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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.08.2005
Aktenzeichen: 12 A 10619/05.OVG
Rechtsgebiete: POG, LGebG, BesGebV


Vorschriften:

POG § 6
POG § 6 Abs. 1
POG § 6 Abs. 1 S. 1
POG § 6 Abs. 2
POG § 6 Abs. 2 S. 1
LGebG § 2
LGebG § 2 Abs. 1
LGebG § 9
LGebG § 9 Abs. 1
LGebG § 10
LGebG § 10 Abs. 1
LGebG § 10 Abs. 1 Nr. 9
BesGebV Lfd. Nr. 14
BesGebV Lfd. Nr. 14.1
Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können ihre Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme nach § 6 POG entstehen, von der verantwortlichen Person erstattet verlangen; die lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis bietet hierfür eine wirksame Rechtsgrundlage.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

12 A 10619/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Polizeirechts

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Geis Richterin am Verwaltungsgericht Bröcheler-Liell ehrenamtlicher Richter Tierzuchttechniker Dörrenberg ehrenamtliche Richterin Dipl.-Psychologin Graff

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. März 2005 - 1 K 747/04.MZ - wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem sie zu Gebühren für einen Polizeieinsatz herangezogen wird.

Am 14. August 2003 ließ die Klägerin während eines Spaziergangs ihren Hund in ihrem Fahrzeug zurück. Fenster und Schiebedach des Wagens waren vollständig geschlossen. Ein besorgter Passant rief gegen 11:29 Uhr die Polizei. Diese fand den Hund der Klägerin bei ihrem Eintreffen gegen 12:10 Uhr mit weit heraushängender Zunge und in schnellem Rhythmus nach Luft hechelnd vor. Die Außentemperatur betrug zu diesem Zeitpunkt 31 Grad Celsius. Da die Klägerin nicht erreicht werden konnte, schlugen die Polizeibeamten die Seitenscheibe des Fahrzeugs mit einem Beil ein und befreiten das Tier. Gegen 13:10 Uhr traf die Klägerin an ihrem Fahrzeug ein.

Mit Gebührenbescheid vom 17. Februar 2004 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Polizeieinsatz eine Gebühr in Höhe von 83,00 € sowie 5,60 € Postzustellungsgebühren geltend. Der Gebührenberechnung wurden Personalkosten für eine Arbeitsstunde für einen Beamten des gehobenen Dienstes (38,00 €), eine Arbeitsstunde für einen Beamten des mittleren Dienstes (30,00 €) sowie Fahrtkosten für 30 Kilometer zu je 0,50 € zugrunde gelegt.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch mit dem die Klägerin im Wesentlichen geltend machte, das Eingreifen der Polizei sei nicht nötig gewesen, jedenfalls hätte aber das Fahrzeug ohne eine Beschädigung geöffnet werden können, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2004 zurück. Die angeforderten Gebühren seien rechtmäßig. Die Polizeibeamten hätten die Fensterscheibe des Fahrzeugs als notwendige Maßnahme zur Beseitigung einer bestehenden Gefahr für den Hund der Klägerin einschlagen dürfen. Das Leben und Wohlbefinden des Tieres sei in dem überhitzten Fahrzeug nach Einschätzung der eingesetzten Beamten so wie aus Sicht jedes objektiv urteilenden Dritten in Gefahr gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den angefochtenen Gebührenbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die geltend gemachten Gebühren fehle es an einer Rechtsgrundlage. Der von dem Beklagten herangezogene Gebührentatbestand der lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung sei nichtig. Dieser beruhe auf dem Landesgebührengesetz, das nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 2 nicht gelte, soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes seien. Mit § 6 Abs. 2 Satz 1 POG, der den Kostenersatz bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme regele, bestehe aber eine solche besondere Regelung. Ihre Rechtsgrundlage könnten die Gebühren aber auch nicht unmittelbar in § 6 Abs. 2 Satz 1 POG finden. Kosten in diesem Sinne seien nur solche Aufwendungen, die ohne die unmittelbare Ausführung der Maßnahme nicht angefallen wären, sich rechnerisch ohne weiteres von den allgemeinen Personal- und Sachkosten der Verwaltung sondern ließen und die die Polizei den Umständen nach jedenfalls für erforderlich halten dürfe. Dazu gehörten die allgemeinen Sach- und Personalkosten aber nicht. Diese seien vielmehr aus Steuermitteln aufzubringen und damit von der Allgemeinheit zu tragen.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, § 6 Abs. 2 Satz 1 POG sei keine das Landesgebührenrecht verdrängende Sonderregelung. Dies folge schon daraus, dass der Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 Satz 1 POG enger als der des Landesgebührengesetzes sei. Damit erweise sich diese Bestimmung als lückenhaft. Die Lücke habe der Verordnungsgeber u. a. mit der lfd. Nr. 14.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses geschlossen. In der Sache sei die polizeiliche Maßnahme nicht zu beanstanden.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. März 2005 - 1 K 747/04.MZ - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und macht ergänzend geltend, in dem gegen sie gerichteten Strafverfahren sei über die Pflicht zur Kostentragung abschließend zu Lasten der Staatskasse entschieden worden. Darüber hinaus könnten die geltend gemachten Postzustellungsgebühren in Höhe von 5,60 € nicht erhoben werden, da diese nicht für die polizeiliche Verfügung, sondern für die Zustellung des Kostenbescheides entstanden seien.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hält § 6 Abs. 2 Satz 1 POG ebenfalls nicht für abschließend. Mit der lfd. Nr. 14.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses werde eine Lücke geschlossen. Dies diene letztlich auch der Gleichbehandlung. Eine Pflicht zur Kostenerstattung dürfe nicht davon abhängen, ob die Polizei sich für eine Maßnahme Dritter bediene - mit der Folge der Kostentragungspflicht des Betroffenen - oder die Maßnahme selbst ausführe.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie den einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2004 ist rechtmäßig.

