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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.10.2004
Aktenzeichen: 12 A 11107/04.OVG
Rechtsgebiete: SGB VIII, SGB X


Vorschriften:

SGB VIII § 86
SGB VIII § 86 Abs. 1
SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 1
SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 2
SGB VIII § 86 Abs. 2
SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 1
SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 2
SGB VIII § 86 Abs. 3
SGB VIII § 86 Abs. 5
SGB VIII § 86 Abs. 6
SGB VIII § 86 Abs. 6 S. 1
SGB VIII § 89 a
SGB VIII § 89 a Abs. 1
SGB VIII § 89 a Abs. 1 S. 1
SGB VIII § 89 a Abs. 2
SGB VIII § 89 a Abs. 3
SGB VIII § 89 e
SGB VIII § 89 e Abs. 1
SGB X § 102
1) Wird nach Beginn einer Jugendhilfeleistung die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nunmehr nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wenn beide Elternteile zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers haben, bzw. nach § 86 Abs. 2 oder 3 SGB VIII, wenn sie zu diesem Zeitpunkt verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben.

2) Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit für eine Jugendhilfeleistung aus § 86 Abs. 2 SGB VIII und wird später dem allein sorgeberechtigten Elternteil die Personensorge entzogen, so richtet sich ab diesem Zeitpunkt die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB VIII (Prinzip der dynamischen und wandernden Zuständigkeit, vgl. Urteil des Senats vom 26. Februar 2003 - 12 A 11452/02.OVG -).


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 A 11107/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Jugendhilfe (Kostenerstattung)

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 21. Oktober 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff Richter am Verwaltungsgericht Porz ehrenamtlicher Richter Kaufmann Hoffmann ehrenamtlicher Richter Geschäftsführer Jakobs

für Recht erkannt: Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. Dezember 2003 - 1 K 497/03.MZ - die Klage abgewiesen und der Kläger auf die Widerklage der Beklagten hin verurteilt, an diese 13.535,32 € nebst Prozesszinsen ab dem 18. Juni 2003 in Höhe von 4 v.H. aus einem Betrag von 6.892,21 € und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag 6.643,11 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der von ihm im Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Mai 2003 erbrachten Leistungen im Jugendhilfefall M. R., die Beklagte im Wege der Widerklage die Rückerstattung der dem Kläger für die Jahre 1999 und 2000 diesbezüglich erstatteten Leistungen.

M. wurde am 5. August 1988 in M. als nichtehelicher Sohn der am 2. Juni 1973 geborenen E. R. geboren. Diese lebte damals bei ihrem Vater in M., nachdem sich ihre nicht verheirateten Eltern 1983 getrennt hatten; die Personensorge für sie war daraufhin ihrer Mutter entzogen und dem Jugendamt der beklagten Stadt M. übertragen worden. M.s Vater war zunächst nicht bekannt. Nachdem am 5. Oktober 1989 seine Mutter einen zweiten nichtehelichen Sohn geboren hatte, dessen Vater ebenfalls vorerst nicht bekannt war, brachte die Beklagte zunächst M. am 5. Oktober 1989 in einer Bereitschaftspflegefamilie und am 20. Oktober 1989 in der Dauerpflegefamilie T. im Bereich des klagenden Landkreises M. unter; kurz danach wurde auch M.s Bruder in einer Pflegefamilie im Landkreis B. untergebracht. Mit Schreiben vom 20. November 1989 sicherte die Beklagte dem Kläger die Erstattung der Kosten der Vollzeitpflege von M. zu. Im Hinblick auf die sexuelle Verwahrlosung von M.s Mutter beantragte und erreichte die Beklagte als deren Vormund auch deren Unterbringung ab dem 9. Januar 1990 im städtischen Kinderheim M. und ab dem 1. Februar 1990 im "Mädchenheim M. R." in W. im Landkreis S.. Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 14. Februar 1991 wurde festgestellt, dass Herr E. B. aus M. der Vater M.s ist. Die Berufung von Herrn B. gegen dieses Urteil wurde durch am 30. August 1991 rechtskräftig gewordenes Urteil des OLG Koblenz vom 13. August 1991 zurückgewiesen.

Durch Beschlüsse des Amtsgerichts M. vom 23. September 1991 und vom 30. Mai 1995 wurde M.s Mutter die elterliche Sorge für diesen entzogen und zunächst auf die Beklagte und später auf den Kläger als Vormund übertragen.

