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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: 12 A 10918/03.OVG
Rechtsgebiete: LGebG, LGVerm, BOÖbVI, LVwVfG


Vorschriften:

LGebG § 2
LGebG § 13
LGebG § 13 Abs. 1
LGebG § 13 Abs. 1 Nr. 1
LGVerm § 1
LGVerm § 2
LGVerm § 2 Abs. 1
LGVerm § 2 Abs. 2
LGVerm § 2 Abs. 2 S. 1
LGVerm § 2 Abs. 2 S. 2
LGVerm § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
LGVerm § 4
LGVerm § 4 Abs. 1
BOÖbVI § 1
BOÖbVI § 8
BOÖbVI § 8 Abs. 3
BOÖbVI § 13
BOÖbVI § 13 Abs. 1
LVwVfG § 2
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist bei Einreichung der Vermessungsschriften zur Prüfung und Übernahme in das Liegenschaftskataster nicht Veranlasser einer gebührenpflichtigen Amtshandlung. Er wird nur im öffentlichen Interesse und nicht in seinem eigenen, privaten Pflichtenkreis tätig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 25.07.1996 - 12 A 13130/95.OVG - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Veranlasserbegriff).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 A 10918/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Gebühren

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Geis Richterin am Verwaltungsgericht Verheul ehrenamtliche Richterin Hausfrau Köber ehrenamtliche Richterin Hausfrau Meertens

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des auf die Beratung vom 18. Februar 2003 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird der Bescheid des Vermessungs- und Katasteramtes S. vom 21. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2002 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (im Weiteren ÖbVI genannt). Mit seiner Klage wendet er sich gegen einen Gebührenbescheid des Vermessungs- und Katasteramtes S..

Im August 2001 führte er im Auftrag der ... Bauträger GmbH auf dem Grundstück in der Gemarkung A., Flur ..., Parzelle ... eine Teilungsvermessung durch. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2001 legte der Kläger dem Vemessungs- und Katasteramt S. die Vermessungsschriften vor und bat um die Übernahme in den Katasternachweis. Als Kostenträger der Prüf- und Übernahmegebühr war in dem Schreiben die "... Bauträger GmbH, ... , N." angegeben.

Nach Abschluss der Übernahme in den Katasternachweis erließ das Vermessungs- und Katasteramt am 18. Oktober 2001 einen Kostenbescheid in Höhe von 460,20 DM, welcher an die Firma ... Bauträger GmbH gerichtet war.

Nachdem die GmbH aufgrund zwischenzeitlicher Insolvenz keine Zahlung leistete, nahm das Vermessungs- und Katasteramt den Kläger mit Kostenbescheid vom 21. Februar 2002 unter Hinweis auf die laufende Nr. 25.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Vermessungs- und Katasterbehörden zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 235,30 € (460,21 DM) in Anspruch.

Seinen mit Schreiben vom 25. Februar 2002 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Kostenentscheidung entsprechend dem Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 8. März 2002 abweichend zur bisherigen Verwaltungsvorschrift nur noch an den Auftraggeber des ÖbVI zu richten sei.

Das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2002 zurück. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 25. Juli 1996 - 12 A 13130/95.OVG - vertrat das Landesamt die Auffassung, der Kläger sei gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgebührengesetzes (LGebG) als Veranlasser der Amtshandlung zur Zahlung der Gebühr verpflichtet. Der Kläger sei als ÖbVI Organ des öffentlichen Vermessungswesens und daher verpflichtet, an dessen Aufgaben mitzuwirken. Aufgrund seiner ihm auferlegten Berufspflichten werde er im eigenen Pflichtenkreis tätig und nehme unabhängig von seinem konkreten Auftragsverhältnis eigene Interessen wahr.

