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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 12 A 11658/02.OVG
Rechtsgebiete: GG, POG, GefAbwV


Vorschriften:

GG Art. 20
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 28
GG Art. 28 Abs. 1
POG § 26
POG § 27
GefAbwV § 1
GefAbwV § 1 Abs. 2
GefAbwV § 3
GefAbwV § 3 Abs. 4
GefAbwV § 3 Abs. 4 Satz 1
GefAbwV § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
GefAbwV § 10
GefAbwV § 10 Abs. 2
GefAbwV § 10 Abs. 2 Satz 2
Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 ist mit Bundesverfassungsrecht vereinbar. Ihr liegt das Regelungskonzept zu Grunde, den Gefahren zu begegnen, die wegen des unberechenbaren Verhaltens von Tieren mit der Haltung von Hunden allgemein - und zwar unabhängig von der Rasse oder dem Typ des Hundes - verbunden sind (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Polizeirechts

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner Richter am Oberverwaltungsgericht Geis ehrenamtlicher Richter Kaufmann Hoffmann ehrenamtlicher Richter Winzer Sauer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 31. Mai 2002 - 7 K 2654/01.NW - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen das Verbot, seinen Staffordshire Bullterrier ("Gismo") zu halten.

Der 71-jährige Kläger zeigte im August 2000 an, dass er einen gefährlichen Hund im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland-Pfalz besitze. Nach den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Führungszeugnis vom 18. Oktober 2000, das 37 Eintragungen enthält, wurde der Kläger zuletzt am 23. Dezember 1997 rechtskräftig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und am 2. Februar 1998 wegen Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Lohnsteuerhinterziehung in zwölf Fällen und versuchten Betrugs in zwei Fällen verurteilt.

Mit Verfügung vom 27. Dezember 2000 untersagte die Beklagte dem Kläger die Haltung des Hundes. Ihm wurde aufgegeben, das Tier in einem Tierheim abzugeben und dies durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 25. September 2001). Mit seiner Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat der Kläger geltend gemacht, die Verfügung der Beklagten sei rechtswidrig. Die Beklagte habe im Rahmen ihres Ermessens auf seine Gesamtsituation Rücksicht nehmen müssen. Der Hund sei "sein Ein und Alles". Er habe sich bislang auch nicht als gefährlich erwiesen. Die beiden rechtskräftigen Verurteilungen sprächen nicht gegen seine Zuverlässigkeit. Die Beklagte habe insoweit verkannt, dass es sich bei der Vorschrift des § 3 Abs. 4 GefAbwV nur um Regelfälle handele. Bei ihm seien aber Ausnahmen anzunehmen. Die Verurteilung vom 2. Februar 1998 knüpfe an eine Tat aus dem Jahre 1989 an. Die späte Verurteilung habe aber nicht er zu vertreten. Eine Berücksichtigung zeitlich soweit zurückliegender Taten sei vom Verordnungsgeber nicht gewollt gewesen. Die Verurteilung vom 23. Dezember 1997 habe mit dem Halten eines Hundes nichts zu tun. Auch habe er sich die Verurteilung zur Warnung gereichen lassen, da er seit dieser Zeit keine Straftaten mehr begangen habe. Eine Wiederholung sei ausgeschlossen, da er kein Fahrzeug mehr besitze und auch nicht mehr Auto fahre.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 31. Mai 2002 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Staffordshire Bullterrier des Klägers gemäß § 1 Abs. 2 GefAbwV als gefährlicher Hund wegen seiner Rasse gelte. Das Hundehaltungsverbot habe die Beklagte ohne Ermessensfehler ausgesprochen. Der Kläger sei unzuverlässig, weil er innerhalb der letzten fünf Jahre wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden sei. Dabei sei es unerheblich, dass diese Straftat nicht im Zusammenhang mit der Hundehaltung erfolgt sei. Das Halten gefährlicher Hunde stelle nämlich besondere Anforderungen an die Befähigung und das Verantwortungsbewusstsein der Hundehalter. Diese seien in der Person des Klägers nicht sichergestellt. Es lägen auch keine Ausnahmen vom Regelfall vor. Die letzte Straftat habe der Kläger im Jahre 1997 begangen. Dass er nunmehr kein Auto mehr habe, sei unerheblich, da der Kläger in der Vergangenheit sich habe nicht hindern lassen, ähnliche Straftaten zu begehen. Schließlich sei das Verbot der Hundehaltung auch verhältnismäßig. Gleiches gelte bezüglich der Anordnung, den Hund in einem Tierheim abzugeben und dies durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags im erstinstanzlichen Verfahren weiter. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - Rheinland-Pfalz mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gefahrtier-Verordnung in Niedersachsen nichtig sei. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass er wegen Wirbelsäulenproblemen kein Fahrzeug werde mehr führen könne. Auch eine Umsatzsteuerhinterziehung komme nicht mehr in Betracht, weil er jetzt Rentner sei. Die hiermit im Zusammenhang stehende Straftat habe er damals als selbständiger Bauunternehmer begangen, weil er den Überblick über die finanziellen Geschäfte seines Betriebes verloren habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 31. Mai 2002 die Verfügung der Beklagten vom 27. Dezember 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises S. vom 25. September 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich an dem Verfahren. Er ist unter Hinweis auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2001 der Auffassung, dass die Gefahrenabwehrverordnung rechtsgültig sei. Dies gelte auch mit Blick auf die Vereinbarkeit mit Bundesrecht. Anders als in den von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen zur Gefahrtier-Verordnung des Landes Niedersachsen knüpfe die rheinland-pfälzische Regelung daran an, dass von - im Grunde: allen - Hunden eine abstrakte Tiergefahr ausgehe. Die Annahme einer gesteigerten Gefährlichkeit bestimmter Rassen müsse sich danach besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen stellen. Der Verordnungsgeber habe in tatsächlicher Hinsicht eine hinreichend abgesicherte und verlässliche Gefahrenprognose getroffen. Diese Prognose werde gestützt durch fachwissenschaftliche Stellungnahmen, die Auswertung aktueller Beißattacken und statistische Erhebungen über die Verhaltensauffälligkeit. Im Widerstreit der fachwissenschaftlichen Meinungen sei der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise der Auffassung gefolgt, dass den in § 1 Abs. 2 GefAbwV genannten Hunden ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die dem Senat vorlagen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die ordnungsbehördliche Verfügung der Beklagten vom 27. Dezember 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2001 zu Recht abgewiesen.

