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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.02.2002
Aktenzeichen: 12 A 11670/02.OVG
Rechtsgebiete: AbwAG, LAbwAG, VwVfG


Vorschriften:

AbwAG § 4
AbwAG § 4 Abs. 1
AbwAG § 4 Abs. 1 Satz 1
AbwAG § 4 Abs. 5
AbwAG § 6
AbwAG § 6 Abs. 1
AbwAG § 6 Abs. 2
AbwAG § 10
AbwAG § 10 Abs. 3
AbwAG § 10 Abs. 3 Satz 1
AbwAG § 10 Abs. 3 Satz 3
LAbwAG § 10
LAbwAG § 10 Abs. 2
LAbwAG § 10 Abs. 2 Satz 2
VwVfG § 25
Die Verrechnungsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG setzt eine Minderung der Schadstofffracht voraus; eine Minderung des Überwachungswertes (Konzentrationswertes) eines Schadstoffes oder einer Schadstoffgruppe reicht nicht aus.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

12 A 11670/01.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Abwasserabgabe

hier: Zulassung der Berufung

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 25. Februar 2002, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. September 2001 - 1 K 1183/01.NW - wird abgelehnt.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.988,95 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, da die aufgeworfenen Fragen bereits durch das Urteil des Senats vom 13. April 2000 - 12 A 12160/99.OVG - beantwortet sind.

Wie der Senat bereits in dem genannten Urteil festgestellt hat, ist dem Analysenverfahren zur Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) gemäß DIN 38409 H 41-1 eine Fehlertoleranz von +/- 4 % immanent, was hinsichtlich der am 18. Februar 1998 entnommenen Abwasserprobe dazu führt, dass die tatsächliche Konzentration des Schadstoffs CSB 110 mg/l oder auch weniger betragen haben kann. Die gebotene gesicherte Feststellung einer Überschreitung des maßgeblichen Überwachungswerts lässt sich daher nicht treffen. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Messungenauigkeit des Analysenverfahrens möglicherweise auch zu einer Begünstigung der Klägerin führen kann. Denn die Sanktion einer Abgabenerhöhung, die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG an die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten anknüpft, setzt einen entsprechenden Nachweis durch die die Abwasserabgabe festsetzende zuständige Stelle voraus (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Einen solchen gesicherten Nachweis kann der Beklagte jedoch hinsichtlich der am 18. Februar 1998 entnommenen Abwasserprobe nicht führen.

Auch das weitere Vorbringen in seinem Zulassungsantrag rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Zwar trifft es zu, dass mit der Untersuchung einer Referenzlösung und Blindprobe die Präzision des Analysenverfahrens überprüft und im Ergebnis gezeigt wird, dass das Verfahren zum Zeitpunkt der Bestimmung beherrscht wurde und keine Außer-Kontroll-Situation vorlag. Insoweit dient das Kontrollverfahren der Plausibilität des Ergebnisses des Analysenverfahrens hinsichtlich der konkret entnommenen Abwasserprobe. Dadurch wird aber bei einem entsprechend ausreichenden Ergebnis der Blindprobenuntersuchung lediglich die korrekte Durchführung des Analysenverfahrens als solches bestätigt. Die auch einem korrekt durchgeführten Analysenverfahren immanente Ungenauigkeit wird auf diese Weise jedoch nicht ausgeschlossen. Die Gründe hierfür hat der erkennende Senat bereits in seinem oben genannten Urteil unter Bezugnahme auf das Analysenverfahren nach DIN 38409 H 41-1 dargelegt. Dort ist unter Nr. 5.7 "Kontrollbestimmung" ausgeführt, dass die zuverlässige Durchführung des Verfahrens durch die Untersuchung einer weiteren Referenzlösung und Blindprobe geprüft wird. Im Weiteren ist dargelegt, dass hierzu anstelle der Analysenprobe eine weitere Probe analysiert wird, deren chemischer Sauerstoffbedarf 200 mg/l beträgt. Bei dieser exakt bekannten Schadstoffkonzentration gilt das Messergebnis als ausreichend, wenn bei Anwendung des Analysenverfahrens H 41-1 ein Messergebnis ermittelt wird, das einen Sauerstoffbedarf zwischen 192 und 208 mg/l ausweist. Hieraus folgt, dass ein ermitteltes Messergebnis für zutreffend erachtet wird, obwohl eine Abweichung des Messergebnisses von dem Wert der tatsächlichen Schadstoffkonzentration in Höhe von +/- 4 % (entspricht der Abweichung von +/- 8 mg/l bezogen auf eine tatsächliche Schadstoffkonzentration von 200 mg/l) nach dem angewandten Analysenverfahren nicht ausgeschlossen werden kann. An dieser Schlussfolgerung ist auch angesichts des Vorbringens im Zulassungsantrag festzuhalten.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf stützen, dass die festgelegten Grenzwerte nach ihrer Ansicht bereits die Messunsicherheit des Analysenverfahrens berücksichtigen sollen. Anhaltspunkte hierfür lassen sich den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht entnehmen. Die nach dem Vortrag des Beklagten geplante entsprechende Novellierung der Abwasserverordnung muss unter diesen Umständen vielmehr dahingehend verstanden werden, dass dadurch eine Klarstellung erfolgen soll. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Unklarheiten gehen aber, wie bereits in dem genannten Urteil vom 13. April 2000 dargelegt, zu Lasten der die Abwasserabgabe festsetzenden Behörde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 13, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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