M.s Mutter, die auf eigene Anträge hin im Rahmen von Hilfen für junge Volljährige im "Mädchenheim M. R." verblieben war, wurde ab dem 12. Juli 1994 in einer Verselbständigungsgruppe dieser Einrichtung in der kreisfreien Stadt Z. untergebracht, nach der Feststellung einer neuerlichen Schwangerschaft jedoch am 17. Oktober 1994 zurück nach W. verlegt. Dort blieb sie zunächst auch nach der Geburt einer zur Adoption freigegebenen Tochter am 1. Juni 1995 und nach dem Ende der Hilfe für junge Volljährige am 31. Juli 1995. Später begab sie sich nach Q. im Bereich des beigeladenen Stadtbezirks S., wo sie am 17. November 1995 eine Wohnung bezog.

Mit Schreiben vom 28. September 2001 widerrief die Beklagte, die bis einschließlich des Jahres 2000 dem Kläger weiterhin die Kosten der Vollzeitpflege von M. erstattet hatte, ihre Kostenerstattungszusicherung vom 20. November 1989 und verlangte die Rückerstattung ihrer Zahlungen für die Zeit nach dem 17. November 1995. Dies lehnte der Kläger ab und verlangte seinerseits von der Beklagten auch weiterhin die Erstattung der ihm entstehenden Kosten für die Vollzeitpflege von M.. Da die Beklagte dies ablehnte, hat der Kläger am 8. Mai 2003 Klage erhoben, und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 18.655,39 € begehrt. Zur Begründung dessen hat er geltend gemacht: Er habe gemäß § 89 a Abs. 1 SGB VIII einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte, weil er gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Vollzeitpflege M.s zuständig sei und anderenfalls die Beklagte zuständig wäre. Für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 86 SGB VIII in seiner jetzigen Fassung am 1. April 1993 sei sowohl bei M.s Vater als auch für M.s Mutter von einem gewöhnlichen Aufenthalt in M. auszugehen. Selbst wenn M.s Mutter in W. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet gehabt haben sollte, sei nämlich bei richtigem Verständnis von § 89 e SGB VIII, der einen vollständigen Schutz der Einrichtungsorte bezwecke, an dem vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt von M.s Mutter in M. anzuknüpfen. Obwohl zum 17. November 1995 M.s Mutter einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beigeladenen begründet habe, wäre die Beklagte gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zuständig geblieben, weil keiner der Elternteile M.s personensorgeberechtigt sei.

Die Beklagte hat im Wege der Widerklage die Erstattung von 13.535,32 € für die Jahre 1999 und 2000 nebst Prozesszinsen begehrt und im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII der Kläger zuständig für M.s Unterbringung in Vollzeitpflege und habe deshalb gemäß § 89 a SGB VIII gegen den ansonsten zuständigen örtlichen Träger einen Kostenerstattungsanspruch. Am 1. April 1993 hätte sich diese Zuständigkeit aus § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ergeben, da zu diesem Zeitpunkt M.s Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M. und M.s Mutter den ihren in W. gehabt habe. Wie sich aus § 89 e SGB VIII ergebe, könne ein zuständigkeitsrechtlich beachtlicher gewöhnlicher Aufenthalt durchaus in einer Einrichtung begründet werden. Sie sei lediglich gemäß § 89 e SGB VIII kostenerstattungsverpflichtet gewesen. Durch den Umzug von M.s Mutter nach Q. wäre die Zuständigkeit auf den Beigeladenen übergegangen und habe ihre Kostenerstattungspflicht aus § 89 e SGB VIII geendet, so dass seitdem gemäß § 89 a SGB VIII der Beigeladene kostenerstattungspflichtig sei.

