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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: 10 B 10612/06.OVG
Rechtsgebiete: GG, BBG, BRRG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 143a Abs. 1
GG Art. 143b Abs. 3
BBG § 26
BBG § 27
BRRG § 126 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 80
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 3
Da auch ein der Deutschen Bahn AG bzw. einem ihrer Tochterunternehmen zugewiesener Beamter jederzeit einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung hat (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom selben Tag - 10 B 10569/06.OVG), verletzt dessen "Abordnung" an die DB JobService GmbH im Allgemeinen diesen Anspruch.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

10 B 10612/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Abordnung

hier: aufschiebende Wirkung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 14. September 2006, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig

beschlossen:

Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Mai 2006 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Februar 2006 gegen die unter dem 9. Februar 2006 von der Beigeladenen zu 1) angeordnete "Abordnung" des Antragstellers zur Beigeladenen zu 2) angeordnet.

Die Kosten beider Rechtszüge haben der Antragsgegner und die beiden Beigeladenen zu je ein Drittel zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000.- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte ihm den begehrten vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nicht versagen dürfen. Schon der Hauptantrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Personalmaßnahme vom 9. Februar 2006 ist zulässig und begründet.

Zulässig ist dieser Rechtsbehelf, weil hier die Situation des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben ist. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung eines (Anfechtungs-)Widerspruchs (und einer nachfolgenden Anfechtungsklage) in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. So ist es vorliegend. § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG schließt die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen aus, die sich gegen eine Versetzung oder gegen eine Abordnung eines Beamten richten. Allerdings ist § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG wohl nicht unmittelbar einschlägig. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. neuestens das Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 -, zur Veröffentlichung bestimmt) dürfte es sich bei solchen Zuweisungen von Beamten an Beschäftigungsgesellschaften weder um eine Versetzung noch um eine Abordnung im herkömmlichen Sinne handeln. Man wird sie als eine versetzungs- oder auch abordnungsähnliche Maßnahme oder als eine Personalmaßnahme eigener Art zu qualifizieren haben. Eine solche exakte Einordnung ist - wie gerade auch die erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt - nur schwer möglich. Indessen bedarf es einer solchen hier auch nicht. Denn gleichgültig, ob man die Zuweisung als eine versetzungs- oder abordnungsähnliche Maßnahme oder als eine Personalmaßnahme sui generis würdigt, wird man einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs jedenfalls in analoger Anwendung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG und damit die Situation des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu bejahen haben.

Dem so statthaften Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann man auch nicht - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis absprechen. Dabei muss man sehen, dass sich der Antragsteller mit seinem Rechtsbehelf gegen die sofortige Vollziehung einer ihn als Adressaten belastenden Personalmaßnahme wendet, die von ihrer Eingriffsintensität einer Versetzung oder Abordnung (gegen seinen Willen) gleich kommt. Von daher kann nicht zweifelhaft sein, dass - was in Fällen solcher Art das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise ausschließt - der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihm jedenfalls grundsätzlich rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. zum Fehlen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses wegen Nutzlosigkeit des Rechtsschutzes: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, Vorb. vor § 40 Rdnr. 38). Zwar gibt es besondere Fälle, in denen gleichwohl das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann (vgl. zu solchen sehr selten anzutreffenden Ausnahmen: Finkelnburg/Jank: Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., 1998, Rdnrn. 963 ff), jedoch liegt ein solcher Fall hier nicht vor.

Der danach zulässig Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch begründet. Wie der Senat in seinem Beschluss vom gleichen Tag in dem Verfahren betreffend die amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers (10 B 10611/06.OVG) entschieden hat, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf amtsangemessene Beschäftigung glaubhaft gemacht. Dieser Rechtsanspruch wird aber durch seine Abordnung an die Beigeladene zu 2) negiert bzw. - bei Vollziehung dieser Personalmaßnahme - vereitelt. Eine solche Schmälerung seiner Rechtsposition braucht der Antragsteller indessen nicht hinzunehmen. Vielmehr kann er - bei einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung - beanspruchen, von einer solchen Rechtsbeeinträchtigung vorerst verschont zu bleiben.

Nur am Rande sei erwähnt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die von der Beigeladenen zu 1) unter dem Datum des 9. Februar 2006 verfügte Zuweisung des Antragstellers an die Beigeladene zu 2) auch deshalb anzuordnen ist, weil diese Zuweisung offensichtlich von der unzuständigen Stelle verfügt wurde. Erlassen wurde diese Personalmaßnahme nämlich von der Beigeladenen zu 1), der als Gesellschaft des Privatrechts organisierten DB Regio AG Region Südwest, indessen hätte sie für Beamte wie den Antragsteller gemäß § 12 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG = Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz - EneuOG - vom 27. Dezember 1993 [BGBl. I S. 2378 - 2386 -]) von dem Bundeseisenbahnvermögen getroffen werden müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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