen Regionalregierung, Massoud Barzani, vor den Parlamentswahlen am 15. Dezember 2005 bestätigt wird. Darin lud er die Christen des Irak ein, im Nordirak zu leben: "Ich will Euch versichern, dass wir es nicht erlauben, dass Euch jemand unterdrückt. Ihr könnt das Angebot des brüderlichen Zusammenlebens akzeptieren und dabei helfen, unser Land aufzubauen." (zit. nach: Pogrom, Heft 236, 2/2006, S. 28).

Allerdings betonen Pater Emanuel Youkhana (Pogrom Nr. 236 2/2006, S. 28) und das Europäische Zentrum für kurdische Studien (schriftliche Stellungnahme vom 24. April 2006, S. 27 f.), dass nur Christen aus dem Zentralirak solche Hilfen aus Wiederansiedlungsprogrammen erhalten und in entsprechende Projekte eingebunden werden, wohl aber nicht Personen wie die Kläger, die aus dem Ausland kommend sich in den drei kurdischen Provinzen bzw. in den Gebieten der Mossul-/Ninive-Ebene, die unter die genannten Programme fallen, niederlassen. Ob solche Hilfen für ein Fußfassen der Kläger im Nordirak und eine Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums dort nötig ist, erscheint dem Senat jedoch zweifelhaft. Denn es ist zu sehen, dass der Kläger 45 Jahre alt ist und als Absolvent einer Fachhochschule, als in zwei Kriegen eingesetzter Soldat, als Taxifahrer und als Inhaber eines Geschäfts in Bagdad sowie als Pizzabäcker in Deutschland über beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, die er in seinem Alter und bei seiner Mobilität und Flexibilität in einer boomenden Wirtschaft im Nordirak wohl durchaus gewinnbringend wird einsetzen können. Hinzu kommt, dass die beiden ältesten Kinder der Kläger, die 1990 geborene Tochter Faten und der 1992 geborene Sohn Muhanad, mit fast 17 bzw. 15 Jahren durch eigene Erwebstätigkeit zur Aufstockung des Familieneinkommens beitragen können. Schließlich ist ernstlich zu erwägen, ob Rückkehrer wie die Kläger nicht von der chaldäischen Kirche, die nach alledem einen beträchtlichen Einfluss und Beziehungen hat, unterstützt werden, und sei es "nur" bei Vermittlung einer Arbeit oder der Beschäftigung im Rahmen der Gemeinde. Letztlich dürfen in einer Betrachtung der Situation der Kläger auch nicht ihre in den USA und in Deutschland lebenden Familienangehörigen unberücksichtigt bleiben. Denn erfahrungsgemäß ist der Familienzusammenhang bei Kurden und auch bei syrischen Christen groß. Deshalb ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ins Ausland ausgewanderte Familienmitglieder ihre im Heimatland verbliebenen bzw. wieder dorthin zurückgekehrten Angehörigen mit Devisen unterstützen (vgl. zu diesen Erwägungen bereits das schon mehrfach erwähnte Urteil des Senats vom 5. April 1989 - 13 A 147/87 -, UA S. 49 f.).

Diese Erwägungen bedürfen indessen keiner Vertiefung und abschließenden Entscheidung. Denn selbst dann, wenn man annähme, dass die Kläger zur Sicherung ihres wirtschaftlichen Existenzminimums auf ein soziales Beziehungsgeflecht angewiesen seien, geht der Senat vom Vorliegen eines solchen Geflechts, vornehmlich durch Familienangehörige, aus.

Allerdings hat der Kläger auf ausdrückliches Nachfragen des Senats in der mündlichen Verhandlung angegeben, nicht zu wissen, woher seine Eltern und andere Vorfahren stammten. Diese Darstellung überzeugt den Senat nicht. Denn aufgrund der zweimaligen mündlichen Verhandlungen in dieser Sache und angesichts des qualifizierten Ausbildungsabschlusses des Klägers und seiner vielfältigen beruflichen Aktivitäten sowie der langjährigen Dienstzeit als Soldat in zwei Kriegen hält der Senat das angebliche Nichtwissen für eine reine Schutzbehauptung. Wer so mobil und flexibel wie der Kläger ist, der kennt nach der allgemeinen Lebenserfahrung seine Vorfahren und weiß insbesondere, woher sein Vater und seine Mutter und andere nahe Angehörige (wie Onkel und Tanten) stammen. Dieses Nichtwissen kann der Kläger auch nicht - wie er es in der mündlichen Verhandlung getan hat - damit erklären, dass er "nur Bagdad kenne". Denn man muss nicht den Geburtsort verlassen haben, um die Herkunft der engsten Angehörigen zu kennen. Wie unwahrscheinlich dies ist, erhellt auch, dass in orientalischen Familien die Familienbande sehr viel enger ist als in westlichen Gesellschaften. So spricht auch für sich, dass es nach den eigenen Angaben des Klägers im Asylverfahren sein in Deutschland lebender Cousin war, der ihn "dazu gebracht (hat), hierher zu gehen". Dabei sei nur am Rande erwähnt, dass die Erklärung des Klägers, er "kenne nur Bagdad" nicht zutreffen kann, war er doch mehrere Jahre lang Soldat in zwei Kriegen und außerdem noch Taxifahrer.

Wie wenig glaubhaft diese Angaben des Klägers zur Herkunft seiner engsten Angehörigen sind, ergibt sich auch daraus, dass er andererseits sehr wohl um den Aufenthaltsort seiner anderen Verwandten weiß. So leben nach seinen Angaben in den USA sein Bruder und die meisten seiner Verwandten, in der Bundesrepublik Deutschland halten sich ein Cousin und ein Freund von ihm sowie zwei Brüder dieses Freundes auf. Der Kläger wusste sogar zu berichten, dass weitläufige Verwandte von ihm in Syrien leben. Wenn er auf ausdrückliche Frage des Senats demgegenüber angab, nicht zu wissen, woher seine Eltern und seine engsten Angehörigen stammten, dann ist das nur damit zu erklären, dass er deren Herkunft verschweigen wollte.

Hierzu bestand auch Anlass, denn der Senat ist nach Lage der Dinge davon überzeugt, dass jedenfalls der Kläger familiäre Wurzeln im Nordirak hat. Hierfür spricht, dass er im Jahr 1961 in Bagdad geboren ist, die Hauptstadt Bagdad aber kein traditionelles Siedlungsgebiet der (chaldäischen) Christen ist, sondern diese vielmehr aus dem Nordirak, aus Mesopotamien, dem Bet-Nahrain der Assyro-Chaldäer, stammten und erst in verschiedenen Abwanderungswellen, vor allem ab 1958, von dort nach Bagdad und Basra abwanderten. Von daher ist es sehr nahe liegend, dass die engsten Angehörigen des Klägers (und möglicherweise auch der Klägerin) aus dem Nordirak stammten. Wenn das so ist, dann verfügen die Kläger aber über ein soziales Beziehungsgeflecht, das sie auf alle Fälle befähigt, sich im Nordirak ein wirtschaftliches Existenzminimum zu schaffen.

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht die Klagen gegen den zwingend vorgeschriebenen Widerruf zu Recht abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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