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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: 12 A 11677/04.OVG
Rechtsgebiete: BAföG, BAföG-EinkommensV, BGB


Vorschriften:

BAföG § 21
BAföG § 21 Abs. 1
BAföG § 21 Abs. 3
BAföG § 21 Abs. 3 Nr. 4
BAföG § 25
BAföG § 25 Abs. 3
BAföG § 25 Abs. 3 Satz 1
BAföG § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
BAföG § 25 Abs. 3 Satz 2
BAföG-EinkommensV § 2
BAföG-EinkommensV § 2 Nr. 1
BAföG-EinkommensV § 2 Nr. 6
BGB § 1360
BGB § 1360 Abs. 1
BGB § 1360 a
BGB § 1606
BGB § 1606 Abs. 3
BGB § 1612
BGB § 1612 Abs. 2
Der den Halbgeschwistern des Auszubildenden von deren erwerbstätiger Mutter gewährte Naturalunterhalt mindert den dem Vater des Auszubildenden für die Halbgeschwister zu gewährenden Einkommensfreibetrag in der Regel auf die Hälfte.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 A 11677/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Ausbildungsförderung

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff Richter am Verwaltungsgericht Porz ehrenamtlicher Richter Mechanikermeister Bayer ehrenamtlicher Richter Beigeordneter i.R. Bitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine höhere Ausbildungsförderung von der Beklagten.

Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2002/2003 Medienwissenschaften und Soziologie an der Universität T. Die Eltern der Klägerin sind geschieden. Ihr Vater ist mit Frau P. verheiratet und hat mit ihr die beiden Kinder J. und M.. Frau P. war berufstätig und hatte nach den Angaben des Vaters in seiner Einkommenserklärung ein eigenes Jahreseinkommen in Höhe von 26.500,00 €.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 30. Mai 2003 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - in Höhe von monatlich 132,00 € für den Zeitraum Oktober 2002 bis September 2003. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin mit dem Hinweis, die Beklagte habe bei der Berechnung des Einkommens ihres Vaters zu Unrecht nur die Hälfte der Freibeträge für ihre beiden Halbgeschwister angesetzt.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2003 zurück und führte zur Begründung aus: Für die Halbgeschwister der Klägerin könnten nur die hälftigen Freibeträge nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 BAföG in Ansatz gebracht werden, weil diese einen Unterhaltsanspruch gegen deren Mutter in Höhe des hälftigen Freibetrages hätten. Die Freibeträge minderten sich damit in Höhe der nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG i.V.m. § 2 Nr. 6 BAföG-Einkommensverordnung (BAföG-EinkommensV) als ihr Einkommen anzusehenden Unterhaltsleistungen ihrer Mutter.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Für ihre beiden Halbgeschwister seien bei der Berechnung des Einkommens ihres Vaters jeweils Freibeträge von 435,00 € zu berücksichtigen. Danach habe ihr Vater nur ein einzusetzendes Einkommen von 253,86 € und sie müsse deshalb monatlich 218,77 € an Ausbildungsförderung erhalten. Ihre Halbgeschwister hätten keine eigenen Einkünfte und keinen Anspruch gegen die Mutter auf Gewährung eines Barunterhalts. Aus § 1360 BGB ergebe sich kein Anspruch der Kinder, sondern nur eine Unterhaltsregelung zwischen den Eltern. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB schließe einen Anspruch des minderjährigen, im Haushalt betreuten Kindes auf Barunterhalt aus. Hier könne auch nicht ein Barunterhaltsanspruch in analoger Anwendung fingiert werden. Selbst wenn ein derartiger Anspruch bestünde, müsse der genaue Anteil des Unterhaltsanspruchs gegen die Mutter ermittelt werden. Man könne nicht einfach von einem Anspruch in Höhe der Hälfte des Freibetrages von 435,00 € ausgehen.

