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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.06.2007
Aktenzeichen: 10 B 10457/07.OVG
Rechtsgebiete: GG, LV, LRiG, VwGO


Vorschriften:

GG Art 33 Abs. 2
GG Art. 42 Abs. 2
LV Art. 88 Abs. 2
LRiG § 16 Abs. 1
LRiG § 17 Abs. 1
LRiG § 22
VwGO § 149
VwGO § 152 Abs. 1
1. Bei der Beschlussfassung des rheinland-pfälzischen Richterwahlausschusses sind Stimmenthaltungen zulässig. Sie zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit, können also insbesondere nicht als Nein-Stimmen gewertet werden.

2. Die wahren Motive für ein bestimmtes Stimmverhalten entziehen sich rechtlicher Überprüfung. Dies gilt auch dann, wenn Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, ihre Motive hierfür zu Protokoll erklären.

3. Haben Bewerber in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen die gleiche abschließende Bewertung erhalten, steht es im Ermessen von Dienstherr und Richterwahlausschuss, welchen weiteren sich aus den Beurteilungen ergebenden Leistungs- und Eignungskriterien mit Blick auf die Anforderungen des zu besetzenden Amtes größeres Gewicht beigemessen wird.

4. Lassen sich schon danach sachgerechte Kriterien finden, bedarf es keines Rückgriffs auf frühere Beurteilungen.

5. Bei der Besetzung eines Spitzenamtes der Justiz, das in Rechtsprechung und Gerichtsverwaltung höchste Anforderungen stellt (hier: Präsident des Oberlandesgerichts), gebührt dem Umstand, dass ein Mitbewerber über langjährige Erfahrungen in der betreffenden Gerichtsbarkeit verfügt, von Rechts wegen kein grundsätzlicher Vorrang.

6. Wird dies auch vom aufgestellten Anforderungsprofil nicht gefordert, darf ein Mitbewerber ausgewählt werden, der sich in einer anderen Gerichtsbarkeit bereits als Präsident eines oberen Landesgerichts seit Jahren hervorragend bewährt hat.

7. Eine analoge Anwendung des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, das zu besetzende Amt solange nicht vergeben zu lassen, bis das Bundesverfassungsgericht eine dahingehende Zwischenregelung getroffen hat, ist dem Oberverwaltungsgericht nicht möglich.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

10 B 10457/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Bewerbung um eine Beförderungsstelle hier: einstweilige Anordnung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 13. Juni 2007, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig Richter am Oberverwaltungsgericht Möller

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. April 2007 wird zurückgewiesen.

Der Hilfsantrag des Antragstellers, dem Antragsgegner aufzugeben, den Beigeladenen nicht vor Ablauf der Frist für die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde bzw. - bei Einlegung einer solchen - vor dem Zeitpunkt, bis zu dem das Bundesverfassungsgericht eine Zwischenentscheidung hat treffen können, zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz zu ernennen, wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.900,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht als fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat es vielmehr zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller den nachgesuchten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Er hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Besetzung der im Justizblatt Nr. 7 vom 6. Juni 2006 ausgeschriebenen Stelle für die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz mit dem Beigeladenen seinen eigenen richterrechtlichen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens verletzen würde.

Die Entscheidung des Antragsgegners für den Beigeladenen ist sowohl in verfahrensmäßiger als auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist vom Justizminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss getroffen worden. Beide haben sich dabei an den in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -normierten Grundsatz der Bestenauslese gehalten, ohne dass sich insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugängliche Fehler feststellen ließen.

Der Richterwahlausschuss hat am 8. Februar 2007 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen, dem Vorschlag des Justizministers, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, zuzustimmen.

Die Abstimmung ergab zufolge der Sitzungsniederschrift fünf Zustimmungen, vier Ablehnungen und zwei Enthaltungen. Danach war die von § 22 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes - LRiG - geforderte "einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen" erreicht.

Die Vorschrift ist dahin auszulegen, dass für die Zahl der abgegebenen Stimmen nur die Ja- und Nein-Stimmen erheblich sind, Stimmenthaltungen mithin bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitzählen; die einfache Abstimmungsmehrheit ist so erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen überwiegt. Diese Auslegung entspricht dem überkommenen Verständnis gleich lautender staatsrechtlicher Mehrheitsregelungen (vgl. z.B. von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Rdnr. 38 zu Art. 42; Dreier, GG, Rdnr. 34 zu Art. 42; Maunz-Dürig, GG, Stand November 2006, Rdnr. 84 zu Art. 42; Süsterhenn/Schäfer, Verfassung für Rheinland-Pfalz, Anm. 2 zu Art. 88; Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, Rdnr. 10 zu Art. 88). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass, wer sich der Stimme enthält, weder ein zustimmendes noch ein ablehnendes Votum abgibt, sondern auf das Abstimmungsergebnis eben keinen Einfluss nehmen will.

Dieses Mehrheitsverständnis gilt auch für die Beschlussfassung des Richterwahlausschusses ungeachtet der Tatsache, dass dieser zur internen Mitwirkung an einer in einem individuellen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zu treffenden Verwaltungsentscheidung berufen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 6. November 1995, BVerwGE 99, 371 und 19. Juni 1997, BVerwGE 105, 89; HessVGH, Urteil vom 20. Dezember 1989, DVBl. 1990, 306; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Januar 1999, NVwZ-RR 1999, 417). Dafür spricht insbesondere, dass es sich bei dem vom Landtag gewählten und überwiegend aus Mitgliedern der Legislative zusammengesetzten Richterwahlausschuss um "ein einem Verfassungsorgan angenähertes Organ" handelt (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 24. Juni 2003, Drs. 14/2288, zu § 23). Was die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses angeht, ist dabei in § 17 Abs. 1 LRiG unter Verwendung derselben Begrifflichkeit wie in § 22 Abs. 1 LRiG bestimmt, dass der Landtag sie "mit einfacher Mehrheit" wählt, womit zweifellos die Mehrheit im Sinne des Art. 88 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz gemeint ist (vgl. dazu die oben bereits angeführte diesbezügliche Kommentarliteratur). Schließlich ist zu sehen, dass der Richterwahlausschuss bereits beschlussfähig ist, wenn nur die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 LRiG) und für die Beschlussfassung jedenfalls keine qualifizierte Mehrheit, etwa eine Zweidrittelmehrheit, vorausgesetzt ist. Der Gesetzgeber hat es damit für die mit der Einrichtung des Richterwahlausschusses beabsichtigte Stärkung des Demokratieprinzips ohnehin schon - unabhängig von der Frage, ob Stimmenthaltungen möglich sind - genügen lassen, dass deutlich weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Ausschussmitglieder sich mit dem Vorschlag des Justizministers einverstanden erklären. Schließlich spricht auch die Zusammensetzung des Ausschusses - mit 8 Abgeordneten, 2 Richtern und 1 Rechtsanwalt - in Verbindung mit der geforderten Mehrheit nicht dafür, dass eine Entscheidung gegen das geschlossene Votum einer Gruppe unzulässig sein, und es von daher auf die sachliche Entscheidung eines jeden Mitglieds ankommen soll (vgl. dazu z.B. das Urteil des BVerwG vom 24. Oktober 1996, BVerwGE 102, 163, sowie das Urteil vom selben Tage 2 C 34.95, Juris).