Der Beigeladene hat demgegenüber geltend gemacht: Da gemäß § 1673 Abs. 2 Satz 2 BGB seinerzeit M.s Mutter neben der Beklagten personensorgeberechtigt gewesen sei, hätte auch sie M.s Unterbringung in Vollzeitpflege beantragen müssen. Eine bloße Duldung genüge insoweit nicht. Auch sei keine ambulante oder teilstationäre Hilfe erwogen worden. Die Jugendhilfemaßnahme sei deshalb nicht rechtmäßig. Jedenfalls aber habe M.s Mutter in W. keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, weil Jugendhilfemaßnahmen wie eine Heimunterbringung regelmäßig nur vorübergehend erfolgten und deshalb der bisherige gewöhnliche Aufenthalt des Jugendlichen bei seiner Familie bestehen bleibe. Bei Eintritt der Rechtskraft der Feststellung der Vaterschaft von Herrn B. hätten deshalb beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M. gehabt. Als M.s Mutter, die erst 1994 eine Rückkehr nach M. nicht mehr geplant habe, danach einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätte, wäre die Beklagte deshalb gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zuständig geblieben und mithin nach wie vor kostenerstattungspflichtig.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2003 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch aus § 89 a SGB VIII, weil er für die Unterbringung M.s in Vollzeitpflege gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig sei, andernfalls aber die Beklagte zuständig wäre. Zufolge der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz sei bei "Altfällen" wie dem vorliegenden nicht auf die Verhältnisse am 1. April 1993, sondern darauf abzustellen, wer bei Anwendung von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII seit Beginn der Leistung zuständig gewesen bzw. geworden wäre. Da M.s Vater erst mit Rechtskraft der Feststellung seiner Vaterschaft seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII in M. habe begründen können und da zu diesem Zeitpunkt M.s Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in W. begründet gehabt habe, ohne dass damit ein Zuständigkeitswechsel verbunden gewesen sei, liege ein Fall der Begründung unterschiedlicher gewöhnlicher Aufenthalte nach Beginn der Leistung vor. Deshalb sei gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII die ursprünglich zuständige Beklagte zuständig geblieben, da beiden Elternteilen keine Personensorge zugestanden habe. Eine Anwendung von § 86 Abs. 3 SGB VIII sei nicht möglich, weil diese Vorschrift voraussetze, dass beide Elternteile bereits bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil hat die Beklagte geltend gemacht: Bei Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände vor und seit Beginn der Leistung wäre gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zunächst sie selbst zuständig gewesen, weil M.s Mutter bei Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M. gehabt habe. Diese habe dann jedoch einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in W. begründet. Im Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft von Herrn B. am 14. Februar 1991 habe dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M. gehabt. Da mithin beide Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalt gehabt hätten und keinem Elternteil die Personensorge für M. zugestanden habe, sei § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII anzuwenden gewesen, weil M. vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter gehabt habe. Nachdem M.s Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Q. begründet habe, sei der insoweit zuständige örtliche Träger gemäß § 89 a Abs. 3 SGB VIII dem Kläger kostenerstattungspflichtig geworden.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abzuweisen und den Kläger zu verurteilen, die für die Jahre 1999 und 2000 gezahlten Beträge in Höhe von 13.535,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2003 zurückzuzahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und verweist auf sein bisheriges Vorbringen sowie auf das Vorbringen des Beigeladenen.

Der Beigeladene vertritt die Auffassung, M.s Mutter habe nie in W. ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Andernfalls wäre der Landkreis S. gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zuständig geworden und gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auch zuständig geblieben, nachdem die Feststellung der Vaterschaft des Herrn B. rechtskräftig geworden sei, da zu diesem Zeitpunkt die Elternteile M.s verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten. § 86 Abs. 3 SGB VIII habe keine Anwendung finden können, weil die Elternteile nicht schon bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten. Kostenerstattungspflichtig sei deswegen der Landkreis S. gemäß § 89 a Abs. 1 SGB VIII oder aber die Beklagte gemäß §§ 89 e Abs. 1, 89 a Abs. 2 SGB VIII gewesen, nie jedoch er.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vorgelegten sechs Hefte Verwaltungsakten der Beteiligten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zum ganz überwiegenden Teil begründet.

I.

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen.

Der Kläger hat gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihm im Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Mai 2003 erbrachten Leistungen im Jugendhilfefall M. R..

Gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in der Fassung des am 1. April 1993 in Kraft getretenen 1. Gesetzes zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (im Folgenden: SGB VIII 1993) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre.

Zwar hat der Kläger im vorgenannten Zeitraum Kosten für M.s Vollzeitpflege aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII 1993 aufgewendet. Bei dessen Inkrafttreten befand sich M. nämlich bereits seit fast dreieinhalb Jahren bei der Pflegefamilie T. und sein Verbleib war dort auch auf Dauer zu erwarten. Denn durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 23. September 1991 - 5 VIII 185/91 - war die gesamte Personensorge für M. seiner Mutter wegen unverschuldeten Versagens entzogen und auf die Beklagte als alleinigen Vormund übertragen worden (vgl. S. 78 f. der Gerichtsakte - im Folgenden: GA). Zudem hatte M.s inzwischen volljährige Mutter, die ihrerseits im "Mädchenheim M. R." in W. untergebracht war, nie darum gebeten, zusammen mit M. in die dortige Mutter-Kind-Gruppe aufgenommen zu werden; im Gegenteil hatten selbst die Besuchskontakte zu M. abgenommen, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt hat.

