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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.07.2003
Aktenzeichen: 12 A 10656/03.OVG
Rechtsgebiete: BSHG, SGB I


Vorschriften:

BSHG § 107
BSHG § 107 Abs. 1
SGB I § 30
SGB I § 30 Abs. 3
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
Zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts in einem Übergangswohnheim für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 A 10656/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Sozialhilfe (Kostenerstattung)

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 25. Juli 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff Richterin am Verwaltungsgericht Meyer ehrenamtliche Richterin Hotel-Betriebswirtin Bocklet ehrenamtlicher Richter Tierzuchttechniker Dörrenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Februar 2003 - 6 K 1533/02.TR - wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Sozialhilfekosten, die sie in der Zeit vom 27. Juli 1998 bis zum 5. Juli 2000 für das Ehepaar G. (nachfolgend: Hilfeempfänger) aufgewendet hat.

Die Hilfeempfänger sind jüdische Emigranten aus der Russischen Föderation und befinden sich seit dem 16. Mai 1996 im Bundesgebiet. Beide sind gehörlos. Bis August 1997 waren sie im Übergangswohnheim in F. untergebracht. Ab 1. September 1997 lebten sie im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in einer Wohnung in S. und erhielten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.

Am 27. November 1997 beantragten sie ihre Umverteilung von Rheinland-Pfalz nach Nordrhein-Westfalen und begründeten ihr Gesuch damit, dass sie in S. aufgrund ihrer Gehörlosigkeit isoliert seien, weil es im Bereich T. nur wenige Gehörlose gebe; dagegen lebten im K./D. Raum viele gehörlose jüdische Emigranten, wobei durch die dort bestehenden Kontaktmöglichkeiten zur Jüdischen Gemeinde und zu den verschiedenen Gehörlosenorganisationen ihre Eingliederung in die Gesellschaft erheblich erleichtert werde.

Die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen stimmte dem Umverteilungsantrag der Hilfeempfänger mit Bescheid vom 15. April 1998 zu. In diesem Bescheid wurden die Hilfeempfänger darauf hingewiesen, dass sich die Umverteilung zunächst lediglich auf eine Aufnahme in Nordrhein-Westfalen erstrecke, eine Zuzugsgenehmigung für eine bestimmte Stadt oder Gemeinde damit jedoch noch nicht verbunden sei. Eine Entscheidung über den endgültigen Wohnort könne erst bei ihrem Eintreffen in der Landesstelle U. nach Maßgabe der Zuweisungsquoten des Flüchtlingsaufnahmegesetzes Nordrhein-Westfalen getroffen werden.

Am 6. bzw. 8. Juli 1998 erfolgte die Aufnahme der Hilfeempfänger in dem Übergangswohnheim der Landesstelle in U.. Sie meldeten sich dort mit Hauptwohnsitz an und erhielten auf ihren Antrag Sozialhilfe.

Mit Bescheid vom 10. Juli 1998 verfügte die Landesstelle die Zuweisung der Hilfeempfänger an die klagende Stadt D. zum 21. Juli 1998. Seit diesem Tag wohnen die Hilfeempfänger in D., wobei sie dort am Zuweisungstag zunächst mangels eigener Wohnung in einer Notunterkunft untergebracht wurden. Auf ihren Antrag wurde ihnen ab 27. Juli 1998 von der Klägerin Sozialhilfe gewährt. Am 1. Juli 1999 bezogen sie in D. eine von ihnen angemietete Wohnung.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1998 stellte die Klägerin einen Antrag auf Anerkennung der Kostenerstattungspflicht nach § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit ab dem 27. Juli 1998. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass die Hilfeempfänger aufgrund der Umverteilung von der Klägerin laufende Sozialhilfe erhielten und vor dem Umzug in S. gewohnt hätten. Mit Schreiben vom 10. April 2002 bat die Klägerin dann unter Vorlage einer Kostenaufstellung um Erstattung der an die Hilfeempfänger gewährten Sozialhilfeaufwendungen für den Zeitraum vom 27. Juli 1998 bis 5. Juli 2000.

Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22. April 2002 eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, die Hilfeempfänger hätten sich nach ihrem Wegzug von S. mit Hauptwohnsitz in U. angemeldet. Somit hätten sie in U. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Auch aus dem Sozialhilfeantrag der Hilfeempfänger bei der Klägerin vom 27. Juli 1998 gehe hervor, dass der Zuzug nach D. von U. aus erfolgt sei. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts bedürfe es nicht eines dauerhaften oder längeren Aufenthalts, es genüge ein Aufenthalt bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs. Dies sei bis zur Zuweisung der Hilfeempfänger von U. nach D. in U. der Fall gewesen.

Die Klägerin hat am 17. Oktober 2002 Klage auf Zahlung von 16.659,22 € nebst 4 v.H. Zinsen erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. Februar 2003 den Beklagten verpflichtet, an die Klägerin 16.643,88 € nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 17. Oktober 2002 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei nach § 107 BSHG erstattungspflichtig. Die Hilfeempfänger hätten nach den Gesamtumständen in dem Übergangswohnheim in U. keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. So seien sie nach ihrer am 6. bzw. 8. Juli 1998 erfolgten Aufnahme in das Wohnheim bereits am 10. Juli 1998 wunschgemäß durch die Landesstelle dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin ab dem 21. Juli 1998 zugewiesen worden. Eine Ungewissheit der Hilfeempfänger über die Zeitdauer des Aufenthalts in dem Wohnheim habe somit allenfalls vier bzw. zwei Tage bestanden. Die Landesstelle habe mit ihrer innerhalb kürzester Zeit getroffenen Zuweisungsentscheidung unverzüglich auf den von den Hilfeempfängern angestellten Umverteilungsantrag reagiert und es habe angesichts der von den Hilfeempfängern für ihr Umverteilungsbegehren geltend gemachten humanitären Gründe wegen der in D. ansässigen Jüdischen Gemeinde kaum zweifelhaft sein können, dass die Hilfeempfänger dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin zugewiesen werden würden. Da die Landesstelle auch keine Integrationsmaßnahmen für die schon seit 1996 in der Bundesrepublik lebenden Hilfeempfänger habe durchführen müssen, sei auch von vornherein absehbar gewesen, dass der Aufenthalt der Hilfeempfänger in dem Übergangswohnheim nur von kurzer Dauer sein würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Hilfeempfänger trotz der nahezu sofortigen Erfüllung ihrer Wünsche damit gerechnet hätten, für unbestimmte Zeit in dem Übergangswohnheim U. verbleiben zu müssen, bestünden nicht. Der Verbleib der Hilfeempfänger in dem Wohnheim könne somit nicht als von Anfang an zukunftsoffen angesehen werden.

Der Beklagte hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Februar 2003 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Er schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts an.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Anders als das Verwaltungsgericht entschieden hat, steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der für die Hilfeempfänger in der Zeit vom 27. Juli 1998 bis 5. Juli 2000 aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von 16.643,88 € zu. Die Klage ist daher unter teilweiser Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang abzuweisen.

Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, so ist gemäß § 107 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen i.S.d. § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.

Die danach für eine Kostenerstattung aufgestellten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Bevor die Hilfeempfänger in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin zugewiesen wurden, hatten sie ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in der zum Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehörenden Verbandsgemeinde S., sondern vielmehr in U., dem Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen. Der Beklagte ist deshalb gegenüber der Klägerin nicht kostenerstattungspflichtig.

Gemäß der auch für das Kostenerstattungsrecht geltenden Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 -, FEVS 49, 434), der sich der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1999 (- 12 A 11122/99.OVG -, veröffentlich in ESOVGRP) angeschlossen hat, fordern Sinn und Zweck der Vorschrift des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I keinen dauerhaften oder längeren Aufenthalt. Es genügt vielmehr, dass sich der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne eines Aufenthalts "bis auf weiteres" auch in einem Übergangswohnheim für Spätaussiedler als rechtlich möglich angesehen, wobei dem nicht entgegenstehe, dass ein Übergangswohnheim nicht zum dauernden Verbleib bestimmt und von dem dort Untergebrachten regelmäßig nicht beabsichtigt sei, in einem solchen Heim für längere Zeit zu verweilen. Auch das "Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnorts für Spätaussiedler (BGBl. 1996, S. 223) rechtfertige nicht die Annahme, in einem Übergangswohnheim könne kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden. Ebenso bestehe kein Anlass, die dem Schutz der Anstaltsorte dienende einschränkende Fiktion des § 109 BSHG über ihren auf die Einrichtungen des § 97 Abs. 2 BSHG bezogenen Wortlaut hinaus auch auf Übergangswohnheime auszudehnen.

