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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 12 A 10826/03.OVG
Rechtsgebiete: LAbfWAG, KAG


Vorschriften:

LAbfWAG § 5
LAbfWAG § 5 Abs. 2
LAbfWAG § 5 Abs. 2 Nr. 1
KAG § 7 F: 1996
KAG § 7 Abs. 1 F: 1996
KAG § 8 F: 1996
KAG § 8 Abs. 1 F: 1996
KAG § 8 Abs. 1 S. 1 F: 1996
Eine Entgeltkalkulation muss mit Blick auf ihre Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen, für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 A 10826/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Abfallbeseitigungsgebühren

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Geis Richterin am Verwaltungsgericht Verheul ehrenamtliche Richterin Hausfrau Meertens ehrenamtliche Richterin Hausfrau Nickel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. November 2002 - 1 K 2402/02.NW - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger, die Eigentümer des Grundstücks R.weg in O. sind, wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Abfallgebühren für die Jahre 1999 und 2000.

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Bezug, dessen Feststellungen er sich in vollem Umfang zu eigen macht.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. November 2002 stattgegeben und die angefochtenen Abfallentsorgungsgebührenbescheide vom 17. Mai 1999 und 25. Januar 2000 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die maßgeblichen Gebührensätze für die Jahre 1999 und 2000 beruhten auf einer unwirksamen satzungsmäßigen Festsetzung, da deren Kalkulation erhebliche nicht gerechtfertigte Kosten zugrunde lägen. Der Kostenansatz für die Deponie Heuchelheim-Klingen sei in den Veranlagungsjahren nicht in seiner Gesamtheit gebührenfähig, weil der Betrieb und die Bereitstellung der Deponie nicht die Aufgabe des Beklagten, sondern des Zweckverbandes Abfallverwertung Südwestpfalz - ZAS - gewesen sei. Hieraus folge, dass dem Beklagten als Mitglied des ZAS für die Erfüllung einer an sich dem ZAS obliegenden Vorhaltungsleistung ein Kostenerstattungsanspruch zustehe, der den Gebührenschuldnern im Kreisgebiet im Rahmen der Gebührenkalkulation zugute kommen müsse. Eine solche Kostenerstattung habe nach der Kalkulation aber nicht stattgefunden. Vielmehr würden danach die Betriebs- und Vorhaltungsleistungen für die Deponie Heuchelheim-Klingen zu Unrecht allein von den Gebührenschuldnern im Gebiet des Beklagten finanziert. Der Erklärungsversuch des Beklagten, wonach bei den Verbrennungskosten lediglich 25.000 t Verbrennungsmaterial veranschlagt, obwohl über 30.000 t angeliefert worden seien, und der ZAS sich hierdurch an den Kosten beteiligt habe, erschließe sich aus der Kalkulation nicht. Insbesondere sei der von dem Beklagten insofern bezifferte Betrag von 2,328 Millionen DM nicht nachvollziehbar. Nachweislich sei nach dem Bericht 1999 des ZAS das Gesamtentgelt, das der Beklagte an den ZAS zu zahlen habe, hinsichtlich des Kostenträgers Hausmüll nur um 547.913,25 DM verringert worden. Dieser Betrag sei aber mit Blick auf die Belastung der Gebührenzahler im beklagten Landkreis in Höhe von 3,866 Millionen DM für die Vorhaltung und den Betrieb der Deponie Heuchelheim-Klingen unzureichend, da diese Deponie im Wesentlichen für Belange des ZAS vorgehalten werde. Die zu Unrecht in die Gebührenkalkulation eingestellten Kosten seien auch beachtlich.