Auch steht dem Erstattungsverlangen des Klägers entgegen der Annahme des Beigeladenen nicht § 89 f Abs.1 Satz 1 SGB VIII entgegen. M.s Unterbringung in Vollzeitpflege war nämlich von der jedenfalls zwischenzeitlich allein personensorgeberechtigt gewesenen Beklagten beantragt und erreicht worden. Da ferner M.s Rückkehr zu seiner Mutter nicht mehr zu erwarten war (s.o.), konnten ambulante oder teilstationäre Hilfen nicht mehr ernsthaft erwogen werden. Zudem war der Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 30. Mai 1995 - 5 VII 70/91 - mittlerweile selbst zum alleinigen Vormund für M. bestellt worden (vgl. S. 81 GA). Dessen Vollzeitpflege entsprach mithin im vorgenannten Zeitraum in jeder Hinsicht den Vorschriften des 8. Buches Sozialgesetzbuch.

Indessen war im Sinne von § 89 a Abs. 1 SGB VIII nicht die Beklagte der "örtliche Träger ..., der zuvor zuständig war oder gewesen wäre", sondern der Beigeladene. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

Kostenerstattungspflichtig ist gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII allein derjenige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der zu dem Zeitpunkt, in dem ein (anderer) örtlicher Träger gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII 1993 zuständig wurde, gemäß § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII 1993 zuständig war oder gewesen wäre (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 26. Februar 2003 - 12 A 11452/02.OVG - ZfSH/SGB 2003, 280 [281]). Somit war nicht etwa der Kläger selbst der im Sinne von § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII "zuvor zuständige" örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, da sich seine vorherige Zuständigkeit bis zum 31. Dezember 1990 aus § 11 Satz 1 JWG und bis zum 31. März 1993 aus Art. 14 Abs. 1 KJHG i.V.m. § 11 Satz 1 JWG ergeben hatte. In einem Fall wie dem vorliegenden ("Altfall") ist deshalb im Rahmen von § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII darauf abzustellen, wer ohne die Anwendung des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII 1993, aber bei Anwendung von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII 1993 am 1. April 1993 zuständig gewesen wäre. Dabei waren indessen nicht etwa die Verhältnisse am 1. April 1993 maßgeblich. Vielmehr ergibt sich die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für einen vor dem 1. April 1993 begonnenen so genannten Altfall aufgrund der nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII 1993 maßgeblichen Umstände vor und seit dem Beginn der Leistung (vgl. das Urteil des Senats vom 26. Februar 2003, a.a.O. S. 281 m.w.N.). Die konkrete Regelung innerhalb des § 86 SGB VIII 1993, aus der sich zu Beginn einer Leistung die Zuständigkeit eines örtlichen Trägers ergibt, bleibt nämlich nicht stets während der Dauer der Leistung dieselbe. § 86 SGB VIII 1993 stellt vielmehr zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf eine Reihe verschiedener Umstände ab und sieht vor, wie insbesondere aus § 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 Sätze 1 und 3 SGB VIII 1993 deutlich wird, dass sich bei einer Änderung dieser Umstände die örtliche Zuständigkeit gegebenenfalls aus einer anderen Regelung innerhalb des § 86 SGB VIII 1993 ergibt und deshalb eventuell sogar ein anderer örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig wird (Prinzip der dynamischen und wandernden Zuständigkeit; vgl. auch insoweit das Urteil des Senats vom 26. Februar 2003, a.a.O., S. 282 m.w.N.). Danach ergibt sich vorliegend Folgendes:

1. Anfangs wäre die Beklagte nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1993 zuständig gewesen, da bei Beginn der Vollzeitpflege von M. am 20. Oktober 1989 seine Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M. hatte und die Vaterschaft von Herrn E. B. noch nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt war. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

2. Indessen wäre durch die Unterbringung von M. damals noch minderjähriger Mutter im "Mädchenheim M. R." in W. am 1. Februar 1990 der Landkreis S. zuständiger örtlicher Träger geworden. Denn M.s Mutter hat dort entgegen der Annahme des Beigeladenen nämlich schon am Ankunftstag einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.

Bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts von Minderjährigen kommt nämlich der Festlegung des Aufenthaltsorts durch den zur Bestimmung des Aufenthalts Berechtigten maßgebliche Bedeutung zu, hinter die der Wille des Minderjährigen, sich tatsächlich an einem anderen Ort aufzuhalten, zurücktritt. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Minderjährige steht nicht diesen selbst zu, sondern allein den Personensorgeberechtigten. Da die das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübenden Personen in der Regel nicht nur die rechtliche, sondern auch die tatsächliche Möglichkeit haben, ihre diesbezüglichen Entscheidungen durchzusetzen, ist grundsätzlich auch der Wille dieser Personen, nicht aber der des Minderjährigen ausschlaggebend (vgl. das vom Beigeladenen selbst zitierte Urteil des BVerwG vom 15. Mai 1986 - 5 C 68.84 - BVerwGE 74, 206 [208]). Alleiniger Personensorgeberechtigter von M.s Mutter war damals das Jugendamt der Beklagten, dem durch rechtskräftig gewordenen Beschluss des Amtsgerichts M. vom 30. Mai 1985 - 6 VIII 6/84 - die gesamte Personensorge für jene übertragen worden war, weil sie nach der Trennung ihrer unverheirateten Eltern im Jahre 1983 nicht bei ihrer Mutter leben wollte (vgl. S. 71 f. der "Erziehungsakte" der Beklagten; im Folgenden: EA). Das Jugendamt der Beklagten wünschte nun die Unterbringung von M.s Mutter im "Mädchenheim M. R." in W. Bei der Unterbringung von Minderjährigen in Pflegefamilien, Heimen oder sonstigen Einrichtungen kommt es hinsichtlich ihres gewöhnlichen Aufenthaltes darauf an, ob die Unterbringung außerhalb der eigenen Familie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll. In vielen Fällen ist allerdings eine auswärtige Unterbringung als vorübergehende Maßnahme angelegt. Da es grundsätzlich vorrangiges Ziel der öffentlichen Jugendhilfe ist, die Rückkehr des Minderjährigen in die eigene Familie zu ermöglichen, behält dieser trotz auswärtiger Unterbringung im Regelfall seinen gewöhnlichen Aufenthalt am Wohnort seiner Familie. Wenn die Rückführung angestrebt werden kann, weil es eine Herkunftsfamilie gibt, und auch tatsächlich beabsichtigt ist, werden die Umstände in der Regel darauf hindeuten, dass sich der Minderjährige in der Pflegefamilie, dem Heim oder der sonstigen Einrichtung nur vorübergehend aufhält. Er wird dann - vergleichbar etwa dem Jugendlichen aus einer "normalen" Familie, der überwiegend in einem Internat erzogen wird - zumeist seinen gewöhnlichen Aufenthalt am Wohnort seiner Eltern behalten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Rückkehrmöglichkeit nicht besteht oder eine Rückführung nicht angestrebt wird. Deuten dann keine sonstigen Umständen auf ein nur vorübergehendes Verbleiben hin, so begründet der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt regelmäßig an dem Ort, an dem er in einer Pflegefamilie, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung lebt und erzogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986, a.a.O., S. 211 f.).