Mit Urteil vom 15. Juli 2004 hat das Verwaltungsgericht Trier die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Freibeträge für die Halbgeschwister der Klägerin minderten sich nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG um das Einkommen aus den Unterhaltsleistungen von deren Mutter. Dass Einnahmen im Sinne des § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nicht nur Geldleistungen seien, zeige § 2 BAföG-EinkommensV, der als Einkommen des Wehrpflichtigen auch Unterkunft und Verpflegung aufführe. Leistungen, die in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht würden, gälten nach § 2 Nr. 6 BAföG-EinkommensV als Einkommen. Die Kinder hätten einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Mutter, der nach § 1606 Abs. 3 BGB entweder als finanzieller Beitrag zu Unterkunft und Verpflegung oder durch Erziehung und Pflege der Kinder geleistet werde. Es erscheine angemessen, diesen in Höhe der Hälfte des Freibetrages nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG anzunehmen. Dieser liege mit 217,50 € unter dem Betrag, den § 1 Regelbetragsverordnung als Regelbetrag für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil vorsehe, mit dem es nicht in einem Haushalt lebe, der hier in der Altersstufe der Halbgeschwister der Klägerin 241,00 € pro Kind betrage. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der geleistete Unterhalt den Betrag von 217,50 € unterschreite, sondern es komme im Gegenteil bei einem Einkommen der Mutter von 26.500,00 € im Jahr nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle eher ein höherer Unterhaltsbetrag in Betracht.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens weiter. Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht setze sich über den eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs. 3 Satz 1 BAföG hinweg, der weder missverständlich noch interpretationsbedürftig sei. Unterhaltsbeträge seien in dem fraglichen Zeitraum an ihre Halbgeschwister von deren Mutter nicht gezahlt worden, weshalb diese kein Einkommen gehabt hätten. Barunterhalt stelle Einkommen im Sinne eines tatsächlich geleisteten Betrages dar, nicht aber Naturalunterhalt. Es sei zudem verfehlt, den Sold von Wehrpflichtigen mit dem Betreuungsunterhalt von Minderjährigen zu vergleichen. Soweit Wehrpflichtige nicht in der Kaserne untergebracht seien, gelange dieser Sold im Übrigen bar zur Auszahlung.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Juli 2004 - 6 K 2323/03.TR - den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2003 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für die Zeit von Oktober 2002 bis September 2003 unter Berücksichtigung des vollen Freibetrages für die beiden Halbgeschwister J. und M. M.-P. bezüglich des Einkommens des Vaters zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und ist der Auffassung, die Mutter der Halbgeschwister der Klägerin trage durch die Höhe ihrer Einkünfte zum Familienunterhalt bei und befriedige damit die Unterhaltsansprüche ihrer Kinder.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der vollen Freibeträge für die beiden Halbgeschwister J. und M. M.-P. hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - ist zwar bei der Einkommensberechnung für die Eltern der Auszubildenden ein Freibetrag für jedes Kind in Höhe von 435,00 € anzusetzen. Dieser Freibetrag mindert sich jedoch nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG um das Einkommen des jeweiligen Kindes. Was Einkommen im diesem Sinne ist, bestimmt sich nach § 21 BAföG in Verbindung mit der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG-EinkommensV - vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505, hier anzuwenden in der durch die Siebte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2854, geänderten Fassung). Danach gelten als Einkommen - neben dem Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (Absatz 1) - in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge auch Leistungen, die in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht wurden, sofern sie nicht von den Eltern oder dem Ehegatten des Auszubildenden herrühren (§ 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG i.V.m. § 2 Nr. 6 BAföG-EinkommensV).

Entgegen der Auffassung der Klägerin fällt unter "sonstige Einnahmen in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge" im Sinne von § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auch der gewährte Naturalunterhalt, d.h. die Zuwendung von Sachleistungen oder die unmittelbare Übernahme der Bedarfsdeckung durch das Tragen von Kosten, soweit dieser an die Stelle des Barunterhalts tritt (vgl. Kreutz in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattkommentar, 5. Aufl., Stand: Januar 2004, § 25 Rn. 29; BGH, Urteil vom 10. November 1999 - XII ZR 303/97 - NJW-RR 2000, 596 [597]). Bereits im Rahmen des § 21 Abs. 1 BAföG werden nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sachleistungen berücksichtigt, da nach § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes auch geldwerte Sachbezüge (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge) einkommensteuerpflichtig sind und damit die Einkommensteuerschuld erhöhen. Derartige Zuwendungen von Sachleistungen sollen nach § 21 Abs. 3 BAföG für die dort aufgeführten sonstigen (in der Regel einkommensteuerfreien) Einnahmen ebenfalls berücksichtigt werden. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch ist das Wort "Betrag" der Zahlwert einer Größe, welche zwar häufig, aber nicht notwendig Geld darstellt (vgl. Brockhaus-Enzyklopädie, 19. Aufl., Band 3 [1987], S. 222; Duden Bedeutungswörterbuch, 2. Aufl. 1985, S. 139). Ist eine Sachzuwendung in ihrem Geldwert berechenbar, so kann sie auch in einem Betrag den sonstigen Einkünften hinzugerechnet werden und damit § 21 Abs. 3 BAföG unterfallen. Die Einschränkung "in Höhe der tatsächlichen geleisteten Beträge" in § 21 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1BAföG will nicht Sachleistungen ausschließen, sondern verfolgt eine andere Zielrichtung: Sie soll einem Vorwegabzug etwa von Werbungskosten etc. von den geleisteten Beträgen vorbeugen (vgl. Humborg in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 21 BAföG Rn. 21). Andererseits sollen - wie im übrigen Sozialrecht - nur solche Beträge berücksichtigt werden, die tatsächlich geleistet werden; auf die Höhe des rechtlichen Anspruch ist nicht abzustellen (vgl. § 37 BAföG). Einer Beschränkung der Beträge im Sinne von § 21 Abs. 3 BAföG auf unmittelbar zugeflossene Geldbeträge stehen zudem die in § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG ausdrücklich genannten Unterhaltsleistungen Dritter entgegen. Nach der gesetzlichen Regelung leisten Ehegatten in einer Familie ihren Beitrag zum Unterhalt nämlich dadurch, dass sie - zumal in einer Doppelverdienerehe wie hier - aus ihrem Einkommen finanzielle Mittel zur Verfügung stellen und insbesondere gegenüber ihren minderjährigen Kindern deren Lebensbedarf unmittelbar befriedigen (§ 1360 a Abs. 1, § 1612 Abs. 2 BGB; vgl. Brudermüller in: Palandt, BGB, 61. Aufl., § 1360 Rn. 10). Der Gesetzgeber sieht diesen Naturalunterhalt in einer Ehe als Regelunterhalt und damit als dem Barunterhalt gleichwertig an (§ 1612 Abs. 2 BGB). Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass § 21 BAföG den gewährten Naturalunterhalt aus der Anrechnung des Einkommens ausnimmt. Der Verordnungsgeber hat die Ermächtigung in § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG zur Einbeziehung sonstiger zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmter Einnahmen in die Einkommensberechnung ebenso verstanden und auch als solche geldwerte Sachbezüge bestimmt. So ist beispielsweise in § 2 Nr. 1 BAföG-EinkommensV die Anrechnung der gewährten Verpflegung und Unterkunft auf das Einkommen bei Wehr- und Zivildienstleistenden, Polizisten sowie Berufsfeuerwehr- und Bundesgrenzschutzangehörigen vorgesehen.