Gegen das Urteil hat der Beklagte die zuvor vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Deponie Heuchelheim-Klingen werde nach wie vor von dem Beklagten und nicht vom ZAS betrieben. Ungeachtet dessen habe aber auch eine Kostenbeteiligung des ZAS durch eine Art "Verrechnung" stattgefunden. Diese Kostenbeteiligung betrage im Ergebnis 2,328 Millionen DM, was sich auch aus der Kalkulation nachvollziehen lasse. Diese gehe von 30.609 t Abfällen zur Beseitigung aus. Dabei handele es sich ausschließlich um Abfälle aus seinem Kreisgebiet, die er dem ZAS grundsätzlich zur Beseitigung zu überlassen habe und dafür 415,00 DM/t an den ZAS entrichten müsse. Die Verbrennungskosten seien aber angesichts des Umstands, dass 5.609 t Abfall aufgrund der Stillstandszeiten des Müllheizkraftwerkes Pirmasens auf der Deponie Heuchelheim-Klingen gelagert worden seien, nur auf der Grundlage von 25.000 t berechnet worden. Bei einem Verbrennungspreis in Höhe von 415,00 DM/t, multipliziert mit der um 5.609 t gegenüber der geschätzten Verbrennungsabfallmenge reduzierten Anlieferungsmenge, ergebe sich somit eine Entlastung des Gebührenzahlers um 2,328 Millionen DM. Dies sei bei einer Belastung der Gebührenschuldner mit 2,212 Millionen DM durch die Deponie zureichend. Im Ergebnis lasse sich festhalten, dass bei der Kalkulation der Gebührensätze für die Jahre 1999 und 2000 aufgrund Verrechnung des ersparten Verbrennungsentgelts tatsächlich von einer höheren Beteiligung des ZAS ausgegangen worden sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. November 2002 - 1 K 2404/02.NW - die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen und verteidigen das angefochtene Urteil. Insbesondere halten sie die den Gebührensätzen zugrunde liegende Kalkulation für in sich widersprüchlich und fehlerhaft.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die der Senat gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben und die Abfallgebührenbescheide des Beklagten vom 17. Mai 1999 und vom 25. Januar 2000 aufgehoben; sie sind rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es lässt sich nicht feststellen, dass die angefochtenen Bescheide auf einer wirksamen Festsetzung des maßgeblichen Gebührensatzes beruhen. Die dem Gebührensatz zugrunde liegende Kalkulation ist nicht nachvollziehbar. Obgleich auf der Deponie Heuchelheim-Klingen die Lagerung von Abfallmengen des Zweckverbandes Abfallverwertung Südwestpfalz - ZAS - vorgesehen war, lässt sich der Kalkulation nicht entnehmen, dass hierfür eine Kostenerstattung des ZAS an den Beklagten vorgesehen war (1.). Darüber hinaus erschließt sich auch der Kostenansatz für die Deponie Heuchelheim-Klingen, wie ihn der Beklagte im gerichtlichen Verfahren zur Erklärung einer zureichenden Kostenerstattung durch den ZAS vorgetragen hat, nicht (2.).

1. Die Kalkulation für das Jahr 1999, die nach dem Vortrag des Beklagten auch Grundlage des Gebührensatzes für das Jahr 2000 gewesen sein soll, legt eine durch die Inanspruchnahme von Deponieflächen gebotene Beteiligung des ZAS an den Kosten der Deponie Heuchelheim-Klingen schon dem Grunde nach nicht offen. Sie lässt insofern ein Mindestmaß an Transparenz, Klarheit und Nachvollziehbarkeit vermissen.

Mit Blick auf ihre Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen, muss eine Entgeltkalkulation für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein. Dazu gehört es auch, dass in der Kalkulation etwaige Leistungsbeziehungen, die zu finanziellen Auswirkungen führen, offen gelegt und nicht lediglich als versteckte Buchungsposten geführt werden. Nur so stellt sie den zuständigen Entscheidungsträgern eine verlässliche Tatsachengrundlage für deren nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu treffende Entscheidung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KAG) über den Gebührensatz zur Verfügung. Diesen Anforderungen genügt die Entgeltkalkulation 1999 für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Beklagten jedoch nicht.

Insbesondere lässt sich der Kalkulation nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, dass auf der Deponie Heuchelheim-Klingen lediglich Abfallmengen aus dem Kreisgebiet gelagert wurden, die infolge der Revisionszeiten des Müllheizkraftwerkes Pirmasens nicht - wie grundsätzlich vorgesehen - von dem ZAS im Wege der Verbrennung beseitigt werden konnten. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Kalkulation für das Jahr 1999 von insgesamt 30.609 t Abfällen zur Beseitigung ausgeht und Verbrennungskosten lediglich für 25.000 t Abfälle kalkuliert wurden. Damit ist jedoch keine Kostenerstattung des ZAS an den Beklagten im Wege einer "Verrechnung" aufgezeigt. Eine solche wäre nur dann ersichtlich, wenn sich aus der Kalkulation die von dem Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. Februar 2004 näher erläuterte Abkürzung von Leistungsbeziehungen und -wegen zwischen dem ZAS und dem beklagten Landkreis ergäbe. Dass dem Beklagten Kosten der Entsorgung durch den ZAS nicht in Rechnung gestellt worden sind, weil die Abfälle aus seinem Kreisgebiet durch den ZAS auf der Deponie Heuchelheim-Klingen gelagert wurden, und damit die Inanspruchnahme der Deponie durch den ZAS abgegolten werden sollte, ergibt sich aus der Kalkulation jedoch nicht. Vielmehr geht die Kalkulation erkennbar davon aus, dass die Deponie Heuchelheim-Klingen gerade nicht nur als Ausweichdeponie für den Abfall aus dem Gebiet des Beklagten dienen sollte. Insofern formuliert die Kalkulation auf Seite 6 unter Ziffer 3.3 ausdrücklich, dass in dem Gesamtmüllanfall im Entsorgungsgebiet des beklagten Landkreises von ca. 71.500 t an Austauschmengen 6.000 t enthalten sind, "die in 1999 vom ZAS erwartet werden". Bestätigt wird dies zum Ersten dadurch, dass der Beklagte auch im erstinstanzlichen Verfahren die auf der Deponie Heuchelheim-Klingen gelagerten Abfälle wiederholt als Rücklieferungen sowie Abfallmengen des ZAS bezeichnet hat (vgl. die Schriftsätze vom 11. Dezember 2001, Bl. 52 f. der Gerichtsakten, und vom 24. September 2002, Bl. 82 f. der Gerichtsakten). Zum Zweiten bezieht sich auch der zwischen dem Beklagten und dem ZAS unter dem 12./17. März 2000 geschlossene Vertrag keineswegs ausschließlich auf Abfälle aus dem Kreisgebiet des Beklagten. Vielmehr hat es der Landkreis übernommen, "die Abfälle aus der Südpfalz" auf der Deponie Heuchelheim-Klingen zu beseitigen. Hinzu kommt, dass diese Vereinbarung rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt wurde und damit den Kalkulationszeitraum umfasst. Dies verdeutlicht noch einmal den in der Kalkulation gewählten Wortlaut und das Verständnis hiervon, (kalkulatorisch) gerade nicht nur die Deponierung "eigener" Abfälle vorgesehen zu haben. Dass der Erklärungsversuch des Beklagten nicht zu überzeugen vermag, folgt schließlich auch aus der - wenn auch letztlich nicht umgesetzten - Kalkulation für das Jahr 2000. Diese geht nämlich sowohl bei den Verbrennungskosten als auch bei der Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Abfallmengen - im Übrigen trotz eines im Vergleich zum Jahr 1999 erheblich gesunkenen Gesamtabfallaufkommens - von jeweils rund 30.000 t aus. Eine von dem Beklagten behauptete "Verrechnung" lässt sich hier insofern nicht einmal ansatzweise nachvollziehen.

