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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: 12 A 11384/03.OVG
Rechtsgebiete: GG, SGB VIII, KitaG


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 3 Abs. 1
SGB VIII § 90
SGB VIII § 90 Abs. 1
SGB VIII § 90 Abs. 1 Satz 1
SGB VIII § 90 Abs. 1 Satz 2
SGB VIII § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
SGB VIII § 90 Abs. 3
SGB VIII § 90 Abs. 3 Satz 1
KitaG § 10
KitaG § 10 Abs. 2
KitaG § 13
KitaG § 13 Abs. 1
KitaG § 13 Abs. 2
KitaG § 13 Abs. 2 Satz 2
Zur Berechnung der Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 A 11384/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Kindergartenbeitrags

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff Richterin am Verwaltungsgericht Verheul ehrenamtlicher Richter Kaufmann Hoffmann ehrenamtlicher Richter Geschäftsführer Jakobs

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. März 2003 - 1 K 807/02.MZ - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung von Elternbeiträgen für den Besuch ihres Sohnes im Kindergarten der Beklagten.

Die Kläger sind verheiratet und haben zwei Kinder. Ihr Sohn A. besucht seit dem 1. Februar 2002 vor- und nachmittags (Teilzeit) den Kindergarten der Beklagten.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2002 setzte der Beigeladene für die Beklagte den Elternbeitrag für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis 31. Juli 2002 auf monatlich 98,00 € fest.

Die zu erhebenden Beiträge sind nach Einkommensgruppen und nach Kinderzahl gestaffelt. Die Berechnung des Elternbeitrages erfolgte unter Zugrundelegung des Bruttoeinkommens abzüglich Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge. Unter Berücksichtigung des Zusammenlebens der Eltern und der Anzahl der Kinder in einem Haushalt liegt die niedrigste Einkommensgruppe, ab der Elternbeiträge erhoben werden, bei 24.572,01 € (bei zwei Kindern Elternbeitrag 38,00 € monatlich). Die höchste der fünf weiteren, jeweils um ca. 12.000 € höheren Einkommensgruppen umfasst ein Einkommen von über 61.355,00 € im Jahr bzw. ein nicht nachgewiesenes Einkommen (bei zwei Kindern Elternbeitrag 98,00 € monatlich). Unterhalb der niedrigsten Einkommensgruppe gibt es zwei weitere, im Abstand von ca. 6000 € nach unten gestaffelte Einkommensgruppen. Die Eltern mit diesen Einkommen werden tatsächlich nicht zu Beiträgen herangezogen, sondern die Beiträge werden vom Beigeladenen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen. Den fiktiven Einkommensgruppen sind die Beiträge zugeordnet, die der Beigeladene übernimmt (bei zwei Kindern 7,00 € bzw. 22,00 €).

Nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren haben die Kläger gegen den Bescheid vom 20. Februar 2002 Klage erhoben und geltend gemacht, der der Berechnung der Beiträge zugrunde gelegte Einkommensbegriff sowie die Höhe der vom Beigeladenen zu übernehmenden Beiträge seien fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 20. März 2003 die Klage abgewiesen und ausgeführt, der bei der Festsetzung des Elternbeitrages maßgebliche Einkommensbegriff sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unbedenklich. Daneben sei die Berechnung der Beiträge einkommensschwacher Eltern durch den vom Beigeladenen eingeführten fiktiven Berechnungsansatz und die dazu erlassenen Richtlinien vom 8. April 2002 nicht zu beanstanden. Vielmehr füge sich diese in die einkommensabhängige Staffelung des bestehenden Beitragsrahmens ein. Die Begrenzung der insgesamt zu veranlagenden Beiträge auf eine Höhe von 17,5 % der Personalkosten der Kindergärten im Zuständigkeitsbezirk des Beigeladenen gewähre einen hinreichenden Schutz betreffend der im Einzelfall festgesetzten Beitragshöhe. Diese Begrenzung werde aufgrund der vorgelegten Berechnungen unter Zugrundlegung einer durchschnittlichen Belegdauer von elf Monaten pro Kind im Jahr eingehalten.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, dass die Beitragsfestsetzung bereits wegen des der Berechnung zugrunde gelegten Einkommensbegriffes, der die gesamten positiven Einkünfte umfasse, rechtswidrig sei. Persönliche Merkmale wie finanzielle Belastungen, beispielhaft wegen Behinderungen, Krankheit oder Unterhaltsverpflichtungen, blieben völlig außer Betracht. Gerade durch diese würden jedoch die Lebensumstände und damit die Leistungsfähigkeit geprägt. Auch sei die Höhe der vom Beigeladenen zu übernehmenden Elternbeiträge aufgrund der Berechnung nach fiktiven Beitragsgruppen nicht in rechtmäßiger Weise ermittelt. Diese Berechnungsweise führe zu einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung beitragzahlender Eltern. Einziges objektives Kriterium für die Ermittlung des vom Träger der Jugendhilfe zu übernehmenden Kostenanteils sei die Berechnung der durchschnittlichen Personalkosten für jedes beitragsfrei gestellte Kind. Im Übrigen sei die von dem Beigeladenen angenommene Durchschnittsbelegdauer von lediglich elf Monaten pro Kind nicht nachvollziehbar.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. März 2003 den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beigeladenen vom 27. Mai 2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Er schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakten des Verfahrens 1 K 224/01.MZ verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2002 über die Festsetzung des Elternbeitrages für den Besuch einer Kindertagesstätte in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beigeladenen vom 27. Mai 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) - im Folgenden: SGB VIII - in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) i.V.m. § 13 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes - KitaG - in der Fassung vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79) und §§ 1 Abs. 2, 3 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen (Benutzungsgebühren) für die Benutzung der Kindertagesstätten der Beklagten vom 17. Oktober 2000 sowie den Richtlinien des Beigeladenen über die Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagesstätten (Beschluss des Kreistages vom 6. März 1998, geändert durch Beschlüsse vom 2. Oktober 1998, 11. Dezember 1998, 14. Mai 2001 und 24. Juni 2002). Nach diesen Vorschriften erhebt die Beklagte als zuständiger Träger für den Besuch des Kindergartens in K. eine Benutzungsgebühr. Aufgrund einer vertraglich geregelten Beauftragung hat der Beigeladene die Ermittlung und Berechnung der Elternbeiträge für die Beklagte durchgeführt und diese auch in zulässiger Weise gemäß § 3 der Beitragsatzung der Beklagten den Klägern gegenüber festgesetzt.

Der vom Beigeladenen zur Berechnung der Elternbeiträge zugrunde gelegte Einkommensbegriff ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden. Nach dem Inhalt der gesetzlichen Regelungen des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und des § 13 Abs. 2 Satz 4 KitaG ist kein bestimmter Einkommensbegriff vorgegeben. Vielmehr eröffnen diese Vorschriften dem Träger der Einrichtung bei der Bemessung der Gebühr einen weiten Entscheidungsspielraum. Dieser wird begrenzt durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern und die Zumutbarkeit der finanziellen Belastung. Das der Berechnung der Beiträge zugrunde gelegte, nur um die Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge verminderte Bruttoeinkommen führt nicht zu einer Verletzung dieser vorgegeben Grenzen und ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, DVBl. 1994, 818 [819], vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72, S. 26, vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 87, S. 73 sowie Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188 [194]). Die Entgelterhebung erfolgt hier im Rahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - Leistungsgewährung. Für die gewählte Pauschalierung bei der Festlegung des maßgeblichen Einkommens und der gleich zu behandelnden Einkommensgruppen spricht ferner der in diesem Zusammenhang zulässige Gesichtspunkt der einfachen, unaufwendigen Handhabung. Dabei ist nämlich zu beachten, dass es sich um eine große Anzahl wiederkehrender, zugleich aber auch zeitlich begrenzter Erhebungsvorgänge mit einer dadurch erfassten großen Anzahl von Personen handelt und dass eine dem steuerlichen Verfahren angenäherte Veranlagung die Erhebungsstellen überfordern, die Fehleranfälligkeit der endgültigen Abrechnung beträchtlich erhöhen sowie die wünschenswerte zeitnahe Einkommensermittlung und Entgeltberechnung sowie Erhebung erschweren würde. Durch höchstrichterliche Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Ungleichbehandlung im Abgabenrecht den Gleichheitssatz nur dann verletzt, wenn sie nicht auf sachgerechte Erwägungen zurückzuführen ist. Als solche können bereits Erwägungen der Praktikabilität regelmäßig und insbesondere im Bereich der Leistungsverwaltung einen vernünftigen Grund dafür abgeben, dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen hinnehmen darf (BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 a.a.O.). Das von den Klägern angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (- 2 BvL 17/99 -, BVerfGE 105, 73 ff.) kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze betreffen das Gebiet des Steuerrechts und sind daher nicht auf den hier zugrunde liegenden Sachverhalt, der dem Bereich der Leistungsverwaltung zuzuordnen ist, zu übertragen.

