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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.04.2003
Aktenzeichen: 12 B 10469/03.OVG
Rechtsgebiete: GSiG, VwGO


Vorschriften:

GSiG § 1
GSiG § 3
GSiG § 3 Abs. 1
GSiG § 3 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 188
VwGO § 188 S. 2
1. Auch Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) können durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur im Umfang des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen bewilligt werden.

2. In Verfahren nach dem Grundsicherungsgesetz werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Grundsicherung

hier: einstweilige Anordnung

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 4. April 2003, an der teilgenommen haben

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Februar 2003 - 5 L 3529/02.KO - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

II. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts G. wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Dem Antragsteller können im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die von ihm noch begehrten Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz - GSiG -) in Höhe von 132,05 € nicht gewährt werden.

Vorliegend fehlt bereits ein Anordnungsgrund.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann bei einer Vorwegnahme der Hauptsache nur eine solche Leistung verlangt werden, die erforderlich ist, um drohende, unzumutbare Nachteile abzuwenden. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung für im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - entschieden, dass durch eine einstweilige Anordnung Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in voller Höhe der einschlägigen Regelsätze bewilligt werden kann, sondern nur im Umfang des "zum Lebensunterhalt Unerlässlichen" i.S.v. § 25 Abs. 2 BSHG, was im Regelfall eine Kürzung der Regelsätze um 20 % rechtfertigt (vgl. grundlegend: Beschluss des Senats vom 14. Februar 1991 - 12 B 10154/91.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP; Beschluss des Senats vom 22. Januar 2002 - 12 B 10017/02.OVG -). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch für im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO begehrte Leistungen nach dem zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Grundsicherungsgesetz fest. Die Frage, was das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" ist, ist nämlich sowohl für das Bundessozialhilfegesetz als auch für das Grundsicherungsgesetz einheitlich zu bestimmen, da beide Gesetze die Sicherung des Lebensunterhalts bezwecken (vgl. § 1 BSHG, § 1 GSiG) und sich der Leistungsumfang der Grundsicherung - genau wie die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (vgl. § 22 Abs. 1 BSHG) - an den maßgebenden Regelsätzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG) orientiert. Zwar sieht das Grundsicherungsgesetz beim Leistungsumfang in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG zu dem für den Antragsberechtigten maßgeblichen Regelsatz einen Zuschlag in Höhe von 15 v. H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes vor. Dieser Zuschlag ist jedoch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem nur das "zum Leben Unerlässliche" begehrt werden kann, unberücksichtigt zu lassen, weil keine Gründe ersichtlich sind, die es rechtfertigen, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes denjenigen Antragsteller, der Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz begehrt, besser zu stellen als den, der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz begehrt.

In Anwendung dieser Grundsätze beträgt vorliegend selbst bei Zugrundelegung des derzeit in Rheinland-Pfalz geltenden Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand (= 293.00 €) das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" 234,40 € (= 80 % von 293.00 €). Mit den gewährten laufenden Leistungen der Grundsicherung von monatlich 317,95 €, in denen auch der Erhöhungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG von 43,95 € sowie 40,00 € Nebenkosten für die Unterkunft enthalten sind, erhält der Antragsteller somit mehr als das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" im vorstehenden Sinne. Ein schwerer, unzumutbarer Nachteil in Bezug auf seinen Lebensunterhalt droht dem Antragsteller daher nicht.

Hinsichtlich der von ihm darüber hinaus geltend gemachten Unterkunftskosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG) sowie der begehrten Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GSiG) ist es dem Antragsteller zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts und nimmt daher zur Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug.

Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren führt zu keiner anderen Entscheidung. Nach wie vor ist eine drohende Obdachlosigkeit des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht. Auch aus der vom Antragsteller in der Beschwerdeschrift angeführten Erklärung seiner Tochter und seines Schwiegersohnes, den Eheleuten B., vom 8. Januar 2003 lässt sich hierfür nichts entnehmen. Für den Fall der Erkrankung ist der Antragsteller nach § 37 BSHG ausreichend abgesichert. Wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat, werden ihm nach dieser Vorschrift derzeit auch Leistungen der Krankenhilfe von der Kreisverwaltung A. gewährt.

Da nach alledem ein Anordnungsgrund nicht vorliegt, konnte hier auch offen bleiben, ob die Antragsgegnerin für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert ist. Ob das nach § 2 des zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Landesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes für eine bedarfsorienierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (AGGSiG) vom 6. März 2003 (GVBl. S. 37) vorgesehene Delegationsverfahren schon abgeschlossen ist, bedarf daher keiner weiteren Klärung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Verfahren nach dem Grundsicherungsgesetz sind dem Bereich der Sozialhilfe i. S. d. § 188 Satz 2 i. V. m. Satz 1 VwGO zuzurechnen. Die Vorschrift des § 188 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO knüpft nämlich nicht an das einzelne Gesetzeswerk, sondern an das jeweilige Sachgebiet an. Der Begriff der Sozialhilfe erfasst daher alle zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gehörenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben (BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 - V C 50.63 -, BVerwGE 18, 220; BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1973 - V C 15.73 -, BVerwGE 44, 110). Dies trifft auf das Grundsicherungsgesetz zu. Denn es dient der Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung (§ 1 GSiG), soweit der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschafft werden kann und kein Einkommen und Vermögen dritter Personen zu berücksichtigen ist (§ 2 Abs. 1 GSiG). Das Grundsicherungsgesetz soll verschämte Armut im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung verhindern und Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ersetzen. Damit erweist sich die Grundsicherung als Maßnahme der allgemeinen öffentlichen Fürsorge.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung des Rechtsanwalts G. wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung aus den Gründen zu I. abgelehnt (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO).



Ende der Entscheidung

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