Die Bewertung der Naturalunterhaltsleistungen der Mutter der Halbgeschwister an diese als deren Einkommen und die dadurch bewirkte Minderung der Freibeträge vom Einkommen des Vaters der Klägerin entsprechen zudem Sinn und Zweck der Freibeträge im System der Ausbildungsförderung. Das wichtigste prägende Rechtsprinzip des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist der Grundsatz der Subsidiarität (§ 3 Abs. 1 SGB I; vgl. Blanke in: Rothe/Blanke; a.a.O., § 1 BAföG Rn. 12). Um diesem Nachranggrundsatz Geltung zu verschaffen, knüpft das Bundesausbildungsförderungsgesetz an den Anspruch auf Unterhalt an und hat zu dessen Bestimmung ein eigenes pauschaliertes Verfahren geschaffen. Die Freibeträge sollen dem - gegenüber dem Auszubildenden unterhaltsverpflichte-ten - Einkommensbezieher die wirtschaftliche Möglichkeit erhalten, Unterhaltsleistungen auch an andere Berechtigte zu erbringen. Sie soll jedoch nicht bewirken, dass gleichrangig unterhaltsverpflichtete Dritte entlastet werden oder dass deren den Einkommensbezieher tatsächlich entlastende Unterhaltsleistung unberücksichtigt bleibt.

Die von der Beklagten angenommene Minderung des Freibetrages um die Hälfte ist mangels anderer Anhaltspunkte zutreffend. Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG mindert der für den Antragszeitraum tatsächlich geleistete Unterhalt der Mutter der Halbgeschwister als deren Einkommen den Freibetrag. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten im Rahmen einer Massenverwaltung wie der Bewilligung von Ausbildungsförderung, die Höhe des Wertes von Naturalunterhaltsleistungen zu berechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 33.94 - NJW 1996, 945), kann in Anbetracht von zwei leistungsfähigen Eltern der Halbgeschwister (Doppelverdienerehe) nach der Grundannahme des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1360, 1360 a, 1606 Abs. 3, 1612 Abs. 2 BGB) von einer entsprechend hälftigen Unterhaltsgewährung ausgegangen werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter der Halbgeschwister mit weniger als der Hälfte des Freibetrages in Höhe von 217,50 € pro Kind zum Unterhalt beigetragen hat. Die Mutter hatte nach den Angaben des Vaters der Klägerin in seiner am 30. September 2002 eingegangen Erklärung im Bewilligungszeitraum ein Einkommen von ca. 26.500,00 € zu erwarten. Damit war sie finanziell zu Naturalunterhaltsleistungen für ihre Kinder zumindest in Höhe der Hälfte des Freibetrages in der Lage und hierzu auch verpflichtet. Bei einer Vergleichsberechnung auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle (in der für den Antragszeitpunkt anzuwendenden Fassung, FamRZ 2001, 810) nach der Stufe 1 (Monatseinkommen bis 1300,00 €) wäre der Mutter der Halbgeschwister der Klägerin gegenüber ihren beiden Kindern (im Alter von zwölf und elf Jahren bezogen auf den Antragszeitpunkt) ein Barunterhalt für jedes Kind von zumindest 228,00 € zuzumuten gewesen. Ihr Ehemann hatte zwar im Jahr 2000 mit ca. 60.000,00 € ein höheres Einkommen, war jedoch gegenüber insgesamt vier Kindern unterhaltspflichtig, davon zwei studierenden Töchtern aus erster Ehe mit entsprechend erhöhtem Unterhaltsbedarf (von je 600,00 € monatlich nach der Düsseldorfer Tabelle, a.a.O., Teil A Anmerkung 7). Damit überstieg seine Leistungsfähigkeit die seiner Ehefrau nicht in einem Maße, welches die obigen Annahmen in Frage stellen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Gegenstandswert wird auf 1.041,24 € festgesetzt (§§ 23, 33 RVG).

Ende der Entscheidung

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