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er angegeben, § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) begründe keine eigenständige und eigennützige Verpflichtung des Vermessungsingenieurs, die Vermessungsschriften beim Katasteramt einzureichen und zur Übernahme in das Liegenschaftskataster zu ersuchen. Die Bestimmung solle sicherstellen, dass die Katasterbehörden ihren Verpflichtungen, die Geobasisdaten vorzuhalten, zu aktualisieren und zu entwickeln, nachkommen könnten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. Februar 2003 abgewiesen. Gestützt auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juli 1996 hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe in seiner Eigenschaft als ÖbVI im eigenen Namen die Vermessungsschriften bei dem Vermessungs- und Katasteramt eingereicht und daher eine gebührenpflichtige Amtshandlung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG veranlasst. Das dieser Tätigkeit zugrunde liegende Auftragsverhältnis schließe die Veranlassereigenschaft des Klägers nicht aus, da er aufgrund seiner durch Gesetz eingeräumten Funktion und der damit verbundenen Rechte und Pflichten bei der Einreichung von Vermessungsschriften zumindest auch im eigenen Pflichtenkreis tätig werde. Dass die ... Bauträger GmbH als Begünstigte ebenfalls Kostenschuldner sei, stehe der Heranziehung des Klägers nicht entgegen, sondern führe lediglich zu einer gesamtschuldnerischen Haftung.

Gegen das Urteil hat der Kläger die zuvor vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Februar 2003 die Kostenentscheidung des Vermessungs- und Katasteramtes S. vom 21. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2002 aufzuheben.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Bescheid des Vermessungs- und Katasteramtes S. vom 21. Februar 2002 und der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2002 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte das Vermessungs- und Katasteramt dem Kläger gegenüber keine Prüf- und Übernahmegebühr aufgrund der mit Schreiben vom 4. Oktober 2001 geäußerten Bitte um Übernahme der Vermessungsschriften in den Katasternachweis festsetzen.

Gemäß § 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578) i.V.m. § 1 der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden (Besonderes Gebührenverzeichnis) in der hier anzuwendenden Fassung vom 7. März 1991 (GVBl. S. 184) sowie der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten laufenden Nr. 25.1 ist der Beklagte berechtigt, nach einer Teilungsvermessung für die Prüfung und Übernahme von Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Gebühren zu erheben. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger ist nicht Kostenschuldner.

Als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist derjenige anzusehen, der die Amtshandlung in rechtlich zurechenbarer Weise verursacht hat. Auf Veranlassung ergeht eine Amtshandlung außer in den Fällen der formellen Antragstellung auch dann, wenn bei der Behörde auf andere Weise ein Arbeitsvorgang beginnt. Jedoch erlaubt nicht schlechthin jede ursächliche Verknüpfung zwischen Amtshandlung und dem individuellen Verhalten die Heranziehung zu einer Gebühr (BVerwG, Urteil vom 24. August 1990 - 8 C 73.88 -, BVerwGE 85, 300, 305). Insofern muss der Veranlasserbegriff dahingehend eingeschränkt werden, dass die Amtshandlung auch im Pflichtenkreis des Veranlassers erfolgt (BVerwG, Urteil vom 22.Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109, 113 und Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272, 277).

