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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.04.2005
Aktenzeichen: 10 A 11479/04.OVG
Rechtsgebiete: BBG, ATZV


Vorschriften:

BBG § 72 b
BBG § 72 b Abs. 1
BBG § 72 b Abs. 1 Nr. 4
ATZV § 2
ATZV § 2 Abs. 4
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 4 ATZV erhöhte Altersteilzeitbezüge zu zahlen sind, weil der Dienstposten aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfällt.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 A 11479/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Beamtenrechts (Besoldung)

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2005, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig ehrenamtliche Richterin Hausfrau Lommatzsch ehrenamtliche Richterin Angestellte Morsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2004 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz sowie unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr vom 17. März 2003 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 1. September 2003 verpflichtet, ihm im Rahmen der Altersteilzeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. April 2007 Altersteilzeitbezüge in Höhe von 88 vom Hundert der Nettobesoldung zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger während seiner Altersteilzeitbeschäftigung zustehenden Zuschlages zu seiner Besoldung. Zuschlag und Besoldung dürfen im Regelfall 83 vom Hundert der Nettobesoldung nicht übersteigen, betragen indes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung 88 vom Hundert, wenn der Dienstposten des Beamten in Folge bestimmter Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr entfällt. Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen in § 6 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) bzw. in § 2 Abs. 4 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) wurden mit Besoldungsstrukturgesetz vom 21. Juni 2002 geschaffen und gehen zurück auf einen Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001.

Im Einzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der 1942 geborene Kläger steht als Technischer Regierungsamtsrat mit der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst der Beklagten. Er war anfangs beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) tätig, von wo er mit Wirkung vom 22. November 2002 zum Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr (IT-AmtBw) versetzt wurde. Sein dortiger Dienstposten in der Abteilung 1, Projektgruppe 2 war gemäß einer "Überleitungsliste BWB - IT-AmtBw" mit Stand vom 26. Juli 2002 mit dem Vermerk "KW 2006" versehen. Mit Anträgen vom 29./31. Oktober 2002 bat der Kläger um die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung mit einer Arbeitsphase vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Mai 2005 und einer Freistellungsphase vom 1. Juni 2005 bis 30. April 2007 in Verbindung mit der Zuerkennung des erhöhten Zuschlages.

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger am 4. November 2002 mit, dass im Rahmen der Anwendung des § 2 Abs. 4 ATZV neben den dort genannten Voraussetzungen auch noch geprüft werden müsse, inwieweit für ihn eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit auf einem struktursicheren Dienstposten bestehe. Unter dem 22. Januar 2003 bat der Sachbearbeiter alsdann um eine Organisationsentscheidung, aus der hervorgehe, ob der Dienstposten des Klägers aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfalle, wann der Dienstposten gegebenenfalls endgültig wegfalle und um welche Art von Organisationsmaßnahmen es sich handele. Auf Grund dessen wurde diesem unter dem 17. März 2003 mitgeteilt, dass der KW-Vermerk bedeute, dass der Dienstposten im Jahr 2006 aufgrund interner Optimierungsmaßnahmen wegfalle; ob es sich hierbei um eine Maßnahme der Neuausrichtung der Bundeswehr handle und demgemäß der TV UmBw anzuwenden sei, müsse erst noch mit dem Bundesverteidigungsministerium abgeklärt werden.

Mit Verfügung ebenfalls vom 17. März 2003 lehnte das IT-AmtBw den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es aus: Gemäß Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. Juli 2002 seien bei der Anwendung des § 2 Abs. 4 ATZV die Regelungen des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr sinngemäß auch für Beamte anzuwenden. Das bedeute, dass im Falle des Wegfalles eines Dienstpostens zu prüfen sei, inwiefern eine anderweitige zumutbare Unterbringung des jeweils betroffenen Beamten möglich sei. Da im IT-AmtBw derzeit noch freie Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 im Bereich der Technik zur Verfügung stünden, könne der Kläger gegenwärtig auf einen anderen struktursicheren Dienstposten umgesetzt werden.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 26. März 2003 Widerspruch ein. Zugleich stellte er hilfsweise den Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit auf der Grundlage des regulären Satzes von 83 vom Hundert der Nettobesoldung, dem die Beklagte mit Verfügung vom 10. Juni 2003 entsprach. Daraufhin legte der Kläger auch gegen diese Verfügung insoweit Widerspruch ein, als mit ihr lediglich seinem Hilfsantrag stattgegeben worden war. Zur Begründung führte er aus, dass gemäß § 2 Abs. 4 ATZV in den dort geregelten Fällen der Zuschlag auf der Grundlage von 88 vom Hundert der Nettobesoldung zu bemessen sei, ohne dass es insoweit auf etwaige Unterbringungsmöglichkeiten auf anderen Dienstposten ankomme. Diese Widersprüche wies das IT-AmtBw mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2003 im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Bescheide zurück.