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen erschließt, lässt sich die den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1996 zugrunde liegende Rechtslage nicht mit der hier zu bewertenden rechtlichen Ausgestaltung des Richterwahlausschusses vergleichen. So hebt das Bundesverwaltungsgericht selbst in den genannten Entscheidungen einleitend besonders hervor, dass bei der Auslegung nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Gesetzgeber des vom Gericht zu würdigenden Rechts - des Richtergesetzes der DDR vom 5. Juli 1990 - "seiner Wortwahl die Auslegung und die praktische Handhabung von Mehrheitsregelungen des Grundgesetzes und sonstigen Bundesrechts zugrunde gelegt hat"; auch der übergangsweisen Aufrechterhaltung der betreffenden Vorschriften durch den Einigungsvertrag könne "nicht die Absicht entnommen werden, dem rechtstechnischen Begriff der geforderten Mehrheit die im bisherigen Bundesrecht herausgebildete Bedeutung beizumessen". Gerade das aber liegt hier nahe. Darüber hinaus bedarf es zur "stärkeren demokratischen Legitimation der Richterschaft" in Rheinland-Pfalz keiner über die Grundregel für eine demokratische Legitimierung parlamentarischer Beschlüsse hinausgehender Mehrheitsverhältnisse. Entsprechendes gilt für die "Akzeptanz der Entscheidung in der Bevölkerung", wie sie das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 24. Oktober 1996 für seine Auslegung ebenfalls herangezogen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch diese Ausführungen mit Blick auf die "in der historischen Situation zu regelnde Übergangssituation", d.h. mit Blick auf die sich aus der Berufung von Richtern der ehemaligen DDR in ein Richterverhältnis nach dem Grundgesetz ergebenden Besonderheiten gemacht. Schließlich besagt der Umstand, dass die Mitglieder des Richterwahlausschusses ein öffentliches Ehrenamt ausüben (§ 15 Abs. 2 LRiG), nichts dazu, ob sie sich auch der Stimme enthalten dürfen. Eine Bekundung der Unentschiedenheit, wie sie eine Stimmenthaltung regelmäßig darstellt, steht damit jedenfalls nicht im Widerspruch. Ob die sich der Stimme Enthaltenden mit ihrem Verhalten die in sie gesetzten Erwartungen möglicherweise enttäuschen, ist eine andere Frage. Allerdings dürfte gerade von den zwei Richtern im Richterwahlausschuss jedenfalls seitens der Richterschaft gemeinhin erwartet werden, dass sie sich nicht auf eine Stimmenthaltung zurückziehen, sollen sie doch ihren speziellen richterlichen Sachverstand in den Ausschuss einbringen, dem Ausschuss aus der Sicht der richterlichen Praxis die Anforderungen an das zu besetzende Richteramt vermitteln, die Rechtsprechung als eigenständige Staatsgewalt repräsentieren und als balancierendes Element einen Ausgleich zwischen den parlamentarischen Mitgliedern und der bei der Personalauswahl mitentscheidenden Exekutive schaffen. Dabei soll das ständige richterliche Mitglied die Interessen der Gesamtrichterschaft, das weitere richterliche Mitglied die Interessen der betreffenden Richterschaft repräsentieren (vgl. die Gesetzesbegründung Drs. 14/2288, zu § 15). All dies entzieht sich jedoch einer rechtlichen Bewertung.

Soweit der Antragsteller die Rechtslage in Bezug auf andere Gremien und Ausschüsse anführt, können daraus mit Rücksicht auf die jeweiligen Besonderheiten der betreffenden Rechtsgebiete bzw. der Regelungen zur Beschlussfassung im Einzelnen keine Rückschlüsse mit Blick auf die Zulässigkeit von Stimmenthaltungen im Richterwahlausschuss gezogen werden. So bedürfen nach § 31 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPersVG - Beschlüsse der einfachen Mehrheit der anwesenden Personalratsmitglieder; so geht es in den Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien um ein "justizförmiges Verfahren" und bei den Beschlüssen der Gerichtspräsidien um die in der Tat keine unentschiedene Zurückhaltung erlaubende Bestimmung des gesetzlichen Richters. Soweit der Antragsteller auf den Wahlausschuss für die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof und die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80 -, Juris, hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass der BGH insofern - bei offener Gesetzeslage - maßgeblich auf den vom Ausschuss in ständiger Übung praktizierten Abstimmungsmodus abgestellt hat.

Schließlich lässt sich auch aus der vom Antragsteller angesprochenen Bestimmung des § 91 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) - i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) - nichts für die hier behandelte Frage gewinnen. Das folgt schon daraus, dass gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG - wie auch nach § 1 Abs. 1 VwVfG - das Verwaltungsverfahrensgesetz nur zur Anwendung gelangt, soweit nicht Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Das Landesrichtergesetz regelt jedoch selbst - in § 22 - die Beschlussfassung des Richterwahlausschusses. Im Übrigen ist es keineswegs einhellige Auffassung, dass nach Maßgabe des § 91 VwVfG Stimmenthaltungen nicht zulässig sind bzw. als Nein-Stimmen gewertet werden (a.A.: z.B. Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., Rdnr. 2 zu § 91; Knack, VwVfG, 8. Aufl., Rdnr. 5 zu § 91).

Abschließend sei im hier behandelten Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sofern man - wie der Bundesgerichtshof in der oben bereits zitierten Entscheidung vom 23. Juni 1980 zu § 168 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) - annehmen wollte, dass es "zumindest .... offen gelassen ist, ob die Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder die Mehrheit der Stimmen der erschienenen Ausschussmitglieder maßgeblich sein soll", im vorliegenden Fall jedenfalls mit Rücksicht auf § 5 Abs. 3 Satz 2 der auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 LRiG vom Richterwahlausschuss beschlossenen Geschäftsordnung des Ausschusses, nach dem Stimmenthaltungen bei der Feststellung des Beschlussergebnisses nicht mitgezählt werden, von einem der Regelmehrheit gemäß Art. 42 Abs. 2 GG bzw. Art. 88 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz entsprechenden Mehrheitsbegriff auszugehen wäre.