Aufgrund dieser den Veranlasserbegriff einschränkenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hält der Senat an seiner in der Entscheidung vom 25. Juli 1996 (- 12 A 13130/95.OVG -) vertretenen Auffassung nicht länger fest. Der ÖbVI handelt bei der die Amtshandlung in Gang setzenden Pflicht, die Vermessungsunterlagen vorzulegen, ausschließlich im öffentlichen Interesse und im öffentlichen Pflichtenkreis. Nach § 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen - LGVerm - vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572) ist es Aufgabe des amtlichen Vermessungswesens, Daten für die Geobasisinformationen zu erheben und landesweit nachzuweisen sowie das Grundeigentum, insbesondere die Bildung von Flurstücken sowie die Bestimmung und Abmarkung von deren Grenzen, zu sichern. Diese Aufgaben werden von den Vermessungs- und Katasterbehörden wahrgenommen (§ 2 Abs. 1 LGVerm). Neben diesen Behörden können die Erhebung von Daten für die Geobasisinformationen einschließlich der Gebäudeeinmessung sowie die Bestimmung und Abmarkung von Flurgrenzen auch von sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen durchgeführt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LGVerm). Dazu gehören gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LGVerm auch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI). Als somit sonstige öffentliche Vermessungsstellen sind sie verpflichtet, die von ihnen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermittelten Ergebnisse in angemessener Frist bei der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde einzureichen (§ 4 Abs. 1 LGVerm). Darüber hinaus ist der ÖbVI nach § 1 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - BOÖbVI - vom 20. Dezember 1971 (GVBl. S. 26) als Organ des öffentlichen Vermessungswesens berufen, an dessen Aufgaben mitzuwirken. Er übt einen freien Beruf aus; seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Aufgrund dieser Organstellung ist der ÖbVI Beliehener und nimmt insoweit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wie jede andere Behörde im Sinne des § 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG - wahr. Dabei unterscheiden die vermessungsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Rechtsstellung nicht zwischen datenerhebenden und datenverarbeitenden Leistungen im Katasterwesen. Die Pflichten zur Aufgabenerfüllung als Organ ergeben sich unmittelbar aus dem Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen und der gesetzlichen Berufsordnung, die insoweit näher bestimmt, dass der ÖbVI an die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden ist (§ 8 Abs. 3 BOÖbVI) und dass er der staatlichen Aufsicht untersteht (§ 13 Abs. 1 BOÖbVI). Diese Ausgestaltung der Pflichten in der Berufsordnung ist erforderlich, da eine Privatperson als Beliehener eingesetzt wird, um wie die Vermessungs- und Katasterbehörden öffentlich-rechtlich zu handeln. Die in der Berufsordnung enthaltenen Pflichten dienen allein dem amtlichen Vermessungswesen und sollen eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den ÖbVI gewährleisten. Sie sind damit nicht seinem privaten Pflichtenkreis, sondern seinem Pflichtenkreis als Organ des öffentlichen Vermessungswesens zuzuordnen. Er steht gewissermaßen auf Seiten der Behörde. Seine Arbeit ist mit derjenigen eines bei dem Kataster- und Vermessungsamt beschäftigten Vermessungsingenieurs vergleichbar. Dass der ÖbVI darüber hinaus auch ein persönliches Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Berufspflichten hat, ist gebührenrechtlich unerheblich. Allein das eigennützige Interesse, seine öffentlich-rechtlichen Berufspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, reicht nicht aus, um die Amtshandlung des Kataster- und Vermessungsamtes seinem privaten Pflichtenkreis zuzurechnen.

Auch das im vorliegenden Fall zugrunde liegende Auftragsverhältnis mit der ... Bauträger GmbH kann dieses Ergebnis nicht ändern. Dabei dient die eigentliche Vermessung dem Auftraggeber, der gemäß § 4 Abs. 5 LGVerm verpflichtet ist, jeden Eigentumswechsel und jede sonstige zur Aufnahme in das Liegenschaftskataster geeignete Rechtsänderung unverzüglich anzuzeigen. Die darüber hinausgehende Verpflichtung des ÖbVI, die Ergebnisse seiner Vermessung bei der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde einzureichen, besteht, wie oben ausgeführt, allein im öffentlichen Interesse.

Desweiteren wird die Amtshandlung, also die Prüfung und Übernahme in das Liegenschaftskataster, auch nicht zugunsten des ÖbVI durchgeführt, da die Fortführung des Liegenschaftskatasters dem öffentlichen Gemeinwohl und denjenigen Personen dient, die wegen der eigentumsrechtlichen Auswirkung ein besonderes Interesse an der Richtigkeit des Katasters haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 235,30 € festgesetzt (§§ 13, 14 GKG).

Ende der Entscheidung

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