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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.05.2004
Aktenzeichen: 12 B 10630/04.OVG
Rechtsgebiete: RfGebStV, GG


Vorschriften:

RfGebStV § 5
RfGebStV § 5 Abs. 3
RfGebStV § 5 Abs. 3 Satz 1
RfGebStV § 2
RfGebStV § 2 Abs. 2
GG Art. 3
GG Art. 3 Abs. 1
Autoradios in Vorführwagen werden nicht von dem sog. Händlerprivileg des § 5 Abs. 3 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag erfasst; sie sind rundfunkgebührenpflichtig.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

12 B 10630/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Rundfunkgebühren

hier: aufschiebende Wirkung

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 14. Mai 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Geis Richter am Verwaltungsgericht Müller-Rentschler

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. März 2004 - 1 L 786/04.KO - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 157,59 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin werden die Autoradios in ihren Vorführwagen nicht vom so genannten Händlerprivileg des § 5 Abs. 3 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) erfasst. § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, berechtigt Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, bei Zahlung von Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät, weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Damit stellt sich diese Bestimmung als Ausnahmevorschrift von dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 RGebStV dar, der die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren regelt. Als Ausnahmevorschrift ist § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV nicht zuletzt mit Blick auf die mit jeder Befreiung von der Abgabenpflicht einhergehende verstärkte Kostenbelastung der verbleibenden Abgabenpflichtigen eng auszulegen (vgl. hierzu auch Urteile des Senats vom 27. Juli 2001 - 12 A 10609/01.OVG - sowie vom 28. März 2002 - 12 A 11623/01.OVG -, beide in ESOVGRP veröffentlicht). Für die hier im Streit stehende Reichweite des so genannten Händlerprivilegs bedeutet dies, dass ein gebührenfreies Bereithalten von Rundfunkgeräten zum Empfang grundsätzlich nur für solche Unternehmen in Betracht kommt, deren Gewerbetätigkeit sich typischerweise mit Rundfunkgeräten befasst. § 5 Abs. 3 Satz 1 RfGebStV spricht schon nach seinem Wortlaut den Rundfunkfachhandel an. Diese Unternehmenseigenschaft kann die Antragstellerin in Bezug auf die Autoradios in ihren Vorführwagen jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen. Nach der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise geht es der Antragstellerin, die ein Autohaus betreibt, nicht um die Vorführung und den Verkauf von Autoradios, sondern in erster Linie um den Handel mit Autos. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Rundfunkgeräte nur deshalb in die Vorführwagen eingebaut werden, um deren Empfangs- und Klangeigenschaften vorführen zu können. Vielmehr werden die Vorführwagen bereits von den Herstellern der Fahrzeuge mit Radios ausgestattet. Die Radiogeräte sind insofern - auch unter Berücksichtigung ihres Preises - lediglich Teil der allgemeinen Fahrzeugausstattung und können allenfalls dazu beitragen, das Interesse am Kauf des jeweiligen Fahrzeuges zu verstärken. Um eine Vorführung des Radiogerätes an sich geht es jedoch im Allgemeinen nicht. Vielmehr lassen sich an dem Kauf eines Autoradios interessierte Kunden gewöhnlich verschiedene Modelle mit entsprechendem Zubehör vorführen, um eine Produktauswahl treffen zu können. Eine solche Vorführung findet dabei aber nicht in einem Vorführwagen, sondern - sinnvoller Weise - in einem Verkaufsraum statt, in dem ein unmittelbarer Vergleich der angebotenen Modelle unter gleich bleibenden Bedingungen jederzeit und ohne größeren Aufwand möglich ist. Auch Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV sprechen für dessen enge Auslegung. Die Vorschrift zielt darauf, sowohl den Rundfunkfachhandel von der Zahlung einer Vielzahl von Gebühren für Rundfunkgeräte zu entlasten, die oft nur für kurze Zeit zur Vorführung bereitstehen und häufig ausgetauscht werden, als auch, den mit der häufigen An- und Abmeldung der Geräte für die Unternehmen und Rundfunkanstalten gleichermaßen verbundenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Dieser Normzweck trifft auf Autoradios in Vorführwagen von Kraftfahrzeughändlern regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht in vergleichbarem Maße zu. Deshalb ist auch eine Gleichbehandlung mit den in § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV genannten Unternehmen weder von Art. 3 Abs. 1 GG noch durch das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip geboten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 23.83 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13, 14 GKG.

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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