Nachdem der Kläger entsprechend der ihm bewilligten Altersteilzeit zum 1. Juli 2003 in seine Arbeitsphase eingetreten war, wurde er unter dem 17. September 2003 darüber informiert, dass er laut Mitteilung seines Projektleiters schon jetzt nicht mehr in der Abteilung 1 wegen der Änderung von Aufgaben dieser Abteilung beschäftigt werden könne, sein dortiger Dienstposten voraussichtlich in Kürze wegfallen werde und er daher für die restliche Dienstzeit auf einem anderen Dienstposten untergebracht werden müsse. Auf Grund dessen wurde der Kläger unter dem 31. Oktober 2003 mit sofortiger Wirkung der Abteilung 3 zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit seiner am 23. September 2003 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren, ihm im Rahmen der bewilligten Altersteilzeit Bezüge in Höhe von 88 vom Hundert der Nettobesoldung zu gewähren, vor Gericht weiter verfolgt. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Er erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 ATZV für den erhöhten Zuschlag, da er zu den Mitarbeitern gehöre, deren Arbeitsplatz in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. Dezember 2010 durch Strukturveränderungen aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfiele. Diese eindeutige Rechtslage werde von der Beklagten verkannt, indem sie zusätzlich für solchermaßen Betroffene deren Unterbringungsmöglichkeit auf einem anderen Dienstposten prüfe. Ungeachtet dessen reiche ihr lapidarer Hinweis darauf, dass noch freie Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 im Bereich der Technik zur Verfügung stünden, als lediglich theoretische Möglichkeit einer Umsetzung nicht aus. Ersichtlich sei die Beklagte erstmals am 17. September 2003 in dieser Hinsicht in konkrete Überlegungen eingetreten, ohne dass jedoch seit seiner Abordnung zur Abteilung 3 eine Dienstposteneinweisung erfolgt sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr vom 17. März 2003 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 1. September 2003 zu verpflichten, ihm im Rahmen der Altersteilzeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. April 2007 Altersteilzeitbezüge in Höhe von 88 vom Hundert der Nettobesoldung zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der erhöhte Vom-Hundert-Satz sei in § 2 Abs. 4 ATZV aufgenommen worden, um auch Beamten, deren Dienstposten wegfielen und die auf anderen Dienstposten nicht untergebracht werden könnten, die Vereinbarung von Altersteilzeit zu erleichtern. Der Erlass vom 18. Juli 2002 trage der Tatsache Rechnung, dass innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung zwar Personal abgebaut werden solle, gleichzeitig aber auch weiterhin Bedarf an Personal bestehe. Insofern müsse es dem Dienstherrn möglich sein, die jeweils betroffenen Beschäftigten anderweitig einzusetzen. Dem entsprechend seien seinerzeit im Falle des Klägers die unbesetzten Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 herausgesucht worden, für deren Besetzung dieser in Frage gekommen sei. Aufgrund dessen sei der Kläger schon damals für einen Dienstposten in der Abteilung 3 vorgesehen worden. Ein bestimmter Dienstposten sei dabei nicht festgelegt worden, da die konkrete Einplanung der Abteilung habe überlassen werden sollen bzw. in Anbetracht der Weiterbeschäftigung des Klägers auf seinem bisherigen Dienstposten bis zum Beginn der Freistellungsphase am 1. Juni 2005 zunächst noch keine Notwendigkeit für seine anderweitige Unterbringung bestanden habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2004 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht auf § 2 Abs. 4 ATZV berufen, weil sein Dienstposten nicht aus den dort genannten Gründen im Zuge der Neuausrichtung der Bundeswehr entfallen sei. Dieser Auffassung stehe hierbei auch nicht etwa der Vermerk "KW 2006" entgegen. Denn wenn hiernach sein bisheriger Dienstposten auch im Jahr 2006 hätte wegfallen sollen, so sei doch davon auszugehen gewesen, dass der Kläger noch bis zum Ende seiner Arbeitsphase am 31. Mai 2005 auf diesem Dienstposten hätte Dienst verrichten können. An dieser Betrachtungsweise ändere es nichts, dass seinem Dienstposten alsdann in Folge der voranschreitenden Umorganisation innerhalb des im Aufbau befindlichen Amtes doch schon im September 2003 keine ausreichenden Aufgaben mehr zugeordnet gewesen seien. Denn dieser neuen Entwicklung habe die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie den Kläger auf einen anderen Dienstposten umgesetzt habe. In Anbetracht dessen sei es unerheblich, ob er gegebenenfalls bis dahin einen Dienstposten bekleidet gehabt habe, der infolge von Strukturveränderungen hätte wegfallen sollen. Diese Umsetzung sei auch während der vom Kläger bereits angetretenen Altersteilzeitbeschäftigung und ungeachtet dessen zulässig gewesen, dass der Kläger damit zwangsläufig nicht mehr in den Genuss des erhöhten Zuschlages habe kommen können. Denn die Regelung des § 2 Abs. 4 ATZV diene dem erleichterten Stellenabbau bei der Bundeswehr; diesem Zweck stehe es indes nicht entgegen, einem Teil der Beamten andere Dienstposten zu übertragen, statt ihnen den erhöhten Zuschlag zu bewilligen. Auf die tarifvertraglichen Regelungen und die darauf verweisenden Erlasse komme es somit nicht an.