Waren nach alledem bei der Abstimmung des Richterwahlausschusses über die Zustimmung zum Besetzungsvorschlag des Justizministers Stimmenthaltungen - mit den oben bezeichneten Auswirkungen für das Abstimmungsergebnis - zulässig, bleibt hier noch festzustellen, dass gerade auch das Stimmverhalten der zwei sich nach der Sitzungsniederschrift der Stimme enthaltenen Ausschussmitglieder eben als Stimmenthaltung gewertet werden durften. Die von den Richtern vor Eintritt in die Abstimmung abgegebene Protokollerklärung steht dem nicht entgegen. In dieser hatten die beiden Mitglieder zunächst herausgestellt, dass sie in der Sache die Meinung des Präsidialrats teilten und auch nach ihrer Ansicht ein zu benennender Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz nicht ohne profunde Fachkenntnisse sein sollte; danach hatten sie es aufs Schärfste missbilligt, dass offensichtlich Mitglieder des Richterwahlausschusses die anstehende Personalfrage schon im Vorfeld in der Öffentlichkeit politisiert hätten und sodann erneut Einzelheiten über den Verlauf der Sitzung vom 6. Februar 2007 (in der zum ersten Mal die Besetzung der Stelle für den Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz behandelt worden war) im unmittelbaren Anschluss an diese an die Presse gegeben hätten; abschließend hatten sie sodann erklärt, sich der Stimme enthalten zu wollen, um so ihre schärfste Missbilligung des Verhaltens deutlich zu machen und ein ebenso deutliches Zeichen für die weitere Arbeit des Richterwahlausschusses zu setzen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestand wegen dieser Protokollerklärung für den Ausschussvorsitzenden kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung des Stimmverhaltens der betreffenden zwei Ausschussmitglieder nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002, BVerfGE 106, 310. Deren Stimmverhalten war vielmehr eindeutig, hatten diese doch zuvor unmissverständlich klar gemacht, sich der Stimme enthalten zu wollen, und das beabsichtigte Stimmverhalten auch im Einzelnen begründet. Dass sie dabei auch ihre Auffassung zu den an einen Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz zu stellenden Anforderungen deutlich gemacht hatten, steht dem nicht entgegen. Wie der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung richtig hervorhebt, ist zudem davon auszugehen, dass ihnen bei ihrer Stimmenthaltung bekannt gewesen ist, wie sich ihr Vorgehen auf das Abstimmungsergebnis auswirken werde. Da in der offenen Abstimmung (vgl. § 22 Abs. 1 LRiG) dem erstinstanzlichen Vorbringen des Antragsgegners zufolge die Enthaltungen nach der Ja-Stimmen-Abgabe und der Nein-Stimmen-Abgabe erfolgten, waren ihnen dabei die Auswirkungen ihres Stimmverhaltens nicht lediglich "im Abstrakten", sondern auch für das konkrete Besetzungsverfahren bekannt.

Mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Stimmverhaltens der beiden Ausschussmitglieder konnten und können deren Enthaltungen auch nicht, wie der Antragsteller meint, deshalb als Nein-Stimmen gewertet werden, weil sie "ausweislich ihrer zu Protokoll gegebenen schriftlichen Erklärungen den Ernennungsvorschlag des Ministers in der Sache nicht mitgetragen und ihre Stimmenthaltung mit sachfremden Erwägungen .... begründet haben".

Ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller das jedenfalls nicht ausdrücklich geltend macht, sei im hier behandelten Zusammenhang ergänzend festgestellt, dass auch nicht die Entscheidung des Richterwahlausschusses schon mit Rücksicht auf das Stimmverhalten der beiden Ausschussmitglieder angreifbar ist.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass Entscheidungen des Richterwahlausschusses inzidenter im Rahmen einer Anfechtung der Entscheidung des Justizministers zu überprüfen sind. Da auch der Richterwahlausschuss dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) verpflichtet ist - wie dies im Übrigen in § 22 Abs. 2 Satz 2 LRiG ausdrücklich normiert ist -, ist dabei - unter Berücksichtigung seiner originären und von den Gerichten nicht ersetzbaren Entscheidungskompetenz lediglich - verwaltungsgerichtlich zu überprüfen, ob der anzuwendende Rechtsbegriff verkannt, von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, allgemeingültige Wertmaßstäbe außer Acht gelassen, sachwidrige Erwägungen angestellt und ob die Verfahrensvorschriften beachtet wurden (vgl. z.B. die oben bereits angeführten Entscheidungen des BVerwG vom 19. Juni 1997, des OVG Schleswig-Holstein vom 15. Januar 1999 und des HessVGH vom 20. Dezember 1989; ferner z.B. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. November 2002, NVwZ-RR 2003, 321). Dabei ist in Rheinland-Pfalz - im Gegensatz zu der Rechtslage in anderen Bundesländern mit Richterwahlausschüssen - die verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht dadurch erschwert, dass der Richterwahlausschuss geheim abstimmt und seine Entscheidungen nicht zu begründen braucht: Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LRiG fasst der Richterwahlausschuss seine Beschlüsse vielmehr in offener Abstimmung und hat seine Entscheidung schriftlich zu begründen.

Was die Auswirkungen des Stimmverhaltens der beiden Ausschussmitglieder anlangt, ist jedoch Folgendes zu berücksichtigen: Die Entscheidung des Richterwahlausschusses ist das Ergebnis einer nach Beendigung der vorausgehenden Aussprache beginnenden und von dieser zu trennenden Abstimmung unter den - bis zu 11 - anwesenden Ausschussmitgliedern. Nur die so gewonnene Entscheidung wird - ebenfalls durch Beschlussfassung - begründet (§ 22 Abs. 3 LRiG). Das Stimmverhalten der Mitglieder des Richterwahlausschusses in dem von der Aussprache gesonderten Abstimmungsvorgang kann auf unterschiedlichen Vorstellungen, sachlichen Erwägungen und persönlichen Motivationslagen beruhen. Dabei bedarf das einzelne Abstimmungsverhalten keiner Rechtfertigung. Eine Beweisaufnahme in dieser Richtung wäre unzulässig. Insbesondere besagen in der vorausgehenden Aussprache von einem bestimmten Mitglied eingenommene Standpunkte und abgegebene Erklärungen - denen zu diesem Zeitpunkt beispielsweise noch rein "taktische" Erwägungen zugrunde liegen können - noch nicht, dass es bei der förmlichen Abstimmung danach entscheiden wird. Denn es ist auch dann nicht gehindert, doch in einem anderen Sinne - bzw. zwar im Ergebnis wie angekündigt, aber doch aufgrund anderer Erwägungen - abzustimmen. Damit ist eine Auswahlentscheidung des Richterwahlausschusses zugunsten eines bestimmten Bewerbers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren materiell-rechtlich nur dann zu beanstanden, wenn es aus sonstigen Gründen ausgeschlossen erscheint, dass sie in dieser Hinsicht fehlerfrei ergangen ist (vgl. zum Vorstehenden insbesondere OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. November 2002, a.a.O.; des Weiteren z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997, a.a.O.; ferner Urteil vom 15. November 1984, BVerwGE 70, 270).

Wie im hier behandelten Zusammenhang zum Schluss ebenfalls noch bemerkt sein soll, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die beiden sich in der Sitzung des Richterwahlausschusses am 8. Februar 2007 der Stimme enthaltenen Ausschussmitglieder bei ihrer Vorsprache im Justizministerium am selben Tage vor der Sitzung hinsichtlich ihres Abstimmungsverhaltens beeinflusst wurden. Der Senat hat keinen Anlass, die Erklärung des Antragsgegners zum Inhalt dieses Gesprächs - Unterrichtung der beiden über das Scheitern der Bemühungen um eine Kompromisslösung - in Zweifel zu ziehen.

Nach alledem hat der Richterwahlausschuss mit der erforderlichen Mehrheit dem Entscheidungsvorschlag des Justizministers zugestimmt.

Unter Zugrundelegung der ebenfalls mit 5 Ja- und 4 Nein-Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossenen Begründung seiner Entscheidung ist diese bei der auf die oben schon angeführten Gesichtspunkte beschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Da der Richterwahlausschuss zur Begründung auf die Begründung des Entscheidungsvorschlags des Justizministers Bezug genommen hat, bedarf es im Folgenden keines gesonderten Eingehens auf die materielle Rechtmäßigkeit der Ausschussentscheidung; es kann vielmehr bei den nachfolgenden Ausführungen zur Entscheidung des Justizministers - und damit des Antragsgegners - sein Bewenden haben.