Das von dem Kläger angefochtene Verbot, den Staffordshire Bullterrier "Gismo" zu halten, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1, 26, 27 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - (GefAbwV) vom 30. Juni 2000 (GVBl. S. 247). Danach kann die örtliche Ordnungsbehörde die Haltung eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Halter die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Voraussetzung liegt hier vor.

Der Staffordshire Bullterrier ist nach der unwiderlegbaren Vermutung des § 1 Abs. 2 GefAbwV ein gefährlicher Hund. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß (1.). Der Kläger besitzt nicht die zur Haltung des Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (2.).

1. Nach § 1 Abs. 2 GefAbwV sind Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen, gefährliche Hunde im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung. Diese Vorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00 u.a. - (AS 29, S. 23) festgestellt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Eine davon abweichende Beurteilung ergibt sich nicht mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der - rein rassebezogenen - Gefahrtier-Verordnung des Landes Niedersachsen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -). § 1 Abs. 2 GefAbwV ist auch bundesverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber des Landes Rheinland-Pfalz hat den sich aus dem rechtsstaatlichen demokratischen Verfassungssystem (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1 GG) folgenden Grundsatz, dass in einem Gesetz, durch das die Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt wird, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden, beachtet. Er hat sich im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 26 POG gehalten und dabei die bundesrechtlich gebotene Abgrenzung der für eine Gefahrenabwehrverordnung erforderlichen abstrakten Gefahr zur bloßen Gefahrenvorsorge ("Besorgnispotenzial") berücksichtigt. Einer weitergehenden gesetzlichen Ermächtigung bedurfte es nicht.

Gefahrenabwehrverordnungen sind ein anerkanntes und unentbehrliches Instrument der Polizei- und Ordnungsbehörden. Sie ermöglichen ein zeitlich, örtlich und sachlich flexibles Handeln auch ohne detaillierte Vorentscheidungen des parlamentarischen Gesetzgebers (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 484 f.). Der Begriff der "Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" hat in Rechtsprechung und Literatur eine hinreichende Präzisierung erfahren. Eine abstrakte Gefahr liegt bei einer Sachlage vor, die nach allgemeiner Lebenserfahrung oder fachlichen Erkenntnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Eintreten einer konkreten Gefahrenlage möglich erscheinen lässt. Dabei hängt der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Steht der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen in Rede, kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - IV C 99/67 -, NJW 1970, S. 1890 [1892]; Senat, Beschluss vom 22. März 2002 - 12 B 10331/02.OVG -, NVwZ 2002, S. 1528).

Damit erlaubt die allgemeine polizeirechtliche Verordnungsermächtigung auch Regelungen über die Hundehaltung. Denn das Halten von Hunden stellt wegen der von den Tieren allgemein ausgehenden Gefahren eines spontanen und unbeherrschbaren aggressiven Verhaltens gegen Menschen oder Tiere eine solche abstrakte Gefahr dar (zur Tiergefahr allgemein vgl. BGHZ 67, 129 [132]). Dies gilt insbesondere für Hunde ab einer gewissen Größe und Stärke, wozu auch die in § 1 Abs. 2 GefAbwV aufgeführten Tiere gehören.