Mit Wirkung vom 16. März 2004 wurde der bisherige Dienstposten des Klägers im Projektbereich 2 endgültig zurückgezogen, wobei er gleichzeitig zur Kompensation für neue Aufgaben zur Verfügung gestellt wurde. Auf Grund dessen wurde der Kläger fortan ungeachtet seines weiteren Einsatzes in der Abteilung 3 "außerhalb von Dienstposten" geführt.

Gegen das Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Zwischenzeitlich gehe das Bundesministerium der Verteidigung gemäß Erlass vom 19. März 2004 selbst davon aus, dass keine Prüfung hinsichtlich etwaiger anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten der betroffenen Bediensteten stattzufinden habe und dass entsprechend sogar die bislang noch nicht abgeschlossenen Altfälle zu überprüfen seien. Des Weiteren sei bislang unstreitig gewesen, dass sein Dienstposten im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr mit der Einrichtung des IT-AmtBw bzw. dem alsdann geplanten Übergang in eine private Rechtsform mit Ablauf der Jahres 2006 wegfallen werde und er damit zu den insoweit unmittelbar betroffenen Beamten gehöre. Daran könnten auch etwaige neuere Organisationsentscheidungen nichts ändern, nachdem der "KW-Vermerk" bereits aus dem Jahr 2002 datiere und die Grundlage für seine damalige Antragstellung gebildet habe. Den Erwägungen des Verwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden. In Sonderheit treffe es nicht zu, dass er deshalb kein Betroffener gewesen sei, weil sein Dienstposten erst nach dem Abschluss seiner Arbeitsphase zum 31. Mai 2005 im Jahr 2006 hätte wegfallen sollen. Insofern verkenne das Gericht, dass diese Zeitabfolge lediglich auf dem von ihm gestellten Antrag auf Alterteilzeitbeschäftigung beruhe, während er anderenfalls erst am 31. April 2007 ausgeschieden wäre. Ungeachtet dessen setze die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 4 ATZV aber auch nicht etwa voraus, dass der Dienstposten des Beamten zeitgleich mit dem Ende der Arbeitsphase wegfalle, nachdem die Bestimmung insoweit lediglich von einem zukünftigen Wegfall ausgehe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß seinem Antrag erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie weiter vor: Der ursprünglichen Entscheidung vom 17. März 2003 habe der Sachverhalt zu Grunde gelegen, dass der Kläger in der Abteilung 1 einen Dienstposten mit dem Vermerk "KW 2006" innegehabt habe. Von dem Wegfall dieses Dienstpostens sei der Kläger jedoch nicht betroffen gewesen, da dieser Wegfall nach dem Zeitpunkt der von ihm beantragten Freistellungsphase gelegen habe. Außerdem hätten entsprechend der seinerzeit vorgenommenen Verwendungsprüfung für den Kläger genügend andere freie und struktursichere Dienstposten zur Verfügung gestanden, so dass seine Weiterbeschäftigung bis zum 30. April 2007 möglich gewesen sei. Ein neuer Sachverhalt habe sich ergeben, als der Projektbereich 2 mit Organisationsverfügung vom 16. März 2004 neu gegliedert worden sei und das bisherige Aufgabengebiet des Klägers weggefallen sei. Dabei habe es sich jedoch um eine interne Umgliederung gehandelt, die nicht im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Bundeswehr gestanden habe. Dass das Bundesministerium der Verteidigung neuerdings auf die Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit verzichte, ändere nichts daran, dass in einem jeden Fall eine unmittelbare Betroffenheit des Beamten im Sinne der einschlägigen Bestimmungen und Erlasse vorliegen müsse, woran es beim Kläger jedoch sowohl zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung gefehlt habe als auch bis heute fehle. Dem entsprechend habe auch die angeordnete Überprüfung der Altersteilzeitfälle bei ihm unter dem 16. Juli 2004 erneut zu einem abschlägigen Bescheid geführt. Im Übrigen befinde sich das IT-AmtBw immer noch im Aufbau, weswegen es den Kläger auf einem Dienstposten seiner Besoldungsgruppe ohne weiteres auch über den Zeitpunkt seiner aktiven Arbeitsphase hinaus beschäftigen könne. Inzwischen sei ihm unter dem 28. September 2004 im dortigen Konzeptionsbereich 4 endgültig ein für ihn geeigneter und struktursicherer Dienstposten übertragen worden.

