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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: 12 A 11814/03.OVG
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 108 F: 1975
BSHG § 108 F: 1994
BSHG § 108 Abs. 1
BSHG § 108 Abs. 5
BSHG § 147
Der Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers bei Übertritt aus dem Ausland nach § 108 BSGH entfällt durch den Umzug des Hilfeempfängers vom Ort der Einreise in den Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Sozialhilfeträgers.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 A 11814/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Sozialhilfe (Kostenerstattung)

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 15. Januar 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff Richterin am Verwaltungsgericht Verheul ehrenamtlicher Richter Rentner Koch ehrenamtliche Richterin Hausfrau Köber

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. Juli 2003 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr Sozialhilfekosten zu erstatten, die sie für die Hilfeempfängerinnen S. D. und ihre Tochter A. D. aufgewendet hat.

Die in P. geborene Frau S. D. hatte einen amerikanischen Staatsangehörigen geheiratet und war mit diesem in die Vereinigten Staaten von Amerika verzogen. Dort war 1991 die gemeinsame Tochter A. geboren worden. Nach dem Scheitern der Ehe kehrte Frau D. mit ihrer Tochter am 5. Januar 1993 aus den Vereinigten Staaten nach P. zurück, wo beiden seitens der Klägerin Sozialhilfeleistungen ab dem 11. Januar 1993 bis zum 30. September 1997 gezahlt wurden. Mit Schreiben vom 18. Februar 1993 erkannte der Beklagte eine diesbezügliche Kostenerstattungspflicht gemäß § 108 BSHG für die Zeit ab 11. Januar 1993 an.

Zum 1. Oktober 1997 verzogen die Hilfeempfängerinnen in den Zuständigkeitsbereich des beigeladenen Landkreises S., wo sie durchgehend Sozialhilfeleistungen vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. April 1999 erhielten. Auch diesbezüglich hat der Beklagte mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 nachträglich eine Kostenerstattungspflicht gemäß § 108 BSHG i.V.m. § 147 BSHG anerkannt.

Am 1. Mai 1999 kehrten die Hilfeempfängerinnen nach P. zurück und erhielten dort von der Klägerin weiterhin Sozialhilfeleistungen.

Die Klägerin beantragte mit einem beim Beklagten am 25. September 2001 eingegangenen Schreiben die Erstattung der für die Hilfeempfängerinnen aufgewendeten Kosten ab dem 1. Mai 1999.

Mit Schreiben vom 28. November 2001 lehnte der Beklagte die Kostenerstattung ab und führte aus, der Kostenerstattungsanspruch sei wegen des zwischenzeitlichen Aufenthaltswechsels der Hilfeempfängerinnen erloschen. Darüber hinaus bestehe allenfalls ein Anspruch ab dem 25. September 2000, da zeitlich frühere Ansprüche gemäß § 111 SGB X erloschen seien.

Die Klägerin hat am 11. November 2002 Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrte, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die Kosten für die Hilfeempfängerinnen für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 30. April 2001 in Höhe von 19.177,46 € zu erstatten. Darüber hinaus begehrte sie die Feststellung, dass der Beklagte auch für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2001 zur Kostenerstattung verpflichtet ist.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. Juli 2003 festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die von der Klägerin ab dem 25. September 2000 für die Hilfeempfängerinnen aufgewandten Kosten sowie die zukünftig entstehenden Kosten zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der seitens der Hilfeempfängerinnen zwischenzeitlich durchgeführte Ortswechsel in den Jahren 1997 bis 1999 führe nicht zu einem Erlöschen der einmal entstandenen Erstattungspflicht nach § 108 BSHG i.V.m. § 147 BSHG. Jedoch sei der Anspruch nach § 111 SGB X auf die Zeit nach dem 25. September 2000 beschränkt.