Der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber verfolgt mit der Gefahrenabwehrverordnung das Regelungskonzept, den Gefahren zu begegnen, die wegen des unberechenbaren Verhaltens von Tieren mit der Haltung von Hunden allgemein - und zwar unabhängig von der Rasse oder dem Typ des Hundes - verbunden sind. Auf der Grundlage einer solchen Konzeption hat auch das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich die Möglichkeit zum Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung nach der geltenden Gesetzeslage bejaht. Dieses Regelungskonzept folgt zunächst daraus, dass der hier in Rede stehenden Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 bereits zwei Gefahrenabwehrverordnungen mit der gleichen Zielrichtung vorangingen. Rheinland-Pfalz hatte als eines der ersten Bundesländer im Jahre 1992 eine Landespolizeiverordnung zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Hunde (GVBl. S. 374) erlassen. Nach einer Auswertung der Erfahrungen wurde diese Verordnung überarbeitet und im Anschluss daran die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 13. September 1996 (GVBl S. 364) erlassen. Auch dieser Gefahrenabwehrverordnung lag die allgemeine Lebenserfahrung zugrunde, dass das Verhaltensrepertoire von Hunden das Beißen, Hetzen, Reißen und Anspringen umfasst sowie dass sozial unverträgliche bzw. gefährliche Hunde von diesen Verhaltensmustern in unberechenbarer Weise Gebrauch machen und dadurch teilweise erhebliche Schäden verursachen (vgl. hierzu Kuhn, Konzeption und Grundzüge der Gefahrenabwehrverordnung, Gemeinde und Stadt 1999, S. 62). Dass der Verordnungsgeber mit der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 von diesem Regelungskonzept abweichen und nunmehr nur noch einem "Besorgnispotenzial" begegnen wollte, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat er nach einer erneuten Auswertung der Erfahrungen, die sowohl fachwissenschaftliche Erkenntnisse und Stellungnahmen als auch statistische Erhebungen und aktuelle Vorkommnisse mit Beißattacken berücksichtigten, die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 13. September 1996 ergänzt und neu gefasst. Mit ihren Ergänzungen trägt die Gefahrenabwehrverordnung vom 30. Juni 2000 auch der in den letzten Jahren erkennbar gewandelten Motivation für die Haltung von Hunden Rechnung. So hat die Zahl der Hundehalter, die einen jederzeit angriffsbereiten Hund anstelle eines ruhigen Familienhundes wünscht, deutlich zugenommen.

Auf der Grundlage dieses von der grundsätzlichen Gefährlichkeit des Haltens von Hunden ausgehenden Regelungskonzepts obliegt es dem Verordnungsgeber - gleichsam auf der Rechtsfolgenseite - zu bestimmen, ob und mit welchen Mitteln er der so erkannten abstrakten Gefahr begegnen will. Dabei kommt ihm ein entsprechend weiter Gestaltungsspielraum zu. Da es sich bei der Hundehaltung um eine Massenerscheinung handelt, sind auch typisierende Regelungen erlaubt. Der Verordnungsgeber war deshalb nicht aus Gründen der Gleichbehandlung darauf beschränkt, eine strengere Reglementierung der Hundehaltung entweder für individuell als gefährlich erkannte Hunde oder nur für alle Hunde generell vorzusehen. Vielmehr durfte er auch vermittelnde Lösungen zwischen den vorgenannten Alternativen wählen, sofern er hierfür sachliche Gründe anführen kann. Solche sachlichen Gründe sind unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Einschätzungs- und Entscheidungsvorrangs gegeben. Der Verordnungsgeber hat zur Aufnahme der in § 1 Abs. 2 GefAbwV genannten Hunde in den Anwendungsbereich der Gefahrenabwehrverordnung in erster Linie auf fachwissenschaftliche Stellungnahmen verwiesen, wonach eine gesteigerte Gefährlichkeit von Hunden zumindest auch rassebedingt sein kann und die betreffenden Hunde relativ häufig wegen gesteigerter Aggressivität gegenüber Menschen und Tieren aufgefallen seien. Dabei hat der Verordnungsgeber das vorhandene fachwissenschaftliche Schrifttum - in Kenntnis der sich widersprechenden Meinungen - zuverlässig ausgewertet. Er hat insbesondere auch berücksichtigt, dass darin die Bedeutung der Rasseanlagen eines Hundes für dessen gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit durchaus unterschiedlich beurteilt wird. Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 4. Juli 2001 umfassende Ausführungen gemacht, denen sich der Senat anschließt. Ergänzend hat der Verordnungsgeber sich auf aktuelle Beißattacken gerade der in § 1 Abs. 2 GefAbwV aufgeführten Tiere sowie auf statistische Erhebungen im Land Rheinland-Pfalz über Verhaltensauffälligkeiten von Hunden der verschiedensten Rassen berufen. Diese statistischen Erhebungen lassen eine deutlich gesteigerte Auffallenshäufigkeit der in § 1 Abs. 2 GefAbwV genannten Hunde, nämlich 4,74 v.H. im Vergleich zu 0,33 v.H. bei Schäferhunden, erkennen. Bei allen Vorbehalten gegenüber solchen statistischen Erhebungen fällt die ermittelte relative Auffallenshäufigkeit so deutlich zu Lasten der Hunde gemäß § 1 Abs. 2 GefAbwV aus, dass sie zur Bestätigung der oben bereits angesprochenen Einschätzungen in Kreisen der Fachwissenschaft ergänzend herangezogen werden durfte. Unter dem Eindruck dieser tatsächlichen Erkenntnisse hat sich der Verordnungsgeber - auch in Ansehung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zum Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung - im Jahre 2000 zur Ergänzung der Gefahrenabwehrverordnung entschlossen. Damit hat er den Weg des schrittweisen Vorgehens gewählt und zunächst die Fallgruppen erfasst, bei denen ihm ein Einschreiten am dringlichsten erschien. Eine solche Praxis verlangt allerdings, die Entwicklung des Sachbereichs zu beobachten und - wenn sich durch entsprechende tatsächliche Erkenntnisse und Erfahrungen die besondere Aggressivität und Gefährlichkeit weiterer Rassen oder Gruppen von Hunden herausstellt - mit geeigneten Maßnahmen zu reagieren. Insbesondere kann es geboten sein, die Verordnung an diese Verhältnisse anzupassen. Von einer gleichheitswidrigen Aussparung anderer Hunderassen und -gruppen kann allerdings nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine Rede sein.

2. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 GefAbwV liegen vor.

Der Kläger ist Halter des Staffordshire Bullterrier "Gismo". Allerdings fehlt es in seiner Person an der notwendigen persönlichen Zuverlässigkeit zur Haltung des Hundes. Dies folgt aus § 3 Abs. 4 Nr. 1 GefAbwV. Danach besitzt die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies ist bei dem Kläger der Fall. Er wurde zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung innerhalb der fünf vorangegangenen Jahre zweimal rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Darauf nimmt der Senat Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO).

Es liegt auch keine Ausnahme von dem Regeltatbestand des § 3 Abs. 4 Nr. 1 GefAbwV vor. Insoweit ist der Einwand des Klägers unerheblich, er könne kein Kraftfahrzeug mehr führen bzw. als Rentner keine Umsatzsteuerhinterziehung mehr begehen. Durch beide Straftaten hat er unter Berücksichtigung der umfangreichen Eintragungen in seinem Führungszeugnis erneut gezeigt, dass er sich die mit mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen verbundenen Ermahnungen zur Einhaltung der Rechtsordnung nicht in dem notwendigen Umfang hat zur Warnung gereichen lassen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Verhalten des Klägers nach dem (objektiven) Willen des Verordnungsgebers nicht von dem Regeltatbestand des § 3 Abs. 4 Nr. 1 GefAbwV erfasst werden sollte.

Schließlich erweist sich das Hundehaltungsverbot auch nicht als ermessensfehlerhaft, insbesondere ist es verhältnismäßig. Das Verbot ist geeignet und erforderlich, um die auch von dem Hund des Klägers ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit abzuwehren. Mit Blick auf die Unzuverlässigkeit des Klägers und das von dem Verordnungsgeber angestrebte Ziel, die Bevölkerung vor Angriffen gefährlicher Hunde zu schützen, hat das Interesse des Klägers an der Haltung seines Hundes hinter der öffentlichen Gefahrenabwehr zurückzustehen.

Die Anordnung, den Hund an ein Tierheim abzugeben und dies durch eine Bescheinigung nachzuweisen, ist ebenfalls von der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 2 Satz 2 GefAbwV gedeckt. Sie stellt sich als Folge der Untersagung der Haltung des Staffordshire Bullterriers dar und ist taugliches Mittel, um die Nachprüfbarkeit des Vollzuges des Hundehaltungsverbots sicherzustellen. Dass es noch andere Möglichkeiten für den Kläger geben könnte, dem ausgesprochenen Verbot der Haltung des Hundes "Gismo" nachzukommen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Derzeit ist keine den Kläger weniger belastende, aber gleich wirksame Maßnahme ersichtlich, als den Hund an ein Tierheim abzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Dies gilt auch mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -. Denn anders als die Gefahrtier-Verordnung des Landes Niedersachsen, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war, verfolgt der Verordnungsgeber des Landes Rheinland-Pfalz - wie ausgeführt - das Regelungskonzept der Abwehr der von der Hundehaltung als solcher ausgehenden allgemeinen Gefahr.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- € festgesetzt (§§ 13, 14 GKG).

Ende der Entscheidung

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