2. Ferner kann auch der Ansatz für die Betriebskosten, Vorhaltungskosten und Abschreibungen der Deponie Heuchelheim-Klingen, wie ihn der Beklagte im gerichtlichen Verfahren zur Erklärung einer zureichenden Kostenerstattung des ZAS vorgetragen hat, aus der Kalkulation für das Jahr 1999 nicht nachvollzogen werden. Der genannte Kostenansatz von 2,212 Millionen DM steht erkennbar in Widerspruch zu dem ausdrücklich in der Kostenträgerrechnung auf die Kosten für "Heuchelheim-Klingen" bezogenen Entgeltbedarf (vgl. - A 7 - der Kalkulationsunterlagen für 1999). Dort ist ein Entgeltbedarf für die Deponie Heuchelheim-Klingen in Höhe von 6,93 Millionen DM ausgewiesen, wobei ein Betrag von 3,866 Millionen DM auf den Kostenträger Hausmüll entfällt. Diese Beträge hat der Beklagte auch seinem erstinstanzlichen Vorbringen zugrunde gelegt (Bl. 82 der Gerichtsakten). Hinzu kommt, dass der nunmehr von dem beklagten Landkreis für zutreffend erachtete Kostenansatz in Höhe von 2,212 Millionen DM die auf die Umwelteinrichtungen der Deponie bezogenen Abschreibungen in Bezug auf die Nutzung der Deponie für die Zwecke des ZAS unberücksichtigt lässt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rückstellungen für Rekultivierungsmaßnahmen sowie für Zinsen und Eigenkapitalzinsen soweit sie Einrichtungen des Beklagten betreffen, die - auch - der Aufgabenerfüllung des ZAS dienen. Aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz folgt nichts Gegenteiliges. Die Vorschrift bestimmt lediglich den Begriff der Einrichtung im kommunalabgabenrechtlichen Sinne, trifft jedoch keine Aussage dazu, bei welchem Kostenträger die durch die Einrichtung entstehenden Kosten anzusetzen sind.

3. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass erhebliche Bedenken bestehen, ob die von dem Beklagten nunmehr vertraglich vereinbarte Kostenerstattung durch den ZAS ihrer Höhe nach ausreichend ist, um die Inanspruchnahme der Deponie Heuchelheim-Klingen für Zwecke des ZAS auszugleichen. Das vertraglich vereinbarte Entgelt für die Abgeltung der Leistungen des Beklagten, das dem ansonsten maßgeblichen Arbeits- und Reststoffentsorgungspreis entspricht, lässt jegliche Beziehung zu den tatsächlichen Kosten für die Abfallablagerung auf der Deponie Heuchelheim-Klingen vermissen. Zudem fällt auf, dass der Beklagte im Rahmen der mengenabhängig zu ermittelnden Durchleitpauschale sowie des Grundpreises im Ergebnis zu Beträgen herangezogen wird, die angesichts seiner Verpflichtung, Abfallmengen nicht nur aus seinem Kreisgebiet, sondern aus dem gesamten Bereich Südpfalz zu beseitigen (vgl. hierzu § 1 Abs. 1 des Vertrages vom 12./17. März 2000), nicht von ihm zu tragen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 368,13 € festgesetzt (§§ 13, 14 GKG).

Ende der Entscheidung

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