Mit Beschluss vom 19. November 2004 hat der Senat der Beklagten aufgegeben, die den Vermerk "KW 2006" bezüglich des Dienstposten des Klägers enthaltende Überleitungsliste vom 26. Juli 2002 vorzulegen, ferner mitzuteilen, zu welchem Ergebnis die am 17. März 2003 in Aussicht genommene Anfrage bei dem Bundesministerium der Verteidigung hinsichtlich der Interpretation dieses Vermerks geführt habe, bzw. darzulegen, welche Interpretation unter Berücksichtigung der seinerzeit maßgeblichen Erlasslage angezeigt gewesen wäre, sowie außerdem zu erläutern, in welchem Verhältnis zu dieser Interpretation die spätere Zurückziehung dieses Dienstpostens als Folge der Umgliederung des Projektbereichs 2 stehe.

Wegen des Ergebnisses dieser Ermittlungen wird auf den entsprechenden Schriftsatz der Beklagten vom 10. Januar 2005 nebst dessen Anlagen verwiesen. Die Beteiligten äußern sich hierzu mit ergänzenden Ausführungen tatsächlicher und rechtlicher Art.

Wegen der Sach- und Streitstandes in allen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Vorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung führt in der Sache zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen, da der Kläger gemäß § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages bei Altersteilzeit (Altersteilzeitverordnung - ATZV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 2138), einen Anspruch darauf hat, dass der ihm während der Dauer seiner Altersteilzeitbeschäftigung zustehende Zuschlag auf der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden Nettobesoldung bemessen wird.

Gemäß § 2 Abs. 4 ATZV erhalten Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, deren Dienstposten durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich der damit verbundenen Umgliederung oder Verlegung aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen, im Falle der Inanspruchnahme von Altersteilzeit einen erhöhten Altersteilzeitzuschlag auf der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden Nettobesoldung. Dabei ist bei der Beantwortung der Frage, inwieweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, auf den Dienstposten, den der Beamte zum Zeitpunkt des Beginns seiner Altersteilzeitbeschäftigung inne hat, sowie auf den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand hinsichtlich des Wegfalles dieses Dienstpostens und die hierfür maßgeblichen Gründe abzustellen. Dies ist deshalb geboten, weil auch der Dienstherr selbst letztlich nur auf der Grundlage dieser Gegebenheiten in Verbindung mit einer auf sie gestützten Prognoseentscheidung darüber zu befinden vermag, ob einer beantragten Teilzeitbeschäftigung nicht etwa bereits dringende dienstliche Belange im Sinne des § 72 b Abs. 1 Nr. 4 Bundesbeamtengesetz (BBG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) entgegenstehen, bzw. ob und wann der betreffende Dienstposten voraussichtlich wegfällt und ob dessen Wegfall mit den in § 2 Abs. 4 ATZV genannten Veränderungen aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr zusammenhängt. Ebenso muss aber auch der Beamte mit Blick auf seine weitere beruflich und private Lebensplanung spätestens zum Zeitpunkt des Antritts seiner Altersteilzeitbeschäftigung verlässlich beurteilen können, inwieweit er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 ATZV in Sonderheit hinsichtlich des dort vorgesehenen erhöhten Altersteilzeitzuschlages erfüllt.

Von diesem Verständnis gehen ersichtlich auch die verschiedenen zum Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr ergangenen Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung aus, die gemäß dessen Erlass vom 18. Juli 2002 sinngemäß für Beamte anzuwenden sind. In diesem Zusammenhang sei verwiesen auf den Erlass vom 12. März 2002 nebst dessen Anhang (vgl. Bl. 9 ff VA), wonach zur Feststellung der Betroffenheit der jeweiligen Bediensteten auf die entsprechenden Vorgaben in diesbezüglich herausgegebenen Listen, Organisations- und Dienstpostenplänen oder anderweitig bestehenden Organisationsentscheidungen zurückzugreifen ist, wobei die Beurteilung der anstehenden Fragen wegen der mit Blick auf die zukünftige Entwicklung bestehenden Unwägbarkeiten "der Personalführung vor Ort viel Mut zur Entscheidung" abverlangt. Auf diesem Verständnis beruht ebenso etwa auch der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Dezember 2001 (vgl. Bl. 3 VA), wonach der Eintritt späterer, nach dem Beginn einer Altersteilzeitbeschäftigung mit dem regulären Bemessungssatz von 83 vom Hundert eintretender Entwicklungen nur dann zu berücksichtigen ist, wenn sich der Bedienstete noch in der Arbeitsphase befindet und diese nunmehr abweichend von der ursprünglichen Prognose die Zuerkennung des erhöhten Zuschlages rechtfertigen.