Der Beklagte hat gegen das Urteil die zuvor vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass die Übergangsregelung des § 147 BSHG im hier zu entscheidenden Fall nicht anzuwenden sei. Vielmehr sei die Vorschrift des § 108 BSHG in der Fassung ab dem 1. Januar 1994 einschlägig, da der ursprüngliche Erstattungsanspruch nach § 108 BSHG a.F. durch den Umzug der Hilfeempfängerinnen in den beigeladenen Landkreis S. erloschen sei. Das Verwaltungsgericht habe § 108 BSHG zu eng ausgelegt. Dass Erstattungsansprüche beim Wechsel der sachlichen und/oder örtlichen Zuständigkeit erneut zu überprüfen seien, sei gängige Praxis. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kostenerstattungspflicht gegenüber der Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. April 1999, also länger als die in § 108 Abs. 5 BSHG genannten 3 Monate, nicht mehr bestanden habe. Darüber hinaus sei zu beachten, dass es Wille des Gesetzgebers gewesen sei, bei der Änderung des Bundessozialhilfegesetzes zum 1. Januar 1994 die Zahl der Kostenerstattungsverfahren zu verringern. Auch werde die Klägerin durch den Wegfall ihres Anspruches gemäß § 108 BSHG a.F. finanziell nicht all zu sehr belastet, da ihr ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG gegen den beigeladenen Landkreis S. zustehe.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. Juli 2003 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der für die Hilfeempfängerinnen S. D. und deren Tochter A. D. aufgewendeten Sozialhilfekosten zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 108 BSHG in der durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) sowie durch Art. 1 des 2. Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms - 2. SKWTG - vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374) ab dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung (im Folgenden: § 108 BSHG n.F.). Eine nach dieser Vorschrift bestehende Kostenerstattungspflicht besteht nach Satz 3 der Bestimmung nicht für Personen, die im Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes geboren oder bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe mit einer im Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes geborenen Person als Ehegatte, Verwandte oder Verschwägerte zusammenleben. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass ein Kostenerstattungsanspruch nach § 108 BSHG n.F. weder hinsichtlich der Hilfeempfängerin S. D., die in Deutschland geboren wurde, noch in Bezug auf deren zwar in Amerika geborene, aber mit ihr zusammenlebenden Tochter Anwendung findet.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht auch kein Anspruch nach § 147 BSHG i.d.F. der Neubekanntmachung des BSHG vom 22. März 1994 (BGBl. I S. 646, berichtigt S. 2975) i.V.m. § 108 BSHG in der bis zum 31. Dezember 1993 anzuwendenden Fassung (im Folgenden: § 108 BSHG a.F.).

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. hat der überörtliche Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten für einen Hilfeempfänger zu erstatten, wenn dieser weder im Ausland noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übertritt und innerhalb eines Monats nach dem Übertritt der Sozialhilfe bedarf. Diese Voraussetzungen waren bei der Rückkehr der Hilfeempfängerinnen S. D. und ihrer Tochter aus Amerika 1993 erfüllt. Insoweit hat der Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 1993 die grundsätzliche Kostenerstattungspflicht gemäß § 108 BSHG a.F. für die Zeit vom 11. Januar 1993 auch anerkannt (vgl. Bl. 13 der VA des Beklagten). Für diese Fälle regelt § 147 BSHG, dass die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die aufgrund der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 BSHG entstanden ist, auch nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich weiter bestehen bleibt.

Die Kostenerstattungspflicht des beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers nach § 118 BSHG a.F. ist aber mittlerweile durch den Umzug der Hilfeempfänger nach ihrem Übertritt aus dem Ausland von dem Ort der Einreise in den Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Sozialhilfeträgers entfallen.

Die Rechtsfolgen eines solchen Umzuges werden von dem insoweit identischen Wortlaut in § 108 BSHG a.F. und in § 108 BSHG n.F. nicht ausdrücklich erfasst. In Abs. 5 ist jeweils lediglich geregelt, dass die Verpflichtung zur Erstattung der für einen Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten wegfällt, wenn ihm für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren war. Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob ein gemäß § 108 Abs. 1 BSHG entstandener Kostenerstattungsanspruch auch bei einem Umzug innerhalb Deutschlands wieder entfällt, weil es dann an einem unmittelbaren Zuzug aus dem Ausland fehlt (so: Bramann in Mergler/Zink, BSHG, 4. Auflage [Stand März 2001], § 108 Rn. 16, Schoch in LPG-BSHG, 6. Auflage, § 108 Rn. 19, Bräutigam in Fichtner, BSHG, 2. Auflage, § 108 Nr. 14), oder ob nach dem erstmaligen Vorliegen der in Abs. 1 geregelten Voraussetzungen nur eine dreimonatige Hilfeunterbrechung zu einer Beendigung der Kostenerstattung führt, ein späterer Umzug innerhalb Deutschlands allein das Fortbestehen des Kostenerstattungsanspruchs also nicht berührt (so: W. Schellhorn/ H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 108 Rn. 23, Spruchstelle Stuttgart, Entscheidung vom 14. September 1984 - 12/63 - EuG 17, 59, Spruchstelle Münster, Entscheidung vom 5. Juni 1992 - 4/90 - EuG 48, 428, sowie Spruchstelle Kassel, Entscheidung vom 7. August 1999 - R 25/96). Auch aus dem Wortlaut des § 108 Abs. 1 BSHG, der auf die Person des Einreisenden abstellt, obwohl es sich um eine Regelung zur Kostenerstattung zwischen einem überörtlichen und einem örtlichen Träger der Sozialhilfe handelt, ist ferner nicht etwa zwingend abzuleiten, dass eine Kostenerstattungsverpflichtung eines überörtlichen Sozialhilfeträgers auch gegenüber einem später - zufällig - örtlich zuständig werdenden anderen örtlichen Sozialhilfeträger begründet werden soll.