Dies gilt zunächst, soweit der Beklagte eine Gebühr von 83,00 € für die beiden eingesetzten Polizeibeamten und die Fahrt mit dem Streifenwagen zum Einsatzort geltend macht. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 4, 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578) i.V.m. § 1 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002, S. 38) und der lfd. Nr. 14.1 der Anlage hierzu. § 1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses i.V.m. der lfd. Nr. 14.1 der Anlage hierzu bestimmen, dass für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 6 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) i.d.F. vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595) in der jeweils geltenden Fassung 25,00 € bis 5.110,00 € Gebühren erhoben werden.

1. Der Gebührentatbestand der lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wirksam und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Zwar gilt das Landesgebührengesetz - und damit auch auf ihm beruhende Rechtsverordnungen - nach dessen § 1 Abs. 2 Nr. 2 nicht, soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes sind. Eine solche besondere Regelung liegt hier aber nicht vor. § 6 Abs. 2 Satz 1 POG trifft keine abschließende Bestimmung über die Kostenerstattung bei unmittelbarer Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei. Bereits nach ihrem Wortlaut gilt die Vorschrift nur für die Kosten der unmittelbaren Ausführung ansich. Damit erfasst sie lediglich solche Kosten, die ohne die unmittelbare Ausführung der Maßnahme nicht angefallen wären und sich rechnerisch ohne weiteres von den allgemeinen Sach- und Personalkosten der Verwaltung sondern, also deutlich abgrenzen, lassen (vgl. hierzu bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Januar 1989 - 7 A 40/88.OVG -). Um solche Kosten geht es hier jedoch nicht. Vielmehr macht der Beklagte Sach- und Personalkosten geltend, die als so genannte Sowieso-Kosten gerade nicht vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 Satz 1 POG erfasst werden. Er wird damit zugleich dem Gedanken einer Gleichbehandlung gerecht. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass eine Pflicht der verantwortlichen Person zur Kostenerstattung nur dann besteht, wenn die Polizei sich eines Dritten zur unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme bedient, während eine solche bei einem Tätigwerden der Polizei mit eigenem Personal und eigenen Sachmitteln ausgeschlossen wäre. Die insoweit bestehende Lücke im Polizeikostenrecht wird durch die lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis geschlossen. Nach dem diesem Gebührentatbestand zu Grunde liegenden Regelungszweck des Verordnungsgebers wird § 6 Abs. 2 Satz 1 POG für den Bereich der Personal- und Sachkosten mithin "ergänzt".

Die Erhebung von Gebühren zur Abgeltung von Personal- und Sachkosten, die bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 1 POG anfallen, ist mit allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen vereinbar. Nach § 2 Abs. 1 LGebG sind Gebühren vorzusehen für Amtshandlungen, die zum Vorteil Einzelner vorgenommen werden oder wegen des Verhaltens Einzelner erforderlich sind. Bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme handelt es sich um eine Verwaltungsleistung, deren Inanspruchnahme eine Gebührenpflicht begründen kann. Gebühren werden dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung der Verwaltung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217 <226>). Dass die Leistung, die sich der Staat "entgelten" lassen will, auch oder sogar in erster Linie aus Gründen des öffentlichen Wohls verlangt wird und damit zugleich oder überhaupt allgemeine öffentliche Interessen verfolgt werden, stellt die Gebührenpflicht nicht in Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188 <200 f.>). Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist aber, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (std. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272, 275 f., sowie Urteile des Senats vom 23. Oktober 2003 - 12 A 10918/03.OVG -, vom 15. Januar 2004 - 12 A 11556/03.OVG - sowie vom 8. März 2005 - 12 C 12098/04.OVG -, alle in ESOVGRP veröffentlicht). Diesen Grundsätzen wird die lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis gerecht. Der Gebührentatbestand knüpft an die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei an, die jedenfalls auch dem Pflichtenkreis des Gebührenschuldners zuzuordnen ist. Anstelle des polizeirechtlich Verantwortlichen wird die Polizei tätig und beseitigt die eingetretene Störung.