Hiernach aber ist der Senat davon überzeugt, dass der vom Kläger zum 1. Juli 2003 innegehabte Dienstposten in der Abteilung 1, Projektgruppe 2 nach dem damaligen Erkenntnisstand im Jahr 2006 aus den in § 2 Abs. 4 ATZV genannten Gründen, nämlich im Rahmen der dort aufgeführten Änderungen aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr hätte wegfallen sollen. In diesem Zusammenhang ist zunächst der Blick auf die damals in Aussicht genommene Umstrukturierung der Bundeswehr bzw. deren Umgestaltung und Neuausrichtung zu richten, die gemäß den vom Kläger vorgelegten Verlautbarungen u.a. des damaligen Bundesministers der Verteidigung vom 8. April 2002, der intranet-Redaktion des IT-AmtBw vom 28. November 2002 sowie des Bundesministeriums der Verteidigung vom 26. März 2005 als die umfassendste Reform in der Geschichte der Bundeswehr bezeichnet wurde und alle Ebenen der Streitkräfte und der Wehrverwaltung mit einbezog. In diesem Rahmen wurde insbesondere auch der IT-Bereich, dessen Struktur und Ausstattung insgesamt als nicht mehr zeitgemäß angesehen wurde, neu geordnet, wobei das zu diesem Zweck zum 1. April 2002 neu eingerichtete IT-AmtBw die IT-Aufgaben konzentrierte. Außerdem sollte damit im Zusammenhang mit dem Ziel, die Bundeswehr auch im IT-Bereich von Aufgaben zu entlasten, die nicht zu den militärischen Kerntätigkeiten gehören, eine IT- Gesellschaft gegründet werden, die die Rechenzentren und die Weitverkehrs- und Liegenschaftsnetze modernisieren sollte. Dabei gehörte zu diesem Projekt die Einführung der standardisierten Software SAP R/3, um in Zukunft die Betriebsabläufe erheblich zu straffen und die Arbeitsprozesse wesentlich zu verkürzen. Diese sollte zugleich die Basis für eine einheitliche Standardsoftware (SASPF) bilden, auf deren Grundlage alsdann in sämtlichen administrativen und logistischen Bereichen die bisherigen Informationssysteme modernisiert werden sollten. Insgesamt stellte das IT-AmtBw nach dieser Planung einen zentralen Baustein in der Neustrukturierung der Bundeswehr dar, wobei es in der Ausgangstruktur ca. 1400 zivile und militärische Mitarbeiter umfasste und in der Zielstruktur nach Übertragung der angesprochenen Aufgaben an die noch zu gründende IT-Gesellschaft und den nachgeordneten Bereich sowie weiteren internen Optimierungsmaßnahmen nur noch über knapp 1000 Dienstposten verfügen sollte (vgl. Bl. 193 ff und 212 ff GA).

Ersichtlich im Zuge dieser Reformen und ausweislich der nunmehr von der Beklagten auszugsweise vorgelegten Überleitungsliste vom 26. Juli 2002 (vgl. Bl. 174 ff GA) wurde eine Vielzahl von Dienstposten vom BWB zum IT-AmtBw übergeleitet, wobei diese - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse - entweder den Vermerk KW ITG oder KW 2006 trugen, also entweder mit der Gründung der IT-Gesellschaft oder im Jahr 2006 wegfallen sollten. Zu letzteren zählte auch der Dienstposten des Klägers. Er wurde ebenfalls vom BWB zum IT-AmtBw übergeleitet, wobei der Kläger hier im wesentlichen seine bisherigen Aufgaben, wie er sie schon beim BWB wahrgenommen hatte, einstweilen an seinem neuen Dienstposten hatte fortführen sollen, bevor dieser alsdann aufgrund entsprechender Optimierungsmaßnahmen (vgl. dazu Bl. 35 VA) gemäß dem beigefügten KW-Vermerk im Jahr 2006 hätten entfallen sollen. Auch wenn die in Rede stehende Überleitungsliste nicht ohne weiteres den in der Erlasslage angesprochenen Listen 1 und 2 vom 26. Oktober 2001/1. Februar 2002 gleichgestellt werden kann, die auf der Grundlage der dort erfassten Dienststellen unmittelbar den Schluss auf eine Betroffenheit der jeweiligen Bediensteten im Sinne des TV UmBw bzw. des § 2 Abs. 4 ATZV zulassen, so ist doch zu sehen, dass das IT-AmtBw nach seiner Gründung diese Liste mit ihren KW-Schlüsselungen in seinen Organisations- und Dienstpostenplan (ODP) übernommen hatte (vgl. Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. Dezember 2004, Bl. 180 GA) und dass gerade auch derartige Pläne nach eben dieser Erlasslage für die Beantwortung der Frage der Betroffenheit der jeweiligen Dienstposteninhaber entsprechend heranzuziehende Entscheidungshilfen bilden sollten. Dass nach dieser Erlasslage zum Beleg für die geforderte Betroffenheit auch noch andere Organisationsentscheidungen in Betracht kommen können bzw. gegebenenfalls sogar nur die Darlegung der Tatsache genügen kann, dass der Betreffende bereits außerhalb von Dienstposten (weil dieser im Einzelfall zurückgezogen wurde) oder auf einem KW-Dienstposten beschäftigt wird, sei nur am Rande erwähnt (vgl. Erlass vom 12. März 2002 a. a. O.).