Da der Wortlaut insoweit nicht eindeutig ist, ist dieser nach Sinn und Zweck, insbesondere nach dem Schutzzweck der Vorschrift auszulegen. Gesetzgeberischer Grundgedanke des § 108 BSHG war der Schutz der an der Grenze zum Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes gelegenen oder durch ihre exponierte Verkehrslage, z.B. durch internationale Flughäfen, Fernschnellzugbahnhöfe oder Schiffshäfen ausgezeichneten örtlichen Sozialhilfeträger vor finanziellen Belastungen durch aus dem Ausland einreisende, binnen eines Monats bedürftig werdende Personen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - 5 C 22.88 - in FEVS 42, 353 [355], Bräutigam in Fichtner, a.a.O. vor § 103 Rn. 2, Bramann in Mergler/Zink, a.a.O., § 108 Rn. 3, Decker in Oestreicher/Schelter/ Kunz, BSHG, Stand März 2003, § 108 Rn. 7, Zentrale Spruchstelle, Entscheidung vom 1. Oktober 1997 - B 77/85 - EuG 42, 342, Zeitler, NDV 1998, 104 [108], Schwabe, NDV 1998, 273 [276]). Eine Änderung dieses Schutzzweckes ist auch nach den Materialien zur Neufassung des Gesetzes im Jahr 1993 nicht vorgenommen worden. Es soll daher durch die Vorschrift des § 108 BSHG erreicht werden, dass grenznahe Orte oder bestimmte verkehrsgünstig gelegene Orte, in die eine besonders große Anzahl der in § 108 BSHG genannten Personen gelangen, nicht übermäßig finanziell belastet werden. Ein darüber hinausgehender Grund für eine Privilegierung auch anderer Orte, in die dieser Personenkreis später verzieht, ist nicht erkennbar. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass bei einem Umzug die Voraussetzungen zur Anwendung der allgemeinen Kostenerstattungsvorschriften des BSHG gegeben sind. Nicht zuletzt aus diesem Grund fehlt die Rechtfertigung für eine Regelung, durch die eine fortdauernde Verpflichtung eines einmal zuständig gewordenen überörtlichen Kostenerstattungspflichtigen auch dann begründet würde, wenn der aus dem Ausland eingereiste Hilfeempfänger nach dem Umzug aus dem Ort der Einreise in einen anderen Ort oder gar nach einem weiteren Umzug ununterbrochen Sozialhilfe von anderen Trägern der Sozialhilfe erhält. Eine Aufrechterhaltung der einmal gemäß § 108 BSHG entstandenen Kostenerstattungsverpflichtung bei ununterbrochenem Sozialhilfebezug auch gegenüber anderen, erst durch einen Umzug des Hilfeempfängers innerhalb Deutschlands zuständig gewordenen Sozialhilfeträgern ist mithin vom Schutzzweck der Vorschrift nicht mehr gedeckt.

Der örtliche Sozialhilfeträger, in dessen Zuständigkeitsbereich der Hilfeempfänger verzieht, hat einen Kostenerstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG. Die Frage, ob der dann erstattungspflichtige Sozialhilfeträger als für den Ort der Einreise zuständiger Sozialhilfeträger wiederum einen Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Sozialhilfeträger nach § 108 BSHG hat (vgl. Schoch in LPK-BSHG, a.a.O., § 108 Rd. 20), bedarf hier keiner Klärung.

Ist somit davon auszugehen, dass ein Kostenerstattungsanspruch durch den Umzug der Hilfeempfänger in den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers entfällt, sind die Voraussetzungen des § 147 BSHG i.V.m. § 108 BSHG a.F. für einen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin aufgrund des nochmaligen Zuzugs der Hilfeempfängerin S. D. und ihrer Tochter in ihren Zuständigkeitsbereich am 1. Mai 1999 trotz deren ununterbrochenen Sozialhilfebezugs nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit diese rechtskräftig geworden ist. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es nicht angezeigt, der Klägerin auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Zwar hat das Verwaltungsgericht dem Beigeladenen für das Verfahren in der 1. Instanz Kosten auferlegt. Der Senat geht jedoch insoweit nicht von einer rechtskräftigen Kostenentscheidung aus, da der Beigeladene nie Kläger des Rechtsstreits gewesen ist und die ihn betreffende Kostenentscheidung daher ins Leere geht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.600,00 € festgesetzt (§§ 13, 14 GKG).

Ende der Entscheidung

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