Im vorliegenden Fall hatte das Jugendamt der Beklagten eine Rückführung von M.s Mutter in den Haushalt ihres nichtehelichen Vaters nicht nur nicht angestrebt, sondern von vornherein und ausnahmslos ausgeschlossen. Jene hatte - gerade 15 Jahre alt geworden - ein Kind geboren, dessen Vater zunächst unbekannt blieb. 14 Monate später hatte M.s Mutter ein zweites Kind zur Welt gebracht, dessen Vater ebenfalls vorerst unbekannt war. Ihren Vater hatte dies alles nicht berührt; er stand vielmehr selbst in dringendem Verdacht, Vater dieser Kinder seiner eigenen Tochter zu sein (vgl. S. 154, 176, 187 und 209 EA), so dass es diesbezüglich zu einem kriminalpolizeilichen und später staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren kam (vgl. S. 199, 203 j und l, 209 und 211 f. EA). Gleichwohl hatte jener sich geweigert, freiwillig in eine Blutentnahme und -untersuchung einzuwilligen (vgl. S. 203 l und m, 270 und 337 EA). Indessen hatte M.s Mutter, die zuerst als Väter ihrer Kinder so nicht existierende Männer beschrieben hatte, in diesem Ermittlungsverfahren insoweit den 61jährigen E. B. aus M. benannt (vgl. S. 211 und 340 EA). Dieser hatte zwar sexuelle Kontakte zu ihr zugegeben, seine Vaterschaft jedoch bestritten (vgl. S. 278 und 336 EA). Deshalb stand der Vater von M.s Mutter diesbezüglich weiterhin im Verdacht, war aber auch verdächtigt worden, M.s Mutter und deren ältere Schwester der Prostitution zuzuführen, da er früher schon deren Mutter dazu gebracht gehabt habe, erwerbsmäßig der Prostitution nachzugehen (vgl. S. 115, 119 und 154 EA). Jedenfalls hatte die Beklagte wegen der sexuellen Verwahrlosung von M.s Mutter sogar deren geschlossene Unterbringung beim Vormundschaftsgericht beantragt (vgl. S. 271 ff. EA) und davon nur Abstand genommen, weil jene letztlich doch noch in eine Heimunterbringung eingewilligt hatte. Schon eine bloße Beurlaubung in den Haushalt ihres Vaters hatte die Beklagte jedoch bereits vor deren Heimunterbringung völlig ausgeschlossen und selbst nur eine zur Förderung von Kontakten mit ihren Kindern zuvor erwogene Wochenendbeurlaubung in das Städtische Kinderheim in M. abgelehnt in der Befürchtung, dies könne zu Kontakten mit ihrem Vater führen (vgl. S. 294, 300, 313, 316 und 317 R EA). Die Beklagte übernahm sogar noch nach dem 18. Geburtstag von M.s Mutter (2. Juni 1991), da diese "ihre Ferien nicht in M. verbringen kann, ... aus pädagogischen Gründen" die Kosten von Ferienreisen nach Si. im Sommer 1991 (S. 357 EA) und nach U. im Sommer 1992 (S. 371 f. EA und S. 115 der "Kostenakte" der Beklagten).

3. Durch den Eintritt der Volljährigkeit und zugleich Geschäftsfähigkeit von M.s Mutter am 2. Juni 1991 und den Umstand, dass dadurch auch ihre elterliche Sorge für M. nicht mehr gemäß § 1673 Abs. 2 Satz 1 BGB ruhte und deshalb die gemäß § 1791 c Abs. 1 Satz 1 BGB zuvor bestehende Amtsvormundschaft der Beklagten gemäß § 1882 BGB kraft Gesetzes wegfiel, hätte sich die Zuständigkeit des Landkreises S. nicht geändert. Denn § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1993 stellt nicht darauf ab, ob die danach für die Zuständigkeitsbestimmung allein maßgebliche Mutter minderjährig oder im Besitz der Personensorge für ihr Kind ist.

4. An der Zuständigkeit des Landkreises S. hätte sich auch durch den Eintritt der Rechtskraft der Feststellung der Vaterschaft von Herrn B. am 30. August 1991 (vgl. S. 87 GA) nichts geändert, doch hätte sich diese nunmehr aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII 1993 ergeben. Zu diesem Zeitpunkt hatte Herr B. nämlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M., M.s Mutter hingegen in W. (s.o.). Ferner stand die Personensorge für den nicht ehelich geborenen M. zu diesem Zeitpunkt allein seiner Mutter zu (s.o.).

