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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: 10 B 11535/03.OVG
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 26
AuslG § 26 Abs. 1
AuslG § 26 Abs. 1 S. 2
AuslG § 21
AuslG § 21 Abs. 2
AuslG § 21 Abs. 3
AuslG § 21 Abs. 4
Der von § 26 Abs. 1 S. 2 AuslG geforderte Besitz der Aufenthaltserlaubnis "seit acht Jahren" setzt voraus, dass der Antrag auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch vor Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde und auch sonst während des für die vorausgesetzte Besitzzeit der Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommenden Zeitraums kein Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der vorausgegangenen Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde.

Liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AuslG und der §§ 17 und 20 AuslG deshalb nicht vor, weil das ausländische Kind im maßgeblichen Zeitpunkt bereits volljährig ist, richtet sich die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nur dann nach § 21 Abs. 2 AuslG, wenn die Volljährigkeit erst nach Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis eingetreten ist; anderenfalls gelangt § 21 Abs. 4 AuslG zur Anwendung.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

10 B 11535/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Aufenthaltserlaubnis (Türkei)

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 19. November 2003, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Möller

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. September 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde (vgl. zum Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren des Eilrechtsschutzes § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sowie z.B. HessVGH, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, EZAR 037 Nr. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Rdnr. 43 zu § 146) keine rechtlichen Bedenken an dem Beschluss des Verwaltungsgerichts.

Soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Antragstellers auf unbefristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG mit Rücksicht darauf verneint hat, dass der Antragsteller erst über drei Wochen nach Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis um deren Verlängerung nachgesucht hat, mangelt es entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers sehr wohl wegen dieses "kurzen Zeitfensters" an dem von Nr. 1 der Bestimmung geforderten Besitz der Aufenthaltserlaubnis "seit 8 Jahren". Der Wortlaut der Bestimmung ist insofern eindeutig. Mit der Präposition "seit" wird der Beginn eines bis zu dem Zeitpunkt, auf den sich das Verb bezieht, - ununterbrochen - andauernden Zustandes angegeben. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob es, was den Besitz der Aufenthaltserlaubnis "seit 8 Jahren" angeht, auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder einen späteren Zeitpunkt - den des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens oder der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - ankommt: In Jedem Fall liegt bei verspäteter Antragstellung eine Lücke im Besitz der Aufenthaltserlaubnis bis zu dem betreffenden maßgeblichen Zeitpunkt vor. Im Übrigen hatte der Antragsteller auch schon die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis verspätet beantragt: Er hatte erst am 9. Februar 2000 um die Verlängerung der bereits am 30. Januar 2000 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis vom 7. Oktober 1997 nachgesucht. Lücken im Besitz der Aufenthaltserlaubnis können auch nicht etwa in Anwendung der Unterbrechensregeln der §§ 89 Nr. 3, 97 AuslG außer Betracht bleiben, weil sie (nur) die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts betreffen, während es hier um den Besitz der Aufenthaltserlaubnis geht (vgl. zum Vorstehenden z.B. Renner, AuslR, 7. Aufl., Rdnr. 8 zu § 26 AuslG und Rdnr. 6 zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 24 AuslG; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 4. Aufl., Stand Juli 2003, Rdnr. 17 zu § 26 AuslG und Rdnr. 18 zu § 24 AuslG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 1995 - 11 S 1523/94 -, VBlBW 1996, S. 224 ff.). Auch Hailbronner (AuslR, Stand Mai 2003, Rdnr. 19 zu § 26 AuslG), schließt bei verspäteter Antragstellung einen Anspruch auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG aus; soweit er die Erteilung zunächst einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ins Auge fasst, um im Anschluss an deren Auslaufen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilen zu können, setzte letzteres die - spätere - Anwendbarkeit der §§ 89 Abs. 3, 97 AuslG - vgl. hierzu aber die obigen Ausführungen - oder die Möglichkeit zu einer rückwirkenden befristeten Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - die nicht besteht, vgl. hierzu z.B. schon BVerwG, Urteil vom 1. März 1983, 1 C 14.81, DVBl 1983, S. 752 ff. - voraus; im Übrigen könnte sich die "vorgeschaltete" befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur im Rahmen und nach Maßgabe des - eben die befristete Verlängerung des Aufenthaltsrechts von Kindern, auch über die Grenze der Volljährigkeit hinaus, für die Zeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung betreffenden - § 21 AuslG vollziehen. Wenn der Antragsteller im hier behandelten Zusammenhang auf Nr. 26.1.1.7 der - im Übrigen für die Auslegung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung unmaßgeblichen - Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz verweist, geht sein Hinweis schon deshalb ins Leere, weil diese Vorschrift die Unterbrechung des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis bzw. der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 1 AuslG betrifft, während sich zu dem hier in Rede stehenden Sachverhalt Nr. 26.1.2.3 der Verwaltungsvorschriften verhält - nach der der Anspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht besteht, wenn der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis verspätet beantragt.

Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch einen Anspruch des Antragstellers auf befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. § 16 AuslG verneint. Diese Anspruchsgrundlage scheidet bereits deshalb aus, weil der Antragsteller im Verlauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis volljährig geworden ist und damit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 AuslG erworben hat. In diesem Fall richtet sich die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 4 AuslG.

Zwar erfordert § 21 Abs. 2 AuslG, dass "die Voraussetzungen des Absatzes 1 und der §§ 17 und 20 nicht vorliegen", und trifft dies unter anderem auch zu, wenn der Ausländer im maßgeblichen Zeitpunkt bereits volljährig ist. Wegen Volljährigkeit des Ausländers gelangt § 21 Abs. 2 AuslG aber nur dann zur Anwendung, wenn sie nach Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis eingetreten ist; sonst ist § 21 Abs. 4 AuslG einschlägig. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 21 Abs. 3 AuslG wird "die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis" - wie sie Gegenstand der Verlängerung nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 AuslG ist - in drei Fällen zu einem eigenständigen - von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen - Aufenthaltsrecht, nämlich dann, wenn sie unbefristet oder aber in entsprechender Anwendung des § 16 AuslG - d.h. gemäß § 21 Abs. 2 AuslG i.V.m. dieser Vorschrift - verlängert wird oder wenn das Kind volljährig wird. Dabei setzt das Erstarken zum unabhängigen Aufenthaltsrecht aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres nach einhelliger (vgl. z.B. Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 21 AuslG; GK-AuslR, Stand Juli 2002, Rdnr. 77 zu § 21 AuslG; Renner, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 21 AuslG; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 21 AuslG; HessVGH, Beschluss vom 27. Mai 1993 - 12 TH 2617/92 -, InfAuslR 1993, S. 323 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juli 1997 - 13 S 2025/96 -, InfAuslR 1997, S. 453 ff.) Meinung voraus, dass der Ausländer bei Erreichen der Volljährigkeit noch im Besitz der ihm als Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis ist. Dem ist zuzustimmen, weil das eigenständige Aufenthaltsrecht nach dieser Alternative an ein von der Fortdauer des dem Kind zukommenden Aufenthaltsrechts unabhängiges persönliches Merkmal anknüpft, sich jedoch in der Tat die durch das eigenständige Aufenthaltsrecht gemäß § 21 Abs. 3 AuslG begründeten weitreichenden Begünstigungen nur rechtfertigen lassen, wenn aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltserlaubnis feststeht, dass die Voraussetzungen, unter denen der Aufenthalt als Kind erlaubt worden war, bis zum Erreichen der Volljährigkeit vorgelegen haben. Setzt nun aber die Entstehung des eigenständigen Aufenthaltsrechts wegen Überschreitung der Volljährigkeitsgrenze noch den Besitz einer dem betreffenden Ausländer als Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis voraus, um dieses zweckgebundene Aufenthaltsrecht mit dem Eintritt der Volljährigkeit umzuwandeln in ein vom bisherigen Zweck unabhängiges Aufenthaltsrecht, dann geht es bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen inzwischen volljährigen Ausländer nur dann noch um "die Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis", wenn der Ausländer erst nach Ablauf der vorangegangenen Aufenthaltserlaubnis volljährig geworden ist. Dass in dem Fall durchaus noch Raum ist für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 2 i.V.m. § 16 AuslG wegen Fortfalls der "Voraussetzungen des Absatzes 1 und der §§ 17 und 20" aufgrund eingetretener Volljährigkeit, erhellt daraus, dass es, was das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen anlangt, auf den Zeitpunkt der ausländerbehördlichen Entscheidung über den Verlängerungsantrag bzw. der letzten mündlichen Verhandlung in der gerichtlichen Tatsacheninstanz ankommt (vgl. z.B. GK-AuslR, Rdnr. 70 zu § 21 AuslG; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., Rdnr. 24 zu § 21 AuslG; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. August 1997 - Bs VI 61/96 -, EZAR 024 Nr. 8). Für die Richtigkeit dieses Normverständnisses spricht im Übrigen auch, dass die Aufnahme des Eintritts der Volljährigkeit als eine der Alternativen für die Entstehung des selbständigen Aufenthaltsrechts - neben unter anderem der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 AuslG - keinen Sinn machte, wenn unabhängig davon, ob die Volljährigkeit noch während der Laufzeit der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis - mit der Folge der Entstehung des selbständigen Aufenthaltsrechts ab diesem Zeitpunkt - oder erst nach deren Ablauf - und vor der Entscheidung über die Verlängerung - eingetreten ist, über die Erlaubnisverlängerung in entsprechender Anwendung des § 16 AuslG zu befinden wäre - und so bei positiver Entscheidung das selbständige Aufenthaltsrecht nach der zweiten Alternative zur Entstehung gelangen könnte. Sachlich gerechtfertigte Gründe, die bei diesen rechtlichen Gegebenheiten den Gesetzgeber zu einem "bloßen Vorziehen" des selbständigen Aufenthaltsrechts hätten bewogen haben können, sind nicht ersichtlich.