Die vom Dienstherrn zu treffende Prognose, ob und wie die Bewerber um ein Beförderungsamt die Aufgaben des betreffenden Amtes unter Berücksichtigung ihrer bisherigen fachlichen Leistung und ihrer Befähigung voraussichtlich erfüllen werden, ist - von dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall abgesehen, dass die Beförderungsstelle Eignungsmerkmale verlangt, zu denen sich die vorausgehenden dienstlichen Beurteilungen der Bewerber nicht typischerweise umfassend verhalten - in erster Linie unter Heranziehung der betreffenden Beurteilungen zu stellen, deren Zweck es gerade ist, auch zur Beförderungseignung verlässlich Auskunft zu geben. Mit Rücksicht auf die geforderte Aktualität des Eignungsvergleichs kommt insofern den letzten Beurteilungen vorrangige Bedeutung zu. Bei nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen gleich gut beurteilten Bewerbern ist dem Dienstherrn, der für die Richtigkeit seiner Entscheidung auch die Verantwortung trägt, ein weiter am Leistungsprinzip orientierter Ermessensspielraum dahingehend eingeräumt, welchen zusätzlichen Eignungskriterien er mit Blick auf die Anforderungen, die das angestrebte Amt an den Bewerber stellt, wesentliche Bedeutung beimisst. Dieses leistungsbezogene Entscheidungsmerkmal schließt es dann aus, dass sich der übergangene Bewerber mit Erfolg auf andere Kriterien berufen kann (Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2000 - 10 B 11621/00.OVG -). Bei gleicher Gesamtbeurteilung der dienstlichen Eignung und Leistung der konkurrierenden Bewerber und gleicher Beurteilung der Eignung für das angestrebte Amt in den aus Anlass der Bewerbung erstellten letzten dienstlichen Beurteilungen kann der Dienstherr im Rahmen des vorbezeichneten Ermessensspielraums namentlich auch auf Einzelmerkmale der Beurteilungen zurückgreifen, denen er im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle besondere Bedeutung beimisst (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. November 2001, IÖD 2002, 172). Ergibt sich danach schon aus den letzten dienstlichen Beurteilungen ein Eignungsvorsprung eines der Bewerber, ist dem Dienstherrn ein Rückgriff auf ältere dienstliche Beurteilungen verwehrt (Beschlüsse des Senats vom 9. April 1997 - 10 B 10673/97.OVG - und 15. März 2000 - 10 B 10299/00.OVG -). Die die Auswahlentscheidung des Dienstherrn unter mehreren Bewerbern letztlich tragenden Gründe sind in erster Linie dem Besetzungsbericht (hier: Besetzungsvermerk) zu entnehmen, dem insofern für die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung maßgebliche Bedeutung zukommt. Die vergleichende, auf die zu besetzende Stelle bezogene Beurteilung im Besetzungsbericht ist die eigentliche wertende und vorbereitende Personalentscheidung; denn prägender Zweck des Berichts ist, die Entscheidung über die bestmögliche Besetzung einer Stelle unmittelbar vorzubereiten; der Besetzungsbericht ist so eine neben die dienstlichen Beurteilungen tretende wertende Betrachtung eigener Art (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Februar 1996, DRiZ 1997, 17; BVerwG, Urteil vom 25. August 1988, BVerwGE 80, 123).

Vorliegend sind der Antragsteller und der Beigeladene in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen, den Beurteilungen aus Anlass ihrer hier in Rede stehenden Bewerbung, sowohl was die Gesamtbeurteilung gemäß Nr. 6.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 25. Juni 1990 (2000 - 1 - 25/90) - BeurteilungsVV - als auch was die Beurteilung ihrer Eignung für das angestrebte Amt (Nr. 6.4 BeurteilungsVV) angeht, gleich gut beurteilt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dabei auf Seiten des Beigeladenen die durch den Justizminister erstellte dienstliche Beurteilung vom 11. Oktober 2006 zugrunde zu legen. Ob sich dies allerdings schon daraus ergibt, dass es dem Antragsteller im vorliegenden einstweiligen Konkurrentenrechtsschutzverfahren verwehrt ist, sich darauf zu berufen, dass diese dienstliche Beurteilung nach seiner Auffassung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, erscheint fraglich. Richtig ist zwar, dass nach herrschender Meinung der unterlegene Beförderungsbewerber in einem solchen Verfahren nicht die inzidente Überprüfung der dienstlichen Beurteilung des ausgewählten Mitbewerbers erreichen kann (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 22. November 1999 - 10 B 11968/99.OVG -, m.w.N.). Gleichwohl dürfte es ihm möglich sein, sich auf formelle Mängel dieser Beurteilung zu berufen, geht es ihm dann doch nicht um eine "Verböserung" der Beurteilung des Konkurrenten, sondern darum, das Vorliegen einer mit seiner eigenen dienstlichen Beurteilung überhaupt vergleichbaren dienstlichen Beurteilung zu bestreiten (in diesem Sinne auch Beschluss des Senats vom 20. Juni 2000, RiA 2000, 306).

Letztlich kann die Frage hier aber auf sich beruhen, weil die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen nicht an den vom Antragsteller geltend gemachten Fehlern leidet. Dass der Justizminister selbst die dienstliche Beurteilung erstellt hat, entspricht Nr. 4.1 BeurteilungsVV. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass dieser keine hinreichende Kenntnis von den Beurteilungsgrundlagen hatte. Ob der Justizminister, der in dieser Funktion den Beigeladenen zum Zeitpunkt der Beurteilung in der Tat erst seit knapp fünf Monaten kannte, überhaupt einen Beurteilungsbeitrag seines Vorgängers im Amt hätte einholen können, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls bestehen unter Berücksichtigung der hier gegebenen Besonderheiten auch insoweit keine durchgreifenden Bedenken an dem ordnungsgemäßen Zustandekommen der über den Beigeladenen erstellten dienstlichen Beurteilung.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene bereits in der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung vom 10. Mai 1999 als Präsident des Sozialgerichts mit "hervorragend" beurteilt worden war, und zwar gerade auch in vielen für die Beurteilung eines Präsidenten des Landessozialgerichts ebenfalls relevanten Eignungs- und Leistungsmerkmalen; diese Merkmale betreffen zudem weitgehend unveränderliche persönliche Eigenschaften bzw. beruhen auf solchen. Darüber hinaus war der Beigeladene in seiner Funktion als Präsident des Landessozialgerichts dem Justizminister als ehemaligem Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz aus den Kontakten unter den rheinland-pfälzischen "Chefpräsidenten" persönlich bekannt. Des Weiteren standen dem Justizminister, wie sich unmittelbar aus der dienstlichen Beurteilung erschließt, bei Erstellung der Beurteilung zu den Arbeitsergebnissen der Sozialgerichtsbarkeit im Land mit der so genannten Berliner Übersicht für die Jahre 2003 bis 2005 detaillierte statistische Angaben zur Verfügung. Ferner ist zu sehen, dass es sich bei der in Rede stehenden dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen um eine Anlassbeurteilung handelt, bei der es nicht oder doch jedenfalls nicht in erster Linie wie bei einer Regelbeurteilung darum geht, die dienstlichen Leistungen lückenlos ab der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung zu würdigen. Vielmehr soll diese vor allem über den gegenwärtigen Eignungs- und Leistungsstand Auskunft geben. Der Justizminister konnte sich aber von dem Beigeladenen in den letzten 5 Monaten vor Erstellung der Beurteilung auch als Vorgesetzter ein Bild machen. Schließlich leitete er seinen vom Antragsteller unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Beschwerdeentgegnung zufolge den Beurteilungsentwurf der - in dieser Funktion schon seit mehreren Jahren tätigen - Personalreferentin des Ministeriums mit der Bitte um Überprüfung zu, ohne dass diese gegenüber bestimmten Wertungen in der Beurteilung Bedenken geäußert hätte.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen auf ausreichenden Erkenntnissen des Beurteilers über ihn beruht.