Damit im Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass vor diesem Hintergrund erkennbar auch das IT-AmtBw selbst - ungeachtet der von ihm wegen der Interpretation des beim Dienstposten des Klägers angebrachten KW-Vermerks zunächst für angezeigt erachteten ergänzenden Anfrage an das Bundesministeriums der Verteidigung - nicht nur im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, sondern auch noch während des erstinstanzlichen Verfahrens davon ausgegangen war, dass der so für 2006 vorgemerkte Dienstpostenwegfall auf der Neuausrichtung der Bundeswehr beruhte. Dem entsprechend hatte es in Anwendung des § 2 Abs. 4 ATZV und der diesbezüglich damals geltenden Erlasslage den Antrag des Klägers in den angefochtenen Bescheiden vom 17. März und 1. September 2003 ausschließlich mit dem Hinweis auf dessen anderweitige Verwendungsmöglichkeiten abgelehnt und demgemäß sich nicht einmal im Widerspruchsverfahren veranlasst gesehen, diese Anfrage entsprechend seiner anfänglichen Überlegungen etwa noch nachzuholen. Diese Sicht der Dinge wird nicht etwa dadurch widerlegt, dass das IT-AmtBw den Dienstposten des Klägers zwischenzeitlich früher als geplant, bereits mit Wirkung vom 16. März 2004 zurückgezogen hat und dass die Zurückziehung ihren Grund tatsächlich in einer rein internen Umgliederung des gesamten Projektbereichs 2 gehabt haben mag, war diese doch ersichtlich durch eine Neugewichtung der vorhandenen bzw. die Übernahme neuer Aufgaben motiviert worden bzw. diente sie zur Anpassung an die dadurch entstandene Aufgabenstruktur, wie sich auch daran zeigt, dass der Dienstposten zugleich zur Kompensation für diese neuen Aufgaben wieder zur Verfügung gestellt wurde (vgl. dazu Erläuterung von ZU 1 an ZU 2 vom 19. Mai 2004, Bl. 114 GA, Anschreiben an den Kläger vom 3. Juni 2004, Bl. 125 GA, Neubescheidung des Klägers vom 16. Juli 2004, Bl. 157 GA, sowie Anfrage des IT-AmtBw an das Bundesministerium der Verteidigung vom 21. Dezember 2004, Bl. 177 ff GA).