Danach kann also auch in dem Übergangswohnheim für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in U. ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne eines Aufenthalts "bis auf weiteres" begründet werden. Weder aus dem nordrhein-westfälischen Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 27. März 1984 (GV. NW S. 214) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 18. Februar 1997 (GV. NW S. 24) - Flüchtlingsaufnahmegesetz - noch aus dem nordrhein-westfälischen Landesaufnahmegesetz vom 21. März 1972 (GV. NW S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 1994 (GV. NW S. 1087), lässt sich entnehmen, dass eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts im Wohnheim zwingend ist.

Im für die Beurteilung der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblichen Zeitpunkt der Aufenthaltnahme der Hilfeempfänger in dem Übergangswohnheim in U. am 6. bzw. 8. Juli 1998 stand nicht fest, wie lange die Hilfeempfänger dort bleiben und welcher nordrhein-westfälischen Stadt sie zugeteilt werden würden. Zu diesem Zeitpunkt war nicht vorhersehbar, dass die Hilfeempfänger bereits aufgrund der Entscheidung der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 1998 der Klägerin zum 21. Juli 1998 zugewiesen wurden. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Landesstelle gegenüber den Hilfeempfängern diesbezüglich keinerlei Zusicherungen gemacht hatte. Sie hatte die Hilfeempfänger vielmehr trotz der von ihnen in ihrem Umverteilungsantrag geltend gemachten humanitären Gründe (Umzugswunsch in den Raum K./D. zwecks Erleichterung der Eingliederung der Hilfeempfänger in die Gemeinschaft wegen dort bestehender entsprechender Einrichtungen und Kontakten zu anderen dort lebender gehörloser jüdischer Emigranten) in dem Umverteilungsbescheid vom 15. April 1998 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich ihre Umverteilung zunächst lediglich auf eine Aufnahme in Nordrhein-Westfalen erstrecke, eine Zuzugsgenehmigung für eine bestimmte Stadt oder Gemeinde damit noch nicht verbunden sei und die Entscheidung über den endgültigen Wohnort erst bei Eintreffen der Hilfeempfänger in der Landesstelle nach Maßgabe der Zuweisungsquoten des Flüchtlingsaufnahmegesetzes Nordrhein-Westfalen getroffen werden könne. Aufgrund dieses ausdrücklich im Umverteilungsbescheid hervorgehobenen Hinweises war es keineswegs sicher - wie aber das Verwaltungsgericht meint -, dass die Hilfeempfänger tatsächlich nach D., das sie im Übrigen nicht ausdrücklich in ihrem Umverteilungsantrag als Wunschgemeinde genannt hatten, zugewiesen werden. Auch bedeutete die Tatsache, dass die bereits seit 1996 in Deutschland lebenden Hilfeempfänger in dem Übergangswohnheim nicht an längere Zeit in Anspruch nehmenden Integrationsmaßnahmen - wie z.B. an sechsmonatigen Sprachkursmaßnahmen (vgl. § 420 SGB III) - teilnehmen mussten, ebenfalls keinen absehbar kurzen Aufenthalt, weil nämlich gerade die Frage, wann und wohin die Hilfeempfänger letztlich zugewiesen werden, bei ihrer Aufenthaltnahme im Übergangswohnheim - wie oben dargelegt - noch völlig offen war. Anhaltspunkte für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es habe wegen der von den Hilfeempfängern für ihr Umverteilungsbegehren geltend gemachten humanitären Gründe wegen der in D. ansässigen Jüdischen Gemeinde kaum zweifelhaft sein können, dass diese dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin zugewiesen werden würden, liegen nicht vor und sind auch den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Den von den Hilfeempfängern geltend gemachten humanitären Gründen hätte nämlich auch durch eine Zuweisung in eine andere Gemeinde im "Raum K./D." - wie von ihnen beantragt - durchaus Rechnung getragen werden können, da sie auch dann - nicht zuletzt wegen der dort bestehenden guten öffentlichen Verkehrsverbindungen - in der Lage gewesen wären, die in diesem Raum bestehenden Kontaktmöglichkeiten und Angebote wahrzunehmen. Eine Zuweisung nach D. war somit - auch mit Blick auf die dort ansässige Jüdische Gemeinde - nicht von vornherein zwingend. Ihre vorherige Wohnung in S. hatten die Hilfeempfänger bei ihrer Aufenthaltnahme in dem Übergangswohnheim auch bereits in der Absicht aufgegeben, nach dort nicht mehr zurückzukehren. Die Abmeldung der Hilfeempfänger in S. erfolgte ausweislich der dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten (Bl. 32 gelbe Verwaltungsakte) am 6. Juli 1998. Gleichzeitig haben sie sich mit Hauptwohnsitz in U. angemeldet, wie ebenfalls den Verwaltungsakten zu entnehmen ist (Bl. 99 Rückseite rote Verwaltungsakte), und dort Sozialhilfe beantragt. Dies alles spricht dafür, dass die Hilfeempfänger bei ihrer Aufenthaltnahme in dem Übergangswohnheim in U. auch selbst nicht davon ausgingen, nach ihrer dortigen Ankunft zur umgehenden Weiterreise an einen bestimmten Ort in Nordrhein-Westfalen, insbesondere D., zugeteilt zu werden. Vielmehr zeigen gerade die sofortige Hauptwohnsitzanmeldung und der Sozialhilfeantrag in U., dass auch die Hilfeempfänger bei ihrer Ankunft in dem Übergangswohnheim davon ausgingen, zunächst "bis auf weiteres" dort zu verbleiben und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu haben. Auch rechneten sie ganz offensichtlich selbst nicht fest damit, tatsächlich der Klägerin zugeteilt zu werden, da sie sich dort nicht um eine Unterkunftsmöglichkeit bemüht haben. Somit bleibt festzuhalten, dass die Aufenthaltsdauer in dem Übergangswohnheim der Landesstelle in U. weder voraussehbar noch der dortigen Aufenthalt der Hilfeempfänger von vornherein zeitlich begrenzt war.