Schließlich erweist sich aus den mit der Beschwerde vorgebrachten Gesichtspunkten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht insoweit als fehlerhaft, als es bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 4 AuslG verneint hat. Zutreffend hat es erkannt, dass ein Ausweisungsgrund vorliegt und dies gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG zur Folge hat, dass allein deswegen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen ist, sofern kein atypischer Geschehensablauf vorliegt, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt, und der Versagung der Aufenthaltserlaubnis auch kein höherrangiges Recht entgegensteht, sie sich insbesondere nicht als unvereinbar erweist mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen. Dass es von daher keinen Ausnahmefall hat feststellen können, begegnet aus den Beschwerdegründen keinen rechtlichen Bedenken.

Die Voraussetzung des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes ist immer schon dann erfüllt, wenn einer der in den §§ 45 bis 47 AuslG geregelten Ausweisungstatbestände gegeben ist. Unerheblich ist mithin, ob es sich um einen Ist-, einen Regel- oder einen Ermessensausweisungstatbestand handelt, ob der Ausländer besonderen Ausweisungsschutz genießt und ob die Ausweisung in seinem Fall zulässig wäre. Der Antragsteller erfüllt den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG.

Die Beschwerdeschrift enthält nichts, was zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob es bei der Regel des § 7 Abs. 2 zu verbleiben hat, Anlass geben könnte.

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG zu genießen und von daher - in Verbindung mit § 47 Abs. 3 AuslG - nur nach Ermessen ausgewiesen werden zu können, geht sein Einwand schon deshalb ins Leere, weil § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG, auf den sich der Antragsteller insoweit bezieht, nicht einschlägig ist, da die Voraussetzungen für einen erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG nicht gegeben sind, und auch § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG ausscheidet, da der Antragsteller weder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis noch eine Aufenthaltsberechtigung besitzt.

Soweit der Antragsteller mit Blick auf die Gefahrenprognose rügt, das Verwaltungsgericht sei "nicht hinreichend auf den Beschluss des Vollstreckungsleiters für die Jugendstrafanstalt W.... vom 19. August 2003 eingegangen", ist zunächst festzustellen, dass sich die Begründung dieses Beschlusses darin erschöpft, eingangs mitzuteilen, dass der Leiter der Jugendstrafanstalt und die Staatsanwaltschaft die bedingte Entlassung befürworteten, um darüber hinaus nur noch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 88 Abs. 1 JGG anzuführen und zur Begründung deren Erfüllung die "Überzeugung" zum Ausdruck zu bringen, dass es "wahrscheinlich" sei, dass der Antragsteller "die kritische Probe der bedingten Entlassung bestehen" werde. Dem hat das Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung seine eigene Prognose entgegengesetzt. Dabei ist es auf alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles eingegangen und hat sehr wohl auch den - ihm allein vorliegenden - "Führungsbericht" der Jugendstrafanstalt vom 2. Mai 2003 in die Betrachtung einbezogen. Dass es sich insbesondere mit Rücksicht auf die bisherige "kriminelle Karriere" des Antragstellers, vor allem die dabei bis zu seiner letzten Inhaftierung zutage getretene "Unbelehrbarkeit", einerseits und die für die Zeit nach seiner Haftentlassung zu erwartenden Lebensumstände andererseits nicht dazu in der Lage gesehen hat, für den Antragsteller eine günstige Sozialprognose zu erstellen, begegnet auch unter Würdigung der erstmals mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen - der Bescheinigung des Vereins Bewährungshilfe K.... vom 25. September 2003, der Stellungnahme der Jugendstrafanstalt zur bedingten Entlassung des Antragstellers vom 23. Juli 2003 und der gesonderten psychologischen Stellungnahme hierzu vom 30. Juli 2003 - keinen durchgreifenden Bedenken.