Auch hält sich die Berechnung des Beigeladenen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der von ihm übernommenen Elternbeiträge einkommensschwacher Familien nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII innerhalb des vorgegebenen gesetzlichen Rahmens. Dabei wird zunächst die Höhe der von allen Eltern zu leistenden Beiträge dadurch begrenzt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 KitaG das Gesamtaufkommen der Elternbeiträge 17,5 v.H. der Personalkosten der Kindergärten im Bezirk des Jugendamtes nicht überschreiten darf. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass Eltern nur begrenzt für die Finanzierung der Betriebskosten der Kindergärten in Anspruch genommen werden können. Die vom Beigeladenen gewählte Berechnung der übernommenen Elternbeiträge durch die Einführung von zwei weiteren Einkommensgruppen lässt eine Überschreitung des bestehenden Entscheidungsspielraumes nicht erkennen. Vielmehr werden in zulässiger Weise Beitragsleistungen errechnet, die entstünden, wenn einkommensschwache Familien zu Beitragszahlungen herangezogen würden. Dabei fügen sich die vom Beigeladenen gebildeten Einkommensgruppen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, in den bestehenden Beitragsrahmen ein. Sie übernehmen die dort für die höheren Beitragsgruppen vorgegebene Staffelung nach unten und entsprechen den festgelegten Beitragsabständen zwischen den jeweiligen Einkommensgruppen in Abhängigkeit zur Anzahl der Kinder in einem Haushalt. Die so gewählte Berechnungsweise der Elternbeiträge in Form einer Staffelung nach Einkommensgruppen und Kinderzahl entspricht den in den §§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und 13 Abs. 2 KitaG vom Gesetzgeber zugelassenen Berechnungsmöglichkeiten. Sinn und Zweck des § 90 Abs. 3 SGB VIII ist allein die Entlastung einkommensschwacher Eltern als weitere soziale Komponente der Kostenbeitragsgestaltung neben oder anstelle der sozialen Staffelung. Daher besteht auch kein Anspruch darauf, dass das von den Klägern vorgeschlagene Berechnungsmodell, welches die durchschnittlichen Personalkosten für jedes beitragsfrei gestellte Kind als maßgeblichen Größenanteil für die Berechnung der zu übernehmenden Kosten des Trägers der Jugendhilfe angibt, als einzig rechtmäßige Berechnungsmöglichkeit übernommen wird. Die vom Beigeladenen gewählte Berechnung führt auch nicht zu einer rechtswidrigen Schlechterstellung einkommensstärkerer Eltern bzw. einer rechtswidrigen Besserstellung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Bereits durch den hohen Subventionsanteil für rheinland-pfälzische Kindergärten wird die Gefahr, dass die Grenze der Beitragsgerechtigkeit überschritten wird, nahezu ausgeschlossen. Selbst bei extrem hohen Elternbeiträgen werden die Gesamtkosten bei weitem nicht erreicht. Auch Benutzer, die einen hohen Beitrag zu entrichten haben, kommen in den Genuss öffentlich subventionierter Förderleistungen und werden daher auch nicht zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten herangezogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 [346]).

Ferner ist die Zugrundelegung einer Durchschnittsbelegdauer von elf Monaten für die Berechnung der vom Beigeladenen zu übernehmenden Elternbeiträge aufgrund der zur Belegdauer der Kindertagesstätten vorgelegten Statistik (Bl. 128 f. GA) nachvollziehbar und daher nicht zu beanstanden. Die Summe der geleisteten Elternbeiträge und der vom Beigeladenen übernommenen Kosten im Jahr 2002 halten auch die gesetzlich vorgegebene Obergrenze der möglichen Gesamtelternbeiträge von 17,5 v.H. der in diesem Jahr angefallenen Personalkosten im Zuständigkeitsbezirk des Beigeladenen ein. Dies hat zur Folge, dass eine Änderung der Sätze beitragszahlender Eltern trotz der erstmals erfolgten Berücksichtigung der vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu übernehmenden Kosten nicht erforderlich war. Daher ist der im Bescheid vom 20. Februar 2002 den Klägern auferlegte monatliche Beitrag in Höhe von 98,00 € unter Zugrundelegung der hier zur Berechnung maßgeblichen Tabellen rechtmäßig ermittelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der nach § 162 Abs. 3 VwGO maßgebenden Billigkeit, den Klägern auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2, Halbsatz 1 VwGO nicht erhoben.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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