Endlich sieht der Senat diese Betrachtungsweise auch nicht durch die auf der Grundlage seines Auflagenbeschlusses nunmehr eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. Dezember 2004 in Frage gestellt (vgl. Bl. 180 GA). Tatsächlich hat denn auch das Ministerium die ihm vom IT-AmtBw damit im Zusammenhang vorgetragene eher formale Auffassung nicht bestätigt, der zu Folge bereits die soeben erwähnte Neuausbringung u. a. des Dienstpostens des Klägers - entsprechend einem diesbezüglich angesprochenen Erlass vom 18. Juni 2004 (vgl. Bl. 177 ff GA) - belege, dass dieser nach der Planung unter der Ägide der Neuausrichtung der Bundeswehr im Jahr 2006 nicht für einen Wegfall vorgesehen gewesen sei, da in diesem Fall eine solche Neuausbringung gar nicht hätte erfolgen dürfen. Es hat sich statt dessen in der Sache selbst dahingehend geäußert, dass die Bedeutung des KW-Vermerks "KW 2006" bei den Dienstposten im IT-AmtBw insbesondere in der Abteilung 1 vor dem Hintergrund des geplanten Projektverlaufs von SASPF vorgenommen worden sei, wobei davon ausgegangen worden sei, dass eine Überführung der Altvorhaben, die im Bereich 2 bearbeitet würden und in SASPF aufgehen sollten, bis Ende 2006 abgeschlossen sein würde, dass alsdann allerdings die im ODP des IT-AmtBw übernommenen Schlüsselungen zwischenzeitlich dem aktuellen Projektverlauf angepasst worden seien und die betroffenen Dienstposten auch erst nach Projektende zurückgezogen würden. Soweit es im Anschluss daran gefolgert hat, dass dies erkennen ließe, dass es sich bei der Schlüsselung nicht um die Verwendung des Tatbestandsmerkmales "Wegfall aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr", sondern um eine Rationalisierungsmaßnahme aufgrund der Einführung von SAP R/3 im Projekt SASPF im IT-AmtBw handele, die den Dienstbetrieb sicherstelle und u. a. die Neuausrichtung von CCC SASPF berücksichtigen werde, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wie bereits oben aufgezeigt wurde, bildete doch gerade auch die Einführung der standardisierten Software SAP R/3 und deren nachfolgende Überleitung in die einheitliche Standardsoftware SASPF ein von Anfang geplantes Kernstück der Neuausrichtung der Bundeswehr bzw. war ebenfalls von Anfang ins Auge gefasst, die beim IT-AmtBw in der Ausgangsstruktur beschäftigten 1400 Mitarbeiter auf 1000 zu verringern, sei es dass diese entsprechend dem Vermerk KW ITG an die IT-Gesellschaft überführt werden sollten, sei es dass sie gemäß dem Vermerk KW 2006 aufgrund weiterer eingeplanter interner Optimierungsmaßnahmen abgebaut werden sollten. Dass die der seinerzeitigen Planung zu Grunde liegenden zeitlichen Vorgaben in der Folgezeit nicht durchgängig eingehalten werden konnten bzw. neue, so nicht vorausgesehene Entwicklungen anderweitige Umstrukturierungen erforderlich machten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Soweit die Beklagte schließlich damit im Zusammenhang gar die Auffassung vertreten hat, dass die Vermerke letztlich schon deshalb nicht zu einem Personalbbau im Sinne des TV-UmBw bzw. des § 2 Abs. 4 ATZV hätten führen sollen, weil nicht einmal im Zusammenhang mit der Gründung der IT-Gesellschaft und der damit verbundenen Aufgabenverlagerung ein solcher Abbau hätte einhergehen sollen, da insoweit die Arbeitsplätze und Dienstposten in organisatorischer differenzierter Form erhalten bleiben sollten, und weil ähnlich das IT-AmtBw bis heute noch im Aufbau sei und deshalb die betroffenen Bediensteten ohne weiteres weiter beschäftigen könne, spricht dies gleichfalls nicht gegen die hier vertretene Einschätzung, nachdem diese Einlassungen nicht den hier zu Grunde zu legenden Erkenntnisstand des Jahres 2003 wiedergeben, sondern ersichtlich ebenfalls von den heutigen Gegebenheiten ausgehen.

War nach alledem gemäß dem Erkenntnisstand zum 1. Juli 2003 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 ATZV insoweit erfüllt, als der Dienstposten des Klägers zu den Dienstposten gehörte, die durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus und der Aufgaben zunächst des BWB bzw. sodann des IT-AmtBw und der damit einhergehenden Strukturmaßnahmen im Jahr 2006 aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen sollten, so steht dem daraus zu Gunsten des Klägers abzuleitenden Anspruch auf Bemessung des ihm zustehenden Altersteilzeitzuschlages auf der Grundlage von 88 vom Hundert auch nicht etwa entgegen, dass er aus damaliger Sicht entsprechend dem Vorhalt der Beklagten auch noch auf einem Dienstposten in einer anderen Abteilung dieses Amtes hätte wieder verwendet werden können. Dabei bedarf keiner Vertiefung, inwiefern gegen diesen Vorhalt nicht bereits der Umstand spricht, dass er sich mangels entsprechender Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 4 ATZV selbst nur auf § 72 b Abs. 1 Nr. 4 BBG stützen könnte, wonach Altersteilzeit nur bewilligt werden kann, wenn nicht dringende dienstliche Belange - hier also der Beklagten - entgegenstehen, da die Bejahung solcher Belange alsdann zur gänzlichen Ablehnung der vom Kläger beantragten Altersteilzeit - also auch auf der Grundlage des regulären Bewilligungssatzes mit 83 vom Hundert - hätte führen müssen. Denn auch wenn der Senat in diesem Zusammenhang die seinerzeitige, speziell zur Anwendung des TV UmBw und dem entsprechend des § 2 Abs. 4 ATZV ergangene Erlasslage mit in den Blick nimmt, wonach jedenfalls die Zubilligung von Altersteilzeit nach dem erhöhten Bemessungssatz - u.U. anders als die nach dem regulären Bemessungssatz - neben der organisatorischen Betroffenheit des Bediensteten weiter voraussetze, dass diesem kein anderer zumutbarer Arbeitsplatz bzw. Dienstposten angeboten werden könne, da es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten keinen Sinn mache, einen Bediensteten mit zum Teil erheblichen Kosten gehen zu lassen bzw. dessen vorzeitigen Weggang durch einen erhöhten Zuschlag sogar noch zu prämieren, gleichzeitig jedoch bezüglich eines solchen Arbeitsplatzes bzw. Dienstpostens eine neue Arbeitskraft einzustellen (vgl. dazu Erlass vom 12. März 2002 a.a.O.), ergibt sich keine andere Betrachtungsweise. Dies beruht darauf, dass das Bundesministerium der Verteidigung selbst mit Erlass vom 19. März 2004 (vgl. Bl. 102 GA) an dieser Sicht nicht mehr festgehalten und dabei ausdrücklich bestimmt hat, dass der Erlass sogar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Organisationsentscheidung über den Wegfall des Dienstpostens Geltung beanspruchen solle, sofern die wegen der seinerzeit solchermaßen vorgenommenen Prüfung erfolgte abschlägige Entscheidung noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig geworden ist. Er findet mithin auch im vorliegenden Verfahren zu Gunsten des Klägers Anwendung.