Für den Antragsteller ist auf die über ihn erstellte Anlassbeurteilung vom 6. November 2006 abzustellen, die er ausweislich der Begründung des Eilantrags ausdrücklich akzeptiert hat. Bedarf es danach an sich keines Eingehens mehr auf den jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Vorwurf, diese dienstliche Beurteilung sei durch den Justizminister "ferngesteuert" worden, sei gleichwohl ergänzend hervorgehoben, dass diese dienstliche Beurteilung mit Rücksicht auf die Vakanz in der Gerichtsleitung sowie die Tatsache, dass der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Koblenz Mitbewerber des Antragstellers war, durch einen Beurteiler erfolgte, der als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht die dienstliche Eignung und Leistung des Antragstellers nicht aus eigener Anschauung kannte und der deshalb vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erkenntnisse des Justizministers als des ehemaligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Antragstellers angewiesen war. Dass auf diese Weise der Justizminister maßgeblichen Einfluss auf die Anlassbeurteilungen des Antragstellers hatte, war, wie auch schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, die zwangsläufige Folge der geschilderten personellen Gegebenheiten.

Nach den letzten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sind deren dienstliche Eignung und Leistung gleich gut zusammenfassend beurteilt. Mit Rücksicht auf die Statusamtsbezogenheit dienstlicher Beurteilungen und die daraus regelmäßig abzuleitende Folge, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Richters im höheren Statusamt besser ist als diejenige des Richters im niedrigeren Statusamt (vgl. dazu z.B. den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2000, a.a.O.), sei hierzu allerdings darauf hingewiesen, dass die richterliche Tätigkeit des Beigeladenen als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht einem höheren Status zugeordnet ist - Besoldungsgruppe R 3 - als die richterliche Tätigkeit des Antragstellers als eines Vorsitzenden Richter am Landgericht - Besoldungsgruppe R 2 - (vgl. zu dieser Differenzierung den Beschluss des BVerfG vom 20. März 2007, DVBl 2007, 563). Dessen ungeachtet geht der Senat mit Rücksicht auf den gleichen Gesamtstatus des Antragstellers und des Beigeladenen - R 6 - von einer im Wesentlichen gleich guten Gesamtbeurteilung in deren letzten dienstlichen Beurteilungen aus.

Entgegen der wohl vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ist in diesen dienstlichen Beurteilungen auch die Eignung für das angestrebte Amt gleich bewertet worden. Daraus, dass es beim Beigeladenen heißt, er sei "hervorragend" geeignet, während dem Antragsteller eine "sehr gute" Eignung attestiert wird, lässt sich nichts herleiten. Was die Eignungsprognose gemäß Nr. 6.4 BeurteilungsVV anbetrifft, fehlt es, wie der Antragsteller zutreffend bemerkt, bislang in Rheinland-Pfalz an einer einheitlichen Sprachregelung. Ist "hervorragend" die höchste Stufe der Gesamtbeurteilung nach Nr. 6.1 BeurteilungsVV, so ist "sehr gut" jedenfalls nach der ansonsten gemeinhin angewandten Bewertungsskala ebenfalls die Höchststufe (vgl. hierzu auch z.B. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Januar 1999, NVwZ 1999, 417).

Soweit der Antragsteller wegen der Eignungsprognose in seiner dienstlichen Beurteilung in der Beschwerde darauf hinweist, dass sie sich "nicht aus den Erkenntnissen und Erfahrungen speist, die Gegenstand zurückliegender Beurteilungen gewesen sind", und sich dazu auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2002, NVwZ 2003, 1389, beruft, ist ihm bereits entgegenzuhalten, dass eine über die Höchstbewertung hinausgehende Eignungsbeurteilung nicht möglich ist. Im Übrigen betrifft die angeführte Entscheidung nicht die Eignungsprognose in einer Anlassbeurteilung, sondern die Eignungsprognose im Rahmen der Auswahlentscheidung. In die Bewertung der Eignung nach Maßgabe von Nr. 6.4 BeurteilungsVV sind aber in der Tat nicht Erkenntnisse und Erfahrungen zurückliegender dienstlicher Beurteilungen einzuarbeiten. Im Übrigen hat es das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung aber auch nicht mit Blick auf die Eignungsbewertung bei der Auswahlentscheidung - stets - für unabdingbar erachtet, dass auch die Aussagen zurückliegender dienstlicher Beurteilungen in die Betrachtung einbezogen werden; aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2003, ZBR 2003, 420, folgt dies im Übrigen gleichfalls nicht. Insofern gilt vielmehr das oben schon Ausgeführte.

Bei dem sonach festzustellenden Beurteilungsgleichstand des Antragstellers und des Beigeladenen ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners aus den im Besetzungsvermerk vom 3. Januar 2007 mit Blick auf die Anforderungen des zu besetzenden Amtes dargelegten Erwägungen nicht zu beanstanden.

Gegen die im Besetzungsvermerk vorangestellte Beschreibung der Anforderungen der zu besetzenden Stelle erhebt der Antragsteller, soweit dort Aussagen getroffen sind, keine Einwendungen. Die ausdrücklich angeführten Anforderungen sind auch nicht zu beanstanden; sie sind vielmehr sachgerecht.