2. Die Voraussetzungen des nach alledem wirksamen Gebührentatbestandes der lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis liegen hier auch dem Grunde nach vor. Dabei muss die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig sein (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 25. August 2005 - 12 A 10678/05.OVG -). Das ist hier der Fall. Die Polizeibeamten haben rechtlich einwandfrei eine Maßnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 POG unmittelbar ausgeführt. Es bestand eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der Hund der Klägerin wurde nicht artgerecht gehalten; ihm wurden vermeidbare Leiden im Sinne des § 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz zugefügt. Zudem bestand eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Tieres. Die Klägerin hat ihren Hund bei einer Außentemperatur von 31 Grad Celsius im geschlossenen Wagen zurückgelassen. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass sich Fahrzeuge, auch wenn sie vor ihrem Abstellen klimatisiert wurden, bei direkter Sonneneinstrahlung erheblich aufheizen. Der Hund der Klägerin befand sich mindestens 40 Minuten in dem verschlossenen Wagen. Beim Eintreffen der Polizeibeamten japste er, ließ die Zunge weit heraushängen und hechelte nach Luft. Das Tier war erheblich gefährdet. Nachdrücklich wird diese vor Ort gewonnene Einschätzung der Polizeibeamten durch die im Strafverfahren gegen die Klägerin eingeholte Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Veterinärwesen der Kreisverwaltung B. vom 20. Januar 2004 bestätigt (Bl. 15 der Gerichtsakte). Darin ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass ein Hund, der sich bei einer Außentemperatur von 31 Grad Celsius in einem unbelüfteten PKW befindet, unter der starken Temperaturbelastung leidet. Da das Tier, anders als ein Mensch, nicht abschätzen könne, wie lange die Situation anhalte oder wann eine Änderung eintrete, seien die Folgen der Hitzeeinwirkungen, die starke Kreislaufbeeinträchtigung und die psychische Belastung bis zur Todesangst, als erhebliche Leiden einzustufen. Zudem beginne bei Hunden die Letaltemperatur ab 41,7 Grad Celsius und werde im Hochsommer in etwa 45 Minuten erreicht; bereits ab 15 Minuten liege ein erhebliches Leiden vor.

Da die Klägerin als nach § 4 Abs. 1 POG verantwortliche Person nicht erreichbar war, durften die eingesetzten Polizeibeamten selbst unmittelbar zur Gefahrenabwehr tätig werden. Ermessensfehler liegen nicht vor. Das Einschlagen der Fensterscheibe war verhältnismäßig im Sinne des § 2 Abs. 1 POG. Andere Möglichkeiten, die zu einer nach Lage der Dinge gebotenen schnellen Befreiung des Hundes ebenso geeignet gewesen wären, bestanden nicht.

Der Beklagte durfte danach die hier erhobenen Gebühren gegenüber der Klägerin festsetzen. Die Kostengrundentscheidung im Strafverfahren betrifft ausschließlich die dortige Kostentragungspflicht, erfasst aber keine Gebühren für ein Tätigwerden der Polizei zur Gefahrenabwehr.

3. Die Gebühr ist auch ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie hält sich im unteren Bereich der nach der lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis vorgesehenen Rahmengebühr von 25,00 € bis 5.110,00 €. Dabei durfte der Beklagte pauschalierend (§ 9 Abs. 1 LGebG) und in Anlehnung an die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 15. Januar 2002 (GVBl. S. 61) vorgesehenen (Viertel-)Stundensätze für den Einsatz eines Beamten des gehobenen Dienstes 38,00 € und für den Einsatz eines Beamten des mittleren Dienstes 30,00 € zugrunde legen. Auch hinsichtlich der Pauschale von 0,50 € je gefahrenem Kilometer ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diese überhöht wäre. Dass die gefahrenen Kilometer vom jeweiligen Standort des Einsatzfahrzeugs der Polizei abhängen, ändert an der Rechtmäßigkeit nichts. Die zurückgelegte Strecke entspricht dem Verwaltungsaufwand, der zum Vorteil des jeweiligen Gebührenschuldners im konkreten Einzelfall geleistet wird. Insgesamt wird die Gebührenerhebung des Beklagten den Anforderungen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips gerecht. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte den Personalkosten lediglich die Einsatzzeit von einer Stunde zu Grunde gelegt hat, bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob noch weitere Zeiten, etwa solche der polizeilichen Vorgangsbearbeitung, bei der Gebührenberechnung hätten berücksichtigt werden können. Allerdings legt der Wortlaut der lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis, der ausdrücklich an die Maßnahme nach § 6 POG als solche anknüpft, eine enge Auslegung nahe. Es bestehen gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber jedwedes Tätigwerden der Polizei den verantwortlichen Personen als gebührenrechtliche Sonderlast hat auferlegen wollen. Vielmehr spricht auch ein Vergleich mit den anderen unter der lfd. Nr. 14 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis vorgesehenen Gebührentatbeständen für einen bewussten Verzicht auf einen allgemeinen und umfassenden Kostenerstattungsanspruch.

Schließlich muss die Klägerin auch die Auslagen für die Postzustellungsgebühren in Höhe von 5,60 € erstatten. Nachdem die unmittelbare Ausführung der Maßnahme am 14. August 2003 beendet war, findet der entsprechende Anspruch des Beklagten seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Nr. 9 LGebG.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 88,60 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).



Ende der Entscheidung

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