Endlich ergibt sich auch nicht deshalb etwas anderes, weil der Kläger bei der vorzunehmenden prognostischen Sichtweise gemäß den Ausführungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Zeitpunkt des Beginns seiner Freistellungsphase zum 1. Juni 2005 und darüber hinaus sogar bis 2006 auf seinem eigenen Dienstposten hätte weiter eingesetzt werden können, so dass unter diesem Gesichtspunkt der Zubilligung der beantragten Altersteilzeit, sei es überhaupt oder aber jedenfalls unter Gewährung des erhöhten Bemessungssatzes, dringende dienstliche Belange entgegengestanden hätten. Insofern hat vielmehr die Beklagte wiederum selbst zu erkennen gegeben, dass sie im fraglichen Zeitraum von sich aus grundsätzlich keinen Wert darauf gelegt hatte, dass der Beamte seine Altersteilzeit zeitlich so aufteilt, dass der Beginn seiner Freistellungsphase mit dem vorgesehenen Wegfall seines Dienstpostens zusammenfällt. Dem entsprechend war sie auf diesen Gesichtspunkt auch erst in Anknüpfung an diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu sprechen gekommen, ohne sie damit im Zusammenhang aber weiter zu vertiefen. Vor dem Hintergrund der damaligen Gegebenheiten war sie dagegen erkennbar generell davon ausgegangen, dass dieser zeitlichen Deckungsgleichheit wegen des in Aussicht genommenen erheblichen Personalabbaus und des damit zu erwartenden Überhangs an Bediensteten keine maßgebliche Bedeutung zukomme. Dem entsprechend hatte sie ersichtlich auch bezogen auf den Kläger keinen Grund zu der Annahme gesehen, dass gerade bei seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zum Ende seiner Arbeitsphase zum 31. Mai 2005 wegen der gegebenenfalls alsdann weiterhin bis in das Jahr 2006 anfallenden Aufgaben jemand anderes als Ersatz - wie es in der damaligen Erlasslage hieß (vgl. dazu Erlass vom 12. März 2002 a. a. O.) - (neu) eingestellt werden müsse (vgl. dazu nunmehr Erlass vom 3. März 2005, Bl. 207 GA, wonach neuerdings - ersichtlich in Anbetracht der weiteren Entwicklung der Umstrukturierung des IT-AmtBw - grundsätzlich bereits dann dringende dienstliche Belange der Bewilligung von Altersteilzeit entgegenstehen, wenn der Dienstposten während der Freistellungsphase auch nur nachbesetzt werden müsste). Dass eine entsprechende Konstellation beim Kläger gleichwohl bestanden haben könnte, lässt sich vorliegend umso weniger feststellen, als der Leiter der Abteilung 1 bereits im Juni 2003 und damit unmittelbar vor Beginn der Arbeitsphase des Klägers gemeldet hatte, dass dessen Dienstposten schon in naher Zukunft ohne Arbeitsanfall sein werde, weswegen alsdann schließlich auch tatsächlich noch im gleichen Jahr die Umsetzung des Klägers veranlasst worden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG i. V. m. § 172 BBG bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 6.692.27 € festgesetzt (§§ 17 Abs. 3, Abs. 4 GKG a. F. i. V. m. § 72 Ziff. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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