Soweit der Antragsteller geltend macht, darüber hinaus gehörten "besondere, vertiefte und aktuelle Kenntnisse und Erfahrungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit" sozusagen "von der Natur der Sache her", unabhängig von ihrer Erwähnung in der Beschreibung der Anforderungen des Amtes zum Anforderungsprofil des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz, kann ihm nicht gefolgt werden. Insofern geht der Antragsteller offenbar sogar von einem "konstitutiven" Anforderungsprofil (vgl. zum konstitutiven Anforderungsprofil z.B. Beschlüsse des Senats vom 15. Oktober 2002, IÖD 2003, 69, sowie vom 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07.OVG -) in dem Sinne aus, dass für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht kommt, wer dieses Kriterium nicht erfüllt. Von einer dahingehenden unabdingbaren Voraussetzung kann von Rechts wegen nicht die Rede sein. Gerade bei der Besetzung eines richterlichen Spitzenamtes, das in Rechtsprechung und Gerichtsverwaltung höchste Anforderungen stellt, ist es keineswegs zwingend erforderlich, dass der Bewerber über langjährige Erfahrung in der betreffenden Gerichtsbarkeit verfügt. Von daher ist in diesen Fällen einem Bewerber, der im Gegensatz zu seinem Mitbewerber über solche Erfahrungen verfügt, auch nicht von vornherein Vorrang einzuräumen. Derartiges lässt sich insbesondere auch nicht den vom Antragsteller insofern angeführten Entscheidungen des Senats und anderer Gerichte entnehmen. Insofern besteht in Rheinland-Pfalz auch keine gefestigte Verwaltungspraxis, von der nunmehr erstmals abgewichen werden soll. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Zur Bestätigung der von ihm vertretenen Auffassung kann sich der Antragsteller zunächst nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007, a.a.O., berufen. Soweit sich die Entscheidung dazu verhält, dass der für die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ausgewählte Bewerber nur über geringe praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeits- und Arbeitsprozessrechts verfügt, während der nicht ausgewählte Mitbewerber seit mehr als 20 Jahren als Arbeitsrichter tätig ist, hat das Bundesverfassungsgericht lediglich eine besondere Begründung des angenommenen Leistungsvorsprungs des ausgewählten Bewerbers im Bereich der rechtsprechenden Tätigkeit vermisst; darüber hinaus hat es nur hervorgehoben, dass anlässlich der ersten Auswahlentscheidung zu dieser Stellenbesetzung das Justizministerium selbst davon ausgegangen sei, dass praktische Erfahrung im Bereich des Arbeitsrechts als wesentliches Merkmal zum Anforderungsprofil gehöre. Letzteres ist hier aber gerade nicht der Fall. Zudem ist die bessere Eignung des Beigeladenen auch für die angestrebte spruchrichterliche Tätigkeit im Besetzungsvermerk vom 3. Januar 2007 gesondert - und wie unten noch näher ausgeführt wird - tragfähig begründet worden.

Auch aus dem von ihm angeführten Beschluss des Senats vom 23. März 1999 -10 B 10378/99.OVG - vermag der Antragsteller nichts für seine Ansicht herzuleiten. Dort hat der Senat lediglich hervorgehoben, dass es bei gleich guten letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber aus verschiedenen Gerichtsbarkeiten um ein - im Übrigen viel niedrigeres - rein richterliches Beförderungsamt durchaus dem Leistungsgrundsatz entspricht, demjenigen den Vorzug zu geben, der zwar dienst- und lebensjünger ist, aber seit je her in der Gerichtsbarkeit tätig ist, zu der auch das Beförderungsamt gehört. Daraus, dass der Senat die Auswahlentscheidung zugunsten des lange in der betreffenden Gerichtsbarkeit Tätigen als mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar angesehen hat, lässt sich keineswegs ableiten, dass einem seit langem der Gerichtsbarkeit des Beförderungsamtes zugehörigen Richter vom Leistungsgrundsatz her gegenüber einem Konkurrenten aus einer "fremden" Gerichtsbarkeit grundsätzlich der Vorrang gebührt.

Entsprechendes gilt, soweit der Senat in seinem oben schon angeführten Beschluss vom 18. Oktober 2000 festgestellt hat, dass es sachgerecht sei, wenn der Dienstherr es für vorteilhaft erachte, dass dem für die Stelle des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz ausgewählten Bewerber die richterliche Tätigkeit in allen erstinstanzlichen Funktionen der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus eigener Anschauung bekannt sei.

Schließlich ergibt sich auch aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. Januar 1999, a.a.O., nicht, dass ein seit jeher in der Gerichtsbarkeit, um deren Spitzenamt es geht, tätiger Richter für das Amt regelmäßig besser geeignet ist, als ein sich aus einer anderen Gerichtsbarkeit heraus auf die Stelle bewerbender Konkurrent. Die Entscheidung betrifft die Berufung zum Vorsitzenden Richter am Finanzgericht, einer Tätigkeit, bei der nach Auffassung des Gerichts eine Einarbeitungszeit nicht hingenommen werden konnte. Hier geht es jedoch schon nicht um ein vergleichbares - rein spruchrichterliches - Beförderungsamt, da dem Präsidenten eines oberen Landesgerichts in großem Umfang Justizverwaltungsaufgaben obliegen.

Dass nicht schlechthin ein "Quereinstieg" in ein richterliches Beförderungsamt ausgeschlossen sein kann, bedarf vor dem Hintergrund der Gleichheit der Richterämter keiner weiteren Vertiefung; davon geht ersichtlich auch der Antragsteller nicht aus. Vielmehr wird es stets auf die Eignung und Befähigung der im Einzelfall miteinander konkurrierenden Bewerber und die speziellen Anforderungen des jeweils zu besetzenden Amtes ankommen, ob ein solcher "Quereinstieg" dem Prinzip der Bestenauslese entspricht. Das muss gerade für die Vergabe der obersten Richterämter der verschiedenen Gerichtsbarkeiten eines Landes gelten, sind doch mit diesen, wie schon erwähnt, weithin Justizverwaltungsaufgaben verbunden, für die es über das fachspezifische Wissen hinaus wesentlich auf in der Persönlichkeitsstruktur begründete Befähigungen ankommt. Wollte man anderer Ansicht sein, liefe dies auf eine ihrerseits mit dem Leistungsprinzip nicht zu vereinbarende "Abschottung" der einzelnen Gerichtsbarkeiten gerade auf deren für eine zeitgemäße Fortentwicklung der Justiz maßgebenden Leitungsebenen hinaus.

Es besteht aber auch keine gefestigte Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz dahin, die Ernennung zum Präsidenten eines Obergerichts des Landes davon abhängig zu machen, dass der betreffende Richter über langjährige Erfahrungen in der betreffenden Gerichtsbarkeit verfügt. Hierzu hat der Antragsgegner zwei Besetzungsvermerke aus dem Jahre 1995 betreffend die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz sowie die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Zweibrücken vorgelegt, in denen ebenso wie im Besetzungsvermerk vom 3. Februar 2007 als Anforderungsmerkmal gerade nicht enthalten ist, dass vertiefte Erfahrungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind. Im Übrigen ist der Dienstherr nicht für alle Zukunft an die einmal für ein bestimmtes Amt für notwendig gehaltenen Eignungsmerkmale gebunden; er kann sie vielmehr jederzeit aus sachgerechten Gründen allgemein und mit Wirkung auch für nachfolgende Besetzungsverfahren abwandeln. Nur ein von Besetzungsverfahren zu Besetzungsverfahren sich änderndes und allein den besonderen Fähigkeiten eines bestimmten Bewerbers Rechnung tragendes Anforderungsprofil kann nicht hingenommen werden (vgl. den schon zitierten Beschluss des Senats vom 22. November 1999).

