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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.04.2009
Aktenzeichen: 10 A 11056/08.OVG
Rechtsgebiete: BVKG, AUV


Vorschriften:

BVKG § 14 Abs. 1 Satz 1
AUV § 12 Abs. 3 Satz 3
Es steht mit höherrangigem Recht in Einklang, dass gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV ein Berechtigter bei einem erneuten Umzug in ein Land der Europäischen Union keinen weiteren Ausstattungsbeitrag erhält.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

10 A 11056/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Umzugskostenvergütung

hier: Zulassung der Berufung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 1. April 2009, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig Richter am Oberverwaltungsgericht Möller

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. August 2008 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 3.838,56 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO). Die angegriffene Entscheidung entspricht vielmehr in Ergebnis und Begründung der vorgegebenen Rechtslage, die so eindeutig ist, dass sie keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb weitgehend auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen ist lediglich nochmals auf Folgendes hinzuweisen:

Mit der Auslandsumzugskostenverordnung - AUV - sind gemäß der entsprechenden Ermächtigung durch § 14 Abs. 1 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes Sondervorschriften für Auslandsumzüge nur erlassen worden, "soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern". Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch im Bereich des Umzugskostenrechts die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch die Grundsätze der Notwendigkeit von Aufwendungen, den Gedanken der Zumutbarkeit sowie durch das die öffentlichen Haushalte bindende Sparsamkeitsprinzip begrenzt wird. Dies schließt es von jeher ein, dass zur Konkretisierung von Fürsorgeleistungen der in Rede stehenden Art generalisierende und pauschalierende Regelungen mit der Folge getroffen werden dürfen, dass sie im Einzelfall gewisse Härte mit sich bringen können.

Vor diesem Hintergrund kann kein Verstoß gegen höherrangiges Recht darin gesehen werden, dass gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV ein Berechtigter, dem bereits anlässlich einer Verwendung in einem Land der Europäischen Union ein Ausstattungsbeitrag gewährt wurde, nach einem erneuten Umzug in ein Land der Europäischen Union keinen weiteren Ausstattungsbeitrag erhält. Die Bestimmung steht vielmehr mit den wiedergegebenen allgemeinen Fürsorgegrundsätzen wie auch gerade mit Sinn und Zweck der Gewährung eines Ausstattungsbeitrages nach § 12 AUV in Einklang. Dieser soll einen Ausgleich für besondere materielle und immaterielle Belastungen bieten, die mit der Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland verbunden sind und über diejenigen hinausgehen, die bereits durch die anderen Leistungen der Umzugskostenvergütung abgedeckt sind. Er soll es dem Bediensteten mithin erleichtern, sich auf die besonderen Anforderungen umzustellen, welche sich aus seiner speziellen Stellung im Ausland ergeben, soweit sie sich von derjenigen bei einer Inlandsverwendung unterscheidet. Von daher erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt, nach Ablauf von 3 Jahren unter den weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 AUV bei einer erneuten Verwendung im Ausland einen neuen Ausstattungsbeitrag zu zahlen. Demgegenüber ist es weder fürsorge- noch gleichheitswidrig, wenn dies für denjenigen nicht gilt, der ein weiteres Mal in einem Land der Europäischen Union verwendet wird. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, beruht diese Ausnahme nach der amtlichen Begründung zu § 12 AUV auf der sachlichen Erwägung, dass sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Europäischen Union mehr entsprechen als die Verhältnisse in Deutschland einerseits und in Ländern des Auslandes außerhalb der EU andererseits. Mit anderen Worten geht der Verordnungsgeber - berechtigterweise - davon aus, dass es sich vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck des Ausstattungsbeitrages nach § 12 AUV bei einem Land der Europäischen Union vom Grundsatz her nicht mehr um "Ausland" im überkommenen Sinne handelt, der die übrigen Regelungen dieser Bestimmung prägt. Danach ist es sachgerecht, es bei einem erneuten Umzug in ein Land der EU bei nur einem Ausstattungsbeitrag zu belassen.

Steht dem Kläger aber ein Anspruch auf einen weiteren Ausstattungsbeitrag schon dem Grunde nach nicht zu, so kann er die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht mit dem Hinweis darauf in Zweifel ziehen, dass sich seine familiären Lebensverhältnisse seit der ersten Verwendung in einem Land der Europäischen Union geändert hätten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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