Darauf, dass die Hilfeempfänger aufgrund des Schreibens der Landesstelle vom 10. Juli 1998 über ihre zum 21. Juli 1998 erfolgende Umverteilung nach D. nur zwei bzw. vier Tage über die Dauer ihres Aufenthalts im Durchgangswohnheim im Ungewissen waren und sich somit dort dann letztlich nur insgesamt 13 bzw. 15 Tage aufhielten, kommt es nicht entscheidend an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. März 1999 (a.a.O.) klargestellt, dass für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ist, vielmehr ein zukunftsoffener Aufenthalt "bis auf weiteres" genügt. Da es dabei nicht auf die rechtlichen, sondern auf die tatsächlichen Umstände ankommt und nicht eine rückblickende, sondern eine vorausschauende Betrachtung maßgebend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25/96 -, NVwZ-RR 1997, 751; Hauck in Hauck/Noftz, SGB I, Kommentar, Stand: Mai 2002, K § 30, Rd-Nrn. 11, 15 und 18), kann es ohnehin keine Rolle spielen, wie lange der Aufenthalt rückblickend tatsächlich gedauert hat; maßgebend sind allein die Umstände bei Beginn des Aufenthalts (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 12 B 00.2321 -, FEVS 53, 127 ff.). Auch der Senat hat bereits mehrfach entschieden (vgl. Urteil vom 11. Mai 2000 - 12 A 10908/99.OVG - und Beschluss vom 22. Januar 2001 - 12 A 11101/01.OVG -, beide veröffentlicht in ESOVGRP), dass die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht von einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängt, sondern ein gewöhnlicher Aufenthalt in diesem Sinne grundsätzlich mit dem Zuzug, das heißt bereits am ersten Tag der Aufenthaltnahme begründet wird, es sei denn, der Aufenthalt hat einen Besuchs- oder sonst wie vorübergehenden Charakter. Einen solchen Charakter hatte der Aufenthalt der Hilfeempfänger in dem Übergangswohnheim in U. aber - wie oben ausgeführt - mangels einer im Zeitpunkt der dortigen Aufenthaltsnahme bereits erkennbar zeitlichen Begrenzung nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es nicht angezeigt, der Klägerin auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 16.643,88 € festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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