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, des Klägers und des Beigeladenen setzt § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII 1993 nicht zwingend voraus, dass beide Elternteile bereits bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten. Dies lässt sich zunächst nicht dem Wortlaut dieser Bestimmung entnehmen, der vielmehr nur auf den Umstand abstellt, dass die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte "haben". Dies kann aber auch nicht etwa aus § 86 Abs. 5 SGB VIII 1993 abgeleitet werden, der eine Zuständigkeitsregelung nur für den Fall enthält, dass die Elternteile "nach Beginn der Leistung" verschiedene gewöhnliche Aufenthalte "begründen". § 86 Abs. 5 SGB VIII 1993 stellt damit nämlich eine Sonderregelung (so insbes. auch Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rdnr. 38 und ZfJ 2001, 361 [366]) für den Fall dar, dass beide Elternteile im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung zu berücksichtigen sind, also nicht § 86 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 SGB VIII 1993 gilt, und dass beide Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte im Sinne des § 86 SGB VIII 1993 aktuell "begründen", vor dem "Begründen" also keine verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalte hatten. Damit knüpft aber § 86 Abs. 5 SGB VIII 1993 - von in § 86 Abs. 4 SGB VIII 1993 geregelten Fallgruppen unter Umständen abgesehen - allein an die Situation des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 1993 an (so auch Elsholz, DAVorm. 1994, Sp. 314 [326], Reisch in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Art. 1 KJHG, § 86 Rdnr. 60 und Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rdnr. 29; so wohl auch Kunkel, a.a.O.). Ein Anknüpfen an die Situation des § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1993 ist damit nicht möglich, vielmehr ist für den Fall eines wirksamen Anerkenntnisses oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft darauf abzustellen, ob die Elternteile zu diesem Zeitpunkt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe haben - dann gilt § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 1993 - oder ob sie zu diesem Zeitpunkt "verschiedene gewöhnliche Aufenthalte" haben - dann gilt § 86 Abs. 2 SGB VIII oder, falls keinem Elternteil die Personensorge zusteht, Absatz 3 dieser Regelung (ebenso Elsholz, a.a.O., Sp. 323, Reisch, a.a.O., Rdnrn. 24 und 45, Wiesner, a.a.O., Rdnr. 9 a sowie ZSpr., Entsch. vom 9. Oktober 1997 - B 96/96 - EuG 52, 510 [515]; i.E. z.T. a.A. Kunkel, a.a.O., Rdnr. 16 und S. 334, der zwar zutreffend davon ausgeht, im Falle der Anerkennung oder Feststellung einer Vaterschaft sei "die Zuständigkeit mit Wirkung ex nunc ... neu zu bestimmen", dann aber inkonsequenterweise und entgegen der Regelung in Abs. 1 Satz 2 doch auf die vorherigen Verhältnisse abstellt). Ist aber § 86 Abs. 5 SGB VIII 1993 eine Sonderregelung, die - unter Umständen abgesehen von in § 86 Abs. 4 SGB VIII 1993 geregelten Fallgruppen - ausschließlich daran anknüpft, dass beide Elternteile für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblich sind und beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe haben, nach Beginn der Leistung aber verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, so ist entgegen der Annahme des Beigeladenen die Auffassung der Beklagten zutreffend, dass bei der Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach Anerkennung oder Feststellung einer Vaterschaft § 80 Abs. 5 SGB VIII 1993 in keinem denkbaren Fall zur Anwendung kommt. Zugleich lässt deswegen § 80 Abs. 5 SGB VIII 1993 auch keinerlei Rückschlüsse auf den Anwendungsbereich der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung zu.

5. Der Landkreis S. wäre auch nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts M. vom 23. Juni 1991, durch den M.s Mutter die gesamte Personensorge für diesen entzogen worden war, zuständig geblieben. Jedoch hätte sich seine Zuständigkeit ab diesem Zeitpunkt aus § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1993 ergeben, da M. seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung zuletzt bei seiner Mutter hatte, (ebenso Kunkel a.a.O. Rdnr. 36 sowie Reisch a.a.O. Rdnr. 41; a.A. Wiesner a.a.O. Rdnr. 32 a m.w.N., der Änderungen der Personensorge keine entscheidende Bedeutung beimisst, hier aber zum selben Ergebnis käme, weil auch nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII 1993 der gewöhnliche Aufenthalt von M.s Mutter maßgeblich bliebe). Da sich diesbezüglich zumindest bis zum 11. Juli 1994 nichts änderte, würde im vorliegenden Fall die vom Senat nicht geteilte Auffassung (s.o.), die bei "Altfällen" auf die Verhältnisse am 1. April 1993 abstellt, zum selben Ergebnis kommen: An diesem Tag hatten M.s Mutter und Vater verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und keiner die Personensorge, ferner hatte M. vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt bei seiner Mutter gehabt, so dass ebenfalls gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1993 deren gewöhnlicher Aufenthalt am 21. April 1993 in W. maßgeblich gewesen wäre.

6. Es kann dahinstehen, ob M.s Mutter, die vom 12. Juli 1994 bis zu ihrer Rückverlegung nach W. am 17. Oktober 1994 in einer Verselbständigungsgruppe des "Mädchenheim M. R." in Z. untergebracht war, dort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat und damit die kreisfreie Stadt Z. gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1993 zuständig geworden wäre. Denn mit ihrer Rückverlegung nach W. hätte M.s Mutter dort jedenfalls erneut ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet, so dass gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1993 der Landkreis S. zumindest wieder zuständig geworden wäre. Erstattungspflichtig war ohnehin gemäß § 89 e Abs. 1 i.V.m. § 89 a Abs. 2 SGB VIII jedenfalls bis zum 31. Juli 1995 (Ende der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII) die Beklagte, weil M.s Mutter sowohl in W. als auch in Z. stets ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung bzw. einer sonstigen Wohnform, die ihrer Erziehung und Betreuung diente, begründet gehabt hatte bzw. hätte.