Hier hat der Antragsgegner die Auswahl des Beigeladenen maßgeblich darauf gestützt, dass dieser seit mehr als 7 Jahren bereits "Chefpräsident" eines oberen Landesgerichts von Rheinland-Pfalz ist und in diesem Spitzenamt bereits herausragende Leistungen erbracht hat. Er hat vor allem hieraus sowohl in Bezug auf die bislang erbrachte Leistung als auch in Bezug auf die Eignung für das angestrebte Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz - mit Blick jeweils auf Richteramt und Justizverwaltung - einen Vorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller hergeleitet. Daneben bzw. unterstützend hat er die bessere Eignung des Beigeladenen auf weitere Gesichtspunkte, wie dessen beruflichen Werdegang oder Einzelaussagen in dessen letzter dienstlicher Beurteilung zu ihm besonders wichtig erscheinenden Qualifikationsmerkmalen, gegründet. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugängliche Fehler lässt keine dieser Erwägungen erkennen.

Soweit der Antragsgegner die bessere bisherige Leistung des Beigeladenen in Justizverwaltungsämtern vor allem auf dessen Tätigkeit als Präsident des Landessozialgerichts stützt und dazu auf den "höheren Rang" dieses Amtes im Verhältnis zu dem vom Antragsteller bekleideten Amt abstellt, hat er dabei, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen im Besetzungsvermerk erschließt, nicht den Rang vom Statusamt her gemeint. Insofern sind die Ämter des Antragstellers und des Beigeladenen tatsächlich gleichrangig: Beide sind nach R 6 besoldet. Mit dem im Besetzungsvermerk herausgestellten "höheren Rang" des Amtes des Präsidenten des Landessozialgerichts soll vielmehr erkennbar zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei dem Präsidenten des Landessozialgerichts um den Leiter einer Gerichtsbarkeit des Landes handelt, während der Antragsteller das nicht ist, er vielmehr "nur" ein im Instanzenzug niedrigeres Gericht leitet. Diese Wertung ist in der Sache zutreffend, wie sich bereits daraus ergibt, dass der Beigeladene ungeachtet der Tatsache, dass er nur "Chef" von 200, der Antragsteller dagegen "Chef" von über 1.200 Bediensteten ist, wegen der Bedeutung der ihm obliegenden Leitungsfunktionen derselben Besoldungsstufe wie der Antragsteller angehört. Damit ist in dem Besetzungsvermerk auch richtig hervorgehoben, dass der Antragsteller nicht schon deshalb, weil er über mehr Bedienstete die Dienstaufsicht ausübt als der Beigeladene, unter dem Gesichtspunkt der Justizverwaltung mehr geleistet hat als der Beigeladene, dass die insoweit erbrachten hervorragenden Leistungen des Beigeladenen vielmehr höher zu veranschlagen seien. Die Richtigkeit der Darlegungen zur Qualität der vom Beigeladenen insoweit erbrachten Leistung ergibt sich aus den statistischen Angaben in seiner dienstlichen Beurteilung. Danach ist es ihm in der Tat gelungen, die Leistungen der Sozialgerichtsbarkeit des Landes ganz erheblich zu steigern und diese Gerichtsbarkeit in die Spitzengruppe der Sozialgerichtsbarkeiten der Länder zu führen, während es in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers insoweit lediglich heißt, ihm sei es gelungen, das Landgericht insgesamt voranzubringen.

Vor allem aber lässt auch der Eignungsvergleich im Besetzungsvermerk bezüglich der das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts prägenden Justizverwaltungs- und Leitungsfunktionen keinen Beurteilungsfehler erkennen. Es ist vielmehr durchaus vertretbar, dem Beigeladenen wegen seiner mehr als siebenjährigen Erfahrung in dem auf derselben Ebene liegenden Amt des Präsidenten des Landessozialgerichts und der dabei gezeigten Fähigkeiten auch insoweit Vorrang vor dem Antragsteller einzuräumen. Bei dem Vergleich ist insbesondere nicht unberücksichtigt geblieben, dass der Antragsteller "in den größeren Einheiten mit mehr Personal tätig war und ist" und dass er auch "über die größere Erfahrung in den Dingen der ordentlichen Gerichtsbarkeit verfügt". Dass der Antragsgegner diese Vorzüge des Antragstellers durch die oben dargestellten "Qualitäten" des Beigeladenen für "mehr als ausgeglichen" erachtet hat, hält sich im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Einschätzungsprärogative. Die dem Beigeladenen dabei in Bezug auf die Leitung des Landessozialgerichts attestierten Befähigungen "hervorragende Führungsfähigkeit", "ausgeprägtes Organisationsvermögen" und "hohe Durchsetzungskraft" sowie die ihm in dem Zusammenhang ebenfalls bescheinigte "ständige Bereitschaft zur Modernisierung der Justiz und zur Innovation" ergeben sich sämtlich aus der über ihn erstellten Anlassbeurteilung. Dagegen enthält die über den Antragsteller erstellte Anlassbeurteilung keine vergleichbare Aussage über eine Modernisierungs- und Innovationsbereitschaft. Wegen der auch unter dem Gesichtspunkt der Eignung für das angestrebte Amt in den Blick genommenen unter der Leitung des Beigeladenen erreichten Ergebnisse der Sozialgerichtsbarkeit des Landes kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Feststellung, dass sich der Beigeladene bereits als "Quereinsteiger" hervorgetan hat, lässt sich durch seinen beruflichen Werdegang - von der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, dort bis zum Richter am Oberverwaltungsgericht, sodann zur Sozialgerichtsbarkeit als Präsident des Sozialgerichts und letztendlich zum Präsidenten des Landessozialgerichts - belegen. Im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Bewertungsspielraumes hält sich schließlich auch die Einschätzung, dass der "Quereinstieg" eines derart hoch qualifizierten Richters in das Spitzenamt einer Gerichtsbarkeit des Landes insofern sogar von Vorteil ist, als dieser "die Dinge aus der unbefangenen Außenbetrachtung sieht und sie, wo notwendig, dann auch leichter zu ändern und zu verbessern bereit und in der Lage ist". Dass der Antragsgegner nach alledem zu der Auffassung gelangt ist, dass der Beigeladene auch nach seinem Wechsel an die Spitze der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes sehr gute Leistungen erbringen wird, ist damit rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch soweit dem Beigeladenen im Besetzungsvermerk hinsichtlich der in den jeweiligen Richterämtern erbrachten Leistungen ein Vorsprung attestiert wird, begegnet die Einschätzung keinen Bedenken. Dazu kann auf die oben schon gemachte Feststellung verwiesen werden, dass die richterliche Tätigkeit des Beigeladenen einem höheren Status zugeordnet ist als die richterliche Tätigkeit des Antragstellers.

Schließlich lässt die vergleichende Betrachtung zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen, auch was die Eignung für das angestrebte Amt mit Blick auf die damit verbundene richterliche Tätigkeit angeht, keinen Rechtsfehler erkennen.