Insofern bedarf es mit Blick auf diese Schriftstücke lediglich folgender Ergänzungen: Es kann keine Rede davon sein, dass der Antragsteller über einen - eine gewisse Gewähr für eine Konsolidierung der Verhältnisse in Bezug auf seine wirtschaftliche Integration bietenden - festen Arbeitsplatz verfügt, nachdem er bislang nur an einer "Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme" teilnimmt. Was die Stellungnahme des Oberpsychologierats M.... angeht, ist zum einen zu sehen, dass ihr keineswegs "gesicherte Erkenntnisse" zugrunde liegen, sie sich vielmehr im Wesentlichen darauf gründet, dass es "erfahrungsgemäß" "kaum" möglich sei, über einen so langen Zeitraum, wie er hier in Rede stehe, ein "Zweckverhalten" zu zeigen; zum anderen ist in dieser Stellungnahme völlig unberücksichtigt geblieben - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls maßgeblich abgestellt hat -, in welches personelle Umfeld der Antragsteller nach seiner Haftentlassung geraten wird. Hierzu hat die Jugendstrafanstalt noch in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2003 ausgeführt, dass "bezüglich der Familiensituation.... nur von einem negativen Einfluss ausgegangen werden kann, der nicht geeignet ist, Familienmitglieder von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten". Insofern sei hier nur ergänzend hervorgehoben, dass der Antragsteller nach dem Reststrafenbeschluss gerade bei seinen Eltern Wohnung zu nehmen hat. Soweit in der vorbezeichneten Stellungnahme des Weiteren festgestellt wird, dass demgegenüber der Kontakt des Antragstellers zu seiner Freundin "als positiv" bewertet werden könne, ist einmal klarzustellen, dass die "Verlobte" vor der letzten Inhaftierung des Antragstellers ebenfalls nicht dazu in der Lage war, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Darüber hinaus spricht aber gerade auch die "neue" Stellungnahme der Jugendstrafanstalt vom 23. Juli 2003 eher dagegen, dass der "Verlobten" des Antragstellers eine größere Einflussnahmemöglichkeit auf diesen zuzusprechen sein dürfte, hat sie den Antragsteller doch in der Zeit zwischen März und Juni 2003 - über 1/3 Jahr hinweg - überhaupt nicht besucht. Im Übrigen gilt mit Blick auf diesen Bericht der Jugendstrafanstalt dasselbe wie in Bezug auf die Stellungnahme des Psychologen M.... . Insbesondere wird auch dort - anders als noch im "Führungsbericht" vom 2. Mai 2003 - nicht weiter eingegangen auf die zu erwartenden Lebensumstände des Antragstellers nach seiner Haftentlassung. Darüber hinaus heißt es in der Stellungnahme zusammenfassend eher zurückhaltend, dass "in der Haft .... zumindest erkennbar ist, dass (der Antragsteller) sehr darum bemüht ist, einen positiven Gesamteindruck zu hinterlassen". Abschließend wird die bedingte Entlassung dann zudem ausschließlich deshalb befürwortet, weil "es als unwahrscheinlich anzusehen ist, dass noch in diesem Jahr eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezüglich der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergehen wird".

Schließlich ergibt sich aus den Gründen der Beschwerde auch nicht etwa mit Rücksicht darauf, dass der Antragsteller in Deutschland geboren wurde und seitdem - seit inzwischen fast 20 Jahren - hier lebt, ein Ausnahmefall. Es entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, dass das Aufwachsen eines türkischen Kindes in einer rein türkischen Familie der ersten Generation durchaus die Annahme rechtfertigt, dass es nicht nur die türkische Sprache beherrscht - sie jedenfalls gut spricht -, sondern auch mit den türkischen Lebensgewohnheiten und der türkischen Kultur hinreichend vertraut ist (vgl. z.B. den Beschluss des Senats vom 26. November 2001 - 10 B 11524/01.OVG -). Darüber hinaus ist es übrigens ebenfalls Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu ebenfalls z.B. den vorbezeichneten Beschluss), dass, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich und schlüssig dargelegt wird, davon auszugehen ist, dass ein so aufgewachsener Türke in seinem Heimatland - sei es bei Verwandten oder bei Bekannten (seiner Eltern) - jedenfalls noch über eine erste "Anlaufstelle" verfügt, wenn er sich dorthin "zurück" begibt, weil er nicht mehr in Deutschland bleiben darf. Schließlich hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde "keine besonderen Umstände hinsichtlich seiner Eltern geltend gemacht, welche darauf schließen ließen, dass diese auf seine Anwesenheit im Bundesgebiet zwingend angewiesen wären". Dass ein "Verlöbnis" keinen ausländerrechtlichen Schutz genießt, hat das Verwaltungsgericht bereits richtig hervorgehoben. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn eine Heirat unmittelbar bevorsteht, bedarf hier keiner weiteren Darlegung, da sich der Antragsteller hierauf nicht beruft.

Nach alledem verstößt die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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