7. Spätestens mit dem Einzug in eine Wohnung in Q. im Bereich des Beigeladenen begründete M.s Mutter dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt; dies ist zwischen den Beteiligten als solches auch nicht weiter streitig. Da indessen zuvor gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1993 der Landkreis S. zuständig gewesen wäre, so wäre diese Zuständigkeit nunmehr auf den Beigeladenen übergegangen. Da M.s Mutter in Q. ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch nicht etwa in einer Einrichtung i.S.v. § 89 e SGB VIII begründet hatte, war die Beklagte auch nicht mehr gemäß § 89 a Abs. 2 SGB VIII kostenerstattungspflichtig, sondern gemäß § 89 a Abs. 3 SGB VIII nunmehr der Beigeladene.

Hat somit der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Vollzeitpflege M.s im Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Mai 2003 entstandenen Kosten gegen die Beklagte, so ist seine Klage abzuweisen.

II.

Das Verwaltungsgericht hätte der Widerklage der Beklagten hingegen ganz überwiegend stattgeben müssen.

Die Beklagte hat gemäß § 112 SGB X einen Anspruch gegen den Kläger auf Rückerstattung der geltend gemachten 13.535,32 €.

Nach § 112 SGB X sind, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, die gezahlten Beträge zurückzuerstatten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt: Die Beklagte hat im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 dem Kläger die von diesem im Jugendhilfefall M. R. erbrachten Leistungen zu Unrecht gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattet, weil spätestens seit dem 17. November 1995 der Beigeladene dem Kläger diesbezüglich gemäß § 89 a Abs. 3 SGB VIII erstattungsverpflichtet war. Insoweit nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug auf seine obigen Ausführungen. Dass der Kläger den geltend gemachten Betrag auch tatsächlich empfangen hat, bestreitet dieser nicht.

Der von der Beklagten zugleich geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen "in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.Juni 2003" ist indessen nicht in vollem Umfang begründet.

Dies gilt zum einen deshalb, weil die Widerklage der Beklagten erst am 17. Juni 2003 gefertigt und erst am 18. Juni 2003 beim Verwaltungsgericht eingegangen und damit rechtshängig geworden ist. Prozesszinsen schuldet der Kläger mithin erst ab dem 18. Juni 2003 (vgl. auch den dahingehenden Antrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - S. 3 der darüber gefertigten Niederschrift = S. 126 GA).

Zum anderen ist der geltend gemachte Zinssatz zum Teil der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Zwar ist gemäß Art. 229 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB - wenn auch erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 - der Basiszinssatz des bürgerlichen Gesetzbuches an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) getreten, den § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in der am 1. Mai 2000 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Bezug genommen hat. § 288 BGB in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung ist jedoch seinerseits gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nur auf Forderungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt fällig wurden. Fällig ist ein Anspruch, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Gemäß § 112 SGB X sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Ein Rückerstattungsanspruch i.S.v. § 112 SGB X wird demnach bereits mit Zahlung der zu Unrecht erfolgenden Erstattung fällig. Die zu Unrecht erbrachten Erstattungszahlungen seitens der Beklagten für 1999 in Höhe von zusammen 13.480,00 DM = 6.892,21 € sind zufolge der Auszahlungsanordnungen vom 3. September 1999 und vom 23. März 2000 (vgl. S. 136 und 141 der M. R. betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten) indessen vor dem 1. Mai 2000 gezahlt worden. Gemäß § 291 Satz 2 BGB i.V.m. der deshalb insoweit anzuwendenden Fassung des § 288 BGB, die vor dem 1. Mai 2000 gegolten hat, betrug der Zinssatz für die ab Rechtshängigkeit zu zahlenden Prozesszinsen 4 v.H. Hingegen wurden die Erstattungsleistungen für das Jahr 2000 vom Kläger erst mit Rechnungen vom 11. September 2000 und vom 7. Februar 2001 verlangt und von der Beklagten erst aufgrund von Auszahlungsanordnungen vom 23. Oktober 2000 bzw. vom 5. März 2001 erbracht (vgl. S. 144, 146, 148 f. 151 ebendort). Nur für einen Betrag von (13.535,32 € - 6.892,21 € =) 6.643,11 € beträgt beläuft sich mithin der Zinssatz für die vom Kläger ab Rechtshängigkeit zu zahlenden Prozesszinsen auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und im Übrigen lediglich auf 4 v.H.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3 und 154 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 32.190,71 € festgesetzt (§§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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