Wie sich aus dem zuvor Gesagten erschließt, kann namentlich nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner insoweit maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Beigeladene schon seit mehr als 7 Jahren in einem mit dem erstrebten Richteramt vergleichbaren Richteramt, nämlich als Senatsvorsitzender an einem oberen Landesgericht, tätig ist, während der Antragsteller als Vorsitzender einer Landgerichtskammer eine nicht so hohe Anforderungen stellende richterliche Tätigkeit ausübt. Als damit korrespondierend ist im Besetzungsvermerk des Weiteren hervorgehoben, dass sich der Beigeladene in bemerkenswerter Weise auch wissenschaftlich hervorgetan hat bzw. hervortut. Soweit schließlich die Vielfältigkeit der bisherigen richterlichen Tätigkeit des Beigeladenen aufgezeigt wird, so folgt daraus zwar für sich allein noch kein Eignungsvorsprung des Beigeladenen für die Tätigkeit als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht. Mit diesem Hinweis soll jedoch erkennbar ausgedrückt werden, dass sich der Beigeladene insofern als hervorragender Jurist erwiesen hat, als es ihm immer wieder gelungen ist, sich alsbald in neue Rechtsgebiete hineinzufinden, und ihm von daher zuzutrauen ist, dies auch bei einer "Rückkehr" in die ordentliche Gerichtsbarkeit problemlos zu schaffen. Was die Eignung des Antragstellers für das angestrebte Richteramt angeht, hat der Antragsgegner durchaus gesehen, dass der Antragsteller die größere Erfahrung in den spezifischen Dingen der Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit mitbringt. Es stellt aber jedenfalls keinen Verstoß gegen allgemeingültige Wertmaßstäbe dar, dass dem Beigeladenen nach Einschätzung des Antragsgegners aus den vorgenannten Gründen gleichwohl der Vorzug gebühren soll.

Da die in der ersten Anlassbeurteilung des Antragstellers noch enthaltenen Einschränkungen nicht in die dem Eignungsvergleich zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 6. November 2006 übernommen worden sind und dementsprechend, wie der Antragsgegner darüber hinaus noch ausdrücklich bestätigt hat, die betreffenden Einschränkungen bzw. die Umstände, die ihnen zugrunde liegen sollen, keinen Eingang in den Eignungsvergleich gefunden haben, bedarf es keines weiteren Eingehens hierauf in der Sache.

Ferner sei noch klargestellt, dass mit Rücksicht darauf, dass der Antragsgegner wie dargestellt schon aufgrund der Aussagen der letzten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen einen Leistungs- und Eignungsvorsprung des letzteren hat feststellen können, die Beurteilungsentwicklung der Bewerber von ihm nicht mit in den Blick zu nehmen war. Auch im vorliegenden Verfahren hat diese so unberücksichtigt zu bleiben.

Die Beschwerde erweist sich schließlich auch insoweit nicht als begründet, als der Antragsteller mit ihr die Rüge eines unfairen Auswahlverfahrens bzw. der Voreingenommenheit des Justizministers ihm gegenüber aufrechterhält.

Wenn der Antragsteller hierzu geltend macht, das Anforderungsprofil sei auf den Beigeladenen zugeschnitten und die Auswahlentscheidung auf eine mit dieser abgestimmte Beurteilung des Beigeladenen gestützt worden, wobei dem Beurteiler noch die erforderliche eigene Erkenntnis gefehlt habe, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass das Anforderungsprofil im Wesentlichen dem in den oben bereits angesprochenen Besetzungsverfahren des Jahres 1995 zugrunde gelegten Anforderungsprofil entspricht. Zufolge der obigen Ausführungen trifft es auch nicht zu, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 11. Oktober 2006 ohne eigene Erkenntnis des Beurteilers über ihn erstellt wurde. Schließlich kann der Antragsteller wegen des Zuschneidens dieser dienstlichen Beurteilung auf die Auswahlentscheidung lediglich darauf verweisen, dass der Auswahlentscheidung Feststellungen aus der Beurteilung zugrunde gelegt worden sind, was indes der Regelfall im Besetzungsverfahren ist.

Soweit der Antragsteller des Weiteren rügt, dass der Justizminister den Beigeladenen zur Bewerbung aufgefordert habe, stellt der Antragsgegner eine solche Aufforderung in Abrede. Im Übrigen ist der Umstand, dass der erfolgreiche Mitbewerber zur Bewerbung aufgefordert war, kein Indiz für eine unzulässige Vorfestlegung des Dienstherrn auf den betreffenden Bewerber oder gar ein manipulatives Vorgehen zur Verhinderung einer Beförderung des letztlich unterlegenen Konkurrenten. Es ist vielmehr mit Rücksicht auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur bestmöglichen Stellenbesetzung durchaus legitim, wenn er einen aus seiner Sicht für den in Rede stehenden Posten besonders geeigneten Bediensteten gezielt auf die Ausschreibung der Stelle aufmerksam macht und zu einer Bewerbung ermuntert (vgl. den Beschluss des Senats vom 6. November 1997, DÖD 1998, 167).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen folgt die Voreingenommenheit des Justizministers auch nicht aus einer Unausgewogenheit des Besetzungsvermerks. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist der Besetzungsvermerk hinsichtlich der Darstellung von Eignung und Leistung des Antragstellers nicht lückenhaft. Insbesondere sind in ihm, dem Schwerpunkt für die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen folgend, seine größere Erfahrung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Umstand, dass er über weit mehr Bedienstete als der Beigeladene die Dienstaufsicht ausübt, gebührend herausgestellt. Im Übrigen ist es die Regel, dass in Besetzungsberichten mehr zu dem letztlich ausgewählten Bewerber als zu den ihm gegenübergestellten Mitbewerbern ausgeführt wird.

Hinreichende Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Justizministers ergeben sich auch nicht daraus, dass dieser im Vorfeld der Erstellung seines Beurteilungsbeitrags für die erste Anlassbeurteilung des Antragstellers Erkundigungen zu den Arbeitsergebnissen des Landgerichts sowie zu zwei Haftsachen des Landgerichts einzog, deren Behandlung vom Bundesverfassungsgericht bzw. einem Strafsenat des Oberlandesgerichts gerügt worden war. Wegen der zu den Arbeitsergebnissen erteilten "Aufträge" kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, die der Antragsteller nicht angreift. Was die Haftsachen anlangt, ist zu sehen, dass es sich immerhin um durchaus schwerwiegende Vorfälle handelte. Von daher kann aus dem Bestreben des Justizministers, sich in seiner neuen Funktion, aber wegen des seinerseits anzufertigenden Beurteilungsbeitrags, noch einmal die diesbezüglichen Einzelheiten zu vergegenwärtigen, nichts für eine Voreingenommenheit hergeleitet werden.

Dass sodann in die erste Beurteilung Einschränkungen aufgenommen wurden, die auf die Remonstration des Antragstellers nicht in die neue Anlassbeurteilung übernommen wurden, besagt insoweit ebenfalls nichts. Dies setzte eine bewusste Falschbeurteilung im Beurteilungsbeitrag des Justizministers voraus, für die es an greifbaren Ansatzpunkten fehlt.

Schließlich lässt sich eine Voreingenommenheit des Justizministers während des Auswahlverfahrens nicht aus dem - nachträglichen - Prozessverhalten im vorliegenden Verfahren ableiten, zumal dieses sich nur als Reaktion auf Vorbringen des Antragstellers darstellt.

Der Hilfsantrag erweist sich bereits als unstatthaft. Für die vorläufige Aussetzung der Vollziehung dieses gemäß § 152 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unanfechtbaren Beschlusses aus Gründen einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde fehlt es an einer Rechtsgrundlage. § 149 VwGO gelangt nicht einmal im Falle der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zur Anwendung (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand April 2006, Rdnr. 2 zu § 149 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. hierzu § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 Nr. 1, S